Inhaltsübersicht
I. Konzepte
der Ertragsteuerabgrenzung
II. Abzugrenzende
Differenzen
III. Feststellung
der Ertragsteuersätze
IV. Aktivierung
latenter Steuern
V. Passivierung
latenter Steuern
VI. Saldierung
und Ausweis latenter Steuern
I. Konzepte
der Ertragsteuerabgrenzung
1. GuV-orientierte
Abgrenzung
Handelsrechtlicher und ertragsteuerlicher Gewinn und
Verlust können sich unterscheiden. Als Folge hiervon kann der
tatsächliche Steueraufwand,
der sich aus der Steuerbilanz ergibt
und in der handelsrechtlichen Gewinn- und
Verlustrechnung (GuV) auszuweisen ist, von dem fiktiven Steueraufwand
abweichen, der sich bei Besteuerung des Gewinns der Handelsbilanz ergeben würde. Übersteigt dieser fiktive
Steueraufwand den tatsächlichen Steueraufwand, so liegt grundsätzlich ein in
der handelsrechtlichen GuV anzusetzender latenter Steueraufwand vor. Der Ansatz
des latenten Steueraufwands bezweckt, das handelsrechtliche Ergebnis mit dem in
der handelsrechtlichen GuV ausgewiesenen Steueraufwand zu koordinieren, damit
ein periodengerechter Jahreserfolg ermittelt wird. Die Gefahr einer zu
positiven Darstellung der möglichen Ausschüttungen und der Ertragslage droht
auch deshalb, weil häufig nur der Totalgewinn handels- und steuerrechtlich
abweichend periodisiert wird, sodass mit einer Umkehrung der Verhältnisse zu
rechnen ist (Moxter, 1986).
Unterschreitet der fiktive Steueraufwand hingegen den tatsächlichen
Steueraufwand, so ist grundsätzlich ein latenter Steuerertrag in der
handelsrechtlichen GuV zu erfassen, da andernfalls das handelsrechtliche
Ergebnis zu ungünstig erscheinen würde.
Aus der Sicht einer periodengerechten Gewinnermittlung liegt
ein latenter Steueraufwand bzw. ein latenter Steuerertrag dann vor, wenn sich
die abweichenden handels- und steuerrechtlichen Ergebnisse in der Zukunft
ausgleichen werden (beispielsweise, wenn der derivative Geschäfts-
oder Firmenwert unterschiedlich abgeschrieben wird (§ 255 IV Satz 2
HGB; § 7 I Satz 3 EStG)), mithin zeitlich begrenzte Differenzen (timing differences) bestehen. Bei
zeitlich unbegrenzten Differenzen (permanent
differences), die aus steuerrechtlichen Vorschriften resultieren (etwa
Abzugsverbot von Geldbußen (§ 4 V Nr. 8 Satz 1 EStG) oder Steuerfreiheit von
Investitionszulagen (§ 9 InvZulG)), ist mit einer künftigen Kompensation nicht
zu rechnen; der handelsrechtliche und der steuerrechtliche Totalgewinn
unterscheiden sich endgültig, sodass solche permanenten Differenzen den
Perioden zuzurechnen sind, in denen die zugrunde liegenden steuerrechtlichen
Tatbestände verwirklicht wurden (Schildbach, 1998).
Zeitlich unbegrenzte Differenzen können auch durch handelsrechtliche Regeln
verursacht werden (etwa bei einer Neubewertung von Sachanlagen, sofern
Wertänderungen erfolgsneutral in eine Rücklage für Neubewertungen (revaluation surplus) eingestellt werden
(IAS 16.31, 16.39 f.)). Diese permanenten Differenzen (im Beispiel als Folge
eines differierenden Abschreibungsvolumens) sind nicht abgrenzbar, da die
zentrale Voraussetzung für die Aktivierung latenter Steuern, das Vorliegen von
zu periodisierendem latenten Steueraufwand bzw. latenten Steuerertrag, nicht
erfüllt ist (in der Periode der Neubewertung wird ein adäquater Steueraufwand
ausgewiesen).
Temporäre Differenzen sind in der Handelsbilanz abzugrenzen:
Ein latenter Steueraufwand (als Folge eines – am Handelsbilanzgewinn gemessen –
zu niedrigen tatsächlichen Steueraufwands) führt zur Passivierung latenter
Steuern, sodass in den späteren Perioden ein auflösungsbedingter latenter
Steuerertrag zur Verfügung steht, um den dann zu hohen tatsächlichen Steueraufwand
zu kompensieren. Passive latente Steuern sind im Einzelabschluss aufgrund des
Maßgeblichkeitsprinzips (§ 5 I EStG) eher die Ausnahme; sie entstehen, wenn
Erträge handelsrechtlich früher als steuerrechtlich realisiert werden bzw.
Aufwendungen handelsrechtlich später als steuerrechtlich erfasst werden
(beispielsweise, wenn Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung als
Bilanzierungshilfe aktiviert werden (§ 269 Satz 1 HGB) oder wenn die
steuerrechtlichen Gebäudeabschreibungen die handelsrechtlichen übersteigen
(§ 7 IV, V EStG)). Ein latenter Steuerertrag hingegen führt zur Aktivierung
latenter Steuern, sodass mit der späteren Auflösung ein kompensierender
latenter Steueraufwand verbunden ist. Aktive latente Steuern liegen vor, wenn
Erträge handelsrechtlich später als steuerrechtlich entstehen bzw. Aufwendungen
handelsrechtlich früher als steuerrechtlich anfallen (etwa bei
Drohverlustrückstellungen (§ 249 I Satz 1 HGB; § 5 IVa EStG) oder beim
derivativen Geschäfts- und Firmenwert, wenn in der Handelsbilanz auf einen
Ansatz verzichtet wird (§ 255 IV Satz 1 HGB) oder eine schnelle Abschreibung
erfolgt (§ 255 IV Satz 2 HGB; § 7 I Satz 3 EStG)).
