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Stückverzeichnis

Führt ein Kommissionär - z. B. eine Bank im Rahmen ihres Effektengeschäfts - einen Auftrag zum Kauf von Wertpapieren durch, muss er dem Kommittenten unvzgl., spätest. innerhalb 1 Woche ein Verzeichnis der gekauften Stücke übersenden. In diesem sind die Wertpapiere nach Gattung, Nennbetrag, Nummern oder sonstigen Bezeichnungsmerkmalen anzugeben. Mit der Absendung des Stückeverzeichnisses geht das Eigentum an den darin bez. Wertpapieren, soweit der Kommissionär über sie zu verfügen berechtigt ist, auf den Kommittenten über. Der Kommissionär darf die Übersendung des Stückeverzeichnisses aussetzen, wenn er wegen der Forderungen, die ihm aus der Ausführung des Auftrags zustehen, nicht befriedigt ist und auch nicht Stundung bewilligt hat. Die Übersendung des Stückeverzeichnisses kann unterbleiben, soweit innerhalb der dafür bestimmten Frist (SS 18-22 DepG) die Wertpapiere dem Kommittenten ausgeliefert sind oder ein Auftrag des Kommittenten zur Wiederveräusserung ausgeführt ist. Darüber hinaus enthält das DepG zahlreiche weitere Vorschriften zum Stückeverzeichnis.

 

 


 

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