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Betrieb

In der Wirtschaftssoziologie: zentrale Institution moderner Gesellschaften zur Erstellung von Gütern und Dienstleistungen durch räumliche Zusammenfassung und Kombination der Produktionsfaktoren nach Massgabe des Wirtschaftlichkeitsprinzips. Als soziales Gebilde ist der Betrieb vor allem durch seine Herrschaftsstruktur sowie den Grad und die Form der innerbetrieblichen Arbeitsteilung gekennzeichnet. Analytisch wird zwischen formaler und informaler B.sstruktur unterschieden, innerhalb der Formalstruktur des B.s nach skalarer (befehlshierarchischer) und funktionaler Organisation.




I. in der Wirtschaftswissenschaft :
1. B. siehe Unternehmung in der Volkswirtschaftslehre (Wirtschaftswissenschaft ,
3. ,
4.) gegenüber dem privaten Haushalt (Haushalt ,
1.) jene Wirtschaftseinheit, die Güter erzeugt und am Gütermarkt anbietet sowie die dafür benötigten Produktionsfaktoren auf dem Faktormarkt nachfragt.
2. in der Betriebswirtschaftslehre ist keine einheitliche Definition zu erkennen. So wird "... ein soziales Gebilde, das mit menschlichem Zweckhandeln erfüllt ist ..." (R. Seyffert) als B. in einem sehr weiten Sinn definiert. Überwiegend wird als B. eine planvoll organisierte Wirtschaftseinheit zur Produktion von Gütern verstanden. I.d.R. werden B. als Produktionseinheiten den privaten Haushalten als primär konsumtive Marktparteien des arbeitsteiligen (Arbeitsteilung) Wirtschaftsprozesses gegenübergestellt. Soweit private Haushalte Güter produzieren, geschieht es  abgesehen von der von ihnen in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung erfaßten produktiven Tätigkeit (Haushalt ,
1.)  für den Eigenbedarf, während B. überwiegend für den Fremdbedarf produzieren. Nach E. Gutenberg wird der B. durch die vom Wirtschaftssystem unabhängigen Merkmale: Prozeß der Kombination von Produktionsfaktoren, ökonomisches Prinzip , Prinzip des finanziellen Gleichgewichts (Liquidität ,
2.) geprägt wie auch von den vom Wirtschaftssystem abhängigen Merkmalen: Eigentumsform an Produktionsmitteln (Privat- oder Kollektiveigentum), Betriebsziele (Gewinnmaximierung oder Planerfüllung), Bestimmung des Wirtschaftsplanes (Autonomie oder Anweisung durch Zentralplan). Als Organe der Gesamtwirtschaft sind öffentliche B. und Verwaltungen Wirtschaftseinheiten besonderer Prägung, die die gesellschaftlichen Bedürfnisse nach öffentlichen Gütern (Gut ,
4.) kollektiv ohne direkte Gegenleistung (z.B. öffentliche Sicherheit) oder über den Markt (Telefonverkehr) befriedigen. Der Begriff Unternehmung ist nach Gutenberg nur mit dem Wirtschaftssystem Marktwirtschaft verknüpft, z.T. wird er dem des B. untergeordnet oder siehe B. verwandt, weil für betriebswirtschaftliche Überlegungen wirtschaftliche Entscheidungen unabhängig von ihrer Abgrenzung nach Wirtschaftseinheiten  gleich ob B. oder Unternehmen oder privater Haushalt  im Mittelpunkt stehen. II. im Recht:
1. im Steuerrecht wird nicht zwischen B. und Unternehmen unterschieden. Die Bezeichnungen wechseln von Gesetz zu Gesetz, z.T. auch innerhalb desselben Gesetzes. In der Abgabenordnung wird der Unternehmensbegriff dem Betrieb übergeordnet.
2. im Arbeitsrecht die organisatorische Verbindung von Arbeitgeber ,  Arbeitnehmer und Arbeitsgegenständen zur gemeinsamen Arbeitsaufgabe.
3. kann nach dem Gegenstand betrieblicher Arbeit in Produktions-B., Handels-B., Landwirtschafts-B., usw. oder nach Gewerbetrieb , freiberuflicher Betrieb (Privatklinik), Tendenz-B. (karitative, erzieherische Einrichtung) oder B. einer juristischen Person öffentlichen Rechts (Regie-Betrieb) unterschieden werden.

 

 


 

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