Inhaltsübersicht
I. Arbeitnehmer
II. Arbeitnehmerähnliche
Selbstständige
III. Scheinselbstständige
und „ Neue Selbstständigkeit “
IV. Entwicklungen
I. Arbeitnehmer
1. Begriffsmerkmale
Der Arbeitnehmerbegriff gilt herkömmlich als Zentralfigur des
Arbeitsrechts. Durch den Begriff des
Arbeitnehmers wird der Geltungsbereich der arbeitsrechtlichen Vorschriften
(Gesetz, Verordnung, Tarifvertrag,
Betriebsvereinbarung)
abgesteckt. Ihm korrespondiert im Recht der Sozialversicherung
der Begriff des Beschäftigten (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Historisch hat sich die
Bezeichnung Arbeitnehmer nach 1920 als Oberbegriff für „ Arbeiter “ und
„ Angestellte “ eingebürgert. Ihn heute über diese Begriffe zu definieren, hilft
nicht weiter, weil die Zugehörigkeit zu einer der beiden Arbeitnehmergruppen
ihrerseits die Zuordnung zu den Arbeitnehmern voraussetzt. Überdies wird der
Anschein erweckt, die Arbeitnehmereigenschaft richte sich nach bestimmten
Berufen oder Berufsgruppen. Es gibt jedoch keine arbeitnehmertypischen Tätigkeiten
„ an sich “ ; vielmehr kann eine Dienstleistung auf jeder beliebigen vertraglichen
Grundlage erbracht werden. Maßgeblich sind die Umstände, unter denen die Arbeit
geleistet werden muss.
Bislang fehlt eine handhabbare Legaldefinition mit
eindeutigen Kriterien. Notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die
Arbeitnehmereigenschaft ist die Verrichtung entgeltlicher Dienste für einen
anderen auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags. Kein Arbeitnehmer
ist, wer aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses tätig wird,
wie beispielsweise Beamte, Richter, Soldaten, Wehr- und Zivildienstleistende,
oder wer keine entgeltlichen, sondern ehrenamtliche Dienste verrichtet, wie
etwa Mitglieder eines Vereins. Ebenso wenig Arbeitnehmer ist, wer als
Gesellschafter einer Personengesellschaft arbeitet; seine Dienstverpflichtung
wurzelt im Gesellschaftsrecht. Schließlich scheidet die Arbeitnehmereigenschaft
aus, wenn nicht bloß zeitbestimmte Dienste, sondern der Erfolg der Tätigkeit
versprochen wurde. In diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor.
Nach traditioneller Ansicht ist Arbeitnehmer, wer seine
Dienste in persönlicher Abhängigkeit verrichtet. Wirtschaftliche Abhängigkeit
im Sinne eines „ existentiellen Angewiesenseins “ auf den Arbeitsplatz genügt zur
Begründung der Arbeitnehmerstellung nicht. Arbeitnehmer sind zwar
typischerweise wirtschaftlich abhängig; die daraus folgende soziale
Schutzbedürftigkeit ist jedoch nur Motiv, nicht aber Anwendungsvoraussetzung
arbeitsrechtlicher Vorschriften. Ob Dienste in persönlicher Abhängigkeit
verrichtet werden, beurteilt sich typologisch nach den gesamten Umständen des
Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob die Arbeit weisungsgebunden und damit
fremdbestimmt erfolgt. Wer Weisungen zum Inhalt, zur Zeit und zum Ort der Dienste
unterliegt, gilt als Arbeitnehmer. Arbeitnehmer ist ferner, wer seine Dienste
eingegliedert in einer fremden Organisation erbringt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2
SGB IV). Allerdings sind Weisungsgebundenheit und Eingliederung keine
trennscharfen Kriterien. Weisungsgebunden können auch Selbstständige sein;
umgekehrt gibt es Arbeitnehmer, wie etwa Leitende
Angestellte, Chefärzte oder Wissenschaftler, denen praktisch keine
Weisungen erteilt werden. Da die Weisungsgebundenheit unterschiedlich stark
ausgeprägt sein kann, genügt der Rechtsprechung ein „ hinreichender Grad “
persönlicher Abhängigkeit zur Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft (vgl.
zuletzt BAG, AP Nr. 33 zu § 611 BGB Rundfunk). Damit gerät das
Abgrenzungskriterium zu einer konturlosen Generalklausel, mit der sich
Zweifelsfälle in der Grauzone zwischen abhängiger und selbstständiger Tätigkeit
kaum sicher beurteilen lassen.
