Inhaltsübersicht
I. Zielsetzung
der IFRS
II. Anerkennung
und Durchsetzung der IFRS
III. Weitere
Entwicklung
I. Zielsetzung der IFRS
Die in der Satzung festgelegten Ziele der International
Accounting Standards Committee Foundation (IASCF) sind, im öffentlichen
Interesse einen einzigen gültigen Satz an hochwertigen, verständlichen und
durchsetzbaren globalen Standards der Rechnungslegung zu entwickeln, die
hochwertige, transparente und vergleichbare Informationen in Abschlüssen und
sonstigen Finanzberichten erfordern, um die Teilnehmer in den Kapitalmärkten
der Welt und andere Nutzer beim Treffen von wirtschaftlichen Entscheidungen zu
unterstützen, die Nutzung und strenge Anwendung dieser Standards zu fördern,
dabei soweit angemessen die besonderen Bedürfnisse von kleineren Unternehmen
und sich entwickelnden Volkswirtschaften zu berücksichtigen und eine Konvergenz
der nationalen Standards der Rechnungslegung mit den International Accounting
Standards (IAS) und den International Financial Reporting Standards (IFRS) zu
hochwertigen Lösungen herbeizuführen (Bruns, 2000).
Die Informationsfunktion steht im Vordergrund. Diese Konzeption bedingt
umfangreiche Angabepflichten; Auswirkungen auf die Besteuerung und die
Ausschüttungsbemessung spielen keine Rolle.
1. Formelles Standardsetzungsverfahren
Die alleinige Verantwortung für die gesamte fachliche Agenda
und die Projektarbeiten trägt der International Accounting Standards Board (IASB),
dessen Mitglieder als persönliche Mandatsträger im öffentlichen Interesse
handeln. Neben der fachlichen Entscheidungskompetenz soll der Board
institutionalisierte Beziehungen zu nationalen Standardsetzern unterhalten, um
einerseits deren Sichtweisen einzubringen und andererseits für eine
einheitliche und schnelle Umsetzung der verabschiedeten Texte in nationales
Recht zu sorgen. Der Board ist gehalten, die Arbeitsweise zu wählen, die er als
die effektivste ansieht. Dies kann öffentliche Anhörungen und Anwendungstests
einschließen. Die Grundstruktur des Entwicklungsprozesses eines IFRS umfasst
drei Schritte. Ausgangspunkt soll ein Diskussionspapier
sein, in dem die bevorzugten und die abgelehnten alternativen
Rechnungslegungsvorschläge aufgeführt werden. Nach Prüfung der Stellungnahmen
interessierter Personen und Organisationen soll ein Exposure Draft entwickelt
werden. Ein Standard soll schließlich nach Prüfung der eingegangenen Kommentare
und Modifizierung verabschiedet werden. Mit Exposure Draft und Standard sind
Minderheitsmeinungen zu veröffentlichen; in beiden Stadien sollen Grundlagen
der Beschlussfassungen zur Erläuterung angefügt werden. Neben der
Neuentwicklung von IFRS werden bestehende Standards auch laufend überprüft, ob
sie überarbeitet, aufgehoben oder eingeschränkt werden sollen. Die
Interpretationen durchlaufen einen verkürzten Entwicklungsprozess. Nach
Einigung im International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC)
wird eine Draft Interpretation zur öffentlichen Diskussion gestellt, ehe der
Board den endgültigen Text beschließt. Entscheidungen zur Verabschiedung von
Exposure Drafts, IFRS und IFRIC bedürfen der Zustimmung von neun der vierzehn
Boardmitglieder. Andere Entscheidungen können mit der einfachen Mehrheit der
Teilnehmer getroffen werden.
