Inhaltsübersicht
I. Begriff
der Beteiligung
II. Bilanzansatz
III. Bewertung
IV. Ausweis
und Anhangangaben
V. Melde-
und Mitteilungspflichten
VI. Prüfung
der Beteiligungen
VII. Internationale
Rechnungslegung und Prüfung
I. Begriff
der Beteiligung
Unter den Beteiligungsbegriff fallen nur diejenigen dem
Anlagevermögen zuzurechnenden Anteilsrechte an einer Gesellschaft, die keine
Anteile an verbundenen Unternehmen darstellen. Die Möglichkeit der
Einflussnahme auf die Unternehmenspolitik der Beteiligungsgesellschaft ist
nicht notwendige Voraussetzung für den Beteiligungsausweis.
Für eine Beteiligung sind nach § 271 I HGB folgende objektive
und subjektive Voraussetzungen notwendig:
In objektiver Hinsicht beschränkt sich die Definition darauf,
dass es sich um Anteile am Kapital
eines Beteiligungsunternehmens handeln muss. § 271 I Satz 3 HGB enthält die
gesetzliche Vermutung ( „ Als Beteiligung gelten im Zweifel ? “ ), dass bei
Überschreiten einer Anteilsquote von 20 v.H. eine Beteiligung vorliegt, was
allerdings vom bilanzierenden Unternehmen widerlegt werden kann. Bei der
Berechnung der Anteilsquote am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft sind § 16
II und IV AktG entsprechend anzuwenden, d.h. eigene Anteile der
Kapitalgesellschaft sind von deren Nennkapital (bei Stückaktien von der
Gesamtzahl der Aktien) abzuziehen und auf Seiten des beteiligten Unternehmens
sind auch solche Anteile zu berücksichtigen, die einem von ihm abhängigen
Unternehmen (§ 17 AktG) oder einem anderen für Rechnung des beteiligten
Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören.
Subjektiv ist die Zweckbestimmung
erforderlich. Die Beteiligung muss dem Geschäftsbetrieb des beteiligten
Unternehmens dienen (§ 271 I Satz 1 HGB). Das „ Dienen “ wird durch die
Herstellung einer dauernden Verbindung zum Beteiligungsunternehmen (vgl. auch §
247 II HGB) herbeigeführt.
Dem „ eigenen Geschäftsbetrieb dienen “ bedeutet, dass die
Beteiligung einen Beitrag zur Realisierung der Unternehmensziele des
beteiligten Unternehmens liefern muss.
Das Kriterium „ durch Herstellung einer dauernden Verbindung “
(§ 271 I Satz 1 HGB) besagt, dass eine Verbindung mit Hilfe der Anteile
angestrebt werden muss und somit die Kapitalüberlassung für den Erwerb der
Anteile nicht allein ausschlaggebend ist. Die Kapitalüberlassung an ein anderes
Unternehmen erfolgt auf gesellschaftsrechtlicher Ebene ohne
Rückerstattungsanspruch und ohne feste Vergütung zum Zwecke der Erlangung der
Miteigentumsrechte bzw. der Möglichkeit der Teilnahme an der Willensbildung bei
dem Unternehmen. Aus dieser Sicht werden die Betriebs-, Vertriebs-,
Gewinngemeinschaften, die (Bau-)Arbeitsgemeinschaften und Betriebspacht- und
Betriebsüberlassungsverträge nicht als Beteiligungen betrachtet. Folgende
Formen von Verbindungen gehen z.B. über eine reine Kapitalüberlassung hinaus:
-
längerfristige Lieferungs- und Leistungsbeziehungen,
-
Kooperation von Unternehmensbereichen,
-
Erschließung neuer Märkte,
-
gemeinsame Personalschulung,
-
Personalaustausch und
-
Finanzierungsvereinbarungen.
Wird der Anteil hingegen nur als Kapitalanteil gegen eine
angemessene Verzinsung gehalten, kommt – im Falle von verbrieften Anteilen –
ein Ausweis unter Wertpapieren in Betracht. Andererseits wird die Stellung als
haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft stets als
Beteiligung angesehen.
Der Sitz des Beteiligungsunternehmens (In- oder Ausland) und
dessen Rechtsform (Ausnahme: Genossenschaftsanteile) sind grundsätzlich für den
Beteiligungscharakter ohne Bedeutung.
II. Bilanzansatz
Der Bestand an Beteiligungen ist in einem Verzeichnis zu
inventarisieren. Der Nachweis der in Wertpapieren verbrieften Beteiligungen ist
bei Selbstverwahrung durch ein Aufnahmeprotokoll
über die körperliche Bestandsaufnahme zu führen. In dem Protokoll sind auch die
Dividenden- und Erneuerungsscheine aufzuführen. Werden die Anteile von einem
Kreditinstitut oder sonstigen Dritten verwahrt, ist der Nachweis durch
Depotauszüge oder sonstige Verwahrbestätigungen zu erbringen.
An jedem Bilanzstichtag müssen die Voraussetzungen des § 271
I HGB weiterhin bestehen.
Insbes. ist zu prüfen, ob nach wie vor die Absicht besteht,
die Anteile „ dauernd “ zu halten, bzw. ob dies unter Berücksichtigung der
rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände plausibel erscheint.
Bei unverbrieften
Anteilen (z.B. Anteile an Personengesellschaften, GmbH-Geschäftsanteile)
ist eine Veräußerung vielfach durch Zustimmungserfordernisse erschwert. Daneben
besteht für derartige Anteile regelmäßig kein Markt, so dass auch unter diesem
Gesichtspunkt eine kurzfristige Veräußerungsabsicht i.a. nicht zu verwirklichen
ist. Im Normalfall haben deshalb unverbriefte Anteile stets – und zwar
unabhängig vom Anteilsumfang – Anlagecharakter.
