Inhaltsübersicht
I. Die
Bilanz nach den Regeln des HGB
II. Die Bilanz
nach den Regeln der US-GAAP
III. Die
Bilanz nach den Regeln der IFRS
I. Die
Bilanz nach den Regeln des HGB
1. Grundlagen
Infolge des Bilanzrichtlinien-Gesetzes von 1985 wurden die
Rechtsgrundlagen für die externe Rechnungslegung und damit für den
Jahresabschluss (JA) aller
Kaufleute einheitlich im Ersten Abschn. des Dritten Buches des HGB
(§§ 238 – 263) zusammengefasst. Jeder Kaufmann ist nach § 238 I HGB
verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die
Lage seines Vermögens nach den GoB ersichtlich zu machen. Die GoB, wie etwa der
Grundsatz der Vollständigkeit, stellen Normen bzw. Regeln dar, nach denen – zur
Sicherung eines gesetzesentsprechenden Rechnungswesens – die wirtschaftlichen
Tatbestände einer Unternehmung in Buchführung und JA abgebildet werden. Bei
ihnen handelt es sich wie bei den gesetzlichen Vorschriften nicht um
zweckfreie, voneinander unabhängige Normen, sondern um Regeln, die aus den
Zwecken der Buchführung und des JA abzuleiten sind (vgl. dazu und zum gesamten
Punkt I Bieg,
/Kussmaul, 2003; Kussmaul, 1999).
§ 242 I und II HGB verpflichtet grundsätzlich jeden Kaufmann im Sinne dieses
Gesetzes zur Aufstellung eines (handelsrechtlichen) JA, der sich nach
§ 242 III HGB aus Bilanz sowie GuV zusammensetzt. § 264 I
und § 336 I HGB erweitern den JA bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
um einen Anhang; darüber hinaus ist noch ein Lagebericht
aufzustellen, der allerdings keinen Bestandteil des JA darstellt. Die
Vorschrift des § 243 I HGB, nach der alle Kaufleute den JA nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen haben, wird durch
§ 264 II S. 1 HGB für Kapitalgesellschaften dahingehend ergänzt,
dass der JA „ unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln “ hat. Die Regelungen für
Kapitalgesellschaften werden durch § 264a HGB auf GmbH & Co. KG und ähnlich
haftungsbeschränkte Strukturen übertragen.
2. Bilanzbegriff
und Bilanzarten
Die Bilanz gibt – meist in Kontoform – einen Überblick über
das im Betrieb vorhandene Vermögen (Aktivseite) und über das Kapital als Summe
aller Verpflichtungen des Betriebes (Passivseite). Während die Passivseite über
die Herkunft der finanziellen Mittel (Mittelherkunft) Auskunft gibt, zeigt die
Aktivseite, in welcher Form diese Mittel angelegt wurden (Mittelverwendung).
Nach § 246 I HGB hat die Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden
und Rechnungsabgrenzungsposten
zu enthalten (Vollständigkeitsgebot), wobei Posten der Aktivseite nicht mit
Posten der Passivseite verrechnet werden dürfen (Verrechnungsverbot,
Bruttoprinzip).
Die Summe der Aktiva und Passiva ist stets gleich, d.h. jeder
auf der Passivseite stehende Anspruch eines Gesellschafters oder Gläubigers
wird – außer im Falle eines Verlustes – durch die auf der Aktivseite
ausgewiesenen Vermögenswerte/Vermögensgegenstände gedeckt. Erhöht sich das Eigenkapital
(Reinvermögen) als Differenz des Bruttovermögens und des Fremdkapitals durch
den betrieblichen Umsatzprozess, so wird das Eigenkapital vergrößert (Gewinn);
bei einer Verminderung des Vermögens wird die Eigenkapitalposition entsprechend
kleiner (Verlust).
Ist infolge von Verlusten das Eigenkapital aufgezehrt und
reicht das Vermögen nicht mehr zur Deckung des Fremdkapitals aus, so kann die
Bilanz auch bei Betrieben, die aufgrund ihrer Rechtsform kein festes
Nominalkapital ausweisen müssen, nur durch einen Verlustposten ausgeglichen
werden. In einem solchen Fall liegt eine bilanzielle Überschuldung
(Unterbilanz) vor.
Neben den Beständebilanzen, die das Vermögen und Kapital
eines Unternehmens zu einem Stichtag ausweisen, gibt es auch sog.
Bewegungsbilanzen, welche die Veränderung der Bilanzposten während einer
Periode in Form einer Gegenüberstellung von Mittelverwendung und Mittelherkunft
zeigen. Die Bewegungsbilanzen dienen der Darstellung finanzwirtschaftlicher
Vorgänge und hierbei insbes. der Liquiditätslage. Je nach Anlass der
Bilanzerstellung sowie nach der Zielsetzung, die mit der Bilanzaufstellung
verfolgt wird, ergeben sich unterschiedliche Arten von Bilanzen. Eine
eindeutige Zuordnung zu einer einzelnen Bilanzart ist i.d.R. aufgrund eines
fehlenden einheitlichen Gliederungskriteriums bei der Einteilung in Bilanzarten
jedoch nicht möglich.
Abb. 1 gibt einen schematischen Überblick über eine mögliche
Systematisierung der Bilanzarten (Kussmaul, 1999).
Eine weitere Unterscheidung ist jene in Bilanzen nach Handels- und Steuerrecht.
