Inhaltsübersicht
I. Einführung
II. Auswirkungen
der Inflation auf die Größen des Rechnungswesens
III. Bewertungs-
und Erhaltungskonzeptionen
IV. Berücksichtigung
der Inflation im externen Rechnungswesen
V. Berücksichtigung
der Inflation im internen Rechnungswesen
I. Einführung
Ein Problem, das in der betriebswirtschaftlichen Literatur
seit langem kontrovers diskutiert wird, ist die Frage, wie die Inflation oder
allgemeiner – wie Preiserhöhungen – im Rechnungswesen zu berücksichtigen sind.
Manche Lösungsvorschläge beziehen sich entweder auf die Geldentwertung oder auf
individuelle Preissteigerungen, andere dagegen versuchen, beide Aspekte zu
berücksichtigen. Teilweise wird aber auch die Notwendigkeit einer Inflationsbereinigung
in Frage gestellt, u.a. mit dem Hinweis, dass nicht Vermögenserhaltung, sondern
Entscheidungs- und Allokationsneutralität für den Gewinnbegriff ausschlaggebend
sein müssten (Schneider, D.
1993, S. 41). Diese Ansätze legen aber einen anderen Gewinnbegriff
zugrunde als bislang üblich. So lange der Gewinn auf Basis
vergangenheitsorientierter Vermögensvergleiche ermittelt wird, ist eine
Inflationsbereinigung (Inflationsrechnung, Inflation Accounting) erforderlich (Moxter, A.
1998, S. 283; Schildbach,
T. 1995, S. 595).
II. Auswirkungen der
Inflation auf die Größen des Rechnungswesens
Mit Inflation wird die Erhöhung des allgemeinen Preisniveaus
einer Volkswirtschaft und damit eine Verschlechterung der Kaufkraft des Geldes
bezeichnet. Die Ursachen dafür sind vielfältig, z.B. eine Erhöhung der
gesamtwirtschaftlichen Nachfrage über das reale Produktionsniveau
(Nachfrageinflation) oder eine Preissteigerung aufgrund gestiegener
Produktionskosten (Angebotsinflation). Zur Messung der Inflation müsste streng
genommen die Entwicklung der Preise aller in einer Volkswirtschaft umgesetzten
Güter untersucht werden. Vereinfachend werden üblicherweise allgemeine
Preis-Indizes verwendet, die sich auf einen relativ umfangreichen Warenkorb
beziehen, z.B. Lebenshaltungskosten-Index oder Großhandelspreisindex.
Die in der Realität auftretenden Preiserhöhungen sind aber
nicht nur eine Folge von Geldentwertung, sondern auch eine Folge von
Verschiebungen der Angebots- und Nachfragestruktur bei bestimmten Gütern. Diese
Preiserhöhungen können mithilfe spezieller Preis-Indizes gemessen werden, die
für einzelne Waren oder Warengattungen ermittelt werden, z.B. Indizes der
Erzeugerpreise gewerblicher Produkte oder Indizes der
Großhandelsverkaufspreise.
Die Auswirkungen der Inflation auf die Größen des
Rechnungswesens sind davon abhängig, wie sich ihr Wert bestimmt. Bei
Bestandsgrößen ist zwischen Real- bzw. Sachwerten und Nominal- bzw. Geldwerten
zu unterscheiden (Jordi, H.R.
1980, S. 25 ff.). Der Wert von Realgrößen wird durch den Preis bestimmt,
der für diese Güter am Markt bezahlt werden muss. Inflation führt hier zu einer
Preiserhöhung, d.h. der Tageswert weicht in Höhe der Inflationsrate vom
Anschaffungswert ab. Der Wert von Nominalgrößen wird durch den vertraglich oder
gesetzlich festgelegten Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag bestimmt. Die
festgelegten Geldbeträge ändern sich bei Inflation nicht, es vermindert sich
nur die damit verbundene Kaufkraft. Inflation führt bei Forderungen zu
Kaufkraftverlusten, bei Verbindlichkeiten zu Kaufkraftgewinnen. Die
Auswirkungen der Inflation auf das Rechnungswesen sind somit von der Vermögens-
und Kapitalstruktur sowie der Inflationsrate abhängig.
