Inhaltsübersicht
I. Definition
des Eigenkapitals
II. Funktionen
des Eigenkapitals
III. Deutsche
Rechnungslegung
IV. International
Financial Reporting Standards (IFRS)
V. US Generally
Accepted Accounting Principles
VI. Prüfung
des Eigenkapitals
I. Definition
des Eigenkapitals
Das Eigenkapital stellt die Summe der von den
Eigenkapitalgebern gewährten Mittel dar. Diese können der Unternehmung durch
Zuführung von außen oder durch Verzicht auf Ausschüttung von Gewinnen zur
Verfügung gestellt werden. Eigenkapital repräsentiert einen allgemeinen
vermögensrechtlichen Anspruch der Eigenkapitalgeber gegenüber dem Unternehmen.
Das Eigenkapital haftet für Ansprüche der Gläubiger und für
Verluste des Unternehmens. Den Gläubigern steht i.d.R. ein Festbetrag am
Vermögen und Ertrag des Unternehmens zu, den Eigenkapitalgebern ein Restbetrag.
Das Eigenkapital ermittelt sich als Residualgröße. Bilanziell
ergibt sich das Eigenkapital als Saldo aus den bilanziellen Werten der
Vermögensgegenstände und aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (Aktiva) abzüglich
der Bilanzwerte der Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Sonderposten
mit Rücklageanteil und passiven Rechnungsabgrenzungsposten
(Passiva). Das bilanzielle Eigenkapital ist eine abstrakte, formelle Größe.
Grundsätzlich wird unterschieden in Nominalkapital,
rechnerisches Eigenkapital und effektives Eigenkapital (Coenenberg, 2005).
Das Nominalkapital umfasst das gezeichnete Kapital, das rechnerische
Eigenkapital enthält das gezeichnete Kapital, die Rücklagen und das
Periodenergebnis. Das effektive Eigenkapital setzt sich aus rechnerischem
Eigenkapital und stillen Reserven zusammen.
Der Wert des Eigenkapitals ergibt sich in
finanzierungstheoretischer Sicht aus der Differenz der Markt- oder Barwerte von
Vermögen und Verbindlichkeiten. Finanzierungstheoretische und kapitalmarktorientierte
Verfahren zur Unternehmensbewertung wie Ertragswert-, Discounted Cashflow-, Adjusted
Present Value- oder optionspreistheoretische Verfahren (Steiner,
/Bruns, 2002) weichen grundsätzlich von der bilanziellen Bewertung
des Eigenkapitals ab, da sie den Zukunftserfolgswert der diskontierten
finanziellen Überschüsse aus dem Unternehmensvermögen ermitteln.
II. Funktionen
des Eigenkapitals
Es können sechs Funktionen des Eigenkapitals unterschieden
werden (Baetge, 1990):
-
Haftungs- und Verlustausgleichsfunktion: Das
Unternehmen haftet den Gläubigern mit seinem gesamten Vermögen, also mit dem
effektiven Eigenkapital. Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften
tritt noch Privatvermögen als Haftungssubstanz hinzu. Verluste werden durch
eine Minderung des Eigenkapitals aufgefangen.
-
Arbeits- und Kontinuitätsfunktion: Fremdkapital wird
i.d.R. für einen begrenzten Zeitraum überlassen, Eigenkapital hingegen
grundsätzlich unbefristet. Eigenkapital dient der Sicherung unternehmerischer
Flexibilität.
-
Gewinnbeteiligungs- und Geschäftsführungsfunktion:
Gewinne stehen den Eigenkapitalgebern zu. Ihr Anspruch bemisst sich nach
deren Anteil am Eigenkapital, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Recht
zur Geschäftsführung bestimmt sich grundsätzlich entsprechend des Anteils am
Nominalkapital oder nach Köpfen.
III. Deutsche
Rechnungslegung
Die Vorschriften zum Eigenkapital des ersten Abschnitts,
Drittes Buch HGB gelten für alle Kaufleute. Ergänzt werden sie durch
rechtsformspezifische Vorschriften (Kapitalgesellschaften und Genossenschaften)
oder Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige (v.a.
Kreditinstitute und Versicherungen).
Der steuerliche Bewertungsvorbehalt des § 5 VI EStG kann zu
einer Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips der Handelsbilanz für die
Steuerbilanz führen. Infolge des Ansatzes gewisser Wirtschaftsgüter in Sonder-
und Ergänzungsbilanzen einzelner Gesellschafter kann das steuerliche
Eigenkapital von dem handelsrechtlichen abweichen.
Aufwendungen für die Beschaffung von Eigenkapital dürfen
nicht aktiviert werden (§ 248 I HGB).
1. Einzelkaufleute
und Personengesellschaften
Die Bilanzierung des Eigenkapitals ist für Einzelkaufleute
und Personengesellschaften nicht gesetzlich geregelt. Das bilanzmäßige
Eigenkapital muss jedoch vom Fremdkapital unterschieden werden können (IDW, 2006).
Positive und negative Kapitalanteile können z.B. saldiert werden oder Kapitalanteile
persönlich haftender Gesellschafter zusammengefasst werden.
Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften werden oft
ausschließlich variable Kapitalkonten geführt. Bei OHG und für die
Komplementäre einer KG werden häufig konstante und variable Kapitalkonten
unterschieden. Die variablen Kapitalkonten dokumentieren sämtliche
Veränderungen des Eigenkapitals. Rücklagen müssen entsprechend nicht zusätzlich
ausgewiesen werden. Für eine KG ist das Kapitalkonto des Kommanditisten
grundsätzlich nicht variabel, sondern entspricht der Höhe der Kommanditeinlage.
