Inhaltsübersicht
I. Organ
und Organisation
II. Zusammensetzung
III. Rechte
und Pflichten
IV. Aufsichtsratspraxis
V. Organisationsalternativen
VI. Überwachungseffizienz
VII. Reformansätze
I. Organ und Organisation
In Deutschland ist die Unternehmensführung und -überwachung
zwei getrennten Organen überantwortet (sog. two-tier-system, Alternative:
board-system, Board of Directors): Dem Vorstand die Führung, dem Aufsichtsrat
die Überwachung. Der Aufsichtsrat ist ein Bestandteil der
Unternehmensorganisation, der sowohl funktional als auch personell von der
Geschäftsführung durch den Vorstand getrennt ist. Rechtlich betrachtet ist er
ein Organ der Gesellschaft, das die Gesellschaft insb. gegenüber dem Vorstand,
z.B. bei Abschluss, Änderung oder Kündigung der Vorstandsverträge, vertritt.
Nach den geltenden rechtlichen Vorschriften müssen
grundsätzlich alle Aktiengesellschaften, KGaA, Genossenschaften, VVaG und die
größeren GmbH zwingend einen Aufsichtsrat bilden; Gleiches gilt für Unternehmen
der öffentlichen Hand in einer dieser Rechtsformen. In allen anderen
(Kapital-)Gesellschaften kann ein Aufsichtsrat freiwillig gebildet werden. In
Personengesellschaften wird häufig an dessen Stelle ein Beirat eingesetzt, dem
in unterschiedlichem Umfang vergleichbare Überwachungsaufgaben im Namen der
Gesellschafter übertragen werden.
Soweit in Kapitalgesellschaften ein Aufsichtsrat
obligatorisch einzurichten ist, wird dies insb. mit der Notwendigkeit
begründet, die Interessen der Kapitalgeber durch ein solches Organ angemessen
vertreten zu können, da hier meist die Führung durch fremde Dritte
(Fremdorganschaft) durchgeführt wird. Der Aufsichtsrat ist als Organ der
Gesellschaft ausschließlich dem Interesse der Gesellschaft verpflichtet. In
diesem Rahmen hat er die Interessen der Kapitalgeber, aber namentlich auch die
der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Alle Aufsichtsratsmitglieder sind nur dem
Gesetz und der eigenen Verantwortung
unterworfen: Sie handeln also als Organ im Interesse der Gesellschaft, aber
jeder Einzelne als Person uneingeschränkt eigenverantwortlich.
II. Zusammensetzung
Die Struktur eines obligatorischen Aufsichtsrats richtet sich
sowohl nach der jeweiligen Rechtsform als auch nach der Zahl der in Deutschland
tätigen Arbeitnehmer und ist daher sehr unterschiedlich. In grundsätzlich allen
AG, sowie in GmbH, Genossenschaften und VVaG mit mehr als 500 und weniger als
2.000 Arbeitnehmern, steht den Arbeitnehmern regelmäßig ein Drittel, darüber
hinaus die Hälfte der Aufsichtsratssitze zu. Nach den Vorschriften des MitbestG
1976 sind in Gesellschaften mit mehr als 2.000 im Inland beschäftigten
Arbeitnehmern 12 (bis 10.000 Arbeiternehmer), 16 (bis 20.000 Arbeitnehmer) bzw.
20 Aufsichtsratsmitglieder vorgesehen. Für ausgewählte Branchen
(Montanindustrie, Tendenzbetriebe) und unter Berücksichtigung der
Anteilseignerstruktur (Familienunternehmen, Kleine AG) bestehen abweichende
Vorschriften (Potthoff,
Erich/Trescher, Karl/Theisen, Manuel René 2003, Rn. 41 – 77).
