Inhaltsübersicht
I. Begriff
und Herkommen
II. System
der US-GAAP
III. Einfluss
der SEC und der Rechtsprechung
IV. Verbindlichkeit
und Sanktionierung
V. Vergleichbarkeit
mit anderen Systemen
I. Begriff
und Herkommen
In den USA gibt es keine gesetzliche Definition der Generally Accepted Accounting Principles.
Das Vakuum wird durch private standard
setter ausgefüllt – durch den Berufsstand der Abschlussprüfer (CPA) und –
seit 1973 – durch das Financial Accounting Standards Board (FASB). Beide
entwickeln technische Regeln. Faktisch entstand daraus eine Normsetzung. So
haben die US-GAAP, wie zahlreiche Gerichtsurteile beweisen, eine
Quasi-Legaldefinition gewonnen. Mag aus deutscher Sicht ihre Grundlage
rechtlich unsicher erscheinen, steht sie dennoch im diametralen Gegensatz zu
ihrer praktischen Bedeutung. Die US-GAAP sind ohne Einschränkung maßgebend für
die Rechnungslegung derjenigen Unternehmen, die den US-Kapitalmarkt als den
bedeutendsten Kapitalmarkt der Welt in Anspruch nehmen, denn der Begriff Generally Accepted Accounting Principles
taucht als Bilanzierungsnorm in zahlreichen Wertpapiergesetzen der USA auf.
Wenn auch der Terminus principles
sich bis 1841 zurückverfolgen lässt (Previts,
/Merino, 1979), hat er seine eigentliche Bedeutung doch erst im
Jahre 1917 erhalten. Das Federal Reserve
Board verlangte, dass die Jahresabschlüsse börsennotierter Unternehmen nach
Verfahren aufgestellt werden, die generally
accepted seien (Davidson,
/Anderson, 1987). Weiteres wurde damals dazu nicht gesagt. Die
Bemühungen um das Ausfüllen des Inhalts werden im Allgemeinen auf 1933 datiert,
als die New Yorker Börse sich an das American Institute of Certified Public
Accountants (AICPA) wandte mit der Bitte, die GAAP schriftlich zu formulieren (Edwards,
/Miranti, 1987). Für die nächsten rd. 40 Jahre lag die Entwicklung
der GAAP (quasi-)offiziell beim amerikanischen Berufsstand, bis im Jahre 1973
eine Glaubwürdigkeitskrise des Berufsstands die Schaffung eines vom AICPA
unabhängigen standard setter in Form
des FASB erzwang (Miller, 2005).
II. System
der US-GAAP
1. Regelungsbereich
Im Zuge der Depression, d.h. ab 1933, wurden auf Bundesebene
Wertpapiergesetze (securities laws)
geschaffen und ein Bundesaufsichtsamt für den Kapitalmarkt, die Securities and
Exchange Commission (SEC), errichtet. Vor einer Zulassung zum Handel an einer
der Börsen müssen die Jahresabschlüsse und sonstige Unterlagen der betreffenden
Unternehmen der SEC zur Genehmigung vorgelegt ( „ registriert “ ) werden. Die
Gesetze bestimmen, dass diese Jahresabschlüsse in accordance with Generally Accepted Accounting Principles
aufgestellt sein müssen.
Die SEC ist von erheblichem Einfluss auf das amerikanische
Wertpapierwesen und damit auch auf die Rechnungslegung von
Kapitalgesellschaften, vereinigt sie doch in sich Rechte der Legislative, der
Exekutive und der Judikative (Carstens, 1954).
Sie hat auch die Vollmacht, die GAAP zu entwickeln. Im Jahre 1933 gab es dazu
nur sehr wenige schriftlich fixierte Grundsätze. Die Behörde hätte Neuland
betreten müssen. Stattdessen erklärt sie, sich dieser Tätigkeit enthalten zu
wollen, solange die GAAP vom Berufsstand ermittelt würden; sie wolle aber
dessen Aktivitäten genau verfolgen. Dabei ist es bis heute, d.h. auch nach der
Gründung des FASB, geblieben (ASR 4, 150, 280).
Die Ermittlung von GAAP ist demnach von der
Kapitalmarktgesetzgebung initiiert. Die Bedürfnisse der Marktteilnehmer sind
bestimmend. Zahlenmäßig ist es wohl nur ein kleiner Ausschnitt der
US-amerikanischen Kapitalgesellschaften, die zur Beachtung der GAAP gesetzlich
verpflichtet sind, nämlich solche, die – allgemein gesprochen – den
Regulierungsvollmachten der Bundesverwaltung unterliegen. Da es aber de facto
keine andere Institution gibt, die in den USA auf dem Gebiet der Entwicklung
von GAAP tätig ist, ist die normative Kraft der securities laws insoweit absolut.
