Inhaltsübersicht
I. Erfolg
und Erfolgsermittlung
II. Der
Erfolg im betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen
III. Finanzbuchhaltung
und Jahresabschluss als Erfolgsermittlungsverbund
I. Erfolg und
Erfolgsermittlung
Das vielseitig und auch außerhalb der Ökonomie verwendete
Wort „ Erfolg “ wird durch den Zusatz „ Ermittlung “ auf den Bereich der
Rechenökonomie festgelegt. „ Erfolg “ bezeichnet hier einen Saldo, der das
rechnerische Ergebnis/Überschuss aus einer erwerbswirtschaftlichen Aktivität
bzw. aus einem sachlich und zeitlich abgegrenzten Bereich derartiger
Aktivitäten angibt. Die realökonomische Grundlage des Erfolgs ist mithin eine
erwerbswirtschaftliche Betätigung – mit ihrem Kern „ Leistung gegen
Entgelt “ – , deren Arten in die beiden Gruppen der betrieblichen und der
nicht-betrieblichen Betätigungen wie im Einkommensteuerrecht unterschieden
werden können. Übereinstimmend ist der erstrebte
Erfolg das Ziel einer jeden erwerbswirtschaftlichen Betätigung. Der erzielte Erfolg im Sinne des
erwirtschafteten Überschusses über den Einsatz muss erst noch ermittelt werden.
Der ermittelte Erfolg gibt dann die
rechnerisch quantifizierte Zielverwirklichung an. Das (realökonomische)
Erwerbswirtschaften, die (wertökonomische) Erfolgserzielung und die
(rechenökonomische) Erfolgsermittlung bilden demnach eine Abfolge. Diese zeigt
die Erfolgsermittlung vorab als eine dem wirtschaftenden Handeln sich anschließende
Ermittlungsrechnung.
Wird das Erwerbswirtschaften mit Hilfe einer
Betriebswirtschaft vollzogen, dann sind mit ihm primär die leistungsverbundenen
Aktivitäten der Beschaffung, der Produktion und des Absatzes gemeint.
Kennzeichnend für die Beschaffungs- bzw. für die Absatzentscheidungen ist die
jeweilige Verkoppelung von „ Leistung gegen Entgelt “ , während die
Produktionsentscheidungen durch die Gegenläufigkeit von Einsatz- und
Ausbringungsleistungen beschrieben werden. Die leistungswirtschaftlichen Vorgänge
bilden die Anknüpfungspunkte für das Ermitteln. Die Aktivitäten zum Ermitteln
des Erfolges bemühen sich um die erfolgsrechnerische Quantifizierung der
negativen bzw. positiven Erfolgswirkungen leistungswirtschaftlicher Vorgänge.
Anders anknüpfende Aktivitäten werden dem bloßen „ Errechnen “ zugewiesen,
während der andere Bezug und Rechenzweck mit dem Vorsatz „ Vermögens “ -Ermittlung
unterschieden wird. Diese ist nach dem hier beschriebenen Verständnis nur eine
Rechnung, die vermögenswerte Positionen als Zustände per Stichtag rechnerisch
abbildet und deshalb weder dem erwirtschafteten Erfolg noch seiner Ermittlung
verbunden ist.
Im Vollzug des unternehmerischen Wirtschaftens wird das
formale Ziel „ Erfolg “ jedoch nur erst amorph realisiert über das Verwirklichen
des Sachziels und des Entgeltziels und muss deshalb rechnerisch ausgewertet
werden im Hinblick auf den erwirtschafteten Erfolg. Nach dieser Beschreibung
hat das „ Ermitteln “ die Aufgabe, die negativen und positiven Erfolgswirkungen
primär der leistungswirtschaftlichen Vorgänge im Rahmen einer
betriebswirtschaftlichen Betätigung in Rechengrößen auszudrücken, die zu einem
Saldo „ Erfolg “ weiter verrechnet werden. Das Besondere einer Erfolgsermittlung
ist somit die
erfolgsrechnerische Transformation der Wirkungen der leistungswirtschaftlichen Vorgänge in Rechengrößen.
Diese sind folglich die rechnerisch quantifizierten Erfolgswirkungen aus dem
Vollzug einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung. So drückt z.B. der
Abschreibungsbetrag die negativ beurteilte Wirkung der Inanspruchnahme eines
Gebrauchsgutes im Zusammenhang mit der Betätigung aus.