Im Konzernabschluss
können temporäre latente Steuern außerdem auch durch Konsolidierungsdifferenzen
verursacht werden, sodass die aggregierten Steueraufwendungen dem Konzerngewinn
nicht entsprechen (Schmidt, M.
2000; Becker, W.
1991); aktive und passive latente Steuern koordinieren auch hier den
Konzerngewinn mit dem in der Konzern-GuV ausgewiesenen Steueraufwand (Coenenberg,
/Hille, 1994). Latente Steuern im Konzernabschluss entstehen häufig
infolge der Zwischenergebniseliminierung
(§ 304 HGB): Indem Zwischengewinne eliminiert werden, weicht das Ergebnis des
Konzernabschlusses gemeinhin von den Ergebnissen der Steuerbilanzen ab, da
diese auf den handelsrechtlichen Einzelabschlüssen basieren. Aber auch eine
nicht erfolgsneutral vollzogene Kapitalkonsolidierung
(§§ 301 f. HGB) oder eine nicht erfolgsneutral durchgeführte Schuldenkonsolidierung
(§ 303 HGB) können latente Steuern bewirken (weitere Ursachen und Details siehe
Debus, 2003).
Die §§ 274, 306 HGB definieren latente Steuern zunächst
GuV-orientiert: Aktive (passive) latente Steuern liegen vor, wenn der dem
Geschäftsjahr oder früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Aufwand zu hoch (zu
niedrig) ist, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde
Gewinn höher (niedriger) als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und sich
dieser zu hohe (zu niedrige) Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren
voraussichtlich wieder ausgleichen wird. Der Gesetzeswortlaut hat dazu
verleitet, dass latente Steuern häufig im Sinne der Dynamischen Bilanz als der Periodisierung
dienende Rechnungsabgrenzungsposten
interpretiert werden (Ordelheide,
/Hartle, 1986). Diese Deutung drängt zurück, dass die latenten
Steuern in eine an die Statische Bilanz
erinnernde Vermögenskonzeption eingebunden sind (Siegel, 1987):
Passive latente Steuern sind als Rückstellungen
(§§ 274 I, 306 HGB verweisen auf § 249 I Satz 1 HGB) passivierungspflichtig und
mindern somit als wirtschaftlich verursachte ungewisse Verbindlichkeiten den ausschüttbaren Gewinn von
Kapitalgesellschaften. Aktive latente Steuern dürfen hingegen im
Einzelabschluss von Kapitalgesellschaften nur als Bilanzierungshilfe, die von
einer Ausschüttungssperre flankiert wird, angesetzt werden (§ 274 II HGB); sie
gelten dem Vorsichtsprinzip entsprechend als nicht hinreichend sicher, um als
realisierte, den verteilbaren Gewinn erhöhende Forderungen aktiviert zu werden (Döllerer, 1987).
Im Konzernabschluss sind aktive latente Steuern als Abgrenzungsposten gemäß §
306 HGB ansatzpflichtig; Vorsichtserwägungen werden zugunsten einer
weitergehenden Informationspflicht relativiert (v. Wysocki, 1987).
Die latenten Steuern verfolgen im geltenden
Handelsbilanzrecht eine an die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
angelehnte Konzeption vermögensgebundener Steuerabgrenzung. Im Einzelabschluss
dienen die latenten Steuern nicht primär der Information (sonst müsste anstelle
des Wahlrechts eine Pflicht zur Aktivierung bestehen), sondern vielmehr der
vorsichtsgeprägten Ausschüttungsregelung (daher auch die Ausschüttungssperre
bei Aktivierung als Bilanzierungshilfe). Im ausschließlich
informationsorientierten Konzernabschluss sind Vorsichtserwägungen weniger
gewichtig; die Aktivierungspflicht erscheint hier sachgerecht, um am handelsrechtlichen
Gewinn gemessen den Steueraufwand zutreffend zu periodisieren.
2. Bilanzorientierte
Abgrenzung
Aus einer vermögensgeprägten Perspektive haben die latenten
Steuern die Aufgabe, diejenigen steuerlichen Be- oder Entlastungen zu erfassen,
die sich aus abweichenden handels- und steuerrechtlichen Bewertungen ergeben,
wenn sich die Bewertungsunterschiede künftig ausgleichen werden und sich dabei
der handelsrechtliche Gewinn von den steuerlichen Bemessungsgrundlagen
unterscheiden wird (Coenenberg,
/Hille, 1997). Übersteigt die steuerliche Bewertung des Vermögens
den handelsrechtlichen Wertansatz (weil etwa nur handelsrechtlich zulässige
Abschreibungen gemäß § 253 IV HGB vorgenommen wurden), so ist aus der Sicht der
Handelsbilanz in Zukunft eine Steuerentlastung zu erwarten (und zwar insoweit
die – gegenüber den handelsrechtlichen Abschreibungen – erhöhten steuerlichen
Abschreibungen die Ertragsteuern mindern werden); die aktiven latenten Steuern
(deferred tax assets) korrigieren das
handelsrechtliche Vermögen um diese künftigen latenten Steuerminderungen.
Unterschreitet hingegen die steuerliche Bewertung des Vermögens den
handelsrechtlichen Wertansatz, so ist entsprechend das handelsrechtliche
Vermögen mittels passiver latenter Steuern (deferred
tax liability) um die latenten Steuerlasten zu korrigieren.
Die bilanzorientierte Steuerabgrenzung verfolgt das Ziel, das
handelsrechtliche Vermögen von denjenigen zukünftigen Steuerwirkungen zu
befreien, die aus handels- und steuerrechtlich abweichenden Bilanzierungen
stammen; für die vermögensorientierte Steuerabgrenzung ist somit entscheidend,
dass die steuerlichen Be- und Entlastungen, die sich aus der künftig
erfolgswirksamen Auflösung der Bewertungsdifferenzen ergeben werden, durch die
künftig ebenfalls erfolgswirksame Auflösung der latenten Steuern neutralisiert
werden. Nicht maßgebend ist hingegen – anders als bei einer GuV-orientierten
Abgrenzung – , ob die Bewertungsdifferenzen aus ursprünglichen Ergebnisdifferenzen resultieren (wie im Falle von
Abschreibungen gemäß § 253 IV HGB); auch erfolgsneutral entstandene
Bewertungsdifferenzen können somit latente Steuern verursachen (beispielsweise
bei eigenkapitalerhöhenden Neubewertungen von Sachanlagen (IAS 16.31, 16.39 f.;
kritisch Schildbach, 1998)).