Wie bei allen sich entwickelnden Wirtschaften erfolgte auch
in den USA das Finden der GAAP zunächst rein induktiv. Es wurde das definiert,
was die bilanzierende und abschlussprüfende Praxis überwiegend für „ richtig “
hielt. Wenn auch im FASB mit seinen hauptberuflich tätigen board members und insbes. durch den Rekurs auf das Conceptual
Framework (s.u. II.3.) Elemente eines induktiven Verfahrens in den Vordergrund
getreten sind, überwiegt nach wie vor die Deduktion.
Zudem ist die Arbeit des FASB nicht frei von sachfremden,
d.h. vor allem politischen Einflüssen, die sowohl von der SEC wie von der business community ausgehen, was auch
offen zugegeben wird (politicization of
accounting; Belkaoui, 1993;
Miller,
P./Redding, /Bahnson, 1998; Schildbach, 2002).
2. Primat
des Konzernabschlusses
Bei den US-GAAP wird formal nicht zwischen Einzel- und Konzernabschluss
unterschieden. Die principles gelten
für den Jahresabschluss schlechthin, und nur in wenigen findet sich ein
expliziter Verweis auf die Konzernrechnungslegung – abgesehen natürlich von den
statements zur
Konsolidierungstechnik. Faktisch ist jedoch immer der Konzernabschluss das
Paradigma, denn eine fair presentation
(s.u. II.7.) ist bei einem Einzelunternehmen mit auch nur einem Tochterunternehmen
nur über eine Konsolidierung herzustellen (andernfalls darf der Abschlussprüfer
den Einzelabschluss nicht uneingeschränkt bestätigen; Niehus,
/Thyll, 2000).
3. Die
Concept Statements
a) Umfang
Kurz nach seiner Errichtung begann das FASB im Jahre 1973 mit
der Erarbeitung eines Conceptual
Framework. Es war das Ziel, für zukünftige Standards eine
Deduktionsgrundlage zu schaffen. Seit 1978 sind sieben Concept Statements erschienen, von denen eines ersetzt wurde (Abb.
1).
Die Concept Statements
haben zum Gegenstand:
Abb. 1: Concept Statements
b) Kernaussagen
Das Conceptual
Framework stellt als primären Zweck des financial
reporting die decision usefulness heraus: „ Financial reporting should provide information that is useful to
present actual and potential investors and creditors and other users in making
rational investments, credit, and similar decisions “ (CON 1.37). Deshalb
müssen mit der Rechnungslegung erkennbar werden die
-
financial
strengths and weaknesses;
-
liquidity and
solvency;
-
performance
durch earnings and components.
Das Conceptual
Framework spezifiziert die decision
uselfulness nicht weiter. Es berücksichtigt nicht die Interessen bestimmter
Gruppen explizit. Vorrangig sind die Bedürfnisse der Benutzer allgemein (user primacy). Das Conceptual Framework ist somit interessenneutral (vgl. zum
Zielpluralismus Siebert, 1996).
Eine weitere Eigentümlichkeit geht damit einher: Das Conceptual Framework statuiert das
Einblicksgebot, sagt aber nicht, nach welchen Kriterien, nach welcher
Werteskala dies erfüllt werden soll (disclosure
supremacy).
c) Relativierte
Bestimmungsgrundlagen
Die Concept Statements
sind weder US-GAAP noch sind sie verbindlich für den Abschlussprüfer: „ Unlike a Statement of Financial Accounting
Standards, a Statement of Financial Accounting Concepts does not establish
generally accounting principles and therefore is not intended to involve the
application of Rule 203 of the Code of Professional Ethics of the American
Institute of Certified Public Accountants ? “ (CON 1, Objectives).
In der amerikanischen Literatur und Praxis ist das Conceptual Framework auf mehr Kritik und
Ablehnung als auf Zustimmung gestoßen. Es sei zu allgemein, es setze sich nicht
mit einigen Hauptproblemen auseinander (Ansatz zu cost oder fair value; assets und liabilities liegen dann vor, wenn die Vorteile oder Lasten für
„ wahrscheinlich “ gehalten werden; earnings
und revenues sind nicht klar
definiert worden etc.; vgl. Siebert, 1996).
Aber gerade das gestattet dem FASB, Kompromisse zu schließen, ohne sich in
Widersprüche zu verstricken. Und – dies dürfte das Wichtigste sein – es ist
damit eine Grundidee entwickelt, auf der sich aufbauen lässt.
4. Qualitätsmerkmale
der Informationen mittels der Rechnungslegung (Accounting Qualitites)
a) Hierarchische
Einordnung
CON 2 sei eine hierarchische Darstellung der qualitative characteristics entnommen
(vgl. Abb. 2).
Abb. 2: A hierarchy of accounting policies
Oberste Grundsätze (primary
decision specific qualities) sind Relevanz (relevance) und Verlässlichkeit (reliability).