2. Konzeption
Die IFRS-Rechnungslegung besteht aus einem dreistufigen
Regelwerk, dem sog. Framework, den einzelnen Standards (einschließlich der von
der Vorgängerorganisation übernommenen International Accounting Standards) und
den Interpretationen des IFRIC (einschließlich der von der
Vorgängerorganisation Standing Interpretations Committee übernommenen SIC). Das
Framework, das sich eng an das Conceptual Framework des Financial Accounting
Standards Board (FASB) anlehnt, dient primär als konzeptionelle Grundlage für
die Entwicklung neuer Standards, aber auch als Deduktionsgrundlage für die
Ableitung von Lösungsansätzen, die nicht explizit in Standards geregelt sind.
Im Framework werden im Einzelnen die Ziele der IFRS-Rechnungslegung, die
qualitativen Anforderungen an die Rechnungslegung sowie die Fragen der
Ansatzfähigkeit und der Bewertung in allgemeiner Form geregelt. Für die
Bewertung wird eine Reihe von Maßstäben aufgelistet, eine Zuordnung von
bestimmten Maßstäben zu einzelnen Vermögens- oder Schuldposten erfolgt in den
Standards. Das Framework hat nicht die Bindungswirkung eines Standards. In
Überschneidungsfällen geht die Regelung eines Standards vor. Die Standards
regeln Einzelfragen, sie decken teilweise Bilanzposten (z.B. IAS 2, Vorräte),
Problembereiche (z.B. IAS 21, Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse),
die Gestaltung ganzer Rechnungslegungsinstrumente (z.B. IAS 7,
Kapitalflussrechnungen) oder Sonderprobleme bestimmter Aktivitäten (z.B. IFRS
4, Versicherungsverträge). Grundsätzlich sind IFRS allgemeinverbindlich. Es
wird weder zwischen Einzel- und Konzernabschluss differenziert noch gelten
branchen-, rechtsform- oder größenabhängige Sonderregelungen.
Um weltweit einheitliche Interpretationen vorzugeben, wurde
das International Financial Reporting Interpretations Committee eingerichtet
mit der Aufgabe, zeitnahe Auslegungen von praktischen Fragen bei der Anwendung
von IFRS zu veröffentlichen. Interpretationswürdige Sachverhalte können dem
IFRIC von jeder Seite vorgeschlagen werden. Sofern ihnen eine allgemeine
Bedeutung zuerkannt wird, setzt das IFRIC sie auf seine Agenda. IAS 8 gibt vor,
dass bei der Auslegung von Regelungslücken zunächst Standards und
Interpretationen für ähnliche Sachverhalte, sodann das Rahmenkonzept heranzuziehen
sind; Verlautbarungen anderer Standardsetzer und die allgemein akzeptierte
Übung der jeweiligen Branche können herangezogen werden, soweit diese nicht in
Widerspruch zu anderen IFRS und dem Framework stehen.
3. System
Die IFRS folgen einer festen Struktur. Der Zielsetzung folgt
der Anwendungsbereich, die terminologischen Grundlagen, Ansatz- und
Bewertungsregeln, Anhangangaben, Übergangsbestimmungen – soweit vorgesehen –
und der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung.
Ein IFRS-Abschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung, einer Aufstellung, die Veränderungen des Eigenkapitals
darstellt, Kapitalflussrechnung und Anhangangaben, die eine Darstellung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie weitere Erläuterungen umfassen. Für
börsennotierte Unternehmen besteht zusätzlich die Pflicht zur
Segmentberichterstattung und Angabe des Ergebnisses je Aktie. Die Anwendung der
IFRSs wird grundsätzlich der Forderung nach einer Vermittlung eines den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes gerecht. Ein Abweichen von
den IFRS ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen und in Verbindung mit
umfangreichen Angaben zulässig.
4. Kompatibilität
Vergleiche zwischen den Regelwerken HGB, EU-Richtlinien, US-GAAP
und IFRS gibt es in großer Zahl. Zum Teil handelt es sich um synoptische
Darstellungen (Hayn,
/Waldersee, 2004), zum Teil um Hinweise auf Unterschiede (Pellens,
/Fülbier, /Gassen, 2006). Das Verständnis von Kompatibilität
variiert von Ausschließen von Konflikten bis zur Sicherstellung vergleichbarer
Informationen.
