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Das Wirtschaftslexikon

 

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07. 02. 2026

Export - Die Vornahme von Exporten bildet die erste Stufe der Internationalisierungsstrategie. Export (Ausfuhr) bezeichnet (a) Waren und/oder Dienstleistungen, welche ins Aus­land verbracht wurden, (b) das Ausfuhrge­schäft selbst (Außenhandelsgeschäft). Beim Erwerb von Vermögen im Ausland (Direktinvestitionen) handelt es sich um Kapitalexport. Von der Warenseite her spricht man von sichtbarem Export, bei Dienstleistungen von unsichtbarem Export. DerdirekteExportumfaßtinsb. Investitions­güter (etwa Industrie-, Hafen- und Kraft­werksanlagen, Werkzeugmaschinen, Indu­striegüter zur Gestaltung der Infrastruktur). Daneben werden Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) infolge der zunehmenden Industrialisierung direkt exportiert. >>> Export


Insolvenz - Zustand finanzieller Existenzbedrohung eines Schuldners, der eingetreten ist, wenn Zahlungsunfähigkeit oder (bei Kapitalgesellschaften) Überschuldung vorliegt. Vor Eintritt der Insolvenz wird vielfach eine außergerichtliche Sanierung des Unternehmens >>> Insolvenz


Preisdifferenzierung - Liegt grunds. vor, wenn ein Anbieter - z. B. eine Bank - gleiche Bankleistungen zu unterschiedlichen Preisen absetzt, er also unterschiedliche Preise für ein und dieselbe Leistungsart nach bestimmten Gesichtspunkten festsetzt, um seinen Gesamterlös bei gleichen Kosten zu steigern (räumliche, zeitliche, persönliche Preisdifferenzierung). Die Preisdifferenzierung geht dabei von der Vorstellung aus, dass der Gesamtmarkt in Teilmärkte mit voneinander abweichenden Nachfrageelastizitäten aufgespalten werden kann. Die mit der Anwendung der Preisdifferenzierung von der Bank verbundene Intention besteht darin, das vorhandene Marktpotential mittels einer flexiblen Preisgestaltung effektiver auszuschöpfen. Als Differenzierungskriterium für die Höhe des Preiszählers bieten sich folgende Ansatzpunkte an: 1. räumliche und zeitliche Unterschiede bei der Bereitstellung gleicher Leistungen, 2. Umfang der Leistungsabnahme bzw. Mehrleistungsinanspruchnahme, 3. Bonität des Kunden, 4. Grad der Verhandlungsmacht des Kunden. Preisdifferenzierung nach der Bonität des Kunden bedeutet, dass z.B. der Kreditpreis eine von der Bonität des Kreditnehmers abhängige kalkulatorische Risikoprämie beinhaltet, die um so kleiner ist, je besser die Bonität des Kunden seitens der Bank eingeschätzt wird. Entspr. könnten Banken bei zunehmendem Geschäftsvolumen einer Kundenverbindung grössere Preisabschläge gewähren als bei einer nur geringen Leistungsabnahme eines Kunden. Der wahrgenommene Nutzen eines Produkts, der sich in der maximalen Zahlungsbereitschaft der Nachfrager konkretisiert, deren Kaufkraft oder die Wettbewerbsverhältnisse auf einem Markt können sich in vielfacher Weise unterscheiden: Hieraus resultieren in der   Preispolitik Ansatzpunkte für eine Preisdifferenzierung: Unter bestimmten Konstellationen setzt der Anbieter dann unterschiedliche Preise für die (annähernd) gleiche Produktleistung an. Siehe auch   Predatory pricing und Preispolitik (mit Literaturangaben). Literatur: Pechtl, H. (2005): Preispolitik, Stuttgart. Skiera, B. (1999): Mengenbezogene Preisdiffe­renzierung bei Dienstleistungen, Wiesbaden. Begriff Preisdifferenzierung ist die im Rahmen der Preispolitik betriebene völlige oder teil­weise Aufhebung von Einheitlichkeit, die den Preisen gegenüber unterschiedlichen Kosten- und Angebotsbedingungen und (oder) Nachfrage- und Absatzbedingungen anhaften kann. Diese allgemeine Definition bezieht sehr verschiedene Spezialfälle mit ein: Preisdifferenzierung i.e.S. liegt vor, wenn für völlig gleiche Güter, welche die gleichen Kosten verursachen, verschiedene Preise gefordert werden, entsprechend den unterschiedlichen Absatzbedingungen, die die segmentierten Nachfrager mit sich brin­gen. Bei der Preisdifferenzierung i. w. S. sind folgende Fälle zu unterscheiden: Gleiche Güter können durch die verschie­densten Begleitumstände, z.B. unter­schiedliche Transportwege oder unter­schiedliche Mengenabnahme je Auftrag, unterschiedliche Kosten verursachen. Preisstellungen bei qualitativ gleichen Gü­tern, die solchen Kostenunterschieden entsprechen (“unechte“ Preisdifferenzie­rung), können der Preisdifferenzierung w.S. zugeordnet werden, da sie ein we­sentliches Merkmal des allgemeinen Preis- differenzierungsbegriffs aufweisen, in­dem die sonst mögliche Einheitlichkeit gegenüber den unterschiedlichen Kosten­bedingungen aufgehoben ist. Insbesondere bei Ablehnung der vorste­henden Begriffassung wird folgender Sonderfall zur Preisdifferenzierung i. w. S. gerechnet: Gleiche Güter können durch die verschiedenen Begleitumstände unter­schiedliche Kosten verursachen und den­noch gleiche Preishöhen erhalten. Trotz gleicher Preishöhen wird in diesem Fall von Preisdifferenzierung gesprochen, weil die Preise dann in bezug auf ihr Preis- Kosten-Verhältnis differenziert sind, das bei einer kostenverursachungsgemäßen Preiskalkulation und unterschiedlich ho­hen Preisen gleich und einheitlich wäre. Werden die Preise für gleiche Güter, die durch die Begleitumstände unterschiedli­che Kosten verursachen, nicht nur unter Berücksichtigung der Kosten, sondern auch unter Beachtung von unterschiedli­chen Nachfragebedingungen voneinander abweichend fixiert, so kann erst recht von einer Preisdifferenzierung i. w. S. gespro­chen werden. Neben der Preisdifferenzierung bei glei­chen Gütern gibt es auch solche bei ähnli­chen oder verschiedenen Gütern. Die auf­zuhebende Einheitlichkeit der Preise ähnlicher oder verschiedener Güter kann darin bestehen, dass die Preise jeweils in gleicher Relation zu den Kosten stehen oder die Preise die Nachfrageverhältnisse der Güter auf gleiche Weise berücksichti­gen. Auch bei Aufhebung solcher Einheit­lichkeit der Preise kann im weiteren Sinne des Begriffs von Preisdifferenzierung ge­sprochen werden. Sie ergibt sich z.B., wenn die Preise für ähnliche oder ver­schiedene Güter überproportional zur Höhe der Kosten dieser Güter und (oder) überproportional zu den Qualitätsan­sprüchen der Nachfrager gesteigert wer­den. Preisdifferenzierung i. w.S. kann mit Produktdifferenzierung einhergehen. Auch durch völlig gleiche Preishöhen für die ähnlichen oder verschiedenen Güter könnte die sonst mögliche Einheitlichkeit der Preise in ihrer Relation zu den Kosten oder gegenüber den Nachfrageverhältnis- sen aufgehoben werden. Ziele Folgende spezifischen Ziele können im Zu­sammenhang mit der Preisdifferenzierung verfolgt werden: eingehendere Ausschöpfung der hetero­genen Marktverhältnisse, effizientere