Inhaltsübersicht
I. Begriff
der Anschaffungskosten
II. Bestandteile
der Anschaffungskosten und ihre Prüfung
III. Sonderfälle
IV. Anschaffungskosten
nach international anerkannten Rechnungslegungsregeln
I. Begriff
der Anschaffungskosten
„ Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet
werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen
betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand
einzeln zugeordnet werden können “ (§ 255 I Satz 1 HGB). Während
selbstgeschaffene Vermögensgegenstände zu Herstellungskosten
bewertet werden, bestimmen die Anschaffungskosten den Zugangswert erworbener
Vermögensgegenstände. Der handelsrechtliche Terminus der Anschaffungskosten
findet grds. auch auf die Steuerbilanz Anwendung (Maßgeblichkeitsprinzip; § 5 I
EStG). Werden die Anschaffungskosten an nachfolgenden Bilanzstichtagen durch Abschreibungen
vermindert, bezeichnet man den neuen Wertansatz als „ fortgeführte
Anschaffungskosten “ .
Mit den Anschaffungskosten wird das Nutzenpotenzial eines
erworbenen Vermögensgegenstandes bewertet. Die Aktivierung zu
Anschaffungskosten unterstellt typisierend, dass der Unternehmer durch den
Erwerb des Gegenstandes weder einen Gewinn erzielt noch einen Verlust erleidet.
Der Anschaffungsvorgang führt zu einer bloßen erfolgsneutralen
Vermögensumschichtung. Seine Erfolgsneutralität entspricht dem Realisationsprinzip
(§ 252 I Nr. 4 HGB), das die Gewinnrealisierung an den Umsatzakt knüpft
(Weiterverkauf oder gewinnbringender Einsatz des Gegenstandes im Unternehmen).
Nur der umsatzinduzierte Erwerb von Vermögensgegenständen führt zur
Erfolgsrealisierung. Insoweit ist die gesetzliche Definition der
Anschaffungskosten unvollständig, denn die Zugangswerte erfolgswirksamer
Vermögensgegenstände (wie z.B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen)
bestimmen sich nach den erwarteten Einnahmen, nicht aber nach den für ihre
Erlangung getätigten Aufwendungen. Der Begriff „ Anschaffungskosten “ ist zudem
irreführend. Bei den Anschaffungskosten handelt es sich weder um Kosten im
Sinne der Kosten- und Leistungsrechnung noch um Aufwendungen im Sinne der
Bilanzlehre, sondern regelmäßig um tatsächlich geleistete Ausgaben (Ausnahmen
z.B. Tausch und Schenkung). Der zutreffendere Begriff der
„ Anschaffungsausgaben “ setzte sich aber in der Bilanzierungspraxis nicht durch.
Der Zugangswert der Anschaffungskosten ist die Basis für die
Ermittlung planmäßiger Abschreibungen und kennzeichnet zugleich die
Bewertungsobergrenze erworbener Vermögensgegenstände, da die Anschaffungskosten
aufgrund des Realisationsprinzips auch an nachfolgenden Bilanzstichtagen nicht
überschritten werden dürfen.
II. Bestandteile
der Anschaffungskosten und ihre Prüfung
1. Der
Anschaffungspreis
Der Anschaffungspreis entspricht grds. dem im Kaufvertrag
oder in der Rechnung genannten Betrag. Dazu kommen sonstige (Neben-)Leistungen,
die der Erwerber an den Vertragspartner oder für dessen Rechnung an einen
Dritten erbringen muss (wie z.B. übernommene Schulden beim Erwerb eines
Grundstücks). Überhöhte Erwerbspreise sind nur dann Anschaffungskosten, wenn
sie voraussichtlich durch zukünftige (Mehr-)Einnahmen gedeckt werden (z.B.
Schwarzmarktpreise auf kontingentierten Märkten). Ansonsten sind die
Überhöhungen sofort als Aufwand zu erfassen. Soweit der Erwerber
vorsteuerberechtigt ist, zählt die im vertraglichen Entgelt enthaltene
Umsatzsteuer nicht zu den Anschaffungskosten. Der Unternehmer hat in dieser
Höhe einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt (durchlaufender Posten).
