Inhaltsübersicht
I. Grundlagen
der Periodisierung
II. Periodisierung
nach deutschem Bilanzrecht
III. Periodisierung
nach US-GAAP und IFRS/IAS
I. Grundlagen
der Periodisierung
Kapitalgeber benötigen Informationen über die zu erwartende
zeitliche und sachliche Aufgliederung der künftigen Einzahlungen und
Auszahlungen des Unternehmens (Moxter, 1966).
Das geeignete Instrument der Rechnungslegung ist daher grds. ein Finanzplan,
der Gläubiger über Zinszahlungen und Tilgungszahlungen und Eigentümer über die
residualen Zahlungen der Unternehmung informiert. Im Finanzplan ist der
Einfluss gegenwärtiger Zahlungen auf die in Zukunft erfolgenden Zahlungen
unmittelbar erkennbar. Eigentümer können den Wert des Kapitals zu jedem Zeitpunkt
durch Diskontierung der ihnen nach dem Finanzplan zukünftig zufließenden
Zahlungen mit dem Kapitalmarktzins ermitteln). Dies vermittelt jedoch keine
über den Finanzplan hinausgehenden, zusätzlichen Informationen über den
Zahlungsstrom der Unternehmung.
Kapitalgeber, die einen uniformen unendlichen Konsumstrom
verwirklichen wollen, streben die Erhaltung des Ertragswertes an. Sie entziehen
der Unternehmung nur den kapitaltheoretischen (ökonomischen) Gewinn, der sich
durch Periodisierung der Zahlungen
ergibt. Gewinn ist der den Eigentümern zustehende periodische
Zahlungsüberschuss, korrigiert um die Abschreibung oder die Zuschreibung des
Ertragswertes der Periode (Periodisierungsbetrag). Dieser Gewinn gleicht der
Verzinsung des Ertragswertes zu Beginn der Periode (Lindahl, 1933;
Schneider, D.
1963; Hax, 1964).
Er gilt als Eichstrich einer Gewinnermittlung, die hinsichtlich der
Gewinnverwendung neutral ist: Vom kapitaltheoretischen Gewinn abhängige
Zwangsausgaben (insbes. Steuerzahlungen) ändern Handlungsalternativen nicht;
die Erhaltung des Ertragswertes soll ein Minimum an Innenfinanzierung aus
Gewinnermittlung für ein faires Abwägen zwischen auf Ausschüttung oder auf
Einbehalt von Mitteln gerichteten Interessen explizieren (Schneider, D.
1997).
Rechnungslegung dient der Rechenschaft und damit dem Schutz
der Interessen Dritter. Sie hat möglichst frei vom Ermessen der Rechnungslegenden
über wirtschaftliche Sachverhalte zu berichten und muss nachprüfbar sein. Diese
Anforderungen erfüllen Finanzplan und Ertragswert aufgrund der notwendigen
Prognosen nicht. Die Rechnungslegung löst sich deshalb vom Ertragswert als
Gesamtwert und ermittelt statt dessen ein Buchvermögen im Wege der Einzelbewertung. Der kaufmännische
Erfolg einer Periode gleicht der Änderung des investierten Geldbetrages,
korrigiert um Entnahmen und Einlagen (nominelle Kapitalerhaltung). Dieser
Erfolg unterscheidet sich vom kapitaltheoretischen Gewinn auch dadurch, dass
die Differenz zwischen Ertragswert und investiertem Geldkapital zum Erfolg
gehört. Gewinn oder Verlust errechnen sich als Differenz zwischen Erträgen und
Aufwendungen, welche sich durch Anwendung von Periodisierungsregeln auf einzelne Zahlungen ergeben.
Der Zweck der Erfolgsermittlung entscheidet über die Art der
Periodisierung. Nach der auf Schmalenbach
zurückgehenden dynamischen Bilanzauffassung ist Zweck der Erfolgsermittlung die
wirtschaftliche Betriebslenkung. Der Vergleich der Periodenergebnisse im
Zeitablauf soll ein Urteil über die Veränderung der Wirtschaftlichkeit
ermöglichen und Grundlage für betriebliche Entscheidungen sein. Informationen
über die Veränderung der wirtschaftlichen Lage dienen auch der Konkursvorsorge
und damit dem Gläubigerschutz (Schmalenbach,
1962). Es kommt auf genaue Periodenabgrenzung an. Der Periode sind
diejenigen Erträge und Aufwendungen zuzurechnen, die sie verursacht hat.
