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US-GAAP


Inhaltsübersicht
I. Begriff und Herkommen
II. System der US-GAAP
III. Einfluss der SEC und der Rechtsprechung
IV. Verbindlichkeit und Sanktionierung
V. Vergleichbarkeit mit anderen Systemen

I. Begriff und Herkommen


In den USA gibt es keine gesetzliche Definition der Generally Accepted Accounting Principles. Das Vakuum wird durch private standard setter ausgefüllt – durch den Berufsstand der Abschlussprüfer (CPA) und – seit 1973 – durch das Financial Accounting Standards Board (FASB). Beide entwickeln technische Regeln. Faktisch entstand daraus eine Normsetzung. So haben die US-GAAP, wie zahlreiche Gerichtsurteile beweisen, eine Quasi-Legaldefinition gewonnen. Mag aus deutscher Sicht ihre Grundlage rechtlich unsicher erscheinen, steht sie dennoch im diametralen Gegensatz zu ihrer praktischen Bedeutung. Die US-GAAP sind ohne Einschränkung maßgebend für die Rechnungslegung derjenigen Unternehmen, die den US-Kapitalmarkt als den bedeutendsten Kapitalmarkt der Welt in Anspruch nehmen, denn der Begriff Generally Accepted Accounting Principles taucht als Bilanzierungsnorm in zahlreichen Wertpapiergesetzen der USA auf.
Wenn auch der Terminus principles sich bis 1841 zurückverfolgen lässt (Previts, /Merino, 1979), hat er seine eigentliche Bedeutung doch erst im Jahre 1917 erhalten. Das Federal Reserve Board verlangte, dass die Jahresabschlüsse börsennotierter Unternehmen nach Verfahren aufgestellt werden, die generally accepted seien (Davidson, /Anderson, 1987). Weiteres wurde damals dazu nicht gesagt. Die Bemühungen um das Ausfüllen des Inhalts werden im Allgemeinen auf 1933 datiert, als die New Yorker Börse sich an das American Institute of Certified Public Accountants (AICPA) wandte mit der Bitte, die GAAP schriftlich zu formulieren (Edwards, /Miranti, 1987). Für die nächsten rd. 40 Jahre lag die Entwicklung der GAAP (quasi-)offiziell beim amerikanischen Berufsstand, bis im Jahre 1973 eine Glaubwürdigkeitskrise des Berufsstands die Schaffung eines vom AICPA unabhängigen standard setter in Form des FASB erzwang (Miller, 2005).

II. System der US-GAAP


1. Regelungsbereich


Im Zuge der Depression, d.h. ab 1933, wurden auf Bundesebene Wertpapiergesetze (securities laws) geschaffen und ein Bundesaufsichtsamt für den Kapitalmarkt, die Securities and Exchange Commission (SEC), errichtet. Vor einer Zulassung zum Handel an einer der Börsen müssen die Jahresabschlüsse und sonstige Unterlagen der betreffenden Unternehmen der SEC zur Genehmigung vorgelegt ( „ registriert “ ) werden. Die Gesetze bestimmen, dass diese Jahresabschlüsse in accordance with Generally Accepted Accounting Principles aufgestellt sein müssen.
Die SEC ist von erheblichem Einfluss auf das amerikanische Wertpapierwesen und damit auch auf die Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften, vereinigt sie doch in sich Rechte der Legislative, der Exekutive und der Judikative (Carstens, 1954). Sie hat auch die Vollmacht, die GAAP zu entwickeln. Im Jahre 1933 gab es dazu nur sehr wenige schriftlich fixierte Grundsätze. Die Behörde hätte Neuland betreten müssen. Stattdessen erklärt sie, sich dieser Tätigkeit enthalten zu wollen, solange die GAAP vom Berufsstand ermittelt würden; sie wolle aber dessen Aktivitäten genau verfolgen. Dabei ist es bis heute, d.h. auch nach der Gründung des FASB, geblieben (ASR  4, 150, 280).
Die Ermittlung von GAAP ist demnach von der Kapitalmarktgesetzgebung initiiert. Die Bedürfnisse der Marktteilnehmer sind bestimmend. Zahlenmäßig ist es wohl nur ein kleiner Ausschnitt der US-amerikanischen Kapitalgesellschaften, die zur Beachtung der GAAP gesetzlich verpflichtet sind, nämlich solche, die – allgemein gesprochen – den Regulierungsvollmachten der Bundesverwaltung unterliegen. Da es aber de facto keine andere Institution gibt, die in den USA auf dem Gebiet der Entwicklung von GAAP tätig ist, ist die normative Kraft der securities laws insoweit absolut.
Wie bei allen sich entwickelnden Wirtschaften erfolgte auch in den USA das Finden der GAAP zunächst rein induktiv. Es wurde das definiert, was die bilanzierende und abschlussprüfende Praxis überwiegend für „ richtig “ hielt. Wenn auch im FASB mit seinen hauptberuflich tätigen board members und insbes. durch den Rekurs auf das Conceptual Framework (s.u. II.3.) Elemente eines induktiven Verfahrens in den Vordergrund getreten sind, überwiegt nach wie vor die Deduktion.
Zudem ist die Arbeit des FASB nicht frei von sachfremden, d.h. vor allem politischen Einflüssen, die sowohl von der SEC wie von der business community ausgehen, was auch offen zugegeben wird (politicization of accounting; Belkaoui, 1993; Miller, P./Redding, /Bahnson, 1998; Schildbach, 2002).