Eine Aussage zur Rechnungslegung ist nur dann relevant, wenn sie einen feedback value or predictive value (or both)
hat. Der Investor fällt eine Entscheidung für die Zukunft. Es müssen aber auch
Schlüsse auf die Vergangenheit möglich sein, d.h. auf die Periode, über die
Rechnung gelegt wird. Die Jahresabschlussinformationen müssen zeitnah (timely) und verlässlich (reliable) sein; sie müssen sich
verifizieren (verifiable) lassen und sie
müssen die Situation getreu abbilden (representational
faithfulness). Sie müssen zudem objektiv dargeboten werden, also frei von
Vorurteilen sein (neutrality). Die
Jahresabschlussinformationen sind – zusammengefasst – dann relevant, wenn „ it has the capacity
to make a difference in investors\', creditors\', or other users\' decisions “
(CON 5.73).
Und die Informationen „ to
be reliable must be sufficiently faithful in its representation of the
underlying resource, obligation, or effect of events and sufficiently free of
error and bias to be useful to investors, creditors and others in making
decisions “ (CON 5.75).
Diese Prinzipien leiten sich wie substance over form aus der Verpflichtung zur
Informationsvermittlung durch den Jahresabschluss ab. Der Investor muss das
erfahren, was für seine Entscheidung wesentlich (material) ist, d.h. ohne die Kenntnis davon würde er möglicherweise
anders entscheiden.
Gegen die Rolle, die materiality
in der US-amerikanischen Rechnungslegung einnimmt, wird geltend gemacht, dass sie
1) die zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit stört;
2) sehr schnell zu Missbräuchen verleitet.
Dies scheint in der Praxis tatsächlich vorzukommen, denn wie
soll man sonst die Kampagne der SEC dagegen verstehen (Levitt, 1999)?
5. Primäre
Accounting Characteristics
Sie bauen auf den grundlegenden accounting qualities auf. Mit der Mehrheit in der Literatur werden
hier sechs Merkmale angeführt, die als bestimmend erachtet werden:
a) Accrual
principle
Es ist das dynamische Element der US-amerikanischen
Rechnungslegung: der Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung. Er wird
u.E. zu recht als erstes genannt. Er lässt sich unterteilen in:
b) Realization
principle
Es hat einen vom gleichnamigen GoB-Prinzip abweichenden
Inhalt, indem als realization nicht
nur das angesehen wird, was durch einen Umsatzakt realized ist, sondern auch das, was realizable ist, d.h. sich noch nicht in einer Transaktion
niedergeschlagen hat (Produkte langfristiger Fertigung oder des
landwirtschaftlichen Sektors). Auch bei der Währungsumrechnung (currency translation) ist es die Regel,
Gewinne zu vereinnahmen, die aufgrund von Wechselkursveränderungen zum
Bilanzstichtag ermittelt, aber im Sinne der GoB noch nicht realisiert sind.
c) Matching
principle
Sein Inhalt lässt sich umschreiben mit: „ let the expenses follow the revenue “ (Kieso,
/Weygandt, /Warfield, 2000). Es ist gewissermaßen das
ergebnisrelevante Gegenstück zum accrual
principle und besagt, dass in der Regel die Kosten bei Anfall
ergebnismindernd zu verbuchen sind (period
costs).
d) Going-concern
principle
Es hat in der Praxis im Wesentlichen zwei Ausprägungen:
1.
Aufwendungen und Erträge werden abgegrenzt und auf die
Zukunft verteilt (accrued); was
natürlich nur dann sinnvoll und deshalb zulässig ist, wenn das Unternehmen
fortbesteht.
2.
Die Vergleichbarkeit (comparability) ist dann besonders aussagekräftig, wenn sie
periodenvergleichbar ist (consistency).
e) Conservatism
Das Vorsichtsprinzip (conservatism) ist auch in der
amerikanischen Rechnungslegung bekannt, z.B. als Niederstwertprinzip.
Der grundlegende Unterschied zu dem deutschen GoB dürfte
darin bestehen, dass es bei einem Konflikt mit einem der basic principles der fair
presentation eindeutig zurücktritt. Verluste werden nur dann antizipiert,
wenn sie probable, nicht auch schon,
wie nach den GoB, wenn sie remote
sind. Dies wird vor allem damit erklärt, dass in der US-amerikanischen
Rechnungslegung das Gläubigerschutzprinzip kaum von Bedeutung ist.
f) Substance
over form
Die Informationsgewährung ist das oberste Gebot und nicht die
– juristisch determinierten – Prinzipien für Ansatz und Bewertung. Es sei hier
zu zwei Aussagen komprimiert:
1) Nicht die rechtliche, sondern die wirtschaftliche Wirkung
ist für die Abbildung im Jahresabschluss maßgebend. So wird bei einem
Leasingverhältnis der Gegenstand dann bilanziert, wenn dem Leasingnehmer ein
„ Vorteil “ aus dem Vertrag erwächst, und nicht erst dann, wenn er das juristische
Eigentum an dem Leasinggegenstand erwirbt.