Bilanzansätze sind durch Periodisierung entstehende Verrechnungsposten. So
werden in der Bilanz
Zahlungen angesetzt, die noch zu Aufwand oder Ertrag führen werden, oder
Aufwendungen und Erträge erfasst, die noch nicht Zahlungen sind. Die Bilanz ist
in diesem Sinne der „ Kräftespeicher der Unternehmung “ (Schmalenbach,
1962). Die Aktivierung etwa ist damit nicht auf gegenständliche
Werte beschränkt (Walb, 1926).
Periodisierung zwingt dazu, ein Urteil über den Erfolg einer
Periode abzugeben, bevor das Sachvermögen der Unternehmung wieder zu Geld wird.
Immer gehen deswegen in die Periodisierung Erwartungen über zukünftige
Zahlungen, Aufwendungen und Erträge ein. Spätestens seit Rieger weiß man, dass es den objektiven Periodengewinn nicht gibt
und jede Periodisierung mit großen Ungewissheiten belastet ist (Rieger, 1964).
Bei Einzelbewertung steht die Periodisierung somit im Spannungsverhältnis
zwischen Zweckmäßigkeit und Zuverlässigkeit der gewährten
Informationen. Sofern Zahlungen in der internen Unternehmensrechnung
periodisiert werden, mag die Zweckmäßigkeit der Informationen für
Entscheidungen im Einzelfall im Vordergrund stehen, und man kann Schätzungen
eher Raum geben (Kosten- und Leistungsrechnung). Die externe
Unternehmensrechnung dagegen kann auf die Nachprüfbarkeit der Informationen des
Rechnungswesens durch sachverständige Dritte nicht verzichten und muss den
Spielraum für Schätzungen einengen.
II. Periodisierung
nach deutschem Bilanzrecht
Die Periodisierung nach Handelsbilanzrecht dient vornehmlich
dem Gläubigerschutz. Sie erreicht dies nicht durch Information über den Erfolg,
sondern durch die Ermittlung einer vorsichtig bemessenen, vom Umsatz abhängigen
und Verluste antizipierenden Richtgröße für Ausschüttungen (Ballwieser, 1987).
Der strengeren Form des Gläubigerschutzes, nach welcher die Bilanz
der Ermittlung eines dem Zugriff der Gläubiger zur Verfügung stehenden
Vermögens dient (Moxter, 1977),
folgt das Bilanzrecht nicht. Die Grenzen bilanziellen Gläubigerschutzes durch
Gewinnbeschneidung sind bekannt (Ewert, 1986;
Leuz, 1996).
Der nach Handelsbilanzrecht ermittelte Erfolg ist Grundlage der Besteuerung (§
5 I EStG, Maßgeblichkeitsprinzip). Das Vorsichtsprinzip bewirkt im Steuerrecht
allerdings Verstöße gegen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Schneider, D.
1997).
Der Kaufmann hat die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
(GoB) zu beachten. Nach dem inhaltlich weitgehend offenen
Periodisierungsprinzip sind Aufwendungen und Erträge einer Periode unabhängig
von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen zu berücksichtigen (§ 252 I
Ziff. 5 HGB). Das Periodisierungsprinzip wird zunächst konkretisiert durch das
Realisationsprinzip (§ 252 I Ziff. 4 HGB). Danach ist Erfolg im Zeitpunkt der
Lieferung oder Leistung verwirklicht. Blickt man auf die vom Gewinn abhängigen
Zwangsausgaben, erscheint dagegen die Erfolgsrealisierung bei Geldzufluss
(Barrealisation) als sachgerecht (Schneider, D.
1997). Periodisierung von Zahlungen ist nach GoB erforderlich, wenn dem Umsatz
zugehörige Zahlungen vor oder nach dem Zeitpunkt der Realisation anfallen (Ballwieser, 1987;
Leffson, 1987).
Bloße Verrechnungsposten für Zahlungen gibt es aber in der Bilanz aus Gründen
der Nachprüfbarkeit grds. nicht (Objektivierung). Es ist das Vermögen zu
ermitteln (§ 242 I Satz 1 HGB; § 5 I Satz 1 EStG). Das Bilanzrecht fordert daher
den vollständigen Ansatz von Vermögensgegenständen, Rechnungsabgrenzungsposten
sowie Schulden
und lässt daneben (außer dem Eigenkapital
als Saldo) nur Aktivierungshilfen zu.