2. Primat des Konzernabschlusses


Bei den US-GAAP wird formal nicht zwischen Einzel- und Konzernabschluss unterschieden. Die principles gelten für den Jahresabschluss schlechthin, und nur in wenigen findet sich ein expliziter Verweis auf die Konzernrechnungslegung – abgesehen natürlich von den statements zur Konsolidierungstechnik. Faktisch ist jedoch immer der Konzernabschluss das Paradigma, denn eine fair presentation (s.u. II.7.) ist bei einem Einzelunternehmen mit auch nur einem Tochterunternehmen nur über eine Konsolidierung herzustellen (andernfalls darf der Abschlussprüfer den Einzelabschluss nicht uneingeschränkt bestätigen; Niehus, /Thyll, 2000).

3. Die Concept Statements

a) Umfang


Kurz nach seiner Errichtung begann das FASB im Jahre 1973 mit der Erarbeitung eines Conceptual Framework. Es war das Ziel, für zukünftige Standards eine Deduktionsgrundlage zu schaffen. Seit 1978 sind sieben Concept Statements erschienen, von denen eines ersetzt wurde (Abb. 1).
Die Concept Statements haben zum Gegenstand:
US-GAAP
Abb. 1: Concept Statements

b) Kernaussagen


Das Conceptual Framework stellt als primären Zweck des financial reporting die decision usefulness heraus: „ Financial reporting should provide information that is useful to present actual and potential investors and creditors and other users in making rational investments, credit, and similar decisions “ (CON 1.37). Deshalb müssen mit der Rechnungslegung erkennbar werden die

-

financial strengths and weaknesses;

-

liquidity and solvency;

-

performance durch earnings and components.


Das Conceptual Framework spezifiziert die decision uselfulness nicht weiter. Es berücksichtigt nicht die Interessen bestimmter Gruppen explizit. Vorrangig sind die Bedürfnisse der Benutzer allgemein (user primacy). Das Conceptual Framework ist somit interessenneutral (vgl. zum Zielpluralismus Siebert, 1996).
Eine weitere Eigentümlichkeit geht damit einher: Das Conceptual Framework statuiert das Einblicksgebot, sagt aber nicht, nach welchen Kriterien, nach welcher Werteskala dies erfüllt werden soll (disclosure supremacy).

c) Relativierte Bestimmungsgrundlagen


Die Concept Statements sind weder US-GAAP noch sind sie verbindlich für den Abschlussprüfer: „ Unlike a Statement of Financial Accounting Standards, a Statement of Financial Accounting Concepts does not establish generally accounting principles and therefore is not intended to involve the application of Rule 203 of the Code of Professional Ethics of the American Institute of Certified Public Accountants ? “ (CON 1, Objectives).
In der amerikanischen Literatur und Praxis ist das Conceptual Framework auf mehr Kritik und Ablehnung als auf Zustimmung gestoßen. Es sei zu allgemein, es setze sich nicht mit einigen Hauptproblemen auseinander (Ansatz zu cost oder fair value; assets und liabilities liegen dann vor, wenn die Vorteile oder Lasten für „ wahrscheinlich “ gehalten werden; earnings und revenues sind nicht klar definiert worden etc.; vgl. Siebert, 1996). Aber gerade das gestattet dem FASB, Kompromisse zu schließen, ohne sich in Widersprüche zu verstricken. Und – dies dürfte das Wichtigste sein – es ist damit eine Grundidee entwickelt, auf der sich aufbauen lässt.

