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Konzernabschluss


Inhaltsübersicht
I. Begriff
II. Zweck
III. Entwicklung und Rechtsgrundlagen
IV. Aufstellungspflichten und Konsolidierungskreis
V. Konzernabschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen
VI. Stufenkonzept
VII. Konsolidierungsgrundsätze
VIII. Konsolidierungsmaßnahmen
IX. Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
X. Konzernanhang
XI. Konzernlagebericht
XII. Konzernabschlusspolitik

I. Begriff


Unter Konzernabschluss (konsolidierter Abschluss) wird die Zusammenfassung der Posten der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen derjenigen Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung des Mutterunternehmens eines Konzerns (Konzernleitung) stehen oder auf die es einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, zu einer Konzernbilanz und einer Konzern-GuV, ergänzt um eine Kapitalflussrechnung, einen Eigenkapitalspiegel und für kapitalmarktorientierte Muttergesellschaften um eine Segmentberichterstattung (§ 297 Ab.s 1 HGB; IAS 1.8, IAS 14.3) sowie um Erläuterungen und Einzelangaben im Konzernanhang verstanden. Dabei werden die Posten, die aus konzerninternen Beteiligungs- und Schuldverhältnissen sowie aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen resultieren, so gegeneinander aufgerechnet, dass ein Abschluss entsteht, der für die Gesamtheit der einbezogenen Unternehmen dem eines rechtlich einheitlichen Unternehmens weitgehend entspricht. Die Konsolidierung wird somit unter der Fiktion der rechtlichen Einheit des Konzerns vorgenommen. Der Konzernabschluss wird durch einen Konzernlagebericht, ergänzt.

II. Zweck


Der Konzernabschluss resultiert aus der Tatsache der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns. Er soll einen Überblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns in der Weise geben, wie ihn der einzelne Jahresabschluss für eine wirtschaftlich und rechtlich selbstständige Unternehmung vermittelt (Informationsfunktion). Durch die konsolidierte Darstellung erhalten externe Adressaten, wie insbes. Anteilseigner und Gläubiger, die Möglichkeit, die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns insgesamt zu beurteilen. Sie sollen damit für ihre Entscheidungen nützliche Informationen erhalten. Das gilt nicht nur für den jährlichen Konzernabschluss, sondern auch für die Zwischenberichte, zu denen börsennotierte Unternehmen zur Mitte des Geschäftsjahres oder quartalsweise gesetzlich (BörsG; BörsZulV) oder durch die Börsen verpflichtet sind (IAS 34). Die Berichte beruhen in der Regel auf konsolidierten Zahlen oder enthalten ganze, wenn auch zusammengefasste Konzernabschlüsse.
Die Publizität von Konzernabschlüssen macht die Publikation von Einzelabschlüssen zwar insoweit nicht überflüssig, als die Interessenten aus ihnen einen, wenn auch wegen der Konzernwirkungen eingeschränkten Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des einzelnen Konzernunternehmens gewinnen können und sie als Bemessungsgrundlage für die Gewinnausschüttung und Besteuerung dienen. Daher sind nach dt. Recht –  anders als in Teilen des Auslandes – von publizitätspflichtigen Mutterunternehmen beide Abschlüsse offen zu legen. Jedoch gewinnen Konzernabschlüsse zunehmend an Bedeutung. Die publizierten Geschäftsberichte enthalten gewöhnlich nur noch Konzernabschlüsse oder höchstens zusammengefasste Jahresabschlüsse des Mutterunternehmens.
Formal bildet der Konzernabschluss in Deutschland nicht die Grundlage für die Gewinnverwendung des Mutterunternehmens und auch nicht für die Besteuerung. Materiell ist er jedoch in vielen Konzernen bedeutsam für den Ausweis des Jahresergebnisses (Gewinn und Verlust) und für die Bemessung der Ausschüttungen des Mutterunternehmens, aber auch einzelner anderer wichtiger Konzerngesellschaften.
Über die Informationsfunktion für externe Adressaten hinaus dient der Konzernabschluss vielen Konzernleitungen intern als Instrument für die Steuerung und Kontrolle des Konzerns als finanzwirtschaftlicher Einheit (Busse von Colbe, 1998a). Das gilt außer für die Bemessung der Ausschüttung insbes. für die gesamte Finanzierung und Finanzplanung, aber auch für die Kontrolle der Rentabilität. Viele Konzerne stellen daher ohne rechtliche Verpflichtung für interne Zwecke Konzernabschlüsse auf, die allerdings gegenüber den gesetzlich vorgeschriebenen meist modifiziert sind und sich auf kürzere Zeiträume als ein Jahr beziehen.

