Inhaltsübersicht
I. Einleitung
II. Begriffliche
Grundlagen
III. Grundsätze
ordnungsgemäßer Umweltberichterstattung
IV. Prüfung
V. Prüfungsbericht
VI. Bescheinigungen
I. Einleitung
Umweltschutz ist eine zentrale Aufgabe der Gegenwart. Neben
ordnungspolitischen (Ge- und Verbote) und marktorientierten (Umweltabgaben,
Umweltlizenzen/-zertifikate, Kompensationslösungen) Instrumenten kann dabei im
Bereich der modernen Umweltpolitik eine zunehmende Hinwendung zu einer
Organisations- und Informationspolitik beobachtet werden. So finden sich neben
organisatorischen Regelungen, die in Teilbereichen eine Organisation des
Umweltschutzes in Unternehmen fordern, immer häufiger interne und externe
Informationspflichten der Unternehmen und auch des Staates gegenüber der
Öffentlichkeit. Information soll, aufgrund des mittlerweile hohen
Umweltbewusstseins in der Bevölkerung, als Instrument indirekter
Verhaltenssteuerung dienen. Unter Ausnutzung der Steuerungsfunktion des
Wettbewerbs sollen umweltverträgliche Produkte und Produktionen gefördert
werden.
Neben diese Informationspflichten tritt zunehmend eine
freiwillige Berichterstattung von Unternehmen über die von ihnen ausgehenden
Umwelteinwirkungen. Einerseits wurde man sich seiner Verantwortung für den
Erhalt und Schutz der Umwelt bewusst, andererseits erkannte man – nicht zuletzt
unter dem Druck der Öffentlichkeit – , dass Umweltschutz nicht nur einen
Kosten-, sondern auch einen Erlösfaktor darstellt, den es über ein offensives
Umweltmanagement zu nutzen gilt. Zum offensiven Umweltmanagement gehört dabei,
neben der Etablierung von Umweltinformationssystemen im Unternehmen selbst,
eine externe sog. Umweltberichterstattung zur Sicherung der öffentlichen
Glaubwürdigkeit und Imagebildung des Unternehmens.
II. Begriffliche
Grundlagen
Der Begriff der Umweltberichterstattung umfasst grundsätzlich
sämtliche, i.d.R. schriftliche Äußerungen über die Auswirkungen der Prozesse,
Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens auf die Umwelt.
Umweltberichterstattung kann durchgeführt werden:
-
aufgrund freiwilliger oder gesetzlich (wie z.B. in
Dänemark und den Niederlanden) vorgeschriebener Anlässe,
-
innerhalb oder außerhalb der handelsrechtlichen
Rechnungslegung (Jahresabschluss; Lagebericht;
Konzernabschluss;
Konzernlagebericht),
-
intern oder extern,
-
periodisch (i.d.R. jährlich) oder fallweise,
-
durch Darstellung einzelner Umweltangaben oder in Form
einer umfassenden Darstellung, eines sog. Umweltberichts.
Von Bedeutung sind insbes. die standortbezogene Umwelterklärung nach der
EG-Öko-Audit-Verordnung sowie sog. Umweltberichte,
d.h. Darstellungen aller wesentlichen Auswirkungen der Tätigkeit eines
Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe auf die Umwelt. In der Praxis wird
allerdings der Terminus Umweltbericht
auch für die Darstellung umweltbezogener Einzelsachverhalte verwendet.
III. Grundsätze
ordnungsgemäßer Umweltberichterstattung
Sowohl auf europäischer (FEE) als auch auf internationaler
Ebene (GRI) gibt es Bemühungen, Grundannahmen und qualitative Anforderungen an
eine ordnungsgemäße Umweltberichterstattung zu entwickeln.
