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Das Wirtschaftslexikon

 

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Tausende Fachbegriffe aus der Welt der Wirtschaftswissenschaften sind hier auf engstem Raum kondensiert und von überall erreichbar: Betriebswirtschaft einfach erklärt, Kostenrechnung im Zusammenhang dargestellt, wissenschaftliche Begriffe im Kontext zu ähnlichen Begriffen erläutert.

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Unsere neuesten Artikel sind :


14. 02. 2026

Prokura - Ermächtigt kraft Gesetzes zu allen Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Für die Veräußerung und Belastung von Grundstücken muss aber z. B.eine besondere Befugnis erteilt werden. Handlungsvollmacht. eine Vollmachtsart des Handelsrechts. >>> Prokura


Verlustausgleich - 1. Buchungsmössige Abdeckung von bei einer Bank eingetretenen Verlusten durch Verrechnung mit vorhandenen Rücklagen, Nominalkapital oder evtl. durch neue Kapitaleinlagen. 2. Verrechnung von Konzerngewinnen mit -verlusten im Rahmen eines Organschaftsverhöltnisses, wie bei Banken vielföltig gegeben.  (loss set—off; siehe auch deutsche   Einkommensteuer). Nach Ermittlung der   Einkünfte der sieben   Einkunftsarten ergibt sich durch deren Addition die Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 und 3 EStG). Der Begriff der  Einkünfte umfasst nicht nur positive, sondern auch negative   Einkünfte. Steuer­pflichtige, die im Veranlagungszeitraum negative Einkünfte erzielen, die nicht einem Verlustaus­gleichsverbot unterliegen, können diese mit positiven   Einkünften >>> Verlustausgleich


Schätzverfahren - siehe   Ökonometrie, insbes.   a) 1. Ziel von S. ist die Gewinnung von Aussagen über unbekannte, aber numerisch ausdrückbare Aspekte von Zufallsvariablen . S. stützen sich u.a. auf eine Stichprobe der in Rede stehenden Zufallsvariablen. Das Resultat eines S. ist also auch zufällig, womit klar ist, daß nicht der individuelle Ausgang einer Schätzung beurteilbar ist, sondern nur das Verfahren als solches. Man kann S. einteilen nach    -     dem zu schätzenden Sachverhalt,    -     den verwendeten Informationen,    -     dem methodischen Ansatz,    -     ihren stochastischen Eigenschaften. 2. Geschätzt werden können:          -           künftige Realisationen der Zufallsvariablen (Diese Art der Schätzung heißt Prognose .)          -           Der Umfang und  - bei einem kardinal-extensiven Merkmal - die Merkmalssumme einer endlichen Gesamtheit (Diese Art der Schätzung heißt Hochrechnung und wird in der Stichprobentheorie behandelt.)          -           Funktionen, die das Verteilungsgesetz der Zufallsvariablen beschreiben (Zu nennen sind die Dichte , geschätzt durch z.B. das Histogramm, die Wahrscheinlichkeitsfunktion, geschätzt durch relative Häufigkeiten, und die Verteilungsfunktion, geschätzt durch kumulierte relative Häufigkeiten als Treppen- oder Polygonfunktion.)          -           Funktionalparameter (Das sind Momente der verschiedensten Art wie z.B. der Erwartungswert m, die Varianz s2 oder der Korrelationskoeffizient r, Perzentile wie z.B. Median und Quartile.)          -           Funktionsparameter von Zufallsvariablen mit parametrischer Verteilung (In der Dichte der Weibull-Verteilung sind der Lokalisationsparameter a, der Skalierungsparameter b und der Formparameter c zu schätzende Funktionsparameter.)                         3. Relevante Informationen für ein S. lassen sich in eine von drei Klassen einordnen: Stichprobendaten, Priorinformationen, potentielle Konsequenzen. Für eine Schätzung stets erforderlich sind Stichprobendaten, i.e. in einer Zufallsstichprobe aus der relevanten Verteilung in Form eines Stichprobenvektors x anfallende Beobachtungen. Die klassische Schätztheorie (R. A. Fisher, Karl und E. S. Pearson, J. Neyman) arbeitet ausschließlich mit Stichprobendaten. I.d.R. hat die Stichprobe einen festen, prädeterminierten Umfang n, während man bei sequentiellen S. einen zufälligen Stichprobenumfang hat, d.h. man bricht mit dem Stichprobenziehen beim Erreichen einer gewünschten Schätzgenauigkeit ab. Unter Priorinformationen versteht man das Vorwissen und Vorkenntnisse aus dem früheren Umgang mit dem relevanten oder einem ähnlichen, eng verwandten Vorgang. Gelegentlich hat man auch nur Vermutungen. Die Priorinformation konkretisiert sich bei Schätzung eines stetigen Parameters q in der Festlegung einer Prior-Dichte:  für . Bayes-Schätzverfahren basieren auf Stichprobendaten, ausgedrüt durch die Stichprobendichte >>> Schätzverfahren



13. 02. 2026

Bilanzkennzahlen - (balance sheet ratios) Die Aufbereitung und Auswertung von Bilanzen erfolgt mit Hilfe von Bilanzkennzahlen. Die verschiedenen Positionen der Bilanz werden zu Hauptpositionen zusammengefasst: Sachanlagen, Vorräte, Forderungen und flüssige Mittel auf der Aktivseite, entsprechend auf der Passivseite Eigenkapital, langfristiges und kurzfristiges Fremdkapital. Die Hauptpositionen werden sodann in Prozent der Bilanzsumme ausgedrückt. Vermögensstruktur und Kapitalaufbau werden erkennbar, wenn die Eigenkapitalquote und der Verschuldungsgrad bekannt >>> Bilanzkennzahlen


Deregulierung - In der Wirtschaftssoziologie: Auflösung von kollektivvertraglichen, gesetzlichen oder sonstigen institutionalisierten Regelungen von sozialen Verhältnissen (z.B. Arbeitsverhältnissen, Verhältnissen sozialer Sicherung) zugunsten eines „ freien “ Verkehrs zwischen den unmittelbar Beteiligten. Die Deregulierung als politisches Programm (z.B. als „ Privatisierung “ öffentlicher Leistungen) baut auf die „ freien Kräfte des Marktes “ , die zu einer ökonomischen, effektiven Allokation der volkswirtschaftlichen Ressourcen führen sollen. umfasst die Vereinfachung, Verringerung und vollständige Aufhebung von rechtlichen Regelungen z.B. auf dem Europäischen Finanzmarkt mit dem Ziel der Angleichung der Regelungen in den einzel­nen Mitgliedsstaaten. Hierzu gehören beispielsweise die Niederlassungs- >>> Deregulierung


