Inhaltsübersicht
I. Grundlagen
II.
Normative Bilanzforschung
III. Positive
Bilanzforschung
IV. Jahresabschlusskonzeptionen
I. Grundlagen
1. Inhalte
Als Bilanztheorie sei ein Aussagensystem über die
Zielsetzungen der finanziellen Rechnungslegung (Schneider, D.
1997, S. 233) – d.h. des handelsrechtlichen Jahresabschlusses sowie der
Steuerbilanz – und die Grundlinien der Zielerreichung verstanden. Damit bezieht
sich der Begriff der Bilanz (Balance Sheet) hier auf die periodische
Gegenüberstellung von Vermögensgegenständen, Schulden und Eigenkapital im
Rahmen des Handelsrechts oder zwecks steuerlicher Gewinnermittlung. Zusätzlich
enthält der Jahresabschluss eine Gewinn- und Verlustrechnung (Profit and Loss
Account), um das Jahresergebnis zu spezifizieren, sowie – zumindest für
Unternehmungen bestimmter Rechtsformen oder in bestimmten Situationen – weitere
Informationen etwa im Anhang (Notes), ggf. einschließlich Kapitalflussrechnung
(Cashflow Statement) und Segmentberichterstattung.
Zusätzlich zum Jahresabschluss kann ein zukunftsorientierter
Lagebericht gefordert sein (in USA z.T. gleichgerichtet: Management\'s
Discussion and Analysis of Financial Condition and Results of Operations). In
bestimmten Fällen (so nach § 44b BörsG) wird im Übrigen eine
Zwischenberichterstattung verlangt. Bei Einbeziehung dieser Aspekte wäre von
einer Theorie der externen Rechnungslegung zu sprechen.
2. Jahresabschluss
und Steuerbilanz: Grundfunktionen und Adressaten
Der Jahresabschluss ist Instrument der
Informationsübermittlung der rechnungslegenden Geschäftsführung an die
Jahresabschlussadressaten. Neben der Klärung der Frage, auf welche Adressaten
der Jahresabschluss auszurichten ist, hat die Bilanztheorie die Aufgabe, zu
diskutieren, welche Aussagen wie zu übermitteln sind.
Die Arbeitsteilung zwischen Eigenkapitalgebern und Management
führt bei ersteren zu Informationsbedürfnissen: Sie benötigen neben einer
Aufstellung über das ihnen zuzurechnende Reinvermögen insbesondere eine
Abrechnung über das Ergebnis der abgelaufenen Periode, woraus sich ihr
Ausschüttungsanspruch ergibt. Von noch größerem Interesse dürfte ihre
Vorstellung vom Wert der Unternehmung bzw. ihrer Beteiligung sein. Insbesondere
Anleger (bzw. für sie tätige Analysten), die den Kapitalmarkt nutzen, um
Engagements in Eigenkapital einzugehen oder zu lösen, erwarten aus der externen
Berichterstattung Informationen, auf die sie solche Entscheidungen stützen
können. Damit ist eine Zukunftsorientierung offenbar wichtiger als eine
Vergangenheitsorientierung; doch ergeben sich Grenzen aus dem
Objektivierungsproblem (Baetge, J.
1970) unsicherer Erwartungen und wohl auch aus einem z.T. im gemeinsamen
Interesse von Eignern und Management zu akzeptierenden Geheimhaltungsbedürfnis.
Fremdkapitalgeber bedürfen ebenfalls einer Rechnungslegung,
damit sie die finanzielle Stabilität des Schuldners beurteilen können, um die
Wahrscheinlichkeit der Tilgung gegebener oder beantragter Kredite sowie der
Zinszahlungen abzuschätzen.
Für andere Interessenten am Unternehmensgeschehen ist eine
Berechtigung zu entsprechenden Informationen zweifelhaft. So können
Arbeitnehmer oder ihre Gewerkschaften sowie z.B. Zulieferbetriebe nicht ohne
weiteres verlangen, dass sie ein Zugriffsrecht auf den Jahresabschluss erhalten
oder dass – im Falle von dessen Publizität – ihre Interessen an Informationen
berücksichtigt werden.
