Inhaltsübersicht
I. Begriff
II. Zweck
III. Entwicklung
und Rechtsgrundlagen
IV. Aufstellungspflichten
und Konsolidierungskreis
V. Konzernabschluss
kapitalmarktorientierter Unternehmen
VI. Stufenkonzept
VII. Konsolidierungsgrundsätze
VIII. Konsolidierungsmaßnahmen
IX. Konzern-Gewinn-
und Verlustrechnung
X. Konzernanhang
XI. Konzernlagebericht
XII. Konzernabschlusspolitik
I. Begriff
Unter Konzernabschluss (konsolidierter Abschluss) wird die
Zusammenfassung der Posten der Bilanzen
und Gewinn- und Verlustrechnungen
derjenigen Unternehmen, die unter der einheitlichen
Leitung des Mutterunternehmens eines Konzerns (Konzernleitung) stehen oder auf die es einen beherrschenden
Einfluss ausüben kann, zu einer Konzernbilanz
und einer Konzern-GuV, ergänzt um
eine Kapitalflussrechnung, einen Eigenkapitalspiegel
und für kapitalmarktorientierte Muttergesellschaften um eine Segmentberichterstattung (§ 297 Ab.s 1
HGB; IAS 1.8, IAS 14.3) sowie um Erläuterungen und Einzelangaben im
Konzernanhang verstanden. Dabei werden die Posten, die aus konzerninternen
Beteiligungs- und Schuldverhältnissen sowie aus konzerninternen Lieferungen und
Leistungen resultieren, so gegeneinander aufgerechnet,
dass ein Abschluss entsteht, der für die Gesamtheit der einbezogenen
Unternehmen dem eines rechtlich
einheitlichen Unternehmens weitgehend entspricht. Die Konsolidierung wird somit unter der Fiktion der rechtlichen Einheit
des Konzerns vorgenommen. Der Konzernabschluss wird durch einen
Konzernlagebericht, ergänzt.
II. Zweck
Der Konzernabschluss resultiert aus der Tatsache der
wirtschaftlichen Einheit des Konzerns. Er soll einen Überblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Konzerns in der Weise geben, wie ihn der einzelne Jahresabschluss für eine wirtschaftlich und rechtlich
selbstständige Unternehmung vermittelt (Informationsfunktion).
Durch die konsolidierte Darstellung erhalten externe Adressaten, wie insbes. Anteilseigner und Gläubiger, die
Möglichkeit, die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Konzerns insgesamt zu beurteilen. Sie sollen damit für ihre Entscheidungen
nützliche Informationen erhalten. Das gilt nicht nur für den jährlichen
Konzernabschluss, sondern auch für die Zwischenberichte, zu denen
börsennotierte Unternehmen zur Mitte des Geschäftsjahres oder quartalsweise
gesetzlich (BörsG; BörsZulV) oder durch die Börsen verpflichtet sind (IAS 34).
Die Berichte beruhen in der Regel auf konsolidierten Zahlen oder enthalten
ganze, wenn auch zusammengefasste Konzernabschlüsse.
Die Publizität von Konzernabschlüssen macht die Publikation von Einzelabschlüssen zwar
insoweit nicht überflüssig, als die Interessenten aus ihnen einen, wenn auch
wegen der Konzernwirkungen
eingeschränkten Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
einzelnen Konzernunternehmens gewinnen können und sie als Bemessungsgrundlage
für die Gewinnausschüttung und Besteuerung dienen. Daher sind nach dt.
Recht – anders als in Teilen des Auslandes – von publizitätspflichtigen
Mutterunternehmen beide Abschlüsse offen zu legen. Jedoch gewinnen Konzernabschlüsse
zunehmend an Bedeutung. Die publizierten Geschäftsberichte enthalten gewöhnlich
nur noch Konzernabschlüsse oder höchstens zusammengefasste Jahresabschlüsse des
Mutterunternehmens.
Formal bildet der
Konzernabschluss in Deutschland nicht die Grundlage für die Gewinnverwendung des Mutterunternehmens
und auch nicht für die Besteuerung. Materiell
ist er jedoch in vielen Konzernen bedeutsam für den Ausweis des
Jahresergebnisses (Gewinn und Verlust)
und für die Bemessung der Ausschüttungen
des Mutterunternehmens, aber auch einzelner anderer wichtiger
Konzerngesellschaften.
Über die Informationsfunktion
für externe Adressaten hinaus dient
der Konzernabschluss vielen Konzernleitungen
intern als Instrument für die Steuerung und Kontrolle des Konzerns als
finanzwirtschaftlicher Einheit (Busse von
Colbe, 1998a). Das gilt außer für die Bemessung der Ausschüttung
insbes. für die gesamte Finanzierung
und Finanzplanung, aber auch für die
Kontrolle der Rentabilität. Viele
Konzerne stellen daher ohne rechtliche Verpflichtung für interne Zwecke
Konzernabschlüsse auf, die allerdings gegenüber den gesetzlich vorgeschriebenen
meist modifiziert sind und sich auf kürzere Zeiträume als ein Jahr beziehen.
III. Entwicklung
und Rechtsgrundlagen
Konsolidierte Abschlüsse fanden in Deutschland und im übrigen
Europa erst zu Beginn der dreißiger Jahre
Eingang in die Literatur und Praxis. Aber erst nach dem Zweiten Weltkrieg gab
es in Deutschland erste gesetzliche Regelungen. Die aufgrund des Gesetzes Nr.
27 des Rates der Alliierten Kommission v. 16.05.1950 über die Umgestaltung der
deutschen Montanindustrie neu geordneten Gesellschaften hatten gemäß § 16
Ziff.3 der Mustersatzung nach amerikanischem Vorbild dem Geschäftsbericht einen konsolidierten Jahresabschluss beizufügen,
der vom Abschlussprüfer zu bestätigen war. Durch die große Aktienrechtsreform von 1965 wurden in der Bundesrepublik
erstmals für Obergesellschaften in der Rechtsform der AG (hier und im Folgenden
einschl. der KGaA) Aufstellung, Prüfung, Vorlage und Veröffentlichung von
Konzernabschlüssen in den §§329 – 338 AktG 1965 eingehend und verpflichtend
geregelt (Konzernrechnungslegungspflicht).
