Inhaltsübersicht
I. Zweck
II. Formen
III. Kritik
I. Zweck
Finanzierungsregeln entspringen einer bilanzorientierten
Beurteilung der finanziellen Lage des Unternehmens. Man bildet dabei Relationen
zwischen Eigenkapital und Fremdkapital, zwischen Kapitalpositionen und
Vermögenspositionen oder zwischen Erfolgsgrößen und Fremdkapitalpositionen und
formuliert bestimmte kritische Grenzen, die nicht über- oder unterschritten
werden sollen.
Als Zweck von Finanzierungsregeln wird überwiegend die
Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts, insbesondere die Erhaltung der
Liquidität auf kürzere oder längere Sicht, gesehen (Süchting, 1995;
Wöhe,
G./Bilstein, J. 2002; Franke, /Hax,
2004). Wöhe/Bilstein weisen darauf hin, dass die
Einhaltung von Finanzierungsregeln die jederzeitige Zahlungsfähigkeit des
Unternehmens, ohne den reibungslosen Ablauf des Leistungsprozesses zu
beeinträchtigen, gewährleisten sollen. Damit entspringen Finanzierungsregeln
der traditionellen Sichtweise über die betriebliche Finanzwirtschaft, die
weitgehende Unabhängigkeit zwischen dem betrieblichen Leistungsprozess und
seiner Finanzierung unterstellt.
Ein wichtiger Aspekt dabei ist, dass es häufig die Manager
und/oder die Kapitalgeber sind, welche die Einhaltung von Finanzierungsregeln
bei den Unternehmungen fordern oder beachten. Einerseits sucht die
Unternehmensleitung selber die Gefahr zukünftiger Verletzungen des finanziellen
Gleichgewichts durch Einhaltung selbstgesetzter Normen für die Bilanzkennzahlen
zu begrenzen. Andererseits muss die Unternehmensleitung darauf achten, dass
sich externe Kapitalgeber bei ihrer Entscheidung über die Verfügungstellung von
Kapital oft auch an Bilanzkennzahlen orientieren. Schon deshalb kann es für die
Unternehmen notwendig sein, Finanzierungsregeln als Konvention zu beachten. Wer
die Konvention verletzt, stößt bei der Kreditaufnahme auf enge Grenzen und
gefährdet vielleicht dadurch das finanzielle Gleichgewicht des Unternehmens (Franke, /Hax,
2004). Die Beurteilung von Unternehmen auf Basis von finanziellen
Kennzahlen macht diese somit zu Normen, die das Verhalten der Unternehmen
beeinflussen (Barnes, P.
1987). Daher sind Finanzierungsregeln und Finanzierungskennzahlen bzw. deren
Analyse eng verbunden (Bilanzanalyse; Finanzanalyse).
(Nicht eingegangen wird unter diesem Stichwort auf Banken und Versicherungen,
denen die Beachtung von Finanzierungsregeln vom Gesetzgeber bzw. den
Aufsichtsbehörden vorgeschrieben wird; diesbezüglich siehe im HWF die Beiträge
Eigenkapital der Kreditinstitute; Liquiditätspolitik der Banken und
Liquiditätsgrundsätze; Kreditwesengesetz (KWG)).
II. Formen
1. Erste Ansätze für Finanzierungsregeln
Finanzierungsregeln
lassen sich zurückführen auf den von Hübner
entwickelten Grundsatz gleicher Fristen für Aktiva und Passiva von Banken
(goldene Finanzierungsregel oder auch goldene Bankregel) (Hübner, O.
1854). Nun ist der Ruin einer Bank zweifellos dadurch vermeidbar, dass Kredite
so vergeben werden, dass die Zins- und Kreditrückzahlungen mit Sicherheit zu
den Terminen eintreffen, an denen die Bank ihre eigenen Verpflichtungen zu
bedienen hat. Der Pferdefuß ist: Die sichere Anlage hereingenommener Gelder in
gleicher Fristigkeit bietet – zumindest bei einigermaßen vollkommenem Markt –
keinerlei Gewinnchancen für die Bank. Daher ist es konsequent, dass Wagner den Grundsatz gleicher
Fristigkeiten in einen Grundsatz eines ausreichenden Deckungsverhältnisses
gewandelt hat (Wagner, A.