Eine Sonderposition nimmt der Fiskus ein. Die der
Steuererhebung zugrunde liegende Vorstellung steuerlicher Leistungsfähigkeit
bezieht sich insbesondere auf das Einkommen, d.h. im unternehmerischen Bereich
den Gewinn. Die entsprechenden Gewinnsteuern stellen eine Hauptsäule der
Steuereinnahmen dar. Während die steuerliche Gewinnermittlung international
eher nur punktuell oder gar nicht an den Jahresabschluss anknüpft, ist diese
Beziehung in Deutschland bislang traditionell eng (Maßgeblichkeitsprinzip) und
zudem durch die sog. umgekehrte Maßgeblichkeit belastet. Daraus folgt, dass der
Fiskus in Bezug auf die Steuerbilanz – von zunehmenden Fällen durchbrochener
Maßgeblichkeit abgesehen – als indirekter Adressat des (begrifflich
handelsrechtlichen) Jahresabschlusses gelten kann.
II. Normative Bilanzforschung
1. Gegenstände
Aus normativer Sicht befasst sich die Bilanztheorie mit
Soll-Vorstellungen der Rechnungslegung. Das Vorgehen kann vom geltenden
Bilanzrecht abstrahieren oder dieses zum Ausgangspunkt wählen. Im letzteren
Falle kann eine Weiterentwicklung (de lege ferenda) oder die Klärung von
Einzelfragen de lege lata diskutiert werden. Einer Bilanztheorie, welche
Regelungen deduktiv aus Zweck-Mittel-Beziehungen ableitet, lassen sich drei
Fragen zuordnen (Schneider, D.
2001, S. 850 f.):
Aus welchen Axiomen (Werturteilen) über die
Zwecksetzung des Jahresabschlusses sind welche grundlegenden Inhaltsbestimmungen
abzuleiten? (siehe Abschnitt II.2. sowie IV.)
Welche Einzelregelungen ergeben sich hieraus?
Welche Aussagen, z.B. in einer Jahresabschlussanalyse,
lassen sich aus entsprechenden „ Messergebnissen “ ableiten?
Insbesondere zu (2) lassen sich Messtheorien zur
Rechnungslegung als normativer Teilbereich einer ökonomischen Analyse des
Bilanzrechts verstehen (Schneider, D.
1997, S. 273 ff.); sie haben die Aufgabe, zweckadäquate Einzelregeln der
Bilanzierung und Bewertung herzuleiten. Hierbei sind allgemeine Aussagen (GoB =
Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung; Döllerer, G.
1959; Leffson, U.
1987), z.B. zur Periodisierung des Erfolges, aber auch Einzelprobleme zu
klären, wie z.B. die Bestimmung von Herstellungskosten oder die Frage der
Abzinsung von Rückstellungen.
Im deutschsprachigen Raum wird die Diskussion von
Betriebswirten und Juristen getragen, z.T. interdisziplinär (z.B. Moxter, A.
1993, S. 79). Wegen des Maßgeblichkeitsprinzips spielen hier Beiträge von
Steuerjuristen und Judikate des Bundesfinanzhofs bislang eine erhebliche Rolle.
2. Jahresabschlusszwecke
a) Informationsbereitstellung
Gewinn und Stand des Reinvermögens stellen die
Interessenschwerpunkte der Jahresabschlussadressaten dar, sodass zu erörtern
ist, zu welcher Konkretisierung diese Orientierung führt. Relevant ist
insbesondere die auf die Interessen von Eigenkapitalgebern ausgerichtete
Diskussion des Gewinnbegriffs: Dessen Entscheidungsnützlichkeit (decision usefulness)
tritt mit der gegenwärtigen Internationalisierung der Rechnungslegung stärker
in den Vordergrund.