Marktbearbeitung (z.B. durch segment­spezifische Preisanpassung und Rabatte, Preislagenpohtik, Preishmenpoh- tik); Kundengewinnung, Kundenbindung (z.B. durch Aktionsrabatt, Sonderange­botsrabatt, Bonus, Gesamtumsatzrabatt, Treuerabatt); Marktabsahnung, Skimming-Strategie, Abschöpfung der Konsumentenrente Konkurrenzabwehr (z.B. durch Rabatte zur Anpassung oder Unterbietung); Produkteinführung (z.B. durch Einfüh­rungsrabatt); Lagerräumung, Auslauf, Ausverkauf (durch zeitliche Preisdifferenzierung, Schlußverkaufspreise, Sonderrabatte); Steigerung von Gesamtumsatz, Beschäfti­gung, Kapazitätsauslastung (durch di­verse Rabatte); Nivellierung von Umsatz, Beschäftigung, Kapazitätsauslastung (z.B. durch Saison­rabatt, Frühbezugsprämie); Rationalisierung der Produktion (durch preisliche Begünstigung der Stand­ardausführungen, Benachteiligung von Sonderausführungen); Auftragsgrößensteigerung, Losgrößen­steigerung (durch Mengenrabatt, Minder- mengenzuschlag, Auftragsrabatt, Sam­melrabatt); Erhöhung der Kosten- und Leistungsge­rechtigkeit der Preise in bezug auf die Ko­sten und Leistungen der Abnehmer (z.B. durch Funktionsrabatt, Großhandelsra­batt, Einzelhandelsrabatt, Handwerksra­batt); Erhöhung der Kosten- und Leistungsge­rechtigkeit der Preise hinsichtlich der Auf­teilung der Kosten und Leistungen zwi­schen Anbieter und Abnehmer (z.B. durch Skonto, Mitnahmerabatt, Abholra- batt, Montagerabatt, Lieferungs- und Zahlungskonditionen). Datenkranz Das Entscheidungsfeld der Preisdifferenzie­rung wird durch die Unternehmensbedin­gungen, insb. die Kosten der Unternehmung, die Marktbedingungen mit den Nachfrage- und Konkurrenzgegebenheiten und die Rechtsordnung gekennzeichnet. Davon sei­en nur die folgenden Sachverhalte hervorge­hoben: Außer den üblichen Produktions­und Absatzkosten können Kosten zu beach­ten sein, die durch die Preisdifferenzierung selbst hervorgerufen werden (zusätzliche Kosten für Marktinformation und Markt­spaltung, für Preisauszeichnung und Preisli­sten, für Rechnungswesen und Verwaltung, für Käuferabfertigung, für Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung). Diese Ko­sten wachsen mit der Zahl der Preis- und Ra­battstufen. Für eine Preisdifferenzierung i. e. S. müssen im Markt mehrere Teilmärkte (Marktseg­mente) vorhanden oder zu bilden sein, zwi­schen denen die Reaktionen der Nachfrager voneinander abweichen. Die Teilmärkte müssen voneinander so isoliert oder isolier­bar sein, dass eine Arbitrage ausgeschlossen ist. Konsumenten werden z. B. mit Hilfe von Studenten-, Rentner-, Mitglieder-, Beleg­schaftsausweisen oder Berechtigungsschei­nen, gewerbliche Abnehmer aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit mit Hilfe ihrer An­schrift oder ihrer Firmenausweise den Teil­märkten so zugeordnet, dass eine Fluktuation zwischen den Teilmärkten nicht möglich ist. Bei Preisdifferenzierung nach Maßgabe der Abnahmemengen und -Zeitpunkte ist die Zuordnung selbsttätig. Regionale Teilmärk­te werden ggf. durch Export- und Importre­striktionen, durch Zollvorschriften, durch vertraglichen Ausschluß des Weiterverkaufs oder auch nur durch die Transportkosten des Gutes voneinander isoliert. Preisdifferenzie­rung und unterschiedliche Käuferbehand­lung setzen nicht eine bestimmte Marktform voraus; sie kommen im Monopol, Oligopol und Polypol vor. Allerdings ist der Spiel­raum für Preispolitik und Preisdifferenzie­rung von den Marktformen mit abhängig. Die rechtliche Zulässigkeit der Preisdifferen­zierung wird von den Marktformen ebenfalls faktisch mitbestimmt. Durch § 26 Abs. 2 des GWB ist es marktbeherrschenden Unter­nehmen und preisbindenden Unternehmen untersagt, andere Unternehmen „in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unter­nehmen üblicherweise zugänglich ist“, un­mittelbar oder mittelbar unbillig zu be­hindern oder „gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unter­schiedlich“ zu behandeln. Die Kartellbehör­de hat nach § 22 Abs. 4 und 5 GWB die Befugnis, ein mißbräuchliches Verhalten marktbeherrschender Unternehmen zu untersagen, bei dem ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen ohne sachliche Berechtigung gefordert werden (Diskriminierung). Handlungsalternativen Bei der Preisdifferenzierung stellt die Höhe der Preise das Hauptproblem dar. Der An­bieter ist damit zugleich aber vor die Wahl zwischen verschiedenen Arten der Preisdif­ferenzierung, zwischen unterschiedlichen Kriterien der Marktaufspaltung und zwi­schen einigen Techniken der Preisdifferen­zierung gestellt. Arten der Preisdifferenzierung Es kann zwischen vertikaler und horizonta­ler Preisdifferenzierung unterschieden wer­den: Bei ersterer findet der Anbieter mehrere sich unterscheidende Teilmärkte bereits vor. Auf jedem dieser Teilmärkte gibt es Käufer aller oder einiger Preisschichten, so dass die Nachfrage auf jedem Teilmarkt i. d. R. in ei­ner von links oben nach rechts unten verlau­fenden Preis-Absatzfunktion zum Aus­druckkommt. Bei horizontaler Preisdifferenzierung zerlegt der Anbieter selbst den Gesamtmarkt in Käuferschichten mit unterschiedlicher Zah­lungswilligkeit. Eine die Gesamtnachfrage widerspiegelnde Preis-Absatzfunktion wird dementsprechend in mehrere Teile zerlegt. Jeder Käufer zahlt den Preis in Höhe der un­teren Grenze der Schicht, welcher er mit sei­ner Zahlungswilligkeit zugehört. Kriterien der Marktaufspaltung und Preisdifferenzierung Für die Marktaufspaltung und Preisdifferen­zierung können unterschiedliche (Segmen- tierungs-)Kriterien herangezogen werden, die zu verschiedenen „Formen der Preisdif­ferenzierung“ führen: Personelle - käufergruppenhezogene - Preisdifferenzierung Konsumentengruppen werden z. B. nach so- ziodemographischen, sozialen oder Kauf- verhakensmerkmalen, gewerbliche Käufer­gruppen nach Branchen, Betriebsformen, Betriebsgrößenklassen usw. unterschieden und preispolitisch unterschiedlich behan­delt. Die Preisdifferenzierung nach dem Ver­wendungszweck des Produkts, bei der z.B. Stromtarife für gewerbliche und private Ab­nehmer oder die Preise von Eisenwaren für Handwerkerund Konsumenten abweichend gestaltet werden, kann als Sonderfall der per­sonellen Preisdifferenzierung erachtet wer­den. Räumliche - regionale - Preisdifferenzie­rung Der Markt wird nach Standorten der Nach­frage (evtl. auch des Angebots) unterschie­den und preislich divergierend behandelt. Zeitliche Preisdifferenzierung Der Markt wird im Zeitablauf preislich un­terschiedlich behandelt (Preisvariation). Quantitative Preisdifferenzierung Der Preis wird differenziert nach der Abnah­memenge eines Gutes pro Auftrag, nach dem Gesamtumfang des Auftrags, nach der Ab­nahmemenge pro Periode, nach >>> Preisdifferenzierung