Erfolgt die Anschaffung eines Gegenstandes in fremder Währung, so richtet sich
der in EURO umzurechnende Anschaffungspreis nach dem zum Erwerbszeitpunkt
geltenden Wechselkurs (Briefkurs). Währungsschwankungen, die nach Zugang des
Gegenstandes (und vor Bezahlung der Verbindlichkeit) eintreten, betreffen seine
Finanzierung, nicht aber seine Anschaffung. Sie sind ausschließlich bei der
Bewertung der Verbindlichkeit zu berücksichtigen. Erfolgt die Anschaffung auf
Teilzahlungsbasis oder durch Aufnahme eines Lieferantenkredits, müssen die im
Kaufpreis eingerechneten Zinsen als Finanzierungskosten vom Anschaffungspreis
abgesetzt werden. Die Verminderung hat auch bei formal unverzinslichen
Kaufpreisen zu erfolgen, wenn der Barpreis des Anschaffungsgegenstandes unter
seinem Ziel- oder Ratenkaufpreis liegt. Aufgrund des Vorsichtsprinzips ist im
Zweifelsfall von einer Verzinslichkeit auszugehen. Als Diskontierungssatz kann
der bankübliche Sollzins für Kredite mit vergleichbarer Laufzeit herangezogen
werden. Entrichtete Gesamtkaufpreise (z.B. für Grund und Boden und Gebäude)
sind grds. nach den Verhältnissen der Verkehrswerte der jeweiligen
Erwerbsobjekte aufzuteilen. Eine im Kaufvertrag vorgenommene Aufspaltung des
Gesamtkaufpreises auf die einzelnen Gegenstände kann einen ersten Anhaltspunkt
bilden, der auf seine Plausibilität hin zu überprüfen ist. Ist die individuelle
Ermittlung der konkreten Anschaffungskosten (wie z.B. bei manchen Roh-, Hilfs-
und Betriebsstoffen) unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem
finanziellen und/oder zeitlichen Aufwand durchführbar, so lassen die
handelsrechtlichen Vorschriften Vereinfachungsregelungen zu (Durchschnittsbewertung;
Verbrauchsfolgeverfahren; Fest- und Gruppenbewertung).
Im Rahmen der Prüfung ist die richtige Erfassung der
Anschaffungspreise der (absolut oder relativ) hochwertigen Gegenstände zumeist
vollständig, die der (absolut oder relativ) geringwertigen Gegenstände
stichprobenhaft anhand geeigneter Unterlagen (z.B. Kaufverträge, Bankbelege und
Rechnungen) zu überprüfen. Bei einem Erwerb von abhängigen oder nahestehenden
Personen (z.B. Konzernunternehmen, Unternehmenseigner, Mitglieder der
Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats) ist wegen der Gefahr des
unzureichenden Interessengegensatzes zu prüfen, ob die Anschaffungspreise
angemessen sind. Erforderlichenfalls ist eine Abschreibung der
Anschaffungskosten mangels hinreichender Werthaltigkeit und (sofern rechtlich
durchsetzbar) ein Rückforderungsanspruch gegen den Verkäufer anzusetzen. Hat
das Unternehmen von Bewertungsvereinfachungen Gebrauch gemacht, so ist die
Zulässigkeit des Verfahrens und seine richtige Anwendung Gegenstand der
Prüfung. Bei einem Erwerb in fremder Währung ist die korrekte Umrechnung anhand
der Kurstabellen nachzuvollziehen.