Aussenhandelsfinanzierung - 1. Charakterisierung Aussenhandelsfinanzierung ist der Oberbegriff für die internationalen Zahlungs-, Sicherungs- und Finanzierungsinstrumente einschliesslich der korrespondierenden (Zahlungs-)Bedingungen in internationalen Kaufverträgen. Unterbegriffe, die Teilbereiche der Aussenhandelsfinanzierung erfassen, sind Exportfinanzierung, Importfinanzierung und  Auslandsfinanzierung. Die Aussenhandelsfinanzierung ist geprägt von den Erkeinnnissen der betrieblichen Aussenwirtschaft (Aussenhandel), der internationalen betrieblichen Finanzwirtschaft (Finanzierung) sowie des internationalen Kaufrechts. 2. Risikoanalyse als Grundlage der Vereinbarung von Zahlungs- und Sicherungsbedingungen Die Beteiligten an Aussenhandelsgeschäften, insbesondere die Exporteure, haben vor Festlegung der Zahlungs- und Sicherungsbedingungen im Kaufvertrag die besonderen Risiken des Auslandsgeschäftes zu erheben: (1) Das wirtschaftliche Risiko kommt in der Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz), dem Zahlungsverzug und der Zahlungsunwilligkeit (Delkredererisiko) des Importeurs zum Ausdruck, aber auch in der Gefahr der Nichterfüllung der Lieferverpflichtung durch den Exporteur. (2) Das   Garantendelkredererisiko umfasst die Gefahr, dass ein Garant (z.B. eine Bank, eine Versicherungsgesellschaft usw.) nicht willens oder nicht in der Lage ist, das zur Absicherung des Aussenhandelsgeschäftes übernommene  Aval (z.B. als   Bankgarantie,  Kautionsversicherung,  Dokurnentenakkreditiv) zu erfüllen. (3) Das  politische Risiko (Länderrisiko) betrifft sowohl die Ware als auch die Forderung. Die Ware ist der Beschlagnahme, der Beschädigung, der Vernichtung infolge staatlicher Massnahmen und Einwirkungen ausgesetzt. Bei Forderungen drückt sich das politische Risiko in Zahlungsverboten,  Moratorien,   Konvertierungsbeschränkungen bzvv. -verboten sowie in  Transferbeschränkungen bzw. -verboten aus. (4) Das  Wechselkursrisiko konkretisiert sich flir den Exporteur in der Abwertung der fakturierten Fremdwährung gegenüber seiner Landeswährmig bzw. für den Importeur in der Aufwertung jener Fremdwährung, in der er Zahlung zu leisten hat. Das Ergebnis der Risikoanalyse bestimmt die im Kaufvertrag zu vereinbarenden Zahlungs- und Sicherungsbedingungen bzw. den Einsatz von Sicherungsinstrumenten, sofern der Exporteur bzw. der Importeur die verbleibenden Risiken eines Aussenhandelsgeschäftes nicht selbst zu tragen bereit ist. 3. Nichtdokumentäre (Reine) Zahlungsinstrumente und -bedingungen Internationale Zahlungsinstrumente, die nicht in direkter Verbindung mit Exportdokumenten stehen, werden als „nichtdokumentär” bzw. als „rein” bezeichnet („Clean Payment”-Instrumente). Hierzu zählen  Auslandsüberweisungen,  Auslandsschecks und - obwohl zugleich Zahlungs-, Finanzierungs-und Sicherungsinstrumente - auch Auslandswechsel (Wechsel). Zahlungsbedingungen, die zur Anwendung dieser Instrumente führen, sind (1) Vorauszahlung des Importeurs, häufig gegen Stellung einer   Anzahlungsgarantie der Bank des Exporteurs; (2) Anzahlung des Importeurs in Verbindung mit Zwischenzahlungen (Abschlagszahlungen) entsprechend dem Produktions- bzw. Leistungsfortschritt gegen entsprechende Nachweise („Progress Payment”-Bedingung); (3) Zahlung bei Lieferung; (4) Zahlung nach Lieferung, d.h. mit Zahlungsziel des Exporteurs an den Importeur (Liefervertragskredit); eventuell gegen Wechselakzept des Importeurs (Wechsel). Zur Abwicklung des internationalen Zahlungsverkehrs siehe  SWIFT,  TARGET und   AZI7- Überweisungssystem. 4. Dokumentäre Zahlungs- und Sicherungsinstrumente sowie -bedingungen Internationale Zahlungs- und Sicherungsinstrumente, die die Vorlage von Exportdokumenten voraussetzen, sind Dokumenteninkassi und Dokumentenakkreditive. Sie sind Zahlungs-/Sicherungsinstrument und Zahlungsbedingung zugleich. - Dokumenteninkassi (Documentary Collections) umfassen eine Zug-um-Zug-Abwicklung: Der Exporteur übergibt die Exportdokumente seiner Bank mit der Weisung, dem Importeur diese Dokumente nur auszuhändigen, wenn dieser zuvor eine Gegenleistung erbringt. Die Art der Gegenleistung des Im-porteurs bestimmt die Form der Dokumenteninkassi: (1) „Dokumente gegen (sofortige) Zahlung”, (2) „Dokumente gegen Wechselakzept” (mit   Nachsichtfrist; siehe auch   Wechsel) und (3) „Dokumente gegen unwiderruflichen Zahlungsauftrag” (mit späterer Fälligkeit). - Dokumentenakkreditive (Documentary Credits) umfassen bei Aussenhandelsgeschäften ein Zahlungsversprechen (eine Zahlungsgarantie) der Importeurbank zu Gunsten des Exporteurs, das diese Bank im Auftrag des Importeurs abgibt. Um Zahlung aus dem Akkreditiv zu erhalten, muss der akkreditivbegünstigte Exporteur die im Akkreditiv vorgeschriebenen Exportdokumente bei der Bank (sog. Zahlstelle) einreichen und damit den Vollzug des Exportgeschäfts beweisen. Die Formen der Akicreditive nach Zahlungsmodalitäten sind: (1)  Sichtzahlungsakkreditiv (Sichtakkreditiv), mit sofortiger Zahlung an den Exporteur; (2)   Akkreditiv mit hinausgeschobener Zahlung (Deferred-Payment-Akkreditiv), das in Form einer   Nachsichtfrist die Zahlung auf einen >>> Aussenhandelsfinanzierung