Bei verbrieften
Anteilen (z.B. börsengängige Aktien) kann von einer kurzfristigen
Veräußerbarkeit ausgegangen werden. Gleichwohl sprechen auch hier vielfach
objektive Umstände gegen eine Absicht zur kurzfristigen Veräußerung. Unabhängig
von der gesetzlichen Vermutung des § 271 I Satz 3 HGB (über 20 % Anteilsbesitz)
gilt dies insbes. dann, wenn die Anteile aufgrund ihres Umfangs nach Gesetz
oder Gesellschaftsvertrag Sonderrechte (z.B. Sperrminorität) vermitteln und
deshalb nur als Paket sinnvoll veräußerbar erscheinen. Erst recht erscheint
eine kurzfristige Veräußerung unwahrscheinlich, wenn sich der Anteilseigner für
das andere Unternehmen verbürgt oder in anderer Weise eine Haftung übernommen
hat.
1. Zugänge
Der mengenmäßige Zugang an Anteilsrechten kann sich insbes.
durch Neugründung, Kauf, Kapitalerhöhung gegen (Bar- oder Sach-)Einlagen,
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, Umwandlung, Umgründung, Verschmelzung
oder Tausch ergeben. Dabei ist zu prüfen, ob nicht nur formell, sondern auch
bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein mengenmäßiger Zugang vorliegt. Z. B.
führt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht zu einem Zugang; es
erfolgt kein Anteilserwerb gegen Entgelt, sondern lediglich eine Umbuchung der
Rücklagen in Kapital.
Ein schwebend unwirksamer Beteiligungserwerb, z.B. nach § 40
GWB, steht der Erfassung als Beteiligungszugang dann nicht entgegen, wenn die
Argumente der Kartellbehörde widerlegbar erscheinen.
Bei der Bestimmung des Zugangszeitpunktes
von Beteiligungen kann von folgenden Anhaltspunkten ausgegangen werden:
-
bei Gründung: als Zugangszeitpunkt gilt grundsätzlich
der Zeitpunkt, zu dem der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde;
-
bei erworbenen Anteilen: als Zugangszeitpunkt gilt der
Zeitpunkt des Aufnahmevertrags oder Übernahmevertrags bzw. der dort fixierte
Zeitpunkt oder der Zeitpunkt der Übertragung von Gesellschaftsanteilen;
-
bei Kapitalerhöhung von Kapitalgesellschaften: als
Zugangszeitpunkt gilt der Zeitpunkt der Eintragung der Durchführung in das
Handelsregister; bei Personengesellschaften der Zeitpunkt des Beschl.; auch
vorher geleistete Einzahlungen sind regelmäßig als Zugang auszuweisen.
2. Abgänge
Der Abgang einer Beteiligung kann seine Ursache in der
Beendigung der Gesellschaft, in dem Austritt aus einer Gesellschaft, in dem
Verkauf einer Beteiligung und in einer Kapitalrückzahlung haben.
Bei einer Beendigung
ist der Abgangszeitpunkt spätestens der Zeitpunkt, zu dem die Rechte und
Pflichten der Anteilseigner erlöschen und das Vermögen verteilt wird. Bei einem
Austritt aus einer Gesellschaft
erfolgt i.d.R. ein Aktivtausch – an die Stelle der Beteiligung tritt der
Barabfindungsanspruch an die Gesellschaft. Ist abzusehen, dass die Abfindung
niedriger als der Beteiligungsansatz ist, muss die geschätzte niedrigere Abfindung
angesetzt werden. Spätester Abfindungszeitpunkt ist das Ausscheiden als
Gesellschafter; bereits bei Kündigung wird der Dauerbesitz aufgegeben.
Bei einem Verkauf
geht die Beteiligung mit dem Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen
Eigentums auf den Käufer über. Sofern der Übergang der Beteiligung auf die
juristische Sekunde zwischen altem und neuem Geschäftsjahr vereinbart wird,
kann der Veräußerer handelsrechtlich wählen, ob der Abgang entweder im alten
Jahr erfolgt oder in neuer Rechnung zu geschehen hat. Das die Beteiligung
übernehmende Unternehmen muss den Zugang dagegen in neuer Rechnung erfassen.
Kapitalrückzahlungen
des gezeichneten Kapitals sowie von Kapitalrücklagen sind ebenso wie
Liquidationsraten Anschaffungskostenminderungen und deshalb zum Zeitpunkt des
Anspruchs auf Zahlung (nicht zum Zeitpunkt der Kapitalherabsetzung, § 225 II
AktG) als Abgang zu bilanzieren. Gleiches gilt, wenn im Erwerbszeitpunkt der
Beteiligung vorhandene Gewinnrücklagen oder stille Reserven aufgelöst und ausgeschüttet
werden.
Erfolgt eine Kapitalherabsetzung zum Ausgleich von Verlusten,
liegt kein mengenmäßiger Abgang vor (ggf. außerplanmäßige Abschreibung).
Der Verkauf von
Bezugsrechten stellt nach h.M. einen Abgang aus dem Bestand einer
Beteiligung dar, der zu einer Minderung des bisherigen Beteiligungsansatzes
führt (ADS, 1995,
§ 253 Tz. 50). Wird das Bezugsrecht ausgeübt, stellt das den Bestand der
Altaktien vermindernde Bezugsrecht Anschaffungskosten der Neuaktien dar.
III. Bewertung
1. Ermittlung
der Anschaffungskosten
Bei der Bargründung, der Kapitalerhöhung und dem Erwerb von
einem Dritten ergeben sich die Anschaffungskosten aus dem Kaufpreis zzgl. angefallener
Nebenkosten (z.B. Notariatskosten, Maklerprovisionen, Spesen,
Grunderwerbsteuer). Die Anschaffungskosten sind um Anschaffungspreisminderungen, z.B. Reduzierung des Kaufpreises im
Verhandlungs- oder Prozesswege, zu kürzen.
Aufwendungen für die Entscheidungsfindung stehen nicht in
einem unabdingbaren Zusammenhang mit dem Erwerb und bilden deshalb keinen
Bestandteil der Anschaffungsnebenkosten, z.B. Kosten eines Bewertungsgutachtens
(ADS, 1995,
§ 255 Tz. 22).