1857) – ausgehend von der Erkenntnis, dass ein Bodensatz aus kurzfristigen
Einlagen ständig vorhanden sei und daher langfristig ausgeliehen werden könne (Buchner, R.
1981). Dieser für Banken entwickelte Grundsatz wurde in weiterer Folge auf
andere Unternehmen ausgedehnt und weiterentwickelt.
2. Aktuelle Formen von Finanzierungsregeln
Für einige der vielen Kennzahlen aus der Finanzanalyse werden
Regeln formuliert. Finanzierungsregeln werden dabei im Allgemeinen unter
Kapitalstrukturregeln, Kapitalbindungsregeln und sonstige Finanzierungsregeln subsummiert.
a) Kapitalstrukturregeln
Kapitalstrukturregeln (vertikale Finanzierungsregeln)
beziehen sich auf das Verhältnis von Kapitalarten, z.B. Eigen- zu Fremdkapital,
oder auf die Relation einer Kapitalart zum Gesamtkapital, z.B. Eigen- zu
Gesamtkapital, ohne explizit die Vermögensstruktur zu beachten. Wie Franke/Hax zeigen, messen beide genannten Beispiele für Kennzahlen den
gleichen Sachverhalt, da sich eine Kennzahl aus der jeweils anderen Kennzahl
herleiten lässt (Franke, /Hax,
2004).
Zu den Kapitalstrukturregeln zählen Regeln, die eine
Mindestrelation zwischen Eigenkapital und Fremdkapital fordern. So kannte die
Beleihungspraxis der Banken früher eine Mindestrelation zwischen Eigen- zu
Fremdkapital von 1:1. Die Abnahme des Eigenkapitalanteils deutscher Unternehmen
zwang Banken aber zu einer Abschwächung der 1:1-Regel in Richtung einer 1:2-
oder sogar 1:3-Regel um weiter Kredite vergeben zu können. Gegensätzliche
Argumente zur Entstehung dieser (vermeintlichen) Eigenkapitallücke finden sich
z.B. in Perridon/Steiner und Schmidt/Terberger (Perridon,
/Steiner, 2004; Schmidt,
R./Terberger, E. 1997).
In der älteren Literatur wird ausschließlich auf Bilanzzahlen
abgestellt; in der neueren Literatur auch auf Marktwerte. Der externe
Betrachter wird sich dabei in der Regel mit Kennzahlen aus der Bilanz zufrieden
geben müssen. Brealey/Myers/Allen fordern indirekt sogar für
die Kreditwürdigkeitsprüfung die Beschränkung auf Bilanzzahlen, da in
betrieblich schlechten Zeiten Marktwerte über Bilanzwerten rasch verloren gehen
können (Brealey,
R./Myers, S./Allen, F. 2006).
Implizit wird die Vermögensstruktur bzw. das
Investitionsrisiko in vertikale Kapitalstrukturregeln dann einbezogen, wenn die
geforderte Kapitalstruktur von der Branche abhängig gemacht wird (wenn z.B. für
Banken nur eine Eigen- zu Fremdkapitalrelation von 1:19 gefordert wird). Einen
ausführlichen Überblick über quantitative Ausprägungen der
Kapitalstrukturregeln – ebenso wie Ausprägungen der Kapitalbindungsregeln – in
der älteren Literatur geben Härle und
Schacht (Härle, D.
1961; Schacht, K.
1971).
b) Kapitalbindungsregeln
Kapitalbindungsregeln (horizontale Finanzierungsregeln,
Deckungsregeln, Fristigkeitsregeln) beziehen sich auf das Verhältnis zwischen
Vermögens- und Kapitalpositionen eines Unternehmens. Bei einigen Autoren wird
dabei eine Unterscheidung in die bereits erwähnte goldene Finanzierungsregel
und in die goldenen Bilanzregeln vorgenommen (z.B. Wöhe, G./Bilstein,
J. 2002, Perridon,
/Steiner, 2004). Letztere stellt dann auf die Fristigkeitsstruktur
von Vermögen und Kapital ab, wenn einzelnen Bilanzpositionen unterschiedliche
Fristigkeitsklassen zugewiesen werden.