Durch das Publizitätsgesetz von 1969 (PublG) wurden diese Pflichten ab 1971 auf
Konzernleitungen anderer Rechtsformen ausgedehnt, wenn der Konzern zwei von
drei Größenmerkmalen (65 Mio. Euro Bilanzsumme, 130 Mio. Euro Außenumsatzerlös,
5.000 AN) überschreitet.
Mit der Verabschiedung der 7. EG-RL vom 13.06.1983 über den
konsolidierten Abschluss wurde der Anstoß zur Harmonisierung der Konzernrechnungslegung von Kapitalgesellschaften
in der EG gegeben. Durch das BiRiLiG vom 19.12.1985 wurden die Grundsätze für
die Konzernrechnungslegung aus dem AktG ausgegliedert und in das neu
geschaffene dritte Buch des HGB aufgenommen. Sie gelten generell auch für GmbH
und für die unter das PublG fallenden Großunternehmen anderer Rechtsformen. Durch
das KapCoRiLiG vom 24.02.2000, das die sog. GmbH & Co.-EG-RL vom 16.11.1990
in dt. Recht umsetzt, wurde die Konzernrechnungslegungspflicht durch Einfügung
des § 264a in das HGB auf Personengesellschaften
ausgedehnt, in denen nicht wenigstens ein Gesellschafter persönlich haftet. Mit
§ 292a, um den das HGB durch das KapAEG 1998 erweitert worden war, wurde in
einem ersten Schritt zur Internationalisierung
der dt. Rechnungslegung bis 2004 kapitalmarktorientierten
Muttergesellschaften erlaubt, ihren Konzernabschluss nach international
anerkannten Grundsätzen statt nach den Vorschriften des HGB aufzustellen. Mit
der Verordnung 1606/2002 der EU über die Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards als für die Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht
wurden in einem zweiten großen Schritt kapitalmarktorientierte
Muttergesellschaften erpflichtet, ab 2005 ihren Konzernabschluss nach den Standards des International
Accounting Standards Bord (IASB), den International Financial Reporting
Standards (IFRS), aufzustellen. Als kapitalmarktorientiert gelten gem. Art. 4
der VO Gesellschaften, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt innerhalb
der EU zum Handel zugelassen sind. In Deutschland betrifft das ca. 1.000
Muttergesellschaften, in der EU insgesamt etwa 7.000. Dadurch hat der
Konzernabschluss nach nationalem Recht stark an Bedeutung verloren. Anderen Mutterunternehmen wurde zudem
durch das Bilanzreformgesetz (BilReG) 2004 mit § 315a III HGB das Recht eingeräumt, auf ihren
Konzernabschluss gleichfalls diese Standards anzuwenden. Wenn sie es tun, dann
nur vollständig. Eine Mischung von Regeln des HGB und der IFRS/IAS ist nicht
zulässig; es sei denn, die IFRS/IAS enthielten keine Vorschriften, wie z.B. für
den Konzernlagebericht. Grundlage für den konsolidierten Abschluss ist der IAS
27 (rev. 2004).
Mit diesem zweiten Schritt hin zur Internationalisierung der
deutschen Konzernrechnungslegung ist eine tiefe Spaltung der Rechnungslegung
eingetreten zwischen den Konzernen, die nach den internationalen Standards, und
denen, die weiterhin nach HGB Rechnung legen. Diese Spaltung wird nicht nur
durch z.T. unterschiedliche Vorschriften für den Konzernabschluss verursacht,
sondern mehr noch durch differierende Regelungen für die Einzelabschlüsse nach
IFRS/IAS, insbesondere wegen der erweiterten Anwendung des Fair Value-Prinzips
im Vergleich zum HGB auch über die Anschaffungskosten hinaus. Aus diesen
Einzelabschlüssen wird der konsolidierte Abschluss nach IFRS/IAS abgeleitet.
Für Mutterunternehmen, die ihren Konzernabschluss weiterhin
nach HGB aufstellen, besteht er seit
dem BilReG gem. § 297 I HGB außer aus der Konzerbilanz und der Konzern-GuV aus
einer Kapitalflussrechnung, einem Eigenkapitalspiegel
und als freiwilliger Erweiterung aus einer Segmentberichterstattung
(Jahresabschluss).
In Österreich
wurden mit dem Rechnungslegungsgesetz
Konzernrechnungslegungsvorschriften in das öHGB eingefügt. Sie entsprechen
weitgehend denen der 7. EG-RL und des HGB. In der Schweiz gibt es einige Spezialvorschriften für Investmentfonds und
Banken. Die Einführung einer sehr allgemein gehaltenen Pflicht zur
Konzernrechnungslegung ist 1983 in einem Gesetzentwurf zur Novelle des
Schweizer Obligationenrechtes (Art. 663d) aufgenommen worden. Im Übrigen
existieren für die Schweiz nur Empfehlungen für die Konzernrechnungslegung (Fachkommission für Empfehlungen zur
Rechnungslegung 1986).
IV. Aufstellungspflichten
und Konsolidierungskreis
Gemäß §290 I HGB sind Kapitalgesellschaften
(AG, KGaA, GmbH sowie OHG und KG, die gem. § 264a HGB wie Kapitalgesellschaften
Rechnung zu legen haben) als Mutterunternehmen grundsätzlich verpflichtet,
einen Konzernabschluss aufzustellen, wenn sie an einem Unternehmen
(Tochterunternehmen), gleich welcher Rechtsform eine Kapitalbeteiligung gemäß § 271 I HGB besitzen und die einheitliche Leitung ausüben.
Für Kapitalgesellschaften besteht gemäß §290 II HGB –
unabhängig von der Ausübung der einheitlichen Leitung – auch dann eine
Konzernrechnungslegungspflicht, wenn sie über eines der folgenden
konzerntypischen Rechte verfügt (Control-Konzept):
1.
Besitz der
Mehrheit der Stimmrechte oder
2.
Bestellungs-
oder Abberufungsrecht für die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-,
Leitungs- oder Absichtsorgans bei Gesellschafterstellung der
Muttergesellschaft oder
3.
vertragliches oder satzungsmäßiges Beherrschungsrecht.
Die Aufstellungspflichten nach § 290 HGB gelten auch für Muttergesellschaften,
die ihren Konzernabschluss nach den IFRS/IAS aufstellen müssen, weil sie
kapitalmarktorientiert sind, oder es freiwillig tun (§ 315a I HGB).
Für Unternehmen, die unter das PublG fallen, gilt das
Control-Konzept jedoch nicht.