2) Die Notwendigkeit der disclosure,
nämlich das Primat der Zur-Verfügung-Stellung aller useful decisions für den Investor, gebietet, dass das
wirtschaftlich Gewollte gezeigt wird.
Aus diesem Grundsatz folgt u.a. auch, dass die Unternehmen
bei der Ausgestaltung der Gliederung und Struktur des Jahresabschlusses nach
US-GAAP freier sind als nach dem HGB oder den GoB.
6. Ansatz
und Bewertung/Financial Accounting Criteria
CON 5 (Recognition and Measurement in Statements of Business Enterprises) hat
als die zentrale Verlautbarung im Conceptual
Framework die Bilanzierungskriterien Ansatz (recognition) und Bewertung (measurement)
zum Gegenstand – die financial accounting
criteria.
a) Ansatzkriterien
(recognition)
(1) Recognition
criteria und Gewinnrealisation
Als recognition
gilt jede Berücksichtigung eines Postens sowie jede Abbildung einer Transaktion
in einem der basic financial statements.
Das schließt auch die Herausnahme eines Postens ein.
Der Ausdruck beschränkt sich auf die basic financial statements. Er gilt nicht für die notes.
CON 5 stellt vier Bedingungen für eine recognition auf. Der Posten muss
(a)
dem Inhalt nach ein element of financial statements sein (broad classes of items that financial statements comprise such as
assets, liabilities, revenues and expenses);
(b)
measurable
sein, d.h. er muss mit ausreichender Verlässlichkeit in Geldeinheiten
ausgedrückt werden können;
(c)
informationsentscheidend, d.h. für den Investor decision useful sein;
(d)
verlässlich (reliable),
verifizierbar (verifiable) und
neutral (neutral) abbildbar sein.
Wenn diese Kriterien relevant sind (relevant) und verlässlich gemessen werden können (reliable), muss ein Ansatz im
Jahresabschluss erfolgen.
(2) Vermögenswert
(asset)
Er muss angesetzt werden, wenn drei wesentliche Eigenschaften
gegeben sind und sie nachgewiesen werden können:
(a)
Er verkörpert einen Nutzen in der Zukunft, woraus ein
Beitrag zum net cash flow entsteht.
(b)
Der Nutzen kann durch ein anderes Unternehmen
erworben, d.h. von ihm „ kontrolliert “ werden.
(c)
Die Transaktion, durch die der Nutzen evident geworden
oder aus der er entstanden ist, hat zum Stichtag bereits stattgefunden.
Die Möglichkeit, einen Nutzen für sich zu beanspruchen oder
ihn zu kontrollieren, entsteht in den meisten Fällen durch Rechtserwerb (legal right). Dies braucht jedoch nicht
in jedem Fall zu bedeuten, dass der rechtliche Anspruch auch durchsetzbar ist.
Nach diesen Kriterien müssen in einem Jahresabschluss nach
US-GAAP – abweichend vom HGB – angesetzt werden z.B. der Vorteil, der einem
Buchvertriebsklub entsteht durch direkte Werbekampagnen (direct mailing), indem der Erfahrungswert, d.h. ein bestimmter
Anteil der entsprechenden Aufwendungen, in Erwartung zukünftiger Bestellungen
aktiviert wird.
(3) Verbindlichkeiten
(liabilities)
Liabilities
sind zukünftige „ Opfer “ , die
(a)
gegenwärtige Verpflichtungen des Unternehmens
darstellen,
(b)
aufgrund von bereits abgeschlossenen Transaktionen in
der Zukunft anfallen,
(c)
sich in einem Cash Flow niederschlagen können, aber
nicht müssen (CON 5).
Ein wesentlicher Unterschied gegenüber dem
Verbindlichkeitsbegriff nach GoB ist der rechtliche Charakter. Die
Verpflichtung zum „ Opfer “ nach US-GAAP muss gegenüber einem Dritten bestehen.
Deshalb sind Aufwandsrückstellungen,
da sie eine Art Selbstverpflichtung darstellen, nicht zulässig. Doch gilt auch
nach US-GAAP die constructive obligation
– eine Verpflichtung, deren Erfüllung man sich aus wirtschaftlichen Gründen
nicht entziehen kann.
(4) Ungewisse
Verbindlichkeiten
Existenz und Werthaltigkeit eines Vermögensgegenstandes oder
eines Schuldpostens sind vielfach nicht sicher im Sinne von garantiert, sondern
nur wahrscheinlich – mehr wird in dieser Hinsicht auch nicht verlangt (CON 5).