Die Forderung, dass das auf der Passivseite der Bilanz
gebundene Kapital nicht früher als das auf der Aktivseite der Bilanz gebundene
Kapital freigesetzt wird, formulieren Franke/Hax in exakter Form wie folgt: Aktiva
und Passiva werden in n Klassen gleicher Kapitalbindungsdauer bzw. Fristigkeit
eingeteilt (Franke, /Hax,
2004). Je länger die Kapitalbindung bzw. Fristigkeit desto niedriger
die Klasse, der das jeweilige Kapital bzw. die jeweilige Bilanzposition
zugeordnet wird. Klasse 1 (n) enthält daher jene Kapitalien, welche die längste
(kürzerste) Kapitalbindung aufweisen. Die Fristigkeit der Aktiva und Passiva
der gleichen Klasse müssen sich dabei entsprechen. Es ist dabei aber nicht
Voraussetzung, dass sämtliche Klassen durch Aktiva und Passiva besetzt sind.
Bezeichnet Ai die Summe der Aktiva der Klasse i und Pi die Summe der Passiva der Klasse i, lautet die
goldene Finanzierungsregel dann:

Die Summe aller Aktiva mit der der Klasse i entsprechenden
oder höheren Kapitalbindungsdauer darf nicht größer sein als die Summe aller
Passiva mit der der Klasse i entsprechenden oder höheren Fristigkeit. Aus
dieser allgemeinen Formulierung lassen sich die gebräuchlichen goldenen
Bilanzregeln ableiten.
Die unterschiedlichen Ausprägungen der goldenen Bilanzregel
kennen folgende stark vereinfachte Klassifizierungen bei der Zuordnung der
Kapitalien zu den Fristigkeitsklassen:

Allen Fassungen der goldenen Bilanzregel liegt daher die
Annahme zugrunde, dass Eigenkapital zur Gänze langfristiges Kapital darstellt.
Aus der Finanzierungsregel A1 ≤ P1 lassen sich dann folgende Fassungen für
goldene Bilanzregeln ableiten:
Fassung 1: Anlagevermögen ≤ Eigenkapital
Fassung 2: Anlagevermögen ≤ Eigenkapital +
langfristiges Fremdkapital
Fassung 3: Anlagevermögen und langfristig gebundenes
Umlaufvermögen ≤ Eigenkapital + langfristiges Fremdkapital.
Fassung 1 und Fassung 3 stellen eindeutig höhere
Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung als Fassung 2; die Relation
zwischen Fassung 1 und 3 ist jedoch nicht eindeutig.
Auch für das Umlaufvermögen wurden Kapitalbindungsregeln
entwickelt, wobei für die unterschiedliche Geldnähe des Umlaufvermögens jeweils
eigene Finanzierungsregeln abgeleitet werden. So formulieren deutschsprachige
Lehrbücher die Liquiditätsgrade 1. bis 3. Grades, wobei der Liquiditätsgrad 1.
Grades nur Zahlungsmittel im Umlaufvermögen berücksichtigt.
Englischsprachige Lehrbücher hingegen kennen für die
unterschiedlichen Liquiditätsgrade aussagekräftige Bezeichnungen. So werden der
Liquiditätsgrad 1. Grades mit cash ratio und die Liquiditätsgrade 2. und 3.
Grades mit acid test oder quick ratio bzw. mit current ratio oder banker\'s rule bezeichnet.
Die current ratio bzw. der Liquiditätsgrad 3. Grades lautet
kurzfristiges Umlaufvermögen (current assets) zu kurzfristige
Verbindlichkeiten.
Die acid test ratio oder quick ratio bzw. der Liquiditätsgrad
2. Grades berechnet sich durch monetäres Umlaufvermögen (kurzfristiges
Umlaufvermögen ohne Lagerbestände = quick assets) zu kurzfristige
Verbindlichkeiten.
Die cash ratio bzw. der Liquiditätsgrad 1. Grades ergibt sich
schließlich aus Zahlungsmittel (cash) zu kurzfristige Verbindlichkeiten.
Bemerkenswert ist, dass in amerikanischen Textbooks häufig
die current ratio mit 2:1 und die acid test ratio mit 1:1 (als Richtgrößen)
quantifiziert werden (u.a. Bogen,
J.I./Shipman, S. 1964; Gallinger,
G.W./Healey, P. 1991), dass aber keinerlei zahlenmäßige Angaben zur
vertikalen Kapitalstruktur gemacht werden. Nach Weston/Copeland ist der traditionelle Standard für die current
ratio in den letzten Jahren aber gesunken (Weston,
/Copeland, 1992).