Werden mit der Beteiligung Gewinnansprüche erworben, sind diese als Gewinnbezugsrecht
gesondert zu aktivieren. Bei Erwerb gegen Zahlung
in Fremdwährung sind die Anschaffungskosten mit dem Währungskurs zum
Zeitpunkt des Zugangs umzurechnen (i.d.R. Briefkurs); u.U. kann auch eine
Umrechnung zum Zeitpunkt der Zahlung (z.B. bei kleiner oder sehr großer
Zeitspanne zwischen Zugang und Zahlung) in Betracht kommen. Entsteht die
Einzahlungsverpflichtung erst zu einem späteren Zeitpunkt, konkretisieren sich
die Anschaffungskosten erst zum Zeitpunkt der Einzahlungsaufforderung.
Kursschwankungen nach Kaufpreisentrichtung führen zu keiner Änderung der
Anschaffungskosten.
Werden die Kaufpreisraten erst in der Zukunft geleistet (z.B.
Kauf auf Rentenbasis, Kaufpreis in Abhängigkeit von der künftigen Ertragslage),
gilt der Barwert der (wahrscheinlichen) künftigen Zahlungen als
Anschaffungskosten der Beteiligung.
Der Erwerb einer Beteiligung gegen Sacheinlage kann nach h.M. zum Buchwert, zum Buchwert zzgl. der
durch den Einbringungsvorgang verursachten Ertragsteuerbelastung oder zum
Zeitwert des Einlageobjekts bilanziert werden.
Bei einer Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln sind die Anschaffungskosten der alten Anteile nach
dem Verhältnis der Nennbeträge auf die alten und neuen Anteile zu verteilen (§
220 AktG und § 57o GmbHG). Gleiches gilt für die Bestimmung der
Anschaffungskosten für Gratisanteile bei ausländischen Gesellschaften.
Nachträgliche Anschaffungskosten
(§ 255 I Satz 2 HGB) sind Bar- oder Sachleistungen, durch die der Wert des
Anteils nach Abschluss des Erwerbsvorgangs erhöht wird. Diese liegen z.B. vor,
wenn einige Jahre nach dem Beteiligungserwerb einem Tochterunternehmen
wertsteigernde Zuschüsse gewährt werden. Nicht wertsteigernd wirken sich
hingegen sog. Sanierungszuschüsse, Kostenübernahmen und Nachschüsse aus, denn
diese Zuwendungen kompensieren Wertminderungen der Vergangenheit. Eine
sofortige Aufwandsverrechnung von Gesellschafterzuschüssen ist somit dann
angezeigt, wenn diese Zuwendungen der Erhaltung bzw. der Wiederherstellung des
Anteilswertes dienen und nicht dessen inneren Wert erhöhen (St/HFA 2/1996,
Abschn. 32).
Verdeckte Einlagen
werden nach den für die (nachträgliche) Herstellung bzw. Erhaltung eines
Vermögensgegenstandes maßgeblichen Kriterien behandelt, d.h. eine Aktivierung
kommt nur bei nachhaltiger Wertsteigerung der Beteiligung in Betracht.
Nachträgliche Anschaffungskosten sind auch dann gegeben, wenn
der Kaufpreis teilweise von dem Eintreten bestimmter künftiger Ereignisse
abhängig gemacht worden ist oder rückwirkend erhöht wird (z.B. durch Prozess,
Besserungsklausel, Schiedsspruch, Vergleich).
Ist der Erwerb von
Optionsrechten zur Absicherung des späteren Anteilserwerbs notwendig oder
ist die Ausübung der Optionsrechte Voraussetzung für den Beteiligungserwerb,
ist das dafür gezahlte Entgelt grundsätzlich als Anschaffungskosten des Anteils
zu behandeln.
2. Außerplanmäßige
Abschreibungen
Für die Untersuchung, ob im Vergleich zu dem Buchwert ein
niedrigerer Wertansatz der Beteiligung in Betracht kommt, werden im allgemeinen
die Grundsätze der Unternehmensbewertung angewandt. Danach ist der (niedrigere)
Wert einer Beteiligung grundsätzlich nach dem Ertragswert zu bestimmen. Untergrenze
ist der Liquidationswert (IDW RS HFA 10 Abschn. 1).
Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, dass die
Beteiligung offensichtlich gerade um nicht unmittelbar bewertbarer Vorteile
willen gehalten wird, z.B. wegen positiver Synergieeffekte. In diesen Fällen
kann i.d.R. unterstellt werden, dass der beizulegende Wert den
Anschaffungskosten entspricht (ADS, 1995,
§ 253 Tz. 465).
Bei vorübergehenden Wertminderungen besteht für alle
Gesellschaftsformen handelsrechtlich ein Abschreibungswahlrecht
(gemildertes Niederstwertprinzip, § 253 II Satz 3 i.V.m. § 279 I Satz 2 HGB).
Von einem Abschreibungswahlrecht wird man z.B. ausgehen können, wenn die
Wertminderung auf Anlaufverlusten
(i.d.R. 3 bis 5 Jahre) beruht oder wenn konkret geplante oder bereits
getroffene Maßnahmen erwarten lassen, dass das Beteiligungsunternehmen
innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wieder Erträge erzielt, die den
gegenwärtigen Betrag rechtfertigen. Bei Anlaufverlusten ist jedoch stets zu
prüfen, ob nicht eine außerplanmäßige Abschreibung zwingend erforderlich ist (Fey,
/Mujkanovic, ).