12. 02. 2026

Bilanzgewinn - (retained earnings) Jahresüberschuss + Gewinnvortrag + Entnahme aus den Rücklagen - Verlustvortrag - Einstellung in die Rücklagen = Bilanzgewinn B/Vanz-Position bei Kapitalgesellschaften und Sparkassen, die sich aus dem Jahresüberschuss und dem Gewinnvortrag (bzw. Verlustvortrag) zuzüglich der Entnahmen aus den Rücklagen bzw. >>> Bilanzgewinn


Remote Ordering - Unter Remote Ordering werden verschiedene, v.a. durch neue Medien ermöglichte Formen des Ver­sandhandels zusammengefasst, bei der die Angebote an die Kunden mittels Katalog, Prospekt, Anzei­ge, elektronischer Medien oder auch durch Aussendienstmitarbeiter übermittelt werden (Vertriebs­wege, Neuere). Im Remote Ordering kann die Bestellung schriftlich, mündlich bzw. telefonisch erfolgen, aber auch mittels neuerer Bestellformen wie PC-gestützt (e-mail, WWW). Weiterhin sind zukünftige und tech­nisch gestützte Optionen des Remote Ordering hervorzuheben, wie (1) Home Scanning (Handscanner, anhand derer die Kunden durch Einscannen des Barcodes Bestellvorgänge auslösen), (2) Automatic >>> Remote Ordering


Agio - (premium) Agio entsteht, wenn die Aktionäre bei der Ausgabe neuer Aktien ein Aufgeld zahlen. Agio ist die Differenz zwischen dem Ausgabekurswert und dem Nennwert der Aktien. >>> Agio



11. 02. 2026

Insider - Personen, die wegen ihrer Stellung in einem Unternehmen einen Informationsvorsprung haben. Dessen Ausnutzung zum eigenen Vorteil und damit zum Nachteil anderer (insbesondere im Wertpapierhandel) >>> Insider


Kartell - In der Wirtschaftssoziologie: vertragliche Vereinigung mehrerer selbständiger Unternehmen zur Herabsetzung der Konkurrenz auf einem bestimmten Markt (etwa Koordinierung der Preis- und Absatzpolitik). (österreichisches Recht). Als Kartell bezeichnet man jede Form der Verhaltensabstimmung zweier oder mehrerer wirtschaftlich selbständiger Unternehmen(svereinigungen), die eine Verhinderung, Ein­schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (§ 1 öKartG 2005, Art 81 Abs 1 EGV). Derartige (stillschweigende) Absprachen sind prinzipiell unzulässig. Zu den Ausnahmen vom Kartellverbot siehe § 2 öKartG 2005. Internetadresse: Österreichische Bundeswettbewerbsbehörde — http://www.bwb.gv.at Form der horizontalen Wettbewerbsbe­schränkung. Kartelle entstehen durch Ver­trag oder Beschluß von Unternehmen, die auf dem gleichen relevanten Markt tätig sind. Ziel der Vereinbarung ist die Beschränkung des Wettbewerbs durch Verzicht auf den au­tonomen Gebrauch jener Aktionsparameter (Preis, Rabatte, Konditionen, u. a. m.), deren gemeinsame Handhabung durch den Kar­tellvertrag geregelt ist. Die rechtliche und organisatorische Selb­ständigkeit der Kartellmitglieder bleibt dabei erhalten; diese geben aber freiwillig wirt­schaftliche Handlungsfreiheit auf, um eine im Ergebnis ungewisse Koordinierung ihrer Aktivitäten über den Markt durch eine kon­trollierbar und kalkulierbar werdende Ver­haltensabstimmung durch Vertrag zu erset­zen. Die Möglichkeit der Kartellbildung wird um so günstiger sein, - je geringer die Zahl der Anbieter, - je ähnlicher ihre Kostenverläufe, - je homogener ihr Produktionsprogramm, - je höher die Markteintrittsbarrieren, - je elastischer das Angebot, etwa durch die Möglichkeit des Rückgriffs auf ungenutz­te Kapazitäten. Je niedriger die Markteintrittsbarrieren eines kartellierten Marktes sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass das hohe Niveau der Kartellpreise Außenseiter anlockt, die diese unterbieten und dadurch das Zerbre­chen des Kartells bewirken. Maßnahmen, die der Abwehr dieser Bedrohung dienen, wer­den als solche des äußeren Kartellzwanges bezeichnet: - Mit den Lieferanten von Rohstoffen und anderen Vorleistungen werden Verträge abgeschlossen, die sie verpflichten, nur Mitglieder des Kartells zu beliefern. Auch auf den nachgelagerten Produktionsstu­fen werden derartige Exklusivverträge an­gestrebt. - Treuerabatte und andere Vergünstigun­gen sollen gewährleisten, dass die Lieferan­ten und Abnehmer des Kartells die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen einhalten. - Für den Fall, dass Außenseiter >>> Kartell


Elastizität - In der Wirtschaftssoziologie: die Fähigkeit eines sozialen Systems, trotz ungleichartiger und abweichender Erfüllung seiner Funktionen zu überdauern. Rollenvorschriften können z.B. nicht in absoluter Präzision gesetzt werden, weil sonst das System an der realen Verhaltensschwankung der Rolleninhaber zerbräche. In der soziologischen Systemtheorie ist Elastizität eine wichtige Ursache für sozialen Wandel. Quotient einer beliebig kleinen relativen Änderung des Funktionswertes einer  Funktion f und einer beliebig kleinen relativen Änderung der ihrer unabhängigen   Variablen x in einem Punkt xo: Im Gegensatz zur  Ableitung zeigt die Elastizität einer  Funktion f in einem Punkt xo an, wie stark sich f relativ bei einer kleinen relativen Änderung in xo ändert. Für Funktionen mehrerer unabhängiger Variablen können partielle Elastizitäten nach einzelnen Variablen >>> Elastizität