Bewegungsgrößen beruhen entweder auf Wertänderungen von
Bestandsgrößen oder auf Zahlungen. Die Auswirkungen der Inflation sind im
ersten Fall von der Art der Bestandsgröße abhängig, im zweiten Fall vom
Zeitpunkt, zu dem die Höhe der Zahlungen fixiert wurde. Da die Aufwendungen
überwiegend auf Preisen früherer Perioden beruhen, die Erträge dagegen auf dem
aktuellen Preisniveau, kommt es zum Ausweis von Scheingewinnen. Werden diese
Gewinne ausgeschüttet oder besteuert, führt dies zu einem Substanzverzehr.
III. Bewertungs- und
Erhaltungskonzeptionen
1. Bewertungskonzeptionen
In der Bestandsrechnung können zur Bewertung der
Vermögensgegenstände und Schulden unterschiedliche Wertansätze verwendet
werden. Zunächst ist danach zu unterscheiden, auf welchen Zeitpunkt sich der Wert bezieht. Dies kann entweder der Zeitpunkt
der Anschaffung bzw. Herstellung, der Zeitpunkt des Umsatzes, der
Bilanzstichtag oder der Zeitpunkt der Wiederbeschaffung bzw. Wiederherstellung
sein. Des Weiteren können unterschiedliche Märkte
zugrunde gelegt werden, einerseits der Beschaffungsmarkt, andererseits der
Absatzmarkt. Welcher Wert jeweils vorzuziehen ist, hängt von der Art des
Vermögensgegenstandes und von der mit der Rechnung verfolgten Zielsetzung ab.
2. Erhaltungskonzeptionen
Auch in der Bewegungsrechnung können zur Bemessung der
Erfolgsgrößen verschiedene Werte herangezogen werden. Ausgangspunkt ist eine
bestimmte Erfolgs- bzw. Gewinnkonzeption, die wiederum auf einer bestimmten
Unternehmenserhaltungskonzeption beruht. Durch die
Unternehmenserhaltungskonzeption wird die Basisgröße definiert, welche die
Grundlage für die Ermittlung des Gewinns bildet. Nur ein Überschuss über die
Basisgröße stellt einen Gewinn dar.
a) Kapitalerhaltung
Die Kapitalerhaltungskonzeptionen unterstellen, dass die
Unternehmenserhaltung gegeben ist, wenn sich das Kapital, genauer das
Eigenkapital, nicht vermindert hat (Donhauser,
W.G. 1988, S. 13 ff.; Wortmann, H.
1992, S. 127 ff.). Zu überprüfen ist demnach, ob das Eigenkapital am
Anfang der Periode zumindest dem Eigenkapital am Ende der Periode entspricht.
Bei der Nominalkapitalerhaltung werden die
Vermögensgegenstände und Schulden mit ihren nominalen Werten, d.h. zu den
jeweiligen Anschaffungswerten, angesetzt. Ergebnis ist ein Nominalgewinn. Das
Prinzip der Nominalkapitalerhaltung hat den Vorteil, dass es einfach
durchzuführen ist und die Werte leicht nachprüfbar sind. Bei Inflation
gewährleistet es aber nicht die Erhaltung des Vermögens. Dies wäre nur der
Fall, wenn sich das im Unternehmen investierte Kapital laufend mit einer um die
Geldentwertungsrate steigenden Rendite verzinst (Schildbach,
T. 1984, S. 124).
Diesen Nachteil vermeidet das Prinzip der realen
Geldkapitalerhaltung, das u.a. von Schmalenbach (Schmalenbach,
E. 1926) und Mahlberg (Mahlberg, W.
1923) entwickelt wurde. Hierbei wird eine Erhöhung des allgemeinen
Preisniveaus dadurch berücksichtigt, dass die Werte mit einem allgemeinen
Preisindex multipliziert werden (Indexmethode). Das Eigenkapital gilt erst dann
als erhalten, wenn es proportional zur allgemeinen Preissteigerung gewachsen
ist. Ermittelt wird somit ein Realgewinn. Bei der realen Geldkapitalerhaltung
ist die Erhaltung des Vermögens bereits gewährleistet, wenn sich das im
Unternehmen investierte Kapital mit einer konstanten realen Rendite verzinst (Schildbach,
T. 1984, S. 216). Trotzdem ist das Verfahren immer noch sehr
einfach und bei Zugrundelegung eines allgemein gültigen Kaufkraftindexes
nachprüfbar.