Als Vermögensgegenstand (steuerrechtlich: Wirtschaftsgut)
sind nur solche Auszahlungen zu aktivieren, durch die etwas erlangt wird. Die
höchstrichterliche Rechtsprechung erlaubt neben Sachen und Rechten auch den
Ansatz vermögenswerter Vorteile, die einen über die Periode hinaus reichenden
Nutzen haben und selbstständig zu bewerten sind. Selbstständige Bewertbarkeit
liegt bei Veräußerbarkeit mit dem fortgeführten (§ 252 I Ziff. 2 HGB)
Gesamtbetrieb vor. Strengere Anforderungen an die Nachprüfbarkeit der
Erfolgsermittlung haben zur Folge, dass nur einzeln veräußerbare
Vermögensgegenstände anzusetzen sind (Schneider, D.
1997). Immaterielle
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
dürfen nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben sind (§ 248 II HGB;
§ 5 II EStG). Letzteres ist der Fall, wenn Rechte oder konkretisierte Vorstufen
von Rechten erworben werden. Bei Rechnungsabgrenzungsposten
dient insbes. das Kriterium der „ bestimmten Zeit “ nach dem Abschlussstichtag (§
250 I Satz 1, II HGB) der Objektivierung; bloße Schätzungen sind nicht
hinreichend für die Aktivierung.
Neben dem Grunde und der Höhe nach sicheren Schulden
sind auch Schulden ansatzfähig, die hinsichtlich ihres Bestehens oder ihrer
Höhe unsicher sind (Schuldrückstellungen); das Steuerrecht beschränkt den
Ansatz von handelsrechtlich gebotenen Rückstellungen (§ 5 III, IV, IVa, IVb
EStG). Schulden im Sinne des Bilanzrechts sind greifbare wirtschaftliche
Vermögensbelastungen. Greifbarkeit konkretisiert sich im Prinzip der
Außenverpflichtung. Es muss eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche
Verpflichtung gegenüber einem Dritten bestehen; auch ein faktischer
Leistungszwang reicht aus. Erforderlich ist zudem eine objektivierte
Mindestwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme (Böcking, 1994).
Neben den sicheren und unsicheren Schulden können nach Handelsbilanzrecht Aufwandsrückstellungen
angesetzt werden, was steuerrechtlich regelmäßig auf ein Verbot der
Passivierung stößt.
Aus dem Realisationsprinzip folgt die Erfolgsneutralität der
Anschaffung oder der Herstellung von Vermögensgegenständen. Bei Anschaffungen
wird zu den Anschaffungskosten
(§ 255 I HGB) bewertet. Bei der Ermittlung der Herstellungskosten
lässt das Handelsbilanzrecht gleichwohl Spielraum. Zwingend anzusetzen sind nur
die Einzelkosten, während es bei den Gemeinkosten Wahlrechte gibt (§ 255 II
Satz 3 – 5 HGB; kritisch Schneider, D.
1997); steuerrechtlich werden diese Wahlrechte deutlich eingeengt. Abnutzbare
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind planmäßig abzuschreiben.
Abschreibungsdauer und Methode der Abschreibung können vom Bilanzierenden im
Rahmen der GoB bestimmt werden; steuerrechtlich greifen Einschränkungen. Beim
Umlaufvermögen kommen Verfahren der Bewertungsvereinfachung zur Anwendung (§§
240 III, IV; 256 HGB; § 6 I Ziff. 2a EStG). Zugehende Schulden sind mit dem
Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Die Höhe der Rückstellungen ist nach
kaufmännischem Ermessen zu schätzen; eine Abzinsung hat nur zu erfolgen, sofern
die zu Grunde liegende Verbindlichkeit einen Zinsanteil enthält. Pensionsverpflichtungen
sind mit dem Barwert anzusetzen. Das Steuerrecht kennt besondere Regeln,
insbes. ein allgemeines Gebot der Abzinsung von Verbindlichkeiten
und Rückstellungen (§ 6 I Ziff. 3 und 3a Buchstabe e EStG).