Ausstehende Einzahlungen auf die Kommanditeinlage sind zu aktivieren.
Bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften, die
nach PublG rechnungspflichtig sind, muss ein JA nach den im PublG genannten
Bestimmungen aufgestellt werden (§ 5 I PublG). Bei Personengesellschaften
können verschiedene Posten zu einem Posten „ Eigenkapital “ zusammengefasst
werden (§ 9 III PublG).
Nach KapCoRiLiG müssen Personenhandelsgesellschaften, bei
denen nicht wenigstens eine natürliche Person persönlich haftender
Gesellschafter ist, wie Kapitalgesellschaften Rechnung legen (§ 264a HGB).
Hierunter fallen neben den GmbH & Co. KG auch Stiftungen & Co. und
Genossenschaften & Co. Das Eigenkapital ist in Anlehnung an § 266 III HGB
auszuweisen; anstelle des gezeichneten Kapitals ist der Posten Kapitalanteile
der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen und die Rücklagen dürfen
zusammengefasst werden (§ 264c II HGB). Die Kapitalanteile der persönlich
haftenden Gesellschafter und Kommanditisten dürfen in der jeweiligen
Gesellschaftergruppe zusammengefasst ausgewiesen werden. Rücklagen,
Gewinn-/Verlustvortrag und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag hingegen müssen
nicht hinsichtlich der Gesellschafter getrennt ausgewiesen werden. Als
Rücklagen sind Beträge auszuweisen, die aufgrund gesellschaftsrechtlicher
Vereinbarungen gebildet wurden. Werden Bilanzierungshilfen nach §§ 269 und 274
II HGB in Anspruch genommen, werden die aktivierten Beträge durch einen
Sonderposten zur Ausschüttung gesperrt (§ 264c IV HGB).
2. Kapitalgesellschaften
Das Eigenkapital ist gegliedert in gezeichnetes Kapital,
Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvortrag und
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (§ 266 III HGB). Wird der Abschluss nach
vollständiger Gewinnverwendung aufgestellt, tritt an Stelle der Posten
Gewinn-/Verlustvortrag und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag der Posten
Bilanzgewinn/Bilanzverlust (§ 268 I HGB).
a) Gezeichnetes
Kapital
Das gezeichnete Kapital ist zum im HR eingetragenen Nennbetrag
anzusetzen (§ 283 HGB). Die Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich bei AG
und KGaA auf das Grundkapital, bei GmbH auf das Stammkapital begrenzt (§ 272 I
HGB). Das gezeichnete Kapital kann durch eine Kapitalerhöhung
und -herabsetzung verändert werden. Als potenzielles Eigenkapital
ist das bedingte Kapital (§§ 192 – 201 AktG) und das genehmigte Kapital (§§
202 – 206 AktG) anzusehen.
Das Grundkapital muss bei AG und KGaA (§ 278 III AktG i.V.m.
§ 7 AktG) auf einen Mindestnennbetrag von 50.000 Euro lauten (§ 7 AktG).
Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten und durch volle Euro
dividierbar sein (§ 8 II AktG). Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag, ihr
Anteil am Grundkapital darf einen Euro nicht unterschreiten (§ 8 III AktG).
Aktien dürfen minimal zum Nennbetrag oder anteiligen Betrag am Grundkapital
ausgegeben werden (§ 9 I AktG).
Jede Aktie gewährleistet ein Stimmrecht (§ 12 I AktG). Zu den
weiteren Rechten zählen das Recht auf einen Anteil am Liquidationserlös, auf
Teilnahme an der HV, das Dividendenrecht, das Recht zum Bezug junger Aktien und
auf Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen. Es können auch Aktiengattungen
begeben werden, die verschiedene Rechte verbriefen (§ 11 AktG). So kann z.B.
eine Aktiengattung gegen Verzicht auf das Stimmrecht bei der Gewinnverteilung
bevorzugt behandelt werden (Vorzugsaktien,
§§ 139 – 141 AktG). Ferner können Nachbezugsrechte für Dividenden gewährt werden
(kumulierte Vorzugsaktien).
In Deutschland sind inzwischen viele Aktien wichtiger
Aktiengesellschaften von Inhaber- auf Namensaktien umgestellt worden. Da bei
Namensaktien der Aktionär dem Unternehmen bekannt ist, wird die Kommunikation
zwischen AG und Aktionär, also die Investor
Relations, verbessert. Dies kann gegebenenfalls zu einer Shareholder Value Steigerung beitragen.
Inhaberaktien lauten auf den Inhaber der Aktie, Namensaktien auf den Namen des Aktionärs. Die Übertragung von
Inhaberaktien geschieht durch Einigung und Übergabe, die Übertragung von
Namensaktien kann auch durch Einigung und Indossament geschehen (§ 68 I AktG).
Bei Namensaktien gilt nur als Aktionär, wer in das Aktienregister eingetragen
ist (§ 67 II AktG). Die Übertragung von Namensaktien kann nach § 68 II AktG an
die Zustimmung der Gesellschaft geknüpft sein (vinkulierte Namensaktien.
Bei der KGaA können neben einem konstanten Grundkapital auch
variable Kapitalanteile der Komplementäre existieren. Verlustanteile der
Komplementäre sind mit deren Kapitalkonten zu verrechnen und nach dem
Gezeichneten Kapital auszuweisen (§ 286 II AktG). Übersteigt der auf den
Komplementär entfallende Verlustanteil dessen Kapitalkonto, ist der Posten
Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter unter den
Forderungen auszuweisen. Besteht keine Zahlungsverpflichtung, ist der Saldo als
Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender
Gesellschafter aufzuführen (§ 286 II AktG i.V.m. § 268 III HGB).