Die Arbeitnehmermandate in paritätisch besetzten
Aufsichtsräten stehen überwiegend internen Belegschaftsvertretern
(einschließlich eines Leitenden Angestellten), aber auch (externen)
Gewerkschaftsvertretern zu. Die Vertreter der Arbeitnehmer werden in
verschiedenen Formen der Wahl durch die Mitarbeiter, die Vertreter der
Anteilseigner durch die Haupt-, Gesellschafter- bzw. Generalversammlung gewählt.
Für freiwillig eingerichtete Aufsichtsräte der Kleinen AG oder einer
Familien-AG mit weniger als 500 Arbeitnehmern sowie einer GmbH mit weniger als
2.000 Arbeitnehmern richtet sich die Zusammensetzung vorrangig nach den
unternehmensindividuellen Vereinbarungen in der Satzung bzw. dem
Gesellschaftsvertrag. Während obligatorischen Aufsichtsräten die
Mindestkompetenzen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben nicht abgesprochen
werden können, besteht bei freiwillig eingerichteten Aufsichtsräten weitgehend
Organisationsfreiheit: Für aufsichtsratsähnliche oder -gleiche Funktionen
gelten grundsätzlich die entsprechenden rechtlichen Vorgaben.
III. Rechte und
Pflichten
Die Kompetenzen des aktienrechtlichen Aufsichtsrats sind
weitgehend abschließend im AktG geregelt; darüber hinaus bestehen
mitbestimmungsrechtliche Vorgaben nach dem MitbestG 1976, BetrVG 1952 und 1972
sowie weiteren Spezialgesetzen. Die Rechtstellung aller anderen
– obligatorischen und freiwilligen – Aufsichtsräte richtet sich teilweise
analog danach, teilweise nach weiteren gesetzlichen Einzelvorschriften und
statutarischen Vorgaben (Lutter,
Marcus/Krieger, Gerd 2002, Rn. 7 f.).
Die zentrale Aufgabe aller Aufsichtsräte ist die formelle und
materielle Überwachung der Geschäftsführung des für die Leitung der
Gesellschaft jeweils zuständigen Organs (u.a. AG-Vorstand,
GmbH-Geschäftsführer). Durch die Überwachung soll sichergestellt werden, dass
die Geschäftsführung ihre Aufgaben im Interesse der Anteilseigner und der
Gesellschaft (Genossenschaft) nachhaltig möglichst effizient und effektiv
erfüllt. Diese Überwachung umfasst sowohl die Prüfung und Kontrolle
der Vergangenheit, u.a. durch die Feststellung des Gewinnverwendungsvorschlags
sowie des Einzel- bzw. Billigung des Konzernabschlusses, die begleitende
Überwachung der laufenden Unternehmensführung und die mitgestaltende Beratung
der strategischen Ausrichtung und Orientierung für die Zukunft der
Gesellschaft: „ Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen “ (§ 111
Abs. 1 AktG).
Im Rahmen des gesetzlichen Überwachungsauftrags hat der
Aufsichtsrat ein uneingeschränktes Informationsrecht, die Unternehmensführung
ist – rechtsformabhängig in unterschiedlichem Maße – zur periodischen und
aperiodischen Berichterstattung verpflichtet (Theisen,
Manuel René 2002a). Der von der Hauptversammlung gewählte
Abschlussprüfer, der vom Aufsichtsrat ausgewählt, beauftragt und vergütet wird,
ist diesem uneingeschränkt zur Berichterstattung und Beratung in Zusammenhang
mit der gesetzlichen Abschlussprüfung verpflichtet (Theisen,
Manuel René 1999). Auf der Grundlage dieser Informationen sowie
ergänzt durch weitere Informationsnachfragen überwachen der Aufsichtsrat und
seine Ausschüsse unter der Leitung des Aufsichtsratsvorsitzenden die
Unternehmensführung. Neben laufenden Besprechungen und Beratungen mit dem
Vorstand in den Sitzungen der Aufsichtsratsgremien muss bzw. kann der
Aufsichtsrat insb. bestimmte Arten von Geschäften der Unternehmensleitung festlegen,
zu deren Vornahme jeweils im Einzelfall vorher die Zustimmung des Aufsichtsrats
erforderlich ist.