4. Qualitätsmerkmale der Informationen mittels der Rechnungslegung (Accounting Qualitites)

a) Hierarchische Einordnung


CON 2 sei eine hierarchische Darstellung der qualitative characteristics entnommen (vgl. Abb. 2).
US-GAAP
Abb. 2: A hierarchy of accounting policies
Oberste Grundsätze (primary decision specific qualities) sind Relevanz (relevance) und Verlässlichkeit (reliability).
Eine Aussage zur Rechnungslegung ist nur dann relevant, wenn sie einen feedback value or predictive value (or both) hat. Der Investor fällt eine Entscheidung für die Zukunft. Es müssen aber auch Schlüsse auf die Vergangenheit möglich sein, d.h. auf die Periode, über die Rechnung gelegt wird. Die Jahresabschlussinformationen müssen zeitnah (timely) und verlässlich (reliable) sein; sie müssen sich verifizieren (verifiable) lassen und sie müssen die Situation getreu abbilden (representational faithfulness). Sie müssen zudem objektiv dargeboten werden, also frei von Vorurteilen sein (neutrality). Die Jahresabschlussinformationen sind – zusammengefasst – dann relevant, wenn „ it has the capacity to make a difference in investors\', creditors\', or other users\' decisions “ (CON 5.73).
Und die Informationen „ to be reliable must be sufficiently faithful in its representation of the underlying resource, obligation, or effect of events and sufficiently free of error and bias to be useful to investors, creditors and others in making decisions “ (CON 5.75).
Diese Prinzipien leiten sich wie substance over form aus der Verpflichtung zur Informationsvermittlung durch den Jahresabschluss ab. Der Investor muss das erfahren, was für seine Entscheidung wesentlich (material) ist, d.h. ohne die Kenntnis davon würde er möglicherweise anders entscheiden.
Gegen die Rolle, die materiality in der US-amerikanischen Rechnungslegung einnimmt, wird geltend gemacht, dass sie
1) die zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit stört;
2) sehr schnell zu Missbräuchen verleitet.
Dies scheint in der Praxis tatsächlich vorzukommen, denn wie soll man sonst die Kampagne der SEC dagegen verstehen (Levitt, 1999)?

5. Primäre Accounting Characteristics


Sie bauen auf den grundlegenden accounting qualities auf. Mit der Mehrheit in der Literatur werden hier sechs Merkmale angeführt, die als bestimmend erachtet werden:

a) Accrual principle


Es ist das dynamische Element der US-amerikanischen Rechnungslegung: der Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung. Er wird u.E. zu recht als erstes genannt. Er lässt sich unterteilen in:

b) Realization principle


Es hat einen vom gleichnamigen GoB-Prinzip abweichenden Inhalt, indem als realization nicht nur das angesehen wird, was durch einen Umsatzakt realized ist, sondern auch das, was realizable ist, d.h. sich noch nicht in einer Transaktion niedergeschlagen hat (Produkte langfristiger Fertigung oder des landwirtschaftlichen Sektors). Auch bei der Währungsumrechnung (currency translation) ist es die Regel, Gewinne zu vereinnahmen, die aufgrund von Wechselkursveränderungen zum Bilanzstichtag ermittelt, aber im Sinne der GoB noch nicht realisiert sind.

c) Matching principle


Sein Inhalt lässt sich umschreiben mit: „ let the expenses follow the revenue “ (Kieso, /Weygandt, /Warfield, 2000). Es ist gewissermaßen das ergebnisrelevante Gegenstück zum accrual principle und besagt, dass in der Regel die Kosten bei Anfall ergebnismindernd zu verbuchen sind (period costs).

d) Going-concern principle


Es hat in der Praxis im Wesentlichen zwei Ausprägungen:

1.

Aufwendungen und Erträge werden abgegrenzt und auf die Zukunft verteilt (accrued); was natürlich nur dann sinnvoll und deshalb zulässig ist, wenn das Unternehmen fortbesteht.

2.

Die Vergleichbarkeit (comparability) ist dann besonders aussagekräftig, wenn sie periodenvergleichbar ist (consistency).

e) Conservatism


Das Vorsichtsprinzip (conservatism) ist auch in der amerikanischen Rechnungslegung bekannt, z.B. als Niederstwertprinzip.
Der grundlegende Unterschied zu dem deutschen GoB dürfte darin bestehen, dass es bei einem Konflikt mit einem der basic principles der fair presentation eindeutig zurücktritt. Verluste werden nur dann antizipiert, wenn sie probable, nicht auch schon, wie nach den GoB, wenn sie remote sind. Dies wird vor allem damit erklärt, dass in der US-amerikanischen Rechnungslegung das Gläubigerschutzprinzip kaum von Bedeutung ist.

f) Substance over form


Die Informationsgewährung ist das oberste Gebot und nicht die – juristisch determinierten – Prinzipien für Ansatz und Bewertung. Es sei hier zu zwei Aussagen komprimiert:
1) Nicht die rechtliche, sondern die wirtschaftliche Wirkung ist für die Abbildung im Jahresabschluss maßgebend. So wird bei einem Leasingverhältnis der Gegenstand dann bilanziert, wenn dem Leasingnehmer ein „ Vorteil “ aus dem Vertrag erwächst, und nicht erst dann, wenn er das juristische Eigentum an dem Leasinggegenstand erwirbt.
2) Die Notwendigkeit der disclosure, nämlich das Primat der Zur-Verfügung-Stellung aller useful decisions für den Investor, gebietet, dass das wirtschaftlich Gewollte gezeigt wird.
Aus diesem Grundsatz folgt u.a. auch, dass die Unternehmen bei der Ausgestaltung der Gliederung und Struktur des Jahresabschlusses nach US-GAAP freier sind als nach dem HGB oder den GoB.

