Inhaltsübersicht
I. Begriffsbestimmung
II. Normierung
III. Aufstellungspflicht
IV. Zielsetzung
V. Gegenstand
der Berichterstattung
VI. Berichtspflichten
VII. Grundsätze
der Zwischenberichterstattung
VIII. Prüfung
des Zwischenberichts
I. Begriffsbestimmung
Der Zwischenbericht ist ein – vornehmlich von börsennotierten
Unternehmen – regelmäßig aufzustellendes Rechungslegungsinstrument über einen
unterjährigen Berichtszeitraum. Im Gegensatz zum handelsrechtlichen
Jahresabschluss handelt es sich beim Zwischenbericht um ein rein
kapitalmarktorientiertes Informationsinstrument, das sich vor allem durch seine
besondere Zeitnähe auszeichnet (vgl. Übersicht bei Coenenberg, 2005).
Allerdings enthält er gegenüber der jährlichen Berichterstattung einen
geringeren Informationsumfang. Des Weiteren bildet er keine Bemessungsgrundlage
für Steuerzahlungen an den Fiskus oder Dividendenausschüttungen an die
Anteilseigner.
Die Zwischenberichterstattung bildet einen wesentlichen
Bestandteil innerhalb des Publizitätssystems und der Corporate Governance
börsennotierter Unternehmen. Aus Kapitalmarktsicht kommt ihr bei der
Preiswürdigkeitsbeurteilung von Aktien und der Abschätzung von
Dividendenzahlungen besondere Bedeutung zu.
II. Normierung
Im Rahmen der Transformation der
EG-Zwischenberichtsrichtlinie 82/121/EWG vom 15.02.1982 wurde die Verpflichtung
zur Zwischenberichterstattung in Deutschland erstmals gesetzlich geregelt. Die
Umsetzung der EG-Richtlinie erfolgte durch die Einfügung des § 44b BörsG
am 16.12.1986 und die Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur
amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (BörsZulV) vom 15.04.1987. Die
Verpflichtung zur Veröffentlichung von Zwischenberichten wurde auf nach dem
31.12.1989 beginnende Geschäftsjahre festgelegt. Mittlerweile wird die
börsenrechtliche Zwischenberichterstattung in § 40 BörsG geregelt. Während in
§ 40 BörsG die grundsätzliche Aufstellungspflicht und die Generalnorm
verankert sind, werden die formalen und inhaltlichen
Berichterstattungserfordernisse in den §§ 53 – 62 BörsZulV kodifiziert. Eine
weitere Konkretisierung und Ausgestaltung der Zwischenberichterstattung erfolgt
mit dem vom Deutschen Standardisierungsrat am 11.01.2001 verabschiedeten und am
02.02.2001 vom Bundesjustizministerium bekannt gemachten DRS 6
„ Zwischenberichterstattung “ , der erstmals für das nach dem 30.06.2001
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden ist. Mit DRS 6 wird der
Informationsgehalt im Vergleich zur bisherigen börsenrechtlichen Regelung
deutlich erhöht und gleichzeitig die bestehende Regelungslücke zu den
international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen geschlossen (Alvarez,
/Wotschofsky, 2001).
III. Aufstellungspflicht
Die Aufstellungspflicht betrifft Emittenten zugelassener
Aktien oder sie ersetzender Zertifikate, die gem. § 40 I BörsG innerhalb
des Geschäftsjahres regelmäßig mindestens einen Zwischenbericht offenzulegen
haben. Durch DRS 6 wird der Berichtszeitraum mit einem Quartal enger
gefasst. Für die ersten drei Quartale eines Geschäftsjahres ist die Aufstellung
eines Zwischenberichts verpflichtend; eine Berichterstattung über das vierte
Quartal ist dagegen fakultativ (DRS 6.11 f.).