Offen geblieben ist bislang, auf welche Art und Weise die
Erfolgswirkungen primär der leistungswirtschaftlichen Aktivitäten rechnerisch
zu Rechenelementen quantifiziert werden. Die prinzipiellen Verschiedenheiten in
dieser Hinsicht werden vom Ergebnis her als Kategorien
der Rechenelemente bezeichnet Basisgrößen
der Unternehmensrechnung (vgl. Lehmann,
M./Moog, H. 1996, Abschn. 30). Die Rechenelemente „ Kosten “ und
„ Erlös “ sind seit je dem Ermitteln verbunden. Die Rechenelemente „ Aufwand “ und
„ Ertrag “ sind insbesondere (bzw. nur) bei Kosiol am Leistungswirtschaften
orientiert. Die Aufgabe der erfolgsrechnerischen Transformation übernimmt hier
der „ Geschäftsvorfall “ , der folglich aus seinem üblichen Schattendasein heraus
in den Mittelpunkt der Jahreserfolgsrechnung rückt. Die Rechenelemente
„ Ausgabe “ und „ Einnahme “ benennen – wenn sie nicht als Geschäftsvorfälle
verstanden werden – den Betrag einer Zahlung abgeschnitten sowohl von ihrem
Zahlungszeitpunkt als auch von ihrem Verrechnungsanlaß. Für eine arteigene
Erfolgsermittlung sind sie ungeeignet (vgl. Lehmann,
M./Moog, H. 1996, S. 385). Mit den Rechenelementen
„ Auszahlung “ und „ Einzahlung “ werden die Zahlungsbeträge als Rechengrößen zu ihrem Zahlungszeitpunkt erfolgswirksam
verrechnet. Dieses Vorgehen schneidet von den Leistungsvorgängen ab und
schließt Kapitalzahlungsbeträge und Steuerzahlungsbeträge als Komponenten der
Erfolgsrechnung nicht aus, wie die Investitionsrechnungen zeigen.
Das „ Ermitteln “ im Sinne einer Verknüpfung mit dem
leistungswirtschaftlichen Geschehen beschränkt sich mithin auf die Kosten- und
Erlösrechnung einerseits und die Aufwand- und Ertragrechnung andererseits.
Anderes gehört zu dem umfassenderen Begriff der Erfolgsrechnungen.
Grundlegend für eine erwerbswirtschaftliche Betätigung ist
der Vorgang „ Leistung gegen Entgelt “ sowohl für Absatz- als auch für
Beschaffungsvorgänge. Es bietet sich deshalb an, diese Gegenläufigkeit für eine
wichtige Spezifikation der Rechenelemente einzusetzen: Erfolgsrechnungen, die
auf das Verrechnen der (ungeteilten oder aufgeteilten) Beträge der
Entgeltzahlungen festgelegt sind, heißen pagatorische Erfolgsrechnungen (Lehmann,
M./Moog, H. 1996, Abschn. 35). In dieser Verknüpfung sind
dann die beiden zuletzt genannten Rechnungen pagatorische
Erfolgsermittlungsrechnungen. Nicht die Zahlungen werden verrechnet, vielmehr
werden die Erfolgswirkungen des leistungswirtschaftlichen Geschehens mittels
Rückgriff auf die Beträge der Entgeltzahlungen rechnerisch quantifiziert zu
Rechengrößen der jeweiligen Kategorie. Wird im Gegensatz dazu bewertet, dann
handelt es sich um eine kalkulatorische Rechnung.
Betriebswirtschaftliches Wirtschaften auf der Grundlage von
„ Betriebsleistungen gegen Entgelt “ hat deshalb zur Folge, dass das
betriebswirtschaftliche Rechnungswesen auf pagatorische Rechenelemente hin zu
konzipieren ist. Abweichungen davon – unter „ kalkulatorische “ Rechengrößen
zusammengefasst – bedürfen im Rahmen einer Erfolgsrechnung daher der
funktionalen Begründung.
Diese gegebene Übersicht führt zu der Aussage, dass der
Erfolg als Saldo einer bestimmten Erfolgs(ermittlungs)rechnung durch die
Kategorie der verwendeten Rechenelemente festgelegt wird. Der Erfolg ist nur
die Struktur-Resultante seines jeweiligen rechenökonomischen Umfeldes und hat
selbst weder qualifizierende noch differenzierende Merkmale.