1. Grundannahmen
a) Räumliche
Abgrenzung
Die Abgrenzung der berichtenden Einheit muss im Umweltbericht
von der Unternehmensleitung klar definiert und dargestellt werden. Hierdurch
soll insbes. verhindert werden, dass sich die Verursacher von
Umweltauswirkungen durch Ausgrenzung umweltgefährdender Standorte ihrer
ökologischen Verantwortlichkeit entziehen.
b) Periodenabgrenzung
Die Berichterstattung über umweltbeeinflussende Aktivitäten
sollte grundsätzlich zeitnah zur bzw. in der Periode ihrer Verursachung
erfolgen. Im Rahmen der Umweltberichterstattung existiert jedoch teilweise das
Problem, dass die ökologischen Auswirkungen eines Ereignisses nicht erkennbar
sind oder erst nach einigen Jahren auftreten. Umgekehrt können
Umwelteinwirkungen erkannt werden, deren ursächliches Ereignis nicht mehr
identifizierbar ist.
c) Unternehmensfortführung
Entsprechend dem going-concern-Prinzip der handelsrechtlichen
Rechnungslegung sollte bei der Zurechnung von Umweltwirkungen zu einzelnen
Perioden grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Unternehmen seine
Geschäftstätigkeit fortführt. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass bereits bei
Aufstellung des Umweltberichts bekannt ist, dass eine Unternehmensaufgabe oder
Schließung eines Unternehmensteils ansteht. Da Umwelteinwirkungen einen
Einfluss auf den Fortbestand des Unternehmens haben können (z.B. behördlich
veranlasste Schließung), ist dies im Rahmen der Überprüfung der
Going-Concern-Prämisse zu berücksichtigen.
d) Vorsorge
Es gilt als selbstverständlich, dass im Bereich des
Umweltschutzes präventive Maßnahmen jeglichen Sanierungs- oder Aufräummaßnahmen
vorzuziehen sind. Im Rahmen der Umweltberichterstattung sollte darauf
eingegangen werden, inwieweit dieses sog. Vorsorgeprinzip im Rahmen der
Umweltpolitik, der Umweltprogramme und Entscheidungen der berichtenden
Unternehmung Beachtung findet.
e) Wesentlichkeit
Was im Rahmen der Umweltberichterstattung als wesentlich
gilt, ist primär einzelfallabhängig. Die Auswahl der Daten hat sich
grundsätzlich an den Informationsbedürfnissen der verschiedenen Adressaten
(Investoren, Mitarbeiter, Gläubiger, Zulieferer, Kunden, Regierung und
Verwaltung, übrige interessierte Öffentlichkeit) zu orientieren.
2. Qualitative
Merkmale
Neben den genannten Grundannahmen sind folgende qualitative
Anforderungen von Umweltberichten zu erfüllen, damit die veröffentlichten
Informationen für die Adressaten nützlich sind:
a) Relevanz
Informationen gelten als nützlich, wenn sie für die
jeweiligen Adressaten entscheidungsrelevant sind. Im Zusammenhang mit der
Berichterstattung über Umweltauswirkungen treten neben eine direkte Entscheidungsrelevanz
in erster Linie die Aufgaben Aufmerksamkeitslenkung, Wissensaufbau sowie
Meinungsbildung.
b) Zuverlässigkeit
Die gegebenen Informationen sollten zuverlässig i.S.v.
unparteiisch und frei von wesentlichen Fehlern sein. Die Berichtsadressaten
müssen darauf vertrauen können, dass die gegebenen Daten glaubwürdig sind.
Diesem Ziel dienen stichhaltige Beschreibungen von Sachverhalten sowie eine
größtmögliche Klarheit und Konsistenz in Terminologie und Messungen. Es ist
notwendig, nicht nur korrekte Daten anzuführen, sondern diese in ihren
ökologischen Kontext einzubetten bzw. entsprechende Eckwerte anzugeben.
c) Vollständigkeit
Wichtig ist, dass sämtliche ökologisch relevanten Aspekte,
auch für das Unternehmen negative, im Umweltbericht behandelt werden. Dies
erfordert insbes. der Grundsatz der Neutralität, nach dem Entscheidungen oder
Bewertungen der Adressaten der Umweltberichte nicht durch Auswahl, Auslassung
oder bestimmte verfälschende Darstellungsweisen beeinflusst werden dürfen. In
diesem Zusammenhang ist das Prinzip der Vorsicht zu beachten, wonach negative
Umwelteinwirkungen nicht heruntergespielt, unsichere Einwirkungen nicht
weggelassen und positive nicht aufgebauscht werden dürfen.