Ob der einzelne Jahresabschlussempfänger Nutzen aus der
Gewinninformation ziehen kann, ist indessen fraglich. Von der Begrenztheit der
praktischen Möglichkeiten des Einzelnen abgesehen, ist auch theoretisch unklar,
ob eine Analyse des Jahresabschlusses Überrenditen ermöglicht. Es werden
unterschiedliche Hypothesen über die Informationseffizienz des Kapitalmarkts
vertreten ( „ Effizienzthese “ ; Fama, E.F.
1970; R. H. Schmidt, R.
1982). Auf jeden Fall werden Jahresabschlüsse von professionellen
Analysten als ein relevantes Instrument – unter mehreren – zur Abschätzung der
Unternehmensentwicklung genutzt; zu beachten ist, dass seine Informationen z.T.
bereits vorher bekannt werden und dem Jahresabschluss somit eine bestätigende
Funktion zukommen kann.
Voraussetzung für den Nutzen des Jahresabschlusses ist dessen
Verlässlichkeit; hierfür ist eine grundsätzlich wahlrechtsfreie Regelung der
Rechnungslegung erforderlich (Schneider, D.
2000, S. 39). Gelingt es, durch Vorgabe von Rechnungslegungsregeln unter
Kostenberücksichtigung nützliche Informationen zu produzieren (Ballwieser,
W. 1982), welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass Kapital
den Weg zu optimalen Investionsmöglichkeiten findet, erweist sich ein
gesellschaftlicher Nutzen der Rechnungslegung: Die Allokationsfunktion des
Kapitalmarkts wird gefördert (Wagner, F.W.
1982, S. 765 ff.).
Der Stand des (Rein-)Vermögens ist ein wichtiges
Informationsziel, wenn der Gläubigerschutz für den Jahresabschluss –
insbesondere bei Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen – relevant
ist. Bereits die Dokumentation des Vermögens schützt vor unbemerktem
Vermögensentzug. Für den Gläubigerschutz lässt sich Vermögen nur als
Schuldendeckungspotenzial interpretieren, woraus sich zur Erfüllung der
Ausschüttungssperrfunktion (Stützel, W.
1967) – abweichend vom geltenden Recht – erhebliche Konsequenzen für
Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen sowie Schulden ergeben:
Vermögensgegenstände (stringent definiert nach dem Konzept der Selbstständigen
Vollstreckungsfähigkeit; Tiedchen, S.
1991, S. 28 ff.) sind mit Einzelveräußerungswerten (siehe Abschnitt IV.2)
zu bewerten.
b) Einkommensbemessung
und Ausschüttungsfunktion
Eine wesentliche Aufgabe der Erfolgsbestimmung ist neben der
Entscheidungshilfe für Anlageentscheidungen die Einkommensbemessung, von der je
nach gesetzlichen (im deutschen Recht: § 58 AktG, § 29 GmbHG) und vertraglichen
Regelungen die Entscheidung des Managements über die Ausschüttung an die
Eigenkapitalgeber abhängt. Implizit wird je nach Rechnungslegungsregeln eine
Kompetenzabgrenzung zwischen diesen Gruppen sowie eine Risikoabgrenzung
gegenüber den Gläubigern bewirkt (Schildbach,
T. 2000 a, S. 39 ff.). Ferner können negative
Zahlungsbemessungswirkungen etwa bei der Kommanditistenhaftung sowie bei
bilanzieller Überschuldung im Hinblick auf eine Insolvenz eintreten (Rückle, D.
1983, S. 210 f.).
Ob sich ein „ entscheidungsnützlicher “ Gewinn auch als
steuerlicher Gewinn eignet, ist zweifelhaft. Gegenwärtig wird aus zwei gänzlich
unterschiedlichen Richtungen für eine Entkoppelung plädiert: Einerseits wird
von der voraussichtlichen Internationalisierung der Rechnungslegung ein
tendenziell früherer Gewinnausweis erwartet, sodass der gegenwärtig eher
„ vorsichtige “ Ansatz mit späterem Steueranfall nur bei unabhängiger
Steuerbilanz erhalten bliebe. Andererseits wird von Teilen der Literatur die
Berechtigung der (handelsrechtlich grundsätzlich nicht bezweifelten)
Verlustantizipation für das Steuerrecht bestritten (Schneider, D.
