A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
wirtschaftslexikon wirtschaftslexikon
 
Wirtschaftslexikon Wirtschaftslexikon

 

wirtschaftslexikon online lexikon wirtschaftslexikon
   
 
     
wirtschaftslexikon    
   
    betriebswirtschaft
     
 
x

Einlagen


1. von Kunden den Banken gegen einen Zins überlassene Gelder mit unterschiedlicher Fristigkeit, so Sicht-E.: täglich fällige oder mit einer Laufzeit unter einem Monat auf Kontokorrentkonten geführte Einlagen Über sie kann mittels Scheck , Überweisung oder Lastschrift verfügt werden. Werden sehr niedrig verzinst; Termin-E.: für eine bestimmte Frist festgelegte E. (Festgeld) oder mit bestimmter vereinbarter Kündigungsfrist (Kündigungsgeld) geführte Einlagen Ihre Verzinsung steigt mit zunehmender Frist; Spar-E.: der Anlage von Vermögen dienende und mit einer Urkunde (Sparbuch) gekennzeichnete Einlagen Über sie kann nur gegen Vorlage des Sparbuches und nicht mittels Scheck oder Überweisung verfügt werden. Gemäß unterschiedlicher Kündigungsfristen wird unterschieden zwischen Spar-E. mit gesetzlicher Kündigungsfrist (drei Monate ausschließlich einer freien Verfügung bis 2000, EUR pro Sparkonto und innerhalb von 30 Zinstagen)  so bis 1993 und vereinbarter Kündigungsfrist, die mindestens 6 Monate betragen muß; Sparbriefe: Wertpapiere , mit einer Laufzeit von vier bis 8 Jahren, die nicht vor Fälligkeit zurückzahlbar und nicht an der Börse handelbar sind; durchlaufende Kredite, nicht jedoch Erlöse aus verkauften Bankschuldverschreibungen (Schuldverschreibung). Der Zins für Einlagen wird Habenzins genannt und ist abhängig von der Marktsituation, Fristigkeit der E. und der örtlichen Konkurrenz zwischen den Banken. E. sind die wichtigste Grundlage für die Kreditgewährung der Banken. Unter Rentabilitätsgesichtspunkten der Banken kommt der Sicht-E. Priorität zu, gefolgt von der Spar-E.; unter dem Aspekt der Mittelaufbringung der Spar-E., danach der Termin-E.
2. Ursprünglich wurden die Mittel den Banken nur zur Verwahrung übergeben, so daß sie nicht die Grundlage der Geldschöpfung und Kreditgewährung bildeten (Depositen, lat.: Hinterlegtes). Als Depositen und nicht als E. werden alle unbefristeten und befristeten E., soweit sie nicht der Vermögensanlage in Form von Spar-E. dienen oder E., soweit sie nicht auf Spar- und Kontokorrentkonten geführt werden, bezeichnet. Diese Abgrenzungen sind problematisch, weil die E.-haltung oft aus mehreren Motiven erfolgt, die zudem i.d.R. von der Bank nicht erkennbar sind.
3. Beteiligung der Gesellschafter an einem Unternehmen (Betrieb, I.), s.  Beteiligung ,
1.

 

 


 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Einkommensverwendung (YV)
 
Einlagenpolitik