Inhaltsübersicht
I. Begriff,
Ursachen und Funktionen von Abschreibungen
II. Abschreibungsarten
III. Abschreibungsmethoden
I. Begriff,
Ursachen und Funktionen von Abschreibungen
1.
Begriff
Unter Abschreibungen versteht man den nach einer bestimmten
Methode ermittelten Betrag, der bei Vermögensgegenständen
bzw. wirtschaftlichen Gütern deren
Wertminderung abbilden soll. In der Finanzbuchführung geht dieser Betrag in die
Gewinn- und Verlustrechnung als zu verrechnender Aufwand ein und bestimmt den Wertansatz des Gutes in der Bilanz,
wogegen er in der Betriebsbuchführung als Kosten
erfasst wird (Buchner, 1997;
Gutenberg, 1956).
Im Steuerrecht gibt es jedoch eine terminologische Abweichung, da neben dem
Begriff der „ Abschreibung “ auch der Begriff der „ Absetzung “ verwendet wird.
Eine von der Steuerreformkommission 1971 vorgeschlagene Vereinheitlichung der
Terminologie ist bislang vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen worden (Steuerreformkommission,
1971).
2.
Ursachen
Maßgeblich für die Höhe der zu ermittelnden Wertminderung ist
die der Abschreibung zu Grunde liegende Ursache. Neben einem grds. nur bei
mehrperiodig genutzten Gütern betrieblich bedingten Leistungsverzehr kann sich
die Abschreibung aus einem durch (Neu-)Bewertung eines Gutes zu ermittelnden
Werteverzehr bestimmen, der sich insbes. bei Gütern des Umlaufvermögens ergeben kann. Die Abschreibungen lassen sich auf
technisch, rechtlich oder wirtschaftlich bedingte Ursachen zurückführen. Als technisch bedingte Ursache gilt der
körperliche Werteverzehr des Gutes, der aus seinem betrieblichen Einsatz
herrührt und durch Gebrauchsverschleiß (z.B. Abnutzung), Ruheverschleiß (z.B.
Rost), Substanzverringerung (z.B. Rohstoffabbau) oder durch unerwarteten
Katastrophenverschleiß (z.B. Feuer) erfolgt. Rechtliche Ursachen können in der Änderung gesetzlicher
Bestimmungen (z.B. Betriebsgenehmigung von Atomkraftwerken) oder der zeitlichen
Befristung von Verträgen und Schutzrechten liegen (z.B. Mietverträge,
Lizenzen). Ein Werteverzehr des Gutes aufgrund von Änderungen auf dem
Beschaffungs- oder Absatzmarkt gilt als wirtschaftlich
bedingte Ursache. Hierzu zählen beschaffungsseitig insbes. gesunkene
Wiederbeschaffungskosten und technische Innovationen sowie absatzseitig
erfolgte Preissenkungen oder Nachfrageverschiebungen.
3.
Funktionen
Originäres Ziel der Abschreibungen ist die Ermittlung des
Werteverzehrs des Gutes und dessen periodengerechte Erfassung in der Erfolgsrechnung. Im Rahmen der Betriebsbuchführung ist die Bestimmung
des Abschreibungswerts vor allem auf die wertmäßige Erfassung des Einsatzes von
Gebrauchsgütern in der Kostenplanung und -kontrolle gerichtet, die im Rahmen
der angestrebten langfristigen Unternehmensfortführung insbes. der Erhaltung
der betrieblichen Substanz dienen soll (Ewert,
/Wagenhofer, 2005; Männel,
/Distler, 1997). In der Finanzbuchführung
tragen Abschreibungen dagegen entweder als Aufwand zu einem periodengerechten
Ausweis des ausschüttungsfähigen Gewinns sowie der Information über den
Werteverzehr des Gutes gegenüber den Rechnungslegungsempfängern in der Handelsbilanz bei oder fließen als
Betriebsausgabe i.S.d. steuerlichen Gewinnermittlung (Steuerbilanz) in die Bemessungsgrundlage ein. Da Abschreibungen das
Jahresergebnis beeinflussen bzw. den Gewinn verringern, jedoch grds. über den
Umsatzprozess dem Unternehmen zurückfließen, bilden sie einerseits einen
Bestandteil der Innenfinanzierung und eröffnen anderseits die Möglichkeit
bilanzpolitischer Gestaltungen. Daher werden Abschreibungen auch zu sozial-
oder wirtschaftspolitischen Lenkungszwecken (z.B. Förderung bestimmter
Investitionen) eingesetzt, indem durch gesetzliche Vorschriften der Ansatz
eines den tatsächlichen Werteverzehr übersteigenden Betrags als Abschreibung
zugelassen wird und dies insbes. bei der steuerlichen Gewinnermittlung einen
Steuerstundungseffekt (Zinseffekt)
hervorruft. Im Rahmen der Handelsbilanz kann durch Abschreibungen Bilanzpolitik
betrieben werden, indem der ausschüttungsfähige Gewinn je nach Bedarf erhöht
oder vermindert wird. Jedoch besteht bei derart vorgenommenen Änderungen der
Abschreibungsmethode grds. eine Erläuterungspflicht im (Konzern-)Anhang, um in
Bezug auf die Abschreibungen der Informationsfunktion der externen
Rechnungslegung noch gerecht zu werden; Einschränkungen ergeben sich ferner
durch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.