Sieht man die Vorgänge „ Leistung gegen Entgelt “ als die
Grundlage einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung, dann folgt ihr die
Erkenntnis, dass der Erfolg nur auf der Leistungsseite erwirtschaftet werden
kann, dass er jedoch im Wege seiner Ermittlung erfolgsrechnerisch quantifiziert
wird durch den Rückgriff auf die Beträge der Entgeltzahlungen.
Das Erwirtschaften
mit Leistungseinsatz zwecks Produktion von (deshalb: Betriebs-)Leistungen wird
zum Erwerbswirtschaften, wenn man die
Entgeltauszahlungen und die Entgelteinzahlungen einbezieht. Verknüpft man nun
dementsprechend das erfolgswirksame Verrechnen der Zahlungsbeträge mit den
Merkmalen des leistungswirtschaftlichen Geschehens, dann erweist sich die
Beidseitigkeit der pagatorischen Erfolgsermittlungsrechnungen als die
zwangsläufige Folge für das Rechnen, das zum Wirtschaften korrespondiert.
Mithin kann der mit einem erwerbswirtschaftlichen Handeln verwirklichte Erfolg
nur im Wege dieser janusköpfigen Vorgehensweise ermittelt werden und weder im
Wege einer (nur einseitigen) Zahlungsrechnung noch im Vollzug einer
(zahlungs-unverbundenen) Vermögensänderungsrechnung.
Zusammenfassend und vor weiteren Spezifikationen definieren
wir:
Erfolg ist ein rechenökonomischer Saldo, der vorab die
Zielsetzung und dann die Zielverwirklichung mittels einer
betriebswirtschaftlichen Betätigung im Sinne des erwirtschafteten Überschusses
bezeichnet und der errechnet wird als Saldo aus negativen und positiven
erfolgswirksamen Rechenelementen, die in der Regel pagatorisch konzipiert sind.
Erfolgsermittlung ist die erfolgsrechnerische Transformation
der Wirkungen der leistungswirtschaftlichen Vorgänge im Rahmen einer
betriebswirtschaftlichen Betätigung, indem sie deren negative und positive
Erfolgswirkungen erfasst und rechnerisch quantifiziert zu Rechenelementen einer
vorgegebenen Kategorie.
II. Der Erfolg im
betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen
Ein Blick auf die Struktur des bwl. Rechnungswesens im Sinne
eines aus Typen des rechnerischen Vorgehens gebildeten Ordnungsgefüges zeigt,
dass der Zweck dominiert, eine Erfolgsgröße zu errechnen. Es werden nachfolgend
fünf Kriterien für Gliederungen im bwl. Rechnungswesen verwendet, um so die
verschiedenen Standorte des jeweiligen Rechensaldos „ Erfolg “ zu kennzeichnen.
Umgekehrt erweist sich infolgedessen das bwl. Rechnungswesen als ein Gesamt von
fast ausschließlich kriterien-verschiedener Verfahren der Erfolgserrechnung.
Daraus folgt die Aufgabe, die Unternehmensrechnung in einer Strukturgliederung
darzustellen, ausgerichtet auf den „ Erfolg “ nach den Varianten des
rechnerischen Vorgehens.
1. Der
abstrakte Rechenzweck
Er unterteilt die Rechenverfahren in die Erfolgserrechnung
einerseits und in die Parameter-Optimierung andererseits (vgl. dazu Lehmann,
M./Moog, H. 1996, S. 473 – 490). Optimierungsrechnungen dienen
unmittelbar einer Entscheidung oder geben ihr Rechenergebnis als Input an eine
sich anschließende Erfolgserrechnung weiter, z.B. das „ wie “ der optimalen
Nutzungsdauer für das „ ob “ der Kapitalwertrechnung.
2. Das
zeitliche Verhältnis von Rechnen und Entscheiden
Die einer Entscheidung vorausgehenden bzw. sich ihr
anschließenden Rechnungen werden in der zweiten Aufteilung des bwl.
Rechnungswesens als Vorausrechnungen bzw. als Nachrechnungen bezeichnet. Daran
knüpft die bereits erwähnte „ Erfolgsprognose “ versus „ Erfolgsermittlung “
(i.e.S.) an.
Die Erfassung des Erfolges einer Handlungsmöglichkeit ist für
die Entscheidung ebenso wichtig wie real- und rechenökonomisch schwierig. Dazu
genügt der Hinweis auf das Errechnen des Kapitalwerts als das Ziel einer
Investitionsrechnung bei Berücksichtigung der Realität, d.h. unvollkommener
Kapitalmarkt und gemischte Finanzierung.