6. Ansatz und Bewertung/Financial Accounting Criteria


CON 5 (Recognition and Measurement in Statements of Business Enterprises) hat als die zentrale Verlautbarung im Conceptual Framework die Bilanzierungskriterien Ansatz (recognition) und Bewertung (measurement) zum Gegenstand – die financial accounting criteria.

a) Ansatzkriterien (recognition)

(1) Recognition criteria und Gewinnrealisation


Als recognition gilt jede Berücksichtigung eines Postens sowie jede Abbildung einer Transaktion in einem der basic financial statements. Das schließt auch die Herausnahme eines Postens ein.
Der Ausdruck beschränkt sich auf die basic financial statements. Er gilt nicht für die notes.
CON 5 stellt vier Bedingungen für eine recognition auf. Der Posten muss

(a)

dem Inhalt nach ein element of financial statements sein (broad classes of items that financial statements comprise such as assets, liabilities, revenues and expenses);

(b)

measurable sein, d.h. er muss mit ausreichender Verlässlichkeit in Geldeinheiten ausgedrückt werden können;

(c)

informationsentscheidend, d.h. für den Investor decision useful sein;

(d)

verlässlich (reliable), verifizierbar (verifiable) und neutral (neutral) abbildbar sein.


Wenn diese Kriterien relevant sind (relevant) und verlässlich gemessen werden können (reliable), muss ein Ansatz im Jahresabschluss erfolgen.

(2) Vermögenswert (asset)


Er muss angesetzt werden, wenn drei wesentliche Eigenschaften gegeben sind und sie nachgewiesen werden können:

(a)

Er verkörpert einen Nutzen in der Zukunft, woraus ein Beitrag zum net cash flow entsteht.

(b)

Der Nutzen kann durch ein anderes Unternehmen erworben, d.h. von ihm „ kontrolliert “ werden.

(c)

Die Transaktion, durch die der Nutzen evident geworden oder aus der er entstanden ist, hat zum Stichtag bereits stattgefunden.


Die Möglichkeit, einen Nutzen für sich zu beanspruchen oder ihn zu kontrollieren, entsteht in den meisten Fällen durch Rechtserwerb (legal right). Dies braucht jedoch nicht in jedem Fall zu bedeuten, dass der rechtliche Anspruch auch durchsetzbar ist.
Nach diesen Kriterien müssen in einem Jahresabschluss nach US-GAAP – abweichend vom HGB – angesetzt werden z.B. der Vorteil, der einem Buchvertriebsklub entsteht durch direkte Werbekampagnen (direct mailing), indem der Erfahrungswert, d.h. ein bestimmter Anteil der entsprechenden Aufwendungen, in Erwartung zukünftiger Bestellungen aktiviert wird.

(3) Verbindlichkeiten (liabilities)


Liabilities sind zukünftige „ Opfer “ , die

(a)

gegenwärtige Verpflichtungen des Unternehmens darstellen,

(b)

aufgrund von bereits abgeschlossenen Transaktionen in der Zukunft anfallen,

(c)

sich in einem Cash Flow niederschlagen können, aber nicht müssen (CON 5).


Ein wesentlicher Unterschied gegenüber dem Verbindlichkeitsbegriff nach GoB ist der rechtliche Charakter. Die Verpflichtung zum „ Opfer “ nach US-GAAP muss gegenüber einem Dritten bestehen. Deshalb sind Aufwandsrückstellungen, da sie eine Art Selbstverpflichtung darstellen, nicht zulässig. Doch gilt auch nach US-GAAP die constructive obligation – eine Verpflichtung, deren Erfüllung man sich aus wirtschaftlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Ungewisse Verbindlichkeiten


Existenz und Werthaltigkeit eines Vermögensgegenstandes oder eines Schuldpostens sind vielfach nicht sicher im Sinne von garantiert, sondern nur wahrscheinlich – mehr wird in dieser Hinsicht auch nicht verlangt (CON 5). Diese Wahrscheinlichkeit (contingency) gilt es zu messen, ihren Grad verlässlich zu bestimmen. Ist dies möglich, hat ein Ansatz zu erfolgen.

b) Bewertung (measurement)

(1) Vielfalt von Wertkategorien


Vermögensgegenstände und Schulden können grds. nach einem der fünf folgenden Attribute bewertet werden:

-

historical cost;

-

replacement cost;

-

present value;

-

net realizable value;

-

current market value.


