Inhaltsübersicht
I. Grundlagen
II. Grundsätze
ordnungsmäßiger Lageberichterstattung
III. Inhalt
des Lageberichts nach § 289 HGB
IV. Besonderheiten
des Konzernlageberichts
V. Vergleich
mit internationalen Vorschriften und Entwicklungen
VI. Prüfung
des Lageberichts
I. Grundlagen
1. Aufstellungs-
und Offenlegungspflicht, Sanktionen
Ein Lagebericht nach § 289 HGB ist gemäß § 264 I Satz 1 HGB
grundsätzlich von allen Kapitalgesellschaften zu erstellen. Für kleine
Kapitalgesellschaften besteht nach § 264 I Satz 3 1. Halbsatz HGB eine
Ausnahme. Tochterunternehmen können von der Aufstellung eines Lageberichts nach
den Kriterien des § 264 III HGB befreit sein. Personengesellschaften, bei denen
nicht mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person
ist, werden gemäß § 264a I HGB wie Kapitalgesellschaften behandelt.
Unternehmen, die nach den Kriterien des § 290 HGB einen
Konzernabschluss erstellen, müssen einen Konzernlagebericht
nach § 315 HGB erstellen. Ausländische Mutterunternehmen, die einen befreienden
Konzernabschluss nach den Vorschriften der §§ 291 oder 292 HGB i.V.m. der
Konzernbefreiungsverordnung aufstellen, müssen einen Konzernlagebericht
aufstellen, der mit Artikel 36 der 7. EG-Richtlinie übereinstimmt bzw.
gleichwertig ist. Unternehmen, die einen Konzernabschluss nach international
anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen erstellen (§ 292 a HGB), müssen sich,
um den Einklang mit den EG-Richtlinien und die gleichwertige Aussagekraft mit
einem Konzernabschluss nach HGB zu erreichen, bei der Berichterstattung an §§
289, 315 HGB orientieren; eine Berichterstattung gemäß Art. 36 der 7.
EG-Richtlinie gilt als nicht ausreichend (Dörner,
/Bischof, 1999).
Unternehmen, die nach dem PublG rechnungslegungspflichtig
sind und keine Einzelkaufleute oder Personenhandelsgesellschaften sind (§ 5
II PublG), müssen einen Lagebericht aufstellen. Für den Konzernlagebericht
bestehen keine Ausnahmen für Mutterunternehmen mit dieser Rechtsform. Weiterhin
müssen Genossenschaften (§ 336 HGB), Kreditinstitute (§ 340 a I, § 340 i I
HGB), Versicherungsunternehmen (§ 341
a I, § 341 i I HGB), gemeinnützige
Wohnungsunternehmen (§ 23 II WGGDV), Verwertungsgesellschaften gemäß § 9 I des Gesetzes über die
Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, privatrechtliche
Unternehmen, bundesunmittelbare juristische
Personen des öffentlichen Rechts, an denen die öffentliche Hand beteiligt
ist (§ 65 I Nr. 4 i.V.m. § 112 II BHO), und kommunale
Eigenbetriebe (§§ 270 I, 278 III EigVO (NRW)), einen Lagebericht
aufstellen (Lück, 1995).
Wird ein Lagebericht freiwillig erstellt, hat er auch dann
die Vorschriften des § 289 HGB zu beachten, wenn kein Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB unter Beachtung des Abs. 3, der
den Lagebericht berührt, erteilt werden soll (Dörner,
/Bischof, 1999; a.A. Wiedmann, H.
1999).
Der Lagebericht ist nach § 264 I Satz 2 HGB von den
gesetzlichen Vertretern zusammen mit dem Jahresabschluss grundsätzlich
innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres für das vorhergehende
Geschäftsjahr aufzustellen; für den Konzernlagebericht gilt nach § 290 I HGB
grundsätzlich eine fünfmonatige Frist. Sämtliche Mitglieder der
Unternehmensleitung sind für den Inhalt des Lageberichts verantwortlich, auch
wenn die Aufstellung im Rahmen einer internen Geschäftsverteilung einem
Mitglied der Unternehmensleitung übertragen wird. Die Offenlegung richtet sich nach den allgemeinen
Publizitätsvorschriften für Kapitalgesellschaften nach §§ 325 ff. HGB. Darüber
hinaus sind Sondervorschriften für Kreditinstitute, Versicherungen oder
Genossenschaften zu beachten.
Eine unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der
Verhältnisse der Kapitalgesellschaft durch die gesetzlichen Vertreter im
Lagebericht wird gemäß § 331 Nr. 1 HGB mit Freiheits- oder Geldstrafen
geahndet; Ordnungsgelder nach § 334 I Nr. 3 HGB können verhängt werden,
wenn die gesetzlichen Vertreter bei der Aufstellung die verpflichtenden
Mindestangaben nicht erfüllen (Ellrott, 1999a).
2. Lagebericht
als Ergänzung des Jahresabschlusses
Der Lagebericht ist nicht Teil des Jahresabschlusses, sondern
stellt einen eigenständigen Teil zur Rechenschaftslegung und
Informationsvermittlung dar (Ellrott, 1999a;
Wiedmann, H.
1999).
Der Lagebericht soll die Adressaten
dabei unterstützen, sich ein Bild über die tatsächliche Unternehmensentwicklung
im abgelaufenen Geschäftsjahr inkl. des Geschäftsergebnisses und die zukünftige
Entwicklung des Unternehmens zu machen. Der Lagebericht hat somit Rechenschaftsfunktion über den
Geschäftsverlauf und das -ergebnis sowie eine Informationsfunktion über die wirtschaftliche Lage (Ellrott, 1999a).
Dazu soll der Lagebericht den Jahresabschluss um wichtige Informationen
ergänzen, die nicht in Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang gegeben werden können.