Der Ertragswert wird anhand der geschätzten zukünftigen
Ertragsüberschüsse (Einzahlungsüberschüsse) und des Kapitalisierungszinsfußes
errechnet. In den künftigen Erträgen sind sämtliche positiven und negativen
Kombinationseffekte (Synergieeffekte),
soweit sie bei der Beteiligungsgesellschaft anfallen, zu berücksichtigen. Nur geringe Kapitalrenditen
(Jahresüberschuss/Kapitaleinsatz) können ein Hinweis auf eine evtl.
erforderliche Abschreibung sein. Indikatoren
für das Sinken der künftig zu
erwartenden Einnahmenüberschüsse und
den Ansatz eines niedrigeren beizulegenden Wertes sind z.B. schlechte
Ertragslage, Minderung des Erfolgspotentials (Konkurrenzfähigkeit der Produkte,
Wettbewerbsvorteile, Marktstellung), Abnahme von Synergieeffekten, Minderung
des Substanzwertes, nachhaltige Verschlechterung des Kurses der ausländischen
Währung, dauerhafte Transferschwierigkeiten und drohende Enteignungen.
Der Börsenkurs
(ggf. zzgl. eines Paketzuschlags) und dessen Entwicklung in der Vergangenheit
können gewisse Anhaltspunkte für den Wertansatz geben, sofern eine
Kursbeeinflussung und Zufallskurse ausgeschlossen sind.
Bei Anteilen an
Personenhandelsgesellschaften ist die spiegelbildliche Bilanzierung des
Kapitalkontos als Wertansatz beim beteiligten Unternehmen handelsrechtlich –
anders als in der Steuerbilanz – nicht zulässig. Es ist vielmehr im Einzelfall
zu prüfen, ob eine Abschreibung nach § 253 II Satz 3 HGB geboten oder zulässig
ist.
Bei voll
abgeschriebenem Beteiligungsbuchwert ist die Passivierung einer
Rückstellung erforderlich, wenn weitere Risiken, z.B. persönliche Haftung oder
Ausgleichsverpflichtungen, bestehen. Des weiteren ist die Berücksichtigung
eines latenten Steuerrisikos notwendig (§ 274 I HGB), wenn Verluste bei der
Personenhandelsgesellschaft die Ertragsteuerbelastung der Obergesellschaft
gemindert haben, der Verlust aber nicht im JA der Obergesellschaft
berücksichtigt wurde.
3. Zuschreibungen
Stellt sich nach erfolgter außerplanmäßiger Abschreibung in
einem späteren Geschäftsjahr heraus, dass die Abschreibungsgründe nicht mehr
bestehen, müssen Kapitalgesellschaften
im Umfang der Werterhöhung, maximal bis zu den Anschaffungskosten der
Beteiligung, eine Zuschreibung vornehmen (§ 280 I HGB). Mit der Streichung des
steuerlichen Wertbeibehaltungswahlrechts durch das Steuerentlastungsgesetz
1999/2000/2002 geht § 280 II HGB (Beibehaltung des Wertansatzes auch in der
Handelsbilanz) ins Leere. Eine Ausnahme von dem handelsrechtlichen
Zuschreibungsgebot gilt nur für Beteiligungen, die bereits am 31.12.1986
vorhanden und mit einem niedrigeren als nach § 280 I HGB zulässigen Wert
angesetzt waren (Art. 24 I Satz 1 EGHGB).
Für Personengesellschaften,
die nicht unter § 264a HGB fallen, bleibt es dagegen bei dem handelsrechtlichen
Zuschreibungswahlrecht (§§ 253 V, 254
Satz 2 HGB), auch wenn in der Steuerbilanz zwingend zuzuschreiben ist.
Gewinnanteile aus
Personenhandelsgesellschaften, die zur Erfüllung von Einlageverpflichtungen,
zur Wiederauffüllung von durch Verluste geminderten Einlagen oder zur
Rücklagenbildung verwendet werden, sollten nach h.M. als Zugang (wahlweise als
Zuschreibung) ausgewiesen werden (IDW ERS HFA 18 Tz. 19 f.).
IV. Ausweis
und Anhangangaben
Als Beteiligung können auszuweisen sein: Aktien,
GmbH-Anteile, Kapitaleinlagen persönlich haftender Gesellschafter,
Kommanditeinlagen, Beteiligungen als atypischer stiller Gesellschafter,
BGB-Gesellschaften (z.B. Bohranteile, Anteile an Partenreedereien). Der Ausweis
unter „ Anteile an verbundenen Unternehmen “ geht dem Ausweis unter Beteiligungen
als Spezialvorschrift vor.
Keine Anteile an verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen
sind z.B. Schuldscheine, Darlehen, Gewinnansprüche aus Anteilen, Ansprüche aus
Arbeits- und anderen Interessengemeinschaften (z.B. Betriebs-, Vertriebs-,
Gewinn- und Patentverwertungsgemeinschaften, Gelegenheitsgesellschaften – da
sie nicht auf Dauer angelegt sind – , Interessengemeinschaften zur Abwicklung
einzelner Projekte) sowie Genussrechte.
Sofern der Betrag für die übernommenen Anteile an der
Beteiligungsgesellschaft nicht voll eingefordert wurde, kann der Ausweis der
Beteiligung entweder mit dem geleisteten Betrag oder mit dem Nominalbetrag
(Zeichnungsbetrag oder bedungener Betrag) unter gleichzeitiger Passivierung der
Einzahlungsverpflichtung erfolgen.
Bei sog. Joint Ventures (§ 310 HGB) liegt regelmäßig keine
Verbundenheit vor, so dass diese Anteile als Beteiligung auszuweisen sind. Für
assoziierte Unternehmen ist im Konzernabschluss ein gesonderter Ausweis
vorgeschrieben (§ 311 HGB).
Bei Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften
oder BGB-Gesellschaften (z.B. Konsortien und Arbeitsgemeinschaften) kommt
es für den Ausweis als Beteiligung darauf an, ob die Unternehmenseigenschaft
dieser Organisationsformen zu bejahen ist und sie auf Dauer angelegt sind.
Ein aktivierbarer
Gewinnanspruch aus einem Beteiligungsverhältnis gilt i.d.R. als realisiert,
wenn bei der Beteiligungsgesellschaft ein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst
ist (IDW, 1998b).
