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Geschäftsbericht


Inhaltsübersicht
I. Begriff und Funktion des Geschäftsberichtes
II. Inhalt des Geschäftsberichtes
III. Erstellung des Geschäftsberichtes
IV. Entwicklungstendenzen

I. Begriff und Funktion des Geschäftsberichtes


1. Begriffsabgrenzung und Rechtsgrundlagen


Der Begriff „ Geschäftsbericht “ entstammt ursprünglich dem AktG 1965. Nach § 160 AktG (1965) waren im Geschäftsbericht der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr darzustellen (sog. „ Lagebericht “ ). Ferner war der Jahresabschluss zu erläutern und es waren bestimmte zusätzliche Angaben im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss zu machen (sog. „ Erläuterungsbericht “ ).
Die aktuellen Rechnungslegungsvorschriften des 3. Buches des HGB verwenden den Begriff „ Geschäftsbericht “ nicht mehr. Die Funktion des alten aktienrechtlichen Geschäftsberichtes haben heute der Lagebericht und der Anhang zum Jahresabschluss übernommen. Während der Anhang neben Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Bestandteil des Jahresabschlusses ist, ist der Lagebericht nach § 289 HGB bzw. § 315 separater Teil der handelsrechtlichen Rechnungslegung.
Der Begriff „ Geschäftsbericht “ hat sich für den veröffentlichten Jahresbericht von börsennotierten Aktiengesellschaften eingebürgert. Grundsätzlich handelt es sich wegen der fehlenden gesetzlichen Vorschriften zum Inhalt des Geschäftsberichtes um einen Fall der freiwilligen Publizität von Unternehmen (§ 328 II HGB). Üblicherweise wird der Geschäftsbericht jedoch auch dazu verwendet, den gesetzlichen Offenlegungsnormen (§§ 325 bis 329 HGB) nachzukommen. In diesem Fall muss der Geschäftsbericht zumindest den Lagebericht, den Jahresabschluss, den Gewinnverwendungsvorschlag – soweit er sich nicht bereits aus dem Jahresabschluss ergibt – , das Testat des Wirtschaftsprüfers zu Jahresabschluss und Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrates sowie die Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Code beinhalten. Regelmäßig enthalten Geschäftsberichte aber darüber hinaus weitere Informationen zum Unternehmen.
Vereinzelt erstellen auch nicht an der Börse notierte Gesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsformen freiwillig einen solchen Geschäftsbericht, z.B. im Vorfeld eines geplanten Börsengangs. Allein für interne Zwecke angefertigte Berichte beispielsweise zur Information des Aufsichtsrates sind nicht Thema dieser Abhandlung.

2. Funktionen des Geschäftsberichtes


Der Geschäftsbericht dient der Information der Anteilseigner sowie anderer an dem Unternehmen interessierter Personen. Als Informationsadressaten sind neben den Anteilseignern beispielsweise die Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten, Kreditgeber, Finanzanalysten, Rating-Agenturen, Journalisten sowie die interessierte Öffentlichkeit zu nennen. Der Gedanke des „ Shareholder Value “ beinhaltet die Forderung nach einer aktuellen, umfassenden und zutreffenden Information der aktuellen und potenziellen Anteilseigner, um deren Entscheidungen bezüglich der Disposition von Aktien zu erleichtern. Dies bedingt, dass Geschäftsberichte auch für Privatanleger verständlich und nachvollziehbar geschrieben sein sollten und zeitnah veröffentlicht werden sollten. Dabei sind die unterschiedlichen Vorkenntnisse der Adressaten beispielsweise bei institutionellen und privaten Investoren zu berücksichtigen. Die verschiedenen empirischen Untersuchungen von Geschäftsberichten in Deutschland zeigen immer wieder, dass eine professionelle Informationspolitik bei manchen deutschen Unternehmen noch immer nicht selbstverständlich ist. Da Geschäftsberichte in Deutschland üblicherweise nur einmal jährlich veröffentlicht werden und sich – zumindest in der Hauptsache – mit dem abgelaufenen Geschäftsjahr beschäftigen, kann ein solcher Geschäftsbericht neben anderen Informationsinstrumenten wie beispielsweise Ad-hoc Mitteilungen, Roadshows, Zwischenberichten oder Telefonkonferenzen mit Analysten und institutionellen Investoren naturgemäß nur ein Baustein der Informationspolitik von Unternehmen sein. Als vorbildlich in Hinsicht auf eine kurzfristigere Berichterstattung sind die US-amerikanischen SEC-Vorschriften, die US-amerikanische Börsenaufsichtsbehörde) zu nennen, wonach innerhalb von 35 Tagen nach Quartalsende eine – wenn auch vom Umfang her gegenüber dem vollen Jahresabschluss reduzierte – quartalsweise Berichterstattung (Form 10-Q) erfolgen muss. In Angleichung an solche internationalen Standards schreibt inzwischen auch die Deutsche Börse für Unternehmen im Prime Standard Börsensegment innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Quartalsende die Veröffentlichung von Quartalsberichten vor.
Der Geschäftsbericht soll üblicherweise den gesetzlichen Offenlegungsvorschriften börsennotierter Aktiengesellschaften Rechnung tragen (sog. „ Pflichtteil “ ), transportiert aber darüber hinaus typischerweise auch weitergehende Informationen (sog. „ Imageteil “ ). Dieser zweite, gesetzlich nicht geregelte Bestandteil des Geschäftsberichtes ist naturgemäß in Hinblick auf den Umfang der veröffentlichten Informationen von Unternehmen zu Unternehmen äußerst unterschiedlich. Auch ergeben sich verschiedene Möglichkeiten, solche gesetzlich nicht erforderlichen Informationen entweder in den Lagebericht mit einzubeziehen oder diese Zusatzinformationen im freiwilligen Teil zu geben. Allerdings ist hierbei auf die unterschiedliche Informationsqualität zu achten. Während der Lagebericht und die darin enthaltenen Informationen Bestandteil der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung sind, trifft dies auf den freiwilligen Teil nicht zu. Im Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers ist gesondert darauf einzugehen, ob der Lagebericht und der Konzernlagebericht insgesamt nach der Beurteilung des Abschlussprüfers eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt und ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.
Eine solche gesetzliche Verpflichtung zur Validierung der Informationen durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer besteht für den freiwilligen Teil nicht. Aus diesem Grund muss aus der Struktur des Geschäftsberichtes deutlich werden, auf welche Teile sich ein beigefügter Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers bezieht. Dies kann etwa durch verschiedenfarbige Kenntlichmachung der gesetzlich vorgeschriebenen und durch die Abschlussprüfung abgedeckten Pflichtbestandteile, durch eine gesonderte Druckbeilage dieser Bestandteile oder durch eine entsprechende Gliederung des Geschäftsberichtes erfolgen. Stellt der Abschlussprüfer allerdings bei der Durchführung der Prüfung fest, dass diese freiwilligen Zusatzinformationen einen falschen Eindruck von der Situation des Unternehmens vermitteln, hat er eine Richtigstellung zu veranlassen (IDW PS 202.4).
Sollen bestimmte Pflichtbestandteile (z.B. im Konzern der Einzelabschluss des Mutterunternehmens) nicht im Rahmen des Geschäftsberichtes veröffentlicht werden, muss eine separate Veröffentlichung erfolgen.
Viele Unternehmen nutzen den Geschäftsbericht als Instrument zur Verbesserung ihres Images, d.h. zur glaubwürdigen Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit. Auch kann der Vorstand seine Ziele und die erforderlichen Strategien zur Zielerreichung im Geschäftsbericht darstellen. Ein gut gemachter Geschäftsbericht als Bestandteil einer professionellen Informationspolitik kann daher auch zur Steigerung des Börsenwertes von Unternehmen beitragen, er ist ein ideales Instrument zur Verbesserung der Investor Relations. Umgekehrt geht ein verwirrend oder bewusst verschleiernd geschriebener Geschäftsbericht nicht nur über die Bedürfnisse der Anteilseigner im Sinne eines wohlverstandenen „ Shareholder Value “ hinweg, sondern ist darüber hinaus eine schlechte Visitenkarte für das Unternehmen.

II. Inhalt des Geschäftsberichtes


1. Übersicht


Gesetzliche Vorschriften zum Inhalt des Geschäftsberichtes existieren grundsätzlich nicht. Da der Geschäftsbericht aber typischerweise auch der Erfüllung der im 3. Buch HGB vorgeschriebenen Offenlegungsnormen dienen soll, ergeben sich hieraus de facto die nachfolgend dargestellten Mindestbestandteile.
Geschäftsbericht
Abb. 1: Idealtypischer Inhalt des Geschäftsberichts
In der Praxis nehmen die freiwilligen Zusatzinformationen häufig den größten Raum ein.