2. Die
Anschaffungsnebenkosten
Anschaffungsnebenkosten entstehen dem Unternehmen neben dem
Anschaffungspreis anlässlich des Erwerbs (z.B. Frachten, Zölle, Transportversicherungen,
Einkaufsprovisionen und Grunderwerbsteuer) und der Versetzung des
Vermögensgegenstandes in einen betriebsbereiten Zustand (z.B. Kosten der
Montage, des Probelaufs und der Sicherheitsprüfung). Sie müssen zielgerichtet
wegen der konkreten Anschaffung des Gegenstandes erfolgen (finaler
Anschaffungskostenbegriff). Aufwendungen, die nur mittelbar dem Zweck der
Anschaffung dienen oder nur in ihrem zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang
anfallen, dürfen nicht aktiviert werden. Für die Ausbildung des Bedienungspersonals
besteht ebenso ein Aktivierungsverbot wie für Aufwendungen, die dem
eigentlichen Erwerbsvorgang vorgelagert sind (z.B. Kosten der
Entscheidungsfindung). Der Prüfer muss darauf achten, dass der Betriebsablauf
und die interne Unternehmensorganisation die Erfassung sämtlicher
Anschaffungsnebenkosten gewährleistet.
Aus Vereinfachungs- und Objektivierungsgründen zählen nur
solche Nebenkosten des Erwerbs zu den Anschaffungskosten, die dem
Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Gemeinkosten, die dem
einzelnen Gegenstand nur durch eine mittelbare Schlüsselung zurechenbar sind
(z.B. anteilige Kosten der Einkaufsabteilung), gelten typisierend als nicht
werthaltig und führen nicht zu Anschaffungskosten.
Ein Aktivierungsverbot besteht grds. auch für
Finanzierungskosten. Sie dienen nur mittelbar dem Erwerbsvorgang und sind
Entgelt für eine (zeitraumbezogene) Kapitalnutzung und nicht für die
zeitpunktbezogene Anschaffung. Davon ausgenommen sind Finanzierungskosten, die
der Erwerber für den Vertragspartner übernimmt. Dies ist z.B. der Fall, wenn
das Fremdkapital nachweislich zur Finanzierung von Anzahlungen oder
Vorauszahlungen für Vermögensgegenstände mit längerer Bauzeit verwendet wird
und der Verkäufer die Vorfinanzierung durch den Erwerber kaufpreismindernd
berücksichtigt.
3. Nachträgliche
Anschaffungskosten
Nachträgliche Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die für
einen bereits angeschafften Vermögensgegenstand anfallen, sofern sie ihm
einzeln zurechenbar sind. Sie können ihre Ursache in einer rückwirkenden
Erhöhung des Anschaffungspreises (z.B. Nachkalkulation, Vergleich oder
Schiedsspruch) oder der Anschaffungsnebenkosten (z.B. Erhöhung der
Einkaufsprovision) haben. Sie können aber auch durch Ausgaben entstehen, die
den Gegenstand in einen nachweislich höherwertigen betriebsbereiten Zustand
versetzen (z.B. Anlieger- und Erschließungsbeiträge bei Grundstücken). Führen
die nachträglichen Anschaffungskosten zu einer Funktionsänderung des
Gegenstandes, liegen Herstellungskosten,
nicht Anschaffungskosten, vor (z.B. Umbau einer erworbenen Fabrikhalle in ein
Bürogebäude). Nachträgliche Änderungen des Wechselkurses oder Preisänderungen
infolge von Wertsicherungsklauseln berühren ausschließlich die
Finanzierungsebene und haben keinen Einfluss auf die Anschaffungskosten.