Aus dem Konzept bilanzorientierter Steuerabgrenzung folgt,
dass jeder Aktiv- und jeder Passivposition jeweils ein Steuerwert zugeordnet
wird, der zeigt, wie sich die Auflösung der jeweiligen Bilanzposition voraussichtlich
auf die steuerlichen Bemessungsgrundlagen auswirken wird. Entsprechen sich der
Steuerwert und der handelsrechtliche Buchwert – dies dürfte aufgrund des
Maßgeblichkeitsprinzips (§ 5 I EStG) die Regel sein – , so sind im Vergleich zum
handelsrechtlichen Gewinn weder höhere noch niedrigere steuerliche
Bemessungsgrundlagen zu erwarten; die künftigen Steueraufwendungen passen
mithin zu den künftigen handelsrechtlichen Gewinnen. Weicht der Steuerwert vom
handelsrechtlichen Buchwert ab, so sind latente Steuern zu aktivieren, wenn mit
einer relativen Steuerentlastung zu rechnen ist, und zu passivieren, wenn eine
relative Steuerbelastung zu befürchten ist.
Den Steuerwert (tax
base) einer Vermögensposition beschreibt IAS 12.7 als die steuerlichen
Aufwendungen (etwa Abschreibungen und Restbuchwert), die von den
steuerpflichtigen Erträgen (etwa Umsatz- und Veräußerungserlöse) abgezogen
werden können. Der Steuerwert einer Schuld entspricht dem Buchwert, soweit
nicht künftig steuerliche Aufwendungen abzugsfähig sind (IAS 12.8). Ein
Steuerwert kann auch dann vorliegen (IAS 12.9), wenn eine Vermögensposition
oder eine Schuld handelsrechtlich nicht bilanziert werden darf, aber steuerlich
angesetzt und später erfolgswirksam aufgelöst werden muss. In Konzernabschlüssen
wird der Steuerwert von Vermögenspositionen und Schulden durch das Steuerrecht
bestimmt, auf dessen Grundlage die zurechenbaren Ergebnisse besteuert werden
(IAS 12.11).
Die Frage, ob latente Steuern im Zugangszeitpunkt
erfolgswirksam oder erfolgsneutral zu bilanzieren sind, ist bei einer
bilanzgeprägten Betrachtung abhängig davon zu beurteilen, ob die zugrunde
liegenden Bewertungsdifferenzen erfolgswirksam oder erfolgsneutral entstanden
sind (IAS 12.57). Liegen den abweichenden Bewertungen erfolgswirksame Vorgänge
zugrunde (etwa weil handels- und steuerrechtlich unterschiedlich abgeschrieben
wurde), so sind auch die latenten Steuern erfolgswirksam zu erfassen (IAS
12.58), da andernfalls die handelsrechtlichen Erträge nicht mit einem korrespondierenden
Steueraufwand belastet werden. Resultieren hingegen die unterschiedlichen
Bewertungen aus erfolgsneutralen Vorgängen (etwa weil Neubewertungen direkt mit
dem Eigenkapital verrechnet wurden (IAS 12. 61 ff.)), so sind die latenten
Steuern ebenfalls erfolgsneutral zu bilden (IAS 12.58), da ansonsten die
Steueraufwendungen nicht mit den handelsrechtlichen Erträgen harmonieren.
Einer bilanziellen Vermögensermittlung ist immanent, dass
künftige Zahlungen diskontiert werden; auch Steuerzahlungen, die sich aus
abweichenden Wertansätzen ergeben, sind mithin zum Barwert anzusetzen (zum
Konflikt mit dem GuV-orientierten Realisationsprinzip siehe Karrenbrock, 1991).
Aus Vereinfachungs- und Objektivierungsgründen verbietet allerdings IAS 12.54
die Abzinsung latenter Steuern. Mit der bilanzorientierten
Abgrenzungskonzeption ist zu vereinbaren, dass latente Steuern an jedem
Stichtag zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu bewerten sind (IAS 12.56).
Die US-amerikanischen Generally Accepted Accounting
Principles und die diesen folgenden International Accounting Standards (IAS),
mittlerweile International Financial Reporting Standards (IFRS), waren
ursprünglich durch das Konzept einer GuV-orientierten Steuerabgrenzung geprägt.
Mit dem Inkrafttreten des SFAS 109 im Jahre 1992 wechselte das Leitbild; die
US-GAAP lehnen sich nunmehr an das Konzept einer bilanzorientierten
Steuerabgrenzung an (SFAS 109.10 ff; Epstein,
/Nach, et al. 2005). Dem Konzeptionswechsel schlossen sich die
internationalen Rechnungslegungsstandards an (Förschle, 1998);
der überarbeitete IAS 12 trat im Jahre 1998 in Kraft.
II. Abzugrenzende
Differenzen
1. Timing,
quasi-permanente und permanente Differenzen
Der Konzeption GuV-orientierter Steuerabgrenzung entspricht,
lediglich diejenigen Differenzen zwischen tatsächlichem Steueraufwand und
handelsrechtlichem Gewinn zu periodisieren, die sich in der Totalperiode
kompensieren (timing differences).