Die Abgrenzung gelingt zuverlässiger, wenn man darauf
abstellt, dass der Arbeitsvertrag
dem Arbeitgeber ein Recht zur Steuerung des arbeitsteiligen Prozesses gewährt.
Der Arbeitgeber hat nicht nur faktische Leitungsmacht, sondern ein Leitungsrecht,
aufgrund dessen er befugt ist, über die Arbeitskraft des Mitarbeiters zu
verfügen. Diese Verfügbarkeit begründet die persönliche Abhängigkeit des
Arbeitnehmers, weil die Arbeit höchstpersönlich zu leisten ist und die
geschuldete Arbeitskraft nicht von der Person des Arbeitnehmers, der sie
verrichtet, getrennt werden kann. Während die persönliche Abhängigkeit
unterschiedlich abgestuft sein kann, gibt es beim Leitungsrecht nur zwei
Alternativen: entweder es besteht oder es besteht nicht. Das erleichtert die
Zuordnung erheblich. Stets lässt sich feststellen, ob die
Koordinationskonflikte, die bei jeder arbeitsteiligen Organisation zwangsläufig
auftreten, nur im Wege des Konsenses bereinigt werden können oder ob das Recht
besteht, sie jederzeit durch einseitige Anordnungen zu lösen; nur im letzteren
Fall besteht ein Arbeitsvertrag. Hinsichtlich der Konfliktlösung sind
Zwischenformen zwischen Konsens und Anordnung ausgeschlossen.
Zweiseitig-konsensuale oder einseitig-anordnende Lösungsmechanismen lassen sich
nicht mischen. Gerade deshalb bietet das Leitungsrecht einen geeigneten
Anknüpfungspunkt für eine trennscharfe Abgrenzung (s. im Einzelnen Maschmann, 2001,
S. 163 ff.).
2. Nachweis der Merkmale
Da das Leitungsrecht wesensmäßig mit jedem Arbeitsvertrag
verbunden ist, braucht es nicht ausdrücklich vereinbart zu werden, sondern kann
sich aus den Umständen der Tätigkeit ergeben. Zumeist zeigt es sich in einem
umfassenden Weisungsrecht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber
fachlich oder tatsächlich in der Lage ist, „ sinnvolle “ Anordnungen zu geben;
entscheidend ist, ob er rechtlich zur Weisungserteilung befugt ist und über die
Arbeitskraft verfügen darf. Werden dem Arbeitnehmer keine Weisungen erteilt,
kann sich das arbeitsvertragliche Leitungsrecht u.a. darin manifestieren, dass
der Arbeitgeber den Arbeitseinsatz durch verbindliche Dienst- oder Tourenpläne
einseitig ohne Rücksprache mit seinem Vertragspartner koordinieren und damit im
Wesentlichen frei über seine Arbeitskraft verfügen darf. Ferner können
umfassende Kontrollbefugnisse, die vornehmlich der Überwachung der Anwesenheit
des Mitarbeiters dienen, auf das Leitungsrecht hindeuten. Dagegen wird die
Arbeitnehmereigenschaft nicht schon dadurch begründet, dass einem an sich
selbstständigen Auftragnehmer durch die Gestaltung oder bei der Durchführung
des Vertrages kaum nennenswerter unternehmerischer Spielraum verbleibt.