4. Anschaffungskostenminderungen
Nach dem Erfolgsneutralitätsprinzip dürfen nur die tatsächlichen,
den Anschaffungsvorgang betreffenden Ausgaben aktiviert werden. Minderungen des
Anschaffungspreises oder der Nebenkosten des Erwerbs sind von den
Anschaffungskosten abzusetzen. Dazu zählen alle Arten von Nachlässen, wie Boni,
Skonti und Rabatte sowie zurückgewährte Entgelte. Ein Bonus ist ein
Preisnachlass, der umsatz- oder mengenabhängig für die im abgelaufenen
Geschäftsjahr getätigte Leistung (z.B. Jahresumsatz) im Rahmen der
Geschäftsbeziehung gewährt wird. Seine Berücksichtigung kann nur insoweit
erfolgen, als die der Gewährung zugrunde liegenden Gegenstände noch im Bestand
des Unternehmens sind und eine Einzelzurechnung zu den Anschaffungsvorgängen
möglich ist. Ein Rabatt ist ein Preisnachlass, der wegen der Übernahme
konkreter, einzelner Leistungen in Abhängigkeit von Menge oder Umsatz gewährt
wird (z.B. Messerabatt). Umstritten ist die bilanzielle Behandlung des Skontos
(Differenzbetrag zwischen Barpreis und Zielpreis). Interpretiert man das Skonto
als Finanzierungsentgelt an den Verkäufer, darf es wegen des
Aktivierungsverbots von Finanzierungskosten keinen Einfluss auf die
Anschaffungskosten haben. Ihnen wäre stets der um das Skonto verminderte
Anschaffungspreis zugrunde zu legen und zwar unabhängig davon, ob das Skonto in
Anspruch genommen wurde oder nicht. Wertet man hingegen, wie die Rechtsprechung
und die herrschende Kommentarmeinung, das Skonto als Preisnachlass für eine
pünktliche oder vorzeitige Bezahlung seitens des Erwerbers, so führt nur die
Inanspruchnahme des Skontos zu einer echten Anschaffungspreisminderung und zu
einer Korrektur der Anschaffungskosten.
III. Sonderfälle
1. Anschaffungskosten
beim Tausch
Bei einem Tausch wird die Gegenleistung für die Anschaffung
anstelle eines Kaufpreises ganz oder teilweise durch die Hingabe einer Sach-
oder Dienstleistung bewirkt. Die Bewertung des so erlangten
Vermögensgegenstandes ist handelsrechtlich umstritten. Die Literatur geht
überwiegend von einem Bilanzierungswahlrecht aus: Der Unternehmer kann den
Zugang des erworbenen Gegenstandes entweder erfolgsneutral erfassen (indem er
ihn mit dem Buchwert des hingegebenen Vermögensgegenstandes bewertet) oder
ergebnisneutral behandeln. Die Anschaffungskosten bestimmen sich dann in Höhe
des Zeitwerts des hingegebenen Gegenstandes zuzüglich einer etwaigen, durch den
Tauschvorgang ausgelösten, Steuerzahlung. Darüber hinaus wird eine
erfolgswirksame Behandlung des Tauschs für zulässig erachtet, indem die
Anschaffungskosten dem Zeitwert des hingegebenen Vermögensgegenstandes
gleichgesetzt werden. Diese Sichtweise wertet den Tausch (m.E. nach zutreffend)
als kombiniertes Absatz- und Beschaffungsgeschäft, bei dem die wechselseitigen
Kaufpreisforderungen lediglich aufgerechnet werden.
Steuerrechtlich ist der erlangte Vermögensgegenstand zwingend
erfolgswirksam in Höhe des gemeinen Wertes des hingegebenen
Vermögensgegenstandes anzusetzen (§ 6 VI Satz 1 EStG).
2. Anschaffungskosten
beim unentgeltlichen Erwerb
Bei einem unentgeltlichen Erwerb (z.B. Schenkung, Stiftung
oder Erbschaft) erlangt der Bilanzierende den Vermögensgegenstand ohne
Gegenleistung (und damit ohne Anschaffungskosten). Würde der Gegenstand dennoch
in der Bilanz
erfolgswirksam mit seinem Zeit- oder Marktwert aktiviert, entstünde ein
anschaffungsinduzierter Gewinn. Seine Berücksichtigung verstieße gegen das
Realisationsprinzip. Andererseits schreibt das Vollständigkeitsprinzip vor,
dass der Bilanzierende sämtliche Vermögensgegenstände zu aktivieren hat, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ein gesetzliches Aktivierungsverbot
besteht aber nur für unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens (§ 248 II HGB). Auch verstößt die Aktivierung des unentgeltlich
erlangten materiellen Gegenstandes dann nicht gegen das Realisationsprinzip,
wenn dieser im Zugangszeitpunkt zum objektivierten Marktwert bewertet wird und
die Gegenbuchung (unter Umgehung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
erfolgsneutral beim Eigenkapital
des Unternehmens (Rücklage) erfolgt. Die Literatur geht daher von einem Aktivierungswahlrecht
aus (ADS, 1995,
§ 255 HGB). Über den gewählten Ansatz und für den Fall der Nichtaktivierung
unentgeltlich zugegangener Vermögensgegenstände sind im Anhang gem. § 284 HGB
entsprechende Angaben zu machen. In der Steuerbilanz ist der unentgeltlich
erlangte Gegenstand grds. mit dem Teilwert zu aktivieren (§ 6 III und IV EStG).