1969; Siegel, T.
1994, S. 2243), während andere Autoren (z.B. Moxter, A.
1997, S. 195) von einer Aufgabenidentität für Handels- und Steuerbilanz
ausgehen.
III. Positive
Bilanzforschung
1. Theoretische
Forschung
Das Paradigma der Neuen Institutionenökonomik, in dem die
asymmetrische Verteilung von Informationen und die Existenz von
Transaktionskosten berücksichtigt werden, ist besonders geeignet, um Probleme
der Rechnungslegung zu erörtern (Kirchner, C.
1997). Die Manager besitzen einen Informationsvorsprung gegenüber den
Kapitalgebern, der zu eigennützigem Verhalten führen kann. Berichterstattung im
Jahresabschluss ist eine relevante Form der Rechenschaftslegung des
Beauftragten und verringert – insbesondere bei unabhängiger Prüfung – die
Informationsdifferenz und die Unsicherheit über die Qualität des Verhaltens des
Managements.
Wirkungstheorien wollen den Einfluss bestimmter Regelsysteme
auf das Verhalten insbesondere der Kapitalgeber und auf unternehmerische
Entscheidungen klären (Schneider, D.
2001, S. 851). Beispiele sind die Anwendung von Principal-Agent-Modellen,
etwa mit dem Ergebnis, dass höhere Kapitalerhaltung bei bestimmten Annahmen den
Gläubigern schaden kann (Ewert, R.
1986) oder dass Ausschüttungssperren auf der Basis von Bilanzdaten
gegenüber Cashflow-Daten bevorzugt werden (Leuz, C.
1996). Weitere bedeutsame Fragestellungen der Wirkungsanalyse betreffen
etwa Anreize für Manager zur Bereitstellung von Rechnungslegungsinformationen
oder die Zweckmäßigkeit der staatlichen Regulierung der Rechnungslegung (Hartmann-Wendels,
T. 1991, S. 24 ff.).
2. Empirische
Forschung
Eine umfangreiche empirische Bilanzforschung (Möller, H.-P.
1993) befasst sich a) mit der Deskription der Rechnungslegungspraxis, b)
mit der Analyse der Wirkungen und Überprüfung des Nutzens der Rechnungslegung
und c) mit der Analyse von Determinanten und Gründen realen
Rechnungslegungsverhaltens (Coenenberg,
A.G./Haller, A. 1993). Angesichts der internationalen
Harmonisierung gewinnen deskriptive Vergleiche an Interesse.
Zu b) ist die Prüfung der Thesen über die
Informationseffizienz (s. II.2.a) von zentraler Bedeutung (Überblick: Coenenberg,
A.G. et al. 2000, S. 1126 ff.). Auch falls ein privater Nutzen des
Jahresabschlusses nicht zweifelsfrei erscheint (Beaver, W.H.
1981), kann nur ein Urteil über den Jahresabschluss in praktizierter Form
vorliegen; daher kann dieses zu Reformbemühungen Anlass geben (Wagner, F.W.
1982, S. 760). Von großer Praxisrelevanz ist die Prognosefähigkeit von
Jahresabschlussinformationen zur Früherkennung von Unternehmenskrisen auf der
Basis spezieller kennzahlenbezogener Diskriminanzanalysen (Baetge, J.
1998, S. 560 ff.; kritisch Schneider, D.
1985).
Die „ Positive Accounting Theory “ (Watts,
R.L./Zimmerman, J.L. 1986) prüft Hypothesen über das –
utilitaristisch angenommene – Verhalten von Rechnungslegenden, aber auch von
normsetzenden Institutionen. Ein Beispiel ist die Debt/Equity Hypothesis, nach
der bei steigendem Verschuldungsgrad eine Tendenz zur Gewinnausweiserhöhung
besteht.