10. 02. 2026

involvement - In der Wirtschaftssoziologie: (engl.) Beteiligtsein Fachbegriff aus der Theorie des Käufer­verhaltens und insb. der Werbepsycholo­gie, der den auf einen bestimmten Teil ihres psychologischen Feldes gerichteten Aktivie­rungszustand einer Person zu einem be­stimmten Zeitpunkt beinhaltet. Jede mit einem Werbemittel in Kontakt kommende Person bringt ein bestimmtes Ausgangsniveau an tonischer Aktivierung in die Kontaktsituation mit. Während dieser rufen verschiedene Teile des psychologi­schen Feldes (Stimuli aus Situation und Wer­beobjekt), in Abhängigkeit von ihrer Wich­tigkeit für die Person, kurzfristige phasische Aktivierungen hervor. Die grundsätzliche Wichtigkeit eines Stimulus und damit sein Aktivierungspotential für eine Person ist entweder biologisch fixiert oder erlernt. Involvierende Stimuli rufen stärkere Auf­merksamkeitszuwendung hervor und wer­den intensiver verarbeitet als andere Stimuli im Umfeld. In einer Werbekontaktsituation kommen als involvierende Stimuli sowohl die beworbene Produktart, als auch die Mar­ke, der mit der Produktart verbundene Kauf- entscheidungs- oder Konsum- bzw. Ge­brauchsprozeß, die gestalterischen Elemente des Werbemittels, der Werbeträger bzw. sein Programm (redaktionelles Umfeld) sowie Teile des übrigen situativen Umfelds in Be­tracht. Die Aktivierung einer Person in einer Werbekontaktsituation wird deshalb von ih­ren unterschiedlich starken Involvements mit diesen Faktoren abhängen. Das bedeutet aber, dass bei vergleichbaren Niveaus an Ak­tivierung je nach Gegenstand des Involve­ments von Person zu Person wie auch von Situation zu Situation stark divergierende Informationsaufnahme- und -verarbei- tungsverhaltensweisen auftreten können. Dominiert das Involvement mit der Produktart, hat das Werbemittel für ausrei­chende Übermittlung der von den Werbe­adressaten erwarteten Produktinformation zu sorgen. Steht das Involvement mit dem Kauf bzw. dem Gebrauch (Konsum) der be­worbenen Produktart im Vordergrund, sind den Zielpersonen Informationen anzubie­ten, die das >>> involvement


Ertragswert - Wert einer Kapitalanlage (z. B. eines Unternehmens oder Hauses), der aufgrund einer an >>> Ertragswert


Handlungsvollmacht - Ermächtigt zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörenden Art von Geschäften oder zu einzelnen Geschäften. Kann auch zum betrieb des ganzen Handelsgewerbes >>> Handlungsvollmacht



09. 02. 2026

Konvertibilität - Möglichkeit, Währungen untereinander auszutauschen. Es ist zu unterscheiden zwischen voller und beschränkter Konvertibilität. Der € uro ist voll-konvertierbar, mit ihr kann man jede andere Währung kaufen. Möglichkeit für jedes in- und ausländische Wirtschaftssubjekt am >>> Konvertibilität


Handelskette - Inbegriff des distributionswirtschaftlich an­gezeigten , Weges“, den stofflich unverändert bleibende Produkte (Handelswaren) zwecks Konsumwirksamkeit vom Erzeuger zum Verwender nehmen und der sich dafür prin­zipiell anbietenden Betriebe des Handels (vgl. Abb.); zugleich ein am Institut für Han­delsforschung der Universität zu Köln (Seyf- fert, >>> Handelskette


Produktdifferenzierung - Politik eines Unternehmens, eine Produktart in verschiedenen Varianten auf den Markt zu bringen. Dabei begehen nach empirischen Untersuchungen die meisten Firmen den sog. Mehrheitsirrtum, weil sie ihre Produkte in der oder den Varianten auf den Markt bringen, in der oder in den auch schon Kon­kurrenzangebote existieren. Das mag aus Ri­sikoüberlegungen resultieren, nur nicht zu abweichend zu erscheinen, oder aus reinem Nachahmen entspringen. Wie auch immer, es läßt die Frage nach dem optimalen Grad der Produktdifferenzierung aufkommen, der unter Berücksichtigung von Kunden-, Konkurrenz- und Kostenaspekten zu be­stimmen ist. Das schwierigste Problem solcher Entscheidungen stellt das Informa­tionsproblem dar, da die potentielle Nachfrage bei alternativen Marktangeboten zu ermitteln ist, um die optimale Kombina­tion für das anbietende Unternehmen her­auszufinden. Produktdifferenzierung steht in engem Zu­sammenhang zur Marktsegmentierung >>> Produktdifferenzierung



08. 02. 2026

Zusatznutzen - Der Nutzen einer Bankleistung für den Bankkunden, der über den Grundnutzen, d.h. die eigentliche Funktion der Finanzdienstleistung, hinausgeht, indem diese Zusatznutzen B. einen besonderen Prestigewert hat. Die Schaffung von Kundennutzen zur Erzielung von Wettbewerbsvorteilen (Unique Selling Propo­sition) ist eine der Hauptaufgaben des Marketing. Das Nutzenkonzept des Marketing folgt klassischer-weise der Systematisierung nach dem „Nutzenschema der Nürnberger Schule”. Dieses geht konzeptio­nell von einer hierarchischen Struktur verschiedener Nutzenarten aus, aus denen sich der Nutzen eines Produkts für den Kunden zusammensetzt: Zunächst sind stofflich-technischer Grundnutzen und psy­chologischer Zusatznutzen zu unterscheiden. Der Grundnutzen deckt dabei den Teil der Kundenbe­dürfnisse, die auf die physisch-funktionalen Eigenschaften eines Produktes abzielen. Der Zusatznutzen teilt sich in Erbauungsnutzen (aus der persönlichen Sphäre) und Geltungsnutzen (aus der Sozialsphäre) auf. Der Erbauungsnutzen dient der Abdeckung der aus ästhetischen Produkteigen­schaften resultierenden Kundenbedürfnisse (z. B. Ansprüche des Individuums an Design). Der Gel­tungsnutzen deckt die Kundenbedürfnisse ab, die auf die sozialen Eigenschaften eines Produkts (z.B. Prestige) abzielen. Erbauungsnutzen wiederum besteht aus den Unterkategorien Schaffensfreude (aus Leistung) und Zuversicht (aus Wertung), letztere setzt sich dann aus Harmonie (durch Ästhetik) und Ordnung (durch Ethik) zusammen. Der Nutzenbegriff des Marketing findet u. a. in der   Konsumentenforschung oder auch im Rahmen der   Produktpolitik insbesondere >>> Zusatznutzen


Devisentermingeschäft - Geschäft zur Absicherung von Wechselkurs-Risiken im Außenhandel. Bei Devisentermingeschäften vereinbaren Kunde und Bank den € -Kurs, zu dem ein bestimmter Devisenbetrag zu einem späteren Termin von der Bank zu übernehmen bzw. auszuzahlen ist. Der beim Abschluss des Devisenterminkontraktes von der Bank genannte Kurs ist endgültig; spätere Kursveränderungen gehen nicht mehr zu Lasten des Kunden, der somit eine sichere Kalkulationsbasis erhält. Ebenso wie ihre Außenhandelskunden wollen und können jedoch auch die Banken >>> Devisentermingeschäft


