Inhaltsübersicht
I. Begriff
und Rechtsgrundlagen
II. Aufstellung,
Vorlage, Feststellung, Prüfung und Offenlegung
III. Funktionen
IV. Bestandteile
I. Begriff und
Rechtsgrundlagen
Der Jahresabschluss entsteht, ausgehend von den bewerteten
Beständen am Jahresanfang, durch systematische Zusammenfassung der in
Geldeinheiten ausgedrückten Geschäftsvorfälle des abgelaufenen Jahres und durch
das Inventar, mit dem die Vermögensgegenstände und Schulden des Unternehmens am
Ende des Jahres erfasst werden. Nach deutschem Recht ist jeder Kaufmann
verpflichtet, zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine das Verhältnis
seines Vermögens und seiner Schulden darstellende Bilanz und eine
Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und
Verlustrechnung – GuV) nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung in
deutscher Sprache und in Euro aufzustellen. Die Bilanz und die GuV bilden – als
Mindestbestandteile – den Jahresabschluss (§§ 242 – 244 HGB). Die Differenz
zwischen Vermögen und Schulden ist das Eigenkapital, die Differenz zwischen
Erträgen und Aufwendungen das Ergebnis der Rechnungsperiode (Gewinn oder
Verlust).
Ein solcher Jahresabschluss ist für jede Rechtseinheit
aufzustellen, die im Sinne des HGB Kaufmann ist (Einzelkaufleute, Personen- und
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und andere Rechtseinheiten mit
Kaufmannseigenschaft) sowie grundsätzlich auch für die zu einem Konzern
zusammengefassten Rechtseinheiten. Die Pflicht zur Aufstellung eines
Konzernabschlusses besteht erst von im Gesetz festgelegten Größenordnungen (§§
293 HGB, 12 PublG) an. Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften und
Konzernen enthält als weiteren gesetzlichen Bestandteil den Anhang (§§ 284, 285
bzw. 313, 414 HGB). Im Anhang sind Bilanz und GuV der Rechtseinheit bzw. des
Konzerns zu erläutern und weitere Angaben zu machen. Die Regeln zur Aufstellung
von Jahresabschlüssen für einzelne Rechtseinheiten (Einzelabschlüsse) und
Konzerne werden in Deutschland und manchen anderen Ländern weitgehend durch
Gesetze und die von Land zu Land z.T. unterschiedlichen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung (Generally Accepted Accounting Principles – GAAP),
in anderen Ländern, so in den USA, primär von einem Standard Setting Body (in
den USA vom Financial Accounting Standard Board – FASB) in der Form von
Standards vorgegeben.
Da es in den anglo-amerikanischen Ländern und darüber hinaus
üblich ist, einen Konzernabschluss aufzustellen, sobald ein einzelnes
Unternehmen eine Tochtergesellschaft gegründet oder erworben hat, wird unter
Jahresabschluss (Financial Statement, Annual Accounts) in der Regel der
Konzernabschluss verstanden und für die Rechnungslegungsgrundsätze gewöhnlich
nicht zwischen dem Jahresabschluss der einzelnen Rechtseinheit (Individual
Accounts) und des Konzerns (Consolidated Statements, Group Accounts)
unterschieden. Das maßgebliche Instrument der Rechnungslegung ist dort somit
der Konzernabschluss.
In der Europäischen Gemeinschaft (EG) wurde mit der Vierten
Richtlinie des Rates (4. EG-Richtlinie) von 1978 das Ziel einer Harmonisierung
der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften und mit der Siebenten Richtlinie
des Rates (7. EG-Richtlinie) von 1983 eine Harmonisierung der Konzernabschlüsse
von Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit dem Sitz
in der Gemeinschaft verfolgt. Wegen zahlreicher Mitgliedstaaten- und
Unternehmenswahlrechte, die als Kompromiss zwischen den unterschiedlichen
Rechnungslegungstraditionen der Mitgliedstaaten offenbar unvermeidlich waren,
ihrer dif ferierenden Inanspruchnahme in den Mitgliedstaaten und der
verschiedenen Auslegung der Richtlinien wurde das Ziel der Harmonisierung nur
in sehr eingeschränktem Maß erreicht. Die beiden EG-Richtlinien wurden 1985 mit
dem Bilanzrichtliniengesetz in das Dritte Buch des HGB übernommen.