III. Entwicklung und Rechtsgrundlagen


Konsolidierte Abschlüsse fanden in Deutschland und im übrigen Europa erst zu Beginn der dreißiger Jahre Eingang in die Literatur und Praxis. Aber erst nach dem Zweiten Weltkrieg gab es in Deutschland erste gesetzliche Regelungen. Die aufgrund des Gesetzes Nr. 27 des Rates der Alliierten Kommission v. 16.05.1950 über die Umgestaltung der deutschen Montanindustrie neu geordneten Gesellschaften hatten gemäß § 16 Ziff.3 der Mustersatzung nach amerikanischem Vorbild dem Geschäftsbericht einen konsolidierten Jahresabschluss beizufügen, der vom Abschlussprüfer zu bestätigen war. Durch die große Aktienrechtsreform von 1965 wurden in der Bundesrepublik erstmals für Obergesellschaften in der Rechtsform der AG (hier und im Folgenden einschl. der KGaA) Aufstellung, Prüfung, Vorlage und Veröffentlichung von Konzernabschlüssen in den §§329 – 338 AktG 1965 eingehend und verpflichtend geregelt (Konzernrechnungslegungspflicht). Durch das Publizitätsgesetz von 1969 (PublG) wurden diese Pflichten ab 1971 auf Konzernleitungen anderer Rechtsformen ausgedehnt, wenn der Konzern zwei von drei Größenmerkmalen (65 Mio. Euro Bilanzsumme, 130 Mio. Euro Außenumsatzerlös, 5.000 AN) überschreitet.
Mit der Verabschiedung der 7. EG-RL vom 13.06.1983 über den konsolidierten Abschluss wurde der Anstoß zur Harmonisierung der Konzernrechnungslegung von Kapitalgesellschaften in der EG gegeben. Durch das BiRiLiG vom 19.12.1985 wurden die Grundsätze für die Konzernrechnungslegung aus dem AktG ausgegliedert und in das neu geschaffene dritte Buch des HGB aufgenommen. Sie gelten generell auch für GmbH und für die unter das PublG fallenden Großunternehmen anderer Rechtsformen. Durch das KapCoRiLiG vom 24.02.2000, das die sog. GmbH & Co.-EG-RL vom 16.11.1990 in dt. Recht umsetzt, wurde die Konzernrechnungslegungspflicht durch Einfügung des § 264a in das HGB auf Personengesellschaften ausgedehnt, in denen nicht wenigstens ein Gesellschafter persönlich haftet. Mit § 292a, um den das HGB durch das KapAEG 1998 erweitert worden war, wurde in einem ersten Schritt zur Internationalisierung der dt. Rechnungslegung bis 2004 kapitalmarktorientierten Muttergesellschaften erlaubt, ihren Konzernabschluss nach international anerkannten Grundsätzen statt nach den Vorschriften des HGB aufzustellen. Mit der Verordnung 1606/2002 der EU über die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards als für die Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht wurden in einem zweiten großen Schritt kapitalmarktorientierte Muttergesellschaften erpflichtet, ab 2005 ihren Konzernabschluss nach den Standards des  International Accounting Standards Bord (IASB), den International Financial Reporting Standards (IFRS), aufzustellen. Als kapitalmarktorientiert gelten gem. Art. 4 der VO Gesellschaften, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt innerhalb der EU zum Handel zugelassen sind. In Deutschland betrifft das ca. 1.000 Muttergesellschaften, in der EU insgesamt etwa 7.000. Dadurch hat der Konzernabschluss nach nationalem Recht stark an Bedeutung verloren. Anderen Mutterunternehmen wurde zudem durch das Bilanzreformgesetz (BilReG) 2004 mit § 315a III HGB das Recht eingeräumt, auf ihren Konzernabschluss gleichfalls diese Standards anzuwenden. Wenn sie es tun, dann nur vollständig. Eine Mischung von Regeln des HGB und der IFRS/IAS ist nicht zulässig; es sei denn, die IFRS/IAS enthielten keine Vorschriften, wie z.B. für den Konzernlagebericht. Grundlage für den konsolidierten Abschluss ist der IAS 27 (rev. 2004).
Mit diesem zweiten Schritt hin zur Internationalisierung der deutschen Konzernrechnungslegung ist eine tiefe Spaltung der Rechnungslegung eingetreten zwischen den Konzernen, die nach den internationalen Standards, und denen, die weiterhin nach HGB Rechnung legen. Diese Spaltung wird nicht nur durch z.T. unterschiedliche Vorschriften für den Konzernabschluss verursacht, sondern mehr noch durch differierende Regelungen für die Einzelabschlüsse nach IFRS/IAS, insbesondere wegen der erweiterten Anwendung des Fair Value-Prinzips im Vergleich zum HGB auch über die Anschaffungskosten hinaus. Aus diesen Einzelabschlüssen wird der konsolidierte Abschluss nach IFRS/IAS abgeleitet.
Für Mutterunternehmen, die ihren Konzernabschluss weiterhin nach HGB aufstellen, besteht er seit dem BilReG gem. § 297 I HGB außer aus der Konzerbilanz und der Konzern-GuV aus einer Kapitalflussrechnung, einem Eigenkapitalspiegel und als freiwilliger Erweiterung aus einer Segmentberichterstattung (Jahresabschluss).
In Österreich wurden mit dem Rechnungslegungsgesetz Konzernrechnungslegungsvorschriften in das öHGB eingefügt. Sie entsprechen weitgehend denen der 7. EG-RL und des HGB. In der Schweiz gibt es einige Spezialvorschriften für Investmentfonds und Banken. Die Einführung einer sehr allgemein gehaltenen Pflicht zur Konzernrechnungslegung ist 1983 in einem Gesetzentwurf zur Novelle des Schweizer Obligationenrechtes (Art. 663d) aufgenommen worden. Im Übrigen existieren für die Schweiz nur Empfehlungen für die Konzernrechnungslegung (Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung 1986).

IV. Aufstellungspflichten und Konsolidierungskreis


Gemäß §290 I HGB sind Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH sowie OHG und KG, die gem. § 264a HGB wie Kapitalgesellschaften Rechnung zu legen haben) als Mutterunternehmen grundsätzlich verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, wenn sie an einem Unternehmen (Tochterunternehmen), gleich welcher Rechtsform eine Kapitalbeteiligung gemäß § 271 I HGB besitzen und die einheitliche Leitung ausüben.
Für Kapitalgesellschaften besteht gemäß §290 II HGB – unabhängig von der Ausübung der einheitlichen Leitung – auch dann eine Konzernrechnungslegungspflicht, wenn sie über eines der folgenden konzerntypischen Rechte verfügt (Control-Konzept):

1.

Besitz der Mehrheit der Stimmrechte oder

2.

Bestellungs- oder Abberufungsrecht für die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Absichtsorgans bei Gesellschafterstellung der Muttergesellschaft oder

3.

vertragliches oder satzungsmäßiges Beherrschungsrecht.