b) Substanzerhaltung
Realkapitalerhaltung ist nicht mehr ausreichend, wenn die
Preisentwicklung der im Unternehmen vorhandenen Vermögensgegenstände von der
allgemeinen Preisentwicklung abweicht. Die Substanzerhaltungskonzeptionen gehen
deshalb nicht von der Sicherung eines geldmäßig bezifferten Kapitals, sondern
von der Sicherung einer mengenmäßig bezifferten Produktionskapazität aus (Donhauser,
W.G. 1988, S. 16 ff.; Wortmann, H.
1992, S. 130 ff.). Zur Bewertung werden nicht die (indexierten)
Anschaffungskosten, sondern die Wiederbeschaffungskosten herangezogen. Es
ergibt sich ein Substanzgewinn.
Bei der reproduktiven Substanzerhaltung, die z.B. von
Geldmacher (Geldmacher,
E. 1923) vertreten wird, gilt das Vermögen als erhalten, wenn
das Unternehmen am Ende der Periode die gleichen Vermögensgegenstände besitzt
oder zumindest wiederbeschaffen kann wie zu Beginn der Periode. Das bedeutet,
dass ein Gewinn nur in Höhe der Differenz zwischen den Umsatzerlösen und den
Wiederbeschaffungskosten der verbrauchten Gütermengen vorliegt. Die Differenz
zwischen den Anschaffungskosten und den Wiederbeschaffungskosten wird in eine
Substanzerhaltungsrücklage eingestellt. Das Prinzip der reproduktiven
Substanzerhaltung ist noch relativ leicht durchführbar. Werden zur Bestimmung
der Wiederbeschaffungspreise spezielle Preisindizes verwendet, ist es auch
nachprüfbar. Die Vermögenserhaltung ist aber nur gewährleistet, wenn sich die
aus der Substanz zu erzielende Rendite abhängig von den speziellen
Preissteigerungsraten verändert (Schildbach,
T. 1984, S. 218).
Nach dem von Schmidt (Schmidt, F.
1929) vertretenen Prinzip der relativen Substanzerhaltung wird nicht nur
gefordert, dass das Vermögen quantitativ und qualitativ ersetzt werden kann,
sondern auch, dass es sich proportional zur Durchschnittsproduktivität der
Gesamtwirtschaft verändert. Es ist aber schwierig, diesen Erhaltungsumfang
konkret zu bestimmen.
Weder bei der reproduktiven noch bei der relativen
Substanzerhaltung werden der technische Fortschritt und Bedarfsverschiebungen
berücksichtigt. Um dies zu erreichen, fordert die, u.a. von Hasenack (Hasenack, W.
1938) vertretene, leistungsäquivalente bzw. entwicklungsadäquate
Substanzerhaltung, dass die verbrauchten Güter durch solche ersetzt werden
können, die dem jeweiligen Stand der technischen und wirtschaftlichen
Entwicklung entsprechen. Die Schwierigkeit dieser Konzeption besteht darin, die
entsprechenden Güter festzulegen.
Noch eine Stufe weiter geht die von Sommerfeld (Sommerfeld,
H. 1934) entwickelte qualifizierte Substanzerhaltung. Danach
soll nicht nur die Substanz unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts
und der Bedarfsverschiebungen erhalten werden, sondern auch unter
Berücksichtigung der erwarteten zukünftigen gesamtwirtschaftlichen und
branchenspezifischen Entwicklung.