Auch internationale Rechnungslegungsgrundsätze sehen eine –
wenn auch nicht gesetzlich, sondern institutionell geregelte – Verpflichtung
zur Bereitstellung regelmäßiger unterjähriger Informationen vor. In den USA
wird die Pflicht zur Offenlegung von Zwischenberichten dabei auf Unternehmen
beschränkt, die den Bestimmungen der US-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde
Securities and Exchange Commission (SEC) unterliegen. Die betroffenen
Unternehmen haben demnach zumindest für die ersten drei Quartale eines jeden
Geschäftsjahres einen auf Form 10-Q
erstellten Zwischenbericht bei der SEC einzureichen. Daneben sind sowohl für
gegenüber der SEC berichtspflichtige Unternehmen als auch für Gesellschaften,
die freiwillig Zwischenberichte veröffentlichen, die Vorschriften in APB 28
„ Interim Financial Reporting “ zu beachten. Im Gegensatz zu der börsenrechtlichen
Regelung und den Börsenregularien der SEC wurde in IAS 34 „ Interim
Financial Reporting “ auf eine Konkretisierung der Aufstellungsverpflichtung mit
dem Hinweis auf die Zuständigkeit der Regelungsinstitutionen der jeweiligen
Länder, in denen die Unternehmen ansässig sind, verzichtet (IAS 34.1).
IV. Zielsetzung
Im Unterschied zum handelsrechtlichen Jahresabschluss besteht
die Zielsetzung des Zwischenberichts als kapitalmarktorientiertes
Publizitätsinstrument in erster Linie in dem Schutz der (potenziellen) Anleger.
Die Eigenkapitalgeber sollen mit Hilfe aktueller Informationen über den
Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens die Möglichkeit erhalten,
positive und negative Tendenzen in der Entwicklung der Gesellschaft bereits
während des Geschäftsjahres zu erkennen, um dadurch eine Beurteilung ihres
finanziellen Engagements auf kurze Sicht vornehmen zu können (Busse von
Colbe, /Reinhard, H. 1989). Diese Intention der Investororientierung
deckt sich mit der angloamerikanischen Rechnungslegungsphilosophie, die
ebenfalls vom Schutzbedürfnis der Anleger geprägt ist. Daneben wird mit der Zwischenberichtspublizität
die Zielsetzung verfolgt, die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes zu sichern.
Diese ist jedoch nicht als Selbstzweck zu sehen. Vielmehr stehen die beiden
Schutzobjekte – (potenzielle) Anleger und Kapitalmarkt – in einer interdependenten
Beziehung, da die jeweils erforderlichen Maßnahmen eine gegenseitige Förderung
der Zielerreichung bewirken (Koch,
/Schmidt, R. H. 1981). Der Beitrag der Zwischenberichterstattung zur
Verbesserung der Markteffizienz liegt dabei insbes. in der Zeitnähe der
Informationsvermittlung (Coenenberg,
/Federspieler, 1999; Henes, 1995).
In DRS 6 wird der Zwischenberichterstattung die als
Generalnorm formulierte Zielsetzung zugeschrieben, regelmäßige, zeitnahe und
verlässliche Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines
Unternehmens und die künftige Entwicklung des Geschäftsjahres zu vermitteln
(DRS 6.1). Diese Intention trägt letztlich wiederum dem Schutz der Anleger
und damit gleichzeitig dem Schutz des Kapitalmarktes Rechnung.
V. Gegenstand
der Berichterstattung
Sofern der Emittent zur Veröffentlichung eines
Konzernabschlusses verpflichtet ist, wird ihm gem. § 56 Satz 1
BörsZulV das Wahlrecht eingeräumt, einen Einzel- oder Konzernzwischenbericht
aufzustellen. Dieses Wahlrecht wird mit DRS 6 eingeschränkt. Mutterunternehmen
haben nunmehr zwingend einen Zwischenbericht auf konsolidierter Grundlage
aufzustellen. Auch nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen ist der
Konzern verpflichtender Berichtsgegenstand (IAS 34.14; SFAS 94.1
i.V.m. ARB 51.1).