Abb. 1: Bilanzarten
Als Grundlage für die Bilanzierung dient ein theoretisches
Fundament. Bilanztheorien haben zwei grundlegende Aufgaben zu erfüllen. Sie
sollen auf der einen Seite den Wesensgehalt der Bilanzen erklären und
Empfehlungen für die Ausgestaltung der Bilanz im Hinblick auf bestimmte
Rechnungsziele ableiten (formelle Bilanztheorie). Auf der anderen Seite müssen
sie – ausgehend von bestimmten Bilanzzwecken – Bilanzierungs-, Bewertungs- und
Gliederungsregeln so formulieren, dass die mit der Bilanzierung verfolgten
Ziele auch erreicht werden können (materielle Bilanztheorie; Heinen, 1986).
3. Funktionen
der Handelsbilanz
Die Handelsbilanz ist Teil des JA, der grundsätzlich von
allen Kaufleuten nach den Vorschriften der §§ 242 ff. HGB bzw. von
Kapitalgesellschaften unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften der
§§ 264 ff. HGB aufzustellen ist. In der Handelsbilanz werden am
Bilanzstichtag Vermögen und Kapital einer Unternehmung unter Beachtung handelsrechtlicher
Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften gegenübergestellt.
Buchführung und handelsrechtlicher JA erfüllen aufgrund der
Dokumentation der Geschäftsvorfälle – gemeinsam mit der Erfüllung der
Aufbewahrungsvorschriften – eine Beweis-
und Sicherungsfunktion.
Die Handelsbilanz ist darüber hinaus ein Informations- und Rechenschaftslegungsinstrument (Ballwieser, 1999).
Sie soll vor allem die mit der Unternehmung in Beziehung stehenden Personen
darüber informieren, ob die Unternehmung die ihnen vertraglich oder gesetzlich
zustehenden Ansprüche erfüllen kann oder nicht.
Weiterhin erfüllt die Handelsbilanz eine
Zahlungsbemessungsfunktion. Die Zahlungsbemessungsfunktion beinhaltet als erste
Teilfunktion die Bemessung der Ausschüttungen an die Anteilseigner
( „ Gewinnermittlung zum Zwecke der Gewinnverteilung “ ). Bei
Kapitalgesellschaften, deren Unternehmensleitung nicht aus dem Kreis der
Gesellschafter stammt, bestehen vor allem zwei Konflikte, die durch gesetzliche
Vorschriften im Bereich der Gewinnermittlung und Gewinnverwendung zu regeln
sind. Einerseits müssen Gläubiger durch Ausschüttungsobergrenzen davor
geschützt werden, dass übermäßig hohe Zahlungen an die Anteilseigner fließen,
weil dadurch das Haftungsvermögen der Gesellschaft geschmälert und das
Kreditrisiko des Kapitalgebers erheblich verschärft wird (Ausschüttungssperre;
Gläubigerschutz durch Kapitalerhaltung). Andererseits sollen
Ausschüttungsuntergrenzen verhindern, dass die Unternehmensleitung den
ausschüttbaren Betrag willkürlich verkleinert. Hierdurch soll garantiert
werden, dass den Anteilseignern, insbes. den Kleinaktionären von Publikums-Aktiengesellschaften,
eine gewisse Mindestausschüttung zufließt (Ausschüttungssicherung).
Die zweite Teilfunktion der Zahlungsbemessungsfunktion
besteht in der Bemessung von Steuerzahlungen an den Fiskus. Ein Zusammenhang
zur handelsrechtlichen Rechnungslegung ist hier nur indirekt gegeben, weil
Grundlage der Steuerberechnung nicht der handelsrechtliche JA, sondern bei
Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbeertragsteuer sowie bei
Personenunternehmen die Einkommensteuer) die Steuerbilanz ist; jedoch ist die
Steuerbilanz über das Maßgeblichkeitsprinzip eng mit der Handelsbilanz
verknüpft (Kussmaul,
/Lutz, 1993).
Mittels entsprechender Vorschriften für den Inhalt und Aufbau
des JA sowie für die Bewertung und Bemessung der einzelnen Positionen versucht
der Gesetzgeber, diese Zahlungsbemessungs- und Informationsbedürfnisse zu
sichern und die Möglichkeiten der Geschäftsführung, durch gezielte Gestaltung
der Bilanz falsche Vorstellungen über die Lage der Unternehmung zu erwecken,
einzugrenzen.
4. Bilanzgliederung
a) Allgemeine
Anmerkungen
Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit der
Rechnungslegung (§ 243 II HGB) erfordert einen entsprechenden äußeren Aufbau
der Bilanz sowie eine sachgerechte Darstellung aller in der Bilanz enthaltenen
Informationen (Ballwieser, 1999).
Für den äußeren Aufbau der Bilanz gibt es grundsätzlich die
zwei Gestaltungsmöglichkeiten der Kontoform (Vermögensgegenstände werden auf
der Aktivseite, Verbindlichkeiten und das Eigenkapital werden auf der
Passivseite ausgewiesen) und der Staffelform (Aktivseite und Passivseite werden
untereinander dargestellt).
Das in § 266 HGB vorgeschriebene Schema der Bilanzgliederung
ist nur für Kapitalgesellschaften und Unternehmen, die dem Publizitätsgesetz
unterliegen (§ 5 I PublG), verbindlich. Für Einzelunternehmen und
Personengesellschaften regelt § 247 I HGB lediglich, dass in der Bilanz
„ das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die
Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern “
sind. Eine Orientierung an den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
erscheint aber auch für sie empfehlenswert. Mit dem KapCoRiLiG wurden bestimmte
Personengesellschaften den bisher ausschließlich von Kapitalgesellschaften zu
beachtenden handelsbilanziellen Vorschriften unterworfen. Hiervon betroffen
sind alle OHG und KG, sofern nicht wenigstens ein persönlich haftender
Gesellschafter eine natürliche Person oder OHG, KG oder andere Personengesellschaft
mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist.