II.
Abschreibungsarten
1.
Überblick und Systematisierung
Zu unterscheiden sind die Abschreibungen in Abhängigkeit von
den beiden grundlegenden Systemen der Periodengewinnermittlung. Die in der
Betriebsbuchführung berechneten kalkulatorischen
Abschreibungen unterliegen keinen rechtlichen Restriktionen, sondern
richten sich allein nach den mit der Kosten- und Erlösrechnung verfolgten
Dokumentations-, Planungs-, Steuerungs- und Kontrollzwecken. Sie dienen
ausschließlich der Erfassung der Wertminderung abnutzbarer Gebrauchsgüter, wogegen die Kosten für Verbrauchsgüter unmittelbar über die in der jeweiligen Periode
eingesetzten Mengen erfasst werden.
Die Abschreibungen der Finanzbuchführung gilt es nochmals in handelsrechtliche und steuerrechtliche Abschreibungen zu
trennen, bei denen die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften die Art der
Abschreibung und damit auch ihre Zielsetzung bestimmen (vgl. Abb. 1).
Abb. 1: Abschreibungsarten
Sowohl die handels- als auch die steuerrechtlichen Abschreibungsvorschriften
differenzieren zwischen Wertminderungen, die auf kontinuierliche, planbare
Vorgänge zurückzuführen sind, und Wertminderungen aufgrund diskontinuierlicher,
nicht eingeplanter Ereignisse. Das Handelsrecht unterscheidet dementsprechend
zwischen planmäßigen Abschreibungen
gem. § 253 II Satz 1 und 2 HGB und außerplanmäßigen
Abschreibungen gem. § 253 II Satz 3 HGB. Diese Abschreibungen greifen
jedoch nur bei materiellen und immateriellen Anlagegütern. Die nach § 253 III
HGB bei den Gütern des Umlaufvermögens erfassten Abschreibungen durch Wertberichtigungen werden im Schrifttum zwar
zu Systematisierungszwecken auch als außerplanmäßige Abschreibungen bezeichnet,
sie sind jedoch mit den Abschreibungen nach § 253 II Satz 3 HGB nicht gleich zu
setzen (Ballwieser, 1986).
Das Steuerrecht sieht in Analogie zum Handelsrecht die
Berücksichtigung von Abschreibungen auf das Anlage- und Umlaufvermögen vor. Das
steuerrechtliche Äquivalent der planmäßigen Abschreibungen des Handelsrechts
sind die Absetzungen für Abnutzung
gem. § 7 I Satz 1 EStG und die Absetzungen
für Substanzverringerung gem. § 7 VI EStG. Außerplanmäßige Wertminderungen
des Anlagevermögens werden in der steuerlichen Gewinnermittlung im Rahmen der Absetzungen für außergewöhnliche technische
oder wirtschaftliche Abnutzung gem. § 7 I Satz 7 EStG erfasst. Zudem können
bei Wirtschaftsgütern des Anlage- und Umlaufvermögens voraussichtlich dauernde
Wertminderungen durch die sog. Teilwertabschreibung gem. § 6 I Ziff. 1 und 2
EStG berücksichtigt werden. Die AfaA und die Teilwertabschreibungen bilden
somit das Pendant zu den handelsrechtlich außerplanmäßigen Abschreibungen.
Neben diesen, den planmäßigen oder außerplanmäßigen
Werteverzehr erfassenden Abschreibungen stellen das Handels- und Steuerrecht
auf weitere Wertansätze ab. Die nach § 253 IV HGB als Wahlrecht auszuübenden Abschreibungen im Rahmen vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung erstrecken sich gleichermaßen auf das Anlage-
und Umlaufvermögen und stellen einen rechtsformabhängigen Auffangtatbestand zur
Bildung stiller Ermessensreserven dar, welche die Selbstfinanzierung dieser
Unternehmen erleichtern sollen; Kapitalgesellschaften sowie Gesellschaften
i.S.d. § 264a HGB sind gem. § 279 I Satz 1 HGB von der Inanspruchnahme dieses
Wahlrechts ausgeschlossen. Ebenfalls wirtschaftspolitisch motiviert sind die
Vorschriften im EStG sowie in anderen Steuergesetzen, die es ermöglichen, steuerbegünstigende Sonderabschreibungen
geltend zu machen. Um diese Sonderabschreibungen sowie ggf. von den
handelsrechtlichen Werten abweichende steuerrechtliche Regelabschreibungen in
die Handelsbilanz zum Zwecke der Erstellung einer Einheitsbilanz übernehmen zu
können, sieht § 254 HGB das Wahlrecht zur Übernahme
nur steuerrechtlich zulässiger Abschreibungen vor.