VI. Berichtspflichten
1. Mindestbestandteile
eines Zwischenberichts
a) Berichtsbestandteile
nach HGB
Mit der Neuregelung der Zwischenberichterstattung in DRS 6
werden insbes. die quantitativen Angabepflichten deutlich erweitert. Waren
bisher als Zahlenangaben lediglich die Rahmendaten der GuV (Umsatzerlöse
und Ergebnis vor oder nach Steuern)
verlangt (§ 54 I BörsZulV), so werden nunmehr als Mindestumfang folgende
Bestandteile gefordert (DRS 6.13):
-
eine Gewinn- und Verlustrechnung für das zum Stichtag
endende Quartal (current period)
sowie eine für den Zeitraum vom Anfang des Geschäftsjahres bis zum Stichtag
fortgeführte Gewinn- und Verlustrechnung (year-to-date)
mit jeweils entsprechenden Gewinn- und Verlustrechnungen für die
korrespondierenden Zeiträume des vorangegangenen Geschäftsjahres;
-
eine Bilanz
zum Ende des Zwischenberichtszeitraums mit entsprechenden Vergleichszahlen
zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres;
-
eine Kapitalflussrechnung für den Zeitraum vom Anfang
des Geschäftsjahres bis zum Stichtag des Zwischenberichts (year-to-date) mit entsprechenden
Vergleichszahlen des korrespondierenden Zeitraums des vorangegangenen
Geschäftsjahres;
-
erläuternde Angaben zum Zwischenabschluss sowie
-
Angaben zum Geschäftsverlauf und der voraussichtlichen
Entwicklung des Geschäftsjahres.
Die Gliederung der Berichtsinstrumente hat die wesentlichen,
im letzten Abschluss ausgewiesenen Posten und Zwischensummen zu umfassen,
sodass eine zusammengefasste Darstellung ermöglicht wird (DRS 6.15).
Zusätzliche Informationen dürfen in die
Zwischenberichterstattung aufgenommen werden, soweit diese dazu geeignet sind,
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage
sowie das Verständnis der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu fördern
(DRS 6.14).
b) Berichtsbestandteile
nach IFRS
Nach International
Financial Reporting Standards (IFRS) werden für den Zwischenbericht
folgende Mindestbestandteile in vollständiger oder zusammengefasster Form
verlangt (IAS 34.5 bzw. IAS 34.8 i.V.m. IAS 34.20):
-
eine Gewinn- und Verlustrechnung für das zum Stichtag
endende Quartal (current period)
sowie eine für den Zeitraum vom Anfang des Geschäftsjahres bis zum Stichtag
fortgeführte Gewinn- und Verlustrechnung (year-to-date)
mit jeweils entsprechenden Gewinn- und Verlustrechnungen für die
korrespondierenden Zeiträume des vorangegangenen Geschäftsjahres;
-
eine Bilanz zum Ende des Zwischenberichtszeitraums mit
entsprechenden Vergleichszahlen zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres;
-
eine Kapitalflussrechnung für den Zeitraum vom Anfang
des Geschäftsjahres bis zum Stichtag des Zwischenberichts (year-to-date) mit entsprechenden
Vergleichszahlen des korrespondierenden Zeitraums des vorangegangenen
Geschäftsjahres;
-
eine Eigenkapitalveränderungsrechnung
entweder mit der Darstellung sämtlicher Veränderungen des Eigenkapitals (all changes in equity) oder lediglich
der Veränderungen, die nicht aus Kapitaltransaktionen mit den Gesellschaftern
resultieren (changes in equity other
than arising from capital transactions with owners and distribution to owners),
für den Zeitraum vom Anfang des Geschäftsjahres bis zum Stichtag des
Zwischenberichts (year-to-date) mit
entsprechenden Vergleichszahlen des korrespondierenden Zeitraums des
vorangegangenen Geschäftsjahres;
-
ergänzende Angaben und Erläuterungen.