Betroffen von dieser Regelung sind somit insbesondere GmbH & Co. KG. Die
Vorschriften (§§ 264 bis 335 HGB), die zuvor nur für Kapitalgesellschaften
galten, sind durch § 264a HGB auch auf die GmbH & Co. KG anzuwenden.
Dies bedeutet, dass diese Personengesellschaften – sofern sie nicht kleine
Gesellschaften i.S.v. § 267 HGB sind – die Vorschriften über die Bilanz zu
beachten haben. Sofern Personengesellschaften von dieser Regelung erfasst
werden, sind sie von den für Personengesellschaften allgemein geltenden
Rechnungslegungspflichten nach dem Publizitätsgesetz befreit (BDO, 1999).
Für Kapitalgesellschaften sieht § 266 I HGB verbindlich die
Kontoform vor; die Gliederung des Bilanzinhalts nach § 266 II und III HGB
orientiert sich auf der Aktivseite vornehmlich am Kriterium der Liquidität
(Liquidierbarkeit) und auf der Passivseite am Kriterium der Fälligkeit, aber
auch das Ablaufgliederungsprinzip sowie das Prinzip der Gliederung entsprechend
den Rechtsverhältnissen spielen eine Rolle. Abweichend von der Gliederung nach
der Liquidität werden etwa die Vorräte
nach dem Ablaufprinzip gegliedert; Roh-, Hilfs-
und Betriebsstoffe stehen am Anfang des Produktionsprozesses und
werden daher auch vor den unfertigen Erzeugnissen und diese wiederum vor den
fertigen Erzeugnissen und Waren ausgewiesen.
Neben dem vom Gesetzgeber vorgeschriebenen
Bilanzgliederungsschema des § 266 HGB enthält § 265 HGB darüber hinaus
allgemeine Grundsätze zur Gliederung der Bilanz und der GuV, wie z.B. den
Grundsatz der Darstellungsstetigkeit (§ 265 I HGB) oder den Grundsatz der
Zulässigkeit stärkerer Aufgliederungen (§ 265 V HGB).
b) Bestandteile
der Aktivseite der Bilanz
Zu den Bestandteilen der Aktivseite einer Bilanz zählen:
-
das Anlagevermögen (alle Vermögensgegenstände, die
„ bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen “ (§ 247 II HGB)),
-
das Umlaufvermögen (Gegenstände, die nicht bestimmt
sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen),
-
die Rechnungsabgrenzungsposten (Bilanzposten mit dem
Ziel der Erfolgsperiodisierung in genau bestimmten Fällen; als klassischer
Anwendungsfall sind Dauerschuldverhältnisse wie z.B. Mietverträge zu
erwähnen, bei denen in der Abrechnungsperiode Auszahlungen erbracht werden,
die erst in einer späteren Periode zu Aufwendungen führen) und
-
(eventuell) Bilanzierungshilfen (Bilanzhilfsposten mit
dem Ziel, eine in der Anfangsphase eines Unternehmens eventuell eintretende
Überschuldung zu verhindern bzw. eine periodengerechte Aufwandsverrechnung zu
ermöglichen).
Abb. 2 zeigt – in Anlehnung an die Vorschriften zur
Bilanzgliederung nach § 266 HGB – die Struktur der Aktivseite.
Abb. 2: Bestandteile der Aktivseite einer Bilanz nach dem HGB
c) Bestandteile
der Passivseite der Bilanz
Die Passivseite einer Bilanz repräsentiert – nach Abzug der
aktivischen und passivischen Wertberichtigungen – das Kapital eines
Unternehmens.
Bestandteile der Passivseite sind:
das Eigenkapital
(von den rechtlichen Eigentümern von außen oder – durch Einbehaltung von
Gewinnen – von innen auf unbestimmte Zeit zur Verfügung gestellte Mittel),
das Fremdkapital (von Dritten zur Verfügung gestellte
Mittel, die regelmäßig einen ergebnisunabhängigen Zahlungsanspruch gewähren),
die Rechnungsabgrenzungsposten
(Bilanzposten mit dem Ziel der Erfolgsperiodisierung in genau bestimmten
Fällen; analog zu den aktivischen Rechnungsabgrenzungsposten liegen sie
insbesondere dann vor, wenn in der Abrechnungsperiode Einzahlungen anfallen,
die erst in einer späteren Periode zu Erträgen führen),
sonstige Passiva (insbes. der Sonderposten
mit Rücklageanteil, der einerseits die sog. steuerfreien Rücklagen
beinhaltet und in den andererseits die steuerlich bedingten Abschreibungen
als Wertberichtigungen aufgenommen werden können).
Das Fremdkapital besteht neben den Verbindlichkeiten, auf
welche die obige Klammerdefinition zugeschnitten ist, aus den Rückstellungen, die ähnlich wie die
Rechnungsabgrenzungsposten der periodenrichtigen Erfolgsabgrenzung dienen.
Rückstellungen werden für ungewisse Verpflichtungen angesetzt, deren
wirtschaftliche Ursache in der laufenden Periode liegt, bei denen aber noch
nicht feststeht, ob sie überhaupt und – wenn ja – in welcher Höhe und zu
welchem Fälligkeitstermin sie zu Auszahlungen oder Mindereinzahlungen führen.