Festzuhalten bleibt, dass der Erfolg als rechnerischer Ausdruck
der Vorteilhaftigkeit unabhängig vom Zeitpunkt seines Ausweises ist. Das Auf-
bzw. Abzinsen der Rechenelemente – Kosten, Erlös, Aufwand, Ertrag, Auszahlungs-
und Einzahlungsbeträge – identifiziert diese unzutreffenderweise mit
Zahlungsgrößen und mit Zahlungsvorgängen und missversteht das Erfolgsermitteln
als Abbildungsrechnung.
3. Der
Verrechnungsbetrag
Die dritte Aufteilung des bwl. Rechnungswesens folgt dem
Kriterium der Bindung der Erfolgserrechnung (spezifisch der -ermittlung) an die
Beträge der Entgeltzahlungen und führt so zu den pagatorischen bzw. zu den
kalkulatorischen Erfolgsrechnungen. Die pagatorischen Rechnungen unterscheiden
sich untereinander durch ihre als relevant angesehenen Verrechnungsanlässe und
damit Verrechnungszeitpunkte; z.B. Abschreibungsaufwand infolge der bloßen Bereitschaft versus (pagatorische)
Abschreibungskosten der Nutzung einer
Maschine (vgl. Lehmann,
M./Moog, H. 1996, S. 307 und S. 287). Der zusätzliche Ansatz
kalkulatorischer Rechengrößen in einer Erfolgs(ermittlungs)rechnung kann mit
dem Opportunitätsprinzip begründet werden: die betrachtete Handlungsmöglichkeit
verhindert alternativ erzielbare Entgelteinzahlungen. Die so genannten
ansatz-verschiedenen kalkulatorischen Rechengrößen hingegen, insbesondere die
Differenzen zwischen Anschaffungs- und Wiederbeschaffungspreisen, fristen – im
Gegensatz zur Optimierungsrechnung – in den Erfolgsrechnungen nur ein
traditionelles Dasein.
4. Der
Bezug der Erfolgsrechnungen
Die weiter gehende Kennzeichnung der
Vorausrechnungen/Erfolgsprognoserechnungen hängt u.a. mit dem Bezug der
vorzubereitenden Entscheidung zusammen. Nach dem Bezugsobjekt (z.B.
Potenzialfaktor oder Betriebsleistungen) bzw. nach dem Zeitabschnitt (z.B.
„ Absatzperiode und Preisstellung “ ) folgt eine im bwl. Rechnungswesen bekannte
Aufteilung. Sie wiederholt sich für die Nachrechnungen mit der
„ Nachkalkulation “ einerseits und der Betriebserfolgsrechnung sowie der
Jahresabschlussrechnung andererseits.
5. Die
rechtliche Bindung des erfolgsrechnerischen Vorgehens
Dieses Kriterium ist wichtiger als die übliche Orientierung
an den Adressaten, um zwischen dem internen und externen Rechnungswesen zu
unterscheiden.
Naheliegenderweise genügt die bloße Reihung der fünf
Kriterien nicht der Aufgabe, den einzelnen Typ einer Erfolgsrechnung als Glied
im Ordnungsgefüge des bwl. Rechnungswesens darzustellen. Jedes der fünf
Kriterien ergab zwei Merkmale. Erst deren Kombination beschreibt den einzelnen
Typ präzise, wie z.B. die Definition der Jahresabschlussrechnung zeigen soll,
die für den nächsten Abschnitt benötigt wird: Die Jahresabschlussrechnung als
die Zusammenfassung aus Finanzbuchhaltung und Jahresabschluss ist aus der Sicht
des bwl. Rechnungswesens eine (5) rechtlich geregelte, (4) periodische und (3)
leistungswirtschaftlich orientierte pagatorische (2) Nachrechnung, die (1) den
erwirtschafteten Erfolg aus dem abgegrenzten Bereich einer betrieblichen
(spezifisch gewerblichen) Betätigung ermittelt.
III. Finanzbuchhaltung und
Jahresabschluss als Erfolgsermittlungsverbund
1. Das
lehrbuch-übliche Verständnis
Die Bilanzliteratur mit ihren beiden Eckpunkten des
Bilanzrechts und der Bilanztheorie weist übereinstimmend zwei Mängel auf:
einerseits fehlt die Verbindung zum wirtschaftenden Handeln und andererseits
bleibt die Beziehung zwischen der laufenden Buchhaltung und der Bilanz
dahingestellt. Der Leser wird in eine Vorstellungswelt eingewöhnt, die
stichtagsbezogen mit der Inventur beginnt und mit der Bilanz endet (vgl. z.B. Federmann, R.