Klauseln, die den Selbstständigen unangemessen beschränken, sind im Wege einer
Inhaltskontrolle des Vertrags zu beseitigen. Der Arbeitsvertrag ist im
Verhältnis zum Selbstständigenvertrag kein wesensgleiches „ minus “ , sondern ein
„ aliud “ . Der Arbeitnehmer ist kein „ verhinderter Unternehmer “ , sondern jemand,
der sich zu Diensten unter der Leitung und nach der Weisung eines anderen
verpflichtet hat. Der Arbeitsvertrag verfügt über eine eigene
Pflichtenstruktur. Sie unterscheidet sich von Verträgen mit Selbstständigen
nicht in quantitativer, sondern in qualitativer Hinsicht. Entscheidend ist
nicht das Maß der Einschränkung, sondern ihre Ursache, namentlich die
Anerkennung fremder Leitungsmacht.
Keine Rolle spielt, ob in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung,
haupt- oder nebenberuflich, kurzfristig oder geringfügig, in den Räumen des
Dienstherrn oder zu Hause beim Dienstnehmer gearbeitet wird. Unerheblich ist
ferner, ob die Arbeit zeit- oder erfolgsbezogen vergütet wird. Formale
Kriterien, wie etwa die Übergabe von Arbeitspapieren (z.B. Lohnsteuerkarte),
die Abführung von Steuern und Sozialabgaben oder die Gewährung von
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Erholungsurlaub, haben keine
ausschlaggebende Bedeutung, weil mit ihnen nur Folgerungen aus dem Bestand
eines Arbeitsverhältnisses gezogen werden. Nichtssagend sind schließlich reine
Äußerlichkeiten, die der Dienstherr beliebig verändern kann, wie beispielsweise
das Fehlen oder Vorhandensein eines eigenen Büros, Schreibtisches oder
Postfaches, die Aufnahme in das hausinterne Telefonverzeichnis oder die Führung
von Personalakten.
3. Rechtsformwahl, Rechtsformzwang,
Rechtsformverfehlung
Im Arbeitsrecht herrscht Rechtsformzwang. Das Arbeitsrecht
zwingt niemanden zum Abschluss eines Arbeitsvertrags; aber es verweist jeden,
der einen anderen auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigt, in die
dafür verbindlich vorgesehene Form. Aus dem Rechtsformzwang ergibt sich auch
immer ein Rechtsfolgenzwang. Das gesamte arbeitsrechtliche
Schutzinstrumentarium setzt sich schlechthin gegenüber abweichenden
Parteivereinbarungen durch. Abreden, die gegen zwingendes Arbeitsrecht
verstoßen, sind unwirksam; an ihre Stelle tritt die entsprechende gesetzliche
oder kollektivvertragliche Vorschrift.
Ob die Dienste aufgrund eines Arbeitsvertrags versprochen
sind, bestimmt sich rein objektiv danach, ob eine höchstpersönlich zu
verrichtende Tätigkeit unter Einräumung eines Leitungsrechts versprochen wurde.
Unbeachtlich ist dagegen, wie die Parteien den Vertrag bezeichnet haben, da
sonst zwingendes Arbeitsrecht durch schlichte Umqualifizierung umgangen werden
könnte. Der Arbeitnehmerbegriff entzieht sich jeglicher Parteidisposition. Das
gilt selbst dann, wenn die objektiven Merkmale schwer nachweisbar sind, aber
auch, wenn ein Dienstnehmer ausnahmsweise keines arbeitsrechtlichen Schutzes
bedarf, weil er wirtschaftlich unabhängig ist. Die zuweilen „ überschießende “
Schutztendenz des Arbeitsrechts ergibt sich aus der Notwendigkeit zu
Abstraktion und Typisierung; sie entbindet nicht von der Einhaltung zwingender
Vorschriften. Divergieren objektiv bestimmte Rechtsform und subjektive
Parteivorstellung, kommt es zu einer Rechtsformverfehlung. Haben die Parteien
verkannt, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, führt das weder zur
Nichtigkeit noch zur Anfechtbarkeit. Vielmehr ist der zu Unrecht als
Nicht-Arbeitnehmer Behandelte rückwirkend als Arbeitnehmer zu behandeln (BAG,
NZA 2002, 155).