Die Aufstellungspflichten nach § 290 HGB gelten auch für Muttergesellschaften, die ihren Konzernabschluss nach den IFRS/IAS aufstellen müssen, weil sie kapitalmarktorientiert sind, oder es freiwillig tun (§ 315a I HGB).
Für Unternehmen, die unter das PublG fallen, gilt das Control-Konzept jedoch nicht.
Nach den IFRS/IAS und US-GAAP haben Unternehmen gleich welcher Rechtsform konsolidierte Abschlüsse aufzustellen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Finanz- und Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens zu bestimmen (subsidiary), um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen (control), und sie diese Standards anwenden (IAS 27.9 – 13 (rev. 2004), ARB 51.1).
Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses richtete sich gemäß § 329 I AktG 1965 und § 13 I PublG an die Konzernspitze mit Sitz im Inland.
Unter weitestgehender Ausnutzung der Befreiungsmöglichkeiten der Art. 7 bis 11 der 7. EG-RL sind Muttergesellschaften gemäß § 291 HGB von der Aufstellungspflicht befreit, wenn in einem mehrstufigen Konzern die übergeordnete Konzernspitze ihren Sitz in der EG hat und einen der 7. EG-RL und dem Recht des Sitzlandes entsprechenden, geprüften Konzernabschluss in dt. Sprache veröffentlicht und ihre Tochterunternehmen in den Konzernabschluss einbezieht; es sei denn, Minderheitsgesellschafter, die wenigstens 10% der Anteile einer AG oder 20% einer GmbH besitzen, hätten spätestens 6 Monate vor Ablauf des Konzerngeschäftsjahres die Aufstellung des Teilkonzernabschlusses beantragt oder bei einer Beteiligung von 90% und mehr hätten nicht alle Minderheitsgesellschafter der Befreiung zugestimmt.
Für Konzerne, deren Konzernspitze ihren Sitz außerhalb der EG hat, enthält § 292 HGB eine Ermächtigung für den BMJ, eine Rechtsverordnung zu erlassen, durch die die Befreiungsvorschriften des § 291 HGB mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die Konzernspitze einen geprüften Konzernabschluss veröffentlicht, der nach dem mit der 7. EG-RL übereinstimmenden Recht eines Mitgliedstaates aufgestellt oder ihm gleichwertig ist (Konzernabschlussbefreiungsverordnung v. 15.11.1991, geändert durch Gesetz vom 20.04.1998).
Die Bundesrepublik hat außerdem die Wahlrechte des Art. 6 der 7. EG-RL soweit wie möglich genutzt, kleinere Mutterunternehmen – auch in der Rechtsform der AG – von der Aufstellungspflicht zu befreien, wenn zwei Jahre hintereinander zwei der folgenden drei im BilReG 2004 neu festgelegen Größenmerkmale nicht überschritten werden (§ 293 I HGB):

-

eine Konzernbilanzsumme von 19,272 Mio.  € ;

-

Außenumsatzerlöse von 38,544 Mio. € ;

-

eine durchschnittliche AN-Zahl von 250.


Die Befreiung gilt jedoch nicht, wenn das Mutter- oder ein einbezogenes Tochterunternehmen einen organisierten Markt i.S.v. § 2 V durch seine Wertpapiere i.S.v. § 2 I WpHG in Anspruch nimmt (§293 V HGB). Die IFRS und US-GAAP sehen keine Befreiung von Mutterunternehmen nach Größenmerkmalen vor.
Die Befreiungsvorschriften nach IAS 27.10, die z.T. ähnlich gestaltet sind, aber keine Größenschwellen enthalten, sind für deutsche Muttergesellschaften, die nach den IFRS/IAS bilanzieren, nicht relevant, da die Aufstellungspflichten sich auch für diese Gesellschaften nach dem HGB richten.
Sowohl nach den IFRS/IAS als auch nach HGB gilt das Weltabschlussprinzip: Grundsätzlich sind alle Unternehmen, die nach dem Controlprinzip oder im Sinne der einheitlichen Leitung (§ 290 II HGB) von dem Mutterunternehmen direkt oder über zwischengeschaltete Unternehmen beherrscht werden, zu konsolidieren (Konsolidierungskreis). Das gilt unabhängig vom Sitz des Unternehmens im In- oder Ausland und von dem Wirtschaftszweig, in dem es tätig ist (IAS 27.12, § 294 I HGB). Tochterunternehmen von geringer Bedeutung brauchen nach allgemeinen Grundsätzen der IFRS/IAS (Materiality-Prinzip) bzw. nach § 296 II HGB nicht konsolidiert zu werden. Im übrigen richtet sich bei Unterschieden zwischen den Regelungen des HGB und der IFRS/IAS die Abgrenzung des Konsolidierungskreises für kapitalmarktorientierte Unternehmen nach den IFRS/IAS. Während § 296 I HGB Wahlrechte für die Einbeziehung für solche Tochterunternehmen vorsieht, bei denen eine dauernde Beschränkung der Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens vorliegt, oder für die die erforderlichen Angaben für die Konsolidierung nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten bzw. Verzögerungen zu erhalten sind, oder die nur zum Zweck der Weiterveräußerung gehalten werden, kennt IAS 27 keine Ausnahme von der Einbeziehungspflicht bei Beeinträchtigung der Controlmacht oder bei erheblichen Kosten der Informationsbeschaffung für die Konsolidierung und verlangt andererseits nicht die übliche Konsolidierung von solchen Unternehmen, die mit der Absicht der Weiterveräußerung erworben wurden, wenn sie innerhalb von 12 Monaten zu erwarten ist; gem. IFRS 5 sind Vermögen und Schulden von Unternehmen, die zur Veräußerung bestimmt sind, jeweils in einer Position zu ihren fair values anzusetzen.