2000). Der „ Ansatz “ eines Bilanzpostens wird als die Frage der
Ansatzfähigkeit erörtert, während der Betrag des Erst-Ansatzes bei Zugang der
„ Bewertung “ zugeschlagen wird. Aus dem Blickfeld ist dabei geraten, dass zuvor
der Zugang mit dem Betrag einer Auszahlung bereits auf einem Bestandskonto
zugebucht worden ist. Folglich sind mit den Bilanzposten keine vom Inventar
herkommend bewerteten Vermögensgegenstände und Verpflichtungen abgebildet.
Beginnt man mit der Finanzbuchhaltung, dann stehen Rechenbestände
der abgeschlossenen und zusammengefassten Bestandskonten in der Bilanz. Deren
Deutung verschiebt die Betrachtung vom vermögensorientierten Stichtagsdenken
weg auf die doppelten Buchungssätze. Diese erfassen mit Hilfe der vorgelagerten
Geschäftsvorfälle das laufende Wirtschaften mit Handeln und Geschehen,
insbesondere Vorgänge, die mit einer Leistung oder/und einer Zahlung zu tun
haben. Jedoch unterscheidet der Buchhalter seit je zwischen den Kategorien der
Entgeltzahlungen, der Kapitalzahlungen, der Steuerzahlungen und anderen. Die
Beträge der Entgeltauszahlungen führen irgendwann zum Ausweis von Aufwand, die
Beträge der Entgelteinzahlungen nach den Kriterien der Realisation zum Ausweis
von Ertrag. Mithin sind die Beträge der Entgeltzahlungen die Grundlage und das
Verrechnungspotenzial der (deshalb pagatorischen) Erfolgsermittlung. Beginnt
man den Jahresabschluss nicht mit der Inventur, sondern mit der doppelten
Buchhaltung, dann wird sofort deutlich, dass das Rechnungssystem der Ermittlung
des Jahreserfolges dient und nicht eine Vermögensermittlungsrechnung darstellt.
Dem Bilanzdenken ist es gelungen, diese Gegensätzlichkeit zu
einer vorgeblichen Harmonie zu integrieren, indem, entgegen allem
vorangegangenen Erkenntnisbemühen, Wert und Preis identifiziert werden: Der für
eine beschaffte Leistung fällige Preis wird mit dem Wert der Leistung
gleichgesetzt. Verdeckt wird dies mit der überzeugend klingenden und zum
Prinzip des Bilanzierens (!) erhobenen Bezeichnung „ Anschaffungswert “ . Auf
diese Weise hat man unbemerkt die Verbindung vom buchhaltungslosen
Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG) zur Finanzbuchhaltung
hergestellt, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG. Im Sinne dieses (in sich unvereinbar
widersprüchlichen) Bilanzrechts wird der Gewinn im Wege einer Vermögensrechnung
„ ermittelt “ , die ausschließlich eine Bestandskonten-Änderungsrechnung ist.
Von den Bestandskonten der (Jahres-)Eröffnungsbilanz
herkommend kennen die Lehrbücher zur Finanzbuchhaltung nur Bestandskonten in
allerdings zwei Kategorien: einerseits alle anderen Bestandskonten, deren
Abschlüsse als Brutto-Bilanzvermögenskonten
bezeichnet werden, und andererseits das Bilanz-Eigenkapitalkonto. Diesem Netto-Bilanzvermögenskonto wird ein
System von Unterkonten angehängt, auf denen die negativen bzw. positiven
Änderungen des Eigenkapitals verbucht werden. Die Bezeichnungen
„ Erfolgskonten “ , „ Aufwände “ bzw. „ Erträge “ dafür täuschen eine
Erfolgs(ermittlungs)rechnung nur vor. Denn die Interpretation der
Erfolgskomponenten der erfolgswirksamen doppelten Buchungssätze als
Eigenkapital-Änderungen folgt aus der Notwendigkeit, das
Bestandskonten-Rechnungssystem im Sinne der Doppik zu schließen. Aus sämtlichen
Buchungen auf den Brutto-Bilanzvermögenskonten ergibt sich eine Lücke in der
Bilanz. Diese wird mittels einem doppelten Buchungssatz geschlossen, der den
Gewinn d.h. den Saldo auf dem GVR-Konto als die periodische Erhöhung auf das
Bilanz-Eigenkapitalkonto überträgt. Das GVR-Konto seinerseits sammelt die
Abschlusssalden der Eigenkapital-Unterkonten.