IV. Jahresabschlusskonzeptionen
1. Informationsschwerpunktorientierte
Theorien
Eine mögliche Gliederung von Jahresabschlusskonzeptionen
( „ Bilanztheorien “ ; -auffassungen) differenziert nach dem Schwerpunkt der
Information: Erfolg oder Vermögen? Eine andere Einteilung unterscheidet nach
der Interpretation des Erfolgs, welcher sich je nach
Kapitalerhaltungskonzeption ergibt. Jüngere Konzeptionen versuchen,
Einseitigkeit zu überwinden oder zusätzliche Aspekte einzubeziehen. (Kompakt
zur historischen Entwicklung: Schneider, D.
1974. Aus Raumgründen muss hier auf die Angabe klassischer Quellen
verzichtet werden).
Aktuelle und potenzielle Eigenkapitalgeber interessieren sich
vornehmlich für den Erfolg der Unternehmung; für erstere hat der Erfolg auch
als Abrechnungsgröße Bedeutung. Für Gläubiger ist dagegen eher das Reinvermögen
und seine Zusammensetzung bedeutsam, damit sie das Schuldendeckungspotenzial
erkennen können. Die Periodisierung mehrperiodenbezogener Erfolgsgrößen führt
je nach Interessenlage zu unterschiedlichen Ergebnissen: So ist z.B. eine
erfolgversprechende Investition in eine Spezialmaschine unter dem Aspekt der
anlegerbezogenen Gewinninformation mit einem geeigneten Verfahren der Zeit-
oder Leistungsabschreibung zu verrechnen, während der Einzelveräußerungswert
die für eine gläubigerorientierte Abschreibung relevante Basis darstellt.
Gläubigerschutzorientierte Bilanzen werden oft als statisch,
auf die Gewinninformation bezogene Bilanzen dagegen als dynamisch bezeichnet (Moxter, A.
1976, S. 245 f.). Die strikteste Form einer statischen Bilanz würde einer
Zerschlagungsstatik (v. Strombeck,
J. 1882) entsprechen, von der sich die gemilderte Version der
nur vereinzelt vertretenen Einzelveräußerungsstatik (Berlage, H.
1993; exit values: Chambers,
R.J. 1966; Sterling,
R.T. 1981) dadurch unterscheidet, dass für den Wertansatz
nicht eine Liquidation der Unternehmung, sondern deren Weiterbestehen bei im
Zweifel geordneter Einzelveräußerung unterstellt wird. Unter Verweis auf das
Going-Concern-Prinzip wird auch diese Prämisse meist verworfen und eine
Fortführungsstatik vertreten, insbesondere von Simon (Simon, H.V.
1899) der das Anlagevermögen mit einem nicht definierten Gebrauchswert
ansetzen will (Kritik bei Passow, R.
1923).
Die „ Bilanz im Rechtssinne “ (Moxter, A.
1984, S. 149 ff.; „ Ausschüttungsstatik “ : Moxter, A.
1986) basiert auf der Fortführungsstatik, stellt jedoch letztlich eine
Mischform mit erheblichen „ dynamischen “ Elementen, so insbesondere bezüglich
der Abschreibung, dar und lässt sich nur schwer von einer „ neodynamischen “
Bilanz mit dem Zweck zukunftsbezogener „ Einkommensapproximation “ (Moxter, A.
1977, S. 684) unterscheiden. Während für erstere ein rechtlicher Rahmen
besteht, wurde die eigentliche dynamische Bilanz (Schmalenbach, E./) ohne Bezug
zu gesetzlichen Regelungen entwickelt. Dabei stand die Vergleichbarkeit des
Erfolges im Zeitablauf im Vordergrund, was z.B. auch zu Abschreibungen „ unter Null “
führen kann. Ein konsistentes System wurde für die dynamische Bilanz nicht
entwickelt. Indessen offenbart die Zwecksetzung der dynamischen Bilanz, der
(internen) Betriebssteuerung zu dienen, ihre weitgehende Unvereinbarkeit mit
den Aufgaben der externen Rechnungslegung (Schneider, D.