Das Periodisierungsprinzip wird weiterhin durch das
Imparitätsprinzip konkretisiert, welches den Grundsatz umsatzbezogener
Gewinnermittlung durchbricht und Ausschüttungen durch frühzeitige
Verlustverrechnung begrenzt. Das Imparitätsprinzip verlangt, „ alle
vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden
sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag
und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind “ (§ 252
I Ziff. 4 HGB). Die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden
hat verlustfrei zu erfolgen. Für das Anlagevermögen findet sich ein mildes, für
das Umlaufvermögen ein strenges Niederstwertprinzip (§ 253 II, III HGB;
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung). Für Schulden wird im Wege des
Analogieschlusses ein korrespondierendes Höchstwertprinzip abgeleitet. Bei
drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften sind Rückstellungen (§ 249 I
Satz 1 HGB) zu bilden. Das Steuerrecht schränkt das Imparitätsprinzip ein; es
verlangt für Teilwertabschreibungen voraussichtlich dauernde Wertminderung und
verbietet den Ansatz von Drohverlustrückstellungen (§§ 5 IVa, 6 I Ziff. 1 und
Ziff. 2 EStG).
III. Periodisierung
nach US-GAAP und IFRS/IAS
US-GAAP
zielen im Gegensatz zu deutschen GoB nicht auf Gläubigersicherung durch die
Ermittlung eines entziehbaren Betrages. Die Ausschüttungsbemessung erfolgt in
den USA nach dem Gesellschaftsrecht der Bundesstaaten meist unabhängig von den
Grundsätzen der Rechnungslegung (Manning,
/Hanks, 1990). Eine Verbindung von financial accounting und steuerlicher Gewinnermittlung (tax accounting) gibt es grds. nicht. Nur
Unternehmen, die der Kontrolle der SEC unterliegen, haben die US-GAAP zu
beachten (Schildbach, 2002).
Seit 2005 sind International Accounting Standards (IAS) bzw. International
Financial Reporting Standards (IFRS) für Konzernabschlüsse
kapitalmarktorientierter Unternehmen verbindlich (§ 315a Abs. 1 HGB). § 315a
Abs. 3 HGB gewährt nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen ein Wahlrecht zur
Anwendung der IFRS/IAS im Konzernabschluss. Der Einzelabschluss nach HGB bleibt
für alle Unternehmen erhalten. Beschränkt auf Informationszwecke wird großen,
zur Bundesanzeigerpublizität verpflichteten Kapitalgesellschaften gestattet,
zusätzlich einen Einzelabschluss nach IFRS/IAS aufzustellen (§ 325 Abs. 2a HGB);
dieser wäre statt des HGB-Einzelabschlusses im Bundesanzeiger offen zu legen.
Für die Einreichung beim Handelsregister ist nach wie vor der
HGB-Einzelabschluss maßgebend.
Rechnungslegung (financial
accounting) dient nach US-GAAP
und IFRS/IAS
der Versorgung der Anleger mit nützlichen Informationen (decision usefulness).
Diese Informationen sind Grundlage der Ermittlung von Zeitpunkt, Höhe und
Wahrscheinlichkeit zukünftiger Zahlungen an Unternehmen und Kapitalgeber (SFAC
1.25, 1.37, 1.41, 1.43; IAS F.15, F.16). Periodisierung hilft bei der Schätzung
zukünftiger Zahlungen, wenn damit zusätzliche Informationen zu erlangen sind,
also die Prognose der Zahlungen und Ausschüttungen so besser möglich ist als
auf der Grundlage nicht periodisierter Zahlungen (Beaver, 1998;
Wagner, F. W.
1994). Eine gesicherte Aussage über den Informationsgehalt von
Periodisierungsregeln ist jedoch nicht möglich (Wagner, F. W.
1998; Ballwieser, 1982).
Nach US-GAAP und IFRS/IAS steht die Zweckmäßigkeit der Information zur Prognose
der Entwicklung der Unternehmung (relevance)
gleichberechtigt neben deren Verlässlichkeit (reliability), die vor allem durch Abbildungstreue und
Nachprüfbarkeit konkretisiert ist. Daneben wird Vergleichbarkeit und Stetigkeit
gefordert (SFAC 2.33, 2.42 – 45, 2.90, 2.111). Die IFRS/IAS verlangen neben
Relevanz und Verlässlichkeit auch Vergleichbarkeit und Verständlichkeit (IAS
F.24). Das Conceptual Framework des
Financial Accounting Standards Board (FASB) bzw. das Framework des IASB zählt aber nicht zu den GAAP bzw. IFRS/IAS.
Einzelne Regelungen der GAAP oder IFRS/IAS können daher reliability zugunsten
von relevance zurückdrängen (Kieso,
/Weygandt, 2004; IAS F.45).