Zentrale Verantwortung trägt der obligatorische Aufsichtsrat
regelmäßig für die Auswahl, Bestellung und Anstellung der mit der
Geschäftsführung beauftragten Personen. Mit dieser Personalkompetenz wird dem
Aufsichtsrat die bedeutendste Verantwortung für die Unternehmensführung
überantwortet. Mit der Zuständigkeit für die Wiederwahl und Abberufung der
Mitglieder der Geschäftsführung besitzt er gleichzeitig die wichtigste
Sanktionskompetenz zur Durchsetzung seiner Überwachungsrechte und -pflichten.
Der Aufsichtsrat als Organ sowie jedes seiner Mitglieder als
Individuum ist verpflichtet, seine Überwachungsaufgabe mit der Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Überwachers durchzuführen (§§ 116, 93 Abs. 1
AktG). Es ist über seine Amtszeit hinaus zur Verschwiegenheit über vertrauliche
Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft verpflichtet. Aufsichtsratsmitglieder,
die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Schadenersatz als
Gesamtschuldner verpflichtet. Dessen ungeachtet haben die
Aufsichtsratsmitglieder keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung, nur
auf Auslagenersatz: Das Amt eines Aufsichtsrats wird regelmäßig als Neben- und
nicht als Hauptamt verstanden, ohne dass daraus eine generelle Beschränkung
ihrer gesetzlich umfassend ausgestalteten Rechte und Pflichten abgeleitet
werden kann.
IV. Aufsichtsratspraxis
Die Praxis der deutschen Aufsichtsratsorganisation und
-arbeit steht seit Jahren in der Diskussion: In Zusammenhang mit
Unternehmenskrisen und -insolvenzen werden als Kontrollorgane neben dem
Abschlussprüfer auch die Aufsichtsräte in die Kritik einbezogen. Dem gesetzlich
umfassend formulierten Überwachungsauftrag (s.o. III.) steht in der
Vergangenheit eine Aufsichtsratspraxis gegenüber, in deren Rahmen sich der
Aufsichtsrat auf wenigen Sitzungen im Jahr, neben der Personalkompetenz sowie
den konkreten Pflichten bezüglich der Bilanzprüfung und -genehmigung, oftmals
vorrangig der Pflege der Beziehungen der Gesellschaft zu Kunden und Lieferanten
gewidmet hat. Zahlreiche personelle Verknüpfungen verschiedenster
Aufsichtsratsmandate einschließlich so genannter Überkreuzmandate (Vorstand in
Unternehmen A und Aufsichtsrat in Unternehmen B vice versa) waren ein
wesentliches Element der vom internationalen Kapitalmarkt kritisierten
„ Deutschland AG “ . Umfassende Mehrfachmandate Einzelner sowie der nicht selten
praktizierte Wechsel ehemaliger Vorstandsmitglieder in den Aufsichtsrat der
eigenen Gesellschaft haben den Kreis der Aufsichtsratsmitglieder vielfach
quantitativ überschaubar und qualitativ begrenzt gehalten (Theisen,
Manuel René 1998).
Die historisch bedingte Kapitalmarktsituation in Deutschland,
die durch eine hohe Quote von institutionellem Schachtel- und Mehrheitsbesitz
an den börsennotierten Gesellschaften gekennzeichnet ist, hat dazu geführt,
dass der Streubesitz selbst in großen Publikumsgesellschaften nahezu nicht im
Aufsichtsrat vertreten ist. Das für die Wahl in den Aufsichtsrat geltende
Mehrheitswahlrecht sorgt dafür, dass überwiegend eine homogene Besetzung der
Anteilseignervertreter im Interesse der Kapitalmehrheit garantiert ist.