Nach dem Urteil des BGH vom 12.01.1998 besteht eine Pflicht zur
Berücksichtigung von Beteiligungserträgen bereits in dem Geschäftsjahr, in dem
die Beteiligungsgesellschaft den Gewinn erzielt hat (sog. phasengleiche Gewinnvereinnahmung), nur unter bestimmten engen
Voraussetzungen. Dazu zählen u.a. die Bedingungen, dass das beteiligte
Unternehmen bei der Beteiligungsgesellschaft über die nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag erforderliche Stimmrechtsmehrheit verfügt, um eine
entsprechende Beschlussfassung über die Gewinnverwendung herbeizuführen, dass
ein Feststellungs- und Gewinnverwendungsbeschluss für die
Beteiligungsgesellschaft bereits vor Beendigung der Pr des Abschlusses des
beteiliten Unternehmens vorliegt und zudem die Geschäftsjahre von Mutter- und
Tochterunternehmen deckungsgleich sind (vgl. auch EuGH, 1996;
EuGH, 1997;
BFH, 1998).
Der Gewinnanteil eines Gesellschafters an einer
Personengesellschaft ist mit Ablauf des Geschäftsjahres der
Personengesellschaft entstanden und als Ertrag zu erfassen, es sei denn, dass
gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen der Vfg über den Gewinn
entgegenstehen (IDW ERS HFA 18 Tz. 13 ff.).
In dem GuV-Posten Erträge aus Beteiligungen (§ 275 II Nr. 9
bzw. III Nr. 8) sind sowohl die Beteiligungserträge als auch die Erträge aus
Anteilen an verbundenen Unternehmen (als „ Davon-Vermerk “ ) zu erfassen. Zu den
dort auszuweisenden Erträgen gehören insbes. Dividenden von
Kapitalgesellschaften, Gewinnanteile von OHG, KG, stillen Gesellschaften und
Parten-Reedereien, aber auch sonstige ausgeschüttete Gewinne, z.B. Zinsen auf
beteiligungsähnliche Darlehen, sofern diese Darlehen unter den Beteiligungen
ausgewiesen sind. In der Konzern-GuV ist das auf assoziierte Beteiligungen
entfallende Ergebnis unter einem gesonderten Posten auszuweisen (§ 312 IV Satz
2 HGB).
Abschlagszahlungen
(Vorabausschüttungen, Gewinnvorschüsse) auf den Bilanzgewinn der
Beteiligungsgesellschaft können dann als Erträge aus Beteiligungen ausgewiesen
werden, wenn eine begründete Erwartung eines Jahresüberschusses besteht und die
Bestimmungen des § 59 AktG bzw. § 30 GmbHG beachtet worden sind.
Die Berichtspflichten im Anhang
beziehen sich neben der Angabe der angewandten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden (§ 284 II Nr. 1 HGB) insbes. auf die Angaben zum
Anteilsbesitz (§ 285 Satz 1 Nr. 11, 11a, 15 HGB). Für börsennotierte
Kapitalgesellschaften besteht die Pflicht zur Angabe von Beteiligungen an
großen Kapitalgesellschaften mit Stimmrechtsquoten von mehr als 5 v.H. Durch
das KapCoRiLiG wurde diese Pflichtangabe auch für den Konzernabschluss
verbindlich (§ 313 II Nr. 4 HGB). Ferner sind die Angaben über wechselseitige
Beteiligungen von Aktiengesellschaften (§ 160 I Nr. 7 AktG) und über das
Bestehen einer Beteiligung, die nach §§ 20 f. AktG oder §§ 21 ff. WpHG
mitgeteilt worden ist, zu machen.
Wenn eine Beteiligung mit einem höheren als ihrem
beizulegenden Zeitwert ausgewiesen wird, weil bei einer vorübergehenden
Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung unterblieben ist, bestehen
ferner zusätzliche Angabepflichten (Buchwert und niedrigerer Zeitwert sowie
Gründe für das Unterlassen der Abschreibung) nach § 285 Satz 1 Nr. 19 HGB (IDW
RH HFA 1.005 Abschn. 4).
V. Melde-
und Mitteilungspflichten
Für Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften mit Sitz
im Inland, deren Aktien zum amtlichen Handel an einer Börse innerhalb der EU
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassen sind, gelten ausschließlich die Regelungen des Wertpapier-Handelsgesetzes (§§ 21 ff.
WpHG). Mitzuteilen ist von dem beteiligten Unternehmen das Erreichen eines
Schwellenwertes für den Stimmrechtsanteil (5 %, 10 %, 25 %, 50 % und 75 %) oder
sein Überschreiten. Ferner ist zu melden, wenn einer der Schwellenwerte wieder
unterschritten wird. Die Meldung, die sowohl an das Unternehmen selbst als auch
an das BaFin abzugeben ist, muss die genaue Höhe des Stimmrechtsanteils
enthalten. Die betroffene AG ist wiederum verpflichtet, erhaltene Mitteilungen
unverzüglich in einem Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen.
Wird die Mitteilungspflicht des beteiligten Unternehmens aus
§ 21 WpHG nicht erfüllt, bestehen die Rechte aus den betroffenen Aktien für den
Zeitraum der Nichterfüllung der Meldepflicht grundsätzlich nicht. Für den
Dividendenanspruch besteht – ebenso wie für den Anspruch auf Liquidationserlös
– eine Ausnahmeregelung (§ 28 Satz 2 WpHG). Liegt bei Fassung des
Gewinnverwendungsbeschlusses keine ordnungsgemäße Mitteilung vor, ruht der
Dividendenanspruch. Die Mitteilung kann jedoch mit der Folge nachgeholt werden,
dass der bis dahin ruhende Anspruch zum Vollrecht erstarkt. Eine Nachholung ist
jedoch nicht zulässig, wenn die Meldung vorsätzlich unterlassen wurde.
Dieselben Grundsätze sind auch für nicht amtlich notierte
Aktiengesellschaften zu beachten, bei denen eine Mitteilungspflicht nach § 20 AktG besteht. Als aktienrechtliche
Meldeschwellen gelten Stimmrechtsanteile von 25 v.H. und 50 v.H. Die
Sanktionsnorm des § 20 VII AktG ist weitgehend identisch mit § 28 WpHG, so dass
auch hier u.a. der Verlust des Dividendenanspruchs droht.