Parallel zu dieser Entwicklung bemüht sich das 1973 in London
gegründete International Accounting Standards Committee (IASC), bzw. nunmehr
International Accounting Standards Board (IASB), durch Veröffentlichung von
International Accounting Standards (IAS), seit 2003 als International Financial
Reporting Standards (IFRS) bezeichnet, um eine weltweite Vereinheitlichung der
Rechnungslegungsgrundsätze für Jahresabschlüsse einzelner Unternehmen und
Konzerne. Inzwischen sind rd. 40 IAS und 7 IFRS erschienen, von denen einzelne
aber wieder aufgehoben und die meisten anderen z.T. mehrfach revidiert wurden.
Die IFRS/IAS haben zunehmend international Anerkennung gefunden.
Der deutsche Gesetzgeber hatte 1998 mit dem KapAEG darauf in
der Weise reagiert, dass er Mutterunternehmen, die mit von ihm oder einem
seiner Tochterunternehmen ausgegebenen Wertpapieren auf einem organisierten
Markt vertreten sind, gestattete, den Konzernabschluss statt nach den
Vorschriften des HGB nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen
aufzustellen (§ 292a HGB). Mit dem Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) wurde
diese Vorschrift 2004 aufgehoben und durch Aufnahme des § 315a in das HGB die Verordnung 1606/2002 der EU über die
Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards in deutsches Recht
umgesetzt. Danach sind Kapitalmarktorientierte Muttergesellschaften ab 2005
verpflichtet und andere Mutterunternehmen berechtigt, ihren Konzernabschluss
nach den internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS/IAS statt nach den
Vorschriften des HGB aufzustellen. Für den Jahresabschluss
gelten für handelsrechtliche und steuerrechtliche Zwecke weiterhin die
Vorschriften des HGB. Allerdings darf allein für die Offenlegung an die Stelle
des HGB-Jahresabschlusses nach § 325 IIa HGB, ein sog. Einzelabschluss treten,
der nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt ist. Damit
hat der Gesetzgeber zwar die Rechnungslegung für einen zwar zahlenmäßig
kleinen, wirtschaftlich aber bedeutenden Teil der deutschen Unternehmen für die
internationale Entwicklung geöffnet, aber eine Spaltung der
Rechnungslegungsgrundsätze in Deutschland einerseits für die Konzernabschlüsse
insbesondere kapitalmarktorientierter Unternehmen und andererseits für die
Konzernabschlüsse der anderen Unternehmen und der handelsrechtliche
Jahresabschlüsse der einzelnen Rechtseinheiten hingenommen.
Vielfach wird bezweifelt, ob diese Spaltung von Dauer sein
wird. Da die IFRS/IAS wegen ihrer Komplexität als ungeeignet für mittlere und
kleinere Unternehmen angesehen werden, entwickelt der IASB vereinfachte
Standards für sie oder für nicht publizitätspflichtige Unternehmen. Damit soll
der Weg für eine allgemeine Anwendung, wenn auch differenzierter IFRS
freigemacht werden.
II. Aufstellung, Vorlage,
Feststellung, Prüfung und Offenlegung
Der Jahresabschluss ist von den zur Geschäftsführung befugten
Personen aufzustellen. Das sind in Personengesellschaften die persönlich
haftenden Gesellschafter, in GmbH die Geschäftsführer und in AG der Vorstand.