Für AG und KGaA bestehen gesetzliche Angabepflichten in der Bilanz:
Für die ausgegebenen Aktiengattungen sind die Gesamtnennbeträge auszuweisen und
das bedingte Kapital zum Nennbetrag zu vermerken (§ 152 I AktG).
Ferner sind im Anhang die folgenden Angaben zu machen (Ellrott, 2003):
-
Die Anzahl, bei Nennbetragsaktien der
Gesamtnennbetrag, die Gattung und die Verwertung von Vorratsaktien (§ 160 I
Nr. 1 AktG).
-
Die Anzahl eigener Aktien und anteiliger Betrag am
Grundkapital (§ 160 I Nr. 2 AktG). Ferner ist zu berichten über
Erwerbszeitpunkt, Gründe für den Erwerb und Bestandsbewegungen eigener Aktien
im Besitz der Gesellschaft.
-
Die Anzahl sowie bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag
jeder Aktiengattung (§ 160 I Nr. 3 AktG).
-
Das genehmigte Kapital (§ 160 I Nr. 4 AktG).
Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens 25.000 Euro
betragen (§ 5 I GmbHG) und ist in Stammeinlagen zu mindestens 100 Euro oder
einen höheren Betrag zerlegt. Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters
bestimmt sich nach seiner Stammeinlage (§ 14 GmbHG). Die Abtretung von
Stammanteilen bedarf eines notariellen Vertrages (§ 15 III GmbHG). Im Gegensatz
zum Aktienrecht kennt das GmbHG keine besonderen Ausweis- oder Angabepflichten
zum gezeichneten Kapital, die über die Vorschriften des Dritten Buchs des HGB
hinausgehen.
b) Ausstehende
Einlagen auf das gezeichnete Kapital
Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag anzusetzen, auch
wenn es nicht vollständig eingezahlt ist (§ 283 HGB). Zur Anmeldung einer AG
oder KGaA zur Eintragung in das HR ist eine Bareinlage von einem Viertel des
geringsten Ausgabebetrages Voraussetzung (§ 36a I AktG). Inhaberaktien müssen
eingezahlt sein, wenn sie ausgegeben werden (§§ 10 II u. 405 I Nr. 1 AktG).
Sacheinlagen sind vollständig zu leisten (§ 36a II AktG, § 7 III GmbHG). Für
eine GmbH muss die Summe aus eingezahlten Geldeinlagen und den Sacheinlagen
mindestens 12.500 Euro erreichen (§ 7 II GmbHG).
Ausstehende Einlagen sind gesondert auszuweisen (§ 272 I
HGB). Ausstehende Einlagen sind Forderungen der Gesellschaft gegenüber ihren
Gesellschaftern. Sie sind abzuschreiben, wenn vermutet wird, dass der
Anteilseigner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen kann (Coenenberg, 2005).
c) Rücklagen
Rücklagen lassen sich in stille und offene Rücklagen
unterscheiden. Stille Rücklagen entstehen durch einen Wertansatz der Aktiva
unter dem Marktwert oder durch eine Bewertung der Verbindlichkeiten zum
Rückzahlungsbetrag, obwohl deren Marktwert gesunken ist. Sie sind für externe
Abschlussadressaten nur schwer zu erkennen. Offene Rücklagen sind zu
unterscheiden in Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen. Sonderrücklagen mussten
im Rahmen der DM-Eröffnungsbilanz für Unternehmen aus den neuen Bundesländern
nach dem DMBilG 1990 gebildet werden. Ferner existiert der steuerlich motivierte
Sonderposten
mit Rücklageanteil (§ 247 III HGB). Dieser stellt einen Mischposten
zwischen Eigen- und Fremdkapital dar.
Die Kapitalrücklage resultiert aus Vorgängen der
Beteiligungsfinanzierung (Außenfinanzierung)
der Unternehmung und wird über Agiobeträge bei Aktienemissionen aufgebaut. Sie
vermindert sich, wenn sie in gezeichnetes Kapital umgewandelt wird, oder zum
Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder Verlustvortrags bzw. zum Zweck der
Ausschüttung verwendet wird.
In der Kapitalrücklage sind auszuweisen (§ 272 II HGB):
1.
Der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen über den
Nennbetrag oder den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird (Agio).
2.
Der Betrag, der bei der Ausgabe von
Schuldverschreibungen für Wandlungs- und Optionsrechte erzielt wird.
3.
Der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen
Gewährung eines Vorteils leisten (z.B. Zahlungen für besondere Rechte bei der
Gewinnverteilung nach § 11 AktG oder § 29 III GmbHG).
4.
Der Betrag von Zuzahlungen der Gesellschafter ohne
Gegenleistung, z.B. Beträge, die bei einer Kapitalherabsetzung durch
Einziehung der Aktien nach § 237 V AktG eingestellt werden müssen oder bei
Beherrschungsverträgen gebildet werden können.