V. Konzernabschluss Kapitalmarktorientierter Unternehmen


Nachdem die Kommission der EU bereits im Jahr 2000 vorgeschlagen hatte, zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarktes alle kapitalmarktorientierten Gesellschaften mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft ab 2005 zu verpflichten, ihre konsolidierten Abschlüsse nach den International Accounting Standards (IAS) des damaligen IASC aufzustellen, haben das Europäische Parlament und der Rat der EU am 19.7.2002 eine entsprechende Verordnung Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (EU- bzw. IAS-Verordnung) erlassen. Sie ist am 14.09.2002 in Kraft getreten.
Das Ziel der EU-Verordnung ist es, mit der Übernahme der IFRS/IAS die Finanzinformationen der kapitalmarktorientierten Gesellschaften in der EU ab den 2005 beginnenden Geschäftsjahren zu harmonisieren. Die Übernahme setzt nach Art. 3 jedoch voraus, dass die Standards der Forderung der EG-Bilanzrichtlinien nach der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der einbezogenen Unternehmen nicht zuwider laufen, außerdem den Kriterien der Verständlichkeit, Erheblichkeit, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit genügen, um wirtschaftliche Entscheidungen und die Bewertung der Leistungen der Unternehmen zu ermöglichen. Für die Prüfung dieser Voraussetzung wurde ein Ausschussverfahren gem. Art. 6 (Endorsement) etabliert. Die übernommenen Standards werden als Rechtsverordnungen der EU in der Gemeinschaft unmittelbar geltendes Recht. Mit wenigen zeitweiligen Ausnahmen wurden die IFRS/IAS übernommen, allerdings manchmal mit erheblicher Verzögerung, was zu Problemen führt, wenn einzelne Standards am Bilanzstichtag noch nicht übernommen worden sind.
Gem. Art. 4 der EU-Verordnung müssen Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen, für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2005, ihre konsolidierten Abschlüsse nach den IAS/IFRS aufstellen, soweit diese übernommen worden sind, wenn am Bilanzstichtag ihre Wertpapiere (Aktien, Schuldverschreibungen, Genussscheine) an einem geregelten Markt (Art. 1 Abs. 13 Richtlinie 93/22/EWG) in einem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind (kapitalmarktorientiertes Unternehmen). Mit § 315a II HGB wurde unter Nutzung des Wahlrechts des Art. 5 diese Pflicht auf solche Mutterunternehmen erweitert, die die Zulassung zu einem solchen Markt beantragt haben. Unter geregeltem (organisiertem) Markt ist ein Markt zu verstehen, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum zugänglich ist (§ 2 V WpHG). Damit gilt die EU-Verordnung nicht für den Freiverkehr und auch nicht für Gesellschaften in der EU, deren Wertpapiere nur an Märkten außerhalb der EU zum Handel zugelassen sind, wohl aber für Gesellschaften, die nur mit Schuldverschreibungen einen geregelten Markt in der EU in Anspruch nehmen. Eine Übergangsregelung (Art. 9) gestattet Gesellschaften, von denen nur Schuldtitel gehandelt werden oder die internationale Standards anwenden und deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedsland zugelassen sind, die IFRS/IAS erst ab 2007 anzuwenden.
Die Konsolidierungsregeln der IFRS/IAS entsprechen nur z.T. denen des HGB. Insbesondere seit 2003 sind sie für wichtige Sachverhalte grundlegend geändert worden, ohne dass der deutsche Gesetzgeber dem bisher gefolgt ist. Das gilt vor allem für die Bestimmung und Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwertes (Goodwill). Mit der Ablösung des IAS 22 durch den IFRS 3 wird die planmäßige Abschreibung durch einen regelmäßig vorzunehmenden Impairmenttest ersetzt. Weitere fundamentale Änderung sind mit dem ED-IAS 27 und ED-IFRS 3 von 2005 in Aussicht genommen.

VI. Stufenkonzept


Für den konsolidierten Abschluss wird nach der 7. EG-RL, dem HGB und den IFRS/IAS ein stufenweiser Übergang vom Kern der Unternehmensgruppe zur Umwelt unterstellt, der durch verschiedene Grade der Einflussnahme der Konzernspitze auf andere Unternehmen gekennzeichnet ist. Den Kern der Unternehmensgruppe bilden die gemäß IAS 27 bzw. § 300 ff. HGB voll zu konsolidierenden Unternehmen. Das sind solche, gegenüber denen das Mutterunternehmen direkt oder über zwischengeschaltete Unternehmen die einheitliche Leitung tatsächlich ausübt (§ 290 I HGB) oder einen beherrschenden Einfluss über konzerntypische Rechte ausüben kann (IAS 27.13 bzw. § 290 II HGB).
Die erste Übergangsstufe zwischen der Unternehmensgruppe und der Umwelt bilden Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures), die gemäß IAS 31 bzw. § 310 HGB gemeinsam von einem Konzernunternehmen und einem nicht einbezogenen Unternehmen geführt werden. Sie dürfen anteilig zum Kapitalanteil des Konzernunternehmens konsolidiert werden (Quotenkonsolidierung).
Die zweite Übergangsstufe stellen gemäß IAS 28 bzw. §§ 311, 312 HGB solche Unternehmen dar, auf deren Geschäfts- und Finanzpolitik ein einbezogenes Unternehmen – das kann auch ein quotal einbezogenes Unternehmen sein – zwar keinen beherrschenden, aber einen maßgeblichen Einfluss ausübt. Sie werden als assoziierte Unternehmen bezeichnet. Beteiligungen an assoziierten Unternehmen werden nach der Equity-Methode bewertet. Dabei werden Vermögen und Schulden, Aufwendungen und Erträge im Gegensatz zur Vollkonsolidierung nicht in den Konzernabschluss übernommen. Vielmehr verbleibt der Anschaffungswert der Beteiligung in der Konzernbilanz, wird aber in den Folgejahren um anteilige Veränderungen des Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens fortgeschrieben.
Wenn in einem konsolidierten Abschluss Unternehmen quotal konsolidiert oder nach der Equity-Methode bewertet werden, so enthält er nicht nur Vermögen, Schulden, Eigenkapitalbeträge, Aufwendungen und Erträge, über die die Konzernspitze kraft ihrer vertraglichen, satzungsmäßigen oder faktischen Leitungsmacht im gesetzlichen Rahmen disponiert, sondern auch Beträge, die ihrer Disposition nur unter Abstimmung mit fremden Unternehmen unterliegen. Das gilt insbes. für die Quotenkonsolidierung, aber hinsichtlich der nicht ausgeschütteten Beteiligungserträge auch für die Equity-Bewertung. Ein solcher Abschluss entspricht dann insoweit nicht mehr dem Abschluss für ein einzelnes Unternehmen. Das muss z.B. bei einer Bilanzanalyse berücksichtigt werden.