06. 02. 2026

Kostenrechnung - Bankkostenrechnung. Verkürzte Bez. f. Bankkosten- und -erlösrechnung. Weist zahlreiche Teilrechnungen auf. Allg.: Erfassung (Ermittlung) und Verarbeitung (Auswertung) aller für die Erstellung von Bankleistungen anfallenden Kosten (und Leistungen) in einer Bank. Hat Feststellungs-, Planungs- und Kontrollfunktion, dient der Wirtschaftlichkeitsrechnung und -kontrolle der Bank und ist Kern des internen Rechnungswesens. Die Bankkostenrechnung wird durch Charakteristika der Bankleistungen stark beeinflusst. Stofflosigkeit und damit einhergehende fehlende Lagerfähigkeit schränken die Möglichkeit zur Anpassung an Beschäftigungsschwankungen ein. Dies hat zur Folge, dass sich die Kapazität zu einem hohen Grad an der erwarteten Maximalbelastung ausrichten muss. Der hohe Erklärungsbedarf von bankbetrieblichen Leistungen verursacht zudem einen grossen Anteil von weitg. fixen Personalkosten. Starrheit der Bereitschaftskosten >>> Kostenrechnung


Termingeschäfte - Waren-, Devisen- und Effektengeschäfte, bei denen die Lieferung bzw. Abnahme und Bezahlung der gehandelten >>> Termingeschäfte


