A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
wirtschaftslexikon wirtschaftslexikon
 
Wirtschaftslexikon Wirtschaftslexikon

 

wirtschaftslexikon online lexikon wirtschaftslexikon
   
 
     
wirtschaftslexikon    
   
    betriebswirtschaft
     
 
x

Dokumentenakkreditiv


1. Grundstruktur: Das Dokumentenakkreditiv (Documentary Credit, Letter of Credit L/C) ist ein Zah­lungsversprechen (eine Zahlungsgarantie) der Bank des Importeurs zu Gunsten des Exporteurs. Dieses Zahlungsversprechen gibt die Importeurbank (sog. akkreditiveröffnende Bank, kurz: Akkreditivbank) im Auftrag und nach den Weisungen des Importeurs ab. In die Akkreditivabwicklung ist regelmässig eine Bank im Land des Exporteurs eingeschaltet. Um Zahlung zu erlangen, muss der akkreditivbegüns­tigte Exporteur Dokumente einreichen, die den Versand der Ware und andere Exportsachverhalte be­weisen. Massgebliche Rechtsgrundlage für die Abwicklung von Dokumentenakkreditiven sind die   Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERA) der Internationalen Handelskammer (/CC), die von den meisten Banken bzw. Bankenverbänden der Welt anerkannt sind. Einteilung nach der Sicherheit des Exporteurs:
(1) Widerrufliche Dokumentenakkreditive können von der Akkreditivbank (Importeurbank) jederzeit und ohne vorherige Nachricht an den Akkreditivbe­günstigten (Exporteur) geändert oder annulliert werden. Sie kommen in der Praxis sehr selten vor.
(2) Unwiderrufliche Dokumentenakkreditive begründen — je nach Akkreditivart — eine feststehende (unwiderrufliche) Verpflichtung der Akkreditivbank (Importeurbank) zur sofortigen bzw. zur hinausgescho­benen Zahlung bzw. zur Akzeptleistung mit späterer Zahlung (siehe unten).
(3) Bei unbestätigten Do­kumentenakkreditiven hat der Begünstigte nur einen Anspruch auf Zahlung an die Akkreditivbank (Im­porteurbank).
(4) Ist dagegen ein Dokumentenakkreditiv durch eine sog. andere Bank bestätigt worden, dann begründet diese Bestätigung einen selbstständigen (zusätzlichen) Zahlungsanspruch des Begüns­tigten an diese Bestätigungsbank (Akkreditivbestätigung).
3. Einteilung nach Zahlungs- bzw. Benutzungsmodalitäten:
(1) Bei   Sichtzahlungsakkreditiven (Sichtakkreditiven) erhält der Akkreditivbegünstigte den Akkreditivbetrag bei Sicht, d.h. im Gegenzug zur Aufnahme der von ihm eingereichten Exportdokumente ausbezahlt.
(2) Das massgebliche Merkmal des   Akkreditivs mit hinausgeschobener Zahlung ist, dass die Auszahlung des Akkreditivbetrags an den Begünstigten nicht im Gegenzug zur Einreichung und zur Aufnahme der Dokumente erfolgt, son­dern erst an einem späteren - um die sog.   Nachsichtfrist hinausgeschobenen - Fälligkeitstag.
(3) Bei  Akzeptakkreditiven übernimmt entweder die Akkreditivbank selbst die Akzeptleistung auf einem Nachsichtwechsel des Akkreditivbegünstigten und deren Bezahlung bei Fälligkeit oder sie beauftragt damit eine andere Bank. Diese Akkreditivformen können ebenso wie die folgenden Sonderformen un­widerruflich oder (selten) widerruflich bzw. unbestätigt oder bestätigt eröffnet werden.
4. Sonderformen: Mit den Sonderformen der Akkreditive wird speziellen Aussenhandelsgeschäften Rechnung getragen:   Commercial Letter of Credit (siehe auch  negoziierbares Akkreditiv),  Standby Letter of Credit,   übertragbares Akkreditiv,   revolvierendes Akkreditiv,   Packing Credit   Gegenakkreditiv. Siehe auch  Aussenhandelsfinanzierung (Internationale Zahlungs-, Sicherungs- und Finanzierungsin­strumente) mit Literaturangaben. Internetadressen: (Geschäftsbanken; alle Zahlungs-, Finanzierungs- und Sicherungsinstrumente) http://www.deutsche-bank.de, http://www.hypovereinsbank.de, http://www.ubs.com, http://www.ba­ca.com; (Verbände, Organisationen) http://www.icc-deutschland.de, http://www.iccwbo.org.

 Akkreditiv.

 

 


 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Dokument
 
Dokumenteninkasso