d) Verständlichkeit
Verständlichkeit gilt als ein grundlegendes Qualitätsmerkmal
jeder Berichterstattung. Aufgrund unterschiedlich ökologisch vorgebildeter
Adressatengruppen sollten die im Bericht verwendeten technischen und fachlichen
Begriffe erläutert werden.
e) Vergleichbarkeit
Um Zeitvergleiche zu ermöglichen, sollte eine größtmögliche
Konsistenz in der Erfassung, Messung und Präsentation der gegebenen Daten
gewahrt werden. Dies dient grundsätzlich auch der Möglichkeit von
Betriebsvergleichen, die jedoch vielfach aufgrund vorhandener Unterschiede in
Prozessen, Produkten und Standorten nur bedingt möglich sind.
f) Aktualität
Aus dem Bericht sollte erkennbar sein, welcher
Berichtszeitraum umfasst wird, warum dieser Zeitraum gewählt wurde und wie oft
eine Berichterstattung erfolgt.
g) Überprüfbarkeit
Da ungeprüfte Ausführungen leicht in den Verdacht geraten
können, als reine Marketingmaßnahme aufgefasst zu werden, dient eine Prüfung
(im Folgenden abgek. Pr) seitens unabhängiger Dritter der Glaubwürdigkeit sowie
Qualitätsverbesserung von Umweltberichten. Die im Bericht enthaltenen
Informationen müssen daher grundsätzlich überprüfbar im Sinne einer direkten
Prüfbarkeit (quantifizierbare Informationen) bzw. einer Überprüfung ihrer
Plausibilität (qualitative Informationen) sein. Hierzu sind auch Angaben
erforderlich, welche Mess- und Bewertungsverfahren angewandt wurden und in
welchem Umfang Aggregationen erfolgt sind.
3. Mindestinhalte
Im Hinblick auf die Mindestinhalte einer
Umweltberichterstattung existiert die 1997 verabschiedete deutsche DIN-Norm
33922 „ Umweltberichte für die Öffentlichkeit “ . Diese greift weitgehend auf die
Bestimmungen der EG-Öko-Audit-Verordnung für die Umwelterklärung zurück.
International existiert die ISO-Norm 14031 „ Environmental Performance
Evaluation – Guidelines “ .
Trotz insofern fehlender rechtlich verbindlicher Grundlagen
herrscht derzeit ein erstaunlicher Konsens über den notwendigen Inhalt
qualitativ anspruchsvoller Umweltberichte. Von Bedeutung sind die Empfehlungen
des UNEP (United Nations Environment Programme), die folgende 50 Kernelemente
eines Umweltberichts umfassen:
Trotz dieses weitestgehenden theoretischen Konsenses über
Inhalt und Ausgestaltung eines ordnungsgemäßen Umweltberichts sind
Veröffentlichungen mit diesen Inhalten äußerst selten. Die Praxis beschränkt
sich derzeit oftmals auf die Veröffentlichung einzelner Umweltangaben zu
bestimmten Sachverhalten.
IV. Prüfung
Als internationale Ansätze zur Pr von Umweltangaben und
Umweltbetrieben existieren ISAE 3000 sowie das Diskussionspapier der Fédération
des Experts Comptables Européens (FEE) Providing
Assurance on Environmental Reports. Ferner ist der IDW PS 820 Grundsätze ordnungsmäßiger Durchführung von
Umweltberichtsprüfungen zu beachten, der dem FEE Diskussionspapier als
Anhang beigefügt ist und folgende Regelungen umfasst.
1. Auftragsannahme
Im Rahmen der Auftragsannahme zur Pr ist zunächst das
Prüfungsobjekt (Pr der Richtigkeit einzelner Umweltangaben oder Pr eines
Umweltberichts) festzulegen. Dabei kann evtl. eine Bezugnahme auf o.g. Kataloge
von Mindestinhalten von Umweltberichten (UNEP oder DIN 33922) bzw. auf einzelne
Elemente derselben, ggf. erweitert um betriebsindividuelle Gegebenheiten,
erfolgen. In Abhängigkeit von dem vereinbarten Auftragsumfang ist die insoweit
mögliche, zu erteilende Bescheinigung mit dem Auftraggeber abzuklären.