Die Aufstellung der GuV ist ebenso wie nach HGB entsprechend
dem Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren möglich. Werden in der Eigenkapitalveränderungsrechnung
nicht sämtliche Veränderungen des Eigenkapitals dargestellt, so ist zumindest
eine Aufgliederung des Periodengesamterfolges getrennt nach ergebniswirksamen
und -neutralen Vermögensänderungen (statement of recognised gains and losses)
vorzunehmen (im Einzelnen dazu Alvarez,
/Wotschofsky, 2003; Coenenberg, 2005).
Bei einer Offenlegung in zusammengefasster Form ist der
Ausweis in den einzelnen Berichtsinstrumenten auf die wesentlichen Positionen
( „ headings and subtotals “ ) des
vorangegangenen Jahresabschlusses zu beschränken.
c) Berichtsbestandteile
nach US-amerikanischen Vorschriften
Gegenüber der SEC berichtspflichtige Unternehmen haben die
inhaltlichen Anforderungen der Regulations der SEC zu beachten. Diesen zufolge
hat der Zwischenbericht zumindest folgende Mindestbestandteile in Kurzform zu
enthalten (Form 10-Q Part I
i.V.m. Regulation S-X, Rule 10 – 01):
-
eine Gewinn- und Verlustrechnung für das zum Stichtag
endende Quartal (current period)
sowie eine für den Zeitraum vom Anfang des Geschäftsjahres bis zum Stichtag
fortgeführte Gewinn- und Verlustrechnung (year-to-date)
mit jeweils entsprechenden Gewinn- und Verlustrechnungen für die
korrespondierenden Zeiträume des vorangegangenen Geschäftsjahres;
-
eine Bilanz zum Ende des Zwischenberichtszeitraums mit
entsprechenden Vergleichszahlen zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres;
-
eine Kapitalflussrechnung für den Zeitraum vom Anfang
des Geschäftsjahres bis zum Stichtag des Zwischenberichts (year-to-date) mit entsprechenden
Vergleichszahlen des korrespondierenden Zeitraums des vorangegangenen
Geschäftsjahres;
-
ergänzende Angaben und Erläuterungen.
Eine Eigenkapitalveränderungsrechnung
ist nach den Regulations der SEC
nicht vorgeschrieben.
Die auszuweisenden Posten innerhalb der geforderten
Berichtsinstrumente orientieren sich an den für die Jahresberichterstattung
vorgegebenen Gliederungsvorschriften der Regulation
S-X. Bei einer Offenlegung in zusammengefasster Form sind zumindest die
jeweils aufgeführten Hauptüberschriften zu übernehmen.
Nicht börsennotierte Unternehmen, die gemäß APB Opinion No.
28 auf freiwilliger Basis Zwischenberichte erstellen, jedoch nicht die von der
SEC geforderten Berichtsbestandteile offen legen wollen, werden dazu
angehalten, wenigstens bestimmte Einzelangaben zu präsentieren. Diese umfassen
insbesondere einzelne Erfolgsdaten, und zwar sowohl für die aktuelle
Berichtsperiode (current period) als
auch für den seit Geschäftsjahresanfang fortgeführten Zeitraum (year-to-date) mit den entsprechenden
Vergleichszahlen des Vorjahres (APB 28.30):
-
Umsatzerlöse;
-
wesentliche saisonal bedingte Erträge und
Aufwendungen;
-
Ertragsteuern;
-
Ergebnis aus der Aufgabe von Geschäftsbereichen sowie
aus ungewöhnlichen oder seltenen Ereignissen;
-
außerordentliche Erfolge (nach Steuern);
-
Auswirkungen durch den Wechsel von Bewertungsmethoden;
-
Ergebnis der Periode nach Steuern;
-
Gewinn pro Aktie.
Neben diesen Erfolgsdaten sollen zumindest die für eine
Beurteilung wesentlicher Veränderungen in der Vermögens- und Finanzlage
notwendigen Angaben gemacht werden. Zu diesen funds flow data gehören regelmäßig Informationen zur Veränderung
der flüssigen Mittel, des Nettoumlaufvermögens, der langfristigen Schulden und
des Eigenkapitals (APB 28.30).