Da insbesondere abbildungsverzerrende Bilanzierungsnormen nur
einen begrenzten Einblick erlauben, ist es sachgerecht, dem Jahresabschluss
einen Lagebericht zur Seite zu stellen, der diesen Einschränkungen nicht
unterliegt. Der Verzicht auf den Vorbehalt der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung bringt diese Korrekturfunktion zum Ausdruck (Sieben, 1987).
Neben der zeitlichen Ergänzung des Jahresabschlusses durch Prognoseinformationen sind sachliche Erweiterungen durch
Informationen mit „ qualitativem Charakter “ möglich. Im Lagebericht ist
beispielsweise über die Absatz- und Personallage oder die Marktstellung zu
informieren.
Mit der Fair Value-Richtlinie und der
Modernisierungs-Richtlinie wurden Erweiterungen und v.a. Konkretisierungen der
bisherigen Regelungen zur Lageberichterstattung auf EU-Ebene verabschiedet. Mit
dem Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) zogen diese Änderungen auch in das
deutsche Recht ein, die für nach dem 31.12.2004 beginnende Geschäftsjahre
anzuwenden sind. Eine Konkretisierung der abstrakten gesetzlichen Regelungen
für den Konzernlagebericht stellt der DRS
15 vom Dezember 2004 dar, der damit den IDW RS HFA 1 ersetzt; vom IDW
wurden daneben im Jahr 2005 die Rechnungslegungshinweise IDW RH HFA 1.005 und
IDW RH HFA 1.007 erlassen. Da die gesetzlichen Anforderungen der §§ 289, 315
HGB an Lagebericht und Konzernlagebericht weitgehend identisch sind, kann DRS
15 analog auf den Lagebericht angewendet werden.
II. Grundsätze
ordnungsmäßiger Lageberichterstattung
Da keine gesetzlichen Gliederungsvorschriften
im Einzelnen vorliegen, besteht grundsätzlich Gestaltungsfreiheit über die
Form, den Aufbau und den Umfang des Lageberichts. Wird im Geschäftsbericht nur
eine verkürzte Version abgedruckt, ist auf den vollständigen Lagebericht
hinzuweisen (Dörner,
/Bischof, 1999). Laut DRS 15 sind die allgemeinen Grundsätze der Vollständigkeit,
Richtigkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit sowie die Grundsätze der
Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung und der Konzentration auf die
nachhaltige Wertschaffung zu beachten (Ellrott, 1999a).
Der Grundsatz der
Vollständigkeit verlangt keine lückenlose Berichterstattung über alle
Geschäftsvorfälle, es muss jedoch eine Gesamtbeurteilung des Geschäftsverlaufs,
der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung unter Einfluss wesentlicher
Chancen und Risiken möglich sein. Chancen und Risiken dürfen dabei nicht
saldiert werden. Umfang und Auswahl der berichtspflichtigen Sachverhalte orientieren
sich neben der Wesentlichkeit auch an
der Größe, der Branche und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens.
Der Umfang der Berichterstattung im Lagebericht hat sich an
den Informationsinteressen der Adressaten
zu orientieren. Auch wenn diese Informationsinteressen heterogen sind, ist von
besonderem Interesse, ob der Fortbestand des Unternehmens gesichert ist (Baetge,
/Schulze, D. 1998). Dies dürfte nur die Untergrenze darstellen: Es
sollte darüber hinaus über jene Sachverhalte informiert werden, die für den
Aufsichtsrat und die Gesellschafter-/Hauptversammlung wichtig sind für die
Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverteilung oder die Entlastung der Geschäftsführung (Ellrott, 1999a).
Umstritten ist, ob Informationen, deren Veröffentlichung
einen erheblichen Nachteil für das Unternehmen bedeutet, mit diesem Hinweis
unterlassen werden können. Bei Angaben im Risikobericht
über die zukünftige Entwicklung wird die Gefahr sich selbst erfüllender
Prognosen gesehen. Bei einer Abwägung ist jedoch die Schützwürdigkeit der
Adressaten höher als die des Unternehmens zu sehen, da ja gerade der
Risikobericht eine Früherkennung
ermöglichen soll (Küting,
/Hütten, 1997; Baetge,
/Schulze, D. 1998; Dörner,
/Bischof, 1999).
Der Grundsatz der
Richtigkeit von Angaben im Lagebericht ist mit einem Verschweigen oder
„ Schönreden “ von Sachverhalten nicht zu vereinbaren (Ellrott, 1999a).
Für Verlaufs- und Zustandsprognosen im Lagebericht wird verlangt, dass sie
intersubjektiv nachprüfbar und plausibel sind, nicht im Widerspruch zum
Jahresabschluss oder anderen Unterlagen und den wirtschaftlichen Tatsachen
stehen sowie Folgerungen aus den zugrunde liegenden Prämissen und Angaben
rechnerisch und sachlich richtig sind und willkürfrei gezogen wurden (Dörner,
/Bischof, 1999). Es ist ausgewogen über Chancen und Risiken zu
berichten, Meinungen und Tatsachen sind ebenso zu trennen wie zukunftsbezogene
und stichtags- oder vergangenheitsbezogene Informationen. Hinsichtlich
zukunftsbezogener Aussagen ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächliche von
der erwarteten Entwicklung abweichen kann (DRS 15.14-16).
Der Grundsatz der
Klarheit und Übersichtlichkeit verlangt, dass der Lagebericht als solcher
zu kennzeichnen und insbesondere gegenüber freiwilligen Angaben im
(ungeprüften) Geschäftsbericht
oder dem Anhang (als Teil des Jahresabschlusses) abzugrenzen ist. Die
Ausführungen haben klar und eindeutig zu sein, sie dürfen nicht an anderer
Stelle des Berichts relativiert werden. Um die Vergleichbarkeit im Zeitablauf
zu verbessern, ist ein stetiger und einheitlicher Berichtsaufbau anzustreben (Dörner,
/Bischof, 1999).