2001, S. 203, 996 ff.). Als Weiterentwicklungen der dynamischen Bilanz
sind die finanzwirtschaftliche Bilanz von Walb, E./ und die pagatorische Bilanz
von Kosiol, E. zu nennen. Von anderen Autoren wird die Eignung des
Jahresabschlusses zur Kennzeichnung der Unternehmensentwicklung problematisiert
(Nicklisch, H.
1932) und jede Periodisierung eines Totalgewinns als „ Gemisch von
Dichtung und Wahrheit “ bezeichnet (Rieger, W.
1959).
2. Kapitalerhaltungstheorien
Da Erfolg als Differenz des Eigenkapitals zweier Stichtage –
unter Herausrechnung von Einlagen und Entnahmen – definiert ist, hängt seine
Höhe vom Verständnis des zu erhaltenden (Eigen-)Kapitals ab: Nur ein Mehr ist
Gewinn. Im weitesten Sinne lässt sich das durch den Ertragswert dargestellte
Eigenkapital als Unternehmenswert verstehen. Entnahmefähig ist hier der
„ ökonomische “ ( „ kapitaltheoretische “ ) Gewinn, der den Zinsen auf den
Ertragswert entspricht, weil dann das Erfolgskapital erhalten bleibt (Schneider, D.
1997, S. 264 ff.; Seicht, G.
1990). Indessen zeigen bereits die Unsicherheit der zugrunde liegenden
Zukunftsannahmen und die Problematik des Zinsfußes, dass diese Konzeption für
eine externe Rechnung ungeeignet ist.
Auf der anderen Seite steht das traditionelle Verständnis
einer Nominalkapitalerhaltung: „ Euro gleich Euro “ , unabhängig von seiner
allgemeinen oder speziellen Kaufkraft. Insbesondere in Zeiten hoher Inflation
oder starker spezieller Preisbewegungen wird ihre Zweckmäßigkeit bezweifelt.
Die Theorie realer Kapitalerhaltung (Schmalenbach, E./, Mahlberg, W.) sieht
Gewinn als gegeben, nachdem die Kaufkraft des Eigenkapitals erhalten wurde. Zur
Bestimmung des „ realen “ Gewinns ist die Inflationsrate nicht direkt auf den
Nominalgewinn zu beziehen, sondern auf die Wertansätze der Vermögensgegenstände
und Schulden, weil nur der Abgang von Vermögen zu einer Verringerung des
Nominalgewinns führt. Schuldnergewinne lösen ggf. eine gegenläufige Wirkung
aus.
Für das Management stehen oft die konkreten Preisänderungen
der jeweiligen Anlagegegenstände im Blickfeld. Die Konzeption substanzieller
Kapitalerhaltung stellt ihr Gewinnverständnis auf deren
Wiederbeschaffungskosten ab. Bei Preissteigerungen wird das Eigenkapital
erfolgsneutral um die Differenz zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
erhöht, während die Abschreibungen von den Tageswerten oder erwarteten
Wiederbeschaffungskosten vorgenommen werden (F. Schmidt, F./: organische
Bilanz). Dieser Bruttoversion wurde die Konzeption einer Nettosubstanzerhaltung
(Sieben,
G./Schildbach, T. 1973; zu Vorläufern vgl. Schneider, D.
2001, S. 991 ff.) gegenübergestellt, bei der nur der erwartete
Eigenfinanzierungsanteil in Bezug auf eine Preissteigerung berücksichtigt wird.
Hier besteht das Problem, eine geeignete Fiktion für die Zuordnung der Wiederbeschaffung
zu Eigen- und Fremdfinanzierung festzulegen. Fraglich ist, ob
Substanzerhaltungskonzeptionen auch bei fallenden Preisen angewendet werden
sollen. Eine Version, die diesen Aspekt berücksichtigt, stellt eine kombinierte
Kapital- und Substanzrechnung dar, die den relevanten Gewinn als „ doppeltes “
Minimum (K. Hax, K./ sowie bereits Findeisen, F./, ter Vehn, A.) der sich nach
nomineller und substanzieller Kapitalerhaltung ergebenden Beträge ermittelt.