2. Mindestbestandteile zur Erfüllung gesetzlich geregelter Offenlegungspflichten


§ 325 HGB sieht – in Abhängigkeit von der Größe der Gesellschaft – eine Veröffentlichung des Jahresabschlusses mit Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers, des Lageberichtes, Berichtes des Aufsichtsrates und Gewinnverwendungsvorschlages von Kapitalgesellschaften im Handelsregister sowie im Bundesanzeiger vor, eine weitergehende Publizität ist im HGB jedoch nicht vorgesehen. Für Aktiengesellschaften ergeben sich aus § 175 AktG weitergehende Offenlegungsvorschriften. Hiernach sind vom Tage der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung an der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Gewinnverwendungsvorschlag in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen, und jedem Aktionär ist auf Verlangen eine Abschrift hiervon zu erteilen. Ferner haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft gemäß § 161 AktG jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen der Regierungskommission „ Deutscher Corporate Governance Kodex “ entsprochen wurde beziehungsweise welche Empfehlungen nicht angewendet wurden. Bei Publikumsaktiengesellschaften übernimmt meist der Geschäftsbericht die Funktion der Information der Aktionäre.
Häufig sind die Mindestbestandteile aufgrund gesetzlicher Offenlegungspflicht farblich abgehoben oder in einem gesonderten Teil zusammengefasst.

a) Lagebericht


Der Lagebericht erfüllt die gesetzliche Verpflichtung zur Darstellung der Lage des Unternehmens im abgelaufenen Geschäftsjahr nach § 289 HGB bzw. § 315 HGB und ist daher ein zentraler Bestandteil des Geschäftsberichtes.
Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufes und der Lage zu enthalten. Die für die Geschäftstätigkeit wichtigsten finanziellen Leistungsindikatoren sind in diese Analyse einzubeziehen und unter Bezugnahme auf den Jahresabschluss zu erläutern. Ferner ist die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken darzustellen, die dabei zugrunde liegenden Annahmen sind anzugeben. Ferner soll der Lagebericht explizit auf die folgenden Punkte eingehen:

-

wesentliche Vorgänge nach Ende des Geschäftsjahres;

-

Risikomanagementziele und -methoden;

-

Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, jeweils in Bezug auf die von der Gesellschaft verwendeten Finanzinstrumente;

-

den Bereich Forschung und Entwicklung;

-

bestehende Zweigniederlassungen.


Bei großen Kapitalgesellschaften sollen weiterhin Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange gegeben werden, soweit diese für das Verständnis des Geschäftsverlaufes und der Lage von Bedeutung sind.
Die gesetzlichen Anforderungen an den Lagebericht sind auch nach den durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG 2004) eingeführten Erweiterungen und Ergänzungen recht knapp formuliert, sodass der Unternehmensleitung weiterhin große Spielräume bezüglich des Umfanges und der Detaillierung des Lageberichtes bleiben. Dies hat einerseits den Vorzug großer Flexibilität, führt aber andererseits in der Praxis zu ausgesprochen großen Unterschieden in der Berichtsqualität. Aus diesem Grund ist vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) im Jahr 2005 ein deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehender Standard zur Frage der Lageberichterstattung veröffentlicht worden (DRS 15 Lageberichterstattung). Dieser Standard gilt direkt nur für den Konzernlagebericht gemäß §315 HGB, eine entsprechende Anwendung auf den Lagebericht zum Einzelabschluss gemäß § 289 HGB wird aber empfohlen. Ferner liegt ein separater Standard zur Risikoberichterstattung vor (DRS 5). Dabei sind vom DSR die folgenden Grundsätze der Lageberichterstattung entwickelt worden:

-

Vollständigkeit und Wesentlichkeit der Informationen: Der Lagebericht muss einerseits sämtliche Informationen enthalten, die zur Beurteilung des Geschäftsverlaufs und der Lage sowie der voraussichtlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der wesentlichen Chancen und Risiken erforderlich sind, anderseits soll eine Konzentration auf das Wesentliche erfolgen.

-

Keine Aufrechnung von Chancen und Risiken, es ist ausgewogen über beides zu berichten.

-

Darstellung segmentbezogener Informationen, welche die Segmentberichterstattung im Jahresabschluss ergänzen.

-

Verlässlichkeit: Die Informationen sollen zutreffend und nachvollziehbar sein. Daher sind die Informationen in objektive (Tatsachen) und subjektive (Meinungen) zu trennen und jeweils als solche zu kennzeichnen.

-

Plausibilität und Konsistenz: Die Angaben müssen frei von Widersprüchen zum Jahresabschluss sein, gegebenenfalls sind Überleitungen zu den Informationen im Jahresabschluss darzustellen.

-

Trennung zukunftsorientierter und vergangenheitsorientierter Informationen. Ferner sind die wesentlichen Prämissen sowie die Unsicherheiten bezüglich der zukunftsorientierten Informationen darzustellen.

-

Klarheit und Übersichtlichkeit: Der Lagebericht soll deutlich vom Jahresabschluss und den sonstigen veröffentlichten Informationen getrennt sein. Ferner soll eine dem Standard DRS 15 folgende Gliederung vorgenommen werden (siehe Mindestgliederungstiefe unten).

-

Stetigkeit und Vergleichbarkeit: Die Informationen sollen sachlich, zeitlich und formal vergleichbar sein, es sollen zumindest die Vorjahresvergleichszahlen dargestellt werden. Dabei sind wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr beispielsweise aufgrund von Unternehmenszukäufen oder -verkäufen zu erläutern.

-

Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung: Die Einschätzungen und Beurteilungen der Unternehmensleitung sollen im Vordergrund der Berichterstattung stehen.

-

Konzentration auf die nachhaltige Wertentwicklung des Unternehmens, daher sind Einmaleffekte sowie wesentliche Abweichungen gegenüber der prognostizierten Entwicklung darzustellen.

-

Zukunftsorientierung: Die Planungen und Erwartungen für die nächsten zwei Geschäftsjahre sollen zumindest qualitativ dargestellt werden.


Der DSR fordert für den Lagebericht die Darstellung der folgenden Mindestinformationen bzw. die folgende Mindestgliederungstiefe:

-

Geschäfts- und Rahmenbedingungen, einschließlich:

 

-

Darstellung des unternehmensintern eingesetzten Steuerungssystems sowie der für die Steuerung verwendeten Kennzahlen,

-

Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr in diesem Bereich,

-

Einfluss gesamtwirtschaftlicher und branchenspezifischer Rahmenbedingungen auf den Geschäftsverlauf sowie die Einschätzung der Unternehmensleitung hierzu.

 

-

Ertragslage, Darstellung der Ergebnisentwicklung, insbesondere:

 

-

Darstellung und Analyse wesentlicher Veränderungen gegenüber Vorjahr,

-

ungewöhnliche und nicht wiederkehrende Ereignisse,

-

Darstellung gegenläufiger Trends,

-

Entwicklung der Auftragslage und des Umsatzes, getrennt nach Preis- und Volumeneffekten,

-

wesentliche Änderungen in der Struktur von Aufwendungen und Erträgen,

-

Einfluss von Inflations- und Wechselkursentwicklungen.

 

-

Finanzlage, insbesondere:

 

-

Grundsätze und Ziele des Finanzmanagements,

-

Kapitalstruktur sowie Finanzierungsquellen und -maßnahmen,

-

außerbilanzielle Finanzierungsinstrumente,

-

Darstellung und Analyse der im Geschäftsjahr getätigten Investitionen,

-

Liquiditätsentwicklung, sowie Darstellung erwarteter Liquiditätsengpässe und geplante Maßnahmen zu deren Behebung.

 

-

Vermögenslage, insbesondere:

 

-

Höhe und Zusammensetzung des Vermögens im Vorjahresvergleich,

-

Erläuterung wesentlicher Abweichungen,

-

Angaben zu geleasten, gepachteten oder gemieteten Vermögensgegenständen.

 

-

Nachtragsbericht, insbesondere:

 

-

Vorgänge von besondere Bedeutung, die nach Ende des Geschäftsjahres eingetreten sind,

-

erwartete Auswirkungen solcher Vorgänge auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

 

-

Risikobericht (gemäß DRS 5), insbesondere:

 

-

Darstellung bestandsgefährdender Risiken,

-

Konzentration von Risiken.

 

-

Zusammenfassung von Risikogruppen, beispielsweise:

 

-

Umfeld- und Branchenrisiken,

-

unternehmensstrategische Risiken,

-

leistungswirtschaftliche Risiken,

-

Personalrisiken,

-

informationstechnische Risiken,

-

finanzwirtschaftliche Risiken.

 

-

Darstellung des Risikomanagement, sonstige Maßnahmen zur Risikoreduktion,

 

-

Entwicklung der Risiken im Vergleich zum Vorjahr.