Ein Mutterunternehmen, das einen organisierten Markt i.S.d. §
2 V WpHG durch ausgegebene Wertpapiere
in Anspruch nimmt oder die Zulassung von Wertpapieren an einem organisierten
Markt beantragt hat, muss nach § 315a I und II HGB einen Konzernabschluss nach
International Financial Reporting Standards (IFRS) aufstellen, sodass anstelle
der handelsrechtlichen Grundsätze die nach IFRS geltenden
Abschreibungsgrundsätze Anwendung finden. Diese unterscheiden ebenfalls zwischen
planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen, lassen jedoch grds. keine
wirtschaftspolitisch motivierten Abschreibungen zu.
2.
Planmäßige Abschreibungen
a)
Handelsrecht
Nach § 253 II HGB können planmäßige Abschreibungen nur auf
abnutzbare Güter des Anlagevermögens vorgenommen werden. Hierbei ist es
irrelevant, ob es sich um bewegliche bzw. unbewegliche oder um materielle bzw.
immaterielle Güter handelt. Entscheidend ist, dass sie aufgrund ihrer
technischen, natürlichen oder rechtlichen Beschaffenheit nicht in einer
Gewinnermittlungsperiode aufgebraucht werden können, ihr Nutzenpotenzial jedoch
zeitlich begrenzt ist. Aus statischer Sicht besteht die Funktion der
planmäßigen Abschreibungen in der Erfassung der Verringerung des Nutzenpotenzials
des Gutes, da die Abschreibung den Wertansatz des Gutes in der Bilanz
schmälert. Aus dynamischer Sicht führt die Abschreibung zu einer
periodengerechten Aufwandsverteilung. Die planmäßigen Abschreibungen ermitteln
sich auf Basis eines Abschreibungsplans,
aus dem hervorgehen muss, wie die – ggf. um den vorsichtig bemessenen
Liquidationserlös verminderten – Anschaffungs-
oder Herstellungskosten auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzung
(Nutzungsdauer) verteilt werden sollen. Der Abschreibungsmethode liegt dabei
eine Verteilungsfunktion zu Grunde,
die sich an dem tatsächlichen oder von dem Nutzenverlauf abstrahierenden
Werteverzehr des Gutes orientiert. Die anzuwendende Abschreibungsmethode ist
handelsrechtlich nicht festgeschrieben, sodass sowohl die Abschreibung nach
Inanspruchnahme als auch die lineare,
geometrisch-degressive, arithmetisch-degressive sowie die progressive Abschreibung oder eine
Kombination dieser Methoden in Betracht gezogen werden kann. Die Schätzung der
Nutzungsdauer oder Wahl der Abschreibungsmethode hat jedoch unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu erfolgen (Ballwieser, 1986)
und schließt somit eine willkürliche Abschreibung in den jeweiligen Perioden
aus (Stetigkeitsprinzip). Gleichwohl
ist das Ändern oder Abweichen vom Abschreibungsplan zulässig bzw. geboten, wenn
hierfür sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen. Neben einer Darstellung der
Gründe müssen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften
sowie dem Publizitätsgesetz unterliegende Gesellschaften nach § 284 II Ziff. 3
HGB und die den Konzernabschluss
aufstellende Gesellschaft nach § 313 I Ziff. 3 HGB die Auswirkungen der
Änderungen des Abschreibungsplans auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
im Anhang bzw. Konzernanhang erläutern. Zwar führen eine Anpassung der
Nutzungsdauer oder ein Wechsel der Abschreibungsmethode nicht zu einer
Umklassifizierung der planmäßigen in außerplanmäßige Abschreibungen, jedoch
bedingen sie i.d.R. in der Periode der Umstellung zusätzlich eine
außerplanmäßige Abschreibung (Breidert, 1994).