In einer Kommanditgesellschaft kann der Kommanditist die
Vorlage des Jahresabschlusses verlangen (§ 166 HGB). Die Geschäftsführer einer
GmbH haben den Jahresabschluss unverzüglich nach der Aufstellung – und im Falle
der Prüfung durch einen externen Abschlussprüfer unverzüglich nach dem Eingang
des Prüfungsberichtes – den Gesellschaftern (§ 42a GmbHG ) und bei Bestehen
eines Aufsichtsrates auch ihm (§ 52 GmbHG iVm. § 170 AktG) vorzulegen. Der
Vorstand einer AG hat den Jahresabschluss unverzüglich nach der Aufstellung und
Prüfung dem Aufsichtsrat vorzulegen; Entsprechendes gilt für einen Einzelabschluss nach § 325 IIa HGB (§
170 AktG). Außerdem haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft
den Jahresabschluss dem Abschlussprüfer (§ 320 HGB) und in einem Konzern dem
Mutterunternehmen (§ 294 HGB) vorzulegen. Ferner hat in einem Konzern der
Vorstand des Mutterunternehmens den Konzernabschluss unverzüglich nach der
Aufstellung dem Aufsichtsrat des Mutternunternehmens zur Prüfung und Billigung
vorzulegen (§ 171 AktG). Entsprechendes gilt für die Geschäftsführer, wenn an
der Spitze eines Konzerns eine GmbH steht (§ 52 GmbHG).
Der Jahresabschluss einer GmbH wird von ihren Gesellschaftern
(§ 42a GmbHG), der einer AG gemeinsam von Vorstand und Aufsichtsrat (§ 172
AktG), nur ausnahmsweise von ihrer Hauptversammlung (§ 173 AktG) festgestellt.
Eine Feststellung des Konzernabschlusses hat der Gesetzgeber bisher nicht
vorgesehen.
Kapitalgesellschaften und Unternehmen, die unter das PublG
fallen, haben ihren Jahresabschluss unverzüglich nach der Vorlage an die
Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. Große Kapitalgesellschaften
i.S.v. § 267 HGB haben ihren Jahresabschluss, Muttergesellschaften eines
Konzerns ihren Konzernabschluss im Bundesanzeiger bekannt zu machen
(Offenlegung gem. § 325 HGB).
III. Funktionen
1. Rechenschaft
Der ursprüngliche Zweck der Rechnungslegung und damit auch
des Jahresabschlusses ist es, dass der Kaufmann sich selbst, vor allem aber den
nicht an der Geschäftsführung beteiligten Gesellschaftern und sonstigen
Berechtigten nach den GoB Rechenschaft über abgewickelte Geschäfte sowie über
den Stand des Vermögens und der
Schulden gibt. Für einen Konzern ist das nur durch einen Konzernabschluss
sinnvoll. Allerdings schreibt das HGB einen Konzernabschluss nur für
Muttergesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft von den in §
293 genannten und das PublG für sie in anderen Rechtsformen von den in § 11
genannten Größenschwellen an vor. Mit der zunehmenden Verbreitung des Konzern
als Organisationsform von Unternehmen kann dies als Gesetzeslücke angesehen
werden.
Aus der Rechenschaftsfunktion des Jahres- und
Konzernabschlusses ergibt sich die Forderung, dass die Rechnungslegung
vollständig, klar und möglichst weitgehend frei von subjektiven Erwartungen
ist. Sie muss nachprüfbar dokumentiert sein (Dokumentationsfunktion des
Jahresabschlusses). Die Rechnungslegung der Geschäftsführer dient damit dem
Schutz der Gesellschafter und Gläubiger sowie sonstiger Berechtigter. Sie ist
Teil der Principal-Agent-Beziehungen
zwischen den Personengruppen. Die vom Gesetz oder von den Standards
konstituierten Bilanzierungsverbote für nicht entgeltlich erworbene
immaterielle Anlagewerte, insbesondere für den originären Goodwill, schränken
den Vollständigkeitsgrundsatz ein. Den Geschäftsführern eingeräumte Wahlrechte
und unvermeidliche Ermessensspielräume, insbesondere bei dem Ansatz und der
Bewertung zu bilanzierender Vermögensteile und Schulden, beeinträchtigen die
Zuverlässigkeit der Rechnungslegung.