Inkompatibilitäten zwischen den IFRS und den EU-Richtlinien
werden durch Modifizierung der Richtlinien, im Wesentlichen durch Aufnahme
weiterer Wahlrechte beseitigt. Inkompatibilitäten, die in der Ausübung der
Mitgliedstaatenwahlrechte durch die Bundesrepublik Deutschland begründet sind,
sollten nach einem Vorschlag des Deutschen Standardisierungsrats (DSR) durch
eine Änderung des HGB beseitigt werden (Havermann, 2001).
Unverträglichkeiten werden insbesondere bei folgenden Themen gesehen:
1.
Aktivierung selbst erstellter immaterieller
Anlagegegenstände;
2.
Bewertung von Finanzinstrumenten zum Fair Value
und ergebniswirksame Behandlung der Wertänderungen;
3.
Bilanzierung, insbes. der Gewinnrealisierung, im
Rahmen von Fertigungsaufträgen;
4.
Umrechnung monetärer Fremdwährungsposten;
5.
Bilanzierung von Leasingvermögen;
6.
Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital;
7.
Abgrenzung latenter Steuern;
8.
Ausweis eigener Anteile;
9.
Ansatz und Bewertung von Rückstellungen (Restrukturierungsrückstellungen,
Diskontierung);
10.
Angaben zu Related Parties.
Im Herbst 2002 haben der Financial Accounting Standards Board
der Vereinigten Staaten und der IASB ein Übereinkommen ( „ Norwalk Agreement “ )
getroffen, bestehende Standards so bald wie möglich kompatibel zu machen und
das Arbeitsprogramm zu koordinieren, um die erzielte Kompatibilität
aufrechtzuerhalten. Aus diesem Übereinkommen hat sich eine Vielzahl von
Projekten zur Überarbeitung von sowohl Standards des FASB als auch des IASB
ergeben:
-
IFRS 2 Share-Based Payment (US-GAAP folgt IFRS)
-
IFRS 3 Business Combinations (IFRS folgt US-GAAP)
-
IFRS 5 Non-current Assets Held for Sale (IFRS folgt
US-GAAP)
-
IAS 2 Inventories (IFRS folgt US-GAAP)
-
IAS 8 Accounting Policies, Changes in Accounting
Estimates and Errors (beide geändert)
-
IAS 10 Events after the Balance Sheet Date (US-GAAP
folgt IFRS)
-
IAS 12 Income Taxes (beide in Überarbeitung)
-
IAS 19 Employee Benefits (beide werden überarbeitet)
-
IAS 20 Government Grants
-
IAS 23 Borrowing Costs (IFRS soll US-GAAP folgen)
-
IAS 31 Interests in Joint Ventures (IFRS soll US-GAAP
folgen)
-
IAS 33 Earnings Per Share (IFRS folgt US-GAAP)
-
IAS 36 Impairment of Assets (beide sollen überarbeitet
werden)
-
IAS 38 Intangible Assets (US-GAAP für Research and
Development)
-
IAS 39 Financial Instruments (US-GAAP führt fair value
option ein)
-
IAS 40 Investment Property (US-GAAP führt fair value
option ein)
-
ED 8 Operating Segments (IFRS soll US-GAAP folgen)
Ein erster gemeinsamer Entwurf zur Fortentwicklung und
Vereinheitlichung des Vorgehens bei Unternehmenserwerben wurde 2005 vorgelegt.
Gemeinsame Projekte werden zu den Grundlagen der Konsolidierung,
Umsatzrealisierung, der Darstellung von Abschlüssen, Leistungen an Arbeitnehmer
verfolgt; die Erarbeitung eines gemeinsamen Rahmenkonzeptes wurde begonnen. Im
Februar 2006 wurde von beiden Boards ein Memorandum of Understanding
veröffentlicht, das die langfristige strategische Ausrichtung beider
Organisationen auf globale Standards bekräftigt.