 

-

Prognosebericht, insbesondere:

 

-

voraussichtliche Entwicklung mit ihren Chancen und Risiken mindestens für die nächsten zwei Jahre, soweit anwendbar auch für die einzelnen Unternehmenssegmente,

-

Darstellung der wesentlichen Annahmen und Unsicherheiten,

-

erwartete Entwicklung der wirtschaftlichen und konjunkturellen Rahmenbedingungen.


Es bleibt abzuwarten, inwieweit dieser Standard zu einer deutlichen Verbesserung und Vereinheitlichung der Lageberichterstattung in Deutschland beiträgt.

b) Jahresabschluss


Der in den Geschäftsbericht einbezogene Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang. § 297 HGB umfasst den Konzernabschluss in Anlehnung an internationale Grundsätze, darüber hinaus eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel. Eine Segmentberichterstattung ist dagegen nach den Vorschriften des HGB bisher nicht zwingend erforderlich. Allerdings müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen ab 2005 gemäß § 315a HGB den Konzernabschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufstellen. IAS 14 schreibt eine Segmentberichterstattung für kapitalmarktorientierte Unternehmen zwingend vor.
Der Anhang soll die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erläutern und weitergehende Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung geben. Hierzu gehört auch die Aufschlüsselung von Sammelposten wie „ Sonstige Rückstellungen “ oder „ Sonstige Aufwendungen “ und „ Sonstige Erträge “ . Ferner sind nach HGB weitere Angaben zum Unternehmen und zu seinen Organen zu machen. So sind etwa die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats namentlich aufzuführen und bezüglich des Aufsichtsrates auch Mitgliedschaften in anderen Aufsichtsräten und ähnlichen Kontrollgremien sowie der ausgeübte Beruf anzugeben. Zum Teil finden sich in Geschäftsberichten zusätzliche Informationen zu den Organen sowie fotographische Darstellungen des Vorstands. Ein nach den IFRS zu erstellender Anhang erfordert über die Anforderungen des HGB hinaus eine Vielzahl zusätzlicher Informationen (vgl. IV. Entwicklungstendenzen).
Kapitalflussrechnungen gehörten auch bisher zu den Standardbestandteilen eines aussagefähigen Geschäftsberichtes. Im Unterschied zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung existierten in der Vergangenheit in Deutschland keine gesetzlichen Normen für das Format der Kapitalflussrechnung. Aufgrund der fehlenden Normierung wurden daher in Deutschland in der Vergangenheit eine Vielzahl unterschiedlicher Formate für die Kapitalflussrechnung verwendet, was in Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen äußerst unbefriedigend war. Daher hat der Deutsche Standardisierungsrat den Standard DRS 2 zum Format der Kapitalflussrechnung entwickelt, der für die Unternehmen in Deutschland seit dem Jahr 2000 ein einheitliches Format der Kapitalflussrechnung vorschreibt. Für Konzernabschlüsse nach HGB ist dieser Standard bindend, für andere Unternehmen besteht eine Empfehlung zur Beachtung des Standards. Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen seit 2005 den Konzernabschluss nach IFRS erstellen und daher eine Kapitalflussrechnung in der Form eines Cash Flow Statement gemäß IAS 7 veröffentlichen. Auch DRS 2 orientiert sich weitestgehend an dem international üblichen Format einer Kapitalflussrechnung. Die internationalen Standards verlangen eine Cash Flow Rechnung, d.h. es wird die Veränderung der liquiden Mittel (Kasse, Bankguthaben und Einlagen mit einer Laufzeit von bis zu 3 Monaten) dargestellt. In der Cash Flow Rechnung sind der Cash Flow aus dem operativen Bereich, dem Investitions- und dem Finanzierungsbereich getrennt darzustellen.
Auch bezüglich der Segmentberichterstattung hat der Deutsche Standardisierungsrat einen Standard (DRS 3) entwickelt, der sich ebenfalls stark an den internationalen Normen orientiert. Die internationalen Vorschriften sehen eine Orientierung der Segmentberichterstattung an der Struktur des internen Berichtswesens vor (sog. »Management Approach«). Dieser insbesondere in SFAS 131 aber auch in IAS 14 favorisierte Ansatz hat eine sehr weitgehende Offenlegung unternehmensinterner Informationen zur Folge. Auch DRS 3 orientiert sich bei der Abgrenzung der Segmente primär an der unternehmensinternen Segmentierung, d.h. daran, welche Bereiche vom Management als Geschäftseinheit separat geführt und überwacht werden. Nach DRS 3 sind zumindest die folgenden Angaben für jedes der Segmente erforderlich:

-

Umsatzerlöse getrennt nach Außenumsatzerlösen und konzerninternen Innenumsätzen,

-

Segmentergebnis vor Zinsen und Steuern,

-

Abschreibungen,

-

andere nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge,

-

Erträge aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und sonstigen Beteiligungen,

-

Vermögen einschließlich der Beteiligungen,

-

Investitionen in das langfristige Vermögen,

-

Schulden.


Ferner ist bei einer primär produktorientierten Segmentierung zumindest eine regionale Aufgliederung der Umsatzerlöse, des Vermögens sowie der Investitionen in das langfristig gehaltene Vermögen darzustellen.
Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit werden bei Unternehmen entsprechender Größe Zahlenangaben bezüglich des Jahresabschlusses im Geschäftsbericht häufig in Tausenden oder Mio. gemacht. Einer solchen verbesserten Übersichtlichkeit dient auch die Verlagerung von Angaben wie etwa Restlaufzeiten der Verbindlichkeiten aus der Bilanz in den Anhang (sog. „ Verbindlichkeitenspiegel “ ). Auch Querverweise von den Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu den entsprechenden Kapiteln des Anhangs fördern die leichte Lesbarkeit des Jahresabschlusses im Geschäftsbericht.
Liegt ein Konzern vor, beinhaltet der Geschäftsbericht den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Eine Zusammenfassung des Anhangs und Lageberichtes von Mutterunternehmen und Konzern ist zwar gesetzlich weiterhin möglich, soll aber nach DRS 15 aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit nicht mehr erfolgen. Die IFRS sehen eine solche Zusammenfassung von Informationen aus Einzel- und Konzernabschluss ohnehin nicht vor, die präsentierten Informationen beziehen sich ausschließlich auf den Konzernabschluss. Allerdings verlangt § 325 HGB auch weiterhin die Veröffentlichung des Einzelabschlusses, wobei gegebenenfalls auch der nach den IFRS erstellte Einzelabschluss veröffentlicht werden darf. Da die Einzelabschlüsse des Mutterunternehmens typischerweise nicht mehr in den Geschäftsbericht einbezogen werden, muss in diesem Fall eine separate Veröffentlichung des Einzelabschlusses erfolgen.

c) Bestätigungsvermerk


Seit der Reform durch das KonTragG (Gesetz zur Kontrolle und Tranzparenz im Unternehmensbereich) im Jahr 1998 entspricht auch das Testat des Wirtschaftsprüfers zu einem Abschluss nach HGB vom Aufbau her dem international üblichen Standard. Das Testat enthält auch eine Feststellung zu der Frage, ob die angeführten Risiken und Chancen der künftigen Entwicklung im Lagebericht zutreffend dargestellt sind. In Anlehnung an internationale Gepflogenheiten besteht das Testat nunmehr aus 3 Bestandteilen:

-

im ersten Absatz werden die Verantwortlichkeiten des Vorstands bzw. der Geschäftsführung für die Erstellung des Jahresabschlusses und Lageberichtes einerseits sowie des Abschlussprüfers für die Prüfung andererseits dargestellt (international: „ introductory paragraph “ );

-

im zweiten Absatz werden Umfang und Ergebnis der Prüfungshandlungen dargestellt (international: „ scope paragraph “ );

-

der dritte Absatz enthält den eigentlichen Bestätigungsvermerk (international: „ opinion paragraph “ ).

d) Bericht des Aufsichtsrates


Ein Bericht des Aufsichtsrates ist nur bei Aktiengesellschaften vorgeschrieben (§ 171 II AktG). Dieser Bericht enthält das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses, Lageberichtes und Gewinnverwendungsvorschlages sowie in einem Konzern auch des Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes durch den Aufsichtsrat. Um eine bessere Koordination zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer sicherzustellen, ist der Abschlussprüfer verpflichtet, an der Sitzung des Aufsichtsrates zwecks Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen, und über seine Prüfung dem Aufsichtsrat zu berichten. In dem Bericht des Aufsichtsrates muss dieser auch Stellung zum Ergebnis der Prüfung des Abschlussprüfers nehmen. Auch ist darüber zu berichten, wie der Aufsichtsrat die Führung der Geschäfte durch den Vorstand während des Jahres geprüft hat. Ferner ist bei börsennotierten Gesellschaften über die gebildeten Aufsichtsratsausschüsse sowie über die Anzahl der Aufsichtsratssitzungen und Ausschusssitzungen zu berichten. Abschließend hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob er als Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben hat oder ob er dem Jahresabschluss und Lagebericht zustimmt. In der Praxis enthält dieser Bericht meist auch den Dank an den Vorstand und die Mitarbeiter des Unternehmens.