Künftig sich nicht ausgleichende Differenzen (permanent differences) sind durch Ereignisse der Entstehensperiode
wirtschaftlich verursacht und können daher nicht mittels latenter Steuern
abgegrenzt werden. Aus konzeptioneller Sicht spricht gegen eine Periodisierung
allerdings nicht, dass sich die Differenzen erst nach längerer Zeit oder bei
Betriebsaufgabe ausgleichen (so häufig beim nicht abnutzbaren Anlagevermögen);
die Konzeption periodengerechter Periodisierung kann sich sinnvoll nur auf die
Lebensdauer des Unternehmens beziehen und umfasst damit auch die Periode der
Betriebsaufgabe. Gegen die Abgrenzung quasi-permanenter Differenzen spricht
auch nicht das Going-Concern-Prinzip (so aber ADS, 1995),
da die fortführungsorientierte Bilanzierung nicht die Annahme eines unendlich
existierenden Unternehmens bedingt. Nur die Integration des
Fortführungsprinzips (§ 252 I Nr. 2 HGB) in ein totalgewinnbezogenes
Periodisierungsprinzip (§ 252 I Nr. 5 HGB) gewährleistet bei
quasi-permanenten Differenzen die Kongruenz zwischen handelsrechtlichem Gewinn
und Steueraufwand.
Eine Steuerabgrenzung wird in den §§ 274, 306 HGB auf die
Fälle beschränkt, in denen voraussichtlich
ein künftiger Ausgleich des zu hohen oder zu niedrigen Steueraufwands erfolgen
wird. Dies wird gemeinhin dahingehend gedeutet, dass latente Steuern nur dann
zu bilanzieren sind, wenn sich die Differenzen in absehbarer Zeit wieder
ausgleichen werden (Ordelheide,
/Hartle, 1986) oder wenn ein Ausgleich nicht automatisch erfolgt,
sondern eine künftige Disposition bedingt (Coenenberg,
/Hille, 1994). Sowohl der Wortlaut als auch der Normzweck legen
hingegen nahe, den Steueraufwand vermögensgbunden zu periodisieren, also
latente Steuern unter dem Aspekt abzugrenzen, dass hinreichend sicher mit einer
Kompensation zu rechnen ist (wie häufig beim nicht abnutzbaren Anlagevermögen).
Bei Differenzen, die sich erst langfristig oder von künftigen Dispositionen
abhängig ausgleichen können, ist aufgrund der Prognoseunsicherheit die
voraussichtliche Kompensation besonders kritisch zu prüfen; dies gilt wegen des
Vorsichtsprinzips (§ 252 I Nr. 4. 1. Halbsatz HGB) insbesondere bei
aktiven latenten Steuern.
2. Temporary
Differences
Temporary differences
liegen vor, wenn die handelsrechtlichen Bewertungen von den jeweiligen
Steuerwerten abweichen, sodass künftig Steuern zu zahlen sind, die aus
handelsrechtlicher Sicht nicht angemessen erscheinen. Die bilanzorientierte
Steuerabgrenzung ist umfassender als die GuV-orientierte, da über timing differences hinaus auch temporary differences zu bilanzieren
sind: Für das temporary-Konzept ist entscheidend, dass die zu erwartenden
Steuerzahlungen nicht mit den zukünftigen handelsrechtlichen Erfolgen
äquivalent sind; unerheblich ist hingegen, ob diese Inäquivalenzen aus
Ergebnisdifferenzen abgeschlossener Perioden resultieren. Permanente
Differenzen begründen – da sich diese abweichenden Bewertungen nicht
steuerwirksam auflösen werden – auch nach dem temporary-Konzept keine
Steuerabgrenzung.
Latente Steuern sind zu passivieren, wenn der
handelsrechtliche Buchwert eines Vermögensgegenstandes
(einer Schuld) seinen Steuerwert übersteigt (unterschreitet), mithin taxable temporary differences bestehen,
die später – am handelsrechtlichen Gewinn gemessen – steuerlich belastend
wirken (IAS 12.15). Diese taxable
temporary differences lösen sich etwa abschreibungs- oder
veräußerungsbedingt auf, sodass Steuern zu zahlen sind, die nicht dem
handelsrechtlichen Gewinn entsprechen. Mit der Auflösung der latenten Steuer
synchron zur Verminderung der taxable
temporary differences werden Erträge ausgewiesen, die die
Steueraufwendungen an die handelsrechtlichen Gewinne periodengerecht anpassen (Coenenberg,
/Hille, 1997).
Zu aktivieren sind latente Steuern, wenn der
handelsrechtliche Buchwert eines Vermögensgegenstandes (einer Schuld) seinen
Steuerwert unterschreitet (übersteigt), also deductible temporary differences vorliegen, die später – bezogen
auf den handelsrechtlichen Gewinn – steuerliche Entlastungen bewirken (IAS
12.24). Die Aktivierung latenter Steuern bedingt, dass künftig zu versteuerndes
Einkommen wahrscheinlich vorhanden
sein wird, um die steuerlichen Vorteile, die mit der Auflösung einhergehen,
auch nutzen zu können (IAS 12 .24).
III. Feststellung
der Ertragsteuersätze
1. Accrual
Method
Eine GuV-orientierte Steuerabgrenzung kann zum einen dazu
dienen, nur denjenigen Gewinn als entziehbar zu qualifizieren, der einen
angemessenen Steueraufwand berücksichtigt; sie kann sich zum anderen auch dazu
eignen, die Adressaten über die Ertragslage
nach Steuern zu informieren. Für periodisierungsgeprägte Ausschüttungs- oder
Informationsregelungen ist kennzeichnend, dass der handelsrechtliche
Periodengewinn um einen Steueraufwand zu mindern ist, der die steuerliche
Belastung dieses Gewinns zeigt; maßgebend sind mithin die steuerlichen
Bemessungsgrundlagen und Tarifvorschriften der jeweiligen Periode. Ändern sich
die Steuersätze, so sind bei einer GuV-orientierten Steuerabgrenzung bereits
gebildete latente Steuern nicht anzupassen, da andernfalls – infolge
korrekturbedingter Erträge bzw. Aufwendungen – die Konkordanz zwischen
handelsrechtlichem Gewinn und Steueraufwand in der Anpassungsperiode verfehlt
werden würde. Die Steueraufwendungen werden im Zeitablauf am wenigsten
verzerrt, wenn sich geänderte Steuersätze erst bei planmäßiger Auflösung der
latenten Steuern, also meistens über mehrere Perioden verteilt, auswirken.