Inventar - (stock, inventory) Bestandsverzeichnis des Vermögens und der Schulden zu einem Stichtag. 1. genaues Verzeichnis aller Vermögensgegenstände (Vermögen) >>> Inventar



07. 02. 2026

Export - Die Vornahme von Exporten bildet die erste Stufe der Internationalisierungsstrategie. Export (Ausfuhr) bezeichnet (a) Waren und/oder Dienstleistungen, welche ins Aus­land verbracht wurden, (b) das Ausfuhrge­schäft selbst (Außenhandelsgeschäft). Beim Erwerb von Vermögen im Ausland (Direktinvestitionen) handelt es sich um Kapitalexport. Von der Warenseite her spricht man von sichtbarem Export, bei Dienstleistungen von unsichtbarem Export. DerdirekteExportumfaßtinsb. Investitions­güter (etwa Industrie-, Hafen- und Kraft­werksanlagen, Werkzeugmaschinen, Indu­striegüter zur Gestaltung der Infrastruktur). Daneben werden Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) infolge der zunehmenden Industrialisierung direkt exportiert. >>> Export


Insolvenz - Zustand finanzieller Existenzbedrohung eines Schuldners, der eingetreten ist, wenn Zahlungsunfähigkeit oder (bei Kapitalgesellschaften) Überschuldung vorliegt. Vor Eintritt der Insolvenz wird vielfach eine außergerichtliche Sanierung des Unternehmens >>> Insolvenz