Gewinnrücklagen werden aus nicht ausgeschütteten Gewinnen
gespeist und sind der Selbstfinanzierung (Innenfinanzierung)
zuzurechnen. Sie können zur Ausschüttung verwendet werden, soweit die gesetzliche
Rücklage dadurch nicht unterschritten wird. Auch eine Umwandlung in
gezeichnetes Kapital ist möglich im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln. Die Gewinnrücklagen werden untergliedert in die
gesetzliche Rücklage, Rücklage für eigene Anteile, satzungsmäßige Rücklagen und
andere Gewinnrücklagen (§ 266 III Nr. A.III. HGB). Kleine Kapitalgesellschaften
nach § 267 HGB müssen die Gewinnrücklagen nicht untergliedern (§ 266 I HGB).
Die Bildung und Auflösung von gesetzlichen oder satzungsmäßigen Rücklagen muss
bei AG und KGaA von Vorstand und AR entsprechend den gesetzlichen Vorschriften
oder den Satzungsbestimmungen vorgenommen werden, ansonsten ist der JA nichtig
(§ 256 I Nr. 4 AktG).
Die Bildung der gesetzlichen Rücklage ist für AG und KGaA
vorgeschrieben (§ 150 I f. AktG). In diese ist der zwanzigste Teil eines um
einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschuss einzustellen, bis die Summe
aus Kapitalrücklage nach § 272 II Nr. 1 – 3 HGB und gesetzlicher Rücklage den
zehnten Teil des Grundkapitals erreicht (§ 150 II AktG). Wird in der Satzung
ein höherer Teil bestimmt, muss solange eingestellt werden, bis der höhere
Anteil erreicht wird. Bei Gewinnabführungs-, Teilgewinnabführungs- oder
Beherrschungsverträgen ist der einzustellende Betrag nach § 300 AktG zu
bemessen. Die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage nach § 272 II Nr.
1 – 3 HGB werden bei AG und KGaA getrennt ausgewiesen, bei Fragen ihrer Bildung
oder Auflösung jedoch in Summe berücksichtigt (z.B. § 150 III AktG). Die
Rücklagen nach § 272 II Nr. 1 – 3 HGB und die gesetzliche Rücklage dürfen nur zum
Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, eines Verlustvortrags und ggf. zu einer
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach den §§ 207 – 220 AktG verwendet
werden, wenn gleichzeitig Gewinnrücklagen zur Gewinnausschüttung aufgelöst
werden (§ 150 III f. AktG). Für eine GmbH ist keine gesetzliche Rücklage
vorgesehen.
Die Rücklage für eigene Anteile muss i.d.R. gebildet werden,
wenn eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile hält, die nicht zur Einziehung
erworben wurden und deren spätere Veräußerung nicht von einem
Hauptversammlungsbeschluss abhängig ist. Die Passivierung der Rücklage für
eigene Anteile in Höhe des Betrags, der auf der Aktivseite für eigene Anteile
angesetzt wurde, verhindert entsprechende Ausschüttungen. Die Rücklage darf nur
aufgelöst werden, wenn die Anteile ausgegeben, veräußert, eingezogen oder auf
den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben werden (§ 272 IV HGB).
Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag können bestimmen, dass den
Gewinnrücklagen bestimmte Beträge zuzuführen sind. Die satzungsmäßigen
Rücklagen können zweckgebunden oder ohne Zweckbestimmung sein.
Vorstand und AR können bei AG und KGaA eigenverantwortlich
Zuführungen zu den anderen Gewinnrücklagen bis zur Hälfte des Jahresüberschusses
vornehmen, abzüglich eines Verlustvortrages sowie der Beträge, die in die
gesetzliche Rücklage eingestellt werden (§ 58 I f. AktG). Obergrenze für die
Höhe der anderen Gewinnrücklagen ist die Hälfte des Grundkapitals. Die Satzung
kann Vorstand und AR ermächtigen, einen kleineren oder größeren Teil als die
Hälfte des Jahresüberschusses in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen. Bei
börsennotierten Gesellschaften kann dies nur ein größerer Teil sein. Ferner
können Vorstand und AR den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei
Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens und von Passivposten, die
bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildet werden können, jedoch nicht
im Sonderposten mit Rücklagenanteil ausgewiesen werden dürfen, in die anderen
Gewinnrücklagen einstellen (§ 58 IIa AktG).
Für eine GmbH kann der Gesellschaftsvertrag ebenfalls die
Bildung von Rücklagen vorsehen (§ 29 I GmbHG). Vorschriften über die maximale
Höhe des Einstellungsbetrags existieren hier nicht. Auch können andere
Gewinnrücklagen gebildet werden, die denen nach § 58 IIa AktG entsprechen (§ 29
IV GmbHG).
§ 152 II f. AktG bestimmt für AG und KGaA die Angabe
derjenigen Beträge, die während des Geschäftsjahres in die Rücklagen
eingestellt oder entnommen wurden. Entnahmen aus der Kapitalrücklage sind in
der GuV gesondert auszuweisen (§ 158 I Nr. 2 AktG).
3. Eigenkapitalähnliche
Gestaltungen
Bei einer stillen
Gesellschaft treten die Gesellschafter nicht nach außen in Erscheinung. Die
Kapitaleinlage geht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes über (§
230 I HGB). Es wird zwischen der typisch und der atypisch stillen Beteiligung
unterschieden. Die Einlage eines typisch stillen Gesellschafters hat rechtlich
Fremdkapitalcharakter, ökonomisch ist sie eher dem Eigenkapital zuzuordnen. Die
stille Beteiligung ist dann als Kapital des stillen Gesellschafters o.ä. nach
dem gezeichneten Kapital auszuweisen (ADS, 1995).