Entsprechend der §§ 268 II, 298 I HGB finden die Abschreibungen des
Anlagevermögens Eingang in den wahlweise in der Bilanz
oder im Anhang ausgewiesenen Anlagespiegel.
b)
Steuerrecht
Die planmäßigen Abschreibungen im Steuerrecht entsprechen
generell den AfA (§ 7 I Satz 1 bis 3
EStG) und im speziellen Fall der Gewinnungsbetriebe (z.B. Bergbauunternehmen)
den AfS (§ 7 VI EStG). Auch
steuerrechtlich dienen diese planmäßigen Abschreibungen sowohl der Aufwandsverteilung als auch der Erfassung des Werteverzehrs, wobei
letzterem in der Rechtsprechung und nach h.M. im Schrifttum unter Verweis auf
die Bilanzrechtsprinzipien Priorität eingeräumt wird (Breidert, 1994).
Die steuerrechtlich planmäßigen Abschreibungen sind auf Güter beschränkt, deren
gewöhnliche bzw. geschätzte Nutzungsdauer einen Veranlagungszeitraum bzw. eine
Erfolgsperiode übersteigt. Daher ist davon auszugehen, dass Güter des
Umlaufvermögens, die zwar länger als ein Jahr im Unternehmen verweilen können,
jedoch entsprechend ihres Zuordnungskriteriums nur kurzfristig zur Verfügung
stehen, von diesen Abschreibungen ausgegrenzt sind. Die nach einem Abschreibungsplan durch AfA und AfS auf
die Nutzungsdauer zu verteilenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten
greifen folglich nur bei abnutzbaren
Anlagegütern. Im Gegensatz zum Handelsrecht wird die Unterscheidung der
Anlagegüter in bewegliche und unbewegliche Güter für die steuerrechtlich zu
verwendende Abschreibungsmethode relevant. Grundsätzlich sieht das Steuerrecht
die Anwendung der linearen Abschreibungsmethode
vor. In begründeten Fällen kann für bewegliche Güter eine Abschreibung auch nach Maßgabe der Inanspruchnahme oder
Substanzverringerung erfolgen, wie sie auch im Rahmen der AfS zulässig ist.
Ferner können bewegliche Anlagegüter
nach der geometrisch-degressiven Methode
abgeschrieben werden, sofern diese das Doppelte der linearen Abschreibungen und
den Höchstsatz von 20% nicht übersteigt (für Anschaffungen der Jahre 2006 und
2007 das Dreifache der linearen Abschreibung rund 30%). Eine Kombination von
geometrisch-degressiver und anschließend linearer Methode ist zulässig. Eine in
der Handelsbilanz zulässige progressive
oder arithmetisch-degressive Abschreibung
kann aufgrund des Bewertungsvorbehalts
des § 5 VI EStG nicht in die Steuerbilanz übernommen werden; die Anwendung
dieser Methoden ist steuerrechtlich nicht vorgesehen. Die Schätzung der
Nutzungsdauer hat sich analog zum Handelsrecht grds. an der
betriebsindividuellen Nutzungsdauer zu orientieren. Die Finanzverwaltung hat
jedoch sog. AfA-Tabellen herausgegeben, denen die Nutzungsdauer zu entnehmen
ist und von der nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann.
c) International
Financial Reporting Standards (IFRS)
Nach den International Financial Reporting Standards (IFRS)
besteht entsprechend dem deutschen Recht für abnutzbare Anlagegüter eine Pflicht
zur planmäßigen Abschreibung, die sich an der geschätzten (useful life) und nicht an der wirtschaftlichen (economic life) Nutzungsdauer orientiert.
Die Abschreibung von Sachanlagen
erfolgt nach dem Verfahren, das den erwarteten wirtschaftlichen Nutzenverlauf
korrekt abbildet. Hierbei kommen lineare (straight-line method), degressive
(diminishing balance method) oder leistungsabhängige (units of production
method) Verfahren in Betracht. Ein Wechsel in der Abschreibungsmethode (change in accounting policy) oder eine
Änderung der Nutzungsdauerschätzung (change
in Accounting Estimates) ist entsprechend den deutschen Vorschriften
in den Notes darzulegen (Pellens,
/Fülbier, /Gassen, 2004).
Eine Besonderheit bei der Abschreibung immaterieller Vermögenswerte bzw. wirtschaftlicher Güter besteht
für immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer und derivative Geschäfts-
oder Firmenwerte (Goodwill). Diese sind nach den IFRS nicht
planmäßig abzuschreiben und stattdessen einem jährlichen Wertminderungstest
(impairment test) zu unterziehen. Eine Abschreibung des Geschäfts- oder
Firmenwerts über 4 Jahre oder über die voraussichtliche Nutzungsdauer gemäß §
255 IV HGB oder über 15 Jahre gemäß § 7 I Satz 3 EStG ist dementsprechend nach
den IFRS nicht zulässig. Immaterielle Vermögenswerte mit bestimmter
Nutzungsdauer werden planmäßig abgeschrieben.