2. Information
Nach anglo-amerikanischer und darüber hinaus weit
verbreiteter Auffassung ist es die Aufgabe des Jahresabschlusses sowohl der
einzelnen Rechtseinheit als auch des Konzerns, einem weiten Kreis von Nutzern
des Abschlusses Informationen über die finanzielle Lage (financial position),
den Erfolg (performance) und den Kapitalfluss (Cashflows) des Unternehmens zur
Unterstützung ihrer wirtschaftlichen Entscheidungen zu vermitteln und die
Ergebnisse der Unternehmungsführung durch das Management zu zeigen (IAS 1.5).
Im deutschen Recht hat dieser Grundsatz für den Einzel- und Konzernabschluss
von Kapitalgesellschaften insoweit seinen Niederschlag gefunden, als der
Abschluss in den Grenzen der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln hat (§§ 264, 297
HGB) und die Gliederung von Bilanz und GuV für Einzel- und Konzernabschluss
gemäß der 4. EG-Richtlinie detailliert geregelt wurde (§§ 266, 275, 298 HGB).
Auch die Publizitätspflicht für den Abschluss von Kapitalgesellschaften,
Konzernen und unter das PublG fallenden Unternehmen ist Teil der
Informationsfunktion. Gleichwohl kommt nach herrschender Meinung in Deutschland
nur dem Konzernabschluss und allenfalls dem Anhang gem. §§ 284, 285 HGB die
Informationsfunktion zu. Für den Einzelabschluss habe sie nur nachrangige
Bedeutung. Andere Funktionen stünden für den Einzelabschluss im Vordergrund.
3. Zahlungsbemessung
Nach in Deutschland (noch) herrschender Auffassung wird dem
Jahresabschluss unter Bezug auf gesetzliche Regelungen vorrangig die Aufgabe
zugewiesen, Grundlage für die Bemessung des ausschüttungsfähigen Gewinns und
für die Gewinnbesteuerung zu sein. Für Personengesellschaften wird gemäß §§ 120
(OHG) und 167 (KG) HGB aufgrund der Bilanz der Gewinn oder Verlust des Jahres
ermittelt und der Anteil daran für jeden Gesellschafter berechnet.
Gesellschafter einer GmbH haben Anspruch auf den nach den Vorschriften des HGB
ermittelten Gewinn, der in Kapitalgesellschaften als Jahresüberschuss
bezeichnet wird (§ 29 GmbHG). In einer AG beschließen Vorstand, Aufsichtsrat
und Hauptversammlung gem. § 58 AktG über die Verwendung des Jahresüberschusses
und des nach Einstellung in die Gewinnrücklagen oder nach Entnahmen aus ihnen
verbleibenden Bilanzgewinns.
Der Jahresabschluss hat als Instrument der Gewinnermittlung
im Sinne des HGB aufgrund der Ansatz- und Bewertungsvorschriften die Funktion,
zum Zwecke des Gläubigerschutzes durch Vermeidung der Überbewertung von
Vermögen (Unterbewertung von Schulden) den Gewinn nach oben hin und zum Zwecke
des Anlegerschutzes der Unterbewertung (Überbewertung von Schulden) den Gewinn
nach unten hin zu begrenzen. Der Gewinn muss in Geld oder einbringbaren
Forderungen realisiert (§ 252 I Ziff. 4 HGB) und damit ausschüttbar sein. Der
so ermittelte Gewinn bildet in Deutschland (§ 5 I EStG) und manchen anderen
Ländern die Grundlage für seine Besteuerung (Maßgeblichkeitsprinzip).