Diese Wahrscheinlichkeit (contingency)
gilt es zu messen, ihren Grad verlässlich zu bestimmen. Ist dies möglich, hat
ein Ansatz zu erfolgen.
b) Bewertung
(measurement)
(1) Vielfalt
von Wertkategorien
Vermögensgegenstände und Schulden
können grds. nach einem der fünf folgenden Attribute bewertet werden:
-
historical cost;
-
replacement cost;
-
present value;
-
net realizable
value;
-
current market
value.
Wie auch bei den GoB, sind die Definitionen und damit die
Grenzen zwischen diesen Wertekategorien fließend.
(2) Primat
der Anschaffungskosten
Auch vom FASB werden die Vorteile einer Bilanzierung zu Anschaffungskosten
nicht bestritten (Objektivierung, Einfachheit der Bestimmung). Sie beherrschen
die Bilanzierung nach US-GAAP. Maßeinheit ist die nominelle Geldeinheit. Das
FASB legt das Anschaffungskostenprinzip weiterhin zu Grunde, wenn es auch nicht
ausschließt, dass bei besonders hohen Inflationsraten ein anderer Wert (current cost, replacement cost) angesetzt werden könnte.
(3) Fair
value
Die offenkundigen Nachteile einer Bilanzierung zu
Anschaffungskosten beschäftigen das FASB seit einer Reihe von Jahren. Es wird
geltend gemacht, dass der wirkliche Wert eines asset durch seinen zukünftigen Cash flow bestimmt sei. Das Concept Statement CON 7 enthält
entsprechende Überlegungen. Es dürfte bei der zukünftigen Arbeit des FASB eine
grundlegende Rolle spielen; eine Anwendung für die Praxis – wenn auch nur in
Teilbereichen – ist insofern bereits erfolgt. Financial instruments (Finanzinstrumente)
sind unter bestimmten Bedingungen zum Fair Value
anzusetzen (SFAS 133) und ein eventueller Wertabfall (impairment) bei long-lived
assets hat sich an diesem Wert zu orientieren (SFAS 121). Entsprechendes
gilt für den Ansatz eines goodwill, der sich aus einer business combination
ergeben hat (FAS 142). Er darf überhaupt nicht abgeschrieben werden. Sein fair
value ist vielmehr mindestens jährlich zu überprüfen und der Ansatz gfls. um
eine dabei festgestellte Wertminderung zu berichtigen.
Konsequenz dieser Konzeption ist es, dass Verbindlichkeiten
mit dem abgezinsten oder dem wahrscheinlichen (höheren oder niedrigeren) Wert
angesetzt werden müssen, was bei langfristigen Verpflichtungen vielfach
relevant wird.
7. Fair
presentation
a) Quelle
Die fairness of
presentation ist bei Beachtung des Gebots der decision usefulness das übergeordnete Ziel der Rechnungslegung. Die
Worte fairness of presentation oder
ähnlich tauchen in keinem der Einzelstandards auf, sondern sind Bestandteil der
opinion des CPA. Er hat den Auftrag,
für das Innehalten dieses Supremats zu sorgen. Die Standardformulierung in
seinem Bestätigungsvermerk lautet: ? „ the
financial statements, in all material respects, the financial position of a
company as of December 31, 2001 and the results of its operations and its cash
flows for the year then ended in conformity with generally accepted accounting
principles “ (AICPA, 2005).
b) Verhältnis
zu Einzelnormen
Fair presentation
ist demnach immer gegeben, wenn der Jahresabschluss in conformity with generally accepted accounting principles
aufgestellt ist. Das lässt auf eine Dominanz der Einzelvorschriften schließen. Conformity ist Übereinstimmung oder, wie
es nach US-GAAP heißt: „ ? should be
based on his or her judgement as to whether (a) the accounting principles
selected and applied have general acceptance, (b) the accounting principles are
appropriate in the circumstances, (c) the financial statements including the
related notes, are informative of matters that may effect their use,
understanding and interpretation “ (AICPA, 2005).
Alternative (a) bedeutet die Beachtung der Hierarchie von
Quellen anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze und (b) die Angemessenheit der
angewandten Rechnungslegungsvorschriften (appropriate
in the circumstances).
Damit ist impliziert, wenn auch nicht ausdrücklich bestimmt,
dass die fair presentation kein overriding principle ist. Diese Meinung
ist in der Literatur zwar nicht unumstritten, doch findet man weder dort noch
in der Praxis ein Beispiel dazu. Damit stehen die US-GAAP insoweit in einem
Gegensatz zu den International
Accounting Standards (IAS), die das Prinzip des overriding principle in IAS 1 festgeschrieben haben.