3. Außerplanmäßige
Abschreibungen
a)
Handelsrecht
Als außerplanmäßige Abschreibungen des Handelsrechts gelten
die außerplanmäßigen Abschreibungen des Anlagevermögens nach § 253 II Satz 3
HGB und die Wertberichtigungen auf das Umlaufvermögen nach § 253 III HGB, da
sie nicht auf einen planmäßigen Leistungsverzehr zurückzuführen sind und
folglich nicht die systematische Verteilung von Aufwendungen verfolgen, sondern
aufgrund eines bestimmten Ereignisses einen durch (Neu-)Bewertung erfassten Werteverzehr abbilden. Der
Anwendungsbereich der außerplanmäßigen
Abschreibungen des Anlagevermögens ist unabhängig von der Nutzungsdauer der
Güter, sodass sie für nicht abnutzbare Anlagegüter die einzige
Abschreibungsmöglichkeit darstellen. Bei abnutzbaren Anlagegütern erfassen sie
die Wertminderungen, die nicht bereits durch die planmäßigen Abschreibungen
erfasst wurden. Entsprechend dem sog. gemilderten
Niederstwertprinzip besteht bei einer vorübergehenden Wertminderung ein
Wahlrecht zur Abschreibung des Anlagevermögens auf den niedrigeren
beizulegender Wert. Bei Kapitalgesellschaften und Gesellschaften i.S.d. § 264a
HGB ist dieses Wahlrecht gem. § 279 I Satz 2 HGB auf Finanzanlagen
beschränkt; Sachanlagen
dürfen nicht abgeschrieben werden. Liegt hingegen eine Wertminderung von voraussichtlicher
Dauer vor, so besteht aufgrund des strengen Niederstwertprinzips eine
rechtsformunabhängige Abschreibungspflicht. Bei den Abschreibungen zur Wertberichtigung des Umlaufvermögens greift das strenge Niederstwertprinzip, wonach die
bestehenden Wertansätze zwingend auf die am Abschlussstichtag niedrigeren
Börsen- oder Marktpreise bzw. – wenn sich diese nicht ermitteln lassen – auf
den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben sind. Ferner gestattet § 253
III Satz 3 HGB die Verlustantizipation
künftiger – für die nächsten zwei Jahre prognostizierter – Wertminderungen. Die
Bestimmung des niedrigeren beizulegenden
Werts hat sich am Zweck des Gutes zu orientieren und kann auf den (absatz-
oder beschaffungsmarktseitigen) Wiederbeschaffungswert, Ertragswert oder
Einzelveräußerungswert abstellen.
Entfallen die Gründe für diese außerplanmäßigen
Abschreibungen, so ist bei Kapitalgesellschaften und Gesellschaften i.S.d. §
264a HGB nach § 280 I HGB eine Wertaufholung
verpflichtend. Für das Anlagevermögen ist eine Zuschreibung bis zu dem Wert
vorzunehmen, der sich bei einer planmäßigen Abschreibung zum Bewertungsstichtag
ergeben würde. Das bislang nur für das Umlaufvermögen geltende
Wertbeibehaltungswahlrecht des § 280 II HGB ist aufgrund des Wegfalls des
steuerrechtlichen Zuschreibungswahlrechts gem. § 6 I EStG a.F. durch die
Einführung des strikten Wertaufholungsgebots gem. § 6 I Ziff. 1 und 2 EStG n.F.
faktisch aufgehoben (BMF, 2000),
sodass auch für das Umlaufvermögen das handelsrechtliche Wertaufholungsgebot gilt.
b)
Steuerrecht
Zu den außerplanmäßigen Abschreibungen im Steuerrecht zählen
die AfaA nach § 7 I Satz 7 EStG sowie die Teilwertabschreibung nach § 6 I EStG.
Während die AfaA bei allen Einkunftsarten zulässig ist, können
Teilwertabschreibungen nur im Rahmen eines Betriebsvermögensvergleichs i.S.d.
§§ 4 I bzw. 5 EStG vorgenommen werden. Zudem sind die AfaA aufgrund ihrer
rechtssystematischen Einordnung in § 7 EStG auf die Erfassung von
Wertminderungen bei Gütern des abnutzbaren Anlagevermögens beschränkt, sodass
die Teilwertabschreibung steuerrechtlich die einzige Möglichkeit zur Erfassung
von Wertminderungen des nicht abnutzbaren Anlagevermögens sowie des
Umlaufvermögens darstellt.