VI. Prüfung
der Beteiligungen
Im Vordergrund der Pr der Beteiligungen stehen die
materiellen Einzelprüfungen, die gewährleisten müssen, dass
-
die ausgewiesenen Beteiligungen tatsächlich vorhanden
sind und sich im (wirtschaftlichen) Eigentum der Gesellschaft befinden (Nachweisprüfung);
-
die Beteiligungen und die daraus resultierenden
Aufwendungen und Erträge vollständig erfasst (§ 246 I HGB) sind (Vollständigkeitsprüfung);
-
der den Beteiligungen beigelegte Wert angemessen ist (Bewertungsprüfung);
-
die Beteiligungen und die daraus resultierenden
Erträge und Aufwendungen im JA richtig ausgewiesen sind und die
erforderlichen Angaben zu den Beteiligungen im JA und ggf. im Lagebericht
zutreffend gemacht wurden (Ausweisprüfung).
I.d.R. werden die Beteiligungen durch Einzelprüfung lückenlos geprüft. Besitzt ein
Unternehmen zahlreiche Beteiligungsgesellschaften, lässt sich eine lückenlose
Pr wirtschaftlich nicht mehr rechtfertigen. In diesem Fall ist bei der
lückenlosen Pr eine bewusste Auswahl (Stichprobenprüfung)
zu treffen, z.B. alle Beteiligungen ab einer bestimmten Größenordnung sowie
Beteiligungen, bei denen sich im Geschäftsjahr Veränderungen (Zugang,
Zuschreibung, Abgang, Abschreibung) oder größere Verluste ergeben haben. Die
übrigen Beteiligungen sind in Stichproben zu prüfen. Voraussetzung für die
Begrenzung der Prüfungshandlungen ist ein funktionierendes Internes
Kontrollsystem und/oder Beteiligungscontrolling.
Bei der sachlichen Prüfungsplanung erweist es sich meist als
zweckmäßig, Posten (Prüffelder), die im Zusammenhang mit Beteiligungen stehen
(z.B. Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, entsprechende
Aufwendungen und Erträge), zu einer Prüffeldgruppe
zusammenzufassen.
Sofern sich die Pr der Prüffeldgruppe Beteiligungen auch auf
das interne Kontrollsystem erstreckt, wird diese Pr zweckmäßigerweise im Rahmen
einer Vorprüfung durchgeführt.
Ebenfalls in der Vorprüfung sollten die Posten geprüft werden, die im Hinblick
auf den JA bereits endgültig beurteilt werden können. Das sind aus der
Prüffeldgruppe Beteiligungen, die bis zum Zeitpunkt der Vorprüfung erfolgten
Zu- und Abgänge sowie die Erfassung der Beteiligungserträge, die nicht
zeitgleich vereinnahmt werden. Es erweist sich auch als zweckmäßig, die bis zum
Zeitpunkt der Vorprüfung vorhandenen Unterlagen (Monats- bzw. Quartalsbilanzen,
Zwischenabschlüsse) für die Bewertungsprüfung auszuwerten und außerdem
Auskünfte der Beteiligungsverwaltung über die Entwicklung einzelner
Beteiligungsgesellschaften einzuholen bzw. erforderliche Informationen und
Nachweise anzufordern. Eine abschließende Beurteilung kann häufig erst im
Rahmen der Endprüfung getroffen werden.
Die Angaben im Inventar sind mit den Bestandsnachweisen
abzustimmen. Dazu können folgende Unterlagen herangezogen werden:
Sachkonten, Depotauszüge und sonstige Verwahrbestätigungen,
Vertragsunterlagen, Kauf- und Verkaufsabrechnungen, Zins- und
Dividendenabrechnungen, Zahlungs- und Buchungsbelege, Handelsregisterauszüge,
Gesellschafts- und Unternehmensverträge, Kaufverträge, Protokolle der
Gesellschafterversammlungen, Gesellschafterliste gem. § 40 GmbHG,
Prüfungsberichte, Gebührenabrechnungen, Steuerbescheide, Treuhand-Verträge,
Gründungsprotokolle und -berichte sowie Schriftwechsel (z.B. bei stillen
Gesellschaften, BGB-Gesellschaften).
Bei der Pr der Zugänge
sind insbes. folgende Punkte zu beachten: mengenmäßiger Zugang an
Anteilsrechten, Einsichtnahme in Rechtsgrundlagen, Absicht der Daueranlage (§
247 II HGB), Bestehen von Zuschuss-, Nachschuss- oder
Einzahlungsverpflichtungen, rechtlicher Eigentumsübergang oder zumindest
wirtschaftlicher Eigentumsübergang (es ist insbes. festzustellen, ob der
Zugangszeitpunkt im zu prüfenden Geschäftsjahr liegt), Genehmigungen durch
Aufsichtsrat, Kartellrechtsbehörde, BaFin, ausländische Devisenbehörde bzw.
evtl. sonstige Genehmigungen (z.B. AußenwirtschaftsVO-Meldung).
Bei der Pr der Abgänge
der Beteiligungen ist anhand der maßgeblichen Unterlagen (Verträge,
Verkaufsunterlagen, Urkunden) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das
wirtschaftliche Ausscheiden einer Beteiligung aus dem Vermögen des
bilanzierenden Unternehmens gegeben sind und ob dieser Abgang in der
Buchhaltung erfasst wurde. Daneben ist zu prüfen, welche Ursachen (z.B.
Liquiditäts-, Ertrags- oder sonstige Gesichtspunkte) dem Abgang zugrunde liegen
und ob eine Berichterstattung im Anhang oder Lagebericht erforderlich ist.