Nach den IFRS/IAS und US-GAAP haben Unternehmen gleich
welcher Rechtsform konsolidierte Abschlüsse aufzustellen, wenn sie die
Möglichkeit haben, die Finanz- und Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens
zu bestimmen (subsidiary), um aus
dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen (control),
und sie diese Standards anwenden (IAS 27.9 – 13 (rev. 2004), ARB 51.1).
Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses richtete
sich gemäß § 329 I AktG 1965 und § 13 I PublG an die Konzernspitze mit Sitz im
Inland.
Unter weitestgehender Ausnutzung der Befreiungsmöglichkeiten
der Art. 7 bis 11 der 7. EG-RL sind Muttergesellschaften gemäß § 291 HGB von
der Aufstellungspflicht befreit, wenn in einem mehrstufigen Konzern die übergeordnete Konzernspitze ihren Sitz in
der EG hat und einen der 7. EG-RL und dem Recht des Sitzlandes entsprechenden,
geprüften Konzernabschluss in dt. Sprache veröffentlicht und ihre
Tochterunternehmen in den Konzernabschluss einbezieht; es sei denn,
Minderheitsgesellschafter, die wenigstens 10% der Anteile einer AG oder 20%
einer GmbH besitzen, hätten spätestens 6 Monate vor Ablauf des
Konzerngeschäftsjahres die Aufstellung des Teilkonzernabschlusses beantragt
oder bei einer Beteiligung von 90% und mehr hätten nicht alle
Minderheitsgesellschafter der Befreiung zugestimmt.
Für Konzerne, deren Konzernspitze
ihren Sitz außerhalb der EG hat, enthält § 292 HGB eine Ermächtigung für
den BMJ, eine Rechtsverordnung zu erlassen, durch die die
Befreiungsvorschriften des § 291 HGB mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die
Konzernspitze einen geprüften Konzernabschluss veröffentlicht, der nach dem mit
der 7. EG-RL übereinstimmenden Recht eines Mitgliedstaates aufgestellt oder ihm
gleichwertig ist (Konzernabschlussbefreiungsverordnung v. 15.11.1991, geändert
durch Gesetz vom 20.04.1998).
Die Bundesrepublik hat außerdem die Wahlrechte des Art. 6 der 7. EG-RL soweit wie möglich genutzt, kleinere Mutterunternehmen – auch in der
Rechtsform der AG – von der Aufstellungspflicht zu befreien, wenn zwei Jahre
hintereinander zwei der folgenden drei im BilReG 2004 neu festgelegen
Größenmerkmale nicht überschritten werden (§ 293 I HGB):
-
eine Konzernbilanzsumme von 19,272 Mio. € ;
-
Außenumsatzerlöse von 38,544 Mio. € ;
-
eine durchschnittliche AN-Zahl von 250.
Die Befreiung gilt jedoch nicht, wenn das Mutter- oder ein
einbezogenes Tochterunternehmen einen organisierten Markt i.S.v. § 2 V durch
seine Wertpapiere i.S.v. § 2 I WpHG in Anspruch nimmt (§293 V HGB). Die IFRS
und US-GAAP sehen keine Befreiung von Mutterunternehmen nach Größenmerkmalen
vor.
Die Befreiungsvorschriften nach IAS 27.10, die z.T. ähnlich
gestaltet sind, aber keine Größenschwellen enthalten, sind für deutsche
Muttergesellschaften, die nach den IFRS/IAS bilanzieren, nicht relevant, da die
Aufstellungspflichten sich auch für diese Gesellschaften nach dem HGB richten.
Sowohl nach den IFRS/IAS als auch nach HGB gilt das
Weltabschlussprinzip: Grundsätzlich sind alle Unternehmen, die nach dem Controlprinzip oder im Sinne der einheitlichen Leitung (§ 290 II HGB) von
dem Mutterunternehmen direkt oder über zwischengeschaltete Unternehmen
beherrscht werden, zu konsolidieren (Konsolidierungskreis). Das gilt unabhängig
vom Sitz des Unternehmens im In- oder Ausland und von dem Wirtschaftszweig, in
dem es tätig ist (IAS 27.12, § 294 I HGB). Tochterunternehmen von geringer
Bedeutung brauchen nach allgemeinen Grundsätzen der IFRS/IAS (Materiality-Prinzip) bzw. nach § 296 II
HGB nicht konsolidiert zu werden. Im übrigen richtet sich bei Unterschieden
zwischen den Regelungen des HGB und der IFRS/IAS die Abgrenzung des
Konsolidierungskreises für kapitalmarktorientierte Unternehmen nach den
IFRS/IAS. Während § 296 I HGB Wahlrechte
für die Einbeziehung für solche Tochterunternehmen vorsieht, bei denen eine
dauernde Beschränkung der Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens vorliegt,
oder für die die erforderlichen Angaben für die Konsolidierung nur unter
unverhältnismäßig hohen Kosten bzw. Verzögerungen zu erhalten sind, oder die
nur zum Zweck der Weiterveräußerung gehalten werden, kennt IAS 27 keine Ausnahme von der Einbeziehungspflicht bei
Beeinträchtigung der Controlmacht oder bei erheblichen Kosten der
Informationsbeschaffung für die Konsolidierung und verlangt andererseits nicht
die übliche Konsolidierung von solchen Unternehmen, die mit der Absicht der
Weiterveräußerung erworben wurden, wenn sie innerhalb von 12 Monaten zu
erwarten ist; gem. IFRS 5 sind Vermögen und Schulden von Unternehmen, die zur Veräußerung bestimmt sind, jeweils in
einer Position zu ihren fair values anzusetzen.
V. Konzernabschluss
Kapitalmarktorientierter Unternehmen
Nachdem die Kommission der EU bereits im Jahr 2000
vorgeschlagen hatte, zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarktes alle
kapitalmarktorientierten Gesellschaften mit Sitz in der Europäischen
Gemeinschaft ab 2005 zu verpflichten, ihre konsolidierten Abschlüsse nach den
International Accounting Standards (IAS) des damaligen IASC aufzustellen, haben
das Europäische Parlament und der Rat der EU am 19.7.2002 eine entsprechende
Verordnung Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards (EU- bzw. IAS-Verordnung) erlassen. Sie ist am
14.09.2002 in Kraft getreten.