Der Grundsatz der Vermittlung
der Sicht der Unternehmensleitung entspringt dem Management Approach, durch
den die Einschätzung der einzelnen Berichtsteile durch das Management in den
Vordergrund gestellt wird. Es wird mit zusätzlichen Informationen über interne
Entscheidungsprozesse gerechnet (DRS 15.28; Fink, /Keck, 2005).
Der ebenfalls neue Grundsatz der Konzentration auf die nachhaltige Wertschaffung entspricht dagegen
der Shareholder Value- bzw.
Wertorientierung der Unternehmenssteuerung. Der Grundsatz fordert, dass alle
finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren mit wesentlichem
Einfluss auf den künftigen Unternehmenswert angegeben und erläutert werden.
Dazu sind vergangenheits- und gegenwartsbezogene Informationen angemessen
aufzubereiten, um dem Lageberichtsadressaten als Prognosegrundlage zu dienen
(DRS 15.30).
III. Inhalt
des Lageberichts nach § 289 HGB
1. Überblick
Nach den gesetzlichen Vorschriften des § 289 I HGB sind
im Lagebericht der Geschäftsverlauf
inkl. Des Geschäftsergebnisses und
die Lage so darzustellen, dass ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die
Darstellung von Geschäftsverlauf und Lage sind miteinander verbunden,
wenngleich der Begriff der Lage zukunftsbezogen zu interpretieren ist, während
der Geschäftsverlauf und das Geschäftsergebnis auf das abgelaufene
Geschäftsjahr bezogen werden. Der Lagebericht hat unter Berücksichtigung
bedeutsamer finanzieller Leistungsindikatoren eine ausgewogene, umfassende
sowie dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende
Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage zu beinhalten (Wirtschaftsbericht). Ferner ist seit dem BilReG die
Berichterstattung über die Risiken der künftigen Entwicklung um die
entsprechenden Chancen zu erweitern. Damit ist der (Chancen- und) Risikobericht mit dem Prognosebericht
verbunden; Letzterer ist somit auch Pflichtbestandteil des Lageberichts.
In § 289 II HGB werden mit den Vorgängen von besonderer
Bedeutung nach dem Ende des Geschäftsjahres (Nachtragsbericht),
Finanzinstrumenten, Forschung und Entwicklung sowie bestehenden Zweigniederlassungen konkrete Inhalte
der Berichterstattung genannt. Die als Soll-Vorschrift formulierte Anforderung
ist so zu interpretieren, dass eine Angabe erfolgen muss, wenn die Sachverhalte
vorliegen. Die Angaben sind keineswegs fakultativ (Sieben, 1987;
Wiedmann, H.
1999).
In § 289 HGB wird nur ein Mindestumfang zur
Lageberichterstattung festgelegt. Weitere freiwillige Angaben sind üblich (Wiedmann, H.
1999).
2. Geschäftsverlauf
und Lage (Wirtschaftsbericht)
Der Geschäftsverlauf
liefert einen Überblick über die Entwicklung des Unternehmens in der
abgelaufenen Periode. Dabei ist eine Wertung des Managements gefordert, ob es
diese Entwicklung als günstig oder ungünstig beurteilt. Insbesondere ist auf
die Entwicklung der Branche und die Stellung des Unternehmens in der Branche
einzugehen. Im Einzelnen ist über Umsatz- und Auftragsentwicklung, Veränderungen
im Produktsortiment, Beschaffung und Veränderungen in der
Beschaffungsstrategie, Sach- und Finanzinvestitionen, Finanzierungsmaßnahmen
und -vorhaben, Personal und Umweltschutz zu berichten.
Weiterhin ist über wichtige Ereignisse des Geschäftsjahres zu
berichten. Darunter fallen der Erwerb oder die Veräußerung von wesentlichen
Beteiligungen und Geschäftsfeldern, Spaltungen oder Ausgliederungen, Abschluss
oder Beendigung wichtiger Unternehmensverträge,
Kooperationen oder Veränderungen der Gesellschafterstruktur (Ellrott, 1999a).
Ein Katalog über notwendige Angaben kann keineswegs vollständig sein, er hat
lediglich Beispielcharakter. Mithilfe dieser Informationen soll sich ein
kundiger Leser selbstständig ein Bild vom Geschäftsverlauf des Unternehmens und
seinen Einflussgrößen machen können.
Die Lage kann man analog zum true and fair view-Prinzip als Vermögenslage,
Finanzlage und Ertragslage
verstehen (Ellrott, 1999a).
Im Rahmen der Berichterstattung über die Ertragslage
sollte über die Fähigkeit, zukünftige Erträge zu generieren, berichtet werden.
Dazu ist ein bereinigtes Jahresergebnis anzugeben, in dem ungewöhnliche,
außerordentliche oder steuerliche Einflüsse sowie Änderungen von Ansatz- und
Bewertungsvorschriften gegenüber dem Vorjahr eliminiert werden. Häufig wird ein
Ergebnis nach DVFA/SG ausgewiesen. Hinsichtlich der Umsatzentwicklung sind
Angaben über die Ursachen wesentlicher Preis- oder Mengenänderungen zu machen.
Erwartungen über zukünftige Erträge sind zu machen, wenn sie wesentlich von den
in der Vergangenheit erwirtschafteten Erträgen abweichen. Börsennotierte
Aktiengesellschaften berichten häufig freiwillig anhand von
Shareholder-Value-Kennzahlen über den Erfolg des Unternehmens oder von
einzelnen Geschäftsbereichen.