II. Anerkennung und
Durchsetzung der IFRS
IFRS werden in vielen Ländern oder Regionen als Grundlage
lokaler Rechnungslegungsregeln verwendet; der Grad der Übereinstimmung
variiert. In etwa 100 Ländern werden IFRS bei Börsennotierung verlangt oder
erlaubt. Größere Kapitalmärkte, die IFRS ohne Überleitungsrechnung (noch) nicht
zu Notierungszwecken zulassen, sind Japan, Kanada und die Vereinigten Staaten
von Amerika.
1. Anerkennung
Die Verlautbarungen des IASB haben zunächst keine rechtliche
Verbindlichkeit. Mit Erlass der Verordnung Nr. 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates im Juli 2002 wurde der Grundstein für die Übernahme
der IFRS (und IFRIC) in europäisches Recht gelegt. Kapitalmarktorientierte
EU-Mutterunternehmen haben seit dem 01.01.2005 einen Konzernabschluss nach IFRS
aufzustellen; die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass
Jahresabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen und Jahres- und
Konzernabschlüsse nicht-kapitalmarktorientierter Unternehmen nach IFRS
aufgestellt werden. Die Entwicklung der Standards ist zwar an eine private
Organisation ausgelagert; die IFRS werden jedoch erst übernommen nachdem
geprüft wurde, ob sie dem Grundsatz, dass Abschlüsse ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu
vermitteln haben, nicht zuwiderlaufen sowie dem europäischen öffentlichen
Interesse entsprechen. Zunächst gibt die für dieses Verfahren gegründete
European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) gegenüber der Europäischen
Kommission ein Votum für Annahme oder Ablehnung eines IFRS ab. Auf politischer
Ebene ist ein Regelungsausschuss für Rechnungslegung, Accounting Regulatory
Committee (ARC), eingerichtet worden, in dem Vertreter der Mitgliedstaaten sich
für oder gegen die Annahme von IFRS aussprechen können. Stimmen Kommission und
ARC überein, wird der Text freigegeben. Lehnt ARC einen Vorschlag der
Kommission ab, müssen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
hinzugezogen werden.
2. Durchsetzung
Die Infrastruktur eines einheitlichen europäischen
Kapitalmarkts bedarf nach Vorstellung der Europäischen Kommission (EU
Kommission, 2000) auch der folgenden Bausteine:
-
klare abgefasste Rechnungslegungsstandards,
-
zeitnahe Auslegung und Anleitung zur Umsetzung der
Standards,
-
gesetzliche Abschlussprüfung,
-
Kontrolle durch Aufsichtsinstanzen sowie
-
wirksame Sanktionen bei Nichtbeachtung der Standards.
Die Neufassung der Abschlussprüferrichtlinie (Tidje, 2006)
soll Unterschiede in der Vorgehensweise innerhalb Europas abbauen und
Beziehungen zu Drittländern regeln. Um ein einheitliches europäisches
Enforcement zu gewährleisten, ist das Committee of European Securities
Regulators gegründet worden, das für ein einheitliches Vorgehen der nationalen
Aufsichtsbehörden und die Koordination mit der amerikanischen Securities and
Exchange Commission (SEC) zuständig ist. Die nationalen Organisationsstrukturen
in Europa sind weitgehend auf den Weg gebracht (Zülch, 2005),
eine unmittelbare europäische Lösung mit einer machtvollen europäischen
Durchsetzungsinstitution ist zurzeit (noch) nicht vorgesehen.
Die SEC macht ihre Bereitschaft, IFRS-Abschlüsse
nicht-amerikanischer börsennotierter Unternehmen ohne Überleitungsrechnung zu
akzeptieren, von der Fortentwicklung der Konvergenz von IFRS und US-GAAP und
ihrer Analyse der konsistenten Anwendung der IFRS abhängig.