e) Corporate Governance Erklärung


Im Jahr 2002 ist der „ Deutsche Corporate Governance Kodex “ verabschiedet worden. Dieser Verhaltenskodex richtet sich an den Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften in Deutschland. Die Beachtung des Kodex wird auch anderen Unternehmen empfohlen. Nach § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten AG außerhalb des Jahresabschlusses zu erklären, dass Sie den Verhaltensempfehlungen des Kodex gefolgt sind und haben darüber zu berichten, welche Verhaltensempfehlungen nicht angewendet worden sind ( „ Entsprechenserklärung “ ). Im Anhang zum Abschluss ist anzugeben, dass die Entsprechenserklärung abgegeben und den Aktionären zugänglich gemacht worden ist. Gemäß IDW PS 345 ist es Aufgabe des Abschlussprüfer festzustellen, ob die Angabe zur Entsprechenserklärung im Anhang enthalten, vollständig und zutreffend ist, ohne dass der Inhalt der Entsprechenserklärung Gegenstand der Abschlussprüfung wird. Folglich sind weitergehende Ausführungen zur Einhaltung des Corporate Governance Kodex nicht Bestandteil der Mindestbestandteile zur Erfüllung gesetzlich geregelter Offenlegungspflichten sondern eine freiwillige Zusatzinformation.

3. Freiwillige Zusatzinformationen


In vielen veröffentlichten Geschäftsberichten nehmen die gesetzlich nicht vorgeschriebenen Zusatzinformationen den größten Raum ein. Hier sind neben den oben erwähnten Ausführungen zur Corporate Governance vor allem die folgenden Informationen zu finden:

-

Finanzielle Kennzahlen;

-

Schreiben des Vorstandsvorsitzenden an die Aktionäre (Aktionärsbrief);

-

Informationen zur Aktie wie Kursentwicklung;

-

Finanzkalender;

-

Darstellung der Konzernstrukturen;

-

Informationen zu einzelnen Unternehmensbereichen, soweit nicht durch eine Segmentberichterstattung abgedeckt;

-

Informationen zum Personal- und Sozialbereich ( „ Sozialbericht “ );

-

Umweltinformationen ( „ Umweltbericht “ );

-

Wertschöpfungsrechnungen.


Die meisten dieser Informationen können alternativ auch Bestandteil des gesetzlich vorgeschriebenen Lageberichtes sein, d.h. es besteht grundsätzlich die Option, entweder einen relativ kurzen, an den gesetzlichen Mindestanforderungen orientierten Lagebericht zu schreiben, und alle darüber hinaus gehenden Informationen in den freiwilligen Teil aufzunehmen, oder den Lagebericht umfangreicher zu gestalten, und den freiwilligen Teil dementsprechend kürzer. Hierbei ist allerdings die unterschiedliche Informationsqualität zu beachten, da der Lagebericht Bestandteil der Abschlussprüfung ist, und der Publizität im Bundesanzeiger und in den Gesellschaftsblättern unterliegt. Daher werden in der Praxis solche Informationen häufig in den freiwilligen Teil verlagert. Es ist allerdings zu erwarten, dass durch die erhöhten Anforderungen an den Lagebericht gemäß DRS 15 ein zunehmender Teil solcher Informationen zukünftig im Lagebericht zu finden sind und damit grundsätzlich der Abschlussprüfung unterliegen.

a) Finanzielle Kennzahlen


Häufig sind finanzielle Kennzahlen dem eigentlichen Geschäftsbericht vorangestellt. Sinnvoll ist hierbei ein Vergleich der wichtigsten Kennzahlen über mehrere Jahre. Solche Zeitreihen über mehrere Jahre (mindestens 5, besser 10 Jahre) sind für die Information über die Entwicklung des Unternehmens unverzichtbar. In einem solchen Überblick über die mehrjährige Entwicklung der finanziellen Situation des Unternehmens können beispielsweise die folgenden Kennzahlen enthalten sein:
1) Kennzahlen zum Ergebnis, z.B.

-

Umsatzerlöse,

-

Aufspaltung des Ergebnisses in das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis,

-

DVFA-Ergebnis,

-

Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA),

-

Normalisiertes EBITDA,

-

Umsatzrenditen (vor und nach Steuern).


2) Kennzahlen zum Cash Flow.
3) Kennzahlen zur Bilanz, z.B.

-

Eigenkapital und Eigenkapitalquote,

-

Eigenkapitalrendite,

-

Investitionen und Abschreibungen,

-

Bilanzsumme.


4) Kennzahlen zu den Mitarbeitern, z.B.

-

Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt,

-

Personalaufwand,

-

Produktivität.


5) Kennzahlen je Aktie, z.B.

-

Ergebnis pro Aktie,

-

Kurs/Gewinn-Verhältnis ( „ Price Earnings Ratio “ ),

-

Dividende (netto und einschließlich Steuergutschrift).


Zum Teil wird das Ergebnis nach der Methode der Deutschen Vereinigung für Finanzanalyse und Anlageberatung (DVFA) explizit hergeleitet, was einen zusätzlichen Einblick in die Ertragslage des Unternehmens bietet, da nach DVFA alle wesentlichen Sondereinflüsse, welche die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen beeinträchtigen, eliminiert werden sollen. Das DVFA-Ergebnis bezieht sich immer auf den Konzernabschluss (soweit vorhanden). Auch Normalisierungen des EBITDA sollen diesen Zweck erfüllen, aufgrund einer fehlenden allgemein gültigen Definition und wegen der häufig fehlenden Überleitungen zum Jahresergebnis sind diese Kennzahlen aber teilweise schlecht zu interpretieren. Aus diesem Grund lässt die US-amerikanische SEC solche Informationen in Geschäftsberichten nur in Ausnahmefällen zu und verlangt in jedem Fall eine detaillierte Überleitungsrechnung.
Sinnvoll ist auch ein Vergleich der Kennzahlen mit den entsprechenden Plandaten, um beispielsweise den Grad der Zielerreichung bezüglich der Umsatzerlöse und der Ergebnisse messen zu können. In der Praxis sind solche Soll-Ist Vergleiche jedoch weiterhin selten anzutreffen.

b) Schreiben des Vorstands an die Aktionäre


Ein Schreiben des Vorstands an die Aktionäre ( „ Aktionärsbrief “ ) wird dem Geschäftsbericht häufig vorangestellt und dazu genutzt, die Ziele und Visionen des Vorstands hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung des Unternehmens darzustellen. Dies kann auch in Form eines Interviews mit dem Vorstand präsentiert werden. Hier finden sich etwa Ausführungen zu den folgenden Fragen:

-

Unternehmensstrategie;

-

Differenzierung gegenüber dem Wettbewerb;

-

Instrumente und Maßnahmen zur Erreichung der angestrebten Ziele;

-

Geschäftsschwerpunkte und zukünftige Ausrichtung der Geschäftsaktivitäten;

-

Highlights des Geschäftsjahres;

-

Entwicklung der Aktie und Dividendenpolitik;

-

Zukunftsperspektiven.


Gemäß DRS 15 soll aber auch der Lagebericht einer Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung dienen.

c) Informationen zur Aktie


In Geschäftsberichten sollten auch Informationen zur Aktie enthalten sein, da diese von zentraler Bedeutung für den Aktionär sind. Dies erfolgt meist durch die Darstellung der Kursentwicklung während des Jahres, häufig unter Verwendung von graphischen Darstellungen ( „ Charts “ ). Dabei ist der Vergleich mit der Branchenentwicklung oder mit Indexwerten wie etwa dem DAX oder dem MDAX sinnvoll. Auch findet man häufig Aktienkennzahlen in einer Mehrjahresentwicklung wie z.B.

-

Anzahl der Aktien, evtl. nach Aktiengattungen,

-

DVFA-Ergebnis pro Aktie,

-

Cash Flow pro Aktie,

-

Eigenkapital pro Aktie,

-

Dividende (netto und einschließlich Steuergutschrift),

-

Höchstkurs während des Geschäftsjahres,

-

Tiefstkurs während des Geschäftsjahres,

-

Kurs am Jahresende,

-

Kurs/Gewinn-Verhältnis ( „ Price Earnings Ratio “ ),

-

Börsenkapitalisierung.