VII. Konsolidierungsgrundsätze


Ähnlich wie sich für die Buchhaltung und Bilanzierung zunächst ungeschriebene Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung entwickelt haben, so wurden durch Literatur, Praxis und seit 2000 durch den Deutschen Standardisierungsrat mit seinen Rechnungslegungs Standards (DRS) auch Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung geschaffen. Sie haben zunächst rudimentär im AktG, dann ausführlicher in der 7. EG-RL und schließlich systematisch im HGB ihren Niederschlag gefunden.
Für die Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter Gesellschaften gelten ab 2005 primär die internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS/IAS und nur subsidär die Regeln des HGB und des DSR. In erster Linie sind dafür die IAS 27, IFRS 3 (Goodwill), IAS 36 (Impairmenttest), IAS 28(Assoziierte Unternehmen) und IAS 31 (Gemeinschaftsunternehmen) relevant.

1. Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes


Das der englischen Rechnungslegung entstammende Konzept des true and fair view, wie es auch in IAS 1.13 zum Ausdruck kommt, ist aus Art. 16 III der 7. EG-RL in Anlehnung an den gleichen Grundsatz für den Einzelabschluss in § 297 II HGB übernommen worden. Danach hat der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Das Konzept ist allerdings durch die Verpflichtung zur Beachtung der GoB eingeschränkt und durch die Forderung, den Abschluss klar und übersichtlich aufzustellen (§ 297 II HGB), ergänzt worden. Führen besondere Umstände dazu, dass der Konzernabschluss trotz Anwendung der GoB diesem Konzept nicht entspricht, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen, so auch nach IAS 1.21.

2. Fiktion der rechtlichen Einheit


Der Grundsatz, dass der Konzernabschluss so aufzustellen ist, als ob die einbezogenen Unternehmen ein einheitliches Unternehmen bildeten (ähnlich IAS 27.22), wird in § 297 III HGB ausdrücklich als allgemeiner Grundsatz für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns kodifiziert. Damit ist der für die gesamte Konsolidierungstechnik wichtigste Grundsatz erstmalig im dt. Recht verankert. An ihm hat sich nicht nur die Auslegung der einzelnen Konsolidierungsvorschriften, sondern auch ihre Beurteilung auszurichten.

3. Einheitlicher Abschlussstichtag


Der Konzernabschluss ist gemäß IAS 27.26 bzw. § 299 HGB auf den Abschlussstichtag des Mutterunternehmens aufzustellen. Die Abschlüsse der einbezogenen Unternehmen sollen denselben Abschlussstichtag wie der Konzernabschluss haben. Doch darf – nach IAS 27.27 nur bis zu drei Monaten – auch davon abgewichen werden. Jedoch muss ein Zwischenabschluss bei einem vom Konzernabschluss abweichenden Geschäftsjahr aufgestellt werden. Nach § 299 II HGB gilt das nur dann, wenn der Abschlussstichtag des einbezogenen Unternehmens mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses liegt.

4. Konsolidierungsstetigkeit


Ähnlich wie beim Einzelabschluss lässt sich auch der Informationsgehalt eines Konzernabschlusses im Vergleich mehrerer aufeinander folgender Abschlüsse durch Beobachtung und Analyse der zeitlichen Entwicklung von Positionen der Bilanz und der GuV besser erschließen als durch die Betrachtung nur eines einzelnen Abschlusses. Das ist aber nur möglich, wenn die Abschlüsse sinnvoll miteinander vergleichbar sind. Deshalb sind einmal wahrgenommene Wahlrechte beizubehalten und erst dann zu ändern, wenn dadurch der Informationswert der Konzernabschlüsse steigt (IAS 1.27). Das gilt für die Abgrenzung des Konsolidierungskreises genauso wie für die Konsolidierungsmethoden (§ 297 III HGB). Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen, und ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist anzugeben. Gemäß § 298 I HGB ist der in § 265 I HGB für den Einzelabschluss aufgestellte Grundsatz für die formale Stetigkeit auch auf die Gliederung des Konzernabschlusses anzuwenden. Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit wird gleichfalls über § 298 I HGB durch den Hinweis auf § 252 I Ziff.6 HGB auf den Konzernabschluss übertragen.

5. Vollständigkeit und Bilanzierungswahlrechte


Gemäß § 300 II Satz1 HGB sind Vermögen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge der einbezogenen Unternehmen vollständig in den Konzernabschluss aufzunehmen, soweit nach dem Recht des Mutterunternehmens nicht ein Bilanzierungsverbot oder Bilanzierungswahlrecht besteht. Bilanzierungswahlrechte der Muttergesellschaft dürfen im Konzernabschluss ohne Rücksicht auf ihre Existenz und Ausübung in den Einzelabschlüssen wahrgenommen werden.

6. Einheitliche Bewertungsmethoden


Ein Konzernabschluss nach der Fiktion der rechtlichen Einheit setzt voraus, dass die in ihn eingehenden Posten der Einzelbilanzen ein solches Ausmaß an Einheitlichkeit hinsichtlich des Bilanzansatzes und der Bewertung aufweisen wie die eines rechtlich einheitlichen Unternehmens. Gemäß IAS 27.28 bzw. § 308 HGB gilt daher der Grundsatz, dass im Konzernabschluss einheitliche Bewertungsmethoden anzuwenden sind. Maßgebend ist gemäß § 308 I HGB das Rechnungslegungsrecht des Mutterunternehmens. Die danach zulässigen Bewertungswahlrechte dürfen im Konzernabschluss unabhängig von ihrer Ausübung in den Einzelabschlüssen wahrgenommen werden. Abweichungen von den Bewertungsmethoden, die das Mutterunternehmen auf ihren Abschluss angewandt hat, sind daher nach Satz 3 im Anhang anzugeben und zu begründen; ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gemäß § 313 I Nr. 3 HGB gesondert darzustellen.
Sind in den einbezogenen Unternehmen Vermögensgegenstände oder Schulden, die in den Konzernabschluss übernommen werden, nach Methoden bewertet worden, die sich von denen, die auf den Konzernabschluss anzuwenden sind oder in Ausübung der Wahlrechte angewendet werden, unterscheiden, so sind sie nach den für den Konzernabschluss angewandten Methoden in einer Handelsbilanz II einheitlich neu zu bewerten (§ 308 II HGB).