Das Periodisierungsprinzip (accrual principle) nach US-GAAP
(SFAC 6.134, 6.139) und IFRS/IAS
(IAS F.22) wird konkretisiert durch das realization
principle, welches den Zeitpunkt der Erfassung von Einzahlungen als Ertrag
festlegt, und das matching principle, das den Zeitpunkt der Erfassung von
Auszahlungen als Aufwand bestimmt. Nach dem realization
principle dürfen Umsatzerlöse grds. erst dann erfolgswirksam vereinnahmt
werden, wenn das Unternehmen alle wesentlichen Leistungen erbracht hat, die den
Anspruch auf die Gegenleistung begründen. Bei Ratenzahlung wird der Ertrag
entweder voll im Umsatzzeitpunkt (point
of sale) oder entsprechend den tatsächlichen Einzahlungen anteilig
vereinnahmt (installment sales method)
bzw. ab dem Zeitpunkt erfasst, in dem die Summe der eingegangenen Raten die
Kosten des verkauften Vermögenswertes überschreitet (cost recovery method). Bei langfristiger Fertigung ist die
anteilige, dem Grade der Fertigstellung entsprechende Gewinnrealisierung
(percentage of completion-method) die Regel (Kieso,
/Weygandt, 2004; IAS 11.22 f., 11.32). Das matching principle regelt die sachliche und zeitliche Zuordnung der
Aufwendungen zu den wirtschaftlich zugehörigen Erträgen. Für Ausgaben, die
bestimmten Erträgen nicht direkt zugeordnet werden können, muss die Zurechnung
zu einer Periode aufgrund von rationalen und systematischen Annahmen getroffen
werden (SFAC 6. 146 – 149; IAS F.95 – 98).
Zu aktivieren sind Assets.
Es handelt sich um zukünftige wirtschaftliche Vorteile, die ein Unternehmen als
Ergebnis in der Vergangenheit stattgefundener Transaktionen oder Ereignisse
erlangt oder über die es rechtlich verfügt und die einer selbstständigen
Bewertung zugänglich sind (SFAC 6.26; IAS F.49, F.83). Dazu gehören der
derivative Geschäfts-
oder Firmenwert und aktive Latente
Steuern (Kieso,
/Weygandt, 2004; IFRS 3.51 IAS 12.27 ff.). Ein selbst geschaffenes
immaterielles Gut gilt als asset,
wenn die Kosten seiner Erlangung festgestellt und zugeordnet werden können (Kieso,
/Weygandt, 2004; IAS 38.51 ff.). Für Forschungskosten besteht ein
Aktivierungsverbot (SFAS 2.12; IAS 38.54), während Entwicklungskosten unter
bestimmten Voraussetzungen zu aktivieren sind (Pellens, 2004;
IAS 38.57). Nach IAS 1.25 und nach US-GAAP können bloße Abgrenzungsposten oder
Verrechnungsposten angesetzt werden (deferred
charges). In Frage kommen nach US-GAAP etwa stock issue costs. Der Kreis der betreffenden Sachverhalte ist nur
undeutlich umgrenzt, sodass die Schädigung von Kapitalgebern möglich ist (Kieso,
/Weygandt, 2004; Schildbach, 1998).
Pflicht zur Passivierung besteht für Liabilities.
Anzusetzen sind alle wahrscheinlichen zukünftigen wirtschaftlichen Nachteile,
die aus einer gegenwärtigen Verpflichtung des Unternehmens resultieren, in der
Zukunft Vermögensgegenstände an Dritte zu übertragen oder Dienste zu leisten
(SFAC 6. 36; IAS F.49). Dazu zählen auch rein wirtschaftliche und sittliche
Verpflichtungen. Aufwandsrückstellungen
sind grds. nicht erlaubt. Unsichere Verpflichtungen (loss contingencies), die aus vergangenen Transaktionen resultieren,
sind anzusetzen, wenn die Minderung des Vermögens auf einer vernünftigen
Schätzung beruht und wahrscheinlich ist. Wahrscheinlich (probable) wird nach US-GAAP
einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 70% bis 80% gleichgesetzt (Kupsch, 2000;
Epstein,
/Nach, /Bragg, 2005), nach IFRS/IAS
gilt eine Eintrittswahrscheinlichkeit von über 50% (IAS 37.16, 37.23).