Bei den bislang dargestellten Verfahren der Substanzerhaltung
wurde nur die Aktivseite der Bilanz betrachtet (Bruttosubstanzerhaltung). Die
Nettosubstanzerhaltung verbindet die Aktivseite mit der Passivseite,
üblicherweise bezogen auf die reproduktive Substanzerhaltung. Ihr liegt die
Überlegung zugrunde, dass Scheingewinne aufgrund steigender Preise nur bei
eigenfinanzierten Vermögensgegenständen entstehen können. Das Hauptproblem bei
der Nettosubstanzerhaltung besteht darin, dass eine eindeutige Zuordnung von
Passiv- und Aktivpositionen nicht möglich ist. Vorgeschlagen werden
Zuordnungsregeln, die sich an den Finanzierungsregeln oder an einer bestimmten
Eigenkapital-Fremdkapital-Relation orientieren (Donhauser,
W.G. 1988, S. 28 ff.; Männel,
W./Distler, H. 1997, S. 45). Unter der Voraussetzung, dass zur
Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten spezielle Indizes verwendet werden und
die Zuordnung von Kapital und Vermögen eindeutig geregelt wird, ist dieses
Verfahren nachprüfbar. Die Nettosubstanzerhaltung unterstellt aber wie die
Bruttosubstanzerhaltung eine negative Korrelation zwischen den Renditen, die
aus den Vermögensanlagen zu erwarten sind, und der Preisentwicklung der
Substanz des Unternehmens in der Vergangenheit (Schildbach,
T. 1984, S. 218 f.).
Teilweise wird auch vorgeschlagen, Konzepte der
Kapitalerhaltung mit Konzepten der Substanzerhaltung zu kombinieren.
Beispielsweise verbindet Hax (Hax, H.
1957, S. 221) bei seinem Prinzip des doppelten Minimums die
Nominalkapitalerhaltung mit der reproduktiven Substanzerhaltung. Es wird
jeweils die Erhaltungskonzeption gewählt, die zu einem geringeren Gewinn führt.
Dies ist bei Preiserhöhungen die reproduktive Substanzerhaltung, bei
Preissenkungen die Nominalkapitalerhaltung.
c) Erfolgskapitalerhaltung
Zur Bestimmung des Vermögens eines Unternehmens können auch
die Barwerte der zukünftigen Zahlungsströme herangezogen werden (Schildbach,
T. 1984, S. 122 f.; Wortmann, H.
1992, S. 125 f.). Als Differenz zwischen den Zukunftserfolgswerten am
Ende und am Anfang der Periode, erhöht um Entnahmen während der Periode, ergibt
sich der ökonomische Gewinn. Soll die Geldentwertung berücksichtigt werden, ist
der nominelle ökonomische Gewinn um das Produkt aus einem als repräsentativ
angesehenen Preisindex und dem Zukunftserfolgswert am Anfang der Periode zu
vermindern. Die Nachteile dieser Verfahren sind insbesondere die mangelnde
Nachprüfbarkeit der Werte und die unrealistischen Prämissen der vollkommenen
Information und des vollkommenen Kapitalmarktes, die nur schwer aufgehoben
werden können.
IV. Berücksichtigung der
Inflation im externen Rechnungswesen
Bei der Aufstellung ihrer Jahresabschlüsse
sind die Unternehmen an die gesetzlichen Vorschriften gebunden. Die
Handelsbilanzen und Steuerbilanzen in Deutschland bauen auf dem Prinzip der
Nominalkapitalerhaltung auf. Die Unternehmen können bei Inflation nur
versuchen, durch Ausnutzung von Wahlrechten, einen dem realen Gewinn nahe
kommenden Gewinn auszuweisen bzw. durch Bildung von Gewinnrücklagen die
Ausschüttung von Scheingewinnen zu vermeiden. Möglich ist zudem,
Nebenrechnungen auf Basis anderer Unternehmenserhaltungskonzeptionen
aufzustellen und zumindest teilweise im Anhang zu veröffentlichen. Nach
internationalen Vorschriften, die zunehmend auch das HGB beeinflussen, besteht
zudem das Problem, dass bei vielen Vermögensgegenständen und auch Schulden eine
Bewertung zum fair value, d.h. zum beizulegenden Zeitwert, vorgeschrieben bzw.
alternativ zulässig ist. Inflation führt bei einer fair value-Bewertung zu
Zeitwertgewinnen, die bei erfolgswirksamem Ausweis die Substanzerhaltung
gefährden können. Durch einen erfolgsneutralen Ausweis kann dies zwar verhindert
werden, aber in vielen Fällen ist der erfolgswirksame Ausweis vorgeschrieben (Rogler, S.