In Anlehnung an das Gliederungsschema des § 266 HGB ergibt
sich die in Abb. 3 aufgezeigte Struktur der Passivseite.
Abb. 3: Bestandteile der Passivseite einer Bilanz nach dem
HGB
II. Die
Bilanz nach den Regeln der US-GAAP
1. Einführung
Das amerikanische Rechtssystem kennt kein Pendant zum
deutschen HGB, in welchem die Rechnungslegungsgrundsätze umfassend kodifiziert
sind (Hinz, 2003;
Küting,
/Weber, C.-P. 1994); der weitaus größte Teil wurde im Wechselspiel
zwischen wirtschaftsprüfenden Berufsverbänden, privaten Fachorganisationen, den
Bilanzerstellern sowie der Börsenaufsichtsbehörde entwickelt. Die SEC, die
unmittelbar dem Kongress untersteht, ist berechtigt, selbstständig Rechnungslegungsgrundsätze
festzulegen oder die Börsenzulassung von Unternehmen an die Einhaltung dieser
Grundsätze zu binden (Selchert,
/Erhardt, 2003). Bedeutsam in diesem Zusammenhang sind die
Regulations S-X und S-K, die den Rahmen der Bilanzierung für börsennotierte
Unternehmen abstecken (Jahresabschlussform, -inhalt, -prüfung und
-offenlegung), sowie die ergänzenden Verlautbarungen, die Accounting Series Releases (ASR).
Allerdings überlässt die SEC die
Ausarbeitung detaillierter Normen i.d.R. der berufsständischen Organisation des
Financial Accounting Standards Board (FASB).
2. Bestandteile
der US-amerikanischen Rechnungslegung
Auf Grund der Anforderungen der Börsenaufsichtsbehörde SEC 5
beinhaltet der JA nach SFAC 5 mindestens die folgenden Komponenten (Selchert,
/Erhardt, 2003):
Bilanz (balance
sheet),
GuV (income
statement),
Kapitalflussrechnung (cash flow statement),
Eigenkapitalentwicklung (statement of changes in stockholders\' equity),
Eigenkapitalverwendungsrechnung (statement of retained earnings),
Anhang (notes),
gegebenenfalls zusätzliche Angaben (other statements).
Die Reihenfolge der Darstellung ist nicht zwingend
vorgeschrieben und folglich von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich.
Die Bilanz hat in den USA im Vergleich zur GuV nur eine nachrangige Bedeutung (Gräfer, 1992).
Die GuV gilt als der bedeutendste Bestandteil des US-amerikanischen JA, da sie
den Investoren einen Einblick in die Ertragslage verschafft und hiermit in
Bezug auf die operating activities
Anhaltspunkte über die zukünftige Entwicklung des Cashflows bietet. Aus diesem Grund erfolgt die Darstellung der GuV
in amerikanischen Jahresabschlüssen fast immer vor der Bilanz.
3. Funktionen
und Grundsätze der Bilanz
Die Finanzierung über den Kapitalmarkt hat in den USA große
Bedeutung, ein Umstand, der sich u.a. in hohen Eigenkapitalquoten
amerikanischer Unternehmungen niederschlägt. Daher sind die US-GAAP
stärker auf den Investor im Sinne eines Eigenkapitalgebers und weniger auf den
Gläubiger zugeschnitten (Förschle,
/Kroner, /Rolf, 2001). In erster Linie hat der US-Jahresabschluss
und somit die Bilanz die Aufgabe, aktuellen und potenziellen Investoren
entscheidungsrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen (decision
usefulness) und diese so zu präsentieren, dass ein möglichst sicherer Einblick
in die finanzwirtschaftliche Unternehmenslage möglich ist (Fair Presentation) (Förschle,
/Kroner, /Rolf, 2001). Die Funktion der Bilanz besteht demnach
weniger in der Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden im Interesse des
Gläubigerschutzes als vielmehr darin, Informationen zur Einschätzung von „ future cash flows “ zu geben und die
Liquidität, die finanzielle Struktur bzw. die Elastizität und das finanzielle
Potenzial der Gesellschaft darzustellen, um Anlegern und Investoren Grundlagen
zur Beurteilung ihres Investitionsrisikos zu bieten (Gräfer, 1992;
Hinz, 2003).
Der US-amerikanische Abschluss ist weder unmittelbar Grundlage für die
Ertragsbesteuerung der corporation,
noch werden aus ihm Rechtsansprüche der Aktionäre auf Zahlung einer Dividende
abgeleitet, da die Gewinnermittlung zum Zwecke der Ausschüttungsbemessung oder
der Gläubigersicherung kein Ziel der US-amerikanischen Rechnungslegung ist (Hinz, 2003).
In den USA entscheidet allein das Board
of Directors, dem die Geschäftsführung, Überwachung und Vertretung der
Unternehmung obliegen und dessen Mitglieder auf der Hauptversammlung
unmittelbar von den Aktionären i.d.R. für ein Jahr gewählt werden, über die
Höhe der Dividendenzahlungen. Gesetzliche, an Jahresabschlussgrößen gebundene
Rechte – vergleichbar mit § 58 AktG i.V.m. § 174 AktG bzw. § 29 GmbHG –
existieren in den USA nicht. Insoweit ist das Vermögensrecht der Aktionäre auf
Dividendenzahlung unmittelbar weder an Rechnungslegungsdaten geknüpft noch in
anderen gesetzlichen Regelungen kodifiziert. An die Stelle einer gesetzlichen
(staatlichen) Regulierung treten hier Markt- bzw. Vertragsmechanismen, die eine
„ zu geringe “ Dividendenzahlung verhindern und einen diesbezüglichen
Aktionärsschutz garantieren sollen. Die in Deutschland überwiegend dem
Gläubigerschutz dienenden gesetzlichen Höchstausschüttungsregelungen sind in
den USA nur wenig bedeutend (Pellens, 2001).