Die Forderung, dass z.B. das kurzfristige Umlaufvermögen über
den kurzfristigen Verbindlichkeiten (current ratio ≥ 1) zu liegen
hat, kann auch aus der goldenen Bilanzregel in der Fassung 3 gefolgert werden;
vorausgesetzt die sonstigen Aktiva A2 entsprechen dem kurzfristigen Umlaufvermögen
und die sonstigen Passiva P2 den kurzfristigen
Verbindlichkeiten. Aus A1 ≤ P1 folgt wegen A1 + A2 = P1 + P2 unmittelbar P2 ≤ A2. Eine current ratio von 2 (A2/P2 ≥ 2) stellt daher höhere Anforderungen
an die Ausstattung mit langfristigem Kapital als die goldene Bilanzregel in der
3. Fassung.
c) Sonstige Finanzierungsregeln
Zu den sonstigen Finanzierungsregeln zählen Regeln
hinsichtlich des dynamischen Verschuldungsgrades, d.i. das Verhältnis zwischen
Nettoverschuldung und Cashflow,
und hinsichtlich des Zinsdeckungsgrades (interest coverage ratio oder times
interest earned), also des Verhältnisses von Gewinn vor Zinsen und Steuern zu
Zinsaufwand (u.a. Brealey,
R./Myers, S. 1999). In der Literatur gibt es keine Normen für diese
Relationen, wohl aber werden Normen in Verträge aufgenommen. So beschreibt Vormbaum die „ Bayer AG Formel “ , die seinerzeit u.a. für deckungsstockfähige
Darlehen einen maximalen dynamischen Verschuldungsgrad von 3,5 vorgeschrieben
hat (Vormbaum, 1995).
III. Kritik
1. Negative kritische Aspekte
a) Kritik an der mangelnden Definiertheit von
Finanzierungsregeln
Diese Kritik ist bislang vor allem von Vodrazka vorgebracht worden (Vormbaum, H.
1995). Die Anwendung von Finanzierungsregeln, die auf Begriffen wie
Eigenkapital, langfristiges Kapital etc. aufbauen, setzt voraus, dass diese
Begriffe exakt definierbar sind. Wie Swoboda
gezeigt hat, gibt es bis jetzt kein überzeugendes Abgrenzungskriterium zwischen
Eigen- und Fremdkapital (Swoboda, P.
1985). Wohin zählen beispielsweise Wandelanleihen oder Anleihen mit flexiblen
Zinssätzen (so gibt es z.B. eine Eigenkapitaldefinition, die jedes Kapital mit
variablen Gewinnansprüchen und somit auch Floater als Eigenkapital bezeichnet)?
Ähnliches gilt für die Abgrenzung zwischen lang- und kurzfristigem
Fremdkapital: Ist ein Zehn-Jahres-Kredit, der vom Gläubiger zu Ende jedes
Jahres gekündigt werden kann, lang- oder kurzfristig? Im wesentlichen
unterscheidet er sich ja nicht von einem jeweils verlängerten
Ein-Jahres-Kredit. Je problematischer die Zuordnung bestimmter Kapitalformen
ist, je relevanter hybride Kapitalformen für die Unternehmensfinanzierung
werden, desto mehr zerfließen obige Finanzierungsregeln. Auch Schneider sieht diese Kritik als
berechtigt an, doch weist er darauf hin, dass die Sinnhaftigkeit von
Finanzierungsregeln dabei aber nicht hinterfragt wird (Schneider, 1989).
Weiter tritt verstärkt die Frage in den Vordergrund, welches
die richtige Bewertung der Vermögens- und Kapitalpositionen für die Messung der
Einhaltung von Finanzierungsregeln ist. Da noch nicht geklärt ist, welche
Bewertung für die einzelnen Vermögens- und Kapitalpositionen als richtig gelten
soll, helfen auch modifizierte Bilanzstrukturnormen nicht weiter, die stille
Reserven berücksichtigen (Franke, /Hax,
2004).