Die Komplementarität der beiden Änderungsrechnungen der
Bestandskonten des Brutto-Bilanzvermögens einerseits und des Bestandskontos des
Netto-Bilanzvermögens andererseits verwirklicht nur eine formal-technische
Doppik: doppelte Buchungssätze mit nur einmaliger Gewinnerrechnung auf dem
GVR-Konto. Anders formuliert: der erfolgswirksame doppelte Buchungssatz fasst
nach diesem Erklärungszusammenhang nicht mehr als zwei lediglich
kategorie-verschiedene Bestandskontenbuchungen zusammen. Diese lehrbuch-übliche
Aussage ist zur Erfolgsermittlung bescheiden wenn nicht zirkular, weil die
„ erfolgswirksam gerechnete Eigenkapital-Änderung “ nicht erklärt, woher die
Erfolgswirksamkeit kommt und warum sich das Eigenkapital ändert (dazu Lehmann, M.
1998, S. 105 – 109).
2. Die
echte Erfolgsermittlung bei Erich Kosiol
Die Aufteilung in zwei unabhängige Abrechnungskreise für die
Bestandskonten einerseits und für die selbstständigen Erfolgskonten
andererseits entwickelte Kosiol im Wege der Stufung (vgl. Kosiol, E.
1967, S. 53 – 56 bzw. Kosiol, E.
1977, S. 113 – 117; dazu Lehmann, M.
1998, S. 110 – 116). Diese hat das didaktische Verständnis für sich, weil
sie dem als „ systematische einfache Buchhaltung “ dargestellten ersten
Abrechnungskreis den Erfolgskontenbereich hinzufügt. Der Sache nach
widerspricht diese addierende Vorgehensweise allerdings dem Prinzip des
erfolgswirksamen doppelten Buchungssatzes, in den der Geschäftsvorfall mündet,
denn er fasst ja gerade zwei Aspekte ein und desselben Vorgangs zusammen.
Indessen entscheidend ist Kosiols Erkenntnis, die doppelte Buchhaltung als zwei
getrennte Abrechnungskreise zu verstehen. Der einzelne erfolgswirksame
Geschäftsvorfall hat einen Vermögensaspekt und einen Erfolgsaspekt. Beide
werden als Rechengrößen gefasst dem sich anschließenden erfolgswirksamen
doppelten Buchungssatz übergeben. Dessen Verbuchung überträgt die eine
Komponente dem Bestandskontenbereich und die andere dem selbstständigen
Erfolgskontenbereich.
Eine zentrale Stellung nimmt demnach der erfolgswirksame
Geschäftsvorfall ein. Mit ihm wird ein Element des betrieblichen Geschehens
aufgrund von relevant angesehenen Merkmalen aufbereitet in den doppelten
Buchungssatz. Z.B.: Die Auslieferung eines Produkts an einen Kunden führt zu
dem ersten Geschäftsvorfall, der die negative Erfolgswirkung des Abgangs zu
„ Aufwand “ (in Höhe der HStK) quantifiziert, und zu dem zweiten
Geschäftsvorfall, der die positive Erfolgswirkung des Abgangs – das Erlöschen
der Leistungsschuld – zu „ Ertrag “ (in Höhe des Entgeltbetrages) quantifiziert.
Der Geschäftsvorfall nimmt in der Anwendung des
Erfolgsermittlungsrechts die Stelle des Sachverhalts in der allgemeinen
Rechtsanwendungslehre ein (vgl. Müller, U.
1992, S. 10; Lehmann,
M./Moog, H. 1996, S. 374 – 405; Lehmann, M.