Die für die Wahl der Arbeitnehmervertreter verantwortliche
Belegschaft orientiert sich ihrerseits bei der Wahl vorrangig an
unternehmensbezogenen Verdiensten der Kandidaten sowie der gewerkschaftlichen
Bindung und Verpflichtung. Insb. in den paritätisch mitbestimmten, mindestens
12-köpfigen Aufsichtsräten findet daher die Meinungsbildung nach „ Bänken “
getrennt in Vorbesprechungen oder in Ausschusssitzungen statt. Das
Aufsichtsratsplenum degeneriert damit oftmals zum Proklamationsorgan. Die
wahlbedingte Zusammensetzung und Größe des Überwachungsorgans führt zudem auch
zu Problemen mit der Verschwiegenheit und einer von Interessenkollisionen
freien Amtsführung.
Die zunehmende Kritik am Aufsichtsrat und seiner Praxis hat
sowohl die Bundesregierung als auch verschiedene privatwirtschaftlich
organisierte Kommissionen in 2001 veranlasst, sich über die Reform der
gesetzlichen, insb. aber auch freiwilligen Ausgestaltung der
Aufsichtsratsarbeit im Rahmen der deutschen Corporate Governance zu
beschäftigen. Zusätzlich zu gesetzlichen Teilreformen in den Jahren 1998, 2002
und 2003 (s.u. VII.) wurde in 2001 eine Kodex-Kommission eingerichtet, die mit
der erstmaligen Formulierung – und periodischen Überprüfung – eines Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK) beauftragt wurde. In diesem Kodex werden
verbindliche Empfehlungen und freiwillige Anregungen für eine „ gute
Unternehmensführung und -überwachung “ (best practice) gegeben. Zu allen
zwingenden Empfehlungen müssen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich jeweils für
sich erklären und veröffentlichen, ob sie diesen als Organ bzw. als einzelner
Amtsinhaber entsprechen oder nicht ( „ comply or explain “ , § 161 AktG). Die vom
DCGK nicht thematisierten Konsequenzen der Mitbestimmung im Aufsichtsrat wurden
2003 von einer Initiativgruppe zur Modernisierung der Mitbestimmung
aufgegriffen (Werder, Axel
von 2004). Als diskussionswürdig werden in diesem Zusammenhang die
„ bänkebedingte “ Größe und damit verbundene Ineffizienz der Aufsichtsratsarbeit
sowie der, im internationalen Standortwettbewerb wenig erfolgreiche, deutsche
Sonderweg der paritätischen Mitbestimmung im Überwachungsorgan großer
Kapitalgesellschaften bezeichnet.
Insgesamt greift die aktuelle Diskussion der
Aufsichtsratspraxis die zunehmend deutlich werdende organisatorische, insb.
aber personelle Schräglage hinsichtlich der Kräfteverteilung zwischen Vorstand
und Aufsichtsrat auf: Einer professionellen und ausnahmslos hauptberuflich
engagierten Unternehmensführung steht nach deutschem Modell ein
Überwachungsorgan gegenüber, das in personeller Hinsicht nicht selten als
„ Laientruppe “ angesehen werden kann, faktisch aber in jedem Fall als
„ nebenberuflich Tätige “ bezeichnet und qualifiziert werden muss.