b) Kritik an der Widersprüchlichkeit von
Finanzierungsregeln
Insbesondere horizontale
und vertikale Finanzierungsregeln
können einander widersprechen. Das Anlagevermögen einer Unternehmung sei 25,
das Umlaufvermögen 75. Die goldene Bilanzregel in der Fassung 1, wonach das
Anlagevermögen mittels Eigenkapital und das Umlaufvermögen mittels Fremdkapital
zu finanzieren ist, steht dann im Widerspruch zur Kapitalstrukturregel, wonach
sich das Eigenkapital zu Fremdkapital wie 1:1 verhalten soll. Der Widerspruch
besteht allerdings dann nicht mehr, wenn die beiden Regeln – wie üblich –
lediglich eine Mindesteigenkapitalquote definieren. Dann ist die strengere
Regel die ausschlaggebende.
c) Kritik an der mangelnden Relevanz der
Finanzierungsregeln für die Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts
Der Haupteinwand gegen Finanzierungsregeln ist die
Feststellung, dass sie das nicht leisten können, was von ihren Proponenten
gefordert wird: Die Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts. Selbst
wenn z.B. das gesamte Anlagevermögen mittels Eigenkapital finanziert ist, kann
ein plötzlicher Preisverfall etc. nicht nur den Wert des Anlagevermögens,
sondern auch denjenigen des Umlaufvermögens so mindern, dass das Unternehmen in
Insolvenz gerät und die Gläubiger – die ja annahmegemäß nur Forderungen in Höhe
des Umlaufvermögens halten – Verluste hinnehmen müssen. Auch kann Eigenkapital
– wie z.B. freie Rücklagen – vielfach rückgezahlt werden, ohne
Gläubigerschutzbestimmungen beachten zu müssen. Andererseits wird ein
Unternehmen, das hauptsächlich durch kurzfristiges Fremdkapital finanziert
wird, stets erneut Financiers finden, wenn ihre Erträge einen hohen
Sicherheitsgrad aufweisen (Härle, D.
1970; Härle, D.
1976; Vodrazka, K.
1972; Vormbaum, 1995).
Finanzierungsregeln, die weitgehend auf vergangenheitsorientierten
Bestandsgrößen beruhen, werden nach dieser Kritik nie die Aufgabe
zukunftsorientierter Finanzpläne ersetzen können.
d) Kritik an der mangelnden Optimalität von
Finanzierungsregeln
Diese Kritik zielt darauf ab, dass die optimale
Kapitalstruktur von so vielen Einflussgrößen unterschiedlicher Art
(Investitionsrisiko, steuerliche Einflüsse, Rechtsform etc.) abhängt, dass
globale Kapitalstrukturregeln nur zufällig mit dem Optimum zusammenfallen
könnten. Der Ansatzpunkt dieser Kritik kann dadurch etwas gemildert werden,
wenn z.B. lediglich für Aktiengesellschaften branchen- sowie länderspezifische
Finanzierungsregeln formuliert werden (Härle, D.
1961; Schacht, K.
1971). Ungeklärt bleibt selbstverständlich, ob über Finanzierungsregeln die
optimale Finanzierungspolitik ausgedrückt werden kann. Natürlich können die
Anforderungen der Kapitalgeber oder von Rating-Institutionen jede
Finanzierungsregel zur betriebswirtschaftlich optimalen Kapitalstruktur machen,
indem sie Abweichungen von der jeweiligen Finanzierungsregel durch höhere
Kapitalkostensätze entsprechend bestrafen (Franke, /Hax,
2004; Süchting, 1995;
Wissenbach,
H. 1964). Gesamtwirtschaftlich müssen sie dadurch aber nicht
effizient werden.
2. Positive kritische Aspekte
a) Im Hinblick auf fehlende wissenschaftlich
begründete Hypothesen zur optimalen Finanzierung
Nach Schneider kann
man auf den Widerspruch zwischen der obigen wissenschaftlichen Kritik an den
Finanzierungsregeln und ihrer Akzeptanz durch die Praxis auf zweifache Art und
Weise reagieren: mit „ um so schlimmer für die Wirklichkeit “ oder mit „ schlimm
für die Wissenschaft “ (Schneider, 1992).