Der WP darf den Auftrag zur Umweltberichtsprüfung nur
annehmen, wenn er über die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um
den Auftrag sachgerecht durchführen zu können sowie bei seinen
Prüfungsfeststellungen frei von Einflüssen, Bindungen und Rücksichtnahmen ist,
um eine unabhängige und unbefangene Pr durchführen zu können (VO 1/2005). Eine
Hinzuziehung externer Sachverständiger sowie die Verwertung von Gutachten und
Prüfungsergebnissen Dritter ist im Rahmen der Grundsätze des IDW PS 320 und 322
sowie der Stellungnahme HFA 2/1966 möglich, was insbes. eine kritische
Würdigung dieser Ergebnisse notwendig macht (IDW PS 322).
2. Prüfungsplanung
Im Rahmen der Prüfungsplanung und Risikobeurteilung benötigt
der WP Informationen über umweltrelevante Unternehmensaktivitäten, das
Umweltmanagementsystem, die Umweltpolitik, das Umweltprogramm sowie weitere
anstehende Vorhaben des Unternehmens mit Auswirkungen auf den Umweltbereich.
Besondere Bedeutung kommt dabei dem Umweltinformationssystem der Unternehmung
zu, da dieses die Daten für die Umweltberichterstattung zur Verfügung stellt.
Anhand der gewonnenen Informationen sind kritische
Prüfungsgebiete zu identifizieren, eine Prüfungsstrategie zu entwickeln und ein
Prüfungsprogramm zu erstellen.
3. Prüfungshandlungen
Die vorzunehmenden Prüfungshandlungen sind vom zugrunde
liegenden Prüfungsauftrag abhängig (Pr der Richtigkeit von Angaben oder Pr
eines Umweltberichts).
Die Pr der Richtigkeit von Angaben umfasst die ordnungsgemäße
Ermittlung und Wiedergabe von Tatsachen (z.B. Emissionswerten) als auch die Pr
der Plausibilität von Angaben zu Annahmen, Folgerungen und Absichten der
Unternehmung. Diese Angaben müssen in sich schlüssig sein und dürfen insbes.
nicht im Widerspruch zum tatsächlichen Handeln stehen. Art und Umfang von
Nachweisprüfungshandlungen hängen von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab.
Prüfungshandlungen sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Wesentlichkeit sowie des Fehlerrisikos auf der Grundlage von Stichproben vorzunehmen
(IDW PS 250 und HFA 1/1988).
Sofern auftragsgemäß die Pr der Darstellung aller
wesentlichen Umweltauswirkungen (Umweltberichtsprüfung) vereinbart ist, ist zu
prüfen, ob der Umweltbericht in allen wesentlichen Belangen die Auswirkungen
der Unternehmenstätigkeit auf die Umwelt angemessen darstellt. Hierbei ist auf
die Pr der unmittelbaren Auswirkungen abzustellen. Mittelbare Auswirkungen
können nicht einbezogen werden, wie z.B. Gewinnung, Produktion und Transport
von Einsatzstoffen durch Zulieferer sowie Verwendung und Entsorgung der
Produkte.
Die Berücksichtigung aller wesentlichen unmittelbaren
Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die Umwelt (Pr eines Umweltberichts)
kann v.a. durch ein funktionierendes Umweltinformationssystem gewährleistet
werden. Sofern vorhanden, kann die Pr i.V.m. einer Systemprüfung erfolgen.
Wichtig ist, festzustellen, ob das bestehende Umweltinformationssystem eine
Zusammenfassung aller maßgeblichen Umweltvorschriften generiert und die Angaben
im Umweltbericht mit der vom Umweltinformationssystem erzeugten Dokumentation
übereinstimmend wiedergegeben wurden.
Bei überschaubaren Verhältnissen ist eine Systemprüfung nicht
zwingend notwendig. In diesem Fall ist die Pr anhand – entsprechend
ausgedehnter – anderer Prüfungshandlungen auf der Grundlage der Kenntnisse der
Betriebsabläufe im Unternehmen durchzuführen.
Zur Pr der Umweltberichterstattung gehört auch die Pr der
Einhaltung derjenigen rechtlichen Vorschriften oder Auflagen, die für die
dargestellten Umweltauswirkungen von wesentlicher Bedeutung sind. Hierzu sind
ausreichende und geeignete Prüfungsfeststellungen zu treffen. Sofern die
berichteten Sachverhalte nicht in Übereinstimmung mit den für sie geltenden
Rechtsnormen stehen, ist festzustellen, ob dies in der Umweltberichterstattung
dargestellt wurde.