In den US-GAAP hat der Grundsatz der Fair Presentation den
Charakter eines overriding principle,
also einer übergeordneten Vorschrift, die zur Auslegung von anderen Normen und
zur Beantwortung neu aufgeworfener Fragen heranzuziehen ist. Die Forderung nach
einer wahrheitsgemäßen Darstellung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens
ist der alles überragende Grundsatz, die Generalnorm der amerikanischen
Rechnungslegung (Selchert,
/Erhardt, 2003). Hier besteht ein Unterschied zum HGB, da dieser
Grundsatz im Rahmen des HGB subsidiäre Bedeutung gegenüber den
Einzelvorschriften hat. Die US-GAAP möchten einen true and fair view von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Unternehmens geben, damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Unternehmens richtig beurteilt werden kann. Andere Rechnungslegungszwecke, wie
etwa der Gläubigerschutz, treten in amerikanischen JA in den Hintergrund; die periodengerechte
Gewinnermittlung steht im Vordergrund. Im Gegensatz zum deutschen Bilanzrecht
kommt auch dem Vorsichtsprinzip kein übergeordneter Rang bei der Bewertung zu (Gräfer, 1992).
Amerikanischen Bilanzen liegt keine durchgängige
Bewertungskonzeption mit einem allgemeinen Bewertungsmaßstab zugrunde. Die
Spezifika der jeweiligen Bilanzposten werden bei der Bewertung berücksichtigt.
Ausgehend von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (historical cost) als zentralem Wertmaßstab soll auch das zukünftige
Nutzungspotenzial des Vermögensgegenstands bei der Bewertung berücksichtigt
werden. Da aber das künftige Nutzungspotenzial nicht immer in den
(fortgeschriebenen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Ausdruck kommt,
sind zusätzliche Wertmaßstäbe zu berücksichtigen:
die Wiederbeschaffungs-/Reproduktionskosten (current replacement-/reproduction cost),
der Marktwert (current
market value, current selling price),
der Nettoverkaufserlös/Rückzahlungsbetrag (net realizable value/net settlement value) und
der Barwert zukünftiger Zahlungsströme (present value of future cash flows).
Diese Werte können im Unterschied zur Bewertung in deutschen
Bilanzen nicht nur als Korrekturwerte, sondern auch als Ausgangswerte
alternativ zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten gewählt werden. Die
Möglichkeit des Ansatzes eines solchen alternativen Wertes ist jedoch bei den
einzelnen Bilanzpositionen unterschiedlich geregelt. Zwar sind auch in den USA
das Niederstwertprinzip, das Realisationsprinzip und die Anschaffungs- und
Herstellungskosten als Wertobergrenze wichtige Bewertungsgrundsätze, jedoch
werden sie gelegentlich durchbrochen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die
Verletzung eines solchen Grundsatzes zu einer Steigerung der Aussageeffizienz
führt, eine objektive Nachprüfbarkeit gegeben ist und die Bewertung nicht allzu
sehr subjektiven Einschätzungen und hiermit einer gewissen Willkür unterliegt (Gräfer, 1992).
In den USA sind Handelsbilanz und Steuerbilanz in weitaus
geringerem Maße miteinander verknüpft als nach deutschem Recht; beide
Rechenwerke stehen selbstständig nebeneinander, da sich handels- und
steuerrechtliche Vorschriften grundsätzlich nicht beeinflussen und
unterschiedliche Zielsetzungen haben (Hayn, /Graf
Waldersee, 2004). Ein Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handels- zur
Steuerbilanz gemäß § 5 I S. 1 EStG ist dort praktisch unbekannt.
Lediglich im Rahmen der Lifo-Bewertung der Vorräte gilt die umgekehrte
Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (Born, 2005).
4. Bilanzgliederung
Eine konkrete Form oder Gliederung der Bilanz geben die
US-GAAP nicht vor. Der äußere Aufbau der Bilanz kann in Kontoform (account form), in Staffelform (report form) oder in einer anderen Form
(z.B. financial position form)
erfolgen; üblich ist die Staffelform. US-amerikanische Bilanzen können auf
Grund der fehlenden Gliederungsvorschriften sehr unterschiedlich gestaltet
sein. Dies führt dazu, dass die Abschlüsse der Unternehmungen nur schwer
vergleichbar sind. Die Gliederungstiefe variiert sowohl materiell als auch in
der Darstellungsform. In den USA ist nicht so sehr die Form der
Informationsdarstellung entscheidend. Vielmehr kommt es neben der
übersichtlichen, klaren und verständlichen Darstellung vor allem auf die
inhaltliche Ausgestaltung des JA an (substance
over form). Dies bedeutet für die Unternehmen, dass unter Beachtung der
Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisstetigkeit bezüglich der formellen Gestaltung
des JA im Vergleich zu Deutschland größere Freiräume bestehen (Pellens, 2001).