Das Ziel der EU-Verordnung ist es, mit der Übernahme der IFRS/IAS die Finanzinformationen
der kapitalmarktorientierten Gesellschaften in der EU ab den 2005 beginnenden
Geschäftsjahren zu harmonisieren. Die Übernahme setzt nach Art. 3 jedoch
voraus, dass die Standards der Forderung der EG-Bilanzrichtlinien nach der
Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der einbezogenen Unternehmen
nicht zuwider laufen, außerdem den Kriterien der Verständlichkeit,
Erheblichkeit, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit genügen, um wirtschaftliche
Entscheidungen und die Bewertung der Leistungen der Unternehmen zu ermöglichen.
Für die Prüfung dieser Voraussetzung wurde ein Ausschussverfahren gem. Art. 6 (Endorsement) etabliert. Die übernommenen
Standards werden als Rechtsverordnungen der EU in der Gemeinschaft unmittelbar
geltendes Recht. Mit wenigen zeitweiligen Ausnahmen wurden die IFRS/IAS
übernommen, allerdings manchmal mit erheblicher Verzögerung, was zu Problemen
führt, wenn einzelne Standards am Bilanzstichtag noch nicht übernommen worden
sind.
Gem. Art. 4 der EU-Verordnung müssen Gesellschaften, die dem
Recht eines Mitgliedstaates unterliegen, für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2005,
ihre konsolidierten Abschlüsse nach den IAS/IFRS aufstellen, soweit diese
übernommen worden sind, wenn am Bilanzstichtag ihre Wertpapiere (Aktien,
Schuldverschreibungen, Genussscheine) an einem geregelten Markt (Art. 1 Abs. 13 Richtlinie 93/22/EWG) in einem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind (kapitalmarktorientiertes Unternehmen). Mit
§ 315a II HGB wurde unter Nutzung des Wahlrechts des Art. 5 diese Pflicht auf
solche Mutterunternehmen erweitert, die die Zulassung zu einem solchen Markt beantragt haben. Unter geregeltem (organisiertem) Markt ist ein
Markt zu verstehen, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und
überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum zugänglich ist (§ 2
V WpHG). Damit gilt die EU-Verordnung nicht für den Freiverkehr und auch nicht
für Gesellschaften in der EU, deren Wertpapiere nur an Märkten außerhalb der EU
zum Handel zugelassen sind, wohl aber für Gesellschaften, die nur mit
Schuldverschreibungen einen geregelten Markt in der EU in Anspruch nehmen. Eine
Übergangsregelung (Art. 9) gestattet
Gesellschaften, von denen nur Schuldtitel gehandelt werden oder die
internationale Standards anwenden und deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel
in einem Nichtmitgliedsland zugelassen sind, die IFRS/IAS erst ab 2007
anzuwenden.
Die Konsolidierungsregeln der IFRS/IAS entsprechen nur z.T.
denen des HGB. Insbesondere seit 2003 sind sie für wichtige Sachverhalte
grundlegend geändert worden, ohne dass der deutsche Gesetzgeber dem bisher
gefolgt ist. Das gilt vor allem für die Bestimmung und Behandlung des
Geschäfts- oder Firmenwertes (Goodwill). Mit der Ablösung des IAS 22 durch den
IFRS 3 wird die planmäßige Abschreibung durch einen regelmäßig vorzunehmenden
Impairmenttest ersetzt. Weitere fundamentale Änderung sind mit dem ED-IAS 27
und ED-IFRS 3 von 2005 in Aussicht genommen.
VI. Stufenkonzept
Für den konsolidierten Abschluss wird nach der 7. EG-RL,
dem HGB und den IFRS/IAS ein stufenweiser
Übergang vom Kern der Unternehmensgruppe zur Umwelt unterstellt, der durch
verschiedene Grade der Einflussnahme der Konzernspitze auf andere Unternehmen
gekennzeichnet ist. Den Kern der Unternehmensgruppe bilden die gemäß IAS 27
bzw. § 300 ff. HGB voll zu
konsolidierenden Unternehmen. Das sind solche, gegenüber denen das
Mutterunternehmen direkt oder über zwischengeschaltete Unternehmen die
einheitliche Leitung tatsächlich ausübt (§ 290 I HGB) oder einen beherrschenden
Einfluss über konzerntypische Rechte ausüben kann (IAS 27.13 bzw. § 290 II
HGB).
Die erste
Übergangsstufe zwischen der Unternehmensgruppe und der Umwelt bilden Gemeinschaftsunternehmen (Joint
Ventures), die gemäß IAS 31 bzw. § 310 HGB gemeinsam von einem
Konzernunternehmen und einem nicht einbezogenen Unternehmen geführt werden. Sie
dürfen anteilig zum Kapitalanteil des Konzernunternehmens konsolidiert werden (Quotenkonsolidierung).
Die zweite
Übergangsstufe stellen gemäß IAS 28 bzw. §§ 311, 312 HGB solche Unternehmen
dar, auf deren Geschäfts- und Finanzpolitik ein einbezogenes Unternehmen – das
kann auch ein quotal einbezogenes Unternehmen sein – zwar keinen
beherrschenden, aber einen maßgeblichen Einfluss ausübt. Sie werden als assoziierte Unternehmen bezeichnet.
Beteiligungen an assoziierten Unternehmen werden nach der Equity-Methode bewertet. Dabei werden Vermögen und Schulden,
Aufwendungen und Erträge im Gegensatz zur Vollkonsolidierung nicht in den
Konzernabschluss übernommen. Vielmehr verbleibt der Anschaffungswert der
Beteiligung in der Konzernbilanz, wird aber in den Folgejahren um anteilige Veränderungen des Eigenkapitals
des assoziierten Unternehmens fortgeschrieben.
Wenn in einem konsolidierten Abschluss Unternehmen quotal
konsolidiert oder nach der Equity-Methode bewertet werden, so enthält er nicht
nur Vermögen, Schulden, Eigenkapitalbeträge, Aufwendungen und Erträge, über die
die Konzernspitze kraft ihrer vertraglichen, satzungsmäßigen oder faktischen
Leitungsmacht im gesetzlichen Rahmen disponiert, sondern auch Beträge, die
ihrer Disposition nur unter Abstimmung mit fremden Unternehmen unterliegen. Das
gilt insbes. für die Quotenkonsolidierung, aber hinsichtlich der nicht
ausgeschütteten Beteiligungserträge auch für die Equity-Bewertung. Ein solcher
Abschluss entspricht dann insoweit nicht mehr dem Abschluss für ein einzelnes
Unternehmen. Das muss z.B. bei einer Bilanzanalyse
berücksichtigt werden.
