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Publizität


Inhaltsübersicht
I. Begriff und Kategorien
II. Ökonomische Grundlagen
III. Rechtliche Grundlagen der Publizität von Rechnungslegungsinformationen
IV. Sonstige Publizitätspflichten börsennotierter Unternehmen

I. Begriff und Kategorien


Publizität bedeutet grundsätzlich die Veröffentlichung von Signalen, Nachrichten und Informationen eines Unternehmens für einen definierten Kreis von Informationsempfängern (Pellens, B.  1995, Sp. 1589). Im Rahmen der Rechnungslegung wird Publizität enger definiert als die freiwillige oder gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung von Rechnungslegungsinformationen eines Unternehmens oder Konzerns.
Die Publizität lässt sich wie folgt kategorisieren:

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Gesetzliche Grundlagen: Wird die Publizität gesetzlich erzwungen, spricht man von Pflichtpublizität, ansonsten liegt freiwillige Publizität vor.

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Veröffentlichungsmedien: Die bekannteste Form der Publizität ist die Verbreitung von Informationen über Massenmedien (z.B. Zeitung, Fernsehen, Internet) oder spezielle Veröffentlichungsmedien wie den Bundesanzeiger. Sie kann jedoch auch durch die Weitergabe von Unternehmensunterlagen erfolgen. Eine Veröffentlichung in einem Handelsregister wird als Registerpublizität bezeichnet. Sie ist für die wesentlichen Unternehmensgrundlagen wie Firma, Niederlassungsort, Gründung und Auflösung, Unternehmensverträge oder Geschäftsführer vorgesehen (z.B. § 14 HGB). Schließlich erzwingen § 80 AktG und § 35a GmbHG die Offenlegung von wichtigen Unternehmensinformationen auf Geschäftsbriefen von Aktiengesellschaften und GmbHs.

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Periodizität: Es lässt sich zwischen regelmäßig wiederkehrender Publizität (z.B. Jahresabschluss, Zwischenberichte) und unregelmäßiger weil anlassbezogener Publizität (z.B. Erreichen bestimmter Beteiligungswerte, Ad-hoc-Publizität) unterscheiden.

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Inhalte: Publiziert werden Jahresabschlüsse, gesellschaftsrechtliche Veränderungen, kartellrechtliche Sachverhalte und aktienkursbeeinflussende Sachverhalte.


II. Ökonomische Grundlagen


1. Wirkungen der Publizität


Informationen, die anderen Wirtschaftssubjekten zugänglich gemacht werden, fließen in deren Entscheidungskalküle ein. Die Publizität von Informationen ist damit grundsätzlich geeignet, die Entscheidungen der Informationsempfänger zu verbessern. Sofern Sender und Empfänger über einen Markt Transaktionen tätigen, hat der Informationsstand von beiden Konsequenzen für das Funktionieren des Marktes. Damit ein (Kapital-) Markt funktionsfähig ist, darf keine zu große Informationsasymmetrie zwischen den verschiedenen Marktteilnehmern herrschen. Anderenfalls kommt im Extrem kein Markt zustande (Akerlof, G.A.  1970, S. 488 – 493). Da Märke es erlauben, die unterschiedlichen Pläne der verschiedenen Wirtschaftssubjekte effizient zu koordinieren, tragen sie so zu einer Wohlfahrtssteigerung der Marktteilnehmer bei. Daraus folgt, dass die Publizität wohlfahrtssteigernde Wirkung haben kann, wenn sie die Funktionsfähigkeit von Märkten und hier insbesondere des Kapitalmarktes verbessert. Ob dieser Effekt wirklich eintritt, hängt u.a. davon ab, ob die Information neu ist und nicht nur das Echo einer bekannten Information (Schildbach, T.  1986, S. 7) darstellt. In Abhängigkeit vom Grad der Informationseffizienz des Kapitalmarktes kommt daher der Publizität von Unternehmensdaten eine unterschiedliche Bedeutung zu (Fama, E.F.  1970, S. 383 – 384). Fälle, in denen alle Marktteilnehmer die Veröffentlichung einer Information ablehnen, wurden in der Literatur nachgewiesen, spielen aber für realistische Marktszenarien keine Rolle (Ewert, R.  1989, S. 252 – 256).