Die Bewertung erfolgt prinzipiell zu Anschaffungs- oder
Herstellungskosten. Selbst erstellte Vermögensgegenstände (materiell und
immateriell) sind zu Vollkosten auszuweisen. Anteilige Materialgemeinkosten und
Fertigungsgemeinkosten sind einzurechnen, ebenso anteilige Verwaltungskosten,
Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, freiwillige soziale
Leistungen und betriebliche Altersversorgung, sofern diese im Zusammenhang mit
der Herstellung anfallen (Pellens, 2004).
Fremdkapitalzinsen sind nach US-GAAP
einzubeziehen und können nach IFRS/IAS
einbezogen werden, sofern die Nutzungsfähigkeit oder Verkaufsfähigkeit eines asset erst nach einer längeren Anschaffungs-,
Konstruktions- oder Herstellungszeit gegeben ist (qualifying assets; SFAS 34.9; IAS 23.4, 23.7, 23.11). Die
Abschreibung des abnutzbaren Sachanlagevermögens erfolgt entsprechend der
Veränderung des Nutzenpotenzials (Kieso,
/Weygandt, 2004; IAS 16.43). Immaterielle
Vermögensgegenstände werden nach US-GAAP in der Regel linear über
maximal 40 Jahre abgeschrieben, nach IAS/IFRS über maximal 20 Jahre (Pellens, 2004;
APB 17.27 – 30). Insbesondere für Sachanlagevermögen und Immaterielle
Vermögensgegenstände ist nach IAS eine Neubewertung (revaluation) zulässig (IAS 16.30 – 42,
38.75 – 87).
Schulden
sind mit ihrem Zugangswert zu bewerten. Langfristige unverzinsliche,
unterverzinsliche oder überverzinsliche Schulden sind zum Barwert anzusetzen;
die Differenz zum Nennwert ist über die Laufzeit der Schuld als Erfolg
auszuweisen (APB 21.15, 21.21; IAS F.100d; IAS 37.45 f.). Für Rückstellungen
ist nach US-GAAP
grds. der Wert mit der höchsten Wahrscheinlichkeit anzusetzen. Gelten alle
Werte innerhalb der Bandbreite als gleich wahrscheinlich, ist der geringste
Wert in der Bilanz
zu berücksichtigen (Kupsch, 2000).
Diese Ansatzregeln können zur Entstehung stiller
Lasten führen (Schildbach, 1998).
Nach IFRS/IAS wird mit dem besten Schätzwert (best estimate) der Ausgaben bewertet, die zur Begleichung der
Verpflichtung am Abschluss-Stichtag notwendig sind (IAS 37.36).
Wertpapiere,
die zum Handel bestimmt sind (trading
securities) oder die verkauft werden können (available-for-sale securities), sind mit den Börsen- oder Marktpreisen zu bewerten (Fair Value;
SFAS 115.12 f.; IAS 39.43 – 46). Gewinne aus der Marktbewertung von trading securities werden erfolgswirksam
erfasst, während Gewinne bei available-for-sale
securities erfolgsneutral in einem gesonderten Eigenkapitalposten
ausgewiesen werden. Wertpapiere,
die bis zur Fälligkeit gehalten werden (held-to-maturity
securities), werden dagegen mit fortgeführten Anschaffungskosten
bewertet (SFAS 115.7; IAS 39.46). Forderungen
in fremder Währung sind zu Kursen am Stichtag umzurechnen; die Gewinnrealisierung
ist geboten (SFAS 52. 15; IAS 21.23).
FASB und IASB kennen in ihren Frameworks keinen
allgemeinen Grundsatz der Verlustantizipation;
allerdings beinhalten Einzelvorschriften entsprechende Normen (Wagenhofer, 2005;
Kuhlewind, 1997).
Nicht realisierte Verluste sind zu antizipieren, sofern sie aufgrund von
Ereignissen, die zum Bilanzstichtag eingetreten sind, mit großer
Wahrscheinlichkeit anfallen. Im Umlaufvermögen (principle of lower of cost or market) und im Anlagevermögen
(impairment) sind die Anschaffungskosten
oder regelmäßig die niedrigeren Wiederbeschaffungskosten maßgebend. Bezüglich
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Absatz- oder
Beschaffungsgeschäften besteht nach IFRS/IAS Passivierungspflicht (IAS 37.66),
nach US-GAAP weitgehend ein Passivierungswahlrecht.