8. Bestandteile
der Financial Statements
Die von CON 6 vorgegebenen elements of financial statements sollen abbilden:
-
die finanzielle Lage des Unternehmens am Ende der
Periode (financial position);
-
den Gewinn dieser Periode (profit for the period);
-
den Gesamtertrag (comprehensive
income);
-
die Kapitalflussrechnung (statement of cash flow);
-
die Veränderungen im „ Guthaben “ der Anteilseigner (changes in shareholders\' equity).
Einzelheiten zu Inhalt und Form dieser Darstellungen enthält
CON 6 nicht. Sie sind vielmehr in einzelnen SFAS geregelt. In Literatur und
Praxis sind die Bezeichnungen der Bestandteile des Jahresabschlusses keineswegs
einheitlich. Hier werden die wohl am häufigsten anzutreffenden Termini
wiedergegeben.
a) Statement
of Financial Position
Hinter dieser Bezeichnung verbirgt sich die Bilanz (balance sheet) und nicht – wie man auch
erwarten könnte – eine Aufstellung über den Wert des Unternehmens.
b) Statement
of Income und Statement of Comprehensive Income
Das Statement of Income
(auch: Statement of Earnings) gibt
die Eigenkapitalveränderung des Unternehmens für einem bestimmten Zeitraum vor
Einzahlungen der Anteilseigner und Auszahlungen an diese wieder. Der Begriff earnings geht weiter als income. Er schließt den Reingewinn einer
Periode zuzüglich Auswirkungen von Bilanzierungsänderungen (profit ist das Synonym von net income) ein.
Mit Ergehen von SFAS 130 Reporting
Comprehensive Income von 1997 ist der jahrelange Streit darüber, ob alle
eigenkapitalwirksamen Veränderungen, soweit sie auf die non-owners zurückgehen, über die Ergebnisrechnung geleitet werden
oder – zumindest bestimmte von ihnen – auch direkt in das Eigenkapitalkonto
gebucht werden können, durch einen Kompromiss beendet worden. Unabhängig davon,
wo die ergebnis- oder (direkt) eigenkapitalwirksamen Veränderungen gebucht
werden, muss an einer von drei Stellen im Jahresabschluss, nämlich im
Eigenkapitalveränderungsspiegel, unterhalb des Income Statement oder in einer gesonderten Aufstellung, das comprehensive income gezeigt werden.
c) Statement
of Cash Flows
CON 6 beschränkt sich auf eine grundsätzliche Aussage
hierzu. Einzelheiten regelt SFAS 95 Statement
of Cash Flows von 1987.
Das Cash Flow Statement
steht im Rahmen der Rechnungslegung nach US-GAAP auf einer Stufe mit Bilanz und
Gewinn- und Verlustrechnung. Es ist das dritte der primary financial statements. Dies kommt u.a. darin zum Ausdruck,
dass es neben balance sheet und statement of income in der opinion des Abschlussprüfers
ausdrücklich erwähnt wird, wie es der Grundsatz ordnungsmäßiger
Berichterstattung gebietet (AICPA, 2005,
SAS 58).
d) Statement
of Changes in Shareholders\' Equity
Die Eigenkapitalbewegungsrechnung soll aufzeigen, wie sich
das Eigenkapital
insgesamt während einer Rechnungsperiode verändert hat. Einzelheiten regelt
ebenfalls nicht CON 5, sondern SFAS 129 Disclosure of Information About Capital Structure von 1997. Ihre
besondere Bedeutung enthält eine solche Übersicht u.a. durch den Umstand, dass
es nach dem Recht der meisten Einzelstaaten (von einer bundesgesetzlichen
Regelung ganz zu schweigen) keine Kapitalschutzbestimmungen gibt. Ein
Mindestbetrag des Eigenkapitals ist nicht von einer Ausschüttung
ausgeschlossen; Gläubiger des Unternehmens sind also insoweit nicht geschützt.
9. Verlautbarungen
a) Primärquellen
Die US-GAAP sind das typische Produkt eines privaten standard setter. Sie ergehen kurzfristig
zu neu auftauchenden oder zu neuen Aspekten von in früheren Standards
niedergelegten Themen. Sie sind meistens sehr umfangreich und enthalten zwecks
Erleichterung der Anwendung zahlreiche Beispiele. Diesen Vorteilen stehen
unbestrittene Nachteile gegenüber. Die Standards sind technische Normen; sie
sind nicht absolut gerichtsfest, wenn auch die Fälle, in denen die
Rechtsprechung davon abgewichen ist, sehr selten sind. Und da sie zu aktuellen
Fragen ergehen, sind sie mitunter schnell von der Entwicklung überholt.
Bisher (Dezember 2005) sind 154 FAS ergangen, von denen, so
wird geschätzt, ein Viertel bis ein Drittel zwischenzeitlich überholt sind.
b) Übrige
Quellen/Hierarchie
Die Fülle und die Hierarchie von GAAP-relevanten Quellen
werden vielfach in einem „ House of GAAP “
dargestellt:
Trotz der vielen Organisationen (bodies), die sich mit Verlautbarungen zur Bilanzierung äußern,
lassen sich die US-GAAP als streng hierarchisch aufgebaut darstellen. Den
Aufbau bildet das House of GAAP ab (Rubin, 1984).