Die SEC hat für die bei ihr einzureichenden Bilanzen börsennotierter
Unternehmen lediglich Mindestanforderungen formuliert (Regulation S-X, Art.
5-02, vgl. Abb. 4). Diese Gliederungsweise wird allgemein als informelles
(non-promulgated) GAAP akzeptiert,
selbst von Unternehmen, die nicht der SEC-Aufsicht unterliegen. Für den Aufbau
der Bilanz ist wesentlich, dass nicht der Nachweis des ausschüttungsfähigen
Ergebnisses im Vordergrund steht, sondern der Nachweis der Liquidität. Die
Posten der Aktiva sind gem. Regulation S-X nach abnehmender
Liquidierungserwartung zu gliedern. Danach erscheint als erster Posten die
Kasse (cash and cash items) und als
letzter Posten das für die langfristige Nutzung bestimmte und folglich nur über
einen vergleichsweise langen Zeitraum zu liquidierende Anlagevermögen (other long-term assets). Langfristige
Nutzung bedeutet hierbei, wenn die voraussichtliche Unternehmenszugehörigkeit
mehr als zwölf Monate betragen wird. Das Umlaufvermögen wird also – im
Gegensatz zur Gliederung deutscher Bilanzen – vor dem Anlagevermögen
ausgewiesen. Die Posten der Passiva (liabilities
and owners\'/stockholders\' equity)
sind nach aufsteigender Laufzeit bzw. Fälligkeit zu gliedern. An erster Stelle
erscheinen die fälligen Verbindlichkeiten (current
liabilities) und an letzter Stelle das Eigenkapital, das dem Unternehmen
ohne schuld- oder gesellschaftsrechtliche Begrenzung zur Verfügung steht. Die
Definition der Schulden (liabilities)
erfasst sowohl die rechtlich bereits entstandenen, in ihrer Höhe feststehenden
Verpflichtungen (liabilities i.e.S.),
aber auch Rückstellungen als rechtlich bereits eingetretene Verbindlichkeiten,
bei denen die Höhe der künftigen Zahlung noch nicht exakt feststeht, und
ungewisse Verbindlichkeiten, die zwar noch nicht eingetreten sind, die aber mit
hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zu erwarten sind und deren Höhe
bereits feststeht oder realistisch und vernünftig abschätzbar ist (Gräfer, 1992).
Abb. 4: Mindestgliederungstiefe der Bilanz gemäß Regulation
S-X, Art. 5-02 S. 86(Pellens, 2001)
Diese Gliederungsweise resultiert daraus, dass die
US-amerikanische Bilanz nicht als reine Vermögensaufstellung angesehen wird,
sondern vielmehr dazu beitragen soll, die finanzielle Flexibilität, die
Liquidität und somit auch die mögliche Entwicklung der zukünftigen Cashflows eines Unternehmens zum
Ausdruck zu bringen.
Im Vergleich zu den handelsrechtlichen Normen werden in
US-amerikanischen Bilanzen das Liquiditätsgliederungsprinzip auf der Aktivseite
der Bilanz und das Restlaufzeitgliederungsprinzip auf der Passivseite der Bilanz
genau umgekehrt angewandt (Selchert,
/Erhardt, 2003).
III. Die
Bilanz nach den Regeln der IFRS
1. Einführung
Das International Accounting Standards Board (IASB) ist aus
dem International Accounting Standards Committee (IASC) hervorgegangen.Durch
eine Änderung in der Satzung wurde das IASC in die unabhängige IASC Foundation (IASCF) überführt. Die IASCF
wählt die Mitglieder des IASB. Das IASB selbst hat sich die Formulierung und
Veröffentlichung von Rechnungslegungsgrundsätzen sowie deren weltweite
Verbreitung zur Aufgabe gemacht. Zugleich strebt es die Verbesserung und
Harmonisierung von Rechnungslegungsnormen an. (KPMG, 2004)
Bei dem Begriff „ IFRS “ (International
Financial Reporting Standards) handelt es sich gem. IAS 1.11 um den
Oberbegriff für sämtliche Standards sowie Interpretationen.
Die von der Vorgängerorganisation, dem „ International Accounting Standards Committee (IASC) “ , bis zu diesem
Datum verabschiedeten Standards behalten bis zu ihrer Ersetzung oder
Modifikation durch die Nachfolgeorganisation ihre Gültigkeit und ihre
Bezeichnung „ International Accounting Standards (IAS) “ . Die von der
Nachfolgeorganisation, dem „ International
Accounting Standards Board (IASB) “ , ab diesem Zeitpunkt verabschiedeten
Standards tragen die Bezeichnung „ International Financial Reporting Standards
(IFRS) “ . Im Folgenden wird, der allgemeinen Praxis folgend, die Bezeichnung
IFRS verwendet, wenn die Standards im Allgemeinen gemeint sind. Spezielle
Standards werden z.B. mit IAS 39 bzw. IFRS 2 bezeichnet.
2. Bestandteile
der Rechnungslegung nach den IFRS
In dem die IFRS theoretisch begründenden framework sind die Bestandteile der Rechnungslegung festgelegt. Ein
IFRS-Abschluss sollte nach IAS 1.8 mindestens folgende Komponenten enthalten (Dusemond,
/Kessler, 2001):
Bilanz (balance
sheet),
GuV (income statement),
Kapitalflussrechnung (cash flow statement),
Eigenkapitalveränderungsrechnung (statement of changes in stockholders\' equity),
Anhang (notes).