Wie auch bei den GoB, sind die Definitionen und damit die Grenzen zwischen diesen Wertekategorien fließend.

(2) Primat der Anschaffungskosten


Auch vom FASB werden die Vorteile einer Bilanzierung zu Anschaffungskosten nicht bestritten (Objektivierung, Einfachheit der Bestimmung). Sie beherrschen die Bilanzierung nach US-GAAP. Maßeinheit ist die nominelle Geldeinheit. Das FASB legt das Anschaffungskostenprinzip weiterhin zu Grunde, wenn es auch nicht ausschließt, dass bei besonders hohen Inflationsraten ein anderer Wert (current cost, replacement cost) angesetzt werden könnte.

(3) Fair value


Die offenkundigen Nachteile einer Bilanzierung zu Anschaffungskosten beschäftigen das FASB seit einer Reihe von Jahren. Es wird geltend gemacht, dass der wirkliche Wert eines asset durch seinen zukünftigen Cash flow bestimmt sei. Das Concept Statement CON 7 enthält entsprechende Überlegungen. Es dürfte bei der zukünftigen Arbeit des FASB eine grundlegende Rolle spielen; eine Anwendung für die Praxis – wenn auch nur in Teilbereichen – ist insofern bereits erfolgt. Financial instruments (Finanzinstrumente) sind unter bestimmten Bedingungen zum Fair Value anzusetzen (SFAS 133) und ein eventueller Wertabfall (impairment) bei long-lived assets hat sich an diesem Wert zu orientieren (SFAS 121). Entsprechendes gilt für den Ansatz eines goodwill, der sich aus einer business combination ergeben hat (FAS 142). Er darf überhaupt nicht abgeschrieben werden. Sein fair value ist vielmehr mindestens jährlich zu überprüfen und der Ansatz gfls. um eine dabei festgestellte Wertminderung zu berichtigen.
Konsequenz dieser Konzeption ist es, dass Verbindlichkeiten mit dem abgezinsten oder dem wahrscheinlichen (höheren oder niedrigeren) Wert angesetzt werden müssen, was bei langfristigen Verpflichtungen vielfach relevant wird.

7. Fair presentation

a) Quelle


Die fairness of presentation ist bei Beachtung des Gebots der decision usefulness das übergeordnete Ziel der Rechnungslegung. Die Worte fairness of presentation oder ähnlich tauchen in keinem der Einzelstandards auf, sondern sind Bestandteil der opinion des CPA. Er hat den Auftrag, für das Innehalten dieses Supremats zu sorgen. Die Standardformulierung in seinem Bestätigungsvermerk lautet: ? „ the financial statements, in all material respects, the financial position of a company as of December 31, 2001 and the results of its operations and its cash flows for the year then ended in conformity with generally accepted accounting principles “ (AICPA, 2005).

b) Verhältnis zu Einzelnormen


Fair presentation ist demnach immer gegeben, wenn der Jahresabschluss in conformity with generally accepted accounting principles aufgestellt ist. Das lässt auf eine Dominanz der Einzelvorschriften schließen. Conformity ist Übereinstimmung oder, wie es nach US-GAAP heißt: „ ? should be based on his or her judgement as to whether (a) the accounting principles selected and applied have general acceptance, (b) the accounting principles are appropriate in the circumstances, (c) the financial statements including the related notes, are informative of matters that may effect their use, understanding and interpretation “ (AICPA, 2005).
Alternative (a) bedeutet die Beachtung der Hierarchie von Quellen anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze und (b) die Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsvorschriften (appropriate in the circumstances).
Damit ist impliziert, wenn auch nicht ausdrücklich bestimmt, dass die fair presentation kein overriding principle ist. Diese Meinung ist in der Literatur zwar nicht unumstritten, doch findet man weder dort noch in der Praxis ein Beispiel dazu. Damit stehen die US-GAAP insoweit in einem Gegensatz zu den International Accounting Standards (IAS), die das Prinzip des overriding principle in IAS 1 festgeschrieben haben.

8. Bestandteile der Financial Statements


Die von CON 6 vorgegebenen elements of financial statements sollen abbilden:

-

die finanzielle Lage des Unternehmens am Ende der Periode (financial position);

-

den Gewinn dieser Periode (profit for the period);

-

den Gesamtertrag (comprehensive income);

-

die Kapitalflussrechnung (statement of cash flow);

-

die Veränderungen im „ Guthaben “ der Anteilseigner (changes in shareholders\' equity).