SFAS 111 (Rescission of FASB Statement No.
32 and Technical Corrections) von
1992, SAS 69 (The Meaning of Present
Fairly in Conformity with Generally Accepted Accounting Principles in the
Independent Auditors\' Report) von 1992 stellen vier Ebenen für die
Bilanzierungsgrundsätze auf, die für den Grad der (relativen) Verbindlichkeit
maßgebend sind:
Level A
-
FASB Statement
(SFAS)
-
FASB
Interpretations (FIN)
-
APB Opinions
(APB)
-
AICPA Accounting
Research Bulletins (ARB).
Level B
-
FASB Technical
Bulletins (FTB)
-
AICPA Industry
Audit and Accounting Guides
-
AICPA Statements
of Positions (SOP).
Level C
-
AICPA AcSEC
Practice Bulletins
-
FASB Emerging
Issues Task Force (EITF).
Level D
-
AICPA Accounting
Interpretations (AINS)
-
FASB
Implementation Guides (Q&A)
-
Industry
practice widely recognized and prevalent.
Neben diesen etablierten GAAP können nach SAS 69 herangezogen
werden:
-
FASB Concept
Statements
-
AICPA Issues
Papers
-
International
Accounting and Technical Bulletins
-
Pronouncements
of other professional associations or regulatory bodies
-
AICPA Technical
Information Services and Practice Aids
-
Accounting text
books, handbooks and articles.
III. Einfluss
der SEC und der Rechtsprechung
Ein bestimmender Einfluss auf die US-GAAP kommt der SEC zu,
wenn sie auch nicht systematisch an ihrer Entwicklung beteiligt ist. Durch
zahlreiche Verlautbarungen (Financial
Reporting Releases, Staff Accounting Bulletins und Einzelregelungen) hat
sie zu Fragen der Bilanzierung Stellung genommen. Zwar liegt der Schwerpunkt
der Aktivitäten der SEC, was die Rechnungslegung angeht, auf dem Gebiet des disclosure (vgl. Regulations S-X und S-K,
die sich ausschließlich mit der Offenlegung befassen), ihren Stellungnahmen
kommt dennoch große praktische Bedeutung zu.
Im Gegensatz zu Deutschland ist der Einfluss der
höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Entwicklung der Rechnungslegung
gering. Auch fehlen praktisch jegliche Impulse von Seiten des Steuerrechts –
dies hauptsächlich wohl, weil es in den USA ein Bilanzsteuerrecht im deutschen
Sinne nicht gibt.
IV. Verbindlichkeit
und Sanktionierung
Das FASB als private Vereinigung hat rechtlich keine
Möglichkeit, die Beachtung ihrer Verlautbarungen durch die rechnungslegenden
Unternehmen und die Abschlussprüfer zu erzwingen. Die Wirklichkeit könnte
dieser Feststellung nicht stärker widersprechen. Was die Unternehmen betrifft,
die den organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen (allerdings nur diese),
hat dem FASB die SEC die erforderliche Autorität verliehen. Mit den
Kundmachungen ASB 4, 150 und 280 sanktioniert die Bundesaufsichtsbehörde im
vorhinein die Arbeiten des FASB. In rd. 30 Jahren hat sie eine davon
abweichende Meinung lediglich in zwei Fällen (APB 4; SFAS 19) kundgetan.
Die zweite Säule der Autorität des FASB ist die
Satzungsverpflichtung des AICPA. Ein CPA darf eine Accountants\' Opinion nicht zu einem Jahresabschluss abgeben, der „ any departure from an accounting principle
promulgated by bodies designated by council to establish such principles ? “
enthält. Ein Verstoß wird geahndet und kann zum Ausschluss aus dem Berufsstand
führen. In der interpretation dazu
wird festgestellt, dass ein solcher designated
body das FASB ist (AICPA, 2005,
AU § 203.01).
Die Autorität des FASB – basierend auf diesen beiden Säulen –
ist in der Praxis nahezu absolut. Damit ist nicht gesagt, dass ein
Bundesgericht in einem bestimmten Fall eine andere, von einem SFAS abweichende
Bilanzierung für allein richtig halten kann. Solche Fälle kommen naturgemäß
vor. Aber ihre Bedeutung ist gering.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass durch das
Zusammenwirken von FASB mit SEC und AICPA den SFAS eine faktische Gesetzeskraft
für die Kapitalmarktgesellschaften verliehen wird.
V. Vergleichbarkeit
mit anderen Systemen
1. IFRS/IAS
Ziel der Rechnungslegung nach dem Framework des International Accounting Standards Board (IASB) ist
ebenfalls, die decision usefulness herzustellen, die performance zu messen und die Fähigkeit des Unternehmens, einen
Cash Flow zu generieren, zu ermitteln. Diese Identität in Konzeption und
Zielsetzung gebot es geradezu, dass FASB und IASB zusammenarbeiten. Es gilt die
weltweite Anerkennung der IFRS zu erreichen. Beide beschließen auf der
Grundlage eines Vertrages ( „ Norwalk Agreement “ ) vom Oktober 2002 die
„ convergence “ beider Systeme herbeizuführen. Dies sollte bis zum Jahr 2005
geschehen sein.
Das Datum erwies sich als zu ehrgeizig, doch wird
unvermindert an der Vereinheitlichung gearbeitet. Wichtige Etappen sind auch
schon erreicht: der impairment-only-Ansatz beim goodwill, business combinations
(beides ursprünglich nur FASB Standards) gelten auch für die des IASB;
umgekehrt sind die originären IFRS „ Earnings per share “ und „ Stock based
compensation “ zumindest im Kern kompatibel mit den entsprechenden FASs.
Von erheblicher Bedeutung für die Praxis der internationalen
Rechnungslegung dürfte es sein, dass die SEC angekündigt hat, bei voller
convergence bei den ihr im Rahmen der Registrierung vorzulegenden Konzernabschlüssen
auf eine Überleitung nach US GAAP zu verzichten (ADS, 2002).
2. GoB
a) Prinzipielle
Nichtvergleichbarkeit
Da die Hauptzwecke der Rechnungslegung nach den HGB, nämlich
Gewinnausschüttungsbemessung und Gläubigerschutz, sich in dieser Priorität
nicht bei einer solchen nach US-GAAP wiederfinden – hier ist die
Zur-Verfügung-Stellung von investitionsentscheidungsrelevanten Daten primär – ,
ist eine Herausarbeitung von Unterschieden zwischen den beiden Systemen nicht
sinnvoll. Damit verbietet sich auch eine Wertung. Im Folgenden werden – in
zusammengefasster Form – lediglich die Hauptmerkmale beider Systeme
gegenübergestellt.
b) Unterschiede
(1) Standard
Setter
US-GAAP werden von einem privaten standard setter entwickelt (der aber wie ein Gesetzgeber auch
politischem Druck ausgesetzt ist). In Deutschland finden sich die Grundsätze für
die Rechnungslegung entweder im Gesetz oder in den GoB. Diesen kommt nach
allgemeiner Ansicht Rechtskraft zu.
(2) Höchstrichterliche
Rechtsprechung
Die höchstrichterliche Rechtsprechung der Zivil- wie der
Steuergerichte ist für die Entwicklung von US-GAAP nicht von primärer
Bedeutung.
(3) Adressatenkreis
US-GAAP richten sich an die Teilnehmer des regulierten
Kapitalmarktes. Die GoB gelten für alle zur Rechnungslegung verpflichteten
Kaufleute.
(4) Fair
presentation über alles
Das Supremat der fair
presentation gilt für den Abschluss schlechthin. Eine Unterscheidung
zwischen Einzel- und Konzernabschluss wird nicht gemacht.
(5) Verpflichtungsgrad
Für die Beachtung in den USA sorgen in erster Linie (über die
Börsenaufsichtsbehörde und mit deren tatkräftiger Hilfe) die Abschlussprüfer,
nach dem HGB der Gesetzgeber und in zweiter Linie erst der Abschlussprüfer.
(6) Zwecke
-
Die Investitionsentscheidungsfunktion der
Rechnungslegung bedingt aufgrund der vorrangigen Eigenkapitalfinanzierung der
US-amerikanischen Unternehmen, zu der die Investoren sich entschieden haben
oder sich entscheiden wollen, einen wesentlich höheren Grad der Offenlegung
als nach dem HGB.
-
Ein Jahresabschluss nach US-GAAP hat mindestens vier
Grundbestandteile: Bilanz, Ergebnisrechnung, Kapitalflussrechnung und
Eigenkapitalbewegungsrechnung, gegenüber grds. nur zweien nach dem HGB. Auch
die – standardisierten – Nebenrechnungen sind informativer, etwa
Segmentberichterstattung oder earnings
per share.
-
Da nicht das entziehbare Eigenkapital
ermittelt wird, sondern die cash-Generierungsfähigkeit
des Unternehmens in zukünftigen Perioden gezeigt werden soll, muss all das in
den Jahresabschluss oder in die Nebenrechnungen einfließen, was hierfür
bestimmend ist und beiträgt. Deshalb werden in der Bilanz als Assets
auch die zukünftigen Chancen aktiviert, dagegen als Liabilities
nur die „ Opfer “ angesetzt, die verpflichtend gegenüber Dritten sind.
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