Der Anhang (Erläuterungsteil) gibt u.a. Auskunft über die
angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, enthält spezifische
Unternehmensdaten sowie Angaben, die nicht zwingend bereits in einem der
anderen Jahresabschlussteile dargestellt werden müssen. Börsennotierte
Unternehmen müssen zudem eine Segmentberichterstattung erstellen.
Nach den IFRS ist die Veröffentlichung eines Lageberichts
nicht verpflichtend. Das IASB spricht sich jedoch dafür aus, dass Unternehmen
ihre Rechenschaftslegung durch eine eigenständige Finanzberichterstattung (financial review) ergänzen sollten.
Ebenfalls wird die von Teilen der Industrie bereits praktizierte
Umweltberichterstattung empfohlen (Förschle,
/Holland, /Kroner, 2003).
3. Funktionen
und Grundsätze der Bilanz
Nach IFRS soll der JA und somit die Bilanz einem breiten
Adressatenkreis einen Einblick in die Vermögens- und Finanzlage (financial position) sowie deren
Veränderungen (changes in financial
position) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (performance) des Unternehmens geben. Das Hauptziel, das im
Wesentlichen dem amerikanischen Konzept kapitalmarktorientierter
Rechnungslegung entspricht (Hinz, 2005),
ist somit die Vermittlung eines true and
fair view bzw. einer Fair Presentation. Mit dem JA soll der gegenwärtige
und der zukünftige Investor die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beurteilen
und damit ökonomisch entscheiden können, ob sich eine Investition lohnt (Selchert,
/Erhardt, 2003). Der Investor soll also durch den JA nach den IFRS
in die Lage versetzt werden, die Ertragskraft des Unternehmens sowie den
Zeitpunkt und die Wahrscheinlichkeit des Zuflusses an Zahlungsmitteln
beurteilen zu können (Born, 2005).
Neben den Investoren gehören laut framework
auch Arbeitnehmer, Kreditgeber, Lieferanten, Kunden, staatliche Stellen und die
allgemeine Öffentlichkeit zu den Jahresabschlussadressaten. Darüber hinaus
dient der JA auch der Rechenschaftslegung der Unternehmensleitung. Der JA soll
es aus diesem Grund ermöglichen, über das Halten oder Verkaufen von Anteilen an
dem Unternehmen und die Wiederbestellung oder Abberufung der
Unternehmensleitung entscheiden zu können.
Das Rahmenkonzept der IFRS unterscheidet bei der
Ausgestaltung der Rechnungslegung zwischen „ Zugrundeliegenden Annahmen “
einerseits und „ Qualitativen Anforderungen “ andererseits.
Die Grundannahmen (vgl. IAS 1.23 – 1.28) umfassen die
Grundsätze der Unternehmensfortführung, der Stetigkeit und der
Periodenabgrenzung. Der Stetigkeitsgrundsatz erfährt somit eine wesentlich
strengere Handhabung als im HGB, wogegen das Vorsichtsprinzip nicht zu den
Grundannahmen gehört (Küting, 1997).
Damit der JA der geforderten Informationsvermittlung gerecht
werden kann, müssen darüber hinaus die qualitativen Anforderungen bei der
Jahresabschlusserstellung beachtet werden. Zu diesen zählt die Forderung nach
Verständlichkeit (understandability),
Relevanz (relevance), Verlässlichkeit
(reliability) und Vergleichbarkeit (comparability) der Jahresabschlussdaten
(Hinz, 2005
und F 24 – 46).
Der IFRS-Abschluss hat keine Funktion als Steuer- oder
Ausschüttungsbemessungsgrundlage. Dadurch hat auch die Zielsetzung der
Beschränkung von Ausschüttungen durch restriktiven Gewinnausweis im Interesse
des Gläubigerschutzes keine Bedeutung.
Fragen zur Bewertung der einzelnen Abschlussposten werden im framework behandelt. Dort werden vier
grundlegende Bewertungsmaßstäbe genannt, die in unterschiedlichem Ausmaß und
auch in Verbindung miteinander im JA zur Anwendung kommen können: die
historischen Kosten (historical cost),
die Wiederbeschaffungskosten (current
cost), der realisierbare Betrag (realizable
value bzw. settlement value) und
der Barwert (present value). Die
einzelnen Wertkategorien sind insoweit auch nicht als voneinander unabhängige
Bewertungsmaßstäbe anzusehen. Welcher Bewertungsmaßstab für einen bestimmten
Abschlussposten im konkreten Fall anzuwenden ist, ergibt sich grundsätzlich
nicht aus dem framework, sondern aus
dem jeweiligen IFRS, das den entsprechenden Posten behandelt. Es ist hier
anzumerken, dass die im Framework dargestellten Wertmaßstäbe nicht als eine
geschlossene Bewertungskonzeption für den Abschluss angesehen werden können, da
darüber hinaus einzelne IFRS noch weitere Bewertungsmaßstäbe enthalten (KPMG, 2004).
IAS 16 erwähnt z.B. für die Bewertung den beizulegenden Wert und den erlösbaren
Betrag (recoverable amount).
Die IFRS verzichten auf das Maßgeblichkeitsprinzip, so dass
auch rein steuerliche Wertansätze keine Rolle spielen (Hayn, /Graf
Waldersee, 2004). Es schlagen sich weder steuerrechtliche
Anforderungen an die Rechnungslegung noch steuerliche Wirkungen des JA in den
IFRS nieder, was angesichts der internationalen Ausrichtung der Arbeit des IASB
auch nicht ohne Weiteres möglich wäre.