Preisdifferenzierung - Liegt grunds. vor, wenn ein Anbieter - z. B. eine Bank - gleiche Bankleistungen zu unterschiedlichen Preisen absetzt, er also unterschiedliche Preise für ein und dieselbe Leistungsart nach bestimmten Gesichtspunkten festsetzt, um seinen Gesamterlös bei gleichen Kosten zu steigern (räumliche, zeitliche, persönliche Preisdifferenzierung). Die Preisdifferenzierung geht dabei von der Vorstellung aus, dass der Gesamtmarkt in Teilmärkte mit voneinander abweichenden Nachfrageelastizitäten aufgespalten werden kann. Die mit der Anwendung der Preisdifferenzierung von der Bank verbundene Intention besteht darin, das vorhandene Marktpotential mittels einer flexiblen Preisgestaltung effektiver auszuschöpfen. Als Differenzierungskriterium für die Höhe des Preiszählers bieten sich folgende Ansatzpunkte an: 1. räumliche und zeitliche Unterschiede bei der Bereitstellung gleicher Leistungen, 2. Umfang der Leistungsabnahme bzw. Mehrleistungsinanspruchnahme, 3. Bonität des Kunden, 4. Grad der Verhandlungsmacht des Kunden. Preisdifferenzierung nach der Bonität des Kunden bedeutet, dass z.B. der Kreditpreis eine von der Bonität des Kreditnehmers abhängige kalkulatorische Risikoprämie beinhaltet, die um so kleiner ist, je besser die Bonität des Kunden seitens der Bank eingeschätzt wird. Entspr. könnten Banken bei zunehmendem Geschäftsvolumen einer Kundenverbindung grössere Preisabschläge gewähren als bei einer nur geringen Leistungsabnahme eines Kunden. Der wahrgenommene Nutzen eines Produkts, der sich in der maximalen Zahlungsbereitschaft der Nachfrager konkretisiert, deren Kaufkraft oder die Wettbewerbsverhältnisse auf einem Markt können sich in vielfacher Weise unterscheiden: Hieraus resultieren in der   Preispolitik Ansatzpunkte für eine Preisdifferenzierung: Unter bestimmten Konstellationen setzt der Anbieter dann unterschiedliche Preise für die (annähernd) gleiche Produktleistung an. Siehe auch   Predatory pricing und Preispolitik (mit Literaturangaben). Literatur: Pechtl, H. (2005): Preispolitik, Stuttgart. Skiera, B. (1999): Mengenbezogene Preisdiffe­renzierung bei Dienstleistungen, Wiesbaden. Begriff Preisdifferenzierung ist die im Rahmen der Preispolitik betriebene völlige oder teil­weise Aufhebung von Einheitlichkeit, die den Preisen gegenüber unterschiedlichen Kosten- und Angebotsbedingungen und (oder) Nachfrage- und Absatzbedingungen anhaften kann. Diese allgemeine Definition bezieht sehr verschiedene Spezialfälle mit ein: Preisdifferenzierung i.e.S. liegt vor, wenn für völlig gleiche Güter, welche die gleichen Kosten verursachen, verschiedene Preise gefordert werden, entsprechend den unterschiedlichen Absatzbedingungen, die die segmentierten Nachfrager mit sich brin­gen. Bei der Preisdifferenzierung i. w. S. sind folgende Fälle zu unterscheiden: Gleiche Güter können durch die verschie­densten Begleitumstände, z.B. unter­schiedliche Transportwege oder unter­schiedliche Mengenabnahme je Auftrag, unterschiedliche Kosten verursachen. Preisstellungen bei qualitativ gleichen Gü­tern, die solchen Kostenunterschieden entsprechen (“unechte“ Preisdifferenzie­rung), können der Preisdifferenzierung w.S. zugeordnet werden, da sie ein we­sentliches Merkmal des allgemeinen Preis- differenzierungsbegriffs aufweisen, in­dem die sonst mögliche Einheitlichkeit gegenüber den unterschiedlichen Kosten­bedingungen aufgehoben ist. Insbesondere bei Ablehnung der vorste­henden Begriffassung wird folgender Sonderfall zur Preisdifferenzierung i. w. S. gerechnet: Gleiche Güter können durch die verschiedenen Begleitumstände unter­schiedliche Kosten verursachen und den­noch gleiche Preishöhen erhalten. Trotz gleicher Preishöhen wird in diesem Fall von Preisdifferenzierung gesprochen, weil die Preise dann in bezug auf ihr Preis- Kosten-Verhältnis differenziert sind, das bei einer kostenverursachungsgemäßen Preiskalkulation und unterschiedlich ho­hen Preisen gleich und einheitlich wäre. Werden die Preise für gleiche Güter, die durch die Begleitumstände unterschiedli­che Kosten verursachen, nicht nur unter Berücksichtigung der Kosten, sondern auch unter Beachtung von unterschiedli­chen Nachfragebedingungen voneinander abweichend fixiert, so kann erst recht von einer Preisdifferenzierung i. w. S. gespro­chen werden. Neben der Preisdifferenzierung bei glei­chen Gütern gibt es auch solche bei ähnli­chen oder verschiedenen Gütern. Die auf­zuhebende Einheitlichkeit der Preise ähnlicher oder verschiedener Güter kann darin bestehen, dass die Preise jeweils in gleicher Relation zu den Kosten stehen oder die Preise die Nachfrageverhältnisse der Güter auf gleiche Weise berücksichti­gen. Auch bei Aufhebung solcher Einheit­lichkeit der Preise kann im weiteren Sinne des Begriffs von Preisdifferenzierung ge­sprochen werden. Sie ergibt sich z.B., wenn die Preise für ähnliche oder ver­schiedene Güter überproportional zur Höhe der Kosten dieser Güter und (oder) überproportional zu den Qualitätsan­sprüchen der Nachfrager gesteigert wer­den. Preisdifferenzierung i. w.S. kann mit Produktdifferenzierung einhergehen. Auch durch völlig gleiche Preishöhen für die ähnlichen oder verschiedenen Güter könnte die sonst mögliche Einheitlichkeit der Preise in ihrer Relation zu den Kosten oder gegenüber den Nachfrageverhältnis- sen aufgehoben werden. Ziele Folgende spezifischen Ziele können im Zu­sammenhang mit der Preisdifferenzierung verfolgt werden: eingehendere Ausschöpfung der hetero­genen Marktverhältnisse, effizientere Marktbearbeitung (z.B. durch segment­spezifische Preisanpassung und Rabatte, Preislagenpohtik, Preishmenpoh- tik); Kundengewinnung, Kundenbindung (z.B. durch Aktionsrabatt, Sonderange­botsrabatt, Bonus, Gesamtumsatzrabatt, Treuerabatt); Marktabsahnung, Skimming-Strategie, Abschöpfung der Konsumentenrente Konkurrenzabwehr (z.B. durch Rabatte zur Anpassung oder Unterbietung); Produkteinführung (z.B. durch Einfüh­rungsrabatt); Lagerräumung, Auslauf, Ausverkauf (durch zeitliche Preisdifferenzierung, Schlußverkaufspreise, Sonderrabatte); Steigerung von Gesamtumsatz, Beschäfti­gung, Kapazitätsauslastung (durch di­verse Rabatte); Nivellierung von Umsatz, Beschäftigung, Kapazitätsauslastung (z.B. durch Saison­rabatt, Frühbezugsprämie); Rationalisierung der Produktion (durch preisliche Begünstigung der Stand­ardausführungen, Benachteiligung von Sonderausführungen); Auftragsgrößensteigerung, Losgrößen­steigerung (durch Mengenrabatt, Minder- mengenzuschlag, Auftragsrabatt, Sam­melrabatt); Erhöhung der Kosten- und Leistungsge­rechtigkeit der Preise in bezug auf die Ko­sten und Leistungen der Abnehmer (z.B. durch Funktionsrabatt, Großhandelsra­batt, Einzelhandelsrabatt, Handwerksra­batt); Erhöhung der Kosten- und Leistungsge­rechtigkeit der Preise hinsichtlich der Auf­teilung der Kosten und Leistungen zwi­schen Anbieter und Abnehmer (z.B. durch Skonto, Mitnahmerabatt, Abholra- batt, Montagerabatt, Lieferungs- und Zahlungskonditionen). Datenkranz Das Entscheidungsfeld der Preisdifferenzie­rung wird durch die Unternehmensbedin­gungen, insb. die Kosten der Unternehmung, die Marktbedingungen mit den Nachfrage- und Konkurrenzgegebenheiten und die Rechtsordnung gekennzeichnet. Davon sei­en nur die folgenden Sachverhalte hervorge­hoben: Außer den üblichen Produktions­und Absatzkosten können Kosten zu beach­ten sein, die durch die Preisdifferenzierung selbst hervorgerufen werden (zusätzliche Kosten für Marktinformation und Markt­spaltung, für Preisauszeichnung und Preisli­sten, für Rechnungswesen und Verwaltung, für Käuferabfertigung, für Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung). Diese Ko­sten wachsen mit der Zahl der Preis- und Ra­battstufen. Für eine Preisdifferenzierung i. e. S. müssen im Markt mehrere Teilmärkte (Marktseg­mente) vorhanden oder zu bilden sein, zwi­schen denen die Reaktionen der Nachfrager voneinander abweichen. Die Teilmärkte müssen voneinander so isoliert oder isolier­bar sein, dass eine Arbitrage ausgeschlossen ist. Konsumenten werden z. B. mit Hilfe von Studenten-, Rentner-, Mitglieder-, Beleg­schaftsausweisen oder Berechtigungsschei­nen, gewerbliche Abnehmer aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit mit Hilfe ihrer An­schrift oder ihrer Firmenausweise den Teil­märkten so zugeordnet, dass eine Fluktuation zwischen den Teilmärkten nicht möglich ist. Bei Preisdifferenzierung nach Maßgabe der Abnahmemengen und -Zeitpunkte ist die Zuordnung selbsttätig. Regionale Teilmärk­te werden ggf. durch Export- und Importre­striktionen, durch Zollvorschriften, durch vertraglichen Ausschluß des Weiterverkaufs oder auch nur durch die Transportkosten des Gutes voneinander isoliert. Preisdifferenzie­rung und unterschiedliche Käuferbehand­lung setzen nicht eine bestimmte Marktform voraus; sie kommen im Monopol, Oligopol und Polypol vor. Allerdings ist der Spiel­raum für Preispolitik und Preisdifferenzie­rung von den Marktformen mit abhängig. Die rechtliche Zulässigkeit der Preisdifferen­zierung wird von den Marktformen ebenfalls faktisch mitbestimmt. Durch § 26 Abs. 2 des GWB ist es marktbeherrschenden Unter­nehmen und preisbindenden Unternehmen untersagt, andere Unternehmen „in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unter­nehmen üblicherweise zugänglich ist“, un­mittelbar oder mittelbar unbillig zu be­hindern oder „gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unter­schiedlich“ zu behandeln. Die Kartellbehör­de hat nach § 22 Abs. 4 und 5 GWB die Befugnis, ein mißbräuchliches Verhalten marktbeherrschender Unternehmen zu untersagen, bei dem ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen ohne sachliche Berechtigung gefordert werden (Diskriminierung). Handlungsalternativen Bei der Preisdifferenzierung stellt die Höhe der Preise das Hauptproblem dar. Der An­bieter ist damit zugleich aber vor die Wahl zwischen verschiedenen Arten der Preisdif­ferenzierung, zwischen unterschiedlichen Kriterien der Marktaufspaltung und zwi­schen einigen Techniken der Preisdifferen­zierung gestellt. Arten der Preisdifferenzierung Es kann zwischen vertikaler und horizonta­ler Preisdifferenzierung unterschieden wer­den: Bei ersterer findet der Anbieter mehrere sich unterscheidende Teilmärkte bereits vor. Auf jedem dieser Teilmärkte gibt es Käufer aller oder einiger Preisschichten, so dass die Nachfrage auf jedem Teilmarkt i. d. R. in ei­ner von links oben nach rechts unten verlau­fenden Preis-Absatzfunktion zum Aus­druckkommt. Bei horizontaler Preisdifferenzierung zerlegt der Anbieter selbst den Gesamtmarkt in Käuferschichten mit unterschiedlicher Zah­lungswilligkeit. Eine die Gesamtnachfrage widerspiegelnde Preis-Absatzfunktion wird dementsprechend in mehrere Teile zerlegt. Jeder Käufer zahlt den Preis in Höhe der un­teren Grenze der Schicht, welcher er mit sei­ner Zahlungswilligkeit zugehört. Kriterien der Marktaufspaltung und Preisdifferenzierung Für die Marktaufspaltung und Preisdifferen­zierung können unterschiedliche (Segmen- tierungs-)Kriterien herangezogen werden, die zu verschiedenen „Formen der Preisdif­ferenzierung“ führen: Personelle - käufergruppenhezogene - Preisdifferenzierung Konsumentengruppen werden z. B. nach so- ziodemographischen, sozialen oder Kauf- verhakensmerkmalen, gewerbliche Käufer­gruppen nach Branchen, Betriebsformen, Betriebsgrößenklassen usw. unterschieden und preispolitisch unterschiedlich behan­delt. Die Preisdifferenzierung nach dem Ver­wendungszweck des Produkts, bei der z.B. Stromtarife für gewerbliche und private Ab­nehmer oder die Preise von Eisenwaren für Handwerkerund Konsumenten abweichend gestaltet werden, kann als Sonderfall der per­sonellen Preisdifferenzierung erachtet wer­den. Räumliche - regionale - Preisdifferenzie­rung Der Markt wird nach Standorten der Nach­frage (evtl. auch des Angebots) unterschie­den und preislich divergierend behandelt. Zeitliche Preisdifferenzierung Der Markt wird im Zeitablauf preislich un­terschiedlich behandelt (Preisvariation). Quantitative Preisdifferenzierung Der Preis wird differenziert nach der Abnah­memenge eines Gutes pro Auftrag, nach dem Gesamtumfang des Auftrags, nach der Ab­nahmemenge pro Periode, nach >>> Preisdifferenzierung