V. Organisationsalternativen
In der zunehmend international ausgerichteten Diskussion über
den optimalen Standort unternehmerischen Handelns spielen die
Unternehmensordnung sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen der
Unternehmensverfassung eine große Rolle. Die Auseinandersetzung hat sich bisher
auf eine vergleichende Gegenüberstellung der deutschen
Vorstands-/Aufsichtsratsverfassung einerseits und der angelsächsischen
board-Verfassung andererseits konzentriert. Letztere ist durch eine
organisatorische und institutionelle Zusammenführung von Führung und
Überwachung gekennzeichnet. Innerhalb der Organisationsform des board aber
werden die ausnahmslos für die Überwachung zuständigen outside directors von
den für die Führung (zusammen mit weiteren executive directors außerhalb des
board) verantwortlichen inside directors personell klar getrennt (Theisen,
Manuel René 2002b, S. 1051 ff.; Theisen,
Manuel René 2003a, S. 285 ff.; Oetker,
Hartmut 2003). Darüber hinaus führen aktuelle Entwicklungen in der
US-amerikanischen board-Praxis sowie ergänzende gesetzgeberische Maßnahmen
(Sarbanes-Oxley Act 2002; Theisen,
Manuel René 2003b, S. 451 f.) dazu, zentrale Kontrollaufgaben, wie
die Bilanzprüfung, durch das audit committee, den Bilanzprüfungsausschuss des
board, nur durch unabhängige board-Mitglieder durchführen zu lassen. Diese
Entwicklungen zeigen, dass die Organisationsalternative zum deutschen
Aufsichtsrat in Form eines „ board “ zunehmend nur den Handlungsrahmen abweichend
definiert, die Probleme insb. hinsichtlich der institutionellen und personellen
Aufgabenverteilung aber vergleichbar bleiben, also eine Konvergenz der
Probleme, nicht der Systeme vorliegt.
Eine alternative Ausgestaltung von Führung und Kontrolle
findet sich in Form des in der Schweiz vertretenen einstufigen
Verwaltungsratsmodells: Hier sind beide Funktionen in einem Organ, dem
Verwaltungsrat, vereinigt. Die Stärke der konkreten Ausgestaltung nach
schweizerischem Obligationenrecht liegt aber in der großen Flexibilität der
damit möglichen Unternehmensorganisation: Der faktischen Ausgestaltung bleibt
es daher im Einzelfall überantwortet, ob eine institutionelle und personelle
Trennung von Führung und Überwachung oder aber eine weitgehende Zusammenfassung
vorgenommen wird (Theisen,
Manuel René 2002b, S. 1062 f.).
Eine Erweiterung der Formen zur Ausgestaltung der
Unternehmensorganisation und Spitzenverfassung bringt das Statut der
Europäischen Aktiengesellschaft (SE). Nach dem EU-weit seit 2004 geltenden,
einheitlichen Statut kann jeder Europäischen Aktiengesellschaft sowohl das
board- als auch alternativ ein Vorstand-/Aufsichtsratssystem zugrunde gelegt
werden. Dabei wird zwischen geschäftsführenden und nicht-geschäftsführenden Mitgliedern
des gemeinsamen bzw. getrennten Führungs- und Überwachungsorgans unterschieden.
Innerhalb der in 2004 auf 25 Mitgliedsstaaten erweiterten EU kann somit für
diese einheitliche Rechtsform zwischen zwei verschiedenen
Unternehmensverfassungen gewählt werden. Dieses Wahlrecht wird dazu beitragen,
dass ein Wettbewerb der Corporate Governance-Systeme innerhalb Europas unter
annähernd vergleichbaren Umwelt- und Rahmenbedingungen stattfindet (Theisen,
Manuel René/Hölzl, Michael 2005).
VI. Überwachungseffizienz
Der Aufsichtsratspraxis in Deutschland (unter IV.) wird nicht
erst vor dem Hintergrund spektakulärer Unternehmenszusammenbrüche der Vorwurf
gemacht, keine effiziente Überwachung zu gewährleisten. Diese Kritik bezieht
sich weniger auf die rechtlichen Rahmenbedingungen einschließlich einer
umfassenden und in 2004 erneut verschärften Haftung der Aufsichtsratsmitglieder
für ihr Tun und Unterlassen (s.o. III.). Kritikwürdig erscheint vielmehr die
konkrete Umsetzung der Überwachung in der Praxis: Wiederholt wird dabei
thematisiert, dass die zur Überwachung der Unternehmen bestellten
Aufsichtsratsmitglieder ihrerseits ebenso wenig an einer nachhaltigen Kontrolle
interessiert sind wie die von ihnen zu überwachenden Vorstands- bzw.
