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Publizitätsgesetz

Das sog. P. vom 15.8.1969 (BGBl. I 1189) schreibt die Rechnungslegung von Unternehmen und Konzernen vor. Hierzu sind Unternehmen in bestimmter Rechtsform (insbesondere Handelsgesellschaften) und in bestimmter Größenordnung (mindestens zwei von folgenden Merkmalen müssen vorliegen: Bilanzsumme über 125 Millionen EUR, Umsatz über 250 Millionen EUR, über 5000 Arbeitnehmer), ferner Konzerne entsprechender Größe, wenn die Konzernunternehmen unter einheitlicher Leitung eines Unternehmens stehen, verpflichtet. Der geprüfte Jahresabschluß und der Geschäftsbericht sind zum Handelsregister einzureichen. Der Jahresabschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

 

 


 

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