Eine AfaA ist an
strenge Objektivierungskriterien gebunden, zu denen eine Abnahme der
technischen Fähigkeiten oder des wirtschaftlichen Nutzenpotenzials des Gutes
zählt. Sie darf nur in dem Jahr des nutzenbeeinträchtigenden Ereignisses
vorgenommen werden. Die AfaA erfasst nur die Wertminderungen, die nicht bereits
durch eine AfA oder AfS berücksichtigt sind. Zwar darf eine AfaA nicht neben
einer degressiven Abschreibung vorgenommen werden, jedoch besteht die
Möglichkeit, die planmäßige Abschreibungsmethode zuvor zu wechseln. Sofern in
späteren Perioden der Grund für die AfaA entfällt, ist bis zur Höhe des sich
durch AfA, AfS oder sonstige Abschreibungen ergebenden Wertansatzes
zuzuschreiben.
Gemäß § 6 I Ziff. 1 EStG soll bei der Teilwertabschreibung
ein ertragsabhängiger Wert zum Ansatz kommen, „ den ein Erwerber des ganzen
Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut
ansetzen würde “ , wobei von der Unternehmensfortführung auszugehen ist. Da die
Ermittlung eines solchen Werts mit erheblichen Objektivierungsproblemen
verbunden ist, sind in der Rechtsprechung und im Schrifttum vier
Teilwertvermutungen entwickelt worden, wonach
1.
im Zeitpunkt der Anschaffung der Teilwert mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten übereinstimmt,
2.
für Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens sich der Teilwert über die
gesamte Dauer der Nutzung mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
deckt,
3.
für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens
sich der Teilwert mit den um die planmäßigen Abschreibungen verminderten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten deckt und
4.
beim Umlaufvermögen
der Teilwert grds. dem Wiederbeschaffungswert des Wirtschaftsgutes
entspricht.
Diese Wertansätze können jedoch vom Steuerpflichtigen
widerlegt werden, indem wertmindernde Tatsachen (z.B. fehlende Rentabilität)
nachgewiesen werden. Im Allgemeinen können Teilwertansätze gerechtfertigt
werden, die dem handelsrechtlich niedrigeren beizulegenden Wert entsprechen (Moxter, 1991).
Eine Teilwertabschreibung kommt nach § 6 I Ziff. 1 und 2 EStG n.F. nur noch bei
einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung in Betracht (zur Abgrenzung vgl. BMF, 2000).
Sofern die Gründe der dauernden Wertminderung entfallen sind, besteht ein Wertaufholungsgebot bis zu den um die
planmäßigen Abschreibungen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
c) International Financial Reporting Standards
(IFRS)
Auch nach den International
Financial Reporting Standards (IFRS) sind zwingend
Wertberichtigungen vorzunehmen, wenn die (fortgeführten) Anschaffungs- oder
Herstellungskosten durch einen niedrigeren Zeitwert (Fair Value)
unterschritten werden.
Sachanlagen sind einem Wertminderungstest zu unterziehen,
sofern bestimmte Indikatoren auf eine Wertminderung schließen lassen. Liegen
solche Hinweise vor, dann ist der erzielbare Betrag (recoverable amount) zu ermitteln, der dem höheren Betrag aus
Netto-Verkaufserlös und Barwert der künftigen Mittelzuflüsse/-abflüsse
entspricht. Liegt der erzielbare Betrag unter den (fortgeführten) Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, dann muss auf diesen niedrigeren Wert abgeschrieben
werden.
Das Umlaufvermögen, insbes. Vorräte,
ist ebenfalls zwingend auf einen niedrigeren Zeitwert abzuschreiben;
Besonderheiten der Folgebewertung bestehen bei Forderungen
und Wertpapieren bzw. Finanzanlagen
(vgl. Pellens,
/Fülbier, /Gassen, 2004). Maßgeblich ist beim Umlaufvermögen der
Nettoveräußerungswert (net realisable
value). Sofern dieser am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten liegt, muss auf diesen niedrigeren Wert abgeschrieben
werden.
Entfallen die Gründe für diese außerplanmäßigen
Abschreibungen, so besteht nach den IFRS ein Wertaufholungsgebot. Sachanlagen,
die in früheren Perioden wertgemindert wurden, sind an nachfolgenden Stichtagen
daraufhin zu überprüfen, ob die vormals vorgenommene Wertminderung noch
gerechtfertigt ist oder ob eine Zuschreibung vorzunehmen ist. Hier kommen mit
umgekehrtem Vorzeichen wiederum die Indikatoren zur Anwendung, die auf eine
Wertminderung hindeuteten. Die Zuschreibung hat dann auf den berichtigten
erzielbaren Betrag zu erfolgen. Obergrenze der Zuschreibung sind die
fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Entfallen beim zuvor
abgewerteten Umlaufvermögen die Gründe für die Wertminderung, dann muss auch
hier eine Zuschreibung erfolgen. Der neue Wertansatz ergibt sich wiederum aus dem
niedrigeren Wert aus historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem
aktuellen Nettoveräußerungserlös.