7. Einheitliche Währung


Weder die EG-Richtlinien noch das dt. Recht enthalten Regelungen für die Währungsumrechnung im Konzernabschluss. Gemäß § 313 I Nr. 2 HGB müssen im Konzernanhang lediglich die Grundlagen für die Umrechnung von Fremdwährungspositionen angegeben werden. In den westlichen Industrieländern herrscht für die Umrechnung der Abschlüsse von Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland die aus SFAS No. 52 in IAS 21 übernommene Umrechnung nach der Funktion des Tochterunternehmens als relativ selbstständig im Ausland agierende Einheit (Stichtagskursmethode) oder als integrierter Teil des Mutterunternehmens (Zeitbezugsmethode) vor (funktionale Umrechnung).

8. Wesentlichkeit


Der Konzernabschluss ist ein Informationsinstrument. Seine Ausgestaltung muss dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit genügen. Eine Erhöhung der Genauigkeit darf prinzipiell nur so weit gehen, wie die damit verbundenen Kosten durch die Steigerung des Informationswertes gerechtfertigt werden. Der Grundsatz der Materiality ist in IAS 1.29 niedergelegt. Auch wenn dieser Grundsatz in der 7. EG-RL und im HGB selbst nicht kodifiziert wurde, so kommt er doch in Einzelvorschriften zum Ausdruck.

VIII. Konsolidierungsmaßnahmen


1. Grundsatz


Für die Konsolidierung werden die Jahresabschlüsse II der einbezogenen Unternehmen zunächst postenweise zu einer Summenbilanz und Summen-GuV zusammengefasst (IAS 27.22). Bei anteilsmäßiger Konsolidierung werden nur die Anteile der konsolidierten Unternehmen an Aktiv- und Passivposten sowie an Aufwendungen und Erträgen in den Summenabschluss übernommen. Für einen Konzernabschluss nach der Fiktion der rechtlichen Einheit des Konzerns gemäß § 297 III HGB (s. Abschnitt V. 2.) sind aus dem Summenabschluss alle finanziellen Beziehungen zwischen den einbezogenen Konzernunternehmen aufgrund von konzerninternen

-

Kapitalbeteiligungen,

-

Kreditverhältnissen,

-

Lieferungen und Leistungen


aufzurechnen. Die in den Einzelabschlüssen der einbezogenen verbundenen Unternehmen ausgewiesenen Positionen aufgrund solcher Beziehungen zwischen ihnen sind zu eliminieren (IAS 27.24).

2. Kapitalkonsolidierung


Mit der Kapitalkonsolidierung nach der Erwerbsmethode gem. § 301 HGB bzw. IFRS 3.14 wird der bei der Mutterunternehmung bilanzierte Buchwert der Beteiligung gegen das anteilige Eigenkapital der Tochterunternehmung zum Zeitpunkt des Erwerbs aufgerechnet (Erstkonsolidierung). Die Vermögensgegenstände und Schulden des erworbenen Unternehmens werden in voller Höhe zu ihren fair values bzw. Tagewerten angesetzt. Das gilt nach der sog. Methode der vollständigen Neubewertung (Neubewertungsmethode) gem. IFRS 3.40 und DRS 4.23 auch dann, wenn nicht sämtliche Anteile des Unternehmens erworben wurden. Die dann auf die anderen Gesellschafter entfallenden Anteile am Reinvermögen (Minderheiten, minorities) werden in die Konzernbilanz übernommen und nach der Einheitstheorie als Teil des Eigenkapitals gesondert ausgewiesen (IAS 27.33, § 307 I HGB). Die nach dem aufgehobenen IAS 22 sogar bevorzugte Buchwertmethode, der zufolge nach der sog. Interessentheorie nur die auf das Mutterunternehmen entfallenden Anteile an Vermögen und Schulden zu ihren fair value und der Rest zu ihren Buchwerten anzusetzen waren, ist nach IFRS 3 nicht mehr zulässig, nach § 301 I HGB gleichwohl noch erlaubt. In Höhe der Differenz zwischen den bisherigen Buchwerten des Vermögens und der Schulden des übernommenen Unternehmens und ihren Tageswerten werden stille Rücklagen oder Lasten aufgedeckt. Auf sie werden erfolgsneutral latente Steuern angesetzt, um zeitliche Verzerrungen zwischen dem ausgewiesenen Konzernergebnis und den Steueraufwendungen zu vermeiden. Übersteigt der Erwerbsbetrag das auf das Mutterunternehmen entfallende aktuell bewertete Eigenkapital des erworbenen Unternehmens, so ergibt sich ein Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill). Er ist als solcher zu aktivieren. Nach IAS 36.80 ist er denjenigen Zahlungsströme erzeugenden Einheiten (Cash Generating Units) des Konzerns zuzurechnen, denen die zusätzlichen Erträge insbesondere aus Synergien künftig voraussichtlich zufließen werden. Das gilt auch nach DRS 4.30. Allerdings ist es nach § 309 I HGB (noch) erlaubt, ihn erfolgsneutral und offen mit den Rücklagen des Konzerns zu verrechnen. Unterschreitet dagegen der Erwerbsbetrag das anteilige Eigenkapital, so ist der excess nach IFRS 3.56 sofort als Ertrag zu vereinnahmen. Dagegen ist nach § 309 II HGB ein solcher Unterschiedsbetrag zu passivieren und erst später erfolgswirksam aufzulösen, wenn die ihm entsprechenden Aufwendungen eintreten oder er sich als Ertrag erweist.
In den auf den Unternehmenserwerb folgenden Perioden (Folgekonsolidierung) werden die aufgedeckten stillen Rücklagen/Lasten erfolgswirksam aufgelöst, soweit sie auf Gegenstände von begrenzter Nutzungsdauer entfallen. Entsprechend werden die latenten Steuern erfolgswirksam aufgelöst. Auch ein aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert ist nach § 309 I HGB innerhalb von vier Jahren oder über die geschätzte Nutzungsdauer abzuschreiben. Im Gegensatz dazu ist durch IFRS 3 die planmäßige Amortisierung des Goodwill durch einen gem. IAS 36 regelmäßig vorzunehmenden Impairmenttest mit der erfolgwirksamen Erfassung eines Impairment-Verlustes ersetzt worden.
Für die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen ist nach IFRS 3 die purchase method die einzig zulässige Methode. Die früher zulässige Pooling of Interests-Methode wurde abgeschafft. Im Gegensatz dazu darf bei Erwerb von wenigstens 90% der Anteile eines Unternehmens gegen Hingabe von Anteilen eines Konzernunternehmens die Kapitalkonsolidierung statt gem. § 301 HGB nach der Interessenzusammenführungsmethode/Pooling of Interests Method (§ 302 HGB) unter Fortführung der Buchwerte und ohne Ausweis eines Geschäftswertes vorgenommen werden.