Allerdings wird dieses Prinzip durch zahlreiche steuerliche Sondervorschriften
durchbrochen. Daher gibt es Bestrebungen, es auf mittlere Sicht ganz
aufzugeben; insbesondere dann, wenn künftig die IFRS/IAS auch auf den
Jahresabschluss anzuwenden wären.
IV. Bestandteile
1. Bilanz
In der Bilanz werden – gewöhnlich in Kontoform (§ 266 HGB) –
die nach der Bindungsdauer und dem Liquiditätsgrad gegliederten und in
Geldeinheiten ausgedrückten Gruppen von Vermögensgegenständen (Aktiva) den nach
Herkunft oder Verwendungszweck und Fristigkeit gegliederten Eigenkapital- und
Fremdkapitalpositionen (Passiva) zu einem Stichtag gegenübergestellt
(Stichtagsprinzip). Diese Bilanzpositionen können durch Korrektur- und
Abgrenzungsposten sowie durch sog. Bilanzierungshilfen ergänzt werden. Die
bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände werden zu ihren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder zum niedrigeren beizulegenden Wert (Tageswert), bisher
nur ausnahmsweise zum höheren Tageswert (fair value), angesetzt. Die
Eigenkapitalposten werden zu ihrem Einzahlungswert (gezeichnetes Kapital sowie
Kapital- und Gewinnrücklagen, ggf. abzüglich von Verlusten), die
Fremdkapitalposten grundsätzlich zu ihrem Erfüllungsbetrag, ausnahmsweise zum
Barwert (z.B. Pensionsrückstellungen), bilanziert. Auf diese Weise soll die
Bilanz einen Einblick in die Vermögens- und Finanzlage (§ 264 Abs. 2 HGB) unter
Beachtung der GoB vermitteln. Die Bilanz zeigt damit nicht den Gesamtwert des
Unternehmens und den Substanzwert nur zum Teil.
2. Gewinn-
und Verlustrechnung
Die GuV zeigt – gewöhnlich in Staffelform (§ 275 HGB) – für
die Abrechnungsperiode ausgehend von den Umsatzerlösen, in Gruppen
zusammengefasst, die übrigen Erträge und die Aufwendungen und damit die Quellen
des Ergebnisses. Die Staffelform erlaubt es, Erträge und Aufwendung nach
Tätigkeitsbereichen zu gliedern und dadurch als Zwischenergebnisse z.B. jeweils
gesondert ein Betriebs-, Finanz- und außerordentliches Ergebnis auszuweisen.
Formal ist die GuV ein ausgegliedertes Unterkonto des Eigenkapitals. Materiell
vermittelt sie im Sinne von § 264 Abs. 2 HGB den Einblick in die Ertragslage
des einzelnen Unternehmens oder des Konzerns.
3. Kapitalflussrechnung
Nach anglo-amerikanischen und internationalen
Rechnungslegungsgrundsätzen gehört die Kapitalflussrechnung als weiterer
Bestandteil zu den Financial Statements (FASB Statement of Financial Accounting
Concepts (CON) No. 5.13, IAS 1.7). Das Cashflow Statement ist im Einzelnen im
FAS No. 95 bzw. im IAS 7 geregelt. Diese Statements gelten gleichermaßen für
Einzel- und Konzernabschluss. In Deutschland ist durch das BiLReG 2004 eine
Kapitalflussrechnung Bestandteil des Konzernabschlusses geworden (§ 297 I HGB),
ohne dass im Gesetz Einzelheiten vorgeschrieben werden. Jedoch hat der DSR mit
dem DRS 2 für Konzerne die Kapitalflussrechnung in Anlehnung an die Cashflow
Statements geregelt. Ihr wird als Instrument für den Einblick in die Finanzlage
eine ähnliche Bedeutung zugemessen wie den beiden anderen Rechenwerken. In der
Kapitalflussrechnung werden die Zahlungsströme der Abrechnungsperiode in
Staffelform in Gruppen dargestellt und Zahlungsüberschüsse (Cashflows) nach
Tätigkeitsbereichen ausgewiesen. Gewöhnlich werden die Cashflows jeweils aus
laufender Geschäfts-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit gesondert
ausgewiesen. Die Summe der Cashflows verändert den Fonds der liquiden Mittel von
Beginn zum Ende der Periode.