1998, S. 78 – 99; Larenz,
K./Canaris, C.-W. 1995, S. 99 – 131). Damit erweisen sich die so
genannten Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung hinsichtlich ihrer materiellen Bedeutung
als Grundsätze des ordnungsmäßigen Bildens der Geschäftsvorfälle, denn hier ist
die Zweck- und Sachgerechtigkeit gegenüber beliebig-willkürlichem Vorgehen
durchzusetzen. Diese Aufgabe ist den Lehrbüchern zur Finanzbuchhaltung ebenso
unbekannt wie die Sachverhaltsbildung dem Bilanzrecht. Deshalb werden die GoB
literaturüblich der Rechtsauslegung und damit dem
Tatbestandsbereich/Normenbereich zugeordnet, während sie zutreffend verstanden
der Sachverhaltsebene zugehören infolge ihrer Aufgabe, bei der Umsetzung des
Wirtschaftens in Rechengrößen zu helfen.
Die Erfolgsermittlung im Vollzug der Verpflichtung zur
Buchführung und zum Jahresabschluss bezeichnet eine sachlich-zeitliche Abfolge.
Diese beginnt mit dem betriebswirtschaftlichen Erwerbswirtschaften, das zu
Geschäftsvorfällen aufbereitet wird zwecks Erhalt der erfolgswirksamen
doppelten Buchungssätze. Deren Verbuchung alimentiert zwei Abrechnungskreise in
gleicher Weise. Ihre von Kosiol gezeigte Unabhängigkeit und damit der
selbstständige Bereich der Erfolgskonten führt zur Erfolgsermittlung vom
Wirtschaften her und losgelöst von den Bestandskonten-Buchungen. Infolgedessen
wird die aussagelose „ Eigenkapitaländerung “ der formal-technischen Doppik
ersetzt durch die Rechenelemente „ Ertrag “ und „ Aufwand “ der „ echten Doppik “ .
Dieser vom Wirtschaften herkommenden Erklärungszusammenhang
erhebt die Erfolgsermittlung zum maßgebenden Zweck der Buchhaltung und
veranlasst über deren periodische Zusammenfassung die Fortsetzung im
Jahresabschluss.
Soweit von den Bestandskonten-Buchungen her Beträge von
Entgeltzahlungen als Rechenbestände in die Bilanz eingehen, existieren diese im
Vollzug der Aufgabe der periodengerechten Erfolgsermittlung und nicht als
vermögensabbildende Anschaffungswerte. Der Gegenlauf von Leistung und Entgelt
legt den Entgeltcharakter der Zahlung fest und bestimmt auf diese Weise den
Betrag der Zahlung zum Potenzial des erfolgswirksamen Verrechnens. Für die
Kosten- und Erlösrechnung ist dieser Zusammenhang längst formuliert worden
(vgl. Riebel, P.
1994, S. 71; analog für die Ertrag- und Aufwandrechnung vgl. Lehmann, M.
1998, S. 69 – 116). Es ist deshalb an der Zeit, die übliche Orientierung am
Bilanzpostenrecht zu ersetzen durch die Orientierung am bwl. Rechnungswesen, um
das im Geschäftsjahr verwirklichte Sach- und Entgeltziel der Unternehmung
rechnerisch auszuwerten im Hinblick auf den erwirtschafteten Erfolg und damit
auf die Verwirklichung des Formalziels.
Literatur:
Federmann, Rudolf :
Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerecht, Berlin et al., 11. A., 2000
Hummel, Siegfried :
Wirklichkeitsnahe Kostenerfassung. Neue Erkenntnisse für eine eindeutige
Kostenermittlung, Berlin et al. 1970
Kosiol, Erich :
Buchhaltung als Erfolgs-, Bestands- und Finanzrechnung, Berlin et al. 1977
Kosiol, Erich :
Pagatorische Bilanz, Berlin et al. 1976
Kosiol, Erich :
Buchhaltung und Bilanz, Berlin et al., 2. A., 1967
Larenz, Karl/Canaris,
Claus-Wilhelm : Methodenlehre der Rechtwissenschaft, Berlin et al., 3. A., 1995
Lehmann, Matthias :
Marktorientierte Betriebswirtschaftslehre. Planen und Handeln in der
Entgeltwirtschaft, Berlin et al. 1998
Lehmann, Matthias/Moog,
Horst : Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen Bd. 1: Real-, wert- und
rechenökonomische Grundlagen, Berlin et al. 1996
Lehmann,
Matthias/Müller, Ursula : Der Jahresabschluss. Vom Erwerbswirtschaften bis zur
Erfolgsermittlung, Herne/Berlin 2002
Müller, Ursula :
Kriterien für den Ausweis von Ertrag und Aufwand, Ludwigsburg et al. 1992
Riebel, Paul :
Einzelkosten- und Deckungsbeitragsrechnung, Wiesbaden, 7. A., 1994
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