4. Bilanzgliederung
Seit Juli 1998 enthält der vom IASC verabschiedete IAS 1
„ Presentation of Financial Statements “ erstmals ein Gliederungsschema der
Bilanz (siehe Abb. 5) und der GuV. Das IASC schreibt hier ein bestimmtes
Präsentationsformat (Konto- oder Staffelform) nicht vor. Es sind zusätzliche
Positionen, Gruppenüberschriften und Zwischensummen auszuweisen, sofern ein
anderer IFRS dieses fordert oder wenn nur so eine getreue Darstellung der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens erzielt wird.
Das Management hat in Abhängigkeit von der Geschäftstätigkeit
eines Unternehmens darüber zu bestimmen, ob es Bilanzpositionen in die
Kategorie current und non-current assets bzw. Liabilities
unterteilt. Wird eine solche Unterteilung vorgenommen, so hat diese
entsprechend den Vorschriften des IAS 1.57-67 zu erfolgen. Unterbleibt eine
solche Unterteilung, so sind die Vermögenswerte und Schulden
grob nach ihrer Liquiditätsnähe anzuordnen (IAS 1.51). Unabhängig davon, welche
Methode der Darstellung gewählt wird, hat ein Unternehmen für jeden Vermögens-
und Schuldposten, der Beträge zusammenfasst, von denen erwartet wird, dass sie
sowohl innerhalb als auch außerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem
Bilanzstichtag realisiert oder erfüllt werden, den Betrag anzugeben, von dem
erwartet wird, dass er nach mehr als zwölf Monaten realisiert oder erfüllt wird
(IAS 1.52).
Ein Vermögenswert ist als kurzfristig (current) zu klassifizieren, wenn
seine Realisation innerhalb des normalen Verlaufs des
Geschäftszyklus des Unternehmens erwartet wird oder er zum Verkauf oder
Verbrauch innerhalb dieses Zeitraumes gehalten wird, oder
er primär für Handelszwecke oder zur kurzfristigen
erwarteten Realisierung innerhalb von zwölf Monaten ab Bilanzstichtag
gehalten wird, oder
es sich um Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente
handelt, es sei denn, der Tausch oder die Nutzung des Vermögenswertes sind
zur Erfüllung einer Verpflichtung für einen Zeitraum von mindestens zwölf
Monaten nach dem Bilanzstichtag eingeschränkt.
Alle anderen Vermögenswerte sind als langfristig (non-current) zu klassifizieren (IAS
1.57).
Eine Schuld ist als kurzfristig zu klassifizieren, wenn
-
ihre Tilgung innerhalb des gewöhnlichen Verlaufs des
Geschäftszyklus des Unternehmens erwartet wird, oder
-
sie primär für Handelszwecke gehalten wird, oder
-
ihre Tilgung innerhalb von zwölf Monaten nach dem
Bilanzstichtag erwartet wird, oder
-
das Unternehmen kein uneingeschränktes Recht zur
Verschiebung der Erfüllung der Verpflichtung um mindestens zwölf Monate nach
dem Bilanzstichtag hat.
Alle anderen Schulden sind als langfristige Schulden zu
klassifizieren (IAS 1.60).
Die Bilanz soll das der Unternehmung wirtschaftlich
zurechenbare Vermögen sowie die zur Finanzierung zur Verfügung stehenden Mittel
zeigen.
Abb. 5: Mindestgliederungstiefe der Bilanz gemäß
IAS 1.68 (Pellens,
/Fülbier, /Gassen, 2004, S. 144 f.)
Die für die Bilanz genannten aggregierten Posten mögen nicht
generell dem Grundsatz der fair
presentation genügen. Die Gliederung ist erforderlichenfalls um zusätzliche
Posten zu ergänzen oder die genannten Posten sind stärker zu untergliedern,
wenn einzelne IAS dies verlangen oder die Angaben für eine glaubwürdige
Darstellung der Finanz- und Vermögenslage (financial
position) des Unternehmens notwendig sind (KPMG, 2004).
Bestimmte Informationen werden vom IASB genannt, die entweder
in der Bilanz oder aber im Anhang veröffentlicht werden müssen. Hierzu zählen
nach IAS 1.74 u.a. für jede Aktienklasse
die Anzahl ausgegebener Aktien (einschließlich
ausstehender Aktien),
die Anzahl ausgegebener vollständig gezahlter Aktien
und die Anzahl ausgegebener nicht vollständig gezahlter Aktien,
der Nennwert der Aktien bzw. die Angabe, dass die
Aktien keinen Nennwert haben,
und die Beschreibung der Beschaffenheit und des Zwecks der
Rücklagenpositionen des Eigenkapitals.
Unternehmen in einer anderen Rechtsform als der
Aktiengesellschaft, wie etwa Personengesellschaften, haben äquivalente
Informationen in der Bilanz oder im Anhang zu veröffentlichen (KPMG, 2004).
Wahlweise in der Bilanz oder im Anhang ist darüber hinaus ein
getrennter Ausweis von Vermögenswerten und Schulden erforderlich, sofern sie
Mutterunternehmen, Tochterunternehmen, assoziierte Unternehmen oder andere nahe
stehende Unternehmen und Personen betreffen, da hier die Möglichkeit gegeben
ist, dass bei Beziehungen zu solchen Unternehmen oder Personen nicht alle
Geschäftsvorfälle und Verträge wie unter fremden Dritten abgeschlossen werden
und sich hieraus eine Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
der Unternehmen ergeben kann (KPMG, 1999).
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