06. 02. 2026

Kostenrechnung - Bankkostenrechnung. Verkürzte Bez. f. Bankkosten- und -erlösrechnung. Weist zahlreiche Teilrechnungen auf. Allg.: Erfassung (Ermittlung) und Verarbeitung (Auswertung) aller für die Erstellung von Bankleistungen anfallenden Kosten (und Leistungen) in einer Bank. Hat Feststellungs-, Planungs- und Kontrollfunktion, dient der Wirtschaftlichkeitsrechnung und -kontrolle der Bank und ist Kern des internen Rechnungswesens. Die Bankkostenrechnung wird durch Charakteristika der Bankleistungen stark beeinflusst. Stofflosigkeit und damit einhergehende fehlende Lagerfähigkeit schränken die Möglichkeit zur Anpassung an Beschäftigungsschwankungen ein. Dies hat zur Folge, dass sich die Kapazität zu einem hohen Grad an der erwarteten Maximalbelastung ausrichten muss. Der hohe Erklärungsbedarf von bankbetrieblichen Leistungen verursacht zudem einen grossen Anteil von weitg. fixen Personalkosten. Starrheit der Bereitschaftskosten >>> Kostenrechnung


Termingeschäfte - Waren-, Devisen- und Effektengeschäfte, bei denen die Lieferung bzw. Abnahme und Bezahlung der gehandelten >>> Termingeschäfte


Experiment - In der Wirtschaftssoziologie: planmässige Beobachtung bestimmter Sachverhalte und ihrer Veränderungen unter vom Forscher kontrollierten und variierten Bedingungen. Das Experiment unterscheidet sich u.a. dadurch von anderen Beobachtungsformen, dass die beobachteten Vorgänge durch den Forscher hervorgerufen, hergestellt werden. Der Ablauf des E.s ist jeweils in einem Versuchsplan festgelegt. (allgemeine Definition). Das Experiment ist eine Methode der empirischen Forschung, bei durch die systematische Veränderung einer Variable x, unter Konstanthaltung aller anderen Einflussfaktoren, der Einfluss von x auf eine Grösse y festgestellt werden soll. Man variiert bspw. bestimmte Arbeitsbedin­gungen wie Beleuchtung, Temperatur, Gruppengrösse usw. und beobachtet die damit zusammenhän­genden Änderungen in der Arbeitsleistung. Ein Experiment kann unter künstlichen Bedingungen in ei­nem Labor stattfinden oder unter Realitätsbedingungen als sog. Feldexperiment. Das grösste Problem ist die Einhaltung der Bedingung der Konstanthaltung aller anderen Einflussfaktoren ausser dem unter­suchten Einflussfaktor. (als   Marktforschungsmethode). Mittels Experimenten werden vermutete Ursache-Wirkungs‑Zusammenhänge unter kontrollierten Bedingungen überprüft. Das Wesen eines Marktforschungsexperiments besteht darin, dass eine unabhängige Variable (z.B. der Preis) verändert und die Auswirkung dieser Veränderung auf eine abhängige Variable (z.B. die Absatzmenge) gemessen wird. Tests sind Anwendungen von Experimenten im Rahmen der Marktforschung (Beispiele: Storetests, Werbewir­kungstests). Siehe auch  Marktforschungsmethoden und  Marktforschung, jeweils mit Literaturangaben. dient im Rahmen der Marktforschung der Überprüfung einer Kausalhypothese, wobei eine oder mehrere unabhängige Variable(n) (Experimentfaktor(en)) durch den Experi­mentator bei gleichzeitiger Kontrolle aller anderen Einflußfaktoren variiert werden, um die Wirkung der unabhängigen auf die ab­hängigein) Variable(n) messen zu können. Dieses Forschungsdesign dient mithin der Aufdeckung von Ursache-Wirkungsbezie­hungen und ist durch Vorliegen präziser Forschungsziele und die Kontrolle von Störfaktoren gekennzeichnet. Zumeist in­teressiert die Auswirkung von Marke­tingmaßnahmen (unterschiedliche Produkt­varianten, Verpackungsentwürfe, Preise, Werbespots etc.) auf das Kaufverhal­ten (Aufmerksamkeitswirkung, Erinne­rungswirkung, Einstellungen, Kaufabsich­ten, gekaufteMenge etc.), wobei Ergebnisfäl­schungen durch Störungen (Konkurrenz­maßnahmen, Wetter, Händlerempfehlungen usw.) ausgeschaltet werden sollen. Zur Kontrolle der Störfaktoren stehen ver­schiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Die gebräuchlichste Lösung besteht darin, dass neben der Experimentgruppe eine Kontroll- gruppe eingeführt wird, die der Experiment­gruppe im Idealfall völlig gleicht. Die Experi­mentgruppe wird dem experimentellen Stimulus (sog. Treatment, z.B. einem neuen Werbespot) ausgesetzt, die Kontrollgruppe aber nicht (sie bekommt z.B. das übliche Werbefernsehprogramm vorgeführt). Das Experimentdesign hat demnach folgendes Aussehen: Die Logik dieses Designs liegt darin, dass man die Einflüsse der Störvariablen weder quanti­fizieren noch verhindern kann. Da Experi­ment- und Kontrollgruppe jedoch völlig gleich sind, schlagen sich Störgrößen >>> Experiment