3. Schuldenkonsolidierung


Forderungen und Schulden zwischen den konsolidierten Unternehmen sind wegzulassen. In § 303 HGB wurde diese Regelung der 7. EG-RL unter Nennung der einzelnen in Betracht kommenden Bilanzposten übernommen und explizit auch auf Rückstellungen und Posten ähnlichen Charakters ausgeweitet.

4. Ertrags- und Aufwandskonsolidierung


Da die Konzern-GuV nur diejenigen Aufwendungen, Erträge und Ergebnisse ausweisen soll, die der Konzern im Verkehr mit Dritten erzielt hat, sind die aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen resultierenden Erträge gegen die korrespondierenden Aufwendungen des Empfängers im Falle der Weiterverarbeitung oder -veräußerung aufzurechnen oder auf Bestandsänderungen umzugliedern.

5. Eliminierung konzerninterner Erfolge


Nach der Fiktion der rechtlichen Einheit sind die Vermögensgegenstände in der Konzernbilanz zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des Konzerns anzusetzen. Gewinne und Verluste aus konzerninternen Lieferungen werden eliminiert (§ 304 HGB); es sei denn, sie wären von untergeordneter Bedeutung. Soweit aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen resultierende Ergebnisse steuerwirksam sind, sie aber für den Konzern bis zur Realisierung im Verkehr mit Dritten nicht als entstanden gelten, ist die entstehende Verzerrung zwischen der Summe der angefallenen Steuern und dem fiktiven Steueraufwand auf Basis des Konzernergebnisses durch Bildung latenter Steuern zu korrigieren.

IX. Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung


Die IFRS/IAS enthalten, abgesehen von einigen rudimentären Mindestvorschriften in IAS 1.81, keine detaillierten Vorschriften für die Struktur der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Gleichwohl richten sich deutsche kapitalmarktorientierte Gesellschaften weiterhin nach diesbezüglichen Vorschriften des HGB.
Die Konzern-GuV ist gemäß § 298 I HGB nach dem Schema der GuV für große Kapitalgesellschaften in § 275 HGB zu gliedern, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichung bedingt oder § 13 PublG sie zulässt. Das Wahlrecht zwischen Gesamt- und Umsatzkostenverfahren darf für den Konzern abweichend von der Entscheidung für die Muttergesellschaft ausgeübt werden.
Gemäß IAS 27.33 bzw. § 307 II HGB ist in der Konzern-GuV der im Jahresergebnis des Konzerns (Konzernergebnis) enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn oder der auf sie entfallende Verlust gesondert auszuweisen.

X. Konzernanhang


Die IFRS/IAS sehen keinen geschlossenen Konzernanhang vor. Vielmehr schreiben die einzelnen IFRS/IAS unter der Bezeichnung disclosure vielfältige Erläuterungen und Einzelangaben vor, so IAS 27.40-42, IFRS 3.66-77 und IAS 39.126-137.
Für Muttergesellschaften, die ihren Konzernabschluss nicht nach den IFRS/IAS aufstellen, entsprechen die Vorschriften über den Konzernanhang weitgehend denen für den Anhang als Teil des Einzelabschlusses der einzelnen Kapitalgesellschaft. Deshalb darf der Anhang des Mutterunternehmens mit dem Konzernanhang zusammengefasst werden (§§ 298 III, 315 III HGB).
Die Vorschriften über die Pflichtangaben im Konzernanhang finden sich z.T. in den dafür speziell vorgesehenen §§ 313 und 314 HGB und z.T. verstreut im Zusammenhang mit anderen Regelungen (z.B. §§ 295 III, 296 III, 297 III, 299 III, 301 III, 302 III, 308 III, 312 III HGB).
Die Pflichtangaben betreffen

-

die auf die Konzernbilanz angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs-, Umrechnungs- und Konsolidierungsmethoden, insb. Abweichungen vom Vorjahr und vom Grundsatz der Anwendung einheitlicher Bewertungsmethoden (§§ 313 I, II, III, 301 I, II HGB);

-

Name, Sitz und Konzernanteil am Gezeichneten Kapital der voll oder anteilig konsolidierten, assoziierten und der aufgrund der §§ 295 und 296 HGB nicht einbezogenen Unternehmen (§ 313 II HGB); diese Angaben dürfen statt im Konzernanhang in einer gesonderten Aufstellung des Anteilsbesitzes gemacht werden, die gemäß § 325 III HGB nicht publiziert, sondern nur beim Registergericht hinterlegt werden muss (§ 313 IV HGB);

-

Einzelangaben z.B. über Struktur der Verbindlichkeiten, sonstige Verpflichtungen, Haftungsverhältnisse, latente Steuern, Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und Absatzgebieten, Anzahl und Aufwendungen für Organe.


Manche Angaben brauchen nicht gemacht zu werden, wenn erhebliche Nachteile für ein einzubeziehendes Unternehmen zu befürchten sind.