VII. Konsolidierungsgrundsätze
Ähnlich wie sich für die Buchhaltung
und Bilanzierung zunächst ungeschriebene Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung entwickelt haben, so wurden
durch Literatur, Praxis und seit 2000 durch den Deutschen Standardisierungsrat mit seinen Rechnungslegungs
Standards (DRS) auch Grundsätze
ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung geschaffen. Sie haben zunächst
rudimentär im AktG, dann ausführlicher in der 7. EG-RL und schließlich
systematisch im HGB ihren Niederschlag gefunden.
Für die Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter
Gesellschaften gelten ab 2005 primär die internationalen
Rechnungslegungsstandards IFRS/IAS und nur subsidär die Regeln des HGB und des
DSR. In erster Linie sind dafür die IAS 27, IFRS 3 (Goodwill), IAS 36
(Impairmenttest), IAS 28(Assoziierte Unternehmen) und IAS 31
(Gemeinschaftsunternehmen) relevant.
1. Vermittlung
eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes
Das der englischen Rechnungslegung entstammende Konzept des true and fair view, wie es auch in IAS
1.13 zum Ausdruck kommt, ist aus Art. 16 III der 7. EG-RL in Anlehnung an den
gleichen Grundsatz für den Einzelabschluss in § 297 II HGB übernommen worden.
Danach hat der Konzernabschluss ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
zu vermitteln. Das Konzept ist allerdings durch die Verpflichtung zur Beachtung
der GoB eingeschränkt und durch die Forderung, den Abschluss klar und
übersichtlich aufzustellen (§ 297 II HGB), ergänzt worden. Führen besondere
Umstände dazu, dass der Konzernabschluss trotz Anwendung der GoB diesem Konzept
nicht entspricht, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen, so auch nach
IAS 1.21.
2. Fiktion
der rechtlichen Einheit
Der Grundsatz, dass der Konzernabschluss so aufzustellen ist,
als ob die einbezogenen Unternehmen ein einheitliches
Unternehmen bildeten (ähnlich IAS 27.22), wird in § 297 III HGB
ausdrücklich als allgemeiner Grundsatz für die Darstellung der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Konzerns kodifiziert. Damit ist der für die gesamte Konsolidierungstechnik
wichtigste Grundsatz erstmalig im dt. Recht
verankert. An ihm hat sich nicht nur die Auslegung der einzelnen
Konsolidierungsvorschriften, sondern auch ihre Beurteilung auszurichten.
3. Einheitlicher
Abschlussstichtag
Der Konzernabschluss ist gemäß IAS 27.26 bzw. § 299 HGB auf
den Abschlussstichtag des Mutterunternehmens aufzustellen. Die Abschlüsse der
einbezogenen Unternehmen sollen denselben Abschlussstichtag wie der
Konzernabschluss haben. Doch darf – nach IAS 27.27 nur bis zu drei Monaten –
auch davon abgewichen werden. Jedoch muss ein Zwischenabschluss bei einem vom Konzernabschluss abweichenden
Geschäftsjahr aufgestellt werden. Nach § 299 II HGB gilt das nur dann, wenn der
Abschlussstichtag des einbezogenen Unternehmens mehr als drei Monate vor dem
Stichtag des Konzernabschlusses liegt.
4. Konsolidierungsstetigkeit
Ähnlich wie beim Einzelabschluss lässt sich auch der
Informationsgehalt eines Konzernabschlusses im
Vergleich mehrerer aufeinander folgender Abschlüsse durch Beobachtung und Analyse
der zeitlichen Entwicklung von Positionen der Bilanz und der GuV besser
erschließen als durch die Betrachtung nur eines einzelnen Abschlusses. Das ist
aber nur möglich, wenn die Abschlüsse sinnvoll miteinander vergleichbar sind.
Deshalb sind einmal wahrgenommene Wahlrechte beizubehalten und erst dann zu
ändern, wenn dadurch der Informationswert der Konzernabschlüsse steigt (IAS
1.27). Das gilt für die Abgrenzung des
Konsolidierungskreises genauso wie für die Konsolidierungsmethoden (§ 297 III HGB). Abweichungen sind nur in
Ausnahmefällen zulässig. Sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen,
und ihr Einfluss auf die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage ist anzugeben. Gemäß § 298 I HGB ist der in § 265 I
HGB für den Einzelabschluss aufgestellte Grundsatz für die formale Stetigkeit auch auf die Gliederung
des Konzernabschlusses anzuwenden. Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit wird gleichfalls über § 298 I HGB durch den
Hinweis auf § 252 I Ziff.6 HGB auf den Konzernabschluss übertragen.
5. Vollständigkeit
und Bilanzierungswahlrechte
Gemäß § 300 II Satz1 HGB sind Vermögen, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge der einbezogenen
Unternehmen vollständig in den Konzernabschluss aufzunehmen, soweit nach dem Recht des Mutterunternehmens
nicht ein Bilanzierungsverbot oder Bilanzierungswahlrecht besteht.
Bilanzierungswahlrechte der Muttergesellschaft dürfen im Konzernabschluss ohne
Rücksicht auf ihre Existenz und Ausübung in den Einzelabschlüssen wahrgenommen
werden.
6. Einheitliche
Bewertungsmethoden
Ein Konzernabschluss nach der Fiktion der rechtlichen Einheit setzt voraus, dass die in ihn
eingehenden Posten der Einzelbilanzen ein solches Ausmaß an Einheitlichkeit
hinsichtlich des Bilanzansatzes und der Bewertung aufweisen wie die eines
rechtlich einheitlichen Unternehmens. Gemäß IAS 27.28 bzw. § 308 HGB gilt daher
der Grundsatz, dass im Konzernabschluss einheitliche Bewertungsmethoden
anzuwenden sind. Maßgebend ist gemäß § 308 I HGB das Rechnungslegungsrecht des Mutterunternehmens. Die danach zulässigen
Bewertungswahlrechte dürfen im Konzernabschluss unabhängig von ihrer Ausübung
in den Einzelabschlüssen wahrgenommen werden. Abweichungen von den
Bewertungsmethoden, die das Mutterunternehmen auf ihren Abschluss angewandt
hat, sind daher nach Satz 3 im Anhang anzugeben und zu begründen; ihr Einfluss
auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gemäß § 313 I Nr. 3 HGB
gesondert darzustellen.