3. Anschaffungskosten
bei Zuwendungen
Zuwendungen sind Zahlungen zur allgemeinen Unterstützung von
Unternehmen oder zur Förderung bestimmter Objekte, die in Form von Zuschüssen,
Subventionen, Zulagen u.a. gewährt werden. Bilanzrechtlich umstritten ist die
Behandlung von nicht rückzahlungspflichtigen (verlorenen) Zuschüssen, die im
(un-)mittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes stehen
(investitionsbezogene Zuschüsse). Die Literatur hält ihre erfolgswirksame
Vereinnahmung ebenso für zulässig wie ihre erfolgsneutrale Berücksichtigung im
Zugangszeitpunkt. Dabei kann die Erfolgsneutralität durch eine Minderung der
Anschaffungskosten des bezuschussten Vermögensgegenstandes herbeigeführt oder
durch die Passivierung des Zuschussbetrags mit späterer erfolgserhöhender
Auflösung erreicht werden.
IV. Anschaffungskosten
nach international anerkannten Rechnungslegungsregeln
1. Anschaffungskosten
nach IFRS
Während § 255 I HGB die Anschaffungskosten
rechtsformunabhängig und für alle Vermögensgegenstände gleichermaßen
verbindlich regelt, erfolgt nach den International
Financial Reporting Standards (IFRS) die Definition der
Anschaffungskosten nicht in einem übergeordneten Standard, sondern in den
jeweiligen Bestimmungen, die zu einzelnen Aktivpositionen ergangen sind (z.B.
IAS 2: Inventories; IAS 16: Property, Plant and Equipment und IAS
38: Intangible Assets). Dabei ist die
dort vorzufindende Anschaffungskostendefinition in den weit überwiegenden
Teilen der deutschen Regelung vergleichbar. Zu den Anschaffungskosten nach
IFRS/IAS zählen grds. alle Kosten des Erwerbs sowie sämtliche Aufwendungen, die
geleistet wurden, um das asset in den
betriebsbereiten Zustand der geplanten Nutzung zu überführen (IAS 2.7; IAS
16.16). Diese umfassen den Kaufpreis (purchase
price), einschließlich Importzölle und nicht erstattungsfähige
Erwerbsteuern, sowie alle der Anschaffung eines asset direkt zurechenbaren Aufwendungen (directly attributable cost; IAS 2.15; IAS 16.16; IAS 38.24).
Verwaltungs- und andere generelle Gemeinkosten (administration and other general overhead costs), die dem Erwerb
des asset oder seiner Versetzung in
den betriebsbereiten Zustand nicht zugerechnet werden können, bilden keine
Anschaffungskosten (IAS 16.19). Für Finanzierungskosten besteht ein
Aktivierungswahlrecht. Nach der bevorzugten Bewertungsmethode (benchmark treatment) sind die
Fremdkapitalkosten stets als Aufwand zu erfassen (IAS 23.8). Bei der
Alternativmethode (allowed alternative
treatment) dürfen bei assets des
Anlagevermögens direkt zurechenbare Fremdkapitalkosten unter den
Voraussetzungen von IAS 23 auch in die Anschaffungskosten einbezogen werden (IAS
2.17; IAS 16.22). Anschaffungspreisminderungen (trade discounts, rebates and other similar items) sind abzusetzen
(IAS 2.11; IAS 16.16; IAS 38.24). Ungewöhnlich hohe Anschaffungsaufwendungen
und Vertriebskosten (selling costs)
dürfen nicht in die Anschaffungskosten mit einbezogen werden, da sie das
Nutzenpotenzial des asset nicht
erhöhen (IAS 2.14; IAS 16.19). Dagegen sind nachträgliche Anschaffungskosten zu
berücksichtigen, wenn sie zu einer Steigerung der wirtschaftlichen
Nutzungsfähigkeit des asset führen
(IAS 16.12 – 14; IAS 38.60). Kosten, die dem Unternehmen durch den turnusgemäßen
Austausch einzelner Teile entstehen (IAS 16.13), sind, anders als im HGB, wo
sie zu sofort abzugsfähigem Aufwand führen, zu aktivieren und planmäßig
anzuschreiben (IAS 16.14). Das gleiche gilt für Wartungskosten oder Kosten für
größere Reparaturen, welche nach HGB zu sofort abzugsfähigem Aufwand führen.