Einzelheiten zu Inhalt und Form dieser Darstellungen enthält CON 6 nicht. Sie sind vielmehr in einzelnen SFAS geregelt. In Literatur und Praxis sind die Bezeichnungen der Bestandteile des Jahresabschlusses keineswegs einheitlich. Hier werden die wohl am häufigsten anzutreffenden Termini wiedergegeben.

a) Statement of Financial Position


Hinter dieser Bezeichnung verbirgt sich die Bilanz (balance sheet) und nicht – wie man auch erwarten könnte – eine Aufstellung über den Wert des Unternehmens.

b) Statement of Income und Statement of Comprehensive Income


Das Statement of Income (auch: Statement of Earnings) gibt die Eigenkapitalveränderung des Unternehmens für einem bestimmten Zeitraum vor Einzahlungen der Anteilseigner und Auszahlungen an diese wieder. Der Begriff earnings geht weiter als income. Er schließt den Reingewinn einer Periode zuzüglich Auswirkungen von Bilanzierungsänderungen (profit ist das Synonym von net income) ein.
Mit Ergehen von SFAS 130 Reporting Comprehensive Income von 1997 ist der jahrelange Streit darüber, ob alle eigenkapitalwirksamen Veränderungen, soweit sie auf die non-owners zurückgehen, über die Ergebnisrechnung geleitet werden oder – zumindest bestimmte von ihnen – auch direkt in das Eigenkapitalkonto gebucht werden können, durch einen Kompromiss beendet worden. Unabhängig davon, wo die ergebnis- oder (direkt) eigenkapitalwirksamen Veränderungen gebucht werden, muss an einer von drei Stellen im Jahresabschluss, nämlich im Eigenkapitalveränderungsspiegel, unterhalb des Income Statement oder in einer gesonderten Aufstellung, das comprehensive income gezeigt werden.

c) Statement of Cash Flows


CON 6 beschränkt sich auf eine grundsätzliche Aussage hierzu. Einzelheiten regelt SFAS 95 Statement of Cash Flows von 1987.
Das Cash Flow Statement steht im Rahmen der Rechnungslegung nach US-GAAP auf einer Stufe mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Es ist das dritte der primary financial statements. Dies kommt u.a. darin zum Ausdruck, dass es neben balance sheet und statement of income in der opinion des Abschlussprüfers ausdrücklich erwähnt wird, wie es der Grundsatz ordnungsmäßiger Berichterstattung gebietet (AICPA, 2005, SAS 58).

d) Statement of Changes in Shareholders\' Equity


Die Eigenkapitalbewegungsrechnung soll aufzeigen, wie sich das Eigenkapital insgesamt während einer Rechnungsperiode verändert hat. Einzelheiten regelt ebenfalls nicht CON 5, sondern SFAS 129 Disclosure of Information About Capital Structure von 1997. Ihre besondere Bedeutung enthält eine solche Übersicht u.a. durch den Umstand, dass es nach dem Recht der meisten Einzelstaaten (von einer bundesgesetzlichen Regelung ganz zu schweigen) keine Kapitalschutzbestimmungen gibt. Ein Mindestbetrag des Eigenkapitals ist nicht von einer Ausschüttung ausgeschlossen; Gläubiger des Unternehmens sind also insoweit nicht geschützt.

9. Verlautbarungen

a) Primärquellen


Die US-GAAP sind das typische Produkt eines privaten standard setter. Sie ergehen kurzfristig zu neu auftauchenden oder zu neuen Aspekten von in früheren Standards niedergelegten Themen. Sie sind meistens sehr umfangreich und enthalten zwecks Erleichterung der Anwendung zahlreiche Beispiele. Diesen Vorteilen stehen unbestrittene Nachteile gegenüber. Die Standards sind technische Normen; sie sind nicht absolut gerichtsfest, wenn auch die Fälle, in denen die Rechtsprechung davon abgewichen ist, sehr selten sind. Und da sie zu aktuellen Fragen ergehen, sind sie mitunter schnell von der Entwicklung überholt.
Bisher (Dezember 2005) sind 154 FAS ergangen, von denen, so wird geschätzt, ein Viertel bis ein Drittel zwischenzeitlich überholt sind.

b) Übrige Quellen/Hierarchie


Die Fülle und die Hierarchie von GAAP-relevanten Quellen werden vielfach in einem „ House of GAAP “ dargestellt:
Trotz der vielen Organisationen (bodies), die sich mit Verlautbarungen zur Bilanzierung äußern, lassen sich die US-GAAP als streng hierarchisch aufgebaut darstellen. Den Aufbau bildet das House of GAAP ab (Rubin, 1984). SFAS 111 (Rescission of FASB Statement No. 32 and Technical Corrections) von 1992, SAS 69 (The Meaning of Present Fairly in Conformity with Generally Accepted Accounting Principles in the Independent Auditors\' Report) von 1992 stellen vier Ebenen für die Bilanzierungsgrundsätze auf, die für den Grad der (relativen) Verbindlichkeit maßgebend sind:
Level A

-

FASB Statement (SFAS)

-

FASB Interpretations (FIN)

-

APB Opinions (APB)

-

AICPA Accounting Research Bulletins (ARB).