Sind in den einbezogenen Unternehmen Vermögensgegenstände
oder Schulden, die in den Konzernabschluss übernommen werden, nach Methoden
bewertet worden, die sich von denen, die auf den Konzernabschluss anzuwenden
sind oder in Ausübung der Wahlrechte angewendet werden, unterscheiden, so sind
sie nach den für den Konzernabschluss angewandten Methoden in einer Handelsbilanz
II einheitlich neu zu bewerten
(§ 308 II HGB).
7. Einheitliche
Währung
Weder die EG-Richtlinien noch das dt. Recht enthalten
Regelungen für die Währungsumrechnung
im Konzernabschluss. Gemäß § 313 I Nr. 2 HGB müssen im Konzernanhang
lediglich die Grundlagen für die Umrechnung von Fremdwährungspositionen
angegeben werden. In den westlichen Industrieländern herrscht für die
Umrechnung der Abschlüsse von Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland die aus SFAS
No. 52 in IAS 21 übernommene Umrechnung nach der Funktion des
Tochterunternehmens als relativ selbstständig im Ausland agierende Einheit (Stichtagskursmethode) oder als
integrierter Teil des Mutterunternehmens (Zeitbezugsmethode)
vor (funktionale Umrechnung).
8. Wesentlichkeit
Der Konzernabschluss ist ein Informationsinstrument. Seine
Ausgestaltung muss dem Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit genügen. Eine Erhöhung der Genauigkeit darf prinzipiell
nur so weit gehen, wie die damit verbundenen Kosten durch die Steigerung des
Informationswertes gerechtfertigt werden. Der Grundsatz der Materiality ist in
IAS 1.29 niedergelegt. Auch wenn dieser Grundsatz in der 7. EG-RL und im HGB
selbst nicht kodifiziert wurde, so kommt er doch in Einzelvorschriften zum
Ausdruck.
VIII. Konsolidierungsmaßnahmen
1. Grundsatz
Für die Konsolidierung werden die Jahresabschlüsse II der einbezogenen Unternehmen zunächst
postenweise zu einer Summenbilanz und
Summen-GuV zusammengefasst (IAS
27.22). Bei anteilsmäßiger Konsolidierung werden nur die Anteile der
konsolidierten Unternehmen an Aktiv- und Passivposten sowie an Aufwendungen und
Erträgen in den Summenabschluss übernommen. Für einen Konzernabschluss nach der
Fiktion der rechtlichen Einheit des
Konzerns gemäß § 297 III HGB (s. Abschnitt V. 2.) sind aus dem
Summenabschluss alle finanziellen
Beziehungen zwischen den einbezogenen Konzernunternehmen aufgrund von
konzerninternen
-
Kapitalbeteiligungen,
-
Kreditverhältnissen,
-
Lieferungen und
Leistungen
aufzurechnen. Die in den Einzelabschlüssen der einbezogenen verbundenen Unternehmen
ausgewiesenen Positionen aufgrund solcher Beziehungen zwischen ihnen sind
zu eliminieren (IAS 27.24).
2. Kapitalkonsolidierung
Mit der Kapitalkonsolidierung
nach der Erwerbsmethode gem. § 301 HGB bzw. IFRS 3.14 wird der bei der
Mutterunternehmung bilanzierte Buchwert
der Beteiligung gegen das anteilige
Eigenkapital der Tochterunternehmung zum Zeitpunkt des Erwerbs aufgerechnet (Erstkonsolidierung). Die Vermögensgegenstände und Schulden des
erworbenen Unternehmens werden in voller Höhe zu ihren fair values bzw. Tagewerten angesetzt. Das gilt
nach der sog. Methode der vollständigen Neubewertung (Neubewertungsmethode)
gem. IFRS 3.40 und DRS 4.23 auch dann, wenn nicht sämtliche Anteile des
Unternehmens erworben wurden. Die dann auf die anderen Gesellschafter
entfallenden Anteile am Reinvermögen (Minderheiten,
minorities) werden in die Konzernbilanz übernommen und nach der Einheitstheorie als Teil des
Eigenkapitals gesondert ausgewiesen (IAS 27.33, § 307 I HGB). Die nach dem
aufgehobenen IAS 22 sogar bevorzugte Buchwertmethode,
der zufolge nach der sog. Interessentheorie
nur die auf das Mutterunternehmen entfallenden Anteile an Vermögen und Schulden
zu ihren fair value und der Rest zu ihren Buchwerten anzusetzen waren, ist nach
IFRS 3 nicht mehr zulässig, nach § 301 I HGB gleichwohl noch erlaubt. In Höhe
der Differenz zwischen den bisherigen Buchwerten des Vermögens und der Schulden
des übernommenen Unternehmens und ihren Tageswerten werden stille Rücklagen oder Lasten aufgedeckt. Auf sie werden
erfolgsneutral latente Steuern angesetzt, um zeitliche Verzerrungen zwischen
dem ausgewiesenen Konzernergebnis und den Steueraufwendungen zu vermeiden.
Übersteigt der Erwerbsbetrag das auf das Mutterunternehmen entfallende aktuell
bewertete Eigenkapital des erworbenen Unternehmens, so ergibt sich ein
Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill). Er ist als solcher zu aktivieren. Nach
IAS 36.80 ist er denjenigen Zahlungsströme erzeugenden Einheiten (Cash Generating Units) des Konzerns
zuzurechnen, denen die zusätzlichen Erträge insbesondere aus Synergien künftig voraussichtlich
zufließen werden. Das gilt auch nach DRS 4.30. Allerdings ist es nach § 309 I
HGB (noch) erlaubt, ihn erfolgsneutral und offen mit den Rücklagen des Konzerns
zu verrechnen. Unterschreitet dagegen der Erwerbsbetrag das anteilige
Eigenkapital, so ist der excess nach
IFRS 3.56 sofort als Ertrag zu vereinnahmen. Dagegen ist nach § 309 II HGB ein
solcher Unterschiedsbetrag zu passivieren und erst später erfolgswirksam
aufzulösen, wenn die ihm entsprechenden Aufwendungen eintreten oder er sich als
Ertrag erweist.