Die Steuerabgrenzung wird durch die §§ 274, 306 HGB
allerdings dahingehend beschränkt, dass sich ein zu hoher oder zu niedriger
Steueraufwand voraussichtlich
ausgleichen wird. Ob allerdings ein Ausgleich zu erwarten ist, hängt nicht vom
gegenwärtigen Steuerrecht ab, sondern wird durch die künftigen Vorschriften
über die steuerlichen Bemessungsgrundlagen und Tarife bestimmt. Zwar können
zukünftige Änderungen des Steuerrechts kaum antizipiert werden, sodass aus
Objektivierungsgründen gemeinhin das jeweils geltende Steuerrecht bindend ist;
dies schließt jedoch im Einzelfall nicht aus, dass mit Veränderungen des
Steuerrechts greifbar gerechnet werden kann. Darüber hinaus sind latente
Steuern ertrags- bzw. aufwandswirksam aufzulösen, wenn – etwa bei geänderten
Steuersätzen – mit einem Ausgleich voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist (§
274 I, II HGB); dies hat zur Folge, dass in der Auflösungsperiode der Steueraufwand
nicht dem handelsrechtlichen Gewinn entspricht. Die Bilanzierung latenter
Steuern gemäß §§ 274, 306 HGB kann daher insoweit nicht durch eine
GuV-orientierte Abgrenzungskonzeption erklärt werden (Coenenberg, 2005).
2. Liability
Method
Die bilanzorientierte liability
method dient dazu, die Vermögenswirkungen latenter Steuern zu erfassen. Da
die zu erwartenden Be- und Entlastungen durch das künftig geltende Steuerrecht
bestimmt werden, sind grundsätzlich die in den jeweiligen Perioden zu
erwartenden Steuersätze relevant (Arbeitskreis
„ Externe Rechnungslegung “ , 1999). Allerdings kann die zukünftige
Entwicklung des Steuerrechts gemeinhin nicht sinnvoll prognostiziert werden;
daher ist objektivierungsbedingt das geltende Recht maßgebend, sofern
Änderungen nicht gesichert feststehen (IAS 12.47). Durch Regierungen
angekündigtes Steuerrecht ist ausnahmsweise dann anzuwenden, wenn die
Ankündigung wie das Inkrafttreten wirkt (IAS 12.48).
3. Probleme
gespaltener Steuersätze
Ob und in welchem Umfange mit künftigen Steuerbe- und
-entlastungen zu rechnen ist, wird durch die in der Auflösungsperiode geltenden
Steuertarife bestimmt. Bei Steuersystemen mit gespaltenen Tarifen (z.B.
unterschiedliche Belastung inländischer und ausländischer Einkünfte oder
abweichende Besteuerung thesaurierter oder ausgeschütteter Gewinne) stellt sich
die Frage, welcher Tarif für die Steuerabgrenzung maßgebend ist. Da gemeinhin
die künftige Gewinnverwendung nicht nachprüfbar prognostiziert werden kann,
stellt sich das Problem, welcher Steuersatz die künftigen Be- oder Entlastungen
sachgerecht objektiviert.
Bei der GuV-orientierten accrual
method liegt nahe, latente Steuern aufgrund der bekannten Steuerbelastung
in der Entstehensperiode zu bilden, da dann zumindest in dieser Periode ein
angemessenes Verhältnis von Handelsbilanzgewinn und Steueraufwand gezeigt wird;
als unvermeidliche Verzerrung ist bei sich ändernden Steuertarifen allerdings
hinzunehmen, dass sich der zu hohe oder zu niedrige Steueraufwand
voraussichtlich nicht vollständig ausgleichen wird.
Die bilanzorientierte liability
method stellt konzeptionell ausschließlich auf künftige Be- und
Entlastungen ab. Daher ist insbes. strittig, ob von einem Thesaurierungs-,
Ausschüttungs- oder Durchschnittsteuersatz auszugehen ist (ADS, 1995);
dem Vorsichtsprinzip folgend wird auch vorgeschlagen, den höchsten Steuersatz
bei künftigen Belastungen und den niedrigsten oder einen durchschnittlichen
Steuersatz bei künftigen Entlastungen zu verwenden (Hoyos,
/Fischer, N. 2006). Die Auffassung herrscht vor, latente Steuern im
Regelfall auf der Grundlage der maximalen Steuerbelastung zu bilden (ADS, 1995).
4. Steuersätze
im internationalen Konzern
Die Bestimmung des relevanten Steuersatzes im internationalen
Konzern verursacht zunächst keine konzeptionellen Probleme: Sowohl bei der accrual method als auch bei der liability method hängt vom regional
geltenden Steuerrecht ab, in welcher Höhe latente Steuern aus timing differences bzw. temporary differences resultieren.
Latente Steuern sind – wie jede andere Bilanzposition auch – einzeln zu
bewerten, sodass nicht nur in jedem einzelnen Sachverhalt zu prüfen ist, ob
eine timing difference bzw. eine temporary difference besteht, sondern
auch, welche steuerlichen Be- und Entlastungen sich im Einzelfall aufgrund des
jeweils geltenden Steuerrechts ergeben (Coenenberg,
/Hille, 1997). Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich des
Konzernabschlusses, der lediglich die Einzelabschlüsse aggregiert.
Erhebliche Mühen bereitet beim Konzernabschluss international
tätiger Unternehmen, die durch Konsolidierungen entstandenen timing differences bzw. temporary differences in Bezug zu den
jeweiligen nationalen steuerlichen Gewinnermittlungen zu setzen (Förschle,
/Kroner, 1996). Hinsichtlich dieser Konsolidierungsdifferenzen
erscheint es daher zur Vereinfachung zulässig, latente Steuern nach Maßgabe des
durchschnittlichen Konzernsteuersatzes zu bilden (Debus, 2003).
