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Handelsregister

auf der Grundlage von §§ 8ff. HGB von Amtsgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis über Vollkaufleute (Kaufmann) und bestimmte auf sie bezogene Rechtsverhältnisse sowie Tatsachen, um dem Bedürfnis des Handels nach Sicherheit des Rechtsverkehrs zu entsprechen. Das H. besteht aus zwei Abteilungen: in Abteilung A erfolgen Eintragungen für Einzelkaufleute, OHG , Kommanditgesellschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts; in Abteilung B für Kapitalgesellschaften .Jede Eintragung wird im Bundesanzeiger und mindestens einem weiteren Blatt veröffentlicht. Einsichtnahme in das H. ist jedem gebührenfrei gestattet. Eintragungen wie Löschungen haben unterschiedliche Wirkung: beurkundete, rechtsbezeugende Wirkung für Fälle, die bereits unabhängig von der Eintragung eingetreten sind, so z.B. bei Eintragung der Prokura oder eines Mußkaufmanns ; rechtserzeugende Kraft hat die Eintragung z.B. im Falle der Entstehung der Rechtspersönlichkeit der Aktiengesellschaft . Nach § 5 HGB gilt für H.-eintragungen im rechtsgeschäftlichen Verkehr eine unwiderlegbare Rechtsvermutung. Grundsätzlich gilt für das H. die sog. negative Publizität, d.h. es gibt keinen Schutz des guten Glaubens an die Richtigkeit eingetragener Tatsachen, sondern nur einen Schutz des guten Glaubens an das Nichtbestehen von nicht eingetragenen Tatsachen. Registergericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Niederlassung des Kaufmanns liegt. Richterliche Aufgaben nimmt grundsätzlich der Rechtspfleger wahr.

 

 


 

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