In den auf den Unternehmenserwerb folgenden Perioden
(Folgekonsolidierung) werden die aufgedeckten stillen Rücklagen/Lasten
erfolgswirksam aufgelöst, soweit sie auf Gegenstände von begrenzter
Nutzungsdauer entfallen. Entsprechend werden die latenten Steuern
erfolgswirksam aufgelöst. Auch ein aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert ist
nach § 309 I HGB innerhalb von vier Jahren oder über die geschätzte Nutzungsdauer
abzuschreiben. Im Gegensatz dazu ist durch IFRS 3 die planmäßige Amortisierung
des Goodwill durch einen gem. IAS 36 regelmäßig vorzunehmenden Impairmenttest
mit der erfolgwirksamen Erfassung eines Impairment-Verlustes ersetzt worden.
Für die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen ist
nach IFRS 3 die purchase method die
einzig zulässige Methode. Die früher zulässige Pooling of Interests-Methode
wurde abgeschafft. Im Gegensatz dazu darf bei Erwerb von wenigstens 90% der
Anteile eines Unternehmens gegen Hingabe von Anteilen eines Konzernunternehmens
die Kapitalkonsolidierung statt gem. § 301 HGB nach der Interessenzusammenführungsmethode/Pooling of Interests Method (§ 302 HGB) unter Fortführung der
Buchwerte und ohne Ausweis eines Geschäftswertes vorgenommen werden.
3. Schuldenkonsolidierung
Forderungen und Schulden zwischen den konsolidierten
Unternehmen sind wegzulassen. In § 303 HGB wurde diese Regelung der 7. EG-RL
unter Nennung der einzelnen in Betracht kommenden Bilanzposten übernommen und
explizit auch auf Rückstellungen und
Posten ähnlichen Charakters ausgeweitet.
4. Ertrags-
und Aufwandskonsolidierung
Da die Konzern-GuV nur diejenigen Aufwendungen, Erträge und
Ergebnisse ausweisen soll, die der Konzern im Verkehr mit Dritten erzielt hat,
sind die aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen resultierenden Erträge
gegen die korrespondierenden Aufwendungen des Empfängers im Falle der
Weiterverarbeitung oder -veräußerung aufzurechnen oder auf Bestandsänderungen umzugliedern.
5. Eliminierung
konzerninterner Erfolge
Nach der Fiktion der
rechtlichen Einheit sind die Vermögensgegenstände in der Konzernbilanz zu
den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des Konzerns
anzusetzen. Gewinne und Verluste aus konzerninternen Lieferungen werden eliminiert
(§ 304 HGB); es sei denn, sie wären von untergeordneter Bedeutung. Soweit aus
konzerninternen Lieferungen und Leistungen resultierende Ergebnisse
steuerwirksam sind, sie aber für den Konzern bis zur Realisierung im Verkehr
mit Dritten nicht als entstanden gelten, ist die entstehende Verzerrung
zwischen der Summe der angefallenen Steuern und dem fiktiven Steueraufwand auf
Basis des Konzernergebnisses durch Bildung latenter Steuern zu korrigieren.
IX. Konzern-Gewinn-
und Verlustrechnung
Die IFRS/IAS enthalten, abgesehen von einigen rudimentären
Mindestvorschriften in IAS 1.81, keine detaillierten Vorschriften für die
Struktur der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Gleichwohl richten sich
deutsche kapitalmarktorientierte Gesellschaften weiterhin nach diesbezüglichen
Vorschriften des HGB.
Die Konzern-GuV ist gemäß § 298 I HGB nach dem Schema der GuV
für große Kapitalgesellschaften in §
275 HGB zu gliedern, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses keine
Abweichung bedingt oder § 13 PublG sie zulässt. Das Wahlrecht zwischen Gesamt-
und Umsatzkostenverfahren darf für
den Konzern abweichend von der Entscheidung für die Muttergesellschaft ausgeübt
werden.
Gemäß IAS 27.33 bzw. § 307 II HGB ist in der Konzern-GuV der
im Jahresergebnis des Konzerns (Konzernergebnis) enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn
oder der auf sie entfallende Verlust gesondert
auszuweisen.
X. Konzernanhang
Die IFRS/IAS sehen keinen geschlossenen Konzernanhang vor.
Vielmehr schreiben die einzelnen IFRS/IAS unter der Bezeichnung disclosure vielfältige Erläuterungen und
Einzelangaben vor, so IAS 27.40-42, IFRS 3.66-77 und IAS 39.126-137.
Für Muttergesellschaften, die ihren Konzernabschluss nicht
nach den IFRS/IAS aufstellen, entsprechen die Vorschriften über den Konzernanhang
weitgehend denen für den Anhang als Teil
des Einzelabschlusses der einzelnen Kapitalgesellschaft. Deshalb darf der
Anhang des Mutterunternehmens mit dem Konzernanhang zusammengefasst werden (§§
298 III, 315 III HGB).
Die Vorschriften über die Pflichtangaben im Konzernanhang
finden sich z.T. in den dafür speziell vorgesehenen §§ 313 und 314 HGB und z.T.
verstreut im Zusammenhang mit anderen Regelungen (z.B. §§ 295 III, 296 III, 297
III, 299 III, 301 III, 302 III, 308 III, 312 III HGB).
Die Pflichtangaben betreffen
-
die auf die Konzernbilanz angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs-, Umrechnungs-
und Konsolidierungsmethoden, insb. Abweichungen vom Vorjahr und vom
Grundsatz der Anwendung einheitlicher Bewertungsmethoden (§§ 313 I, II, III,
301 I, II HGB);
-
Name, Sitz und
Konzernanteil am Gezeichneten Kapital der voll oder anteilig
konsolidierten, assoziierten und der aufgrund der §§ 295 und 296 HGB nicht
einbezogenen Unternehmen (§ 313 II HGB); diese Angaben dürfen statt im
Konzernanhang in einer gesonderten Aufstellung
des Anteilsbesitzes gemacht werden, die gemäß § 325 III HGB nicht
publiziert, sondern nur beim Registergericht hinterlegt werden muss (§ 313 IV
HGB);
-
Einzelangaben z.B. über Struktur der
Verbindlichkeiten, sonstige Verpflichtungen, Haftungsverhältnisse, latente
Steuern, Aufgliederung der Umsatzerlöse
nach Tätigkeitsbereichen und Absatzgebieten, Anzahl und Aufwendungen für
Organe.