Da das Einzelbewertungsprinzip drastisch eingeschränkt wird, erscheint ein
konzerneinheitlicher Steuersatz nur zur Bewertung von
Konsolidierungsdifferenzen angemessen. Das Vereinfachungsargument überzeugt
allerdings nicht hinsichtlich der Differenzen zwischen den Steuerbilanzen und
den der Aggregation zugrunde liegenden handelsrechtlichen Einzelabschlüssen;
mit vertretbarem Aufwand können timing
bzw. temporary differences nach den
jeweiligen nationalen Verhältnissen bewertet werden (Lührmann, 1997).
IV. Aktivierung
latenter Steuern
1. Handelsrechtliche
Rechnungslegung
Die aktive Steuerabgrenzung gemäß §§ 274 II, 306 HGB lässt
sich auf zwei Arten von Sachverhalten zurückführen: Latente Steuern können
entstehen, wenn Aktiva in der Handelsbilanz niedriger als in der Steuerbilanz
bewertet werden (oder im Grenzfall in der Handelsbilanz nicht angesetzt
werden), ferner, wenn Passiva in der Handelsbilanz höher als in der
Steuerbilanz bewertet werden (oder im Grenzfall in der Steuerbilanz nicht
ausgewiesen werden). Eine aktive Steuerabgrenzung setzt allerdings voraus, dass
infolge der abweichenden Bilanzierung das handelsrechtliche Ergebnis zunächst
niedriger als der zu versteuernde Gewinn ist und dass sich die Ergebnisdifferenzen
voraussichtlich künftig umkehren werden.
Als Beispiele sind zu nennen: Beschränkung der
handelsrechtlichen Herstellungskosten auf Einzelkosten (§ 255 II HGB; R 6.3
EStG), keine Aktivierung des Geschäfts- und Firmenwerts in der Handelsbilanz (§
255 IV Satz 1 HGB; § 7 I Satz 3 EStG), handelsrechtliche Bewertung von
Rückstellungen zum Erfüllungsbetrag statt zum Barwert (§ 253 I Satz 2 HGB, § 6
I Nr. 3e) und schließlich die handelsrechtliche Passivierung von
Drohverlustrückstellungen (§ 249 I Satz 1 HGB; § 5 IVa EStG). Weitere Beispiele
siehe ADS (ADS, 1995)
sowie Hoyos/Fischer (Hoyos,
/Fischer, N. 2006).
§ 274 II HGB räumt Kapitalgesellschaften das Wahlrecht ein,
aus solchen timing differences
resultierende latente Steuern zu aktivieren. Da aktive latente Steuern jedoch
keine Forderungen gegenüber dem Fiskus oder Ansprüche auf Kürzung künftiger
Steuerzahlungen begründen, werden weder die Kriterien eines Vermögensgegenstandes
noch eines Rechnungsabgrenzungspostens erfüllt (Ordelheide, 1995);
sie dürfen daher nur als Bilanzierungshilfe – ergänzt durch eine
Ausschüttungssperre – angesetzt werden. Die aktive Steuerabgrenzung basiert
auch im Konzernabschluss auf dem GuV-orientierten timing-Konzept, allerdings mit dem Unterschied, dass § 306 HGB eine
Ansatzpflicht konstituiert.
Umstritten ist, ob Verlustvorträge zur aktiven
Steuerabgrenzung berechtigen: Der Wortlaut und die GuV-orientierte Konzeption
des Gesetzes sprechen gegen eine Aktivierung, weil keine Differenz zwischen dem
handelsrechtlichen Ergebnis und dem zu versteuernden Gewinn besteht; der
Steueraufwand wird mit null Geldeinheiten nicht zu hoch, sondern zutreffend
ausgewiesen (Schildbach, 1998;
a.A. Siegel, 1987).
Dass in Zukunft – bei hinreichenden Gewinnen – ein Vorteil zu erwarten ist,
rechtfertigt keine Auslegung contra legem (so aber Ordelheide, 1995);
die gesetzliche Konzeption GuV-orientierter Steuerabgrenzung wurde folgerichtig
kodifiziert und trägt der besonderen Gefahr Rechnung, Nonvaleurs zu aktivieren.
Ob latente Steuern auf Verlustvorträge zu einem den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechenden Verlustausweis führen, erscheint zweifelhaft (so aber Ordelheide, 1995),
da Erträge in der Hoffnung realisiert werden, dass sich die Verlustsituation
nicht zur Unternehmenskrise ausweiten wird. Besondere Risiken bestehen zudem
für das Unternehmen, wenn in einer Krise nicht mehr mit ausreichenden Gewinnen
für den Verlustausgleich gerechnet werden kann, da dann die latenten Steuern
aufgelöst werden müssen, mithin zusätzlich die Unternehmensverluste erhöhen (Schildbach, 1998).
2. Internationale
Rechnungslegung
Die IFRS/IAS folgen – wie auch die US-GAAP (SFAS 109.16 – 25; Epstein,
/Nach, et al. 2005; Kieso,
/Weygandt, 2005) – dem bilanzorientierten Konzept, sodass aktive
latente Steuern (deferred tax assets)
anzusetzen sind, wenn deductible
temporary differences bestehen (IAS 12.24). Latente Steuern sind somit
nicht nur bei timing differences zu
aktivieren, sondern auch bei temporary
differences, also bei künftigen steuerlichen Entlastungen, die am
handelsrechtlichen Gewinn gemessen nicht gerechtfertigt erscheinen, und zwar
unabhängig davon, ob sie aus ursprünglichen
Ergebnisdifferenzen resultieren. Zu aktivierende latente Steuern können
somit aus zwei Gründen vorliegen: Zunächst, weil Vermögenspositionen in der
Handelsbilanz niedriger als in der Steuerbilanz bewertet werden, sodass die
Summe der künftig steuermindernden Aufwendungen (Steuerwert bzw. tax base) das handelsrechtliche
Aufwandsvolumen übersteigt (IAS 12.7); darüber hinaus, weil in der
Handelsbilanz Schulden über dem Steuerwert bilanziert werden (IAS 12.8), sodass
ebenfalls mit einer relativen Steuerentlastung gerechnet werden kann.