2. Auslöser der Publizität


Ob ein Unternehmen eine Information veröffentlicht und wem sie zugänglich gemacht wird, hängt davon ab, ob sich die Entscheidungsträger im Unternehmen davon einen Nutzenzuwachs versprechen. Entscheidungsträger sind dabei die Manager oder im Fall eines Unternehmens in Eigentümerleitung, die Eigentümer. Sie werden Informationen dann veröffentlichen, wenn sich ihr persönlicher Nutzen erhöht. Wie insbesondere die Agency-Theory gezeigt hat, darf das Interesse der Manager jedoch keineswegs mit einer Steigerung des Unternehmenswertes gleichgesetzt werden. Ihr primäres Interesse gilt der Steigerung und der Sicherung ihrer Einkünfte bzw. ihres persönlichen Marktwertes. Sie werden deshalb die Veröffentlichung von Informationen tendenziell dann unterlassen, wenn sie zwar positiv für den Wert des Unternehmens sind, aber ihnen schaden. Umgekehrt ist ebenso vorstellbar, dass Informationen veröffentlicht werden, die mehr dazu dienen, den Marktwert der Manager als den des Unternehmens zu erhöhen. Wann ein Unternehmen welche Signale sendet, um seinen Marktwert zu erhöhen, wird theoretisch untersucht im Rahmen der Signaling-Theorie Signaling. In der Praxis spricht man in diesem Kontext von Investor Relations Maßnahmen. Die Frage, wem Informationen weitergegeben werden, hängt davon ab, wessen Entscheidungen beeinflusst werden sollen. Je nachdem, ob ein Untenehmen mehr von einzelnen genau identifizierbaren Marktpartnern (z.B. der Hausbank, GmbH-Gesellschafter), oder den Entscheidungen einer großen Zahl anonymer Marktteilnehmer (z.B. Aktionäre) abhängt, wird es die geeignete Form der Veröffentlichung wählen. Diese Zusammenhänge erklären, warum in der Realität ein höchst vielfältiges Publizitätsverhalten von Unternehmen zu beobachten ist.

3. Empirie


Empirisch lässt sich nachweisen, dass Unternehmen freiwillig, also aus Eigeninteresse und in Abwesenheit einer gesetzlichen Pflicht, Informationen veröffentlichen. Auffallendstes Beispiel der letzten Jahre war die freiwillige Veröffentlichung von Konzernabschlüssen nach internationalen Standards (IFRS/IAS oder US-GAAP), um den Zugang insbesondere zum amerikanischen Kapitalmarkt zu verbessern (Haller, A./Raffournier, B./Walton, P.  2000). Ebenso war beobachtbar, dass sich Unternehmen systematisch weigern, gesetzlich vorgeschriebene Informationen zu veröffentlichen. Dies war z.B. bei mittelgroßen GmbHs der Fall, die häufig Pflichtangaben über die Einkünfte der Geschäftsführer unterließen.

4. Die Rolle des Staates


Betrachtet man die Rolle des Staates in der Wirtschaft normativ, so fällt ihm die Aufgabe zu, durch geeignete Maßnahmen die Wohlfahrt seiner Bürger zu steigern. In die Veröffentlichung von Unternehmensinformationen sollte er demnach dann eingreifen, wenn es auf dem Markt zu einer Unterversorgung mit Informationen kommt. Liegt ein derartiges Marktversagen vor, kann eine gesetzlich eingeführte Pflichtpublizität die Wohlfahrt der Bevölkerung verbessern. A priori lässt sich jedoch keineswegs leicht feststellen, ob ein beobachtbares Informationsniveau optimal ist oder nicht (Feldhoff, M.  1992, S. 163 – 181). Aus ökonomischer Sicht kann daher nicht eindeutig beantwortet werden, ob die bestehenden gesetzlichen Regelungen wohlfahrtssteigernd wirken. Eine alternative Erklärung für die bestehenden gesetzlichen Publizitätsregelungen leitet diese aus dem Eigeninteresse der politisch Handelnden (positive Theorie der Regulierung) her.

III. Rechtliche Grundlagen der Publizität von Rechnungslegungsinformationen


1. Gegenstand der Pflichtpublizität im Rahmen des Jahresabschlusses


Gesetzlich vorgeschrieben ist im HGB die Offenlegung der jährlichen Rechnungslegungsdaten der deutschen Unternehmen. Neben dem Jahresabschluss sind der Bestätigungsvermerk, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und, soweit nicht im Jahresabschluss enthalten, Vorschlag und Beschluss zur Ergebnisverwendung bekannt zu machen (§ 325 I HGB). Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang bieten vergangenheitsbezogene Rechnungslegungsinformationen, der Lagebericht zudem eher prognoseorientierte Informationen.