Level B

-

FASB Technical Bulletins (FTB)

-

AICPA Industry Audit and Accounting Guides

-

AICPA Statements of Positions (SOP).


Level C

-

AICPA AcSEC Practice Bulletins

-

FASB Emerging Issues Task Force (EITF).


Level D

-

AICPA Accounting Interpretations (AINS)

-

FASB Implementation Guides (Q&A)

-

Industry practice widely recognized and prevalent.


Neben diesen etablierten GAAP können nach SAS 69 herangezogen werden:

-

FASB Concept Statements

-

AICPA Issues Papers

-

International Accounting and Technical Bulletins

-

Pronouncements of other professional associations or regulatory bodies

-

AICPA Technical Information Services and Practice Aids

-

Accounting text books, handbooks and articles.


III. Einfluss der SEC und der Rechtsprechung


Ein bestimmender Einfluss auf die US-GAAP kommt der SEC zu, wenn sie auch nicht systematisch an ihrer Entwicklung beteiligt ist. Durch zahlreiche Verlautbarungen (Financial Reporting Releases, Staff Accounting Bulletins und Einzelregelungen) hat sie zu Fragen der Bilanzierung Stellung genommen. Zwar liegt der Schwerpunkt der Aktivitäten der SEC, was die Rechnungslegung angeht, auf dem Gebiet des disclosure (vgl. Regulations S-X und S-K, die sich ausschließlich mit der Offenlegung befassen), ihren Stellungnahmen kommt dennoch große praktische Bedeutung zu.
Im Gegensatz zu Deutschland ist der Einfluss der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Entwicklung der Rechnungslegung gering. Auch fehlen praktisch jegliche Impulse von Seiten des Steuerrechts – dies hauptsächlich wohl, weil es in den USA ein Bilanzsteuerrecht im deutschen Sinne nicht gibt.

IV. Verbindlichkeit und Sanktionierung


Das FASB als private Vereinigung hat rechtlich keine Möglichkeit, die Beachtung ihrer Verlautbarungen durch die rechnungslegenden Unternehmen und die Abschlussprüfer zu erzwingen. Die Wirklichkeit könnte dieser Feststellung nicht stärker widersprechen. Was die Unternehmen betrifft, die den organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen (allerdings nur diese), hat dem FASB die SEC die erforderliche Autorität verliehen. Mit den Kundmachungen ASB 4, 150 und 280 sanktioniert die Bundesaufsichtsbehörde im vorhinein die Arbeiten des FASB. In rd. 30 Jahren hat sie eine davon abweichende Meinung lediglich in zwei Fällen (APB 4; SFAS 19) kundgetan.
Die zweite Säule der Autorität des FASB ist die Satzungsverpflichtung des AICPA. Ein CPA darf eine Accountants\' Opinion nicht zu einem Jahresabschluss abgeben, der „ any departure from an accounting principle promulgated by bodies designated by council to establish such principles ? “ enthält. Ein Verstoß wird geahndet und kann zum Ausschluss aus dem Berufsstand führen. In der interpretation dazu wird festgestellt, dass ein solcher designated body das FASB ist (AICPA, 2005, AU § 203.01).
Die Autorität des FASB – basierend auf diesen beiden Säulen – ist in der Praxis nahezu absolut. Damit ist nicht gesagt, dass ein Bundesgericht in einem bestimmten Fall eine andere, von einem SFAS abweichende Bilanzierung für allein richtig halten kann. Solche Fälle kommen naturgemäß vor. Aber ihre Bedeutung ist gering.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass durch das Zusammenwirken von FASB mit SEC und AICPA den SFAS eine faktische Gesetzeskraft für die Kapitalmarktgesellschaften verliehen wird.

V. Vergleichbarkeit mit anderen Systemen


1. IFRS/IAS


Ziel der Rechnungslegung nach dem Framework des International Accounting Standards Board (IASB) ist ebenfalls, die decision usefulness herzustellen, die performance zu messen und die Fähigkeit des Unternehmens, einen Cash Flow zu generieren, zu ermitteln. Diese Identität in Konzeption und Zielsetzung gebot es geradezu, dass FASB und IASB zusammenarbeiten. Es gilt die weltweite Anerkennung der IFRS zu erreichen. Beide beschließen auf der Grundlage eines Vertrages ( „ Norwalk Agreement “ ) vom Oktober 2002 die „ convergence “ beider Systeme herbeizuführen. Dies sollte bis zum Jahr 2005 geschehen sein.
Das Datum erwies sich als zu ehrgeizig, doch wird unvermindert an der Vereinheitlichung gearbeitet. Wichtige Etappen sind auch schon erreicht: der impairment-only-Ansatz beim goodwill, business combinations (beides ursprünglich nur FASB Standards) gelten auch für die des IASB; umgekehrt sind die originären IFRS „ Earnings per share “ und „ Stock based compensation “ zumindest im Kern kompatibel mit den entsprechenden FASs.
Von erheblicher Bedeutung für die Praxis der internationalen Rechnungslegung dürfte es sein, dass die SEC angekündigt hat, bei voller convergence bei den ihr im Rahmen der Registrierung vorzulegenden Konzernabschlüssen auf eine Überleitung nach US GAAP zu verzichten (ADS, 2002).