2. Ergänzende
Angaben und Erläuterungen
a) Angabe-
und Erläuterungspflichten nach HGB
Auch hinsichtlich der erläuternden Angaben ergeben sich durch
DRS 6 im Vergleich zu § 55 BörsZulV deutlich detailliertere und umfangreichere
Offenlegungserfordernisse, sodass von einem (verkürzten) Anhang gesprochen
werden kann. Dieser nimmt als integraler Abschlussbestandteil eine gegenüber
den Rechenwerken Bilanz, GuV und Kapitalflussrechnung gleichberechtigte
Stellung ein. Zu präsentieren sind dabei folgende Informationen, soweit diese
nicht bereits an einer anderen Stelle im Zwischenbericht aufgeführt werden (DRS
6.26):
-
Erklärung der Beibehaltung der im Zwischenbericht
angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zum unmittelbar
vorangegangenen Jahresabschluss und zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres
beziehungsweise bei Abweichungen eine Beschreibung der Art und betragsmäßigen
Auswirkung der Änderungen;
-
Angaben zu Vorgängen, die aufgrund ihrer Art oder
ihres Ausmaßes für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von besonderer
Bedeutung sind;
-
Angaben zu Eigenkapitaländerungen einschließlich der
gezahlten oder vorgeschlagenen Zwischendividenden wahlweise aggregiert oder
je Aktie, gesondert für Stammaktien und sonstige Aktiengattungen;
-
Erläuterung der Auswirkungen bei
Konsolidierungskreisänderungen (einschließlich
Unternehmenszusammenschlüssen), Erwerb oder Veräußerung von
Tochterunternehmen;
-
Informationen zu Restrukturierungsmaßnahmen und
Einstellungen von Geschäftsbereichen;
-
Erläuterungen zu wesentlichen Investitionen sowie
Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
-
Angabe der Berechnungsgrundlage für das Ergebnis je
Aktie;
-
Segmentumsatzerlöse und Segmentergebnis für jedes
anzugebende Segment für dieselben Zeiträume wie sie für die Gewinn- und
Verlustrechnung verlangt werden;
-
Änderungen in der Segmentberichterstattung;
-
Zahl der Arbeitnehmer;
-
Angabe, ob der Zwischenbericht den Anforderungen des DRS 6
entspricht (compliance).
Obgleich eine Verpflichtung zur Angabe des Ergebnisses je
Aktie nicht explizit erwähnt ist, muss dennoch von einem zwingenden und nicht
fakultativen Ausweis des unverwässerten und verwässerten Ergebnisses je Aktie (undiluted and diluted earnings per share)
entsprechend dem internationalen Vorbild ausgegangen werden und zwar für
dieselben Zeiträume, wie sie für die GuV selbst gefordert werden (Alvarez,
/Wotschofsky, 2001).
Zusätzliche Posten oder Erläuterungen sind – analog zur
Vorschrift des § 264 II Satz 2 HGB für den JA – in den
Zwischenbericht aufzunehmen, wenn sonst kein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gewährleistet ist
(DRS 6.15). Sofern eine prüferische Durchsicht (review) durch den Abschlussprüfer stattgefunden hat, ist gem. DRS
6.27 über deren Ergebnis zu berichten.
Neben den genannten Erläuterungen sind weitere, analog zum
handelsrechtlichen Lagebericht
gemäß § 289 HGB normierte Angaben zum Geschäftsverlauf und zur Lage des
Unternehmens (Wirtschaftsbericht) zu
machen, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz und Ertragslage vermittelt wird (DRS 6.28). Zudem ist auf
besonders bedeutende, nach dem Quartalsstichtag eingetretene Vorgänge (Nachtragsbericht) sowie auf die
Aussichten für das laufende Geschäftsjahr (Prognosebericht)
einzugehen. Konkretisiert werden die Angaben zum Geschäftsverlauf und zur
voraussichtlichen Entwicklung durch den Hinweis, dass diese in aller Regel auch
Ausführungen zur Auftragslage und zur Entwicklung der Kosten und Erlöse, wie
sie in § 55 Satz 1 BörsZulV gefordert werden, beinhalten (DRS 6.29).