Auch Informationen zur Aktionärsstruktur (Anteil von Finanzinvestoren, etc.) sind wünschenswert. Für Unternehmen, die nach den IFRS bilanzieren, schreibt IAS 33 die Angabe des Ergebnisses je Aktie in der Gewinn- und Verlustrechnung vor, und zwar jeweils mit und ohne Berücksichtigung von potenziellen Verwässerungseffekten.

d) Finanzkalender


Der Finanzkalender dient dazu, einen Überblick über die wichtigsten Termine zu geben, etwa:

-

Datum der Hauptversammlung;

-

Datum der Dividendenausschüttung;

-

Daten von Analystenkonferenzen;

-

Datum der Bilanzpressekonferenz;

-

Daten der Veröffentlichung von Zwischenberichten.

e) Darstellung der Konzernstrukturen


Die Darstellung der Konzernstrukturen im Geschäftsbericht erfolgt entweder in der Form von Organigrammen oder in der Form von Beteiligungslisten. Insbesondere bei Großkonzernen mit einer Vielzahl von Tochterunternehmen ist die Darstellung durch Organigramme meist nicht mehr möglich, sodass stattdessen Aufstellungen der Tochterunternehmen veröffentlicht werden. Eine solche Aufstellung des Anteilsbesitzes ist ohnehin gesetzlich gefordert (§ 285 Nr. 11 bzw. § 313 II HGB), diese kann allerdings separat im Handelsregister offengelegt werden, d.h. eine Pflichtpublizität in den Gesellschaftsblättern besteht diesbezüglich nicht. In diesem Fall ist in den Anhang allerdings ein Hinweis auf die Hinterlegung beim Registergericht aufzunehmen.

f) Informationen zu einzelnen Unternehmensbereichen


Die Informationen zu einzelnen Unternehmensbereichen können sowohl funktional, regional als auch nach Sparten gegliedert sein. Auch eine Kombination der Kriterien ist möglich. Bei einer funktionalen Gliederung der Berichterstattung können bei einem Industrieunternehmen beispielsweise die folgenden Unternehmensbereiche (s. nachfolgende Tabelle) im Geschäftsbericht dargestellt werden.
Geschäftsbericht
DRS 15 verlangt inzwischen, im Lagebericht auch segmentbezogene Informationen bereitzustellen. Ferner verlangt der Standard auch, eine Vielzahl der oben dargestellten Informationen bereits im Lagebericht zu geben, sodass damit zu rechnen ist, dass eine Verlagerung solcher Informationen vom freiwilligen Teil des Geschäftsberichtes in den Lagebericht erfolgt.

g) Informationen zum Personal- und Sozialbereich ( „ Sozialbericht “ )


Der Geschäftsbericht sollte auch Informationen zu den im Unternehmen beschäftigten Mitarbeitern enthalten. Folgende Informationen sind in diesem Zusammenhang von Interesse:
1) Angaben zur Mitarbeiterstruktur:

-

Entwicklung der Mitarbeiterzahlen,

-

Qualifikation der Mitarbeiter,

-

Fluktuation und Altersstruktur.


2) Angaben zu Arbeitszeitregelungen:

-

Maßnahmen zur Flexibilisierung der Arbeitszeiten,

-

Umfang von Teilzeitarbeit, Regelungen zur Altersteilzeit.


3) Angaben zur Produktivität:

-

Entwicklung von Fehlzeiten,

-

Betriebliches Vorschlagswesen.


4) Angaben zur Struktur des Personalaufwandes:

-

Entlohnungs-/Tarifsysteme,

-

Gratifikationen,

-

Besondere Vergütungsformen wie Gewinnbeteiligungen, Mitarbeiteraktienprogramme ( „ Stock Option Plans “ ).


5) Angaben zu freiwilligen Sozialleistungen:

-

betriebliche Altersversorgung,

-

Fürsorgeeinrichtungen,

-

Betriebskrankenkassen.


6) Betriebliche Aus- und Weiterbildung:

-

Aus- und Weiterbildungseinrichtungen,

-

Aus- und Weiterbildungsaktivitäten,

-

Kosten der Aus- und Weiterbildung.


7) Unfallschutz und -verhütung.
Bei Unternehmen, die nach den IFRS bilanzieren ist ein Teil der oben genannten Angaben Pflichtbestandteil der im Anhang zum Jahresabschluss zu gebenden Informationen, beispielsweise gemäß IAS 19 (Leistungen an Arbeitnehmer) und IFRS 2 (Aktienbasierte Vergütung).

h) Umweltinformationen ( „ Umweltbericht “ )


Vermehrt finden sich in Geschäftsberichten auch Informationen zum Thema Umwelt, bei einigen Unternehmen gar in der Form eines Umweltberichtes. Hier haben die Unternehmen der Chemischen Industrie eine Vorreiterrolle eingenommen, da sich naturgemäß gerade in dieser Branche verstärkt die Frage nach Umweltrisiken stellt. Aber auch Unternehmen anderer Branchen gehen verstärkt dazu über, im Geschäftsbericht umweltrelevante Fragen zu erörtern. Beispielsweise sind die folgenden Informationen von Interesse:

-

Umweltverträglichkeit der Produktion;

-

Umweltverträglichkeit der Produkte;

-

Umweltschutzmaßnahmen, Investitionen in diesem Bereich;

-

Bestehende Altlasten und Maßnahmen zu deren Beseitigung, Rekultivierungsmaßnahmen;

-

Umweltrisiken;

-

Abfallverwertung und -beseitigung, Recyclingmaßnahmen.


Der durch das Bilanzrechtsreformgesetz 2004 neu gefasste § 289 HGB schreibt inzwischen bei großen Kapitalgesellschaften eine Berichterstattung über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange vor, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind. Auch insofern ist mit einer Verlagerung von Informationen aus dem freiwilligen Teil des Geschäftsberichtes in den Lagebericht zu rechnen.

i) Wertschöpfungsrechnungen


Teilweise enthalten Geschäftsberichte auch so genannte Wertschöpfungsrechnungen. Wertschöpfung ist der betriebswirtschaftliche Wertzuwachs, den ein Unternehmen über die Vorleistungen hinaus erwirtschaftet, also die vom Unternehmen erbrachte Eigenleistung. Sie ist somit ein Maßstab für die Fertigungstiefe von Unternehmen. Rechnerisch ergibt sich die Wertschöpfung entweder durch Subtraktion der Vorleistungen wie Materialaufwand, Abschreibungen und bezogener Dienstleistungen von den Umsatzerlösen und sonstigen betrieblichen Erträgen oder durch Addition von Personalaufwand, Zinsaufwand, Steuern, Dividenden, thesaurierten Gewinnen und die im Konzern auf andere Gesellschafter entfallenden Gewinne.
Da solche Rechnungen meist aus den im Jahresabschluss ohnehin enthaltenen Informationen abgeleitet werden, ist ihr zusätzlicher Informationsgehalt zweifelhaft. Auch ist aus Sicht des „ Shareholder Value “ nicht so recht einsichtig, warum Anteilseigner überhaupt an der Höhe der Wertschöpfung interessiert sein sollten, zumindest erscheint ihre Aussagekraft bezüglich der Entscheidungen zum Kauf und Verkauf von Aktien doch sehr stark eingeschränkt.

III. Erstellung des Geschäftsberichtes


Die Erstellung des Geschäftsberichtes ist ein organisatorisches Problem, bei dem u.a. die Qualität des Produktes, die zeitlichen Restriktionen und die Kosten zu beachten sind. Zielsetzung bei der Planung muss es daher sein, diese Ziele möglichst gut zu berücksichtigen und zu vereinbaren, da durchaus Zielkonflikte entstehen können.
Die Qualität des Geschäftsberichtes sollte das primäre Ziel sein. Sie hängt nicht nur von den vermittelten Inhalten, sondern auch von der Form der Vermittlung, also von der Gestaltung ab. Hierunter lassen sich die folgenden Qualitätsmaßstäbe fassen:

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konzeptionelle Struktur;

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Transparenz der Darstellung;

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saubere Trennung zwischen gesetzlich erforderlichen und daher der Abschlussprüfung unterliegenden und freiwilligen Informationen;

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Verwendung graphischer Darstellungen;

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Verwendung lesefreundlicher Tabellen;

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Druck- und Verarbeitungsqualität des Berichtes.