2004, S. 354 ff.). In einigen Hochinflationsländern ist dagegen ein
inflationsbereinigter Abschluss zwingend als Hauptabschluss vorgeschrieben,
z.B. in Brasilien, Argentinien und Mexiko. Es findet dabei überwiegend das
Prinzip der realen Kapitalerhaltung Anwendung, teilweise dürfen aber auch die
spezifischen Wiederbeschaffungskosten zur Bewertung herangezogen werden (Wiedmann,
H./Euler, G. 1991, S. 327 ff.).
Bei der Aufstellung von Konzernabschlüssen tritt zusätzlich
das Problem auf, dass in den einzelnen Ländern unterschiedliche
Preisniveauänderungen auftreten können. Üblicherweise werden aber nicht alle
Einzelabschlüsse, sondern nur die Einzelabschlüsse aus Hochinflationsländern
bezogen auf die Konzernwährung inflationsbereinigt. Eng mit diesem Problem ist
die Frage verbunden, welche Methode der Währungsumrechnung verwendet werden
soll. Bei Vorhandensein von Tochterunternehmen in Hochinflationsländern wird
entweder die Zeitbezugsmethode oder die Stichtagskursmethode mit vorheriger
Indexierung empfohlen (Donhauser,
W.G. 1988, S. 135; Lück,
W./Jung, U. 1991, S. 289).
V. Berücksichtigung der
Inflation im internen Rechnungswesen
Im internen Rechnungswesen sind die Unternehmen frei, welche
Bewertungs- und Erhaltungskonzeption sie zugrunde legen. Die Entscheidung hängt
vom verfolgten Rechnungszweck ab. Diskutiert werden vor allem Verfahren der
Substanzerhaltung, um den unternehmensspezifischen Preissteigerungen Rechnung
tragen zu können. Umstritten ist dabei, auf welchen Zeitpunkt sich der aktuelle
Wert beziehen soll, den Umsatztag, Bilanzstichtag oder Tag der effektiven
Wiederbeschaffung. Von anderen Autoren wird dagegen eine Bewertung zu
Anschaffungskosten als sinnvoll erachtet, da es nicht Aufgabe der
Kostenrechnung, sondern der Finanzierung sei, die zur Ersatzbeschaffung
erforderlichen Mittel anzusparen (Birgel, K.J.
1998, S. 105). Der gewählte Wertansatz ist vor allem für zwei Kostenarten
von Bedeutung, die Abschreibungen und Zinsen.
1. Bestimmung
der kalkulatorischen Abschreibungen
Wenn das Unternehmen durch den Ansatz der Abschreibungen
Substanzerhaltung erreichen will, d.h., wenn die inflatorische Lücke durch
Innenfinanzierungsbeträge geschlossen werden soll, müssen die
Abschreibungsgegenwerte am Ende der Nutzungsdauer ausreichen, um eine
Ersatzbeschaffung vornehmen zu können. Die Summe der Abschreibungen hängt dabei
von der Abschreibungsbasis ab.
Abschreibungsgegenwerte in zur Ersatzbeschaffung
ausreichender Höhe werden ceteris paribus nur bei Abschreibungen auf Basis von
Wiederbeschaffungswerten angesammelt. Der genaue Wiederbeschaffungswert ist
aber bei langen Nutzungsdauern und technischem Fortschritt schwer bestimmbar.