Bei Anzeichen für Gesetzesverstöße mit wesentlichen
Auswirkungen auf die Berichterstattung sind erweiterte Prüfungshandlungen
durchzuführen (IDW PS 210).
Ausgehend von den Prüfungsfeststellungen ist eine Beurteilung
der Gesamtaussage des Umweltberichts vorzunehmen. Dabei ist festzustellen, ob
alle wesentlichen Angaben über unmittelbare Auswirkungen der
Unternehmenstätigkeit auf die Umwelt so aufgeführt wurden, dass sie kein
irreführendes Bild vermitteln. Insofern sind auch negative Sachverhalte in
angemessenem Umfang darzustellen.
4. Einzuholende
und zu erstellende Unterlagen
Der WP hat eine Vollständigkeitserklärung einzuholen, um sich
die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Aufklärungen und Nachweise,
die Richtigkeit der Umweltberichterstattung sowie die Einhaltung bzw. ggf.
Nichteinhaltung von Umweltvorschriften bestätigen zu lassen (IDW PS 300).
V. Prüfungsbericht
Entsprechend dem im Rahmen der Auftragsannahme vereinbarten
Berichtsumfang ist grundsätzlich entweder ein Prüfungsbericht, der eine das
Prüfungsergebnis zusammenfassende Bescheinigung enthält, oder lediglich eine
erweiterte Bescheinigung zu erstellen, mittels derer die Adressaten über Art
und Umfang sowie das Ergebnis der Pr unterrichtet werden.
1. Berichtsgrundsätze
Der Prüfungsbericht
ist gewissenhaft, unparteiisch und klar zu erstatten. Eine gewissenhafte
Berichterstattung hat den nach der Überzeugung des Prüfers tatsächlichen
Gegebenheiten zu entsprechen (wahrheitsgetreue Wiedergabe). Der Prüfungsbericht
muss vollständig in dem Sinne sein, dass alle in den vertraglichen
Vereinbarungen geforderten Feststellungen zu treffen sind und darüber zu
berichten ist, welche wesentlichen Feststellungen und Ergebnisse die Pr
erbracht hat. Die notwendige Unparteilichkeit beinhaltet, Sachverhalte unter
Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen sachgerecht zu werten und auf
ggf. abweichende Auffassungen der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens
hinzuweisen. Klarheit der Berichterstattung bedeutet, dass die Berichtsinhalte
verständlich, eindeutig und problemorientiert dargelegt werden, was eine
übersichtliche Gliederung beinhaltet. Aus den Ausführungen des Prüfungsberichts
muss hervorgehen, welche Angaben auf geprüften und welche auf ungeprüften
Grundlagen beruhen sowie ob und inwieweit die Beurteilungen des Prüfers auf den
Ergebnissen Dritter beruhen.
2. Berichtsgliederung
Es erscheint empfehlenswert, den Prüfungsbericht wie folgt zu
gliedern:
-
Prüfungsauftrag;
-
Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung;
-
Prüfungsfeststellungen;
-
Bescheinigung.
a) Prüfungsauftrag
Einleitend zum Prüfungsbericht sind Angaben zum zugrunde
liegenden Prüfungsauftrag zu machen, die insbes. die Nennung des oder der
Auftraggeber, die Bezeichnung des geprüften Umweltberichts (bzw. eine Angabe,
welche einzelnen Umweltangaben geprüft wurden) sowie die Tatsache, dass es sich
um die Pr einer Umweltberichterstattung handelt, umfassen.
b) Gegenstand,
Art und Umfang der Prüfung
Um den Berichtsadressaten eine Beurteilung der durchgeführten
Prüfungstätigkeit zu ermöglichen, sind Gegenstand, Art und Umfang der
durchgeführten Umweltberichtsprüfung zu erläutern. Dabei ist anzugeben, nach
welchen Prüfungsgrundsätzen die Pr durchgeführt wurde. Darüber hinaus sind
Angaben zu den Grundzügen des jeweiligen Prüfungsvorgehens, dem vereinbarten
Prüfungsumfang sowie Ort und Zeitraum der Pr zu machen. Sofern für die Pr ein
Katalog von notwendigen Mindestinhalten eines Umweltberichtes (z.B. UNEP)
vereinbart wurde, ist dieser zu nennen. Wurde im Rahmen der Pr keine
Systemprüfung des Umweltinformationssystems vorgenommen, ist dieses anzugeben.