Als Unterlagen für die Beurteilung des Beteiligungsbuchwertes
im Hinblick auf eine außerplanmäßige
Abschreibung werden Geschäfts- und Prüfungsberichte, geprüfte oder
bescheinigte JA, Erfolgsrechnungen und statistische Zusammenstellungen
herangezogen. Diese Unterlagen geben jedoch nur über die Vergangenheit
Aufschluss; sie sind für die Analyse der zukünftigen Entwicklung nur bedingt
verwertbar. Andererseits liegen die zur Beurteilung der künftigen Ertragslage
erforderlichen Unterlagen (z.B. Finanzpläne, Umsatz- und Ertragsschätzungen)
vielfach nicht vor bzw. können aufgrund einer geringen Beteiligungsquote nicht
angefordert werden. In diesen Fällen ist es besonders wichtig, dass die bei
einem Kauf der Beteiligung maßgebenden Überlegungen und Planungen dokumentiert
werden, um feststellen zu können, inwieweit sich die Planung realisiert hat.
Im Prüfungsbericht
ist der Posten „ Beteiligungen “ unter Beachtung des § 321 II Satz 5 HGB
aufzugliedern und zu erläutern. Bei umfangreichem Beteiligungsbesitz empfiehlt
sich, die Aufgliederung in einer Anlage zum Prüfungsbericht darzustellen. Die Erläuterungen sollten sich neben
grundsätzlichen Ausführungen zum Bestandsnachweis und zur Bewertung bei
bedeutenden Beteiligungen auf folgende Punkte erstrecken: geschäftliche
Entwicklung, Eigenkapitalentwicklung, Jahresergebnis, (geplante) Ausschüttung,
Vorliegen des neuesten (geprüften) JA. Bei beträchtlichen Jahresfehlbeträgen
bzw. Verlustvorträgen der Beteiligungsgesellschaft sowie bei außerplanmäßigen
Abschreibungen sind der Wertansatz und dessen Ermittlung ausführlich zu begründen.
VII. Internationale
Rechnungslegung und Prüfung
1. IFRS/IAS
Eine der deutschen Regelung entsprechende
Beteiligungsdefinition existiert nach IFRS/IAS nicht. Es dürfte jedoch dem
Sinnzusammenhang entsprechen, hierunter sowohl Anteile an Kapital- als auch an
Personengesellschaften zu subsumieren. Dem in IAS 28 vorkommenden, jedoch nicht
definierten Begriff des Beteiligungsunternehmens (investee) kommt keine eigenständige Bedeutung im Hinblick auf die
Behandlung im KA zu, da Sondervorschriften nur für die Behandlung von
Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen bestehen.
Anteile an Unternehmen, die keiner der drei genannten Kategorien zugehörig
sind, fallen unter den allgemeinen Begriff der financial assets (IAS 39).
Die Definition des financial assets (finanzielle
Vermögenswerte) umfasst Kassenbestände, das Recht, flüssige Mittel oder andere
finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten, das
Recht, Finanzinstrumente mit einem anderen Unternehmen unter potenziell
vorteilhaften Bedingungen austauschen zu können sowie als Aktivum gehaltene
Eigenkapitalinstrumente (sog. equity instruments) anderer Unternehmen.
Gem. IAS 39 muss für die (Folge-)Bewertung von Anteilen an
Unternehmen, die nicht Tochterunternehmen, Joint Ventures oder assoziierte
Unternehmen sind, festgestellt werden, ob der beizulegende Zeitwert dieser
Anteile verlässlich bestimmbar ist. Als verlässlich bestimmbar gelten
Finanzinstrumente, für die es einen öffentlich notierten Preis an einer aktiven
Wertpapierbörse gibt sowie solche, für die ein angemessenes Bewertungsmodell
angewendet werden kann, bei dem die in das Modell einfließenden Daten aus
Marktdaten stammen. Sollte eine derartige Bewertung nicht möglich sein, was
i.d.R. bei Beteiligungen an Personengesellschaften und nichtnotierten
Kapitalgesellschaften gegeben sein dürfte, erfolgt die Folgebewertung
hilfsweise zu Anschaffungskosten. Langfristige Wertminderungen, die auf der
Grundlage zu erwartender künftiger abgezinster Netto-Cash-Flows ermittelt
werden, sind direkt erfolgswirksam zu erfassen. Die Erfassung von
Wertaufholungen ist hier nicht zulässig (IAS 39.66).
Die Bewertung der Anteile, deren beizulegender Wert
verlässlich bestimmbar ist (i.d.R. börsennotierte Anteile), richtet sich
danach, ob es sich um sog. trading
oder um available-for-sale-Anteile
handelt. Die Einstufung als – in IAS 39 ebenfalls angesprochene – sog. held-to-maturity-Anteile dürfte selbst
für auf Zeit bestehende Beteiligungsgesellschaften nicht gegeben sein, da die
Definition von held-to-maturity neben
der festen Laufzeit bis zur Endfälligkeit auch feste oder bestimmbare Zahlungen
beinhaltet.
Da unter trading-Anteile
nur solche Anteilsrechte subsumiert werden, die zum alsbaldigen Wiederverkauf
erworben wurden und alle anderen Anteile dem Bereich der available-for-sale zugehörig sind, sind Beteiligungen im
handelsrechtlichen Sinne als available-for-sale
einzustufen. Ihre Bewertung erfolgt zum fair
value, der sich i.d.R. mit dem Börsen- oder Marktpreis decken dürfte.
Positive Wertentwicklungen sind (bis zum Verkauf) erfolgsneutral im
Eigenkapital zu erfassen. Wertminderungen sind ebenfalls zunächst
erfolgsneutral zu erfassen. Liegt der beizulegende Zeitwert signifikant
und/oder auf Dauer unter dem Buchwert, ist eine erfolgswirksame Abschreibung
geboten. Auch nach vorangegangener Abschreibung sind Wertaufholungen
erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen.
Nicht zu den financial
assets gehören die in IAS 40 geregelten sog. investment properties. Fraglich ist, ob Investitionen in reine
Grundstücksgesellschaften ebenfalls als investment
properties einzustufen sind.