Alternativ kann deshalb überlegt werden, vom jeweiligen
Tageswert abzuschreiben und in Höhe der zu geringen Abschreibungen aus
Vorperioden eine Nachholabschreibung vorzunehmen. Nachholabschreibungen
widersprechen aber dem Prinzip der periodenrichtigen Kostenerfassung. Es stellt
sich deshalb die Frage, ob sie zur Substanzerhaltung zwingend erforderlich
sind. Eine Verminderung der erforderlichen Nachholabschreibungen kann zunächst
dadurch erreicht werden, dass die Abschreibungsgegenwerte zwischenzeitlich wiederangelegt
oder zur Tilgung von Krediten verwendet werden (Männel,
W./Distler, H. 1997, S. 47 f.). Voraussetzung ist, dass die
erzielten Zinserträge oder ersparten Zinsaufwendungen nicht ausgeschüttet
werden. Eine weitere Verminderung der erforderlichen Nachholabschreibungen wird
durch eine kontinuierliche Reinvestitionspolitik, verbunden mit einem nach
Lebensalter gemischten Anlagenbestand, erreicht (Hax, H.
1957, S. 212 ff.). Durch diese Maßnahmen kann i.d.R. vollständig auf
Nachholabschreibungen verzichtet werden.
2. Bestimmung
der kalkulatorischen Zinsen
Die Höhe der Zinsen
hängt einerseits von der Kapitalbasis, andererseits vom Zinssatz ab. Zudem
stellt sich die Frage, ob nur das Fremdkapital oder auch das Eigenkapital
verzinst werden soll. Der Ansatz kalkulatorischer Zinsen für das Eigenkapital
wird z.T. mit dem Hinweis abgelehnt, dass es sich um Gewinnbestandteile
handelt, z.T. unter Hinweis auf das Opportunitätsprinzip befürwortet (Kilger, W.
1992, S. 134; Männel, W.
1998, S. 84). Unabhängig von ihrer Charakterisierung sollten die
Eigenkapitalzinsen in den Preis einkalkuliert und auch bei anderen
Entscheidungen berücksichtigt werden.
Da das kalkulatorische
Kapital aus dem kalkulatorischen Vermögen abgeleitet wird, ist zu klären,
ob dieses mit Anschaffungswerten, Tageswerten oder Wiederbeschaffungswerten
anzusetzen ist. Dabei kann entweder der durchschnittliche Restwert pro Periode
oder der halbe Kapitalbetrag zugrunde gelegt werden. Welche Methode gewählt
wird, ist für die Erfassung der Inflation von geringerer Bedeutung, da es auf
die Summe der Zinsen und nicht auf ihre Verteilung auf die Perioden ankommt.
Als Zinssatz kommt der Realzins, der
Nominalzins oder die Inflationsrate in Betracht. Der Nominalzins setzt sich
theoretisch aus dem Realzins und der Inflationsprämie zusammen, die an der
erwarteten Inflationsrate ausgerichtet ist (Fisher-These). Die Entscheidung,
welcher Wertansatz und welcher Zinssatz vorzuziehen ist, hängt von der
Bemessung der kalkulatorischen Abschreibungen ab.
3. Zusammenhänge
zwischen kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen
Bei der Ermittlung der Abschreibungen und Zinsen ist zu
berücksichtigen, dass bei manchen Methoden aufgrund einer doppelten
Berücksichtigung der Inflation weitaus höhere Gegenwerte erzielt werden als zur
Ersatzbeschaffung notwendig, bei anderen Methoden aufgrund der
Nichtberücksichtigung der Inflation zu geringe.
Bei Verwendung des Nominalzinssatzes ergeben sich zu hohe
Gegenwerte, wenn gleichzeitig die Abschreibungen auf Basis von Tages- oder
Wiederbeschaffungswerten ermittelt werden, da die Inflation einerseits im
Zinssatz und andererseits in der Abschreibungsbasis berücksichtigt wird. Die
Abschreibungen sind somit auf Basis von Anschaffungswerten zu ermitteln. Die
Frage ist, ob auch das zu verzinsende Kapital auf Basis von Anschaffungswerten
ermittelt werden soll, wie in der Literatur vorgeschlagen (Franz, K.-P.