Experiment - In der Wirtschaftssoziologie: planmässige Beobachtung bestimmter Sachverhalte und ihrer Veränderungen unter vom Forscher kontrollierten und variierten Bedingungen. Das Experiment unterscheidet sich u.a. dadurch von anderen Beobachtungsformen, dass die beobachteten Vorgänge durch den Forscher hervorgerufen, hergestellt werden. Der Ablauf des E.s ist jeweils in einem Versuchsplan festgelegt. (allgemeine Definition). Das Experiment ist eine Methode der empirischen Forschung, bei durch die systematische Veränderung einer Variable x, unter Konstanthaltung aller anderen Einflussfaktoren, der Einfluss von x auf eine Grösse y festgestellt werden soll. Man variiert bspw. bestimmte Arbeitsbedin­gungen wie Beleuchtung, Temperatur, Gruppengrösse usw. und beobachtet die damit zusammenhän­genden Änderungen in der Arbeitsleistung. Ein Experiment kann unter künstlichen Bedingungen in ei­nem Labor stattfinden oder unter Realitätsbedingungen als sog. Feldexperiment. Das grösste Problem ist die Einhaltung der Bedingung der Konstanthaltung aller anderen Einflussfaktoren ausser dem unter­suchten Einflussfaktor. (als   Marktforschungsmethode). Mittels Experimenten werden vermutete Ursache-Wirkungs‑Zusammenhänge unter kontrollierten Bedingungen überprüft. Das Wesen eines Marktforschungsexperiments besteht darin, dass eine unabhängige Variable (z.B. der Preis) verändert und die Auswirkung dieser Veränderung auf eine abhängige Variable (z.B. die Absatzmenge) gemessen wird. Tests sind Anwendungen von Experimenten im Rahmen der Marktforschung (Beispiele: Storetests, Werbewir­kungstests). Siehe auch  Marktforschungsmethoden und  Marktforschung, jeweils mit Literaturangaben. dient im Rahmen der Marktforschung der Überprüfung einer Kausalhypothese, wobei eine oder mehrere unabhängige Variable(n) (Experimentfaktor(en)) durch den Experi­mentator bei gleichzeitiger Kontrolle aller anderen Einflußfaktoren variiert werden, um die Wirkung der unabhängigen auf die ab­hängigein) Variable(n) messen zu können. Dieses Forschungsdesign dient mithin der Aufdeckung von Ursache-Wirkungsbezie­hungen und ist durch Vorliegen präziser Forschungsziele und die Kontrolle von Störfaktoren gekennzeichnet. Zumeist in­teressiert die Auswirkung von Marke­tingmaßnahmen (unterschiedliche Produkt­varianten, Verpackungsentwürfe, Preise, Werbespots etc.) auf das Kaufverhal­ten (Aufmerksamkeitswirkung, Erinne­rungswirkung, Einstellungen, Kaufabsich­ten, gekaufteMenge etc.), wobei Ergebnisfäl­schungen durch Störungen (Konkurrenz­maßnahmen, Wetter, Händlerempfehlungen usw.) ausgeschaltet werden sollen. Zur Kontrolle der Störfaktoren stehen ver­schiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Die gebräuchlichste Lösung besteht darin, dass neben der Experimentgruppe eine Kontroll- gruppe eingeführt wird, die der Experiment­gruppe im Idealfall völlig gleicht. Die Experi­mentgruppe wird dem experimentellen Stimulus (sog. Treatment, z.B. einem neuen Werbespot) ausgesetzt, die Kontrollgruppe aber nicht (sie bekommt z.B. das übliche Werbefernsehprogramm vorgeführt). Das Experimentdesign hat demnach folgendes Aussehen: Die Logik dieses Designs liegt darin, dass man die Einflüsse der Störvariablen weder quanti­fizieren noch verhindern kann. Da Experi­ment- und Kontrollgruppe jedoch völlig gleich sind, schlagen sich Störgrößen >>> Experiment



05. 02. 2026

Devisenmarkt - Markt, auf dem verschiedene   Devisen gegeneinander oder gegen Inlandswährung gehandelt werden. Ort für den Tausch von Devisen, konkret die Devisenbörse (Börse) neben dem Freiverkehrsmarkt sowie Handel zwischen Banken und Nichtbanken. Die dabei entstehenden Preise sind Devisenkurse bzw. Wechselkurse . Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung über den Zeitpunkt der Erfüllung eines Devisengeschäftes wird zwischen Devisenkassageschäften, sofern die Beträge unverzüglich (in der Bundesrepublik mit einer Frist von >>> Devisenmarkt


Diskriminierung - im Rahmen der   Personalauswahl ist die Anwendung nicht stellenrelevanter Auswahlkriterien son­dern aufgrund einer soziodemographischen Eigenschaft, wie Alter, Geschlecht, Behinderung, ethni­schen Zugehörigkeit, Religion etc. Benachteiligung einer Person. Heute bestehen in allen westlichen Ländern Gesetze, welche Diskriminierung verbieten. (vgl. z.B. RICHTLINIE 2000/78/EG DES RATES vom 27. November 2000). im Wettbewerbsrecht die sachlich nicht ge­rechtfertigte unterschiedliche Behandlung im geschäftlichen Verkehr. Das Diskriminie­rungsverbot des § 26 Abs. 2 GWB schränkt den Grundsatz der Vertragsfreiheit zugun­sten der Wettbewerbsfreiheit ein. Das GWB kennt aber kein allgemeines Diskriminie­rungsverbot, sondern richtet sich grundsätz­lich nur an marktbeherrschende Unterneh­men und marktstarke Unternehmen (Nachfragemacht; Mißbrauchsauf- sicht). Adressaten sind nicht nur Unterneh­men auf der Anbieter-, sondern auch auf der Nachfragerseite. Erfaßt sind sowohl diskri­minierende Eingriffe durch tatsächliches Handeln, wie bspw. Differenzierung bei Preisen, Rabatten oder Konditionen, wie auch die Verweigerung zum Abschluß eines Lieferungsvertrages. Bei Verweigerung der Belieferung kann sich ein Kontrahie­rungszwang ergeben. Durch die zweite GWB-Novelle 1973 wurden als Norm­adressaten über den Kreis der marktbeherr­schenden Unternehmen hinaus auch relativ marktstarke Unternehmen dem Diskrimi­nierungsverbot unterworfen, d. h. auch sol­che Unternehmen, >>> Diskriminierung