Aktivierungspflichtige deferred tax
assets können auch dann bestehen, wenn Vermögenspositionen handelsrechtlich
bzw. Schulden steuerrechtlich nicht bilanziert werden (IAS 12.9).
Da latente Steuern als assets
zu aktivieren sind, ist entscheidend, dass der zukünftige steuerliche Aufwandsüberschuss
eine relative Steuerentlastung bewirkt, mithin, dass wahrscheinlich ein steuerpflichtiger Gewinn erzielt wird, der mit
den aktivierten latenten Steuern verrechnet werden kann (IAS 12.24-27). Ob wahrscheinlich zu versteuerndes
Einkommen verfügbar sein wird, ist danach zu beurteilen, ob temporary differences – gegebenenfalls
nach erforderlichen Steuergestaltungen – zeitkongruent gegenüber der gleichen
Steuerbehörde verrechnet werden können (IAS 12.28 – 30). Wurden in der jüngeren
Vergangenheit Verluste erzielt, so ist überzeugend nachzuweisen, dass künftig
hinreichend zu versteuerndes Einkommen verfügbar sein wird (IAS 12.35).
Deductible temporary
differences – die nicht gleichzeitig auch timing differences darstellen – sind etwa bei einer erfolgsneutralen
niedrigeren Neubewertung von Vermögenspositionen in der Handelsbilanz gegeben
(IAS 16.31, 16.39); da das handelsrechtliche Aufwandsvolumen das steuerliche
unterschreitet, ist eine spätere Steuerentlastung zu erwarten, die aber nicht –
als Folge eines erfolgsneutralen Vorgangs – aus einer Ergebnisdifferenz
resultiert. Deferred tax assets
können auch bei Verlustvorträgen vorliegen (IAS 12.34): Bei steuerpflichtigen
Einkommen in späteren Perioden ist eine relative Steuerentlastung zu erwarten;
eine Abgrenzung scheitert – anders als nach §§ 274 II, 306 HGB – nicht daran,
dass keine ursprüngliche Ergebnisdifferenz besteht. Ein Ansatz ist allerdings
nur insoweit zulässig, als mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
steuerpflichtige Einkünfte zu erwarten sind; dies ist anhand der allgemeinen
Kriterien zu beurteilen (IAS 12.35; zur Kritik siehe Schildbach, 1998).
Für weitere Beispiele von deductible
temporary differences siehe IAS 12.26.
In Ausnahmefällen untersagen die internationalen
Rechnungslegungsstandards die Aktivierung latenter Steuern, obwohl deductible temporary differences
bestehen (IAS 12.24). Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich die handels- und
steuerrechtlichen Zugangswerte von Vermögenswerten und Schulden unterscheiden,
der Zugang erfolgsneutral erfolgte und nicht durch einen Zusammenschluss von
Unternehmen verursacht wurde (IAS 12.24a, b). Besonderheiten sind zudem bei
Verbindungen zwischen Unternehmen zu beachten (IAS 12.24 i.V.m. IAS 12.44).
V. Passivierung
latenter Steuern
1. Handelsrechtliche
Rechnungslegung
Der passiven Steuerabgrenzung nach den §§ 274 I, 306 HGB
liegen zwei Gruppen von Sachverhalten zugrunde: Latente Steuern können
entstehen, wenn Aktiva in der Handelsbilanz höher als in der Steuerbilanz
bewertet werden (oder im Grenzfall in der Steuerbilanz nicht angesetzt werden),
außerdem, wenn Passiva in der Handelsbilanz niedriger als in der Steuerbilanz
bewertet werden (oder im Grenzfall in der Handelsbilanz nicht ausgewiesen
werden). Eine passive Steuerabgrenzung erfordert jedoch, dass als Folge der
unterschiedlichen Bilanzierung das handelsrechtliche Ergebnis zunächst höher
als der zu versteuernde Gewinn ist und dass sich die Ergebnisdifferenzen
künftig voraussichtlich ausgleichen werden. Der passiven Steuerabgrenzung gemäß
§§ 274 I, 306 HGB liegt sowohl im Einzel- als auch im Konzernabschluss das
GuV-orientierte timing-Konzept zugrunde; passive latente Steuern sind als
Rückstellungen im Sinne von § 249 I Satz 1 HGB ansatzpflichtig.
Als Beispiele können genannt werden: Bewertung des
Vorratsvermögens in der Handelsbilanz nach der Fifo-Methode bei steigenden
Preisen (§ 256 Satz 1 HGB; § 6 I Nr. 2a Satz 1 EStG i.V.m. R 6.9 I EStR) oder
Aktivierung von Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen als nur
handelsrechtlich zulässige Bilanzierungshilfe (§ 269 Satz 1 HGB). Weitere
Beispiele siehe ADS (ADS, 1995)
sowie Hoyos/Fischer (Hoyos,
/Fischer, N. 2006).
2. Internationale
Rechnungslegung
Passive latente Steuern (deferred
tax liabilities) sind dem bilanzorientierten Konzept der internationalen
Rechnungslegung folgend anzusetzen, wenn taxable
temporary differences existieren (IAS 12.15; zu den US-GAAP siehe
SFAS 109.16 ff.; Epstein,
/Nach, et al. 2005; Chasteen,
/Flaherty, /O\'Connor, 1998). Daher sind latente Steuern nicht nur
bei timing differences zu
passivieren, sondern auch bei temporary
differences, mithin bei künftigen steuerlichen Belastungen, die auf den
handelsrechtlichen Gewinn bezogen nicht angemessen erscheinen; für die
Passivierung ist somit unerheblich, ob die latenten Steuerlasten aus ursprünglichen Ergebnisdifferenzen
resultieren.