II. Arbeitnehmerähnliche
Selbstständige
1. Begriff
Wer bei seiner Tätigkeit keinem Leitungsrecht unterliegt, ist
Selbstständiger. Er kann, weil er persönlich unabhängig ist, seine Arbeit im
Wesentlichen frei einteilen und über seine Arbeitszeit bestimmen (vgl. § 84
Abs. 1 Satz 2 HGB). Das Rechtsverhältnis mit dem Auftraggeber ist ein Dienst-
oder Werkvertrag, ein Werklieferungs- oder Kaufvertrag, ein Franchising- oder
sonstiger Vertrag. Indes unterscheidet sich das Tätigkeitsbild manches
„ kleinen “ Selbstständigen nur wenig von dem eines Arbeitnehmers. Das gilt vor
allem für die „ neuen “ Selbstständigen, die als „ Ein-Mann-Unternehmer “ häufig
Aufgaben übernehmen, die zuvor von eigenen Mitarbeitern des Auftraggebers
erfüllt wurden. Kleine Franchisenehmer gehören ebenso dazu wie selbstfahrende
Frachtführer und Kurierdienstunternehmer, aber auch Einfirmenhandels- bzw.
-versicherungsvertreter, „ ständige “ freie Mitarbeiter bei den Rundfunkanstalten
und Medienunternehmen und Ein-Mann-Subunternehmer in der Bauwirtschaft. Ist ein
Selbstständiger von seinem Auftraggeber zwar nicht persönlich, aber
wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer schutzbedürftig,
bezeichnet man ihn als arbeitnehmerähnliche Person, genauer: als
arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen (Hromadka, 1997a,
S. 1249; Pfarr, 1997,
S. 75 ff.). Arbeitnehmerähnliche Selbstständige arbeiten wie Arbeitnehmer
persönlich, d.h. überwiegend ohne eigene Mitarbeiter, auf Dauer und im
Wesentlichen für ein und denselben Auftraggeber, von dem sie den überwiegenden
Teil ihres Erwerbseinkommens beziehen (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, § 12a Abs.
1 Nr. 1 TVG), ohne jedoch seinem Leitungsrecht zu unterliegen.
2. Rechtsfolgen
Arbeitnehmerähnliche unterfallen, weil sie Selbstständige
sind, nicht dem Arbeitsrecht. Von diesem Grundsatz bestehen nur wenige
Ausnahmen: Die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmerähnlichen können durch Tarifvertrag
geregelt werden (§ 12a TVG), wie es beispielsweise bei den ständigen freien
Mitarbeitern der Rundfunkanstalten geschieht. Sie haben Anspruch auf bezahlten
Urlaub (§ 2 BUrlG) und genießen Schutz gegen sexuelle Belästigung am
Arbeitsplatz (§ 1 Abs. 2 BeschSchG). Ferner gilt für sie das
Arbeitsschutzgesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG), das sie vor Arbeitsunfällen und
sonstigen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren bewahren soll. Für Klagen gegen
ihre Auftraggeber sind die Arbeitsgerichte zuständig (§ 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG);
die Arbeitsgerichte haben allerdings, soweit Arbeitsrecht nicht gilt, nach
bürgerlichem oder Handelsrecht zu entscheiden. Seit 1999 unterliegen
Arbeitnehmerähnliche auch der Rentenversicherungspflicht (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB
VI), von der sie unter besonderen Umständen aber wieder befreit werden können
(§ 6 Abs. 1a SGB VI). Für in Heimarbeit beschäftigte Selbstständige
(Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende) gilt das Heimarbeitsgesetz, das
umfassende Vorschriften zum Arbeitsschutz, zu Entgelt und Entgeltschutz und zur
Kündigung enthält. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung eine Reihe
arbeitsrechtlicher Vorschriften und Grundsätze für entsprechend anwendbar
erklärt. Hinsichtlich der betrieblichen Mitbestimmung
gelten sie als Arbeitnehmer des Betriebes, für den sie tätig werden (§ 5 Abs. 1
Satz 2 BetrVG). Für Einfirmenvertreter, d.h. für Handels- oder Versicherungsvertreter,
die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen oder denen
dies nach Art und Umfang der von ihnen verlangten Tätigkeit nicht möglich ist,
kann der Bundesminister der Justiz durch Rechtsverordnung „ die untere Grenze
der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festsetzen “ , „ um die notwendigen
sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse ? sicherzustellen “ (§ 92a HGB).
Insbesondere können Mindestprovisionen oder feste Bezüge in einer Mindesthöhe,
die Pflicht zur Gewährung von Erholungsurlaub, zur Zahlung einer Vergütung bei
unverschuldetem Dienstversäumnis und zur Erteilung eines Zeugnisses festgesetzt
werden. Eine Rechtsverordnung ist allerdings bislang mangels Bedürfnisses nicht
ergangen.
III. Scheinselbstständige
und „ Neue Selbstständigkeit “
In der Grenzzone zwischen abhängiger und selbstständiger
Tätigkeit bereitet die rechtliche Einordnung Probleme. Nicht selten wurden in
der Vergangenheit Dienstleistungsverhältnisse als Selbstständigenverträge
deklariert, die sich bei objektiver Betrachtung als Arbeitsverträge erwiesen.
Der Abschluss des Selbstständigenvertrages geschah nur zum Schein, nicht
zuletzt um der mit dem „ Arbeitnehmer- und Beschäftigtenstatus “ zwingend
verbundenen Sozialversicherungs- und Beitragspflicht zu entgehen. Unter dem
Begriff der „ Scheinselbstständigkeit “ wurde allerdings noch eine andere,
rechtspolitische Frage diskutiert: der sozialversicherungsrechtliche Schutz der
„ neuen “ , kleinen Selbstständigen gegen die „ Wechselfälle des täglichen Lebens “
(Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter, Arbeitslosigkeit, Pflegebedürftigkeit)
und – gleichsam als Kehrseite der Medaille – die Angst der
Sozialversicherungsträger vor dem rasanten Verlust von in die
(Schein-)Selbstständigkeit entlassenen Versicherten.
Der Gedanke, diese „ neuen “ Selbstständigen (wieder) in die
Sozialversicherung einzubeziehen, lag nahe. Hilfestellung leistete eine neuere
Lehre im Arbeitsrecht, die das tragende Abgrenzungsmerkmal für die
Arbeitnehmereigenschaft nicht in der persönlichen, sondern in der
wirtschaftlichen Abhängigkeit sah (Wank, 1988).
Echter, versicherungsfreier Selbstständiger sollte nur sein, wer freiwillig ein
Unternehmerrisiko übernommen hatte, was die Möglichkeit zu freier
unternehmerischer Betätigung voraussetzte: nach außen das Auftreten am Markt
gegenüber vielen Vertragspartnern, nach innen das Bestehen einer eigenen
betrieblichen Organisation mit eigenen Mitarbeitern und eigenem Kapital.
Dagegen sollte Arbeitnehmer sein, wer ohne nachhaltige Aussicht auf Gewinn nur
die Risiken seines „ Unternehmertums “ trug, weil unternehmerische Spielräume
versagt wurden oder sich mangels Marktorientierung oder eigener Organisation
nicht realisieren ließen. Viele „ neue Selbstständige “ , die herkömmlich als
arbeitnehmerähnliche Selbstständige gegolten hätten, erklärte die neuere Lehre
zu Arbeitnehmern und damit zu versicherungspflichtigen Beschäftigten.
Manche Ideen der neueren Lehre machte sich der Gesetzgeber zu
eigen, als er 1999 eine Regelung zur „ Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit “
schuf, nach der ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
(widerlegbar) vermutet wurde, wenn ein Erwerbstätiger – soweit er nicht
selbstständiger Handelsvertreter war – mindestens zwei der von der neueren
Lehre entwickelten Kriterien erfüllte. Da sich die Sozialversicherungsträger
auf die Feststellung leicht zu ermittelnder formaler Merkmale beschränkten, die
meist erfüllt und kaum widerlegbar waren, wurden „ neue Selbstständige “ eine
Zeitlang scharenweise dem Versicherungs- und Beitragszwang unterworfen. Nach
erheblichen Protesten entschärfte der Gesetzgeber Ende 1999 die Vorschrift. Der
rechtliche Schutz der neuen Selbstständigen bleibt gleichwohl ein dringendes
Anliegen (vgl. Hromadka, 2000,
S. 461 ff.).
IV. Entwicklungen
Rechtstatsächlich ist bei Arbeitnehmern ein Trend zu weniger
Bindung und mehr Freiheit festzustellen. Man konstatiert die Auflösung des
„ Normalarbeitsverhältnisses “ , dessen Leitbild der Fabrikarbeiter war, der
hauptberuflich als Vollzeitkraft in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis
beschäftigt wurde. Der Wandel der Industrie- zur Dienstleistungs-,
Informations- und Freizeitgesellschaft ist an diesem Leitbild nicht spurlos
vorübergegangen. Mehr denn je hat man es zu tun mit Teilzeitbeschäftigung
und befristeter Beschäftigung. Die modernen Kommunikationstechniken erlauben
es, Dienste auch von zu Hause aus als Telearbeit
verrichten zu lassen.
1. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
Teilzeitbeschäftigt sind die Arbeitnehmer, deren regelmäßige
Wochenarbeitszeit kürzer ist als die vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit der
gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit im selben Betrieb oder derselben
Branche (§ 2 Abs. 2 TzBfG). Auf den Umfang der Verkürzung kommt es nicht an –
bei der 40-Stunden-Woche ist auch eine 39-Stunden-Woche Teilzeitarbeit -,
ebenso wenig auf die Art und Weise der Verkürzung (7 statt 8 Stunden täglich,
30 Stunden oder 3 Tage je Woche oder abwechselnd in der einen Woche 3, in
der anderen 2 Tage, 3 Wochen im Monat oder nur die ersten beiden Monate im
Quartal). Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit bestimmte Höchstgrenzen
nicht übersteigt, gibt es Sonderregelungen im Sozialversicherungs- und im
Steuerrecht; im Arbeitsrecht stehen sie den anderen Teilzeitbeschäftigten
gleich.
Teilzeitbeschäftigte haben dieselben Rechte und Pflichten wie
Vollzeitbeschäftigte. Insbesondere haben sie pro rata Anspruch auf dieselben
Leistungen (Entgelt, Gratifikationen, Urlaub, Jubiläumsgeld, Altersversorgung)
wie Vollzeitkräfte (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Sie dürfen wegen der Teilzeitarbeit
nicht grundlos schlechter behandelt werden. Sachliche Gründe für eine
Ungleichbehandlung können sein: Arbeitsleistung, Qualifikation,
Berufserfahrung, soziale Lage, Arbeitsplatzanforderungen, aber auch eine
geringere Belastung oder eine geringere Erfahrung infolge der verkürzten
Arbeitszeit. Teilzeitbeschäftigte brauchen grundsätzlich keine Überstunden zu
leisten, wenn die Teilzeitarbeit auf ihren Wunsch zurückgeht, weil sie damit zu
erkennen geben, dass sie dem Arbeitgeber nur für eine beschränkte Zeit zur
Verfügung stehen. Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall, auf Freistellung aus persönlichen Gründen (Erkrankung eines
Kleinkindes, Geburt, Todesfall usw.), wenn das Ereignis unvermeidlich auf einen
Tag mit Arbeitspflicht fällt, und auf Urlaub. Zur Urlaubsberechnung sind die
Arbeitstage, an denen Voll- bzw. Teilzeitkräfte zu arbeiten haben, in Beziehung
zu setzen. Ergeben sich dabei Bruchteile von Urlaubstagen, so hat es damit sein
Bewenden. Teilzeitbeschäftigte genießen denselben Kündigungsschutz wie
Vollzeitbeschäftigte.
Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz inner- wie
außerbetrieblich auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn er sich
dafür eignet. Hat ihm ein Arbeitnehmer den Wunsch nach einer Verringerung oder
Verlängerung seiner Arbeitszeit angezeigt, muss der Arbeitgeber ihn über
entsprechende freie Plätze im Unternehmen informieren (§ 7 Abs. 1, 2 TzBfG).
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat
und der bei einem Arbeitgeber tätig ist, der in der Regel mehr als 15
Arbeitnehmer beschäftigt, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte
Arbeitszeit verringert wird. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen versuchen,
eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt das nicht, so hat der
Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung
entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche
Belange nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG), wie z.B. die
Beeinträchtigung der Organisation, des Betriebsablaufs oder der Sicherheit oder
die Verursachung – nicht nur ganz geringfügiger – Kosten. Der Einwand, es lasse
sich keine geeignete zusätzliche Arbeitskraft finden, ist allerdings nur
beachtlich, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass eine entsprechende
Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Auf Überstunden,
Leiharbeit oder Leistungen im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags kann er
nicht verwiesen werden. Verlangt ein Elternteil die Verringerung seiner
Arbeitszeit, um selbst sein höchstens drei Jahre altes Kind zu betreuen, darf
der Arbeitgeber dies nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern (§ 15
Abs. 7 BErzGG). Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der
Behinderung notwendig ist und die Erfüllung dieses Anspruchs dem Arbeitgeber
nicht unzumutbar ist (§ 15 Abs. 5 S. 3 SGB IX). Hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit angezeigt, muss er bei der Besetzung eines
entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt
berücksichtigt werden, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen (§
9 TzBfG).
2. Befristet beschäftigte Arbeitnehmer
Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf
bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag, sei es, dass die Dauer
kalendermäßig bestimmt ist – „ vom 1. – 31.5 “ oder „ ab 1.6. für 2 Monate “ – , sei
es, dass sich die Dauer aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung
ergibt – „ bis zur Genesung von Frau N. N. “ – (§ 3 Abs. 1 TzBfG). Die Befristung
eines Arbeitsvertrags ist nur zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund
gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Ein sachlicher Grund liegt insbesondere
vor, wenn
-
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur
vorübergehend besteht
-
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder an
ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine
Anschlussbeschäftigung zu erleichtern
-
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen
Arbeitnehmers beschäftigt wird
-
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung
rechtfertigt
-
die Befristung zur Erprobung erfolgt
-
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die
Befristung rechtfertigen
-
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird,
die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und
er entsprechend beschäftigt wird
-
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich
beruht.
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf der Schriftform
(§ 14 Abs. 4 TzBfG), ebenso seine Verlängerung. Fehlt es an der Schriftform, so
gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16
S. 1 TzBfG). Nicht erforderlich ist die Angabe des Grundes für die Befristung.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags
rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten
Ende Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das
Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist (§ 17 S. 1 TzBfG).
Tut er das nicht, so gilt die Befristung als wirksam.
Arbeitnehmer im befristeten Vertrag haben dieselben Rechte
und Pflichten wie Arbeitnehmer im unbefristeten Vertrag. Sie dürfen wegen der
Befristung nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare unbefristet
beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (§ 4 Abs. 2 S. 1 TzBfG). Das heißt,
sie haben grundsätzlich – pro rata temporis – Anspruch auf dieselben Leistungen
wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Allerdings entsteht bei einer
Einstellung auf weniger als 4 Wochen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3
Abs. 3 Nr. 1 EfzG) und bei einer Einstellung auf weniger als einen Monat kein
Anspruch auf Urlaub (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Der Arbeitgeber hat befristet beschäftigte
Arbeitnehmer über unbefristete freie Arbeitsplätze zu unterrichten; ein Aushang
am Schwarzen Brett oder eine Information in der Werkszeitung genügt (§ 18
TzBfG). Ein befristeter Arbeitsvertrag ist ordentlich nur kündbar, wenn das
vereinbart ist. Ausnahmsweise kann das befristete Arbeitsverhältnis auch vor
dem vereinbarten Ende gekündigt werden, wenn die Befristung mangels Schriftform
unwirksam ist. Ist die Befristung aus einem anderen Grund unwirksam, so kann
der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis von Anfang an kündigen, der Arbeitgeber
erst zum vereinbarten Ende (§ 16). Bei Aushilfsverträgen bis zu 3 Monaten kann
die Kündigungsfrist durch Vertrag bis auf Null abgekürzt werden (§ 622 Abs. 4
BGB, vgl. auch Kündigung und
Kündigungsschutz); dasselbe gilt bei länger dauernden
Aushilfsverhältnissen in den ersten 3 Monaten. Immer zulässig bleibt die
außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB).
3. Telearbeit
Unter Telearbeit
versteht man eine auf programmgesteuerte Arbeitsmittel gestützte Tätigkeit, die
regelmäßig ganz oder teilweise ( „ alternierende Telearbeit “ ) außerhalb der
zentralen Arbeitsstätte des Arbeit- oder Auftraggebers an einem Arbeitsplatz
ausgeübt wird, der mit der Zentrale durch elektronische Kommunikationsmittel
verbunden ist (Preis, 1998,
S. 75). Die Telearbeit kann in der Wohnung des Telearbeiters, in einem Nachbarschaftsbüro,
in einem Satellitenbüro oder ohne ständige Anwesenheit an einem festen
Arbeitsplatz ( „ mobiler Telearbeiter “ ) verrichtet werden. Nachbarschaftsbüros
sind Räumlichkeiten, die mehrere Arbeit- oder Auftraggeber oder mehrere
Telearbeiter gemeinsam unterhalten und die von mehreren Telearbeitern genutzt
werden; Satellitenbüros sind Zweigstellen von Unternehmen, die ebenfalls der
Benutzung durch Telearbeiter dienen. Telearbeit kann in allen Rechtsformen
geleistet werden, in denen Leistungen für andere erbracht werden: vor allem in
einem Arbeitsvertrag oder in einem Dienst- oder Werkvertrag. Je nach
Ausgestaltung kann der Telearbeiter Arbeitnehmer, Heimarbeiter oder ein
sonstiger Arbeitnehmerähnlicher oder „ echter “ Selbstständiger sein; im Allgemeinen
sind Telearbeiter Arbeitnehmer, weil sie einem arbeitsvertraglichen
Leitungsrecht unterstehen.
Literatur:
Bauer, J. H. : Scheinselbständigkeit.
Kriterien und Auswege, Stuttgart et al. 2000
Boemke, B./Föhr, S. : Arbeitsformen
der Zukunft, Heidelberg 1999
Hohmeister, F./Goretzki, S. : Verträge
über freie Mitarbeit, 2. A., Heidelberg 2000
Hromadka, W. : Arbeitnehmerähnliche
Personen, in: NZA, 1997a, S. 1249 – 1256
Hromadka, W. : Arbeitnehmerbegriff und
Arbeitsrecht, in: NZA, 1997b, S. 569 – 580
Hromadka, W. : Zum Arbeitsrecht der
arbeitnehmerähnlichen Selbständigen – Eine rechtspolitische Skizze, in:
Festschrift für Alfred Söllner zum 70. Geburtstag, hrsg. v. Köbler, G. et al.,
München 2000, S. 461 – 478
Hromadka, W. : Das neue Teilzeit- und
Befristungsgesetz, in: NJW, 2001, S. 400 – 405
Maschmann, F. : Arbeitsverträge und
Verträge mit Selbständigen, Diss., Berlin 2001
Mayer, U. R./Paasch, U. : Ein Schein
von Selbständigkeit. Ein-Personen-Unternehmen als neue Form der Abhängigkeit,
Köln 1990
Pfarr, H. : Die arbeitnehmerähnliche
Person, in: Festschrift für Karl Kehrmann, hrsg. v. Engelen-Kefer, U. et al.,
Köln 1997, S. 75 – 98
Preis, U. : Arbeitsrechtliche
Probleme der Telearbeit, in: Die Zukunft der Medien hat schon begonnen –
Rechtlicher Rahmen und neue Teledienste im Digitalzeitalter, hrsg. v. Prütting,
H. et al., München 1998, S. 75
Schmidt, B./Schwerdtner, P. :
Scheinselbständigkeit, München et al. 1999
Sieben, S. : Geringfügige
Beschäftigung und Scheinselbständigkeit, Köln et al. 1999
Wank, R. : Arbeitnehmer und Selbständige,
Habil., München et al. 1988
Wank, R. : Telearbeit, Köln et al.
1997
Worzalla, M. : Arbeitsverhältnis –
Selbständigkeit, Scheinselbständigkeit, Neuwied et al. 1996
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