Unlauterer Wettbewerb - Unter Wettbewerb ist das Streben mehrerer nach einem Ziel, das nicht alle erreichen kön­nen, zu verstehen. Im Wirtschaftsrecht ist Wettbewerb das Streben jedes von mehreren Unternehmen, auf einem gemeinsamen Markt mit möglichst vielen Kunden Ge­schäfte abzuschließen. Der Wettbewerb ist wesentlicher Bestandteil der Marktwirt­schaft und grundsätzlich erwünscht. Mit dem Erfolg des einen ist häufig ein Zurück­fallen des anderen Mitbewerbers verbunden; diese in der Natur des Wettbewerbs liegende Beeinträchtigung ist grundsätzlich erlaubt. Die Rechtsordnung hat aber die Aufgabe, unlautere Wettbewerbshandlungen zu be­kämpfen. Dies geschieht durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aus dem Jahre 1909. Die Generalklausel des § 1 UWG verbietet alle im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommenen Hand­lungen, die gegen die guten Sitten verstoßen. Die allgemein gehaltene Regelung ist durch die Rechtsprechung in zahlreichen speziellen Tatbeständen konkretisiert worden, die ty­pischerweise unlauteren Wettbewerb dar­stellen. Diese Fallgruppen sind: der Kundenfang die unbillige Behinderung von Mitbe­werbern die Ausbeutung fremder Leistung der Rechtsbruch die Marktstörung. Das UWG selbst verbietet außer den unter § 1 UWG fallenden Handlungen verschiede­ne Verhaltensweisen, z.B. irreführende Werbung und sonstige Werbe- und Ver­triebsmethoden mit einer typischen Täu­schungsgefahr, ferner Verstöße gegen Regeln des Ausverkaufes und den unter bestimmten Umständen betriebenen Kaufscheinhan­del. Unlauterer Wettbewerb löst zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Scha­denersatz aus, die jeder Mitbewerber gel­tendmachen kann, der selbst beeinträchtigt oder in der gleichen oder einer verwandten Branche wie der Verletzer tätig ist. Dem Schutz der Allgemeinheit dient das Ver­bandsklagerecht. Auf Unterlassung unlaute­ren Wettbewerbes können rechtsfähige Ver­bände zur Förderung gewerblicher Interessen klagen, sofern zu ihren satzungs­gemäßen Aufgaben die Verfolgung unlaute­ren Wettbewerbs gehört. Ferner sind rechts­fähige Verbände klageberechtigt, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, >>> Unlauterer Wettbewerb



04. 02. 2026

Exportkreditversicherung - siehe   Kreditversicherungen, privatwirtschaftliche. in der Bundesrepublik zur Bearbeitung und für den Abschluß von Ausfuhrgarantien sowie Bürgschaften >>> Exportkreditversicherung


Verlustausgleich - 1. Buchungsmössige Abdeckung von bei einer Bank eingetretenen Verlusten durch Verrechnung mit vorhandenen Rücklagen, Nominalkapital oder evtl. durch neue Kapitaleinlagen. 2. Verrechnung von Konzerngewinnen mit -verlusten im Rahmen eines Organschaftsverhöltnisses, wie bei Banken vielföltig gegeben.  (loss set—off; siehe auch deutsche   Einkommensteuer). Nach Ermittlung der   Einkünfte der sieben   Einkunftsarten ergibt sich durch deren Addition die Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 und 3 EStG). Der Begriff der  Einkünfte umfasst nicht nur positive, sondern auch negative   Einkünfte. Steuer­pflichtige, die im Veranlagungszeitraum negative Einkünfte erzielen, die nicht einem Verlustaus­gleichsverbot unterliegen, können diese mit positiven   Einkünften >>> Verlustausgleich


Optionsanleihe - Anleihe mit Zusatzrechten. Der Inhaber hat innerhalb einer festgesetzten Frist ein Recht (Option) auf Bezug von Aktien oder festverzinslichen Wertpapieren in einem bestimmten, vor Ausgabe der Optionsanleihe festgelegten Verhältnis zum Nennwert der Schuldverschreibung.   Anleihe, die neben den üblichen Gläubigerrechten in Form von Zins- und Rückzahlung das Recht gewährt, eine bestimmte Anzahl von Aktien (Stock Warrant Bond) oder Anleihen (Bond Warrant) zu einem bereits bei der   Emission fixierten Kurs und Zeitpunkt zu erwerben. Im Gegensatz zur   Wandelanleihe geht das durch die Anleihe verbriefte Gläubigerrecht bei Aus­übung des Optionsrechts nicht unter, sondern bleibt weiterhin >>> Optionsanleihe