Gem. IAS 1.68 erfolgt der Bilanzausweis der Beteiligungen
unter „ finanzielle Vermögenswerte “ (financial
assets). Sofern eine Untergliederung der Bilanz in kurz- und langfristig
vorgenommen wird (current/noncurrent-Untergliederung), sind die
Anteile als langfristig einzustufen.
Die Erfassung von Erträgen regelt IAS 18. Danach sind diese
in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, wenn:
-
es hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem
Unternehmen der wirtschaftliche Nutzen aus dem Geschäft zufließen wird, und
-
die Höhe der Erträge verlässlich bemessen werden kann.
Für Dividendenerträge wird ausgeführt (IAS 18.30(c)), dass
diese mit der Entstehung des Rechtsanspruches auf Zahlung zu erfassen sind.
Der Ausweis der Beteiligungserträge und -aufwendungen in der
Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt grundsätzlich unter den sog. finance costs (IAS 1.81). Der in der
deutschen Übersetzung etwas missverständlich mit „ Finanzierungsaufwendungen “
übersetzte Begriff umfasst sämtliche „ Finanzerträge und -aufwendungen “ mit
Ausnahme derer, die im Zusammenhang mit at-equity
bewerteten Anteilen stehen.
2. US-GAAP
Nach APB 18 ist eine Gesellschaft ein Beteiligungsunternehmen
(investee), wenn eine andere
Gesellschaft an ihrem stimmberechtigten Kapital beteiligt ist. Durch AIN-APB 18
sind hierunter auch Beteiligungen an Personengesellschaften zu subsumieren. Der
Begriff investee umfasst somit
Tochterunternehmen, Joint Ventures, assoziierte Unternehmen und übrige Anteile
an Unternehmen. Allerdings kommt ihm für die Behandlung im JA keine
eigenständige Bedeutung zu, da sich auch hier Sonderregelungen nur für die
Behandlung der drei erstgenannten Beteiligungsformen finden und übrige Anteile
unter die allgemeinen Bewertungsvorschriften für investments (FAS 115) fallen. Sonderregelungen gelten für Anteile
an bestimmten Institutionen (wie z.B. non-profit
organizations oder Investment-Gesellschaften).
Gem. FAS 115 muss – analog zu IAS 39 – für die Bewertung
dieser (übrigen) Anteile zunächst festgestellt werden, ob deren beizulegender
Zeitwert verlässlich bestimmbar ist. Als verlässlich bestimmbar gelten dabei
nach FAS 115.3 Finanzinstrumente, für die es einen öffentlich notierten Preis
an einer aktiven inländischen Wertpapierbörse, auf dem over the counter-Markt (OTC-Markt) oder an vergleichbaren
ausländischen Institutionen gibt. Ist eine verlässliche Bewertung nicht
möglich, erfolgt die Bewertung wie nach IAS 39 zu Anschaffungskosten. Sofern
eine verlässliche Bewertung möglich ist, richtet sich die Bewertung der Anteile
danach, ob es sich um trading oder um
available-for-sale-Anteile handelt
(auch hier zählen Beteiligungen im handelsrechtlichen Sinne zu den available-for-sale-Anteilen). In beiden
Fällen erfolgt eine fair value-Bewertung,
wobei unrealisierte Gewinne und Verluste an trading-Anteilen
direkt erfolgswirksam und an available-for-sale-Anteilen
grundsätzlich (bis zum Verkauf) erfolgsneutral in einem gesonderten
Eigenkapitalposten (other comprehensive income) erfasst werden. Eine Ausnahme
gilt für langfristige Wertminderungen. Diese sind direkt erfolgswirksam zu
berücksichtigen. Sofern es zu Werterholungen kommt, sind diese vollständig
erfolgsneutral zu erfassen.
Grundsätzlich orientiert sich der Bilanzausweis streng am
Liquiditätsprinzip. Ihrem Charakter entsprechend erfolgt der Ausweis der
Anteile in der Bilanz daher unter den non-current
assets. Für bei der Securities and Exchange Commission (SEC) einzureichende
Abschlüsse börsennotierter Unternehmen gelten die
Mindestgliederungsvorschriften der Regulation S-X, Rule 5 – 02. Danach sind die
Anteile unter den other investments
auszuweisen. In der Gewinn- und Verlustrechnung gehören die
Beteiligungserträge/-aufwendungen grundsätzlich zum Ergebnis der nicht
unmittelbaren Betriebstätigkeit (sog. non-operating
income) (Regulation S-X, Rule 5 – 03). Hiernach sind Dividendenerträge (dividends) sowie die Nettogewinne aus
Wertpapieren (profits on securities (net of losses)) gesondert, wahlweise im
Anhang anzugeben.
3. Prüfung
Die International
Standards on Auditing (ISA) entsprechen im Hinblick auf die Pr von
Anteilen an Unternehmen grundsätzlich den oben dargestellten Prüfungsgrundsätzen.
Für langfristige, für den Abschluss wesentliche Finanzanlagen, wird in ISA 501,
Teil D, explizit darauf hingewiesen, dass ausreichende und angemessene
Prüfungsnachweise über deren Bewertung und Offenlegung zu erlangen sind. Dabei
wird insbes. auf die Notwendigkeit der Beurteilung darüber, ob die Anlagen
weiterhin langfristig gehalten werden können, sowie auf die Notwendigkeit der
Beurteilung der richtigen Bewertung bzw. der Pr vorgenommener
Wertberichtigungen und Offenlegungen hingewiesen.
Regelungen zur Pr von Investments nach FAS 115 enthält der
Prüfungsstandard SAS No. 92 (Auditing
Derivative Instruments, Hedging Activities, and Investments in Securities).
Der Standard beinhaltet den o.g. entsprechende Prüfungshandlungen zur Prüfung
von Nachweis (existence or occurrence,
rights and obligations), Vollständigkeit (completeness), Bewertung (valuation
or allocation) und Ausweis (presentation
and disclosure) von Anteilen im Abschluss und geht insbesondere auch auf
Fragen der Pr derivater Finanzinstrumente ein.
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