Entsprechendes trifft auch für saisonale Schwankungen von Umsatzerlösen und
Zwischenergebnissen sowie deren Interpretation im Hinblick auf die Umsatz- und
Ergebnisentwicklung des Gesamtjahres zu. Die Risiken der künftigen Entwicklung
(Risikobericht) sind lediglich
zusammengefasst und insoweit darzustellen, wie sich seit Anfang des
Geschäftsjahres wesentliche Änderungen ergeben haben.
b) Angabe-
und Erläuterungspflichten nach IFRS
Nach IFRS sind die ergänzenden Angaben und Erläuterungen auf
wesentliche Ereignisse und Geschäftsvorfälle, die zu einer Veränderung der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens in der Berichtsperiode
geführt haben und daher für das Verständnis des Lesers eine wichtige
Entscheidungsgrundlage darstellen, zu beschränken (IAS 34.15). Als
Beispiele für Erläuterungsangaben lassen sich anführen (IAS 34.16):
-
Erklärung der Beibehaltung der angewandten
Rechnungslegungsgrundsätze zum vorangegangenen Jahresabschluss bzw., im Falle
eines Wechsels, die Angabe des Grundes und der betragsmäßigen Auswirkungen;
-
saisonale Abhängigkeiten und konjunkturbedingte
Einflüsse;
-
Ursachen und betragsmäßige Angabe von Posten, die
aufgrund ihres Ursprungs, ihrer Größe oder
ihres Auftretens außergewöhnlich sind;
-
Ursachen und Auswirkungen wesentlicher Änderungen der
Bewertungsmethoden und Schätzungsannahmen;
-
Dividendenangabe pro Aktie;
-
Segmentberichtsangaben in Form von Umsatzerlösen und
Ergebnissen für die Einheiten der primären Segmentierungsebene (primary segment reporting format);
-
wesentliche Ereignisse nach dem Stichtag der Zwischenperiode;
-
Auswirkungen aus Veränderung im Konsolidierungskreis;
-
Veränderungen von Eventualverbindlichkeiten und
-forderungen.
Diese Angaben sind im Wesentlichen mit denen des DRS 6
vergleichbar. Lediglich die in DRS 6 fehlende Offenlegungspflicht der
Veränderungen von Eventualverpflichtungen oder -forderungen führt zu einem
gegenüber IAS 34 geringeren Informationsgehalt.
c) Angabe-
und Erläuterungspflichten nach US-amerikanischen Vorschriften
Die Regulations der SEC
fordern gem. Form 10-Q von börsennotierten
Unternehmen neben den Rechenwerken zusätzlich Angaben und Erläuterungen, die
grds. aus allgemeinen, erläuternden Informationen (notes) bzw. ergänzenden Tabellen und Übersichten (schedules) bestehen können. Bei
Zahlenangaben ist entweder eine Aufnahme in das entsprechende Rechenwerk oder
als eine gesonderte Anhangangabe möglich.
Gemäß Teil I von Form
10-Q „ Financial Information “ sind eine dem handelsrechtlichen Lagebericht
ähnelnde Stellungnahme des Managements zum Geschäftsverlauf in der Berichtsperiode
und zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft abzugeben sowie
Angaben zu den Marktrisiken zu machen. Weitere Offenlegungserfordernisse
bestehen entsprechend Teil II von Form
10-Q „ Other Information “ in der Angabe von anhängigen Gerichtsverfahren,
Veränderungen in der Eigenkapitalstruktur, wesentlichen Rückständen bei Zins-,
Tilgungs- oder Dividendenzahlungen, abstimmungspflichtigen Ereignissen durch
die HV und Informationen, die in der Berichