Inhaltsübersicht
I. Historische
Entwicklung
II. Begriffsabgrenzung,
Vertragsgestaltung und Funktionen des Factoring
III. Anwendungsbereiche
des Factoring
IV. Formen
des Factoring
V. Beurteilung
des Factoring
VI. Kreditwesengesetz
und Factoring
VII. Perspektiven
des Factoring
I. Historische Entwicklung
Erste Ursprünge des Factoring finden sich bereits im Altertum
bei Babyloniern, Chaldäern, Phöniziern und Römern. Später im Mittelalter
verfügen z.B. die Fugger und Welser über Handelsniederlassungen in Übersee.
Diese wurden als Faktoreien, die von einem Faktor geleitet wurden, bezeichnet.
Die Vorläufer des heutigen Factoring waren somit in erster Linie Agenten (lat. „ facere “
= machen, tun, handeln; franz. „ facteur “ = Agent).
Das „ moderne “ Factoring hat seinen Beginn im 19. Jahrhundert
in den USA und entwickelte sich schrittweise vom Warenfactoring (agent
factoring), bei dem der Factor noch unmittelbar mit der Ware in Berührung kam,
zum heute üblichen Finanzierungsfactoring (credit factoring), bei dem die
Lagerungs- und Verkaufsfunktion völlig aufgegeben wurde. In der Bundesrepublik
Deutschland wurde das Factoringverfahren im Jahre 1956 erstmals praktiziert,
wobei die Factoringverträge in der Anfangsphase stets ohne die Übernahme des
Delkredererisikos abgeschlossen wurden, soweit es sich um Inlandsfactoring
handelte. Dagegen war es bei Export- und Importfactoringverträgen üblich, dass
der Factor das Delkredererisiko trug. Es ist daher zu vermuten, dass in der
Bundesrepublik Deutschland das Factoring von Anbeginn als ein dem Bankgeschäft
nahes Finanzierungsgeschäft missverstanden wurde. Darauf deutet auch hin, dass
die überwiegende Mehrzahl der deutschen Factoringinstitute von Kreditinstituten
gegründet wurde.
II. Begriffsabgrenzung,
Vertragsgestaltung und Funktionen des Factoring
Unter dem Factoringgeschäft versteht man heute eine
Finanzierungsmöglichkeit, die über die reine Liquiditätsversorgung hinaus eine
umfassende Buchhaltungsdienstleistung sowie Schutz
vor Forderungsverlusten bietet. Durch die Kombination verschiedener
Leistungen hebt sich Factoring deutlich von anderen Finanzierungsformen ab.
Rechtlich ist Factoring als Kaufgeschäft einzuordnen und nicht mit dem Zessionskredit
zu verwechseln. Im Gegensatz zum Bankkredit entsteht zwischen dem Kunden und
dem Factor kein Kreditverhältnis, sondern es findet ein Gläubigerwechsel statt;
die Forderungen gehen zu Erfüllungszwecken auf den Factor über. Beim
konventionellen Factoring (Old-line-Factoring), das inzwischen durch zahlreiche
Varianten ergänzt wurde, lassen sich insbesondere die folgenden drei
Schwerpunkte hervorheben:
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Ankauf und Finanzierung der Forderung
(Finanzierungsfunktion),
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Übernahme des Delkredereschutzes (Schutz vor
Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers/Delkrederefunktion),
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Übernahme von Buchhaltung, Mahnwesen und Inkasso
(Dienstleistungsfunktion).
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In der Bündelung dieser Funktionen liegt der spezifische
Charakter des Factoring. Neben der Erbringung des kompletten Leistungspaketes
ist es auch denkbar, nur die beiden erstgenannten Funktionen oder die
Funktionen eins und drei auszuwählen.
1. Finanzierungsfunktion
Bei den meisten Factoringinteressenten steht der
Finanzierungsaspekt im Vordergrund. Grundlage der Factoring-Finanzierung bildet
ein Factoring-Vertrag zwischen einem Anschlusskunden (Produktions-,
Großhandels- oder Dienstleistungsunternehmen) und einer Factoring-Gesellschaft
mit einer Laufzeit von in der Regel zwischen zwei und vier Jahren (im Gegensatz
zur Forfaitierung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Einzelgeschäft
bezieht). Im Rahmen dieses Vertrages hat der Anschlusskunde dem Factor
sämtliche Forderungen an seine Debitoren zum Kauf anzubieten. In Ausnahmefällen
können auch nur klar abgrenzbare Teilbereiche (Produktgruppen, Kundengruppen,
Verkaufsgebiete) in das Factoring-Verfahren einbezogen werden. Der
Anschlusskunde haftet für die Verität der Forderung, d.h., dass die abgetretene
Forderung zu Recht besteht, weder gepfändet, verpfändet noch anderweitig
abgetreten ist und überträgt das Eigentum der gelieferten Ware auf den Factor.
Im Gegenzug verpflichtet sich der Factor zum Ankauf aller Forderungen, soweit
sie innerhalb des für jeden einzelnen Abnehmer festgesetzten Einreicherlimits
liegen.
Die Finanzierungsfunktion
des Factors ergibt sich, indem er die Forderungen für die Zeit zwischen der
Rechnungserteilung und dem Fälligkeitstag bevorschusst. Bei der so betriebenen
Art des Factoring erfolgt in der Bilanz des Anschlusskunden ein Aktivtausch
zwischen Kundenforderungen und Bankguthaben bzw. führt bei der Begleichung von
Verbindlichkeiten mit den Forderungsgegenwerten zu einer Bilanzverkürzung und
einer gleichzeitigen Verbesserung der Bilanzstrukturen.
Der bilanzorientierte Finanzierungsbegriff ordnet deshalb den
Forderungsverkauf unter die Finanzierungssurrogate oder die
Finanzierungsvermeidung ein. Es wird kein Kapital beschafft, sondern Vermögen
mit oder ohne Funktionsausgliederung liquidiert. Der an der Bewegungsbilanz
orientierte Finanzierungsbegriff sieht den Forderungsverkauf als Aktivminderung
und somit Mittelherkunft an. Der Kunde reicht seine Ausgangsrechnungen beim
Factor ein und erhält auf die angekauften Forderungen den vertraglich
vereinbarten Anteil, in der Regel zwischen 80 und 90% des Rechnungsbetrages.
Der Sicherheitseinbehalt – als Disagio auf den Rechnungsbetrag – kommt
nach Eingang der Forderungen zur Auszahlung. Dieser Sicherheitseinbehalt ist
für den Factor unabdingbar, da seitens des Debitoren für Mängelrügen, Warenretouren
oder vorgenommene Skonti Abzüge von den Rechnungsbeträgen gemacht werden können
und der Abnehmer gegenüber der vom Factor erworbenen Forderung das Recht
behält, mit Gegenansprüchen aufzurechnen. Die Freigabe dieses Depots erfolgt
nach voller Bezahlung der Rechnungen oder Eintritt des Delkrederefalls und wird
zinsmäßig kompensiert. Die Bevorschussung liquidiert sich demnach selbst.
Die Bevorschussung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt
zwischen der Entstehung der Forderung und deren Fälligkeit in Anspruch genommen
werden. Der Klient ist nicht dazu verpflichtet, seine Forderungen stets von
seinem Factor vorfinanzieren zu lassen. Sofern seine Liquiditätslage dies
erlaubt, kann er sich mit dem Eingang der Mittel am Fälligkeitstag
zufriedengeben. (Fälligkeits-Factoring/Collection-Factoring/Maturity-Factoring).
Beim Verkauf von Forderungen handelt es sich um eine nachgelagerte finanzwirtschaftliche
Funktionsausgliederung, die mit einer Vermögensliquidation und damit einer
Kapitalfreisetzung verbunden ist.
2. Delkrederefunktion
Mit dem Verkauf der Forderungen geht das
Ausfall-(Delkredere-)Risiko vollständig auf den Factor über, so dass eine
Risikobeteiligung des Kunden entfällt. Der Kunde trägt nur dann ein eigenes
Delkredererisiko, wenn er über das vereinbarte Limit hinaus liefert. Die
Abnehmerbonität wird vom Factor laufend überprüft und er behält sich das Recht
vor, Limite zu kürzen oder ganz zu streichen.
Gemäß den üblichen Vertragsbedingungen tritt der
Delkrederefall ein, wenn eine Forderung nicht innerhalb einer Frist von 120
Tagen nach ihrer Fälligkeit beglichen wurde. Der Kunde erhält dann den
Sicherheitsabschlag zurück. Die vom Factor übernommene Delkrederefunktion kommt
dem Abschluss einer Kreditversicherung gleich und ist durch eine Prämie in Höhe
von 0,2 bis 1,2% des Umsatzes vom Klienten abzugelten. Bei der Festlegung des
Satzes spielen die Bonität der Abnehmer, ihre Zahlungsmoral, die Anzahl
dubioser Forderungen am Gesamtumsatz sowie die Risikostreuung der Abnehmer nach
Größe und Branche eine Rolle. Die Delkrederegebühren müssten mit denen der
Warenkreditversicherung (bei Berücksichtigung der verminderten Übernahme des
Ausfallrisikos) verglichen werden, um deren Vorteilhaftigkeit beurteilen zu
können.
Die alleinige Sicherheit liegt für den Factor in der Bonität
der Forderungsschuldner, weshalb er bemüht sein wird, die gesamten Debitoren
eines Unternehmens und nicht lediglich die „ schlechten Risiken “ übertragen zu
bekommen, so dass er durch Übernahme des Inkasso- und Mahnwesens genauesten
Einblick in die Risikostruktur der Forderungen erhält.
3. Dienstleistungsfunktion
Der Factoringvertrag beinhaltet außerdem die Übernahme von
betrieblichen Verwaltungsaufgaben (Debitorenbuchhaltung) – die einer
leistungswirtschaftlichen Funktionsausgliederung (Fremdbezug) gleichkommt. Die
angekauften Forderungen gehen in das Vermögen des Factors über, der für diese
Forderungen buchführungspflichtig ist. Dem Factor obliegen die
Terminüberwachung der Forderungen sowie das gesamte Mahn- und Inkassowesen. Der
Kunde wird über die Zahlungsweise seiner Abnehmer unterrichtet.
Für die Übernahme dieser Funktionen hat der Anschlusskunde
eine wertabhängige Dienstleistungsgebühr, die zwischen 0,3 und 3% des Umsatzes
liegt, zu entrichten. Diese starke Gebührendifferenzierung macht deutlich, wie
entscheidend die Einschätzung der individuellen Verhältnisse eines Unternehmens
und des hierdurch ausgelösten Arbeitsanfalls für die Entgeltvereinbarung ist.
Die Factoring-Gesellschaften versuchen, dem unterschiedlichen Arbeitsanfall
gerecht zu werden, indem sie ihre Entgeltbemessungen an einer Reihe von Größen
orientieren: Gesamtumsatz, durchschnittlicher Rechnungsbetrag,
durchschnittliche Laufzeit, Zahl der Beanstandungen und Rückbelastungen,
Veränderungszahlen der Abnehmerkonten u.a. Diese Maßgrößen sind zu komplex, um
die aus Sicht des Factors erwünschte Proportionalität zwischen dem
stückorientierten Arbeitsanfall und den ebenso stückabhängigen
Bearbeitungskosten einerseits und der wertabhängig berechneten
Dienstleistungsgebühr andererseits herbeizuführen.
III. Anwendungsbereiche des
Factoring
Factoring eignet sich vor allem für mittelständische Produktions-, Großhandels- und
Dienstleistungsunternehmen ab einem Umsatz von ca. 0,5 Mio. Euro p.a., die
außerdem folgende Voraussetzungen erfüllen:
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Belieferung gewerblicher Abnehmer;
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weitgehend konstanter Kundenstamm mit einem
Mindestabsatz von 2.500 bis 5.000 Euro pro Jahr je Abnehmer;
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durchschnittliche Rechnungsgrößen nicht unter 500
Euro:
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Begrenzung der Zielgewährung im Inlandsgeschäft auf
max. 90 Tage und im Exportgeschäft auf max. 180 Tage;
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eine verhältnismäßig gute Bonität der Käufer und als
Exportländer solche, die man allgemein zu den Industrienationen zählen kann;
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Forderungen aus der Lieferung von Gebrauchsgütern, in
der Regel aus der Serien- und Massenproduktion. Als typische Branchen sind
u.a. zu nennen: Textilien, Konfektion, Möbel, Werkzeuge, Apparatebau,
Kleinmaschinen, Autozubehör usw. Den Forderungen müssen voll erbrachte
Leistungen zugrunde liegen. Der Anlagenbau, bei dem für jede Lieferung
individuelle Konditionen mit langfristigen Finanzierungen ausgehandelt
werden, ist genauso ungeeignet wie die Baubranche, mit der nur schwer zu
ermittelnden Erfassbarkeit der Rechnungsstellung. Außerdem ist Factoring
ungeeignet für Problemlösungen notleidender Betriebe.
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Falls ein immer häufiger vorzufindendes Zessionsverbot
(§ 399 BGB) in die Lieferbedingungen aufgenommen wurde, entfällt
normalerweise für diesen Kundenkreis (Ausnahme § 9 AGBG) die Möglichkeit des
Factoring.
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Ende 2004 waren in Deutschland 132 Factoring-Gesellschaften
tätig. Der Deutsche Factoring-Verband
e.V. verzeichnete hiervon zwanzig Mitgliedsfirmen, die ca. 95% des gesamten
deutschen Factoringumsatzes auf sich vereinigen. Ihr Factoringgeschäft hat Ende
2004 die 45 Mrd. Euro-Grenze (Abb. 1) überschritten, wovon knapp 80% (35,4 Mrd.
Euro) auf das Inlandsgeschäft entfielen. Dieses Volumen entspricht etwa 10%
aller von den Kreditinstituten ausgelegten kurzfristigen Unternehmenskrediten.
Der Factoringumsatz wird von ca. 3.000 Vertragspartnern erbracht, die aus über
30 Wirtschaftszweigen stammen. Schwerpunktmäßig sind sie folgenden Branchen
zuzurechnen: Textil- und Bekleidungsindustrie, Lebensmittelindustrie,
Holzverarbeitungs- und Möbelindustrie, EDV-/Computerindustrie,
Metallverarbeitung und Automobilzulieferindustrie. Insgesamt verteilt sich der
Forderungsumsatz 2004 zu etwa 40% auf die Industrie, zu 46% auf den Großhandel
und zu rd. 14% auf den Dienstleistungssektor. Die über Jahre hinweg positive
Entwicklung des Factoringumsatzes resultiert aus einem hohen Liquiditätsbedarf
der Wirtschaft, der mit längeren Zahlungszielen und einer restriktiven
Kreditpolitik der Banken und Sparkassen zusammenhängt, und einem anhaltenden
Interesse an einer Absicherung gegen Forderungsausfälle.

Abb. 1: Factoring in Deutschland
IV. Formen des Factoring
Die Factorinstitute in der Bundesrepublik Deutschland haben
ihr Dienstleistungsangebot sukzessive ausgebaut und zunehmend den
wirtschaftlichen Aspekten und Notwendigkeiten fast sämtlicher Branchen und
Unternehmensgrößen angepasst. Heute lassen sich folgende Formen des Factoring
unterscheiden:
1. Leistungsumfang
Echtes Factoring (Old-line-Factoring) ist die umfassendste
und gleichzeitig gängigste Art des Factoring. Es beinhaltet alle drei Hauptfunktionen:
Finanzierung, Delkredere- und Dienstleistungsfunktion.
Fälligkeits-Factoring (Maturity-Factoring). Hierbei entfällt
die Finanzierungsfunktion, d.h. die Forderungen werden erst nach Eingang bzw.
zu einem festgelegten Fälligkeitszeitpunkt beglichen.
Eigenservice-Factoring (Bull-Factoring). Dieser Variante
fehlt die Verwaltungsfunktion. Die Anschlussfirmen wickeln ihre Buchhaltung in
Eigenregie ab, was den Factor mit einem höheren Risiko belegt, da seine
Kontrollmöglichkeiten über die Zahlungseingänge eingeschränkt sind.
Unechtes Factoring (account receivable financing). Hierbei
übernimmt der Factor das Delkredererisiko nicht. Nachdem der Bundesgerichtshof
in seiner Entscheidung vom 14.10.1981 das „ unechte “ Factoring als ein
Kreditgeschäft angesehen hat, spielt es in der Bundesrepublik Deutschland kaum
noch eine Rolle.
2. Forderungsabtretung
Offenes Factoring (Notification-Factoring)). Dem Abnehmer
wird mitgeteilt, dass die Forderungen im Rahmen eines Factoring-Vertrages
abgetreten sind und er mit befreiender Wirkung nur an den Factor bezahlen kann.
Stilles Factoring (Non-Notification-Factoring). Hierbei wird
auf eine Offenlegung des Factoringverhältnisses verzichtet und der Abnehmer
zahlt weiterhin direkt an den Lieferanten, der die Zahlungen an den Factor
weiterleitet. Stilles Factoring gibt es nur beim „ echten “ Factoring und beim
Eigenservice-Factoring, wobei die meisten Factoring-Gesellschaften dazu
übergegangen sind, nur noch das offene Verfahren anzubieten.
Halboffenes Factoring. Der Factor wird auf den Rechnungen
lediglich als Bankverbindung (Zahlstelle) aufgeführt. Im rechtlichen Sinne ist
das Verfahren als stilles Factoring anzusehen.
3. Leistungsland
Export-Factoring. Wird als echtes Factoring,
Fälligkeits-Factoring und Eigenservice-Factoring angeboten, wobei zur Übernahme
des Delkredererisikos und zur Durchführung des Inkassos der deutsche Factor im
jeweiligen Lande Korrespondenz- oder Schwestergesellschaften einschaltet, für
die das Verfahren – das stets offen ist – Import-Factoring bedeutet.
Import-Factoring. Der deutsche Factor kauft aufgrund
vertraglicher Absprachen mit ausländischen Factoringgesellschaften Forderungen,
die aufgrund von Lieferungen aus dem Ausland an deutsche Abnehmer entstehen. In
der Regel handelt es sich dabei um Fälligkeitsfactoring, das stets im offenen
Verfahren durchgeführt wird. Die Bevorschussung der Forderungen übernimmt der
ausländische Factor. Der deutsche Factor trägt das Delkredere, betreibt das
Inkasso und bucht.
V. Beurteilung des Factoring
Die Beurteilung des Factoring soll anhand von Vor- und
Nachteilen, die für den Anschlusskunden entstehen, stichwortartig vorgenommen
werden.
1. Vorteile für das Unternehmen
a) Finanzierungsfunktion
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sofortige Bereitstellung von Liquidität;
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Anpassung des Finanzierungs- an das Umsatzvolumen;
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Liquiditätspläne können leichter erstellt werden;
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eine aus Vorsichtsmassnahmen gehaltene
Liquiditätsreserve kann verringert werden;
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alle Skontovorteile können ausgenutzt werden.