05. 02. 2026

Devisenmarkt - Markt, auf dem verschiedene   Devisen gegeneinander oder gegen Inlandswährung gehandelt werden. Ort für den Tausch von Devisen, konkret die Devisenbörse (Börse) neben dem Freiverkehrsmarkt sowie Handel zwischen Banken und Nichtbanken. Die dabei entstehenden Preise sind Devisenkurse bzw. Wechselkurse . Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung über den Zeitpunkt der Erfüllung eines Devisengeschäftes wird zwischen Devisenkassageschäften, sofern die Beträge unverzüglich (in der Bundesrepublik mit einer Frist von >>> Devisenmarkt


Diskriminierung - im Rahmen der   Personalauswahl ist die Anwendung nicht stellenrelevanter Auswahlkriterien son­dern aufgrund einer soziodemographischen Eigenschaft, wie Alter, Geschlecht, Behinderung, ethni­schen Zugehörigkeit, Religion etc. Benachteiligung einer Person. Heute bestehen in allen westlichen Ländern Gesetze, welche Diskriminierung verbieten. (vgl. z.B. RICHTLINIE 2000/78/EG DES RATES vom 27. November 2000). im Wettbewerbsrecht die sachlich nicht ge­rechtfertigte unterschiedliche Behandlung im geschäftlichen Verkehr. Das Diskriminie­rungsverbot des § 26 Abs. 2 GWB schränkt den Grundsatz der Vertragsfreiheit zugun­sten der Wettbewerbsfreiheit ein. Das GWB kennt aber kein allgemeines Diskriminie­rungsverbot, sondern richtet sich grundsätz­lich nur an marktbeherrschende Unterneh­men und marktstarke Unternehmen (Nachfragemacht; Mißbrauchsauf- sicht). Adressaten sind nicht nur Unterneh­men auf der Anbieter-, sondern auch auf der Nachfragerseite. Erfaßt sind sowohl diskri­minierende Eingriffe durch tatsächliches Handeln, wie bspw. Differenzierung bei Preisen, Rabatten oder Konditionen, wie auch die Verweigerung zum Abschluß eines Lieferungsvertrages. Bei Verweigerung der Belieferung kann sich ein Kontrahie­rungszwang ergeben. Durch die zweite GWB-Novelle 1973 wurden als Norm­adressaten über den Kreis der marktbeherr­schenden Unternehmen hinaus auch relativ marktstarke Unternehmen dem Diskrimi­nierungsverbot unterworfen, d. h. auch sol­che Unternehmen, >>> Diskriminierung


Unlauterer Wettbewerb - Unter Wettbewerb ist das Streben mehrerer nach einem Ziel, das nicht alle erreichen kön­nen, zu verstehen. Im Wirtschaftsrecht ist Wettbewerb das Streben jedes von mehreren Unternehmen, auf einem gemeinsamen Markt mit möglichst vielen Kunden Ge­schäfte abzuschließen. Der Wettbewerb ist wesentlicher Bestandteil der Marktwirt­schaft und grundsätzlich erwünscht. Mit dem Erfolg des einen ist häufig ein Zurück­fallen des anderen Mitbewerbers verbunden; diese in der Natur des Wettbewerbs liegende Beeinträchtigung ist grundsätzlich erlaubt. Die Rechtsordnung hat aber die Aufgabe, unlautere Wettbewerbshandlungen zu be­kämpfen. Dies geschieht durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aus dem Jahre 1909. Die Generalklausel des § 1 UWG verbietet alle im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommenen Hand­lungen, die gegen die guten Sitten verstoßen. Die allgemein gehaltene Regelung ist durch die Rechtsprechung in zahlreichen speziellen Tatbeständen konkretisiert worden, die ty­pischerweise unlauteren Wettbewerb dar­stellen. Diese Fallgruppen sind: der Kundenfang die unbillige Behinderung von Mitbe­werbern die Ausbeutung fremder Leistung der Rechtsbruch die Marktstörung. Das UWG selbst verbietet außer den unter § 1 UWG fallenden Handlungen verschiede­ne Verhaltensweisen, z.B. irreführende Werbung und sonstige Werbe- und Ver­triebsmethoden mit einer typischen Täu­schungsgefahr, ferner Verstöße gegen Regeln des Ausverkaufes und den unter bestimmten Umständen betriebenen Kaufscheinhan­del. Unlauterer Wettbewerb löst zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Scha­denersatz aus, die jeder Mitbewerber gel­tendmachen kann, der selbst beeinträchtigt oder in der gleichen oder einer verwandten Branche wie der Verletzer tätig ist. Dem Schutz der Allgemeinheit dient das Ver­bandsklagerecht. Auf Unterlassung unlaute­ren Wettbewerbes können rechtsfähige Ver­bände zur Förderung gewerblicher Interessen klagen, sofern zu ihren satzungs­gemäßen Aufgaben die Verfolgung unlaute­ren Wettbewerbs gehört. Ferner sind rechts­fähige Verbände klageberechtigt, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, >>> Unlauterer Wettbewerb