2. Publizitätspflichtige Unternehmen


Während das Handelsrecht allen Kaufleuten im Sinne der §§ 1 bis 7 HGB die Pflicht auferlegt, Bücher zu führen (§ 238 I HGB), sieht es nur für einen Teil aller Kaufleute auch verpflichtend eine Publizität ihrer Rechnungslegungsinformationen vor:

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Unternehmen, die direkt oder indirekt nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen den Gläubigern haften

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besonders große Unternehmen oder Konzerne

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Genossenschaften

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Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.

a) Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften


Mit dem KapCoRiLiG ist der Kreis der Unternehmen, die den strengeren Rechnungslegungsvorschriften des zweiten Anschnitts im dritten Buch des HGB unterliegen, erweitert worden. Neben den Kapitalgesellschaften sind nun auch solche Personenhandelsgesellschaften nach den Vorschriften § 264 ff. HGB zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschluss und Lagebericht verpflichtet, bei denen keine natürliche Person direkt oder indirekt unter den Vollhaftern ist (§ 264a I HGB). Dieser erweiterte Unternehmenskreis wird auch als Kapitalgesellschaften im weiteren Sinne bezeichnet (Schildbach, T.  2000, S. 94).
Ob das einzelne Unternehmen überhaupt selbst publizitätspflichtig ist, hängt davon ab, ob es in einen Konzernverbund einbezogen ist. Wenn ja, sieht das Gesetz unter den Bedingungen von § 264 III und § 264b HGB eine Befreiung von der Publizitätspflicht vor.
Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, ist die Kapitalgesellschaft i.w.S. grundsätzlich publizitätspflichtig. In welchem Umfang und in welcher Form Rechnungslegungsinformationen offengelegt werden müssen, hängt dabei von der Größenklasse ab, in die das Unternehmen eingestuft wird. § 267 HGB teilt die Kapitalgesellschaften i.w.S. nach drei Kriterien in kleine, mittelgroße und große Unternehmen ein. Ein Wechsel in eine andere Größenklasse erfolgt, wenn in zwei der drei Kriterien im zweiten aufeinander folgenden Jahr die Grenzen überschritten werden (Tab. 1).
Publizität
Tab. 1: Größenklassen für Kapitalgesellschaften i.w.S.
Unabhängig von der Größe nach den Kriterien von § 267 I bis III HGB ist jede Kapitalgesellschaft als groß einzustufen, wenn sie „ einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat “ (§ 276 III Satz 2 HGB) (Tab. 2).
Je nach Größenklasse schreibt das Gesetz unterschiedliche Formen für die Rechnungslegungspublizität vor:

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Registerpublizität durch Einreichung der geforderten Rechnungslegungsinformationen zum Handelsregister des Unternehmenssitzes (§ 325 I Satz 1 HGB).

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Bekanntmachungspublizität durch Offenlegung der geforderten Rechnungslegungsinfomationen im Bundesanzeiger oder gegebenenfalls auch anderen Gesellschaftsblättern (§ 325 II HGB).

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Hauspublizität durch die Auslegung von Rechnungslegungsinformationen in den Geschäftsräumen des Unternehmens als Zusatzinformationsinstrument (§§ 175 II, 337 III AktG).


Auch der Umfang der offen zu legenden Rechnungslegungsinformationen wird vom Gesetz von der Größenklasse abhängig gemacht:
Publizität
Tab. 2: Größenabhängige Vorschriften zur Publizität von Rechnungslegungsinformationen
Die Offenlegung muss seit dem KapCoRiLiG unabhängig von der Größenklasse von allen Unternehmen unverzüglich nach der Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter erfolgen, spätestens jedoch vor Ablauf von 12 Monaten (§ 325 I HGB).

b) Genossenschaften


Für Genossenschaften gelten mit kleinen Abweichungen die Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften für Kapitalgesellschaften i.w.S. (§§ 336 II, 339 HGB). Sie müssen die notwendigen Unterlagen beim zuständigen Genossenschaftsregister einreichen (§ 339 I, II HGB) und den Jahresabschluss und den Bestätigungsvermerk in den Genossenschaftsblättern publizieren. Davon ausgenommen sind kleine und mittelgroße Genossenschaften (§ 339 I,II HGB). Seit dem KapCoRiLiG sieht § 339 I HGB auch für die Genossenschaften eine Publizitätsfrist von maximal 12 Monaten vor, wobei die Bekanntmachung grundsätzlich weiterhin unverzüglich nach der Generalversammlung zu erfolgen hat.