Im Rahmen der Finanzlage soll neben den Grundsätzen und
Zielen des Finanzmanagements über nicht bilanzwirksame Finanzinstrumente und Haftungsverhältnisse
berichtet werden. Nur im Einzelfall werden zukunftsbezogene Angaben zur
finanziellen und liquiditätsmäßigen Situation empfohlen. Es sollte jedoch über
durchgeführte und anstehende Kapitalerhöhungen bzw. -herabsetzungen sowie über
die Kreditpolitik berichtet werden (Ellrott, 1999a).
Ein Hinweis auf Kreditlinien oder andere noch nicht ausgeschöpfte
Finanzierungsquellen erfolgt i.A. nicht. Eine umfassende Berichterstattung über
die Finanzlage ist durch die Bindung an vergangene Daten nur begrenzt möglich (Selchert, 1999).
Für die Beurteilung der Vermögenslage wird die Offenlegung
von Höhe und Zusammensetzung des Vermögens verlangt, insbesondere ist auf nicht
bilanzierte Finanzinstrumente und selbst geschaffene Vermögenswerte einzugehen.
Darüber hinaus wird empfohlen, stille
Reserven anzugeben sowie die Entwicklung der Vermögenslage mit Strukturkennzahlen darzustellen (Fink, /Keck, 2005);
dabei werden Zeitvergleiche und ein Benchmarking mit branchenüblichen Werten
vorgeschlagen (Dörner,
/Bischof, 1999).
Eine Gesamtaussage zur aktuellen wirtschaftlichen Lage
beschließt den Wirtschaftsbericht.
3. Nachtragsbericht
Die Berichterstattung im Lagebericht unterliegt keinem
Stichtagsprinzip. Durch die Berichterstattung über Vorgänge von besonderer
Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres soll die Aktualität der
Berichterstattung verbessert werden. Insbesondere sollen die Eigentümer
informiert werden, bevor diese in der Gesellschafter-/Hauptversammlung über die
Entlastung der Geschäftsleitung und die Gewinnverwendung abstimmen (Ellrott, 1999a).
Die Berichterstattung hat grundsätzlich alle Bereiche zu umfassen, über die im
Zusammenhang mit dem Geschäftsverlauf der abgelaufenen Periode zu berichten
ist. Falls keine Vorgänge aufgetreten sind, ist eine Negativerklärung
erforderlich.
Eine alleinige Konzentration auf negative Entwicklungen
erscheint nicht sachgerecht. Auch auf positive Entwicklungen, die nach dem
Stichtag eingetreten sind, ist hinzuweisen (Wiedmann, H.
1999). Allerdings haben negative Entwicklungen wegen der Schutzfunktion eine
größere Bedeutung (Ellrott, 1999a).
Die Ergebniswirkungen werden nicht offen gelegt. Eine Quantifizierung der
Vorgänge erfolgt i.A. nicht.
4. Risikobericht
Die mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im
Unternehmensbereich (KonTraG) gesetzlich verankerte Pflicht zur Risikopublizität
wurde mit dem BilReG um die Berichterstattung der wesentlichen Chancen
erweitert. Durch sie soll den Adressaten die Risikosituation des Unternehmens
bewusst gemacht werden (Ellrott, 1999a).
Für inhaltliche Konkretisierungen verweist DRS 15.83 auf DRS 5 zur
Risikoberichterstattung (Fink, /Keck, 2005).
Offen ist der Begriff des Risikos. Ist er umfassend als
Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung oder enger als die Gefahr
ungünstiger Entwicklungen zu verstehen? Die mit der Rechnungslegung verbundene
Schutzfunktion für die Gläubiger und Eigenkapitalgeber lässt vermuten, dass der
Begriff des Risikos auf die Beeinflussung der vorrangig finanziellen
Entscheidungen der Adressaten abstellt.
Eine umfassende und detaillierte Berichterstattung kann vom
Gesetzgeber nicht gewollt sein, zumal dann über bereits getroffene oder erst
noch geplante unternehmerische Maßnahmen berichtet werden müsste (Moxter, 1997).
Im Interesse der Klarheit sollte sich die Darstellung auf Risikokonzentrationen
und bestandsgefährdende Risiken beschränken, die zu Risikokategorien
zusammenzufassen sind (DRS 5.12-16).
In der Kommentierung werden umfassende Kataloge mit möglichen
berichtspflichtigen Risiken aufgeführt. Dort ist die Rede von Preis-, Wechselkurs- und Zinsrisiken,
Gefahr von Lohnforderungen, branchenbezogene Risiken wie Marktveränderungen,
Wettbewerbsbedingungen oder Verbrauchsverschiebungen, Engpässe oder
Abhängigkeiten bei Produktion, Absatz, Personal oder Investitionen und
Finanzierung (Ellrott, 1999a).
Eine bloße Nennung dürfte nicht ausreichend sein, vielmehr sind die Ursachen
und Auswirkungen anzugeben. Daneben ist noch eine Risikobewertung erforderlich. Diese verlangt eine Quantifizierung
der Risiken nach Verlusthöhe und Eintrittswahrscheinlichkeit (DRS 5.18 – 20; Dörner,
/Bischof, 1999; Baetge,
/Schulze, 1998; Küting,
/Hütten, 1997).
Die Frage des Fortbestands hat bei der Berichterstattung über
Risiken einen besonderen Stellenwert. Daher hat für jeden Abschlussstichtag
eine auf den Verhältnissen dieses Zeitpunktes beruhende, zukunftsbezogene
Einschätzung hinsichtlich der Insolvenzgefährdung des Unternehmens zu erfolgen.
Insbesondere wenn von der Fortführung nicht mehr auszugehen ist bzw. Anhaltspunkte
für eine bedrohte Unternehmensfortführung
vorliegen, muss dies im Lagebericht deutlich und unter Angabe von Gründen bzw.
Anhaltspunkten dargestellt werden. Auch wenn bestandsgefährdende Sachverhalte
noch nicht den Bestand des Unternehmens unmittelbar bedrohen, ist auf solche
Gefährdungen hinzuweisen.