4. Wirtschaftspolitisch
motivierte Abschreibungen
Der deutsche Gesetzgeber hat in § 253 IV HGB die Bildung
stiller Reserven für Nicht-Kapitalgesellschaften und nicht dem § 264a HGB
unterliegenden Gesellschaften durch die Abschreibungen
im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zugelassen. Diese sollen
neben der Möglichkeit der Risikovorsorge auch einer Verstetigung des
Bilanzausweises sowie der Berücksichtigung des allgemeinen Unternehmensrisikos
dienen. Eine willkürliche Bemessung der Abschreibungen wird jedoch durch die
Grundsätze der Bilanzwahrheit (§ 239 II HGB) sowie der Bilanzkontinuität (§ 252
I Ziff. 6 HGB) beschränkt. Liegt der Abschreibung ein konkreter Sachverhalt zu
Grunde, so ist die Abschreibung an dem betroffenen wirtschaftlichen Gut
vorzunehmen. Bei einer Abschreibungsursache, die sich aus der allgemeinen
Situation des Unternehmens ergibt, kann nach h.M. die Methode der anteiligen
prozentualen Kürzung der Buchwerte aller Güter angewandt werden; aufgrund des
Grundsatzes der Bilanzklarheit sind Kassenbestände und Sichtguthaben hiervon
jedoch ausgeschlossen. Liegen diese Bilanzansätze der Höhe nach unter dem
steuerrechtlich zulässigen Ansatz, so können diese aufgrund des Bewertungsvorbehalts des § 5 VI EStG
nicht in die Steuerbilanz übernommen werden.
Dagegen besteht aufgrund des § 254 HGB das Wahlrecht zur Übernahme nur steuerrechtlich zulässiger
Abschreibungen des Anlage- und Umlaufvermögens in die Handelsbilanz. Diese
Vorschrift ermöglicht es, neben dem steuerrechtlichen Teilwert insbes. die
erhöhten Regelabschreibungen, die Sofortabschreibungen geringwertiger
Wirtschaftsgüter sowie die steuerrechtlichen Sonderabschreibungen in die
Handelsbilanz zu übernehmen.
Da die nach deutschem Recht zulässigen Abschreibungen
aufgrund vernünftiger kaufmännischer Beurteilung sowie die steuerrechtlichen
(Sonder-)Abschreibungen gegen den Grundsatz des true and fair view verstoßen,
finden sie in den IFRS kein Pendant.
III.
Abschreibungsmethoden
1.
Ermittlung des Werteverzehrs
Sofern bei planmäßigen Abschreibungen der Werteverzehr nicht
nach Maßgabe der Inanspruchnahme (leistungsbezogene
Abschreibungen) des Gutes ermittelt wird (Küpper, 1993),
werden Verfahren benötigt, die die Wertminderung in abstrahierter Form anhand
eines Abschreibungsplans erfassen (zu investitionstheoretischen Abschreibungen
vgl. z.B. Ewert, /Wagenhofer,
2005). Hierzu werden drei Komponenten benötigt:
(a)
die Abschreibungsbasis,
(b)
die Abschreibungsdauer und
(c)
die Verteilungsfunktion.
Verfahren zur Bestimmung zeitbezogener
Abschreibungen benötigt man für die kalkulatorischen Abschreibungen, die
planmäßigen Abschreibungen im Handelsrecht sowie die AfA und AfS des
Steuerrechts. Ferner kann auch steuerbegünstigenden Abschreibungen eine
bestimmte Abschreibungsmethode zu Grunde liegen, die sich jedoch nicht am
tatsächlichen Werteverzehr des Gutes orientiert.
2.
Abschreibungsbasis
Als Abschreibungsbasis gilt der Ausgangsbetrag, den es durch
die Abschreibungen aufzuteilen gilt. In der Kosten- und Erlösrechnung werden
grds. die Wiederbeschaffungskosten angesetzt, die den künftigen Ersatzpreisen
oder Tagespreisen entsprechen. In der Finanzbuchführung wird entsprechend dem Anschaffungskostenprinzip von den Anschaffungskosten
oder Herstellungskosten
gem. § 255 HGB als Abschreibungsbasis ausgegangen, die ggf. um einen
Liquidationserlös vermindert werden. Während in der Finanzbuchführung die Summe
der Abschreibungen dem Ausgangsbetrag (sofern ermittelbar: abzüglich
Liquidationserlös) entsprechen muss, stimmen die Gesamtabschreibungen in der
Betriebsbuchführung aufgrund steigender oder sinkender Wiederbeschaffungspreise
hiermit grds. nicht überein.
3.