III. Weitere Entwicklung
Das Ziel einer einheitlichen Finanzberichterstattung für
globale Kapitalmärkte wird konsequent weiterhin auf internationaler,
europäischer und nationaler Ebene verfolgt. Widerstände regen sich gegen die
sich nicht zuletzt aus der Konvergenz zu US-GAAP ergebende deutlich erhöhte
Regelungsdichte, die Häufigkeit der Veränderungen, die gegenüber nationalen
Lösungen begrenzte Möglichkeit der Einflussnahme und den Vormarsch der
Bewertung zum Fair Value und der damit verbundenen höheren Ergebnisvolatilität.
Die in Deutschland vorgeschriebene Beschränkung der
IFRS-Anwendung auf Konzernabschlüsse wird mit der Zahlungsbemessungsfunktion
des Einzelabschlusses für die Ausschüttung steuerliche Gewinnermittlung und
sonstigen Rechtsfolgen wie z.B. Überschuldungsbemessung begründet. Die sich
daraus ergebende Vielfalt der Rechnungslegungspflichten wird insbesondere von
den betroffenen Unternehmen als auf Dauer kaum haltbare Last gesehen.
Initiativen der EU Kommission zur Schaffung einer einheitlichen
Steuerbemessungsgrundlage (Spengel, 2006)
und zur Reformierung des Kapitalschutzsystems (Pellens,
/Sellhorn, 2006) bauen auf IFRS als „ nützlichem Bezugspunkt “ ; die
Umsetzung der Initiativen bleibt abzuwarten.
Der IASB verfolgt ein Projekt „ IFRS für kleine und
mittelgroße Unternehmen “ , das Erleichterungen bei den Anhangangaben,
möglicherweise auch bei Ansatz-, Bewertungs- und Konsolidierungsregeln vorsehen
wird. Ob dieses Projekt dazu geeignet ist, wieder eine gemeinsame Plattform für
die Rechnungslegung aller Unternehmen zu schaffen, ist noch nicht abzusehen.
Literatur:
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vergleichbare und qualitativ hochwertige deutsche Jahresabschlüsse durch
Anwendung der IAS/IFRS, in: ZfbF, 2002, S. 173 – 180
Buchheim, R./Gröner, S./Kühne, M. :
Übernahme von IAS/IFRS in Europa: Ablauf und Wirkung des Komitologieverfahrens
auf die Rechnungslegung, in: BB, 2004, S. 1783 – 1788
EU Komission, : Mitteilung der
Komission an den Rat und das Europäische Parlament v. 13.6.2000,
Rechnungslegungsstrategie der EU, Künftiges Vorgehen, KOM (2000) 359, Brüssel
2000
Havermann, H. : Standardisierung der
deutschen und internationalen Rechnungslegung, in: Internationale
Rechnungslegung (Kongress-Dokumentation 54. Deutscher
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2001, S. 143 – 164
Hayn, S./Waldersee, G. :
IFRS/US-GAAP/HGB im Vergleich, Stuttgart 2004
Pellens, B./Fülbier, R. U./Gassen, J. :
Internationale Rechnungslegung, Stuttgart 2006
Pellens, B./Sellhorn, T. : Zukunft des
bilanziellen Kapitalschutzes, in: ZGR Sonderheft, 2006
Spengel, C. : IFRS als Ausganspunkt der
steuerlichen Gewinnermittlung in der Europäischen Union –
Steuerbelastungskonsequenzen im Länder- und Branchenvergleich, in: DB, 2006, S.
681 – 687
Tiedje, J. : Die neue EU-Richtlinie zur
Abschlussprüfung, in: WPg, 2006, S. 593 – 605
Zülch, H. : Das Deutsche
Enforcement-Modell des Bilanzkontrollgesetzes – Ausgestaltung und Implikationen
für Rechnungslegung und Abschlussprüfung, in: StuB, 2005, S. 1 – 9
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