5. Prognosebericht
Neben den Chancen und Risiken ist aber allgemein über die
zukünftige Entwicklung zu berichten. Die Erwartungen an einen Lagebericht
sollten nicht überzogen sein: Zum einen kann eine umfassende Berichterstattung
über zukünftig erwartete Zahlungsströme im Rahmen einer externen
Rechnungslegung oder eine umfassende Auflistung der den Unternehmenserfolg
bestimmenden Faktoren nicht erwartet werden (Moxter, 1997;
Sieben, 1987).
Unternehmen würden auf diese Weise große Teile ihrer internen
Planungsinformationen preisgeben, was in einer Wettbewerbswirtschaft nicht
unproblematisch ist. Zum anderen zeigen Untersuchungen über die bisherige
Praxis der Rechnungslegung, dass Prognosen
i.A. kaum erfolgen (Sorg, 1994;
Krumbholz, 1994;
Ballwieser, 1997;
Brotte, 1997).
Der Berichtsinhalt orientiert sich am pflichtgemäßen Ermessen
der Geschäftsleitung (Management Approach;
Ellrott, 1999a).
Die besondere Problematik bei der Abgabe von Prognosen über die zukünftige
Entwicklung ergibt sich aus der Tatsache, dass zwischen denen, die eine Prognose erstellen, und jenen, die sie
nutzen, Interessenunterschiede bestehen. Prognosen sind insbesondere unter dem
Aspekt der intersubjektiven Nachprüfbarkeit zu sehen.
Allgemeine Aussagen über die Erwartung, dass alle Vorgaben in
der Zukunft erreicht werden, sind für den Adressaten ohne Informationsgehalt (Sieben, 1987).
Bei Prognosen über die voraussichtliche Entwicklung sind die zugrunde liegenden
Annahmen und Wirkungszusammenhänge im Lagebericht zu erläutern. Dabei sind die
Art der Schätzung und der Zeithorizont
anzugeben. Da einwertige Schätzungen wegen der Zukunftsunsicherheit eine
Scheingenauigkeit vortäuschen, sollten Bandbreiten oder vergleichende verbale
Darstellungen bevorzugt werden. Prognosen sollten sich nicht von
Wunschvorstellungen der Unternehmensleitung leiten lassen, aber auch nicht
einer pessimistischen oder imparitätischen Sichtweise folgen (Dörner,
/Bischof, 1999).
Hinsichtlich der sonstigen Chancen und Risiken ist
darzustellen, wie sie sich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums, es ist die
Rede von zwei Jahren nach dem Abschlussstichtag, auf die Vermögenslage,
Finanzlage und Ertragslage
auswirken; bei Unternehmen mit längeren Marktzyklen oder komplexen Projekten
wird ein längerer Prognosezeitraum empfohlen. Aufgrund der zunehmenden
Unsicherheit sollten Prognosen für einen längeren Zeithorizont für die
kommenden Geschäftsjahre getrennt angegeben werden (DRS 15.84, 15.87, 15.120).
6. Finanzinstrumente
Bezüglich der Verwendung von Finanzinstrumenten sind
entsprechende Angaben zu den Zielen und Methoden des Risikomanagements sowie zu den mit dem Einsatz verbundenen
Preisänderungs-, Liquiditäts-, Ausfall- und Zahlungsstromrisiken zu machen. In
Bezug auf Sicherungsgeschäfte sind die Absicherungsmethoden anzugeben. Diese
Angaben sind jedoch nur anzuführen, wenn sie für die Beurteilung der Lage oder
der zukünftigen Entwicklung von Belang sind (§§ 289 II, 315 II HGB).
7. Forschung
und Entwicklung
Die Bedeutung der Berichterstattung über Forschung und Entwicklung beruht auf der Tatsache, dass zwar die
Ausgaben das Ergebnis des Geschäftsjahres belasten, dafür aber zukünftige Erfolgspotenziale geschaffen werden
sollen, um ein Überleben des Unternehmens in der Zukunft sicherzustellen. Die
Informationen über Forschung und Entwicklung sollen einen globalen Eindruck
über Aktivität und Intensität der Forschungs- und Entwicklungsbemühungen des
Unternehmens und die daraus resultierenden Möglichkeiten und Erfolgspotenziale
erlauben (Ellrott, 1999a).
In der Berichterstattung sind neben dem Umfang der
Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen auch Angaben zu machen über
Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen, bestehende Forschungs- und
Entwicklungseinrichtungen, Mitarbeiter und bedeutende Zuwendungen von privaten Dritten oder öffentlichen Stellen.
Konkrete Zahlenangaben sind nicht zwingend, jedoch sollte ein verbaler
Vergleich mit den Vorjahreszahlen erfolgen. Eine Berichterstattung über
konkrete Forschungsergebnisse, Entwicklungsprojekte oder gar Angaben über die
Ausgaben in einzelnen Projekten werden nicht erwartet. Aus Wettbewerbsgründen
sind Angaben über konkrete Forschungsergebnisse oder Entwicklungsvorhaben nicht
zu erwarten (Ellrott, 1999a;
Wiedmann, H.
1999).
8. Bestehende
Zweigniederlassungen
Zweigniederlassungen
sind dauerhafte, von der Hauptniederlassung personell und organisatorisch
getrennte Einrichtungen, die selbstständig am Geschäftsverkehr teilnehmen. Ihre
Standorte sind ebenso aufzuführen wie Neugründungen, Schließungen oder
Verlegungen (Wiedmann, H.
1999). Dabei ist auf die im abgelaufenen Geschäftsjahr getätigten Umsätze,
wesentliche Investitionsprogramme sowie die Zahl der Beschäftigten einzugehen (Ellrott, 1999a).