Geschäftsführungsmitglieder. Objektive Grenzen für eine effiziente Überwachung
durch den Aufsichtsrat werden u.a. in den folgenden Tatsachen gesehen:
-
mangelnde Eignung und Qualifikation der einzelnen
Aufsichtsratsmitglieder,
-
ungenügende Bezahlung der erforderlichen
Überwachungsleistung und -intensität,
-
ineffiziente Organisation der Überwachungsarbeit,
insb. handlungsunfähige Organ- und Ausschussgröße und -besetzung,
-
asymmetrische Informationsversorgung und -abhängigkeit
vom zu überwachenden Führungsorgan,
-
Interessenkollisionen und Abhängigkeiten untereinander
und gegenüber Dritten (Banken, Lieferanten, Gewerkschaften),
-
fehlendes Engagement im Interesse der zu überwachenden
Unternehmung und zu geringer Zeiteinsatz der einzelnen
Aufsichtsratsmitglieder (fehlende Vorbereitung, zu geringe Sitzungsfrequenz,
eingeschränkte Präsenz).
Eine zentrale Empfehlung des DCGK fordert von allen
Aufsichtsräten, die sich insoweit dem Kodex unterwerfen, dass sie regelmäßig
die Effizienz ihrer Tätigkeit überprüfen (Ziff. 5.6 DCGK). Unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Aufgaben sind damit zumindest die
Hauptfunktionen Personalkompetenz für das Führungsorgan, Überwachungsfunktion
und die Bilanzfeststellungskompetenz unter einheitlichen
Effizienzgesichtspunkten zu analysieren und zu bewerten. Darüber hinaus hat
sich der Aufsichtsrat über die Effizienz seiner eigenen Organisation, der
Informationsversorgung und -qualität und seiner personellen und fachlichen
Besetzung und Qualität ein Bild zu machen. Diese interne Beurteilung kann
gleichzeitig Grundlage für weitere effizienzsteigernde organisatorische
und/oder personelle Maßnahmen und Verbesserungen sein. Eine gerichtliche
Überprüfung der Überwachungseffizienz ist nur insoweit möglich, als der
Aufsichtsrat das ihm zustehende weite eigene Ermessen, innerhalb dessen er
seine Tätigkeit und sein Handeln frei bestimmen kann, für Dritte
nachvollziehbar und objektiv überschreitet. Ein solcher Fall kann aber u.a.
dann vorliegen, wenn ein Aufsichtsrat es unterlässt, einen grundsätzlich
aussichtsreichen Schadenersatzanspruch gegen ein Mitglied der
Unternehmensführung geltend zu machen (BGH-Urt. v. 21.04.1997, BGHZ 135, S.
256; Lutter,
Marcus/Krieger, Gerd 2002, Rn. 825 – 833).
VII. Reformansätze
Der Verbesserung der Aufsichtsratsorganisation und -arbeit
sowie der Steigerung der Überwachungseffizienz (unter VI.) widmete der
Gesetzgeber in den letzten Jahren drei Reformen des Aktiengesetzes: Durch das
„ Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmen “ (KonTraG 1998) wurde
insb. die Zusammenarbeit von Vorstand und Abschlussprüfer mit dem Aufsichtsrat
gestärkt und die Transparenz der Aufsichtsratstätigkeit erhöht. Mit dem „ Gesetz
zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und
Publizität “ (TransPuG 2002) wurde die Informationsversorgung und -verarbeitung
im Aufsichtsrat verbessert, der aufsichtsratsinterne Informationsfluss
optimiert und die Verknüpfung mit den Empfehlungen des DCGK hergestellt.
Zuletzt wurde mit der gesetzgeberischen Umsetzung des 10-Punkte-Programms der
Bundesregierung in 2004 die Haftung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
verschärft und damit die Sanktionen gegen nicht ordnungsmäßiges Überwachen
erhöht (Seibert,
Ulrich 2003, S. 693 – 695;Theisen,
Manuel René 2003b, S. 431 ff.).