Manche Angaben brauchen nicht gemacht zu werden, wenn
erhebliche Nachteile für ein einzubeziehendes Unternehmen zu befürchten sind.
XI. Konzernlagebericht
Die Vorschriften über den Konzernlagebericht in § 315 HGB,
die auch für Unternehmen gelten, die nach den IFRS/IAS Rechnung legen, sind
denen für den Lagebericht der
einzelnen Kapitalgesellschaften in § 289 HGB fast wörtlich nachgebildet. Danach
sind zumindest der Geschäftsverlauf und
die Lage des Konzerns darzustellen und ist auf die Risiken der künftigen
Entwicklung einzugehen; auch auf Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Schluss
des Geschäftsjahres, auf die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns und auf
den Bereich der Forschung und Entwicklung
soll eingegangen werden.
XII. Konzernabschlusspolitik
Für die Mutterunternehmen, die ihren Konzernabschluss nach
den internationalen Standards
aufstellen, enthalten diese als Instrumente für die Konzernabschlusspolitik
zwar weniger explizite Wahlrechte als das HGB. Jedoch sind zumindest an manchen
Stellen die Ermessenspielräume im Vergleich dazu größer geworden. Das gilt
insbesondere dann, wenn zu fair values zu bilanzieren ist, ohne dass für sie
eindeutige Marktpreise vorliegen. Der Konzernabschluss dieser Mutterunternehmen
löst sich weitgehend von ihrem Jahresabschluss, solange dieser weiterhin nach
den Vorschriften des HGB aufzustellen ist.
Für Mutterunternehmen, die ihren Konzernabschluss nach den
Vorschriften des HGB aufstellen, eröffnen der Grundsatz der konzerneinheitlichen Bilanzierung und
Bewertung nach dem Recht des Mutterunternehmens gemäß §§ 300, 308 HGB (s.
VII. 5. und 6.) sowie die Gewährung von zusätzlichen Konsolidierungswahlrechten dem Mutterunternehmen die Möglichkeit,
eine Konzernabschlusspolitik zu
betreiben, die von der Bilanzpolitik
im Abschluss des Mutterunternehmens abweicht. Die Wahrnehmung der Möglichkeiten
für eine eigene Konzernabschlusspolitik wird dadurch erheblich gefördert, dass
der Konzernabschluss in Deutschland bislang weder der Gewinnbesteuerung noch der Verwendung des Jahresabschlusses für Gewinnausschüttung oder Gewinneinbehaltung gemäß § 58 AktG
zugrunde liegt. Die Konzernabschlusspolitik kann z.B. darauf gerichtet sein,
den Konzern als besser finanziert oder rentabler darzustellen, als es die
Minimierung der Steuerlast oder die Gewinnverwendungspolitik
für den Einzelabschluss zweckmäßig erscheinen lassen.
Die Konzernabschlusspolitik kann sich auf die formelle Gestaltung sowie auf den materiellen Inhalt des
Konzernabschlusses erstrecken. Die materielle Konzernabschlusspolitik kann
bereits bei der Abgrenzung des
Konsolidierungskreises beginnen. So schwankte die Einbeziehungsquote der
nach HGB bilanzierenden Mutterunternehmen in der Praxis zwischen 50% und 90%
der Tochtergesellschaften. Die durch Ausnutzung von Konsolidierungswahlrechten nicht einbezogenen Tochtergesellschaften
können dann durch reale Sachverhaltsgestaltungen dazu genutzt werden,
bilanzpolitisch im Konzernabschluss nicht erwünschte Positionen, wie z.B.
Liquiditätsreserven, zu übernehmen.
Das Wahlrecht zwischen der Quotenkonsolidierung und der Equity-Bewertung
für Gemeinschaftsunternehmen, das nach § 310 HGB, aber auch nach IAS 31.30
besteht, bietet einen bilanzpolitischen Spielraum. So erhöht die Quotenkonsolidierung
zwar im Vergleich zur Equity-Bewertung der Beteiligung Konzernumsatz und
-vermögen, verringert aber die Eigenkapitalquote. Auch die Höhe einzelner
Kennzahlen der Rentabilität
(Umsatzrendite, Gesamtkapitalrendite) können durch dieses Wahlrecht gestaltet
werden.
Für die Aufstellung der
Handelsbilanz
II bestehen nach HGB Ansatz- und Bewertungswahlrechte und Ermessensspielräume
bei der Bewertung nach dem Recht des Mutterunternehmens (s. VII. 5. und 6.)
sowie Alternativen bei der Umrechnung der Abschlüsse von Tochterunternehmen und
assoziierten Unternehmen (s. VII. 7.) mit weitreichenden Konsequenzen für den Ausweis
von Vermögen, Eigenkapital, Schulden und Konzernergebnis.
Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung
nach der Erwerbsmethode bieten sich bei der Zuordnung aktivischer Unterschiedsbeträge auf Cash Generating Units nach IAS 36.80 bzw. auf Vermögenspositionen
nach DRS 4.30 und beim Ansatz latenter
Steuern Ermessensspielräume. Die Ausübung der nach HGB weiterhin
bestehenden Wahlrechte zwischen den beiden Varianten der Kapitalkonsolidierung
(Buchwert- und Neubewertungsmethode), v.a. aber die Behandlung eines aktivischen Unterschiedsbetrages als
abzuschreibender Vermögensgegenstand oder als Abzugsposten von den Rücklagen,
beeinflusst den Eigenkapitalausweis und das Konzernergebnis der Folgejahre.
Welche bilanzpolitische Bedeutung dieses Wahlrecht hat, wird daran deutlich,
dass bei Unternehmensakquisitionen häufig über 50% des Kaufpreises für einen
Firmenwert gezahlt wird.
Bei dem Einsatz der beispielhaft genannten und anderer
Instrumente der Konzernabschlusspolitik werden die Unternehmen durch die Generalnorm (s. VII. 1. und 2.) und
durch die Bewertungs- und
Konsolidierungsstetigkeit (IAS 1.27 bzw. § 298 I i.V.m. § 252 und § 297 III
HGB) eingeschränkt. Konzernabschlusspolitische Mittel sollten nur unter
Berücksichtigung von Konsequenzen für Folgeperioden und ihrer möglicherweise
widersprüchlichen Auswirkungen auf bilanzpolitische Ziele, etwa Eigenkapitalausweis und Ergebnis, eingesetzt werden.
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