Literatur:
Ballwieser, W. : Zur
Begründbarkeit informationsorientierter Jahresabschlußverbesserungen, in: ZfbF
1982, S. 772 – 793
Ballwieser, W. :
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, in: Beck\'sches Handbuch der
Rechnungslegung, hrsg. v. Castan, E./Heymann, G./Müller, E. et al., Abschnitt B
105, München ab 1987
Beaver, W. : Financial
Reporting: An Accounting Revolution, 3. A., New Jersey 1998
Böcking, H.-J. :
Verbindlichkeitsbilanzierung, Wiesbaden 1994
Epstein, B. J./Nach,
R./Bragg, S. M. : GAAP 2006: Interpretation and Application of Generally
Accepted Accounting Principles, New York u.a. 2005
Ewert, R. :
Rechnungslegung, Gläubigerschutz und Agency-Probleme, Wiesbaden 1986
Hax, H. : Der
Bilanzgewinn als Erfolgsmaßstab, in: ZfB 1964, S. 642 – 651
Kieso, D. E./Weygandt,
J. J. : Intermediate Accounting, 11. A., New York u.a. 2004
Kuhlewind, A.-M. :
Grundlagen einer Bilanzrechtstheorie in den USA, Frankfurt am Main u.a. 1997
Kupsch, P. : Ansatz und
Bewertung von Rückstellungen im amerikanischen Jahresabschluß – eine
vergleichende Betrachtung aus deutscher Sicht, in: US-amerikanische
Rechnungslegung, hrsg. v. Ballwieser, W., 4. A., Stuttgart 2000, S. 115 – 138
Leffson, U. : Die
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, 7. A., Düsseldorf 1987
Leuz, C. :
Rechnungslegung und Kreditfinanzierung, Frankfurt am Main u.a. 1996
Lindahl, E. : The
Concept of Income, in: Economic Essays in honour of Gustav Cassel, London 1933,
S. 399 – 407
Manning, B./Hanks, J. J.
jr. : Legal Capital, 3. A., Westbury, New York 1990
Moxter, A. : Die Grundsätze
ordnungsmäßiger Bilanzierung und der Stand der Bilanztheorie, in: ZfbF 1966, S.
28 – 59
Moxter, A. :
Bilanztheorien, in: Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft, Bd. 1, hrsg. v.
Albers, W., Stuttgart u.a. 1977, S. 670 – 686
Pellens, B. : Internationale
Rechnungslegung, 5. A., Stuttgart 2004
Rieger, W. : Einführung
in die Privatwirtschaftslehre, 3. A., Erlangen 1964
Schildbach, T. :
Rechnungslegung nach US-GAAP – ein Fortschritt für Deutschland?, in:
Rechnungslegung und Steuern international, ZfbF-Sonderheft Nr. 40, hrsg. v.
Ballwieser, W./Schildbach, T., Düsseldorf 1998, S. 55 – 81
Schildbach, T. :
US-GAAP, Amerikanische Rechnungslegung und ihre Grundlagen, 2. A., München 2002
Schmalenbach, E. :
Dynamische Bilanz, 13. A., Köln, Opladen 1962
Schneider, D. :
Bilanzgewinn und ökonomische Theorie, in: ZfhF 1963, S. 457 – 474
Schneider, D. :
Betriebswirtschaftslehre. Bd. 2: Rechnungswesen, 2. A., München, Wien 1997
Wagenhofer, A. :
Internationale Rechnungslegungsstandards – IAS/IFRS, 5. A., Frankfurt 2005
Wagner, F. W. :
Periodenabgrenzung als Prognoseverfahren – Konzeption und Anwendungsbereich der
„ einkommensapproximativen Bilanzierung “ , in: Bilanzrecht und Kapitalmarkt. FS
für Moxter, hrsg. v. Ballwieser, W./Böcking, J./Drukarczyk, J. et al.,
Düsseldorf 1994, S. 1175 – 1197
Wagner, F. W. : Kann die
Reform von Rechnungslegung und Steuersystem leisten, was die Finanzmärkte
fordern?, in: Unternehmen im Wandel und Umbruch. Transformation, Evolution und
Neugestaltung privater und öffentlicher Institutionen, hrsg. v. Becker,
M./Kloock, J./Schmidt, R., Stuttgart 1998, S. 51 – 73
Walb, E. : Die
Erfolgsrechnung privater und öffentlicher Betriebe, Berlin u.a. 1926
|