c) Publizitätspflichtig große Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften mit natürlichen Personen als Vollhafter


Grundsätzlich sieht das Handelsrecht für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, bei denen mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, keine Pflichtpublizität von Rechnungslegungsinformationen vor. Überschreiten diese Unternehmen aber bestimmte Größenordnungen, legt der Gesetzgeber auch ihnen Publizitätspflichten auf (§ 9 PublG). Die Publizitätspflicht liegt vor, wenn gemäß § 1 PublG an drei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen mindestens 2 der folgenden Grenzwerte überschritten werden:

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Die Bilanzsumme der Jahresbilanz zum Bilanzstichtag übersteigt 65 Mio. Euro.

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Die Umsatzerlöse des Unternehmens übersteigen in den letzten 12 Monaten vor dem Bilanzsstichtag 130 Mio. Euro.

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Das Unternehmen beschäftigte in den 12 Monaten vor dem Bilanzstichtag durchschnittlich mehr als 5.000 Arbeitnehmer.


Gemäß § 9 PublG und § 325 HGB müssen diese Unternehmen ihre Bilanz zuzüglich der Angaben nach § 5 V Satz 3 PublG in einem Anhang, den Bestätigungsvermerk, den Prüfungsbericht des Überwachungsorgans, den Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses zum zuständigen Handelsregister einreichen und im Bundesanzeiger bekannt machen. Nicht aufzustellen und damit nicht offen zu legen sind Anhang und Lagebericht. Die Frist für die Offenlegung beträgt 12 Monate (§ 9 I PublG i.V.m. § 325 HGB).

d) Zur Konzernrechnungslegung verpflichtete Unternehmen


Kapitalgesellschaften i.w.S., die Mutterunternehmen eines Konzerns sind, sind zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts nach HGB verpflichtet (Schildbach 2001, S. 77 ff.), es sei denn, sie sind davon nach §§ 291 – 293 HGB befreit (§ 290 HGB). Konzernabschluss, Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk sind nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften offen zu legen (§ 325 III HGB). Ist gemäß § 315 HGB der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufzustellen, so sind dessen Bestandteile nach §§ 325, 328 HGB zu publizieren.
Gleiches gilt für Mutterunternehmen, die nicht Kapitalgesellschaften i.w.S. sind (§§ 11, 12, 15 PublG i.V.m. § 325 HGB), wenn der Konzern als Ganzes zwei der drei Schwellenwerte von § 11 I PublG an drei aufeinander folgenden Stichtagen überschreitet.

e) Branchenspezifische Besonderheiten


Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen müssen gemäß §§ 340 l, 341 l HGB nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften i.w.S. ihre Rechnungslegungsunterlagen publizieren. Die Erleichterungen nach § 325 I HGB können Kreditinstitute mit einer Bilanzsumme bis 200 Mio. Euro in Anspruch nehmen (§ 340 l IV HGB). Zusätzlich müssen Kreditinstitute in allen Staaten der EU oder des Europäischen Wirtschaftraum, in denen sie Zweigstellen haben, dieselben Unterlagen offen legen (§ 340 l I HGB).
Rückversicherungen und gleichgestellte Versicherungen (§ 341a V HGB) haben für die Publizität eine auf 15 Monate verlängerte Frist (§ 341 I HGB). Die Offenlegung von Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Bestätigungsvermerk hat bei Versicherungsunternehmen sofern sie Mutterunternehmen sind, ohne weitere Frist unverzüglich nach der Hauptversammlung zu erfolgen (§ 341 l III HGB).