Bei der atypisch stillen Gesellschaft sind die Grenzen zwischen Eigen- und
Fremdkapital noch unschärfer. Da die stille Gesellschaft variabel gestaltet
wird, ist die Bilanzierungspraxis uneinheitlich.
Genuss- oder Partizipationsrechte sind gesetzlich nicht
definiert. Genussrechte verbriefen meist ein Anteil am Reingewinn, eine
Beteiligung am laufenden Verlust oder Liquidationserlös. In Abhängigkeit ihrer
konkreten Ausgestaltung nehmen Genussrechte eine Stellung zwischen Eigen- und
Fremdkapital ein. Bei der Gewährung von Genussrechten sind diese als
Eigenkapital einzustufen, wenn die Forderung nachrangig ist. Strittig ist nach
wie vor, unter welchen Bedingungen Genussrechtskapital dem bilanziellen
Eigenkapital zugewiesen werden darf. Insbesondere die vom HFA des IDW in seiner
Stellungnahme 1/1994 formulierten Kriterien zur Abgrenzung von bilanziellem
Eigenkapital und Fremdkapital scheinen nicht hinreichend trennscharf zu sein (Baetge,
/Brüggemann, 2005). Wenn das Genussrechtskapital als Eigenkapital
einzustufen ist, sollte es innerhalb des Eigenkapitals oder als dessen letzter
Posten ausgewiesen werden (IDW, 2006).
Für AG und KGaA müssen die Art und Anzahl von Genussrechten, sowie die neu
entstandenen Rechte, im Anhang angegeben werden (§ 160 I Nr. 6 AktG).
Eigenkapitalersetzende Leistungen können Darlehen von
Gesellschaftern darstellen, wenn bei einer Krise der Gesellschaft Darlehen
gewährt wurden, obwohl ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten (§
32a I f. GmbHG). Im Insolvenzfall dürfen diese nur an letzter Stelle aus der
Insolvenzmasse befriedigt werden. Gesellschafterdarlehen mit
Rangrücktrittsvereinbarung und kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sind
als Verbindlichkeiten zu passivieren (IDW, 2006).
Steht die Eintragung der Durchführung einer Kapitalerhöhung
im HR noch aus, so stellen bei AG und KGaA auf das erhöhte Grundkapital bereits
geleistete Einlagen noch kein Eigenkapital dar. Die geleisteten Einlagen sind
nach dem Eigenkapital als Zur Durchführung der beschlossenen Kapitalerhöhung
geleistete Einlagen auszuweisen (Förschle, 2003;
Förschle,
/Hoffmann, 2003).
4. Konzern
Das gezeichnete Kapital und die Kapitalrücklage beziehen sich
in einem Konzernabschluss lediglich auf ein Mutterunternehmen in der Rechtsform
einer Kapitalgesellschaft. Das gezeichnete Kapital ist mit dem Ausweis im JA
des Mutterunternehmens identisch, bei der Kapitalrücklage können sich hingegen
Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung ergeben. Unterschiedsbeträge
aus der Währungsumrechnung und aus der Kapitalkonsolidierung können mit dem
zusammengefassten Posten Gewinnrücklagen verrechnet werden. Eine Angleichung
von Bilanzgewinn des Mutterunternehmens und Konzernbilanzgewinn ist sinnvoll.
Unterschiedsbeträge sind dann mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen. Die
Gewinnrücklagen können auch zusammengefasst ausgewiesen werden (Hense, /Lust,
2003).
IV. International
Financial Reporting Standards (IFRS)
1. Abgrenzung
des Eigenkapitals
Dem Eigenkapital ist kein eigenständiger International
Financial Reporting Standard (IFRS) gewidmet. Die IFRS bieten keine
umfassende Definition des Eigenkapitals (Cairns, 1995).
Eigenkapital ergibt sich auch nach IFRS als Saldo der Vermögenswerte und
Schulden (F 49c, IAS 32.11). Der Emittent eines Finanzierungsinstrumentes, das
sowohl Eigen- als auch Fremdkapitalbestandteile enthält, hat die jeweiligen
Komponenten getrennt auszuweisen (IAS 32.28, 32, 5). Wesentliches Kriterium zur
Abgrenzung sind Rückforderungsmöglichkeit und -modalitäten des Kapitalgebers
(IAS 32.15 ff.). Abgrenzungsprobleme ergeben sich z.B. für Genossenschaften und
Personalgesellschaften. Genossenschaftsanteile sind wegen ihrer Kündbarkeit
kein Eigenkapital nach IFRS (IAS 32.16 ff.). Deswegen wurde im Februar 2005 IFRIC
2 verabschiedet, um Genossenschaften die Möglichkeit zu geben, Eigenkapital
auszuweisen. Nach IFRIC 2.5 führt ein Anspruch eines Mitglieds auf Rückzahlung
der Einlage nicht automatisch zur Klassifizierung als Fremdkapital, wenn die
Genossenschaft das uneingeschränkte Recht besitzt, deren Rückzahlung zu
verweigern (IFRIC 2.7) oder eine Rückzahlung aufgrund einer gesetzlichen
Regelung (außer Liquidation) verboten ist (IFRIC 2.8). Zurzeit kann in
Deutschland aufgrund des GenG allerdings von keiner der beiden Möglichkeiten
Gebrauch gemacht werden. Dazu müsste nach GenG eine Beschränkung der
Rückzahlung der Geschäftsanteile möglich sein (Coenenberg, 2005).
2. Ausweis
und Gliederung des Eigenkapitals
Eigenkapital ist neben Vermögensgegenständen und Schulden das
dritte Hauptelement der Bilanz (F 47). Für den Ausweis des Eigenkapitals sind
als Minimalanforderung der Ausweis des gezeichneten Kapitals und der Rücklagen
zu nennen (IAS 1.68). Eine weitergehende Untergliederung wird notwendig, wenn
gesetzliche, satzungsmäßige oder steuerliche Restriktionen eine Ausschüttung
oder Rückzahlung von Eigenkapitalbestandteilen einschränken (F 65).
Für jede Art des gezeichneten Kapitals ist entweder in der Bilanz
oder in den Notes aufzuführen (IAS 1.76a):
-
Anzahl der genehmigten Anteile;
-
Anzahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Anteile
und Anzahl der ausgegebenen, jedoch nicht voll eingezahlten Anteile;
-
Nennwert der Anteile oder bei nennwertlosen
Stückaktien die Tatsache, dass die Anteile auf keinen Nennwert lauten;
-
Überleitungsrechnung von der Anzahl umlaufender
Anteile zu Beginn und zum Ende der Periode;
-
Rechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen für die
jeweilige Anteilsart;
-
eigene Anteile, die entweder von der Gesellschaft, von
Tochterunternehmen oder von verbundenen Unternehmen gehalten werden;
-
eigene Anteile, die aufgrund von Optionsvereinbarungen
und Verkaufsverträgen gehalten werden, mit Angabe der Vertragsinhalte und
vereinbarter Beträge.
Insbes. Veränderungen der jeweiligen Eigenkapitalklasse und
deren Rechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen, sind offen zu legen (IAS 1.77).
Als weitere Angaben werden Informationen über Art und Zweck der Rücklagen,
gefordert.
Eigene Aktien sind vom Eigenkapital abzusetzen (IAS 32.33).
Werden eigene Aktien wieder verkauft, ist der Unterschiedsbetrag zwischen Kauf-
und Verkaufspreis als Veränderung des Eigenkapitals zu behandeln.
Für Rechtsformen, die über kein gezeichnetes Kapital
verfügen, sind obige Angaben entsprechend aufzuführen.
3. Veränderungen
des Eigenkapitals
Nach IAS 1.8 müssen Abschlüsse eine Aufstellung enthalten,
die sämtliche Veränderungen des Eigenkapitals und seiner Bestandteile aufzeigt.
Alternativ können in der Aufstellung auch lediglich diejenigen
Eigenkapitalveränderungen dargestellt werden, die nicht aus Einzahlungen von
bzw. Auszahlungen an Eigenkapitalgeber resultieren. Veränderungen des
Eigenkapitals resultieren aus einer Neubewertung des Sachanlagevermögens (IAS
16), der Finanzinvestitionen (IAS 39, 40) oder aus Differenzen aus der
Fremdwährungsumrechnung ausländischer Tochtergesellschaften (IAS 21). Ferner
können diese aus einer Neubewertung von immateriellen Vermögenswerten (IAS 38)
oder von Finanzinstrumenten (IAS 39) herrühren. Veränderungen der jeweiligen
Eigenkapitalbestandteile spiegeln die Zu- oder Abnahme des Reinvermögens
während der Periode wieder. Bereinigt man diese Veränderung um Transaktionen
mit den Anteilseignern, also z.B. um Kapitaleinschüsse oder Dividendenzahlungen,
so ergibt sich das gesamte erwirtschaftete Periodenergebnis (IAS 1.95 ff.).
Der Ausweisspiegel der Eigenkapitalveränderungen soll die
folgenden Bestandteile enthalten (IAS 2.96):
-
das Periodenergebnis;
-
alle Ertrags-, Aufwands-, Gewinn- und Verlustpositionen,
die direkt im Eigenkapital erfasst werden;
-
Gesamtertrag;
-
Aufwand für die Periode, wobei die Beträge, die den
Anteilseignern des Mutterunternehmens bzw. den Minderheitenaktionären
zuzurechnen sind, getrennt auszuweisen sind;
-
die Gesamtauswirkungen von Änderungen der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und die Berichtigung grundlegender
Fehler entsprechend der bevorzugten Methode nach IAS 8.
Die folgenden Angaben können entweder im Ausweisspiegel oder
in den Notes gemacht werden (IAS 1.97):
-
Angaben über Kapitaltransaktionen mit den
Eigenkapitalgebern und Ausschüttungen;
-
Veränderungen der Gewinnrücklage während der Periode;
-
detaillierte Überleitungsrechnung jedes
Eigenkapitalbestandteils.
V. US
Generally Accepted Accounting Principles
1. Abgrenzung
des Eigenkapitals
Auch im Rahmen der US-GAAP
stellt das Eigenkapital eine Restgröße, den Saldo aus Vermögenswerten und
Schulden, dar (Williams, 2005).
Die Abgrenzung des Eigenkapitals knüpft an den zivilrechtlichen Eignerbegriff
und Auszahlungsverpflichtungen an. Grundsätzlich werden unter US-GAAP
Genussrechte und stille Beteiligungen nicht als Eigenkapital angesehen (Heymann, 1996).
2. Ausweis
und Gliederung des Eigenkapitals
Eigenkapital ist wie folgt auszuweisen:
1.
gezeichnetes Kapital;
2.
Kapitalrücklage;
3.
Gewinnrücklage;
4.
Ergebnisneutrale Veränderung des Eigenkapitals;
5.
Eigene Anteile.
Zu 1): Die einzelnen Aktiengattungen werden zum Gesamtbetrag
des tatsächlichen oder rechnerischen Nennwertes separat ausgewiesen. Eine
Nennung der Stückzahlen erfolgt meist in der Bilanz. Vorzugsaktien,
unterschieden in Vorzugsaktien mit und ohne Kündigungsrecht, sind vor den
Stammaktien auszuweisen. Besteht für die Vorzugsaktien ein Kündigungsrecht, so
sind diese bei börsennotierten Gesellschaften nicht innerhalb des Eigenkapitals
auszuweisen (Regulation S-X, Rule 5-02.28, ASR 268), Vorzüge mit einem Vorteil
bei einer unfreiwilligen Liquidation hingegen schon (SFAS 129.6 f.). Deren
Rückzahlungsbeträge und -bedingungen für die folgenden fünf Jahre sind in den
Notes anzugeben (SFAS 129.8). Sowohl für Vorzugs- als auch für Stammaktien
müssen Angaben gemacht werden über die Anzahl aller zur Ausgabe zugelassenen,
aller ursprünglich ausgegebenen und in Umlauf befindlichen Aktien (Regulation
S-X, Rule 5-02.30). Ferner müssen in den Notes weitergehende Angaben zu den
Aktiengattungen gemacht werden. Hier sind u.a. zu nennen: Angaben zu
Eigenkapital- und Gläubigertiteln (SFAS 129.2) und deren Ausgestaltung, wie
z.B. Vorzugsaktien, die bei Dividendenzahlungen oder Liquidation bevorzugt
werden, Anteilspapiere mit abweichenden Stimmrechten, Wandlungsrechte und deren
Konditionen (SFAS 129.4 ff.).
Zu 2): Dieser Bilanzposten entspricht grundsätzlich den
Kapitalrücklagen nach HGB. Es ist zulässig, die Kapitalrücklagen
zusammenzufassen.
Zu 3): Diesem Posten werden noch nicht ausgeschüttete
Gewinne, einschließlich des Jahresüberschusses der Periode, zugeordnet, die
lediglich durch einen Beschluss des board
of directors ausgeschüttet werden können. Eine Ausschüttung hieraus kann
nur vorgenommen werden, wenn keine satzungsmäßigen Bestimmungen oder eine
Zweckbindung entgegenstehen.
Zu 4): Grundsätzlich entspricht die Veränderung des
Eigenkapitals der Veränderung des Reinvermögens der Gesellschaft ohne
Berücksichtigung der Zahlungen von und an die Anteilseigner (CON 6.70). Diese
Veränderung des Reinvermögens resultiert aus dem net income und dem other
comprehensive income nach SFAS 130. Dies sind insbes. Differenzen aus der
Fremdwährungsumrechnung (SFAS 52), pension
liability adjustments (SFAS 87) und unrealisierte Gewinne und Verluste in
Zusammenhang mit marktgängigen Wertpapieren nach SFAS 115 (Coenenberg, 2005).
Zu der ergebnisneutralen Eigenkapitaländerung aufgrund der Währungsumrechnung
müssen Mindestangaben nach SFAS 52.31 gemacht werden.
Zu 5): Unter diesem Posten sind eigene Anteile zu verbuchen,
die zurückgekauft wurden. Eigene Anteile sind i.d.R. nicht zu aktivieren,
sondern führen zu einer Minderung des Eigenkapitals (ARB 43 Ch. 1-A). Nach der
Anschaffungskostenmethode werden eigene Anteile offen zu Anschaffungskosten vom
Gesamteigenkapital abgesetzt. Bei einem Verkaufserlös, der die
Anschaffungskosten übersteigt, wird der Differenzbetrag in die Kapitalrücklage
eingestellt (Williams, 2005).
Es sind Angaben zu machen über die Anzahl der eigenen Anteile, deren
Bewertungsgrundlage und gesetzliche Vorschriften über die Einbehaltung von
Gewinnen (ARB 46.1 f.).
3. Veränderungen
des Eigenkapitals
Über die Veränderungen der einzelnen Eigenkapitalposten sowie
die Anzahl der Aktien sind in dem Statement
of Changes in Stockholder\'s Equity Angaben zu machen (APB 12.9 f.;
Regulation S-X, Rule 3-04). Hier ist für jeden Posten – unter Angabe
wesentlicher Veränderungen – vom Anfangs- auf den Endbestand überzuleiten. Die
Veränderung der Bestandteile des comprehensive
income muss als separater Posten ausgewiesen werden (zu
Gliederungsvorschlägen vgl. SFAS 130 Appendix B).
VI. Prüfung
des Eigenkapitals
1. Allgemeines
Auf Grund des Saldocharakters des Eigenkapitals sind im
Rahmen der Pr des Eigenkapitals grundsätzlich die Prüfungshandlungen für alle
Bestandteile des Abschlusses relevant. Die deutschen Prüfungsgrundsätze
entsprechen „ in allen wesentlichen Punkten “ den International Standards on Auditing (IFAC, 2006).
Im Folgenden werden relevante Prüfungshandlungen zur Erteilung eines Bestätigungsberichts
für einen nach HGB erstellten Abschluss dargestellt.
2. Kapitalnachweis
Die Pr des gezeichneten Kapitals einer Kapitalgesellschaft
beginnt regelmäßig mit der Pr der Eintragung in das HR und der vertraglichen
Vereinbarungen wie Satzung oder Gesellschaftsvertrag. Für die Pr ist ein
Handelsregisterauszug neuesten Datums und die Satzung oder der
Gesellschaftsvertrag in der jeweils gültigen Fassung heranzuziehen. Der
Abschlussprüfer muss sicherstellen, dass Ereignisse, die im Abschluss zu
berücksichtigen wären und zwischen Abschlusserstellung und Datum des
Bestätigungsvermerks liegen, entdeckt werden. Hierzu zählen insbes.
durchgeführte oder geplante Kapitalzuführungen (ISA 560.5). Somit sollten die
Protokolle der Gesellschafter- und Hauptversammlungen auf Hinweise über
Kapitalveränderungen durchgesehen werden. Es ist zu prüfen, ob Kapitaleinlagen
in Form von Sacheinlagen ordnungsgemäß in das Gesellschaftsvermögen eingebracht
wurden.
Wurden bei einer AG Namensaktien emittiert, so ist zu prüfen,
ob das Aktienbuch nach § 67 AktG ordnungsgemäß geführt wird und ob die
eingetragenen ausstehenden Einlagen mit dem Konto Ausstehende Einlagen
abstimmbar sind. Da bei einer GmbH entsprechend § 40 GmbHG jährlich zusammen
mit dem JA die Gesellschafterliste zum HR einzureichen ist, ist diese ebenfalls
zur Pr heranzuziehen.
Kapitalentnahmen können unter Berücksichtigung gesetzlicher
und sonstiger Restriktionen vorgenommen werden (Förschle,
/Hoffmann, 2003; Förschle, 2003).
Handelt es sich bei dem geprüften Unternehmen um eine KG, so ist zu prüfen, ob
die Eintragung der Haftsumme in das HR mit den vertraglichen Vereinbarungen
übereinstimmt und ob die Hafteinlage voll geleistet wurde oder durch eine
Kapitalrückzahlung gemindert ist. Eine offene oder verdeckte Rückgewähr der
Kapitaleinlagen ist entsprechend § 57 I AktG und § 30 I GmbHG nicht zulässig.
In der Praxis erweist sich die Pr auf eine verdeckte Rückgewähr als schwierig,
da vielfältige Gestaltungsformen denkbar sind.
Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und wäre
negativ, ist der überschiessende Betrag auf der Aktivseite am Schluss der
Bilanz als Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auszuweisen (§ 268 III
HGB). Der Abschlussprüfer muss feststellen, ob bei Verlust der Hälfte des
Kapitals die Haupt- oder Gesellschafterversammlung unverzüglich einberufen
wurde (§ 92 I AktG, § 49 III GmbHG). Zudem hat der Abschlussprüfer zu einer
eventuellen Gefährdung des Fortbestands der Gesellschaft im Rahmen der
Feststellungen nach § 321 I HGB im Prüfungsbericht Stellung zu nehmen.
Bei einer Personengesellschaft hängt die Einordnung
vermögensrelevanter Sachverhalte von den Gesellschaftern ab. Die entsprechende
Vereinbarung kann formfrei getroffen werden, womit sich deren Pr als schwierig
erweist. Ferner werden die Prüfungshandlungen durch eine willkürliche Zuordnung
der Gesellschafterkonten zu den Kapitalkonten oder den Privatkonten erschwert.
3. Ansatz
und Ausweis
Bei der Pr des gezeichneten Kapitals einer
Kapitalgesellschaft ist darauf zu achten, dass der unverminderte Nennbetrag lt.
HR mit dem gezeichneten Kapital der Bilanz übereinstimmt. Ferner müssen für
eine AG die zusätzlichen Angaben nach § 152 AktG gegeben werden. Diese Angaben
sind für eine GmbH nicht relevant. Bei Einzelkaufleuten oder
Personenhandelsgesellschaften ist zu prüfen, ob diese ggf. unter das PublG oder
KapCoRiLiG fallen, und ob diese Bestimmungen berücksichtigt wurden.
Hinsichtlich der Pr eines richtigen Ausweises des Gewinn- und Verlustvortrags
und des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrags ist darauf zu achten, ob die
Bilanz nach § 268 I HGB unter Berücksichtigung der teilweisen oder
vollständigen Gewinnverwendung aufgestellt wird.
4. Bewertung
Die Pr der Bewertung des Grund-, Stamm- oder
Gesellschaftskapitals reduziert sich grundsätzlich auf eine Pr von
Nominalbeträgen, Beurteilungsspielräume sind gering. Bewertungsprobleme können
im Rahmen von Sachgründungsprüfungen und Nachgründungsprüfungen entstehen. Bei
der Pr der ausstehenden Einlagen ist zu beachten, dass diese der
Forderungsbewertung nach § 253 III HGB, unterliegen und ggf. Abschreibungen
vorzunehmen sind. Zusätzlich sind die Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung
nach §§ 63 – 66 AktG oder §§ 19 – 25 GmbHG zu beachten, wenn die ausstehenden
Einlagen bereits eingefordert sind.
Bei Kapitalgesellschaften ist zu prüfen, ob der
Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen des Vermögens und bestimmter
steuerlicher Passivposten, in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt und in
Bilanz ausgewiesen oder im Anhang angegeben wurde (§ 58 IIa AktG, § 29 IV
GmbHG, vgl. auch Ellrott, 2003).
Werden eigene Aktien oder Anteile im Gesellschaftsvermögen
gehalten, so sind diese nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten und
auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis oder beizulegenden Wert am
Abschlussstichtag abzuschreiben. Die Bewertung, ebenso wie die generelle
Zulässigkeit des Erwerbs eigener Anteile, ist anhand der Vorschriften des § 253
III HGB und der §§ 71 – 71e AktG zu überprüfen.
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