Passive latente Steuern können entstehen, wenn
Vermögenspositionen in der Handelsbilanz höher als in der Steuerbilanz bewertet
werden, sodass das handelsrechtliche Aufwandsvolumen größer ist als die Summe
der künftig steuermindernden Aufwendungen (Steuerwert bzw. tax base (IAS 12.7)); außerdem, wenn Schulden in der
Handelsbilanz unter dem Steuerwert bilanziert werden (IAS. 12.8), sodass
ebenfalls mit einer – am handelsrechtlichen Gewinn gemessen – relativen
Steuerbelastung gerechnet werden muss. Deferred
tax liabilities können auch dann bestehen, wenn Vermögenspositionen nicht
in der Steuerbilanz und Schulden nicht in der Handelsbilanz ausgewiesen werden
(IAS 12.9).
Taxable temporary
differences – die nicht gleichzeitig auch timing differences darstellen – entstehen etwa bei einer
erfolgsneutralen Wertaufstockung von Vermögenspositionen in der Handelsbilanz
(IAS 16.31, 16.39). Das handelsrechtliche Aufwandsvolumen überschreitet nunmehr
das steuerliche Aufwandsvolumen, sodass später – verglichen mit dem
handelsrechtlichen Gewinn – eine Steuerbelastung zu erwarten ist; diese
relative Steuerbelastung stammt aber nicht – da eine erfolgsneutrale
Höherbewertung des Vermögens erfolgte – aus einer ursprünglichen
Ergebnisdifferenz. Unternehmensfusionen können ebenfalls taxable temporary differences verursachen, die nicht als timing differences anzusehen sind, wenn
handelsrechtlich die Buchwerte aufgestockt werden, hingegen steuerrechtlich die
Buchwerte unverändert bestehen bleiben (IAS 12.18a, 12.19).
Die internationalen Rechnungslegungsstandards verbieten die
Passivierung latenter Steuern, obwohl taxable
temporary differences gegeben sind, wenn handelsrechtlich ein Geschäfts-
und Firmenwert aktiviert und künftig abgeschrieben wird, der steuerrechtlich
aber künftig nicht aufwandswirksam werden darf (IAS 12.15a; zur Begründung
siehe Coenenberg,
/Hille, 1997). Eine weitere Ausnahme von der Passivierung latenter
Steuern aus taxable temporary differences
besteht, wenn sich die handels- und steuerrechtlichen Zugangswerte von
Vermögenswerten und Schulden unterscheiden, der Zugang erfolgsneutral erfolgte
und nicht durch einen Zusammenschluss von Unternehmen verursacht wurde (IAS
12.15b). Einschränkungen existieren außerdem bei Verbindungen zwischen
Unternehmen (IAS 12.15 i.V.m. IAS 12.39).
VI. Saldierung
und Ausweis latenter Steuern
1. Handelsrechtliche
Rechnungslegung
Umstritten ist die Saldierung aktiver und passiver latenter
Steuern im handelsrechtlichen Einzelabschluss (§ 274 II HGB): Zum einen wird
die Auffassung vertreten, dass die Saldierung aktiver und latenter Steuern
zulässig sei, da nur die Gesamtdifferenz zu betrachten sei (ADS, 1995);
zum anderen wird überzeugend vorgetragen, dass eine bilanzrechtliche Schuld
nicht mit einer Bilanzierungshilfe verrechnet werden darf, da qualitativ
unterschiedliche Bilanzpositionen bestehen (Döllerer, 1987).
Für den Konzernabschluss erlaubt § 306 Satz 3 HGB, die aktiven und passiven
latenten Steuern zu saldieren, weil sowohl für die Aktiv- als auch für die
Passivpositionen Ansatzpflicht besteht; in Höhe des Differenzbetrages ist
entweder ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
oder eine Rückstellung für latente
Steuern zu bilanzieren. Latente Steuern sind gesondert auszuweisen und im Anhang zu erläutern (§§ 274, 306 HGB).
2. Internationale
Rechnungslegung
Eine Saldierung aktiver und passiver latenter Steuern ist
nach IAS 12.74 grundsätzlich unzulässig. Saldiert werden darf ausnahmsweise,
wenn sich die aktiven und passiven latenten Steuern auf Ertragsteuern beziehen,
die von der gleichen Steuerbehörde erhoben werden (IAS 12.74b). Darüber hinaus
besteht die Pflicht, die Hauptbestandteile des Steueraufwands und -ertrags
getrennt anzugeben (IAS 12.79 ff.). Wegen des grundsätzlichen
Saldierungsverbots und der umfangreichen Angabepflichten besteht ein relativ
differenzierter Einblick in die Struktur der Steuerlatenzen.
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und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, 6. A., bearb. v. Forster,
K.-H./Goerdeler, R./Lanfermann, J. et al., Stuttgart ab 1995
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handelsrechtlichen Grundsätzen, in: ZfbF, hrsg. v. Busse von Colbe, W./Seeberg,
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Kommentierung zu § 274 HGB, in: Handbuch der Rechnungslegung, Kommentar zur
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1995, S. 1629 – 1648
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Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. A., Stuttgart 2006
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Handelsbilanz und Steuerbilanz nach den Vorschriften des
Bilanzrichtlinie-Gesetzes, in: BB 1987, Beilage 12, S. 1 – 16
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Hoyos, M./Fischer, N. :
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Latente Steuern in Bilanz und Anhang, Düsseldorf 1991
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Steuern im Konzernabschluß, Düsseldorf 1997
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Bilanzlehre, Bd. 2, Einführung in das neue Bilanzrecht, 3. A., Wiesbaden 1986
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Aktivische latente Steuern bei Verlustvorträgen im Einzel- und Konzernabschluß
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Havermann, hrsg v. Lanfermann, J. Düsseldorf 1995, S. 601 – 623
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Schildbach, T. : Latente
Steuern auf permanente Differenzen und andere Kuriositäten – Ein Blick in das
gelobte Land jenseits der Maßgeblichkeit, in: WPg 1998, S. 939 – 947
Schmidt, M. : Latente
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Siegel, T. : Latente
Steuern: Konzeptionsprobleme und Anwendungsfragen zur Bilanzierung nach § 274
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zur Steuerabgrenzung nach § 274 Abs. 1 HGB, in: ZfbF 1987, S. 829 – 839
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