3. Zwischenberichterstattung börsennotierter Aktiengesellschaften


Für börsennotierte Aktiengesellschaften schreibt das BörsG zusätzlich nach § 40 BörsG, § 53 BörsZulV vor, mindestens einmal im Geschäftsjahr einen Zwischenbericht zu publizieren, der anhand von Zahlenangaben und Erläuterungen ein tatsächliches Bild der Finanzlage und des Fortgangs des Geschäfts vermittelt. Dabei müssen nach §§ 54 I, 56 BörsZulV die Zahlenangaben mindestens die Umsatzerlöse und das Ergebnis vor oder nach Steuer zeigen (Busse von Colbe, W.  1999, S. 418 f.). Die Vergleichszahlen des Vorjahreszeitraumes sind beizufügen. Bei Prüfung durch den Abschlussprüfer ist der Bestätigungsvermerk einschließlich aller Bemerkungen im Zwischenbericht vollständig wiederzugeben (§ 54 III BörsZulV). Die Erläuterungspflichten nach § 55 BörsZulV schließen eine Aufgliederung der Umsatzerlöse sowie Angaben zu Auftragslage, Kosten- und Preisentwicklung, Arbeitnehmerzahl, Investitionen und Vorgängen besonderer Bedeutung ein, soweit diese Erläuterungen zur Beurteilung des Geschäftsgangs und des Ergebnisses notwendig sind. Der Zwischenbericht ist spätestens nach dem ersten Halbjahr zu erstellen (§ 53 BörsZulV) und innerhalb von 2 Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes mindestens als Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und der Zulassungsstelle zu übermitteln (§§ 61 I, 62 BörsZulV).

4. Sanktionen


Die teilweise praktizierte Verweigerung der Pflichtpublizität wird seit Gültigkeit des KapCoRiLiG härter sanktioniert: Auf Antrag von jedermann ist ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 und 25.000 Euro durch das Registergericht festzusetzen, wenn pflichtwidrig die rechtzeitige Offenlegung nach § 325 HGB unterlassen wird (§ 335a HGB). Ein Erlass der Sanktion nach verspäteter Pflichterfüllung entfällt. Außerdem ist mehrfache Verhängung nun möglich (Schildbach, T.  2000, S. 102).

IV. Sonstige Publizitätspflichten börsennotierter Unternehmen


Zu sonstigen Publizitätspflichten börsennotierter Unternehmen s. die Übersicht in Tab. 3.
Publizität
Tab. 3: Übersicht
Literatur:
Akerlof, George A. : The Market for „ Lemons “ : Quality Uncertainty and the Market Mechanism, in: The Quarterly Journal of Economics, Jg. 84, 1970, S. 488 – 500
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe), : Insiderhandelsverbote und Ad hoc-Publizität nach dem Wertpapierhandelsgesetz, Frankfurt, 2. A., 1998
Busse von Colbe, Walther : Der befreiende Konzernabschluß nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen, in: Reform des Aktienrechts, der Rechnungslegung und Prüfung, hrsg. v. Dörner, Dietrich/Menold, Dieter/Pfitzer, Norbert, Stuttgart, 1999, S. 401 – 420
Busse von Colbe, Walther/Reinhard, Herbert : Zwischenberichterstattung nach neuem Recht für börsennotierte Unternehmen, Stuttgart 1989
Ewert, Ralf : Bilanzielle Publizität im Lichte der Theorie vom gesellschaftlichen Wert öffentlich verfügbarer Informationen, in: BFuP, Jg. 41, 1989, S. 245 – 263
Fama, Eugene F. : Efficient capital markets: A review of theory and empirical research, in: JF, Jg. 25, 1970, S. 383 – 417
Feldhoff, Michael : Die Regulierung der Rechnungslegung, Frankfurt am Main et al. 1992
Fülbier, Uwe : Regulierung der Ad-hoc-Publizität: ein Beitrag zur ökonomischen Analyse des Rechts, Wiesbaden 1998
Haller, Axel/Raffournier, Bernard/Walton, Peter : Unternehmenspublizität im internationalen Wettbewerb, Stuttgart 2000
Koch, Stefan : Neuerungen im Insiderrecht und der Ad-hoc-Publizität, in: Der Betrieb, Jg. 58, 2005, S. 267 – 274
Pellens, Bernhard : Publizität, in: Handwörterbuch des Bank- und Finanzwesens, hrsg. v. Gerke, Wolfgang/Steiner, Manfred, Stuttgart, 2. A., 1995, Sp. 1589 – 1600
Schildbach, Thomas : Der handelsrechtliche Jahresabschluß, Herne, Berlin et al., 7. A., 2004
Schildbach, Thomas : Jahresabschluß und Markt, Berlin et al. 1986
Schildbach, Thomas : Der Konzernabschluß nach HGB, IAS und US-GAAP, München, Wien, 6. A., 2001

 

 


 

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