Typischerweise nehmen die Unternehmen zur Gestaltung des Geschäftsberichtes professionelle Hilfe in Anspruch, etwa durch Kommunikationsberater oder Werbeagenturen, die sich auf die Unterstützung bei der Erstellung von Geschäftsberichten spezialisiert haben. Die äußere Form des Geschäftsberichtes hat einen großen Einfluss auf die Akzeptanz der darin enthaltenen Informationen, letztlich entscheidend ist jedoch die Qualität und Vollständigkeit dieser Informationen.
Die zeitlichen Restriktionen ergeben sich nach vorn durch die Fertigstellung des Jahresabschlusses und Lageberichtes als Voraussetzung für die Fertigstellung des Geschäftsberichtes, nach hinten durch den Termin der ordentlichen Hauptversammlung. Die Hauptversammlung muss gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften in den ersten acht Monaten des folgenden Geschäftsjahres stattfinden. Bei der Wahl des Termins der Hauptversammlung ist eventuell auch der Finanzkalender anderer Unternehmen zu berücksichtigen. Zumindest der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinnes müssen vier Wochen vor der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausliegen. Sinnvollerweise sollte auch der vollständige Geschäftsbericht zu diesem Termin vorliegen.
Ausgehend von diesem spätesten Endtermin ist eine detaillierte Zeitplanung für die Erstellung des Geschäftsberichtes zu erstellen. Aufgrund der Zeitknappheit nach Geschäftsjahresende ist insbesondere die Erstellung des Lageberichts minutiös zu planen, während große Teile des Imageteiles auch schon vor Geschäftsjahresende erstellt werden können. Aufgrund der notwendigen Koordination der einzelnen Tätigkeiten und des vorherrschenden Zeitdrucks können insbesondere bei großen Konzernen auch formalisierte Planungsverfahren wie etwa die Netzplantechnik hierzu verwendet werden. Bei der Zeitplanung sind Puffer für unvorhergesehene Verzögerungen zu berücksichtigen. Hierbei ist gegebenenfalls auch die Zeit für die Übersetzung des Geschäftsberichtes (etwa in die englische Sprache) einzuplanen.
Da für die Erstellung des Geschäftsberichtes eine Vielzahl verschiedener Tätigkeiten zu koordinieren ist, ist es sinnvoll einem Mitarbeiter oder einer Gruppe von Mitarbeitern die Verantwortung für die Planung und Koordination zu übertragen. Die Erstellung von Teilen des Berichtes kann auch auf mehrere Personen verteilt werden, insbesondere wenn der Bericht sehr umfangreich ist. In diesem Fall ist jedoch sicherzustellen, dass der Bericht dennoch „ wie aus einem Guss “ erscheint.
Auch ist bei Erstellung des Geschäftsberichtes eine enge Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsprüfer erforderlich. Zwar unterliegen die „ freiwilligen “ Teile (sog. „ Imageteil “ ) des Geschäftsberichtes nicht der Prüfung durch den Abschlussprüfer, es muss aber dennoch sichergestellt werden, dass die Aussagen in diesem Teil nicht den prüfungspflichtigen Unterlagen wie dem Jahresabschluss oder dem Lagebericht widersprechen.

IV. Entwicklungstendenzen


1. Einfluss zunehmender Internationalisierung der Rechnungslegung auf den Geschäftsbericht

a) Überblick über internationale Rechnungslegungsgrundsätze und deren Auswirkungen auf die Rechnungslegung deutscher Unternehmen


Nicht erst seit Inkrafttreten des Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetzes (KapAEG) im Jahr 1998 und der damit verbundenen Öffnung der Rechnungslegung börsennotierter Unternehmen in Deutschland für international übliche Standards wird die Internationalisierung der Rechnungslegung in Deutschland diskutiert. Vielmehr war das KapAEG erstes Ergebnis einer solchen Diskussion, die vor allem durch die fortschreitende Globalisierung der Finanzmärkte und der damit einhergehenden Registrierung deutscher Unternehmen an internationalen – vor allem US-amerikanischen – Börsen verursacht wurde. Andererseits ist die starke Kritik an der traditionellen HGB-Rechnungslegung mit ihrer Vielzahl von Wahlrechten und anderen Möglichkeiten zur Verschleierung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz und Ertragslage der Unternehmen ebenfalls ursächlich für diese Entwicklung.
Die Globalisierung der Finanzmärkte verlangt nach verlässlichen, international vergleichbaren finanziellen Informationen, da sonst das latente Risiko der Fehlallokation finanzieller Mittel besteht. Als Folge der Globalisierung ist mit Verabschiedung des BilReG 2004 für kapitalmarktorientierte Unternehmen ab 2005 eine Bilanzierung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) zwingend vorgeschrieben. Durch die sehr weit reichenden Übergangsvorschriften nach IFRS 1 (Erstmalige Anwendung der IFRS) und die daraus resultierenden Bewertungswahlrechte wird es allerdings noch geraume Zeit dauern, bis solche IFRS-Abschlüsse verschiedener Unternehmen wirklich vollständig vergleichbar sind. Die amerikanische Börsenaufsichtsbehörde Securities and Exchange Commission (SEC) akzeptiert weiterhin nur solche Abschlüsse, die den US Generally Accepted Accounting Standards (US-GAAP) entsprechen, d.h. auch keine den IFRS entsprechenden Abschlüsse. Daher müssen sich auch deutsche Unternehmen, deren Aktien an einer US-Börse oder bei der NASDAQ ( „ National Association of Securities Dealers Automated Quotation System “ ) weiterhin registriert werden sollen, an die SEC-Vorschriften halten und zumindest eine Überleitungsrechnung auf US-GAAP präsentieren. Es läuft zwar ein Konvergenzprojekt, um die Rechnungslegungsvorschriften nach IFRS und nach US-GAAP aneinander anzupassen, und die SEC hat ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Anerkennung von IFRS bis 2009 erklärt, hat aber auch deutlich zu erkennen gegeben, dass sie die IFRS erst dann vollständig anerkennt, wenn weitere wesentliche Anpassungen der IFRS an US-GAAP stattgefunden haben.
Deutsche Unternehmen wie Daimler Benz, Deutsche Telekom oder SAP mussten daher im Vorfeld der Registrierung an der NYSE ( „ New York Stock Exchange “ ) ihre Berichtserstattung auf die US-GAAP umstellen. Auch wäre eine Transaktion wie der Zusammenschluss von Daimler Benz und Chrysler ohne den in der deutschen Öffentlichkeit zuvor häufig kritisierten vorherigen Wechsel der Daimler Benz AG zu einer an den US-GAAP orientierten Berichterstattung deutlich schwieriger geworden.
Eine zulässige Alternative zum vollständigen US-GAAP Abschluss ist für ausländische Gesellschaften, die sich an einer US-Börse listen lassen wollen ( „ Foreign Registrants “ ), die so genannte Überleitungsrechnung ( „ Reconciliation “ ) gemäß Form 20-F. Eine solche Überleitungsrechnung muss folgende Bestandteile enthalten:

-

eine Angabe nach welchen von den US-GAAP abweichenden Rechnungslegungsgrundsätzen berichtet wird;

-

Angaben zu den wesentlichen Abweichungen bezüglich der angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze, -praktiken und -methoden von den US-GAAP;

-

eine Überleitungsrechnung von dem im Jahresabschluss präsentierten Jahresergebnis (net income) auf das Jahresergebnis nach den US-GAAP;

-

eine Darstellung der wesentlichen Unterschiede in Bezug auf die einzelnen Bilanzpositionen (z.B. durch eine Überleitung des Netto-Eigenkapitals oder durch separate Spalten in der Bilanz selbst);

-

eine Cashflow-Rechnung in Übereinstimmung mit SFAS No. 95;

-

eine Darstellung der Entwicklung aller Eigenkapitalposten;

-

zusätzliche, den US-GAAP entsprechende Anhangangaben.


Die US-GAAP können aber auch bei Transaktionen, die sich außerhalb der US-amerikanischen Börsen vollziehen, eine große Rolle spielen. Zu nennen sind zunächst Transaktionen, bei denen Unternehmen in Deutschland durch US-amerikanische Unternehmen erworben werden und dieser Erwerb einen wesentlichen Einfluss auf den Jahresabschluss des Käufers hat. Für die Einbeziehung in den Konzernabschluss des US-Mutterunternehmens muss die deutsche Gesellschaft dann auch einen den US-GAAP entsprechenden Jahresabschluss erstellen. Selbst wenn der Erwerb des deutschen Unternehmens nicht durch ein US-amerikanisches Unternehmen erfolgt, in die Finanzierung der Transaktion aber US-amerikanische Kreditgeber einbezogen werden, kann sich die faktische Notwendigkeit der Erstellung eines den US-GAAP entsprechenden Abschlusses des deutschen Unternehmens ergeben.

b) Hauptunterschiede zwischen traditionellen deutschen und international orientierten Geschäftsberichten