Es ist festzustellen, ob alle für die Pr erforderlichen Aufklärungen und
Nachweise erbracht wurden. In diesem Zusammenhang ist auf die eingeholte
Vollständigkeitserklärung hinzuweisen. Sofern geplante Prüfungshandlungen nicht
durchgeführt werden konnten und daher alternative Prüfungshandlungen
vorgenommen wurden, sind diese ebenfalls zu beschreiben. Ist eine Beurteilung
wesentlicher Sachverhalte nicht oder nicht mit hinreichender Sicherheit
möglich, ist hierauf gesondert hinzuweisen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass
die Verantwortung für den Inhalt der Umweltberichterstattung sowie die
Einhaltung der relevanten Umweltvorschriften bei den gesetzlichen Vertretern
des Unternehmens liegt.
c) Prüfungsfeststellungen
In Abhängigkeit vom erteilten Prüfungsauftrag ist
festzustellen, ob alle Angaben in der Umweltberichterstattung richtig sind und
nicht im Widerspruch zu sonstigen Auskünften und Nachweisen stehen bzw. bei Pr
eines Umweltberichts, ob dieser alle unmittelbaren Auswirkungen der
Unternehmenstätigkeit auf die Umwelt in allen wesentlichen Belangen angemessen
darstellt. Bei Vereinbarung eines Mindestinhaltskataloges ist festzustellen, ob
dieser erfüllt wurde oder ggf. weitere Angaben notwendig sind. Der Umfang der
Berichterstattung im Prüfungsbericht richtet sich dabei vornehmlich nach dem
Informationswert für die Adressaten. Mängel in der Umweltberichterstattung sind
im Einzelnen, unter Berücksichtigung ihrer Wesentlichkeit, zu erläutern. Für
wesentliche Angaben von Tatsachen sind neben der Feststellung, ob diese
insgesamt zutreffend sind, auch Angaben zum Zeitpunkt ihrer Ermittlung, den
Ermittlungsmethoden und der Person/Stelle, welche die Ermittlung vorgenommen
hat, zu geben. Für dargestellte Annahmen, Folgerungen und Absichten ist
anzugeben, ob diese in sich schlüssig und plausibel sind und nicht im
Widerspruch zum tatsächlichen Handeln des Unternehmens stehen. Unzutreffende,
irreführende und fehlende Aussagen sind als solche darzustellen, wobei sich der
Umfang der Berichterstattung im Prüfungsbericht ebenfalls nach ihrer
Wesentlichkeit richtet. Berichtspflicht besteht darüber hinaus über Angaben im
Umweltbericht, die im Rahmen des Prüfungsauftrags nicht überprüft werden
konnten.
Sofern es sich nicht um eine Erstprüfung handelt, ist durch
eine stetige Darstellung im Prüfungsbericht zu gewährleisten, dass bedeutende
Veränderungen seit der letzten Pr erkennbar werden.
Unmittelbare Redepflicht gegenüber den gesetzlichen
Vertretern oder erforderlichenfalls gegenüber einem Aufsichtsorgan des
Unternehmens besteht bei schwerwiegenden Mängeln im Umweltmanagementsystem,
Unternehmensfortführungsproblemen im Zusammenhang mit Umweltrisiken sowie
schwerwiegenden Verstößen gegen Umweltvorschriften.
VI. Bescheinigungen
Für die zu erteilenden Bescheinigungen hat das IDW folgende
Formulierungsvorschläge entwickelt (IDW PS 820):
1. Bei
Erstellung eines Prüfungsberichts
Mit Schreiben vom ? wurde ich/wurden wir von den gesetzlichen
Vertretern der ? Gesellschaft (ggf. andere Auftraggeber) beauftragt, den als
Anlage auf den Seiten ? beigefügten Umweltbericht zum ? zu prüfen. Aufstellung
und Inhalt des Umweltberichts liegen in der Verantwortung der gesetzlichen
Vertreter der Gesellschaft. Es ist meine/unsere Aufgabe, auf der Grundlage der
von mir/uns durchgeführten Prüfung ein Urteil über den Umweltbericht abzugeben.