Auf diese Weise erhält der Adressat einen Eindruck über die geographische
Verbreitung und damit verbundene Chancen und Risiken.
9. Besondere
Berichtspflichten abhängiger Gesellschaften
Werden Aktiengesellschaften und KGaA als abhängige
Gesellschaften i.S.d. Aktiengesetzes eingeordnet und besteht kein
Beherrschungsvertrag, muss der Vorstand in den ersten drei Monaten eine
Schlusserklärung zum Abhängigkeitsbericht
in den Lagebericht aufnehmen (§ 312 III Satz 3 AktG). Dort hat er zu erklären,
ob Nachteile, die den Gesellschaften aus Rechtsgeschäften oder anderen
Maßnahmen im abgelaufenen Geschäftsjahr mit dem herrschenden Unternehmen oder
damit verbundenen Unternehmen entstanden sind, ausgeglichen wurden. Die Angaben
dienen dem Schutz der Gläubiger und Minderheitsaktionäre, damit diese
gegebenenfalls Schadenersatzansprüche durchsetzen können. Allein schon durch
den Bericht über nachteilige Geschäfte soll eine Abschreckung erreicht werden (Förschle,
/Kropp, 1999).
IV. Besonderheiten
des Konzernlageberichts nach § 315 HGB
Der Konzernlagebericht ist ein eigenständiges Instrument,
dass über die Lage der wirtschaftlichen Einheit Konzern entscheidet. Er kann
nicht als Zusammenfassung der einzelnen Lageberichte der Tochterunternehmen und des Mutterunternehmens gewertet werden. Auch
wenn er häufig mit dem Lagebericht des Mutterunternehmens
zusammengefasst wird, darf keine Deckungsgleichheit der Informationen
unterstellt werden (DRS 15.21; Ellrott, 1999b).
Der Kreis der in die Darstellung einzubeziehenden Unternehmen geht über den
Kreis der vollkonsolidierten Tochtergesellschaften hinaus und erfasst Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen (Ellrott, 1999b).
Bei börsennotierten Mutterunternehmen ist eine
Kapitalflussrechnung – neben der Segmentberichterstattung
– Bestandteil des Anhangs (§ 297 HGB) und sollte nicht im Konzernlagebericht
erneut angeführt werden (DRS 15.20).
V. Vergleich
mit internationalen Vorschriften und Entwicklungen
1. Vorbemerkung
Die Ausführungen über mit dem Lagebericht vergleichbare
Berichterstattungen nach internationalen Vorschriften sollen einen Vergleich
über den Umfang der Berichterstattung ermöglichen. Zudem können die
verschiedenen Vorschriften Diskussionsgrundlage hinsichtlich der
internationalen Angleichung von den Jahresabschluss ergänzenden
Berichtsinstrumenten darstellen (Fink, /Keck, 2005).
2. IFRS/IAS
In den IFRS/IAS ist ein dem Lagebericht vergleichbarer
Bericht nicht vorgesehen. Das Framework weist explizit darauf hin, dass
„ discussion and analysis by management and similar items that may be included
in a financial or annual report “ kein Bestandteil des Financial Statement ist (IAS
F 7). Aufgrund dessen müssen deutsche Unternehmen, die die IFRS anwenden,
zusätzlich einen Lagebericht nach HGB aufstellen und offen legen.
Nach IAS 1.9 werden die Unternehmen jedoch ermuntert, in dem
sog. „ Financial Review of Management “
über folgende Sachverhalte zu berichten:
-
Einflussfaktoren auf die Ertragslage;
-
Herkunft des Kapitals und Verschuldung;
-
Bedeutung der Ressourcen, die nicht in der Bilanz
erkennbar sind.
Bei der Berichterstattung über wertbegründende Ereignisse ist
neben der Ursache des Ereignisses ein Hinweis über die geschätzten finanziellen
Auswirkungen erforderlich bzw. es ist auf die Unmöglichkeit der Schätzung
explizit hinzuweisen (IAS 10.21(b)). Umfangreich sind die Offenlegungspflichten
zu Forschungs-
und Entwicklungsausgaben: Neben den angewandten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, den angewandten Abschreibungsverfahren, der Nutzungsdauer
oder angewandter Abschreibungssätze ist auch die Entwicklung der aktivierten
Beträge im Zeitablauf anzugeben (IAS 38.118 f.). Darüber hinaus ist der
Gesamtbetrag der Ausgaben anzugeben, der sofort als Aufwand verrechnet wurde
(IAS 38.126).
Da das IASB inzwischen die Bedeutung von „ other information “
für die Zweckerfüllung des Financial
Reporting erkannt hat, wurde das Projekt „ Management Commentary (MC) “ ins
Leben gerufen. Im November 2005 veröffentlichte diese Projektgruppe ein
entsprechendes Diskussionspapier, dessen Kommentierungsfrist Ende April 2006
endet.
3. US-GAAP
Dem Lagebericht vergleichbar ist in der amerikanischen
Rechnungslegung der „ Operating and Financial Review and Prospects “ (OFR),
früher Management\'s Discussion and Analysis (MD&A). Er ist Bestandteil der
von ausländischen Gesellschaften einzureichenden Form 20-F. Der zeitliche Umfang der Darstellung des
Geschäftsverlaufs und der Lage in dem OFR ist umfassender als nach HGB. Danach
müssen die Erläuterungen die vergangenen drei Jahre erfassen, während sie nach
§ 289 I HGB nur für das abgelaufene Geschäftsjahr gemacht werden.