4. Segmentberichterstattung
Börsennotierte Unternehmen haben nach FAS 131.9 und IAS 14.3
eine Segmentberichterstattung zu publizieren, deren Einzelheiten in den beiden
Standards geregelt sind. Für andere Unternehmen wird sie in IAS 14.4 empfohlen.
Das HGB macht sie für Mutterunternehmen ohne Einzelregelungen zu einem
freiwilligen Bestandteil des Konzernabschlusses (§ 297 I HGB). In Anlehnung an
den US-amerikanischen Standard und den IAS 14 hat der DSR in DRS 3 die
Einzelheiten geregelt. Die operativen Segmente des Unternehmens sind
produktorientiert und/oder nach geographischen Kriterien so zu bilden, dass sie
die Chancen- und Risikostruktur am besten widerspiegeln. Zu segmentieren sind
mindestens die Umsatzerlöse, die Ergebnisse, das Vermögen und die Schulden,
soweit sie den Segmenten zurechenbar sind. Die Segmentgrößen sind auf die
entsprechenden Abschlusszahlen überzuleiten und zu erläutern. Die
Segmentberichterstattung soll dem Abschlussadressaten zusätzlich zum Gesamtbild
des Unternehmens, das durch die anderen drei Rechenwerke vermittelt wird, einen
Einblick in die Entwicklung der Erträge und Risiken der einzelnen
Geschäftsbereiche bieten, soweit dies mit den Daten des Rechnungswesens einer
vergangenen Periode möglich ist. Die für die Abschlüsse aller
Kapitalgesellschaften und Konzerne vorgeschriebene Segmentierung allein der
Umsatzerlöse (§§ 285 Nr. 4, 314 I Ziff.3 HGB) nach Tätigkeitsbereichen und
geographisch bestimmten Märkten ist dafür nicht ausreichend.
5. Eigenkapitalspiegel
Gemäß IAS 1.7 schließt ein kompletter Satz der Financial
Statements auch eine Eigenkapitalveränderungsrechnung (statement showing all
changes in equity) ein. Einen entsprechenden Hinweis enthält CON Nr. 5.13.
Allerdings existiert bisher kein Standard des FASB und des IASB, der die
Einzelheiten regelt. Immerhin enthält IAS 1 ein Demonstrationsbeispiel für ein
solches Rechenwerk. Mit dem BiLReG von 2004 wurde ein Eigenkapitalspiegel
Bestandteil des Konzernabschlusses. Der DSR hat mit dem DRS 7 in Anlehnung an
die US-amerikanische Praxis eine ausführliche Regelung für eine
Eigenkapitalveränderungsrechnung für Konzerne entwickelt. Er geht damit über
die Regelungen des FASB und des IASB hinaus. Eine
Eigenkapitalveränderungsrechnung als Teil des Abschlusses erscheint
insbesondere deshalb erforderlich, als sich die Fälle mehren, in denen das
Eigenkapital infolge von Bewertungsänderungen beeinflusst wird, die nicht die
GuV berühren. Dazu gehören insbesondere die erfolgsneutrale Verrechnung von
Umrechnungsdifferenzen infolge schwankender Wechselkurse und Konsolidierung von
Tochterunternehmen mit Sitz außerhalb des Euro-Bereichs und der Ansatz von
Wertpapieren zum fair value über den
Anschaffungswert hinaus. Mit einer Eigenkapitalveränderungsrechnung als Teil des
Jahresabschlusses wird dem Kapitalanleger eine komplette Übersicht über alle
Veränderungen des Eigenkapital, gegliedert nach den verschiedenen
Ursachenkomplexen, geboten.
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