Letzteres ist aber eher zutreffend. Denn die Kritiker würden nicht sehen, dass
die Finanzierungsregeln von der Praxis nicht als „ Handlungsempfehlungen mit
rationalem Begründungsanspruch “ befolgt werden, sondern „ ? ersatzweise
benutzt werden, weil keine wissenschaftlich begründeten Hypothesen verfügbar
sind. Finanzierungsheuristiken dienen ? als Beruhigungsdroge: Wer solche
Finanzierungsregeln einhält, bewegt sich in Bahnen, in denen er nicht auffällt:
Er erfüllt einen weithin akzeptierten, wenngleich wissenschaftlich nicht
begründeten Anspruch, solide finanziert zu sein “ ? „ Für die Wissenschaft
besteht die Aufgabe, als praktische Übung vorgefundene Finanzierungsheuristiken
entweder als Fehlinformationen zurückzuweisen oder als Informationshilfe zu
begründen. “
Mit dieser Aufgabe befasst sich Schneider ausführlich, indem er sich insbesondere mit dem
(behaupteten) Zusammenhang zwischen Kapitalstruktur und Insolvenzrisiko
auseinander setzt. Seiner Auffassung nach kann aus einer steigenden Eigenkapitalquote
nur unter sehr einschränkenden Voraussetzungen auf ein geringeres
Insolvenzrisiko geschlossen werden. Vor allem dürfen das Investitionsrisiko
und/oder das Eigenfinanzierungsrisiko (Risiko aus dem Abzug von Eigenmitteln)
nicht kompensierend zunehmen.
Swoboda führt
diesen Gedanken weiter (Swoboda, P.
1995): Unternehmen können gleiches Risiko für die Kapitalgeber bei hohem oder
niedrigem Verschuldungsgrad allein schon durch die Variation des Risikomanagements
(Versicherungsabschlüsse, Hedging von Währungsrisiken etc.) erreichen. Ein
höher verschuldetes Unternehmen, das eine Betriebsunterbrechungsversicherung
abgeschlossen hat und auch sonst ausgeprägtes Risikomanagement betreibt, kann
c.p. ein geringeres Insolvenzrisiko aufweisen als ein niedriger verschuldetes
Unternehmen ohne Risikomanagement.
Dennoch schließt Schneider
mit der Feststellung: Damit Kapitalgeber eine bestimmte Eigenkapitalquote
fordern, „ braucht also nicht die Kapitalstrukturrisikothese als empirische
Gesetzmäßigkeit zu gelten. Dazu reicht es aus, dass ihre Gültigkeit im
Einzelfall nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann “ (Schneider, 1992).
Eine ähnlich positive Einstellung zur Verwendung von Finanzierungsregeln durch
Kapitalgeber drückt Süchting aus (Süchting, 1995).
Allerdings begründet Süchting seine
Auffassung eher mit der mangelnden Publizität der Unternehmen bezüglich ihrer
Finanzpläne und nicht so sehr mit dem Fehlen wissenschaftlich begründeter
Finanzierungshypothesen.
b) Im Hinblick auf Agency Aspekte
In der älteren Literatur zu Finanzierungsregeln wurde stets
implizit unterstellt, dass die Einhaltung von Finanzierungsregeln keinen
systematischen Einfluss auf das Investitionsprogramm ausübt. Die Einführung des
Principal-Agent-Ansatzes in die Finanzierungstheorie hat insbesondere Ewert zur Untersuchung der Frage
veranlasst, ob durch Kapitalstrukturregeln (auch in Kombination mit
Ausschüttungsbegrenzungen) erreicht werden kann, dass die Unternehmen eher das
first-best Investitionsprogramm realisieren (Ewert, R.
1984; Ewert, R.
1986). Er bejaht diese Frage unter bestimmten Voraussetzungen. Auch Malitz erbringt den sowohl modellhaften
wie auch empirischen Nachweis, dass eine bestimmte horizontale
Finanzierungsregel zusammen mit einer Ausschüttungsbeschränkung Agency-Kosten
zu mindern vermag (Malitz, I.
1986).
Finanzierungsregeln bekämpfen aber Agency-Probleme aus der
Fremdfinanzierung durch das Setzen von Mindesteigenkapitalquoten. Dies wird nur
erfolgreich sein, wenn Eigenkapital selbst keine Agency-Problem hervorruft. Swoboda schließt daher, dass
Finanzierungsregeln ein nur sehr rudimentäres Kriterium zur Verhinderung von
Agency-Problemen darstellen (Swoboda, P.
1994). Finanzierungsregeln können aber wie Schneider
betont oder auch Süchtig andeutet,
durchaus die Funktion haben, dem Kapitalmarkt, insbesondere auch den Stakeholdern,
Wohlverhalten und damit Sicherheit der jeweiligen Ansprüche zu signalisieren (Schneider, 1992;
Süchting, 1995).
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