Auch sie stellen nach IAS 16.14 nachträgliche Anschaffungskosten des
Vermögensgegenstandes dar. Darüber hinaus zählt IAS 16.6c zu den nachträglichen
Anschaffungskosten auch den Barwert der Kosten, die am Nutzungsende
voraussichtlich anfallen, um das Bilanzobjekt abzubrechen und abzuräumen sowie
den Standort wiederherzustellen (IAS 16.16c).
Die bilanzielle Erfassung von Zuschüssen ist – ähnlich dem
deutschen Recht – nicht einheitlich geregelt. Während Ertragszuschüsse in den
Perioden erfolgswirksam zu erfassen sind, in denen die Aufwendungen anfallen,
die sie kompensieren sollen (IAS 20.12), besteht für die bilanzielle Behandlung
von Zuschüssen, die für ein bestimmtes asset
gewährt werden, ein Bilanzierungswahlrecht. Sie können von seinen
Anschaffungskosten abgesetzt oder passiv abgegrenzt werden (IAS 20.24).
Grundsätzlich soll die Zugangsbewertung beim Tausch von
Sachanlagevermögen (IAS 16.24 – 26) ebenso wie bei immateriellen Vermögenswerten
(IAS 38.45 – 47) zum fair value erfolgen, was bei Abweichung des fair value des
hingegebenen asset von dessen Buchwert zu einer erfolgswirksamen Gewinn- bzw.
Verlustrealisierung führt. Unter dem fair value ist derjenige Wert zu
verstehen, zu dem ein asset zwischen sachverständigen, vertragswilligen und
voneinander unabhängigen Marktteilnehmern getauscht werden könnte (IAS 16.6;
IAS 38.8; IAS 40.5); der fair value entspricht somit dem beizulegenden
Zeitwert. Die fair value-Bewertung erfordert einerseits, dass der Tauschakt
einen wirtschaftlichen Gehalt (commercial
substance) aufweist, welcher sich nach der Veränderung der erwarteten
zukünftigen Zahlungsströme bemisst (IAS 16.25), und andererseits, dass eine
verlässliche Bestimmung des fair value gewährleistet ist. Bei Nichterfüllung
eines der beiden Tatbestände werden die Anschaffungskosten (= Zugangswert)
eines erworbenen asset durch den Buchwert (carrying
amount) des hingetauschten asset bestimmt (IAS 16.24; IAS 38.45).
Nach den IFRS/IAS bilden die Anschaffungskosten keine
absolute Wertobergrenze. Bei der Folgebewertung des Sachanlagevermögens,
immaterieller Vermögensgegenstände, als Finanzinvestitionen gehaltener
Immobilien sowie bestimmter Finanzinstrumente, können Überschreitungen der
(fortgeführten) Anschaffungskosten im Rahmen einer Neubewertung zulässig sein,
um ein asset mit seinem Fair Value zum Zeitpunkt der Neubewertung anzusetzen
(IAS 16.31; IAS 38.75; IAS 40.33; IAS 39.43). Sollen immaterielle
Vermögensgegenstände (intangible assets)
mit ihrem im Vergleich zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten höheren
Zeitwert neu bewertet werden, so ist dies nur zulässig, wenn ein aktiver Markt
vorliegt, der sich durch homogene Güter, das jederzeitige Vorhandensein von
Käufern und Verkäufern sowie die Existenz öffentlich verfügbarer Preise
auszeichnet (IAS 38.8 i.V.m. IAS 38.75).