Ein Vergleich von Geschäftsberichten, die den traditionellen HGB-Rechnungslegungsnormen folgen mit solchen, die an internationale Standards angepasst wurden, zeigt – neben den Unterschieden in den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – vor allem Informationsdefizite der traditionellen HGB-Berichterstattung bezüglich der offenzulegenden Erläuterungen des Jahresabschlusses. Am Beispiel eines den US-GAAP entsprechenden Geschäftsberichtes sollen im Folgenden solche Informationsdefizite aufgeführt werden. Hier sind beispielsweise die folgenden zusätzlichen Informationen zu nennen, die in einem den US-GAAP entsprechenden Geschäftsbericht enthalten sein müssen, und als Bestandteil des Jahresabschlusses auch Gegenstand der Jahresabschlussprüfung sind:
1) Darstellung der Entwicklung des Eigenkapitals (Eigenkapitalspiegel). Für jede einzelne Position ist eine Entwicklungsrechnung darzustellen, die die unterjährigen Veränderungen des Eigenkapitals wie etwa Gewinne und Verluste, Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen, Zuführungen zu und Entnahmen aus Rücklagen, Ausschüttung von Dividenden etc. darstellt. Bestimmte Sonderposten innerhalb des Eigenkapitals wie etwa erfolgsneutral behandelte Unterschiede aus Fremdwährungsumrechnung oder erfolgsneutrale Effekte aus der Marktbewertung von Wertpapieren sind hierbei gesondert darzustellen ( „ Accumulated Comprehensive Income “ ). Ein Eigenkapitalspiegel ist gemäß BilReG 2004 (§ 297 I HGB) inzwischen auch für HGB- Konzernabschlüsse Pflichtbestandteil.
2) Darstellung der Effekte aus der Anwendung neuer Rechnungslegungsgrundsätze im Anhang (Notes to financial statements). Außerdem ist der Effekt entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen (current method bzw. immediate recognition method) oder es sind die Vorjahreszahlen für alle präsentierten Geschäftsjahre anzupassen (retroactive restatement)
3) Darstellung der Effekte aus der Restrukturierung von Unternehmen. Bei der Aufgabe von Geschäftsbereichen sind alle damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Erträge in der Gewinn und Verlustrechnung gesondert auszuweisen (SFAS 144).
4) detaillierte Informationen zu den laufenden und latenten Ertragsteuern einschließlich der Darstellung der Ursachen für latente Steuern und einer Überleitung von dem erwarteten auf den ausgewiesenen Steueraufwand im Konzern (SFAS 109).
5) Ausweis der gebildeten Wertberichtigungen zu Forderungen. Dies kann entweder im Anhang oder in der Bilanz erfolgen.
6) detaillierte Informationen zum Marktwert und unrealisierten Gewinnen und Verlusten bei Wertpapieren. Grundsätzlich erfordern die US-GAAP eine Bilanzierung von Wertpapieren, deren Wert einwandfrei feststellbar ist, zum aktuellen Marktwert, auch wenn dieser über den Anschaffungskosten liegt (SFAS 115).
7) detaillierte Darstellung der Pensionsverpflichtungen einschließlich deren Finanzierungsstatus und der zugrunde liegenden versicherungsmathematischen Annahmen, Höhe der Pensionsaufwendungen getrennt nach Dienstzeitaufwand, Zinsaufwand und Tilgung von Fehlbeträgen (SFAS 132).
8) detaillierte Darstellung der Finanzverbindlichkeiten inkl. Fälligkeiten, Zinssätzen, Kreditlinien und deren Ausnutzung.
9) Ausführungen zu Rechtstreitigkeiten und Schadensersatzansprüchen.
10) Darstellung von Umweltrisiken.
11) detaillierte Informationen zu aktienorientierter Vergütung von Mitarbeitern (SFAS 123 (R) „ Share-Based Payment “ ).
12) Ergebnis je Aktie, und zwar mit ( „ Diluted earnings per share “ ) und ohne ( „ Basic earnings per share “ ) Berücksichtigung der sich aus Optionsrechten ergebenden zukünftigen Verwässerungseffekte (SFAS 128).
13) Erläuterungen zu Finanzinstrumenten einschließlich Finanzderivaten und Sicherungsgeschäften (SFAS 133). Die SEC verlangt darüber hinaus detaillierte Angaben zu Marktpreisrisiken solcher Instrumente (Regulation S-K, Financial Information, Item 305, quantitative and qualitative disclosures about market risk). Vergleichbare Informationen zu Finanzinstrumenten sind nach Verabschiedung des BilReG 2004 inzwischen auch in einem HGB-Abschluss erforderlich (§ 285 XVIII und XIX HGB sowie § 289 II Nr. 2 HGB).
14) Angaben zur Segmentberichterstattung nach SFAS 131.
Die meisten der oben genannten Angaben sind auch in einem nach den IFRS erstellten Abschluss Pflichtbestandteil des Anhangs, sodass die gegenüber einem traditionellen HGB-Konzernabschluss bestehenden Informationsdefizite durch die Einführung der IFRS für kapitalmarktorientierte Unternehmen ab 2005 behoben sein sollten. Darüber hinaus bestehen aber weitergehende Anforderungen an Abschlüsse für börsennotierte Unternehmen durch die SEC (Regulation S-X sowie Form 10-K bzw. 20-F für nicht-amerikanische Firmen). Hier sind beispielsweise zu nennen:
15) Gewinn- und Verlustrechnung, Cashflow-Rechnung und Eigenkapitalentwicklung sind für jeweils 3 Jahre darzustellen. Dies gilt auch für die Segmentberichterstattung.
16) Darstellung der folgenden Kennzahlen für die letzten 5 Jahre:

-

Umsatzerlöse;

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Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (pro Aktie);

-

Dividende pro Aktie;

-

Bilanzsumme.


Hieraus ergibt sich, dass der Umfang der Pflichtinformationen bei einem den internationalen Gepflogenheiten folgenden Geschäftsbericht deutlich größer ist als bei einem traditionellen deutschen Geschäftsbericht. Dies ist auch bei der geplanten Umstellung der Rechnungslegung auf internationale Grundsätze zu beachten (etwa im Vorfeld eines Börsengangs), da die Zusammenstellung der erforderlichen Zusatzinformationen Zeit kostet, die eingeplant werden muss. Kritisch in diesem Zusammenhang ist auch die Sicherstellung der Vollständigkeit der nach den IFRS oder US-GAAP zu gebenden Informationen, die entsprechende Kenntnisse dieser Rechnungslegungsnormen sowohl bei dem publizierenden Unternehmen als auch bei dem Wirtschaftsprüfer, welcher den Konzernabschluss testiert, zwingend voraussetzt.
Ein Lagebericht – wie von den HGB-Vorschriften zur Rechnungslegung gefordert – ist nach den IFRS nicht erforderlich. IAS 1 spricht lediglich eine Empfehlung für einen solchen Bericht aus. US-Geschäftsberichte müssen dagegen auf Anforderung der SEC die sog. Management\'s Discussion and Analysis (MD&A) enthalten, die eine ähnliche Funktion hat wie der Lagebericht in Deutschland. Die Berichtserfordernisse sind allerdings unterschiedlich. So verlangt die SEC folgenden Mindestinhalt der MD&A:
1) Ausführungen zur Liquidität. Hierbei ist insbesondere über bekannte Trends der Liquiditätsentwicklung, bestehende Zahlungsverpflichtungen sowie weitere Vorfälle und Entwicklungen, die einen positiven oder negativen Einfluss auf die Liquidität der Gesellschaft erwarten lassen, zu berichten.
2) Ausführungen zur Kapitalausstattung unter Berücksichtigung bestehender Zahlungsverpflichtungen für Investitionen und geplanter Finanzierungsmaßnahmen zur Deckung solcher Verpflichtungen. Ferner sind positive und negative Trends bezüglich der Finanzierungsmöglichkeiten (durch Eigenkapital, Fremdkapital oder „ Off Balance Sheet “ Finanzierungsinstrumente) darzustellen.
3) Erläuterungen der Ertragslage im Vergleich der letzten 3 Jahre. Hier sind insbesondere die folgenden Ausführungen erforderlich:

-

Einflüsse von Einmaleffekten und anderen Sondereinflüssen sowie von Änderungen des wirtschaftlichen Umfeldes auf das Ergebnis. Diese sind zu quantifizieren.

-

Vorteilhafte und unvorteilhafte Trends, die einen wesentlichen Einfluss auf die Ertragslage haben, einschließlich der Risiken der zukünftigen Entwicklung der Ertragslage. Beispielsweise sind bekannte negative Entwicklungen bezüglich der Kostenentwicklung darzustellen.

-

Erläuterung, in welchem Umfang Umsatzsteigerungen aus Volumens- und Preissteigerungen resultieren und welchen Einfluss neue Produkte oder Dienstleistungen hatten.

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Einflüsse von Preisänderungen und allgemeiner Inflation auf die Entwicklung der Ertragslage.


Nach dem Sarbanes-Oxley Act von 2002 muss die MD&A auch Erläuterungen zu kritischen Rechnungslegungsgrundsätzen und zum internen Kontrollsystem enthalten.