Die Beziehungen zwischen nominellem Gewinn (Gnom), realem
Gewinn (Greal)
und Gewinn bei Brutto- (GsubB) bzw. Netto-Substanzerhaltung (GsubN) läßt sich in Abhängigkeit vom
allgemeinen Inflationssatz f und den speziellen Preissteigerungsraten pj je Gegenstand j wie folgt in Bezug auf den
Abgang von Sachvermögen ΔSj, die Netto-Geldposition N und den fiktiven
jeweiligen Eigenkapitalanteil ej von
Wiederbeschaffungen darstellen:
Ob bei erheblichen Preissteigerungen von der nominellen
Kapitalerhaltung abgewichen werden soll, betrifft die Kompetenzabgrenzung
zwischen Eigenkapitalgebern und Management. Es entspricht der Zielsetzung
optimaler Kapitalallokation, diese Entscheidung den Anteilseignern zu
überlassen und dem Management die Möglichkeit zu geben, diese von der
Zweckmäßigkeit der Thesaurierung zu überzeugen. Demnach erscheint allenfalls
bei gravierenden Preissteigerungen eine Konvention angezeigt, die unter zu
bestimmenden Umständen automatisch eine (Netto-)Substanzerhaltung vornehmen
lässt. Reale Kapitalerhaltung kann hier keinesfalls eine Rolle spielen, weil
sie den Kapitalanleger nicht als Unternehmer, sondern als Konsumenten
betrachtet. Doch erweist dieser Bezug die Eignung dieser Konzeption für die
Besteuerung bei Inflation, weil steuerliche Leistungsfähigkeit von der
allgemeinen Kaufkraft abhängt und sich bei nomineller Messung wegen des
progressiven Einkommensteuertarifs Verschiebungen in der relativen Steuerlast
einstellen.
3. Jüngere
Diskussion von Jahresabschlusskonzeptionen
Entwicklungen der ökonomischen Theorie, insbesondere zur
Kapitalmarkttheorie sowie zur Informations- und Institutionenökonomie, führten
zu einem (Wieder-)Aufleben bilanztheoretischer Diskussion (Ballwieser,
W. 1993, S. 133 ff.). Im deutschsprachigen Raum entstanden
zunächst als „ Anti-Bilanztheorien “ (Schneider, D.
2001, S. 1010) bezeichnete Konzepte, welche die Relevanz von
Informationen über Zukunftserwartungen betonten und Prognose-Finanzpläne
verlangten (Busse von
Colbe, W. 1966; Moxter, A.
1966).
Gegenwärtig ist die Diskussion – schon aufgrund von § 292a
HGB – durch die Auseinandersetzung mit angloamerikanisch geprägter
Rechnungslegung nach US-GAAP und IAS gekennzeichnet, welcher die Literatur z.T.
kritisch gegenübersteht (Schildbach,
T. 2000 b; Schneider, D.
2000). Insbesondere wird die Eignung einer Bewertung von Finanzinstrumenten
mit Zeitwerten betrachtet (Ordelheide,
D. 1998a). Der beim Ansatz von Zeitwerten i. Allg. auftretende
unrealisierte Gewinn kann leicht durch einen Passivposten entsprechend
gekennzeichnet werden (Siegel, T.
1998; vgl. bereits Léautey, E.).
Zur Überwindung des Problems gegenläufiger Anforderungen zur
Informationsbereitstellung bzw. zum Gläubigerschutz werden „ duale GoB “ (Ordelheide,
D. 1998b, S. 31) vorgeschlagen, nach denen z.B. durch eine
Überleitung bei der Gewinn- und Verlustrechnung beiden Zielen gedient werden
kann (Siegel, T.
1997, S. 141).
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