Neben den Reformansätzen des Gesetzgebers widmet sich die
Kodex-Kommission jährlich u.a. der Verbesserung der Überwachungsleistung des
Aufsichtsrats. Sowohl im Rahmen der zwingenden Empfehlungen als auch der
unverbindlichen Anregungen setzt der DCGK Standards, die für eine „ gute
Unternehmensführung und -überwachung “ Maßstab bildend sein sollen. Darüber
hinaus sind in der Betriebswirtschaftslehre „ Grundsätze ordnungsmäßiger
Unternehmensführung und -überwachung “ ausgearbeitet worden, die als
Regelungssystem konkrete Vorgaben für eine nachhaltige und effiziente
Organisation und Durchführung der Überwachung von Unternehmen und Konzernen
durch den Aufsichtsrat zum Ziel haben.
Literatur:
Lutter, Marcus/Krieger, Gerd : Rechte und
Pflichten des Aufsichtsrats, 4. A., Köln 2002
Oetker, Hartmut : Aufsichtsrat/Board:
Aufgaben, Besetzung, Organisation, Entscheidungsfindung und Willensbildung –
Rechtlicher Rahmen, in: Handbuch Corporate Governance, hrsg. v. Hommelhoff,
Peter/Hopt, Klaus J./Werder, Axel v., Köln – Stuttgart 2003, S. 261 – 284
Potthoff, Erich/Trescher,
Karl/Theisen, Manuel René : Das Aufsichtsratsmitglied, 6. A., Stuttgart 2003
Seibert, Ulrich : Das
10-Punkte-Programm „ Unternehmensintegrität und Anlegerschutz “ , in: BB, Jg. 58,
2003, S. 693 – 698
Theisen, Manuel René :
Aufsichtsrat/Board: Aufgaben, Besetzung, Organisation, Entscheidungsfindung und
Willensbildung – Betriebwirtschaftliche Ausfüllung, in: Handbuch Corporate
Governance, hrsg. v. Hommelhoff, Peter/Hopt, Klaus J./Werder, Axel v., Köln –
Stuttgart 2003a, S. 285 – 304
Theisen, Manuel René : Zur Reform des
Aufsichtsrats, in: Reform des Aktienrechts, der Rechnungslegung und der
Prüfung: KonTraG, Corporate Governance, TransPuG, hrsg. v. Dörner, Dietrich et
al., 2. A., Stuttgart 2003b, S. 431 – 522
Theisen, Manuel René :
Herausforderung Corporate Governance, in: DBW, Jg. 63, 2003c, S. 441 – 464
Theisen, Manuel René : Grundsätze
einer ordnungsmäßigen Information des Aufsichtsrats, 3. A., Stuttgart 2002a
Theisen, Manuel René : Corporate
Governance als Gegenstand der Internationalisierung, in: Handbuch
Internationales Management: Grundlagen, Instrumente, Perspektiven, hrsg. v.
Macharzina, Klaus/Oesterle, Michael-Jörg, 2. A., Wiesbaden 2002b, S. 1051 – 1083
Theisen, Manuel René : Vergabe und
Konkretisierung des WP-Prüfungsauftrags durch den Aufsichtsrat, in: DB, Jg. 52,
1999, S. 341 – 346
Theisen, Manuel René : Empirical
evidence and economic comments on board structure in Germany, in: Comparative
Corporate Governance, hrsg. v. Hopt, Klaus J. et al., Oxford 1998, S. 259 – 265
Theisen, Manuel René/Hölzl, Michael :
Corporate Governance, in: Die Europäische Aktiengesellschaft, hrsg. v. Theisen,
Manuel René/Wenz, Martin, 2. A., Stuttgart 2005, S. 269 – 330
Werder, Axel v. : Modernisierung der
Mitbestimmung, in: DBW, Jg. 64, 2004, S. 229 – 243
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