Bei der Erläuterung der Ertragslage
sind u.a. Angaben zu machen über ungewöhnliche Ereignisse, die das Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit beeinflusst haben. Starke Umsatzsteigerungen
müssen mithilfe von Preis- und Mengenkomponenten erläutert werden. Wenn Änderungen
zu erwarten sind, ist außerdem auf künftige Entwicklungen hinzuweisen (Form
20-F, Item 5.A). Darüber hinaus sind Angaben zur Liquidität und Kapitalausstattung
erforderlich, die zusammengefasst werden können. Die Ausführungen sollen
erkennen lassen, ob sich die Fähigkeit der Gesellschaft verbessert oder
verschlechtert hat, in der Zukunft die Ausgaben durch Einnahmen decken zu
können. Dies soll u.a. erreicht werden durch Angaben
-
zu Ereignissen, die zu einer Veränderung der
Liquidität führen,
-
zu internen und externen Liquiditätsquellen oder
-
über ungenutzte Liquiditätsreserven (Form 20-F, Item
5.B).
Die Berichterstattung ist in der Praxis unterschiedlich.
Insbesondere die Angaben über Zukunftsaussichten sind eher unvollständig und
vage (Brotte, 1997;
Bruns,
H.-G./Renner, 2001).
Angaben über besondere Vorgänge nach dem Schluss des
Geschäftsjahres sind nach amerikanischem Verständnis in den Notes zu erläutern
oder sogar bis zur Aufstellung der Financial
Statements zu berücksichtigen. Entsprechende Ereignisse werden in den
einzelnen Statements des FASB angeführt. Angaben zu Forschungs-
und Entwicklungsausgaben sind in SFAS 2.13 geregelt: Danach sind die
gesamten Aufwendungen des Geschäftsjahres anzugeben. Bei der SEC registrierte
US-amerikanische Unternehmen haben in Form
10-K über den Stand der Forschung und Entwicklung zu berichten (Regulation
S-K, Item 101 (a) (2) (iii) (B) (2) und (c ) (1) (xi)). Die Berichterstattung
über Forschung und Entwicklung ist nicht detaillierter als nach HGB (Brotte, 1997).
4. Business
Reporting nach den Vorstellungen des AICPA
Ein vom AICPA
vorgelegter Musterunternehmensbericht empfiehlt neben der Berichterstattung
über den Jahresabschluss und die damit verbundenen Informationen folgende neun
Elemente, die auch nichtfinanzielle Angaben umfassen (AICPA, 1994):
-
Kennzahlen und Leistungsgrößen, die das Management für
die Unternehmensführung einsetzt;
-
Ursachen und Gründe für die Veränderung finanzieller,
operativer und leistungsbezogener Angaben sowie Auswirkungen wichtiger
Entwicklungen;
-
Chancen und Risiken, die sich aus wichtigen
Entwicklungen ergeben;
-
Pläne der Unternehmensleitung und kritische
Erfolgsfaktoren;
-
Vergleich der gegenwärtigen wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit mit früher ausgewiesenen Chancen, Risiken und Plänen;
-
Informationen über Management und Großaktionäre;
-
Unternehmensziele und -strategien;
-
Art und Umfang des Geschäftsbetriebs und des
Betriebsvermögens;
-
Auswirkungen der Branchenstruktur auf das Unternehmen
(Berndlmaier,
/Klein, G. 1997; Böcking,
/Orth, C. 1998).
Im Rahmen des Folgeprojekts „ Enhanced Business Reporting
(EBR) “ entwickelte das AICPA einen Entwurf eines EBR-Rahmenkonzepts, das eine
über den Musterunternehmensbericht hinausgehende Bereitstellung
nichtfinanzieller Angaben für eine verbesserte Kommunikation mit dem
Kapitalmarkt proklamiert (Kleinmanns, 2004;
Fink, /Keck, 2005).
VI. Prüfung
des Lageberichts
1. Gegenstand
und Umfang der Prüfung
Hinweise für den Umfang der Prüfung ergeben sich aus den §§
317, 321 und 322 HGB. Danach muss der Lagebericht formal den gesetzlichen sowie
ergänzenden gesellschaftsvertraglichen bzw. satzungsmäßigen Vorschriften
entsprechen (§ 321 II Satz 1 HGB). Gemäß § 317 II HGB ist vom Abschlussprüfer
materiell zu prüfen, ob
-
der Lagebericht mit dem Jahresabschluss und den bei
der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen übereinstimmt,
-
eine zutreffende Vorstellung von der Lage des
Unternehmens vermittelt wird (vgl. § 322 III Satz 1 HGB) und
-
die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend dargestellt sind.
Umfassende Veränderungen für die Prüfung resultieren aus der
Frage, ob die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend im
Lagebericht dargestellt sind (§ 317 II Satz 2 HGB). Die Auseinandersetzung
insbesondere mit den Risiken der zukünftigen Entwicklung im Rahmen der Prüfung
ist erforderlich, weil der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht
vorweg aufgrund der geprüften Unterlagen und des Lageberichts zur Beurteilung
der wirtschaftlichen Lage durch das Management Stellung zu beziehen hat, wobei
er insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und die künftige
Entwicklung der Gesellschaft einzugehen hat (§ 321 I Satz 2 HGB). Darüber
hinaus ist auf festgestellte, bestandsgefährdende Risiken im Bestätigungsvermerk gesondert einzugehen
und die zutreffende Darstellung der Risiken der zukünftigen Entwicklung zu
beurteilen (§ 322 II Satz 3, III Satz 1 HGB). Die Abschlussprüfung ist somit
mehr denn je eine Einschätzung über den Fortbestand und die Entwicklung des
Unternehmens und ist stärker als bisher prospektiv
auszurichten, um zukünftige Chancen und Risiken zu erkennen (Hachmeister, 1999).
Im Zuge der Verabschiedung des DRS 15 und der damit
einhergehenden Abschaffung des IDW RS HFA 1 ist die Überarbeitung bzw.
Anpassung des bisherigen IDW PS 350 „ Prüfung des Lageberichts “ unerlässlich.