Abschreibungsdauer
Die Abschreibungsdauer steht in engem Zusammenhang mit der
geschätzten Nutzungsdauer des Gutes. Da die tatsächliche Nutzungsdauer zum
Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Anlagegutes nicht vorhersehbar
ist, muss der Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens des Gutes aus dem
Unternehmen geschätzt werden. In Anlehnung an diese Schätzung wird die
planmäßige Abschreibungsdauer bestimmt. Wird durch Abschreibungen ein
Restbuchwert von Null oder ein Erinnerungsrestbuchwert von einem Euro erreicht,
so ist das Ende der Abschreibungsdauer erreicht. Die Nutzung des Gutes kann
hingegen weiterlaufen, sodass folglich die Abschreibungsdauer niemals die
Nutzungsdauer übersteigen kann. Dies gilt auch bei vorzeitigem Ausscheiden des
Gutes aus dem Unternehmen, da in diesem Fall die tatsächliche von der
geschätzten Nutzungsdauer abweicht und eine außerplanmäßige Abschreibung
vorzunehmen ist.
Handelsrechtlich wird die Schätzung der Nutzungs- und damit
auch der Abschreibungsdauer durch die GoB beschränkt. Entsprechend den Bewertungsprinzipien, insbes. dem Vorsichtsprinzip, ist eine vorsichtige
Schätzung vorzunehmen, sodass i.d.R. die tatsächliche Nutzungsdauer die Abschreibungsdauer
übersteigt. Steuerrechtlich geben sog. AfA-Tabellen die betriebsgewöhnliche
Nutzungs- und somit auch Abschreibungsdauer vor. Diese lassen sich im
Einzelfall jedoch widerlegen. Die kalkulatorischen Abschreibungen unterliegen
hingegen keinerlei rechtlichen Restriktionen, sodass die Schätzung sich
lediglich an der Zielsetzung der Kosten- oder Leistungsrechnung orientieren
sollte.
4. Verteilungsfunktion
Von den zeitbezogenen Abschreibungsmethoden werden im
Folgenden die vier wichtigsten Verfahren skizziert (vgl. zu Zahlenbeispielen Buchner, 1997):
a) lineare
Abschreibung
Bei der linearen Abschreibungsmethode wird die
Abschreibungsbasis (A) in gleichen
Raten auf die Jahre der Abschreibungsdauer (T)
verteilt. Der Abschreibungsbetrag (at) einer
Teilperiode der Abschreibungsdauer (t)
ermittelt sich demnach aus:
Gegenüber der linearen Methode nimmt bei den degressiven
Abschreibungen der Abschreibungsbetrag über die Abschreibungsdauer hinweg ab.
b) geometrisch-degressive
Abschreibung
Nach der geometrisch-degressiven Abschreibungsmethode ist die
Abschreibungsbasis (A) bzw. in den
Folgeperioden der Restbuchwert (Rt) jeweils
um einen konstanten Prozentsatz (p)
zu verringern. Bei diesem Vorgehen würde jedoch ein Restbuchwert von Null nie
erreicht (unendliche Abschreibung).
Daher bezieht man einen positiven Liquidationserlös (RT)
am Ende der Abschreibungsdauer mit ein. Die Höhe des Prozentsatzes – der
steuerrechtlich auf maximal 20% beschränkt wird (für Anschaffungen der Jahre
2006 und 2007 auf 30%) – sowie der Abschreibungen in den einzelnen Perioden
ergibt sich aus den folgenden Funktionen:
mit
In der Praxis ist die Kombination von geometrisch-degressiver
und linearer Abschreibung gebräuchlich. Dabei wird in der Periode von der
degressiven zur linearen Abschreibung gewechselt, in der die
Abschreibungsbeträge der geometrisch-degressiven kleiner als die der linearen
Abschreibung vom Restbuchwert sind.
c) arithmetisch-degressive
bzw. digitale Abschreibung
Nach der arithmetisch-degressiven Abschreibung nehmen die
Abschreibungen jeweils um den gleichen Betrag ab. Eine besondere Form dieser
Abschreibungsmethode stellt die digitale Abschreibung dar, bei der der
Abschreibungsbetrag der letzten Periode aT zugleich der Abschreibungsdifferenz zwischen
den aufeinanderfolgenden Perioden entspricht. Die Verteilung der Abschreibungen
lässt sich aus der folgenden Funktion ermitteln:
d) progressive
Abschreibung
Bei den progressiven Abschreibungen steigen die
Abschreibungsbeträge in den einzelnen Perioden an. Der Abschreibungsverlauf
lässt sich durch Umkehrung der Verteilungsfunktionen der degressiven
Abschreibungen bestimmen.
Literatur:
Ballwieser, W. :
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