03. 02. 2026

Internes Marketing - Ein zunehmender Mangel an qualifizierten Arbeitskräften sowie steigende Ansprüche von Arbeitnehmern an ihre Unternehmung führten in den letzten Jahren zu einer wachsenden Bedeutung personalpolitischer Instrumente. Die sich in einem ähnlichen Tempo verschärfenden Anforderungen der Marktteilnehmer haben in vielen Unternehmen dazu beigetragen, die Umsetzung dieser personalpolitischen Überlegungen zu forcieren. Dieser Ansatz gilt insbesondere für Unternehmen, deren Mitarbeiter starken Kundenkontakt bei Erstellung der angebotenen Problemlösung haben - bei Dienstleistungsunternehmen. Gerade in diesem Bereich ist die Qualitätsbeurteilung durch den Konsumenten in einem überdurchschnittlichen Maße abhängig vom Auftreten und Verhalten des Personals während des Dienst-leistungs-Erstellungsprozesses. Das Personal bzw. dessen gewünschtes Verhalten stellt jedoch einen Engpaßfaktor dar, den das „ interne Marketing “ mit dem Ziel der Personalzufriedenheit zu entschärfen versucht. Das interne Marketing betrachtet die Arbeitnehmer als interne Konsumenten und die Arbeitsplätze als interne Produkte, die den Bedürfnissen dieser Konsumenten entsprechen müssen. Über die Motivation des Personals soll dessen Leistungsfähigkeit und -Willigkeit erhöht werden, was sich letztlich in der vom Kunden subjektiv wahrgenommenen Qualität der Leistung und damit in der Kundenzufriedenheit widerspiegelt. Dabei bewegt sich das interne Marketing im Spannungsfeld zwischen Konsumenten- und Personalbedürfnissen. Diese Bedürfnisse bzw. Ansprüche sind nur bis zu einem gewissen Grad einheitlich, wie z. B. hinsichtlich der ansprechenden Gestaltung der Räumlichkeiten des Unternehmens, die von beiden Anspruchsgruppen genutzt werden. Daneben existieren jedoch zahlreiche Ansprüche des Personals, die keine direkte Entsprechung zu den Kundenwünschen aufweisen bzw. deren Vergleichbarkeit nicht ohne weiteres gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist z. B. die Frage nach der optimalen Höhe der Vergütung zu nennen. Direkt erfaßbare quantitative Größen sind mit qualitativen Parametern wie Mitarbeiterzufriedenheit, Lebensqualität und Kundenzufriedenheit zu vergleichen und gegeneinander abzuwägen. Um zunächst ein verbessertes Leistungsverhalten des Personals gerade im Dienstleistungsbereich zu erhalten, gilt es, Mitarbeiter bezüglich der Bedeutung ihres Auftritts und ihres Verhaltens für den Unternehmenserfolg zu sensibilisieren und ihnen diese Erfolgsvoraussetzungen zu vermitteln. Eine derartige Stimulierung sollte sich dabei nicht primär auf materielle Anreize beziehen, sondern insbesondere durch Methoden der emotionalen Mitarbeiterführung vorgenommen werden. Das Instrumentarium des internen Marketing läßt sich in diesem Rahmen grob in die Bereiche Marktforschung, Marktsegmentierung und Kommunikation unterteilen. Als Basis interner Aktivitäten sind die Wünsche und Ansprüche des Personals im Rahmen einer internen Marktforschung zu ermitteln. Durch mündliche und schriftliche Befragungen wird dem Personal Gelegenheit gegeben, die für ihre Zufriedenheit relevanten Faktoren und deren aktuelle sowie gewünschte Ausprägungen aufzuzeigen. Hierauf aufbauend kann die interne Marktsegmentierung dann verschiedene aktuelle und potentielle interne Anspruchsträger mit homogen ausgeprägten Anforderungsprofilen zu Gruppen zusammenfassen, die dann gezielt angesprochen werden können. Diese Ansprache erfolgt im Rahmen der intern ausgerichteten Kommunikation, welche auf einem dauerhaften Informations- und Meinungsaustausch von Unternehmensführung und Personal basiert. Schulung und Training der Mitarbeiter sind hierbei Formen der direkten Kommunikation. Weiterhin kann über indirekte Kommunikation z. B. in Form von Firmenzeitschriften oder Rundschreiben versucht werden, den Mitarbeitern relevante Informationen zu vermitteln und sie so unmittelbar am Firmengeschehen zu beteiligen. Auch extern ausgerichtete Kommunikationsaktivitäten in Form von Image-Werbung kann dazu genutzt werden, unternehmerische Werte an die Mitarbeiter zu vermitteln und ihre Einstellung gegenüber dem Unternehmen zu verändern. Ein weiterer Ansatzpunkt des internen Marketing ist der in vielen Unternehmen beobachtbare unzureichende Informationsfluß über das Verhalten der verschiedenen Marktteilnehmer. Während das mit dem Kunden in direktem Kontakt stehende Personal im operativen Bereich über relevante Informationen verfügt, sind marktferne Abteilungen, wie z. B. Produktion, Beschaffung und F & E, nur bedingt über aktuelle Entwicklungstendenzen orientiert. Eine institutionelle Kombination von interner und externer Marktforschung, -segmentierung und -kommunikation kann in diesem Zusammenhang dazu beitragen, gezielte und koordinierte Informationen über Marktteilnehmer und Mitarbeiter zu gewinnen und somit „ schneller “ Modifikationen interner und externer Leistungen vornehmen zu können. Zusammenfassend betrachtet bedeutet internes Marketing die gezielte Anwendung personalwirtschaftlicher Instrumente zur Schaffung einer erhöhten Kundenorientierung des Personals, die als Teil der Unternehmenskultur verstanden >>> Internes Marketing


Bankgeschäfte - 1. I.w. S. von Banken entspr. ihren Unternehmenszielsetzungen betriebenen Geschäfte. 2.1. e. S. Bez. des KWG in § 1 für diejenigen Geschäfte, die ein Unternehmen, >>> Bankgeschäfte