Aufgrund dessen steht der IDW EPS 350 n.F. zur Kommentierung bis Ende Mai 2006
aus.
2. Besondere
Prüfungshandlungen
Die Berichterstattung über mögliche Chancen und Risiken durch
die Unternehmensleitung ist mit dem DRS 15 deutlicher als bisher herausgestellt
worden. Die Prüfung, ob die Berichterstattung über die Chancen und Risiken
ordnungsgemäß ist, muss mit der Art und Weise beginnen, wie Einschätzungen über
diese Chancen und Risiken gewonnen werden. Die Prüfung des nach § 91 II AktG
einzurichtenden (Chancen-)Risikomanagementsystems ist somit Ausgangspunkt auch
für die Lageberichtsprüfung; das Risikomanagementsystem ist dafür von Seiten
der Unternehmen um die Chancenkomponente zu erweitern (Kaiser, 2005).
Im Rahmen der Lageberichtsprüfung ist insbesondere die Angemessenheit
derjenigen Angaben zu den Zielen und Methoden des Risikomanagements sowie den
dort zu managenden Risiken zu prüfen, die sich auf die Verwendung von
Finanzinstrumenten durch die Gesellschaft beziehen. Diese Angaben umfassen
demzufolge nicht das gesamte Risikomanagement- bzw. Risikofrüherkennungssystem
(IDW EPS 350 n.F.).
Problematisch erscheint die Prüfung der Prognosen und anderer
in die Zukunft reichender Wertungen sowie der Fortführungsfähigkeit des
Unternehmens. Im Rahmen der Prognose- und
Schätzprüfung erfolgt eine plausible Beurteilung der Aussagen der
gesetzlichen Vertreter, ob die die Prognose bestimmenden Annahmen und
Wirkungszusammenhänge sowie die Art der Schätzung und der Zeithorizont
hinreichend erläutert sind. Die Einflussfaktoren sind auf Plausibilität,
Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit zu prüfen (IDW PS 350; IDW EPS 350
n.F.). Damit Prognoseangaben geprüft werden können, muss sich der Prüfer von
der Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit der unternehmensinternen
Planungssysteme überzeugen, soweit sie für die Beurteilung des Lageberichts
erforderlich sind (Hachmeister, 1999).
Der Abschlussprüfer muss sich in größerem Umfang als bisher mit
betriebswirtschaftlichen Analysen über die Produkte des zu prüfenden
Unternehmens, dem Markt und den Wettbewerbern beschäftigen (Dörner, 2000).
Bedeutung gewonnen haben die abschließenden
Prüfungshandlungen, mit denen Jahresabschluss und Lagebericht unter Beachtung
der Ergebnisse der Prüfung zu würdigen sind. Analytische Prüfungshandlungen sollen sicherstellen, dass die
ursprünglichen Wertungen zu Beginn und im Lauf der Prüfung weiterhin Bestand
haben (Einschätzung der Prognosesicherheit). Kennziffernanalysen, wie sie für
die Berichterstattung verwendet werden, können gute Anhaltspunkte liefern (Baetge,
/Schulze, D. 1998).
3. Berichterstattung
über das Prüfungsergebnis
Bei der Berichterstattung über das Ergebnis der
Lageberichtsprüfung sind vom Abschlussprüfer im Prüfungsbericht
möglicherweise eigene Akzente zu setzen; auf wesentliche Punkte ist von ihm
ausführlicher einzugehen als in dem für die Öffentlichkeit bestimmten
Lagebericht (IDW PS 350; IDW EPS 350 n.F.). Trotzdem obliegt die
Berichterstattung über die Lage des Unternehmens weiterhin den gesetzlichen
Vertretern. Berichterstattung der gesetzlichen Vertreter an die Adressaten des
Lageberichts und Prüferkommentar an die Adressaten des Prüfungsberichts (Aufsichtsrat)
sind konsequent zu trennen (Hommelhoff, 1998).
Auf Tatsachen, die den Bestand des Unternehmens gefährden
oder seine Entwicklung beeinträchtigen, hat der Abschlussprüfer im Rahmen
seiner Redepflicht explizit
hinzuweisen. In dem für die Öffentlichkeit bestimmten Bestätigungsvermerk hat der Abschlussprüfer, unabhängig von einer
im Lagebericht erfolgten Darstellung bestandsgefährdender Risiken, auf
entsprechende Sachverhalte, die er im Rahmen seiner Prüfungshandlungen
festgestellt hat, einzugehen (IDW PS 350; IDW EPS 350 n.F.).
4. Grenzen
der Prüfung
Ziel des KonTraG war es, Abschlussprüfung und
Berichterstattung darüber zukunftsorientierter zu gestalten. Insbesondere die
Prüfung des Lageberichts sollte an die Erwartungen der Öffentlichkeit angepasst
werden (Deutscher
Bundestag, 1997). Unkenntnis über den Prüfungsumfang könnte jedoch
eine bestehende Erwartungslücke vergrößern.
An die umfassendere Berichterstattung im Lagebericht,
verbunden mit der weitergehenden Prüfung durch einen Abschlussprüfer nach
Verabschiedung des KonTraG und des DRS 15, sollten keine zu hohen Erwartungen
geknüpft sein. Die Abschlussprüfung wird nur die Ordnungsmäßigkeit des Zustandekommens des Risiko- und Prognoseberichts beurteilen. Mit der Prüfung ist
weiterhin keine Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens im Sinne
eines Vergleichs der tatsächlichen Lage mit einer Soll-Lage verbunden (Böcking,
/Orth, C. 1998; Hachmeister, 1999).
Erreicht werden sollte durch die Änderungen lediglich, dass sachkundige Leser
eine grobe Zuordnung des Unternehmens in entsprechende Risikoklassen vornehmen
können (Moxter, 1997;
Dörner,
/Bischof, 1999).
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