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Rechnungslegung


1. Rechenschaftslegung nach § 259 BGB: Wer fremde Angelegenheiten zu besorgen hat (insbes. Vormund, Vorerbe, Geschäftsführer ohne Auftrag, Beauftragter, geschäftsführender Gesellschafter u.a.), hat neben seiner Pflicht zur Auskunft über seine Verwaltung Rechenschaft abzulegen, d.h. eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben mitzuteilen und die entsprechenden Belege vorzulegen.
2. handelsrechtliche R.: Rechtsgrundlagen sind          a) Kodifiziertes Recht,          b) Richterrecht,          c) Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung (GoB). Zu a) Nach Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.85 mit Wirkung vom
1. Januar 1987 sind die handelsrechtlichen R.-vorschriften im Dritten Buch des HGB unter der Überschrift "Handelsbücher" zusammengefaßt. Weitere gesetzliche R.-vorschriften finden sich in Abhängigkeit von der Rechtsform des Unternehmens z.B. in AktG, GmbHG, GenG, in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße im Publizitätsgesetz , in Abhängigkeit von der Branchenzugehörigkeit des Unternehmens u.a. im Kreditwesengesetz (Bankenaufsicht) und im Gesetz über Kapitalanlagengesellschaften. Wegen des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (Maßgeblichkeitsprinzip) und der in der Praxis vielfachen Umkehrung dieses Grundsatzes gehören hierher auch die Rechtsquellen insb. des Bilanzsteuerrechts, wie etwa Einkommensgesetz, Einkommensteuerdurchführungsverordnung, Einkommensteuerrichtlinien. Zu b) Urteile nach Entscheidungen der höchsten Bundesgerichte, insb. des Bundesgerichthofes (BGH), vor allem aber des Bundesfinanzhofes (BFH). Zu c) Grundsätze, die neben dem Gesetz stehen, wie z.B. der Beleggrundsatz: Ohne Beleg darf keine Buchung erfolgen. Im wesentlichen sind damit die Mittel der R. angesprochen mit dem Jahresabschluß mittels Bilanz und Gewinn - und Verlustrechnung und dem Geschäftsbericht . Die R. ist wesentliche Aufgabe des Rechnungswesens.

 

 


 

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