2. GoB

a) Prinzipielle Nichtvergleichbarkeit


Da die Hauptzwecke der Rechnungslegung nach den HGB, nämlich Gewinnausschüttungsbemessung und Gläubigerschutz, sich in dieser Priorität nicht bei einer solchen nach US-GAAP wiederfinden – hier ist die Zur-Verfügung-Stellung von investitionsentscheidungsrelevanten Daten primär – , ist eine Herausarbeitung von Unterschieden zwischen den beiden Systemen nicht sinnvoll. Damit verbietet sich auch eine Wertung. Im Folgenden werden – in zusammengefasster Form – lediglich die Hauptmerkmale beider Systeme gegenübergestellt.

b) Unterschiede

(1) Standard Setter


US-GAAP werden von einem privaten standard setter entwickelt (der aber wie ein Gesetzgeber auch politischem Druck ausgesetzt ist). In Deutschland finden sich die Grundsätze für die Rechnungslegung entweder im Gesetz oder in den GoB. Diesen kommt nach allgemeiner Ansicht Rechtskraft zu.

(2) Höchstrichterliche Rechtsprechung


Die höchstrichterliche Rechtsprechung der Zivil- wie der Steuergerichte ist für die Entwicklung von US-GAAP nicht von primärer Bedeutung.

(3) Adressatenkreis


US-GAAP richten sich an die Teilnehmer des regulierten Kapitalmarktes. Die GoB gelten für alle zur Rechnungslegung verpflichteten Kaufleute.

(4) Fair presentation über alles


Das Supremat der fair presentation gilt für den Abschluss schlechthin. Eine Unterscheidung zwischen Einzel- und Konzernabschluss wird nicht gemacht.

(5) Verpflichtungsgrad


Für die Beachtung in den USA sorgen in erster Linie (über die Börsenaufsichtsbehörde und mit deren tatkräftiger Hilfe) die Abschlussprüfer, nach dem HGB der Gesetzgeber und in zweiter Linie erst der Abschlussprüfer.

(6) Zwecke


-

Die Investitionsentscheidungsfunktion der Rechnungslegung bedingt aufgrund der vorrangigen Eigenkapitalfinanzierung der US-amerikanischen Unternehmen, zu der die Investoren sich entschieden haben oder sich entscheiden wollen, einen wesentlich höheren Grad der Offenlegung als nach dem HGB.

-

Ein Jahresabschluss nach US-GAAP hat mindestens vier Grundbestandteile: Bilanz, Ergebnisrechnung, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalbewegungsrechnung, gegenüber grds. nur zweien nach dem HGB. Auch die – standardisierten – Nebenrechnungen sind informativer, etwa Segmentberichterstattung oder earnings per share.

-

Da nicht das entziehbare Eigenkapital ermittelt wird, sondern die cash-Generierungsfähigkeit des Unternehmens in zukünftigen Perioden gezeigt werden soll, muss all das in den Jahresabschluss oder in die Nebenrechnungen einfließen, was hierfür bestimmend ist und beiträgt. Deshalb werden in der Bilanz als Assets auch die zukünftigen Chancen aktiviert, dagegen als Liabilities nur die „ Opfer “ angesetzt, die verpflichtend gegenüber Dritten sind.


Literatur:
ADS, : Rechnungslegung nach internationalen Standards, Stuttgart ab 2002
AICPA, : AICPA Professional Standards 2005, New York 2005
Armstrong, M. : The Politics of Setting Accounting Standards, in: JoA 1977, February, S. 76 – 79
Baker, R./Lembke, V./King, T. : Advanced Financial Accounting, 3. A., New York u.a. 1996
Ballwieser, W. : US-amerikanische Rechnungslegung, 4. A. Stuttgart 2000
Belkaoui, A. : Accounting Theory, 3. A., San Diego u.a. 1993
Carey, J. : The Rise of the Accounting Profession, From Technician to Professional, 1896 – 1936, New York 1969
Carstens, K. : Grundgedanken der amerikanischen Verfassung und ihre Verwirklichung, Berlin 1954
Davidson,, S./Anderson, G. : The Development of Accounting and Auditing Standards, in: JoA 1987, May, S. 110 – 127
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