Europäisches Währungssystem (EWS) - 1979 gegründetes internationales Währungssystem. Kernelement des EWS war die Festlegung von Leitkursen für die Währungen der teilnehmenden Länder. Als rechnerische Bezugsgrösse des EWS wurde dabei am 1. Januar 1979 die   European Currency Unit (ECU) eingeführt. Innerhalb einer Bandbreite von 2,25 % nach oben wie nach unten durften die   Wechselkurse frei schwanken. Wenn die durch die Bandbreiten bestimmten   Interventionspunkte erreicht wurden, waren die Zentralban­ken in den Mitgliedstaaten zur unbegrenzten Kursstützung am   Devisenmarkt verpflichtet, d.h., sie mussten die schwache Währung kaufen und die starke Währung verkaufen. Leitkursanpassungen („Re­alignments”) bei Vorliegen extremer Ungleichgewichtssituationen waren nicht ausgeschlossen. Das EWS ist am 01.01.1999 durch das Nachfolgesystem, das so genannte EWS II, ersetzt worden, das aber aufgrund der zeitgleichen Einführung des E erheblich weniger Bedeutung besitzt als ehedem das ursprüngliche EWS.   aufgrund einer Entschließung des Rats der EG 1979 an Stelle des Europäischen Währungsverbundes getretene währungspolitische Zusammenarbeit mit dem Ziel, in Europa eine Zone der Währungsstabilität zu errichten. Seine Praktizierung beruht im wesentlichen auf einem Abkommen der Zentralbanken der EG-Länder. Das E. besteht aus vier Bestandteilen, von denen die ersten drei verwirklicht sind: 1. europäische Währungseinheit ECU . Sie sollte ursprünglich Bezugsgröße für Wechselkurse und Indikator im E. sein, hat aber diesbezüglich nur eine symbolische Rolle, da bei einer Wechselkursänderung der ECU-Leitkurs aus den Veränderungen der bilateralen Wechselkurse abgeleitet wird. Ist auch Rechnungseinheit für den Haushalt der EG wie auch für Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Zahlungsmittel zwischen den Notenbanken , wird von ihnen auch in geringem Umfang als Reservewährung gehalten. Ist alleinige >>> Europäisches Währungssystem (EWS)



02. 02. 2026

Bilanzberichtigungen - (retroactive balance sheet adjustment) Bilanzberichtigungen ergeben sich bei Unternehmen häufig im Anschluss an eine >>> Bilanzberichtigungen


Münzen - Vom Staat geprägte Metallstücke, die als gesetzliche Zahlungsmittel dienen oder gedient haben. In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Münzprägung durch den Bund, der die Münzhoheit besitzt. In den Wirtschaftskreislauf gelangen die Münzen erst durch die >>> Münzen


Telematik - In der Wirtschaftssoziologie: Kunstwort (von frz. telematique, aus telecommunication und informatique nach S. Nora und A. Mine) zur Bezeichnung der Verbindung zwischen >>> Telematik



01. 02. 2026

Zölle - für das Marketing wichtige Art von Abgaben (Marketing, steuerliche Aspekte), die von Staaten oder Staatengemeinschaften (Zoll­union) auf den grenzüberschreitenden Wa­renverkehr (Einfuhr, Durchfuhr oder Aus­fuhr) erhoben werden. Nach deutschem Recht gibt es nur Einfuhrzölle, die wie Steu­ern behandelt werden (§ 3 AO). Zweck der Erhebung von Zöllen ist i. d. R. die Erzielung von Einnahmen und der Wirtschaftsschutz („Schutzzölle“). Bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr der EG werden keine (Bin­nen-) Zölle erhoben. Die bei der Einfuhr von Agrarwaren aus anderen EG-Staaten erho­benen Ausgleichsabgaben sind nicht Zölle, sondern Abschöpfungen. Grenzüberschreitend ist der Warenverkehr über die Zollgrenze. Diese umgibt das Zoll­gebiet, das ist das deutsche Hoheitsgebiet in den Grenzen von 1937 einschließlich der Zollanschlußgebiete (z.B. Jungholz und Mittelberg), aber ohne die Zollausschlußge­biete (z. B. Büsing) und ohne die Zollfreige­biete (z.B. deutsche Schiffe und Luftfahrzeu­ge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören; >>> Zölle


Währung - Die in einem Land gesetzlich anerkannten Zahlungsmittel. Im weiteren Sinne: die gesetzliche Ordnung des Geldwesens. Bundesbank. 1. siehe >>> Währung


Indexierung - Die Bindung gesamtwirtschaftlicher Größen wie z. B. Löhne, Mieten, Zinsen usw. an die Entwicklung bestimmter Indizes. Index. siehe unter Indexklausel >>> Indexierung



31. 01. 2026

Projektorganisation - zeitlich befristete, aufgabenorientierte Struktur eines Unternehmens. Wichtigste Kriterien der Projekt­organisation in diesem Sinne sind ihr abteilungsüberschreitender Charakter und die Zuordnung von Entscheidungskompetenzen an den Projektleiter. Je nach Art der Projektorganisation ist das Verhältnis der Kompetenzen >>> Projektorganisation


Lohnsteuer - (wage tax) ist keine besondere Steuerart, sondern eine im Steuerabzugsverfahren erhobene (deutsche)   Einkommensteuer (Abzugsteuer). Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitslohn einzubehalten, beim Finanzamt anzumelden und abzuführen. Bei lohnsteuerpflichtiger Tä­tigkeit von >>> Lohnsteuer


Angebot - In der Wirtschaftssoziologie: - Nachfrage. In ökonomischen Marktmodellen sind Angebot bzw. N. aggregierte Grössen der Mengen einer Ware oder Leistung, die Teile der potentiellen Verkäufer (Anbieter) bzw. Käufer (Nachfrager) bei einem bestimmten Marktpreis in der Lage bzw. bereit sind, zu verkaufen bzw. zu kaufen. In diesem Sinne ist N. immer „ kaufkräftige “ N., die auf den Konsumentenmärkten neben Bedürfnissen und Präferenzen entscheidend auch von der Einkommensverteilung >>> Angebot



30. 01. 2026

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) - Rechtsform für Versicherungsunternehmen, deren Statuten das  VAG regelt. Grundlage des VVaG ist das Personalitätsprinzip „von Mitgliedern für Mitglieder”. Die Versicherungsnehmer eines VVaG >>> Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)