XI. Konzernlagebericht


Die Vorschriften über den Konzernlagebericht in § 315 HGB, die auch für Unternehmen gelten, die nach den IFRS/IAS Rechnung legen, sind denen für den Lagebericht der einzelnen Kapitalgesellschaften in § 289 HGB fast wörtlich nachgebildet. Danach sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns darzustellen und ist auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen; auch auf Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Schluss des Geschäftsjahres, auf die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns und auf den Bereich der Forschung und Entwicklung soll eingegangen werden.

XII. Konzernabschlusspolitik


Für die Mutterunternehmen, die ihren Konzernabschluss nach den internationalen Standards aufstellen, enthalten diese als Instrumente für die Konzernabschlusspolitik zwar weniger explizite Wahlrechte als das HGB. Jedoch sind zumindest an manchen Stellen die Ermessenspielräume im Vergleich dazu größer geworden. Das gilt insbesondere dann, wenn zu fair values zu bilanzieren ist, ohne dass für sie eindeutige Marktpreise vorliegen. Der Konzernabschluss dieser Mutterunternehmen löst sich weitgehend von ihrem Jahresabschluss, solange dieser weiterhin nach den Vorschriften des HGB aufzustellen ist.
Für Mutterunternehmen, die ihren Konzernabschluss nach den Vorschriften des HGB aufstellen, eröffnen der Grundsatz der konzerneinheitlichen Bilanzierung und Bewertung nach dem Recht des Mutterunternehmens gemäß §§ 300, 308 HGB (s. VII. 5. und 6.) sowie die Gewährung von zusätzlichen Konsolidierungswahlrechten dem Mutterunternehmen die Möglichkeit, eine Konzernabschlusspolitik zu betreiben, die von der Bilanzpolitik im Abschluss des Mutterunternehmens abweicht. Die Wahrnehmung der Möglichkeiten für eine eigene Konzernabschlusspolitik wird dadurch erheblich gefördert, dass der Konzernabschluss in Deutschland bislang weder der Gewinnbesteuerung noch der Verwendung des Jahresabschlusses für Gewinnausschüttung oder Gewinneinbehaltung gemäß § 58 AktG zugrunde liegt. Die Konzernabschlusspolitik kann z.B. darauf gerichtet sein, den Konzern als besser finanziert oder rentabler darzustellen, als es die Minimierung der Steuerlast oder die Gewinnverwendungspolitik für den Einzelabschluss zweckmäßig erscheinen lassen.
Die Konzernabschlusspolitik kann sich auf die formelle Gestaltung sowie auf den materiellen Inhalt des Konzernabschlusses erstrecken. Die materielle Konzernabschlusspolitik kann bereits bei der Abgrenzung des Konsolidierungskreises beginnen. So schwankte die Einbeziehungsquote der nach HGB bilanzierenden Mutterunternehmen in der Praxis zwischen 50% und 90% der Tochtergesellschaften. Die durch Ausnutzung von Konsolidierungswahlrechten nicht einbezogenen Tochtergesellschaften können dann durch reale Sachverhaltsgestaltungen dazu genutzt werden, bilanzpolitisch im Konzernabschluss nicht erwünschte Positionen, wie z.B. Liquiditätsreserven, zu übernehmen.
Das Wahlrecht zwischen der Quotenkonsolidierung und der Equity-Bewertung für Gemeinschaftsunternehmen, das nach § 310 HGB, aber auch nach IAS 31.30 besteht, bietet einen bilanzpolitischen Spielraum. So erhöht die Quotenkonsolidierung zwar im Vergleich zur Equity-Bewertung der Beteiligung Konzernumsatz und -vermögen, verringert aber die Eigenkapitalquote. Auch die Höhe einzelner Kennzahlen der Rentabilität (Umsatzrendite, Gesamtkapitalrendite) können durch dieses Wahlrecht gestaltet werden.
Für die Aufstellung der Handelsbilanz II bestehen nach HGB Ansatz- und Bewertungswahlrechte und Ermessensspielräume bei der Bewertung nach dem Recht des Mutterunternehmens (s. VII. 5. und 6.) sowie Alternativen bei der Umrechnung der Abschlüsse von Tochterunternehmen und assoziierten Unternehmen (s. VII. 7.) mit weitreichenden Konsequenzen für den Ausweis von Vermögen, Eigenkapital, Schulden und Konzernergebnis.
Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung nach der Erwerbsmethode bieten sich bei der Zuordnung aktivischer Unterschiedsbeträge auf Cash Generating Units nach IAS 36.80 bzw. auf Vermögenspositionen nach DRS 4.30 und beim Ansatz latenter Steuern Ermessensspielräume. Die Ausübung der nach HGB weiterhin bestehenden Wahlrechte zwischen den beiden Varianten der Kapitalkonsolidierung (Buchwert- und Neubewertungsmethode), v.a. aber die Behandlung eines aktivischen Unterschiedsbetrages als abzuschreibender Vermögensgegenstand oder als Abzugsposten von den Rücklagen, beeinflusst den Eigenkapitalausweis und das Konzernergebnis der Folgejahre. Welche bilanzpolitische Bedeutung dieses Wahlrecht hat, wird daran deutlich, dass bei Unternehmensakquisitionen häufig über 50% des Kaufpreises für einen Firmenwert gezahlt wird.
Bei dem Einsatz der beispielhaft genannten und anderer Instrumente der Konzernabschlusspolitik werden die Unternehmen durch die Generalnorm (s. VII. 1. und 2.) und durch die Bewertungs- und Konsolidierungsstetigkeit (IAS 1.27 bzw. § 298 I i.V.m. § 252 und § 297 III HGB) eingeschränkt. Konzernabschlusspolitische Mittel sollten nur unter Berücksichtigung von Konsequenzen für Folgeperioden und ihrer möglicherweise widersprüchlichen Auswirkungen auf bilanzpolitische Ziele, etwa Eigenkapitalausweis und Ergebnis, eingesetzt werden.
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