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b) Delkrederefunktion
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Vermeidung von Verlusten aus Insolvenzen der Abnehmer;
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keine Reservebildung für Forderungsausfälle;
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Einsparung von Vertriebskosten, da aufgrund der
Bonitätsprüfung des Factors nur noch „ gute “ Kunden beliefert werden.
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c) Dienstleistungsfunktion
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Einsparung von Verwaltungskosten für die
Debitorenbuchhaltung und das Mahnwesen;
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Gebühreneinsparung für Auskunftseinholung;
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professionelles Inkasso verbessert das
Zahlungsverhalten der Abnehmer.
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d) Sonstige Vorteile
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Umsatzwachstum kann durch Wegfall starrer Kreditlinien
problemlos finanziert werden;
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Stärkung der Wettbewerbsposition durch Flexibilität
bei der Gewährung von Zahlungszielen;
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Factoring-Kosten sind eine im voraus bekannte Größe
und deshalb gut zu kalkulieren.
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2. Nachteile für das Unternehmen
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Unterbrechung des direkten Kontaktes zwischen
Lieferant und Abnehmer;
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Abnehmer könnten die Offenlegung des Factoring als
wirtschaftliche Schwäche interpretieren;
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konsequentes Mahn- und Inkassowesen bei guten Kunden,
das zu Missstimmungen führen kann;
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härtere Kreditwürdigkeitsprüfung durch den Factor als
den Warenverkäufer kann zu Umsatzeinbußen und trotz Delkredereübernahme zu
Gewinnausfall führen.
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VI. Kreditwesengesetz und
Factoring
Auch in der neuen Fassung des Kreditwesengesetzes (1996) ist
Factoring kein Bankgeschäft im Sinne der Vorschriften des § 1 KWG). Das KWG ist
für Factoring nur dann relevant, wenn es von einem Kreditinstitut betrieben
wird. Reine Factoring-Institute werden vom KWG als „ Finanzunternehmen “
eingeordnet. Der Regelungsbereich des § 19 Abs. 1 Ziff. 4 ist als
Auffangtatbestand ausgestaltet. Darin werden alle Arten von Forderungen erfasst, trotzdem kann man hieraus nicht
die Schlussfolgerung ziehen, dass Forderungen als Darlehensgeschäft einzuordnen
und deshalb als Bankgeschäfte i.S.d. § 1 KWG anzusehen sind. Die Aufnahme und
Einstellung des Factoringgeschäftes durch ein Kreditinstitut ist
anzeigepflichtig, da von der Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 nur die
„ Bankgeschäfte “ gem. § 1 Abs. 1 ausgenommen sind. Auch sind die Meldepflichten
nach §§ 13 ff. KWG von den Factoringinstituten, die Bankcharakter haben, zu
beachten, weil in dem neu gefassten § 19 Abs. 1 KWG das Factoring-Geschäft
grundsätzlich in der Behandlung nach §§ 13 bis 14 dem Kreditgeschäft
gleichgesetzt wird. Ein Kreditgeschäft liegt allerdings nur dann vor, wenn der
Anschlusskunde für die Erfüllung der übertragenen Forderungen einzustehen oder
sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat. Bei Handhabung des echten
Factoring ist dies nicht der Fall.
Bei § 18 Satz 1 KWG besteht eine Ausnahme, da für einen
Kredit auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht
bankmäßigen Handelsgeschäften die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht verlangt zu werden braucht. Voraussetzung ist, dass Forderungen gegen den
jeweiligen Schuldner laufend erworben werden, dass der Veräußerer nicht für
ihre Erfüllung einzustehen hat und dass die Forderung innerhalb von drei
Monaten, vom Tag des Ankaufs gerechnet, fällig ist. Für Kreditinstitute, die das
Factoring betreiben, greifen die Vorschriften des § 10 a KWG über die
Zusammenfassung bestimmter Kreditinstitute zu Institutsgruppen, die den Aufbau
sogenannter Kreditpyramiden weitestgehend einschränken sollen.
VII. Perspektiven des Factoring
Die neue Insolvenzordnung, die am 01.01.1999 in Kraft
getreten ist, schränkt die Sicherungsrechte von Kreditinstituten für
eingeräumte Kredite weiter ein, nachdem bereits die ständige Rechtsprechung
Ende der 80er Jahre die Grenzen für eine Sicherung durch Forderungsabtretung
enger gezogen hatte. Wegen der Besonderheiten des Factoringgeschäftes ist die
Forderungsfinanzierung durch Factoringinstitute weder von der neuen
Insolvenzordnung noch von der Rechtsprechung zur „ Übersicherung “ betroffen.
Dadurch wird es zu engeren Kooperationen zwischen Banken und
Factoringinstituten kommen, um mittelständischen Unternehmen eine ausreichende
Liquiditätsversorgung im Wege der Finanzierung der Außenstände sicherzustellen.
Unter anderem auch deshalb wird sich das Inlandsfactoring im Vergleich zum
kurzfristigen Bankkredit weiterhin überdurchschnittlich entwickeln.
Am 01.12.1998 wurde die Ottawa-Konvention über
internationales Factoring durch den Deutschen Bundestag ratifiziert. Vor dem
Hintergrund vieler Regelungen des ausländischen Rechts stellt die
Ottawa-Konvention eine erhebliche Vereinfachung der Forderungsabtretung nach
deutschem Vorbild dar und dürfte das internationale Factoringgeschäft deutlich
beleben. Zwischenzeitlich hat sich die UNCITRAL (United Nations Commission on
International Trade Law) ebenfalls der Frage der internationalen
Forderungsfinanzierung zugewandt und eine inhaltlich weitergehende
internationale Konvention (United Nations Convention on the Assignment of
Receivables in International Trade) vorgelegt. Diese wurde vom Deutschen
Bundestag jedoch nicht ratifiziert.
Einen besonderen Wachstumsschub erhält Factoring durch die
Umsetzung der für Kreditinstitute strengen Eigenkapitalregelungen von Basel II.
Für Unternehmen lohnt sich der Forderungsverkauf zunehmend als Alternative zu
kurzfristigen Bankkrediten, da diese wegen der Basel-II-Eigenkapitalregeln nur
noch restriktiv vergeben werden. So wird für das Jahr 2005 auch von einer
weiteren Zunahme des Factoring-Umsatzes von über 15% ausgegangen.
Literatur:
Bette, K. : Factoring und neues
Insolvenzrecht, in: Finanzierung Leasing Factoring, 1997, S. 133 – 141
Bette, K. : Konkurrenz oder Kooperation
zwischen Bank und Factor, in: Finanzierung Leasing Factoring, 1998, S. 45 – 50
Bette, K. : Das Factoringgeschäft in
Deutschland, Stuttgart 1999
Bette, K. : Factoring –
Finanzdienstleistung für mittelständische Unternehmen, Köln 2001
Brink, U. : Der Factoringvertrag, Köln
1998
Hagenmüller, K.F./Sommer, H.J./Brink, U. :
Handbuch des nationalen und internationalen Factoring, 3. A., Frankfurt 1997
Mevissen, D. : Mittelstandsfinanzierung
mit Factoring und Asset Backed Securities, Saarbrücken 2005
Reischauer, F./Kleinhans, J. :
Kreditwesengesetz – Loseblattkommentar, Berlin 1963, letzte Erg. 12/2005
Schwarz, W. : Factoring, 4. A., Stuttgart
2002
Voigt, H./Müller, D. : Handbuch der
Exportfinanzierung, 4. A., Frankfurt 1996
Wassermann, H. : Die jährliche
Marktanalyse: Factoring in Deutschland 2004, in: Finanzierung Leasing Factoring
2005, S. 154 – 171
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