Kartell - In der Wirtschaftssoziologie: vertragliche Vereinigung mehrerer selbständiger Unternehmen zur Herabsetzung der Konkurrenz auf einem bestimmten Markt (etwa Koordinierung der Preis- und Absatzpolitik). (österreichisches Recht). Als Kartell bezeichnet man jede Form der Verhaltensabstimmung zweier oder mehrerer wirtschaftlich selbständiger Unternehmen(svereinigungen), die eine Verhinderung, Ein­schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (§ 1 öKartG 2005, Art 81 Abs 1 EGV). Derartige (stillschweigende) Absprachen sind prinzipiell unzulässig. Zu den Ausnahmen vom Kartellverbot siehe § 2 öKartG 2005. Internetadresse: Österreichische Bundeswettbewerbsbehörde — http://www.bwb.gv.at Form der horizontalen Wettbewerbsbe­schränkung. Kartelle entstehen durch Ver­trag oder Beschluß von Unternehmen, die auf dem gleichen relevanten Markt tätig sind. Ziel der Vereinbarung ist die Beschränkung des Wettbewerbs durch Verzicht auf den au­tonomen Gebrauch jener Aktionsparameter (Preis, Rabatte, Konditionen, u. a. m.), deren gemeinsame Handhabung durch den Kar­tellvertrag geregelt ist. Die rechtliche und organisatorische Selb­ständigkeit der Kartellmitglieder bleibt dabei erhalten; diese geben aber freiwillig wirt­schaftliche Handlungsfreiheit auf, um eine im Ergebnis ungewisse Koordinierung ihrer Aktivitäten über den Markt durch eine kon­trollierbar und kalkulierbar werdende Ver­haltensabstimmung durch Vertrag zu erset­zen. Die Möglichkeit der Kartellbildung wird um so günstiger sein, - je geringer die Zahl der Anbieter, - je ähnlicher ihre Kostenverläufe, - je homogener ihr Produktionsprogramm, - je höher die Markteintrittsbarrieren, - je elastischer das Angebot, etwa durch die Möglichkeit des Rückgriffs auf ungenutz­te Kapazitäten. Je niedriger die Markteintrittsbarrieren eines kartellierten Marktes sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass das hohe Niveau der Kartellpreise Außenseiter anlockt, die diese unterbieten und dadurch das Zerbre­chen des Kartells bewirken. Maßnahmen, die der Abwehr dieser Bedrohung dienen, wer­den als solche des äußeren Kartellzwanges bezeichnet: - Mit den Lieferanten von Rohstoffen und anderen Vorleistungen werden Verträge abgeschlossen, die sie verpflichten, nur Mitglieder des Kartells zu beliefern. Auch auf den nachgelagerten Produktionsstu­fen werden derartige Exklusivverträge an­gestrebt. - Treuerabatte und andere Vergünstigun­gen sollen gewährleisten, dass die Lieferan­ten und Abnehmer des Kartells die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen einhalten. - Für den Fall, dass Außenseiter >>> Kartell


Sammelbewertung - (Bilanzierung). Die Sammelbewertung setzt gleichartige Vorräte voraus. Die Vorräte werden mit Durchschnittspreisen (Durchschnittsmethode) oder   Verbrauchsfolgefiktionen bewertet. Die Verbrauchsfolgefiktionen sind >>> Sammelbewertung



29. 01. 2026

Kapitalismus - In der Wirtschaftssoziologie: [1] mit verschiedenen Bedeutungen benutzter Begriff der Sozialwissenschaften für die Wirtschafts- und Gesellschaftsform, die sich mit Ausgang des Mittelalters vor allem in Westeuropa entwickelt hat und heute insbesondere für die sog. westlichen Industrieländer kennzeichnend ist. Als Merkmale des Kapitalismus gelten allgemein: a) Die Güterproduktion geht unter Bedingungen des Privateigentums an den Produktionsmitteln vor sich, b) Grosse Teile der Bevölkerung besitzen keine Produktionsmittel, sondern müssen ein Lohnarbeitsverhältnis eingehen, um leben zu können, c) Die Triebkraft der wirtschaftlichen Prozesse ist das Interesse der Produktionsmittelbesitzer an Vermehrung des eingesetzten Kapitals, an Profitmaximierung. [2] In der marxistischen Theorie die durch den Zwang zur Akkumulation von Kapital durch Verwertung bereits gebildeter Kapitale gekennzeichnete Gesellschaftsform, wobei Kapital nicht als Vermögen oder Geldsumme bestimmt ist, sondern durch seine Funktion: die Anwendung lebendiger Arbeit zum Zwecke der Produktion von Mehrwert. Der Preis (Wert) der Arbeitskraft bemisst sich nach den Kosten für die Reproduktion (Lebenshaltung) der Arbeitskraft, nicht nach den von der Arbeit geschaffenen Werten. Die durch diese Mehrarbeit geschaffenen Werte werden vom Produktionsmittelbesitzer privat angeeignet. Dem widerspricht der gesellschaftlich-kooperative Charakter des Produktionsprozesses. Insofern diese Wirtschaftsform nicht an der Erfüllung gesellschaftlicher Bedürfnisse ausgerichtet ist, sondern an der Vermehrung bereits akkumulierter Kapitale, an der Mehrwertproduktion, ist sie durch innere Widersprüche gekennzeichnet: Produktion und Zirkulation der Waren sind einander nicht geplant zugeordnet; die Produktion der Waren erweist sich erst im Austausch als Resultat gesellschaftlicher >>> Kapitalismus


Divisionskalkulation - Verfahren der Bankkalkulation, bei der die Gesamtkosten einer bestimmten Periode auf die Bankleistungen als Kostenträger verteilt werden. Verfahren der   Kalkulation, das bei Betrieben der Ein-Produkt-Massenfertigung zur Anwendung kommt. In diesem Fall lassen sich die Kosten pro Leistungseinheit für >>> Divisionskalkulation


Imparitätsprinzip - (principle of prudence) Gewinne dürfen erst nach Abschluss der Leistungserstellung und des Gefahrenüberganges ausgewiesen werden; Verluste sind dagegen bereits beim Abschluss darzustellen (Vorsichts prinzip). für den Jahresabschluß >>> Imparitätsprinzip