2. Stärkere Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen und Risiken


Grundsätzlich sind die an Unternehmensinformationen interessierten Personengruppen – und hierbei insbesondere die aktuellen und potenziellen Investoren – primär an zukunftsorientierten Informationen interessiert. Die im Geschäftsbericht veröffentlichten Daten sind jedoch überwiegend vergangenheitsorientiert, so dass hier eine Erwartungslücke (expectation gap) besteht.
Viele Unternehmen tun sich erfahrungsgemäß mit der Darstellung der zukünftigen Entwicklung besonders schwer mit der Folge, dass die Qualität der Prognoseberichterstattung weiterhin verbesserungsfähig ist. Häufig finden sich nur verbale Ausführungen, die in manchen Fällen lediglich den Charakter von Leerformeln haben. Die Veröffentlichung von Planzahlen ist in Geschäftsberichten selten anzutreffen. Dies trifft im Übrigen auch auf den Vergleich der tatsächlich erreichten Zahlen mit den Plandaten des vergangenen Jahres zu. Hier sind allerdings auch Haftungsfragen bei Nichterreichung der Planzahlen in Betracht zu ziehen. Statt einer Punktprognose können aber auch Intervallprognosen ein sinnvolles Informationsinstrument sein.
Wünschenswert erscheinen insbesondere die folgenden zukunftsrelevanten Informationen:

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zukünftige Umsatzentwicklung;

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zukünftige Erfolgsentwicklung;

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Strategien zur Erreichung der Ziele;

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Aktionsprogramme;

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Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung.


Seit Verabschiedung des KonTraG im Jahr 1998 hat sich die inhaltliche Qualität des Risikoberichtes bei vielen Unternehmen bereits deutlich gebessert. Durch das BilReG 2004 ist ein weiterer wichtiger Schritt bezüglich der gesetzlichen Verpflichtung zu einer ausführlicheren Berichterstattung zu den Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklungen getan worden (s.o. II.2.a Lagebericht).
Über diese inzwischen gesetzlich erforderlichen Zukunftsinformationen hinaus bleibt aber die Forderung nach weitergehenden Informationen. Insbesondere die Veröffentlichung von Budgetzahlen für das nächste Geschäftsjahr sowie einer Mittel- und Langfristplanung erscheinen aus Sicht der Adressaten des Geschäftsberichtes wünschenswert, auch oder gerade weil sich der Vorstand bzw. die Geschäftsführung dann an solchen Zahlen messen lassen müssen. Nicht nur Fremdkapitalgeber wie Banken benötigen solche Planungsrechnungen für die Entscheidungsfindung, sondern auch der (potenzielle oder aktuelle) Eigenkapitalgeber.

3. Zunehmende Anforderungen an die Aktualität der Berichterstattung


Das Informationszeitalter hat eine explosive Vermehrung verfügbarer Informationen auch bezüglich der finanziellen Situation von Unternehmen zur Folge. So lassen sich im Internet finanzielle Analysen und Beurteilungen von Unternehmen durch Investmentberater, Rating-Agenturen und Finanzanalysten abrufen. Auch die Unternehmen selbst stellen sich im Internet dar, was meist auch die Präsentation finanzieller Daten beinhaltet. So findet sich auf den Homepages deutscher Unternehmen fast regelmäßig auch der Geschäftsbericht der Gesellschaft (Online-Geschäftsbericht). Ein Vorteil gegenüber der gedruckten Version ergibt sich vor allem durch die Schnelligkeit des Zugriffs auf die Informationen, da diese im Internet für den Interessenten sofort verfügbar sind, während eine gedruckte Version erst angefordert werden muss.
Zentrale Voraussetzung für die insbesondere von Finanzanalysten und institutionellen Investoren geforderte Aktualität der Informationen ist aber, dass diese auch schnell genug zur Verfügung gestellt werden. Aus diesem Grunde haben in den vergangenen Jahren auch viele deutsche Unternehmen begonnen, ihre Prozesse hinsichtlich einer möglichst schnellen Erstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes zu optimieren ( „ Fast Close “ ). Gegenüber den USA besteht aber auch in diesem Bereich noch Aufholbedarf: Während die SEC für die Erstellung des Jahresabschlusses lediglich eine Frist von 60 Tagen einräumt (die von vielen Unternehmen noch deutlich unterboten wird), verlangt die Deutsche Börse im Prime Standard eine Frist von 120 Tagen und der Deutsche Corporate Governance Kodex eine Frist von 90 Tagen.
Auch gehen immer mehr Unternehmen dazu über, ihre Jahrespressekonferenz abzuhalten, bevor der Geschäftsbericht veröffentlicht wird. In diesem Fall sollte darauf geachtet werden, dass zumindest die Jahresabschlussprüfung abgeschlossen ist, da sonst das Risiko besteht, dass ungeprüfte Zahlen in die Welt gesetzt werden, deren spätere Korrektur dann zu unangenehmen Folgen einschließlich möglicher Haftungsrisiken führen kann. Außerdem wird durch ein solches Vorgehen die Bedeutung des Geschäftsberichtes deutlich vermindert. Eine weitere Option in diesem Kontext ist die deutliche Reduktion des Imageteils oder sogar der Verzicht hierauf, um die gesetzlich erforderlichen Informationen möglichst schnell veröffentlichen zu können. Ferner ist es zentral wichtig, einen ausgewogenen Kompromiss zwischen Aktualität und Ausführlichkeit der Informationen zu finden. Auch ein perfekt gemachter Geschäftsbericht hat nach wenigen Monaten keinen Aktualitätswert mehr. Insbesondere Finanzanalysten und institutionelle Investoren sind weniger an der breiten Darstellung bereits bekannter Informationen interessiert, sondern vielmehr an Unternehmensneuigkeiten. Schließlich führt auch eine Überflutung mit Informationen an Stelle einer Konzentration auf das Wesentliche zu einer geringeren Qualität des Geschäftsberichtes.
Besonders vorteilhaft ist diese Schnelligkeit des Online Zugriffs für aktuellere Unternehmensinformationen als der Geschäftsbericht sie darstellt. US-amerikanische Unternehmen veröffentlichen selbstverständlich auch ihre Quartalsberichte über das Internet. Auch auf den Homepages deutscher Unternehmen finden sich Zwischenberichte, hierbei ist jedoch die unterschiedliche Informationsqualität zu beachten. Während nach den SEC-Vorschriften quartalsweise zumindest eine vollständige Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und ein Cash Flow Statement zu veröffentlichen sind, genügten nach den traditionellen deutschen Vorschriften für den halbjährlich zu veröffentlichenden Zwischenabschluss lediglich ein paar Kennzahlen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
Auch sind diese Informationen in Deutschland nicht prüfungspflichtig während in den USA die Quartalsabschlüsse von dem Wirtschaftprüfer im Rahmen einer im Umfang eingeschränkten Prüfung durchzusehen sind (sog. „ Quarterly Review “ ). Der Umfang der Tätigkeiten durch den Abschlussprüfer ist in Statements of Auditing Standards SAS 71 detailliert festgelegt und beinhaltet neben Plausibilitätsprüfungen und Befragungen des Managements auch die Durchsicht wichtiger Unterlagen wie etwa der Protokolle von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen.
Allerdings verlangt die Deutsche Börse inzwischen von den im Prime Standard gelisteten Unternehmen eine an die US-amerikanischen Regelungen angenäherte Quartalsberichtserstattung, was zumindest bezüglich dieses Börsensegments bereits eine deutliche Verbesserung der Qualität der Zwischenberichtserstattung in Deutschland zur Folge hat.
Literatur:
Baetge, Jörg : Beurteilung des Inhalts von Geschäftsberichten, Stocks & Standards Workshop am 6. Oktober 2004 bei der Deutsche Börse AG (http://deutsche-boerse.com/dbag/dispatch/de/binary/gdb_content_pool/imported_files/public_files/10_downloads/33_going_being_public/20_workshops/25_SSWS_Geschaeftsberichte/Praesentation_Prof.pdf)
DSR, : Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 15 (DRS 15) Lageberichterstattung (i.d.F. vom 07.12.2004), in: Beilage zum BAnz. Nr. 40 (26.02.2005)
Ernst & Young, : International GAAP 2005 – Generally Accepted Accounting Practice under International Financial Reporting Standards, London 2004
FASB, : Original Pronouncements 2005/2006 Edition, Accounting Standards as of June 1, 2005, Norwalk/Conn. 2005
IASB, : International Financial Reporting Standards 2005, London 2005
Hayn, S./Graf Waldersee, G. : IFRS/US-GAAP/HGB im Vergleich – Synoptische Darstellung für den Einzel- und Konzernabschluss, Stuttgart 2003
Selchert, F.W. : Die MD&A – ein Vorbild für den Lagebericht?, in: Küting, K./Langenbucher, G.: Internationale Rechnungslegung, Stuttgart 1999, S. 219 – 237

 

 


 

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