2. Anschaffungskosten
nach US-GAAP
Die US-GAAP
definieren die Anschaffungskosten – ähnlich den IFRS/IAS – in den zu den
jeweiligen assets ergangenen
Standards. Dabei erfolgt die Zugangsbewertung (initial recognition) grds. nach Maßgabe der angefallenen,
historischen Aufwendungen (cost principle
und historical principle). Ein asset ist mit seinen Erwerbsaufwendungen
zu bewerten, zuzüglich der Aufwendungen, die anfallen, um ihn an seinen
derzeitigen Einsatzort zu verbringen und in den betriebsbereiten Zustand zu
versetzen, abzüglich der Anschaffungspreisminderungen. Wie auch nach HGB und
IFRS/IAS sind nachträglich anfallende Anschaffungskosten einzubeziehen, sofern
sie das Nutzungspotenzial eines Vermögensgegenstandes erhöhen.
Warenvorräte werden gemäß den Grundsätzen des inventory pricing mit ihren Vollkosten
(einschließlich der Anschaffungsgemeinkosten) bewertet (ARB 43, Ch. 4,
Statement 3). Gemeinkosten, wie z.B. Verwaltungskosten (general and administrative expenses), werden indes nur in die
Anschaffungskosten eingerechnet, wenn sie den assets zurechenbar sind. Vertriebskosten (selling expenses) dürfen bei der Bewertung generell nicht
berücksichtigt werden (ARB 43, Ch. 4.5). Bei assets, deren Versetzung in den geplanten betriebsbereiten Zustand
einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, kommt die Aktivierung von in diesem
Zeitraum anfallenden, der Anschaffung direkt zurechenbaren Fremdkapitalkosten (interest capitalization) in Betracht
(SFAS 34.6 und 8). Als Anschaffungskosten sind diese Fremdfinanzierungskosten
dann aktivierungspflichtig, wenn sie überdies die Voraussetzungen des SFAS 34.9
f. bzw. SFAS 42.4 erfüllen (qualifying
assets).
Die Anschaffungskosten bei Tauschvorgängen (nonmonetary transactions) bestimmen sich
nach APB 29 grds. durch den Fair Value
des hingetauschten oder erworbenen asset,
dies gilt insbes. für den Tausch in Nutzung und Wert nicht gleichartiger assets (nonreciprocal transfer). Der fair
value entspricht dem geschätzten realisierbaren Wert (estimated realizable value) im Falle einer Transaktion gegen Geld
oder – sofern existent – dem notierten Marktpreis (APB 29.25). Gegebenenfalls
auftretende Gewinne oder Verluste sind entsprechend erfolgswirksam zu erfassen
(APB 29.18 ff.). Werden hingegen gleichartige assets getauscht, können sich die Anschaffungskosten aus dem
Buchwert des eingetauschten asset
ergeben (recorded amount), allerdings
nur unter der Voraussetzung, dass der Tausch keinen Umsatzakt (earning process) darstellt (APB 29.20
f.).
Die historical costs
stellen auch nach US-GAAP
keine absolute, d.h. für die Zugangs- und Folgebewertung gleichermaßen gültige,
Wertobergrenze dar. Lassen sich etwa eine hohe Marktgängigkeit (immediate marketability) und – kumulativ
– die Existenz notierter Marktpreise (quoted
market price) für einen Gegenstand des Vorratsvermögens nachweisen, wie
dies bei bestimmten Edelmetallen der Fall sein kann, sind diese assets zu Marktpreisen zu bewerten (ARB
43, Ch. 4.16). Der gegenwärtige Marktwert (current
market value) ist auch für Wertpapiere
maßgebend, die nur der kurzfristigen, spekulativen Anlage dienen (trading securities und available-for-sale
securities) (SFAS 115.12).
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