1991, S. 273 f.). Nicht berücksichtigt wird dabei, dass durch den Ansatz
kalkulatorischer Zinsen auch die Nutzung des Kapitals als Kosten erfasst werden
soll.
Wird der Realzinssatz herangezogen, ist die Inflation bei den
Abschreibungen zu berücksichtigen, indem diese auf Basis von Tageswerten, ggf.
mit Nachholabschreibungen, oder auf Basis von Wiederbeschaffungswerten
ermittelt werden. Üblicherweise werden in diesem Fall der Ermittlung der Zinsen
Anschaffungswerte zugrunde gelegt.
Um eine in sich geschlossene Bestands- und Bewegungsrechnung
zu erhalten, könnte überlegt werden, der Bemessung der Abschreibungen und
Zinsen die gleiche Basis zugrunde zu legen. Soll zudem der Inflation Rechnung
getragen werden, sind Tageswerte in Verbindung mit dem Realzinssatz zu
verwenden. Dadurch werden einerseits zur Ersatzbeschaffung ausreichende Mittel
angespart, andererseits die mit der Nutzung des Kapitals verbundenen Kosten
berücksichtigt. Um die Substanzerhaltung vollständig zu gewährleisten, müsste
streng genommen auch die sich durch die Nichtanerkennung der höheren
Abschreibungen und Zinsen ergebende Ertragsteuerbelastung als Kosten
berücksichtigt werden (Plattner,
F./Weber, M. 1991, S. 300). Dies kann z.B. durch die
Verwendung eines höheren Zinssatzes erreicht werden (Bucher, J.H.
1980, S. 13).
Literatur:
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Jg. 42, H. 2/1998, S. 103 – 106
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Donhauser, Walter G. :
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Franz, Klaus-Peter :
Probleme der kurzfristigen Ergebnisrechnung von Unternehmungen in
Hochinflationsländern, in: BFuP, Jg. 43, H. 4/1991, S. 263 – 274
Geldmacher, Erwin :
Wirtschaftsunruhe und Bilanz, 1. Teil, Berlin 1923
Hasenack, Wilhelm : Die
Anlagenabschreibung im Wertumlauf der Betriebe und die Sicherung der
Wirtschaft, in: ZfB, Jg. 15, 1938, S. 113 – 144
Hax, Karl : Die
Substanzerhaltung der Betriebe, Köln/Opladen 1957
Jordi, Hans R. :
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Kilger, Wolfgang :
Einführung in die Kostenrechnung, Wiesbaden, 3. A., 1992
Lück, Wolfgang/Jung, Udo
: Internationale Konzernrechnungslegung und Inflation, in: BFuP, Jg. 43, H.
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Bilanztechnik und Bewertung bei schwankender Währung, Leipzig, 3. A., 1923
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Männel,
Wolfgang/Distler, Helmut : Substanzerhaltung durch kalkulatorische
Abschreibungen und kalkulatorische Gewinnbestandteile, in: KRP-Sonderheft, H.
1/1997, S. 43 – 54
Moxter, Adolf : Zur
Bedeutung einer Inflationsbereinigung bilanzieller Gewinne, in: WISU, Jg. 27,
H. 6/1998, S. 282 – 286
Plattner,
Friedrich/Weber, Michael : Betriebsergebnisermittlung in Hochinflationsländern,
in: BFuP, Jg. 43, H. 4/1991, S. 294 – 309
Rogler, Silvia :
Diskussion der Fair Value-Bewertung nach IAS/IFRS und ihre Bedeutung für die
Unternehmenspolitik von Finanzdienstleistungsunternehmen, in: Banken,
Finanzierung und Unternehmensführung, hrsg. v. Burkhardt, Thomas/Körnert,
Jan/Walther, Ursula, Berlin 2004, S. 349 – 378
Schildbach, Thomas : Der
Scheingewinn – nur scheintot?, in: Unternehmenstheorie und Besteuerung, hrsg.
v. Elschen, Rainer, Wiesbaden 1995, S. 586 – 607
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Sommerfeld, Heinrich :
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