Meine/Unsere Prüfung ergab, dass die Angaben im Umweltbericht
der ? zum ? insgesamt sowie im Einzelnen richtig sind und nicht im Widerspruch
zu sonstigen Auskünften und Nachweisen stehen.
Nach meiner/unserer Überzeugung stellt der Umweltbericht in allen
wesentlichen Belangen die unmittelbaren Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit
auf die Umwelt während des Zeitraums vom ? bis ? angemessen dar (bei
vereinbarter Bezugnahme auf den Katalog des United Nations Environment
Programme (UNEP) zu den notwendigen Inhalten eines Umweltberichts: und
entspricht den Anforderungen des United Nations Environment Programme (UNEP) an
die Elemente einer Umweltberichterstattung (ggf. anderer Katalog)).
2. Ohne
Erstellung eines Prüfungsberichts
An die gesetzlichen Vertreter (ggf. andere Auftraggeber):
Mit Schreiben vom ? wurde ich/wurden wir von den gesetzlichen
Vertretern der ? Gesellschaft (ggf. anderer Auftraggeber) beauftragt, den als
Anlage auf den Seiten ? beigefügten Umweltbericht zum ? zu prüfen. Aufstellung
und Inhalt des Umweltberichts sowie die Einhaltung der zum Schutz der Umwelt
erlassenen Vorschriften liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
der Gesellschaft. Es ist meine/unsere Aufgabe, auf der Grundlage der von
mir/uns durchgeführten Prüfung ein Urteil über den Umweltbericht abzugeben.
Ich/Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Grundsätze ordnungsmäßiger Durchführung von
Umweltberichtsprüfungen (IDW PS 820) durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern,
die Prüfung des Umweltberichts so zu planen und vorzunehmen, dass ein
hinreichend sicheres Urteil darüber abgegeben werden kann, ob die im
Umweltbericht gemachten Angaben richtig sind, ob der Umweltbericht in allen
wesentlichen Belangen die unmittelbaren Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit
auf die Umwelt angemessen darstellt, die erforderlichen Angaben enthält und
frei von wesentlichen falschen Aussagen ist. Die Prüfung des Umweltberichts
beinhaltet eine Untersuchung des Umweltinformationssystems als Bestandteil des
Umweltmanagementsystems hinsichtlich der Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit
auf die Umwelt. Die Prüfung des Umweltberichts schließt weiterhin eine
Überprüfung und Bewertung der Ausgestaltung und der Wirksamkeit des
Umweltinformationssystems sowie eine stichprobengestützte Untersuchung der
Nachweise für die Angaben im Umweltbericht ein. Sie beinhaltet auch die
Feststellung der angewandten Datenerhebungs- und Bewertungsmethoden und
wesentlicher Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie anderer von mir/uns
für notwendig erachteter Vorgänge. Meine/Unsere Prüfung schließt auch eine
Beurteilung der Gesamtaussage des Umweltberichts im Hinblick auf die
unmittelbaren Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die Umwelt ein. Ich
bin/Wir sind der Auffassung, dass meine/unsere Prüfung eine hinreichend sichere
Grundlage für mein/unser Prüfungsurteil bildet.
Meine/Unsere Prüfung ergab, dass die Angaben im Umweltbericht
der ? zum ? insgesamt sowie im Einzelnen richtig sind und nicht im Widerspruch
zu sonstigen Auskünften und Nachweisen stehen. Nach meiner/unserer Überzeugung
stellt der Umweltbericht in allen wesentlichen Belangen die unmittelbaren
Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die Umwelt während des Zeitraums vom
? bis ? angemessen dar (bei vereinbarter Bezugnahme auf den Katalog des United
Nations Environment Programme (UNEP) zu den notwendigen Inhalten eines
Umweltberichts: und entspricht den Anforderungen des United Nations Environment
Programme (UNEP) an die Elemente einer Umweltberichterstattung (ggf. anderer
Katalog)).
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