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Akkreditiv

Anweisung einer Bank an eine andere, im Auftrag ihres Kunden einem Dritten einen bestimmten Geldbetrag unter bestimmten Bedingungen auszuzahlen. Vor allem im Außenhandel gebräuchliche Zahlungsform. Die Auszahlung erfolgt nur nach Legitimationsprüfung (Bar-Akkreditiv) oder gegen Aushändigung der vom Auftraggeber gewünschten Dokumente (Dokumenten-Akkreditiv). Remboursgeschäft.




siehe  Dokumentenakkreditiv (mit Literaturangaben).

im Exportgeschäft als Sicherheit für den Lie­feranten gebräuchliche Anweisung des Käu­fers an eine Zahlstelle (meistens Bank), den Fakturenbetrag oder einen Teil davon an den Lieferanten, gewöhnlich gegen Warendo­kumente (Konossement, Fakturen, Ver­sicherungspolicen; Dokumente im in­ternationalen Warenverkehr), zu zahlen. Akkreditive können widerruflich oder un­widerruflich, befristet oder unbefristet, be­stätigt (durch Bank) oder unbestätigt sein. Die „Einheitlichen Richtlinien und Gebräu­che für Dokumenten-Akkreditive“ (ERA der Internationalen Handelskammer) haben heute weltweit Gültigkeit. Akkreditive lassen sich im internationalen Handel sowohl für den institutionellen Außenhandel als auch für den industriel­len Direktvertrieb einsetzen. Ferner sind Ak­kreditive im Export, Import und im Transithandel sowie bei Kompensa­tionsgeschäften einsetzbar.           

(handelsrechtlich) Anweisung, i.d.R. an eine Bank, dem Akkreditivsteller selbst oder einem Dritten (dem Akkreditierten) einen Geldbetrag entweder ohne weitere Bedingungen (Bar-A.) oder gegen Vorlage bestimmter Dokumente wie Frachtbrief (Dokumenten-Akkreditiv) auszuzahlen. Formen der Eröffnung und der Abwicklung eines Dokumenten-A. sowie Umfang der Haftungbeteiligter Banken sind international geregelt. Ein A. kann wider- oder unwiderruflich, befristet oder unbefristet gestellt werden. Hat im Außenhandel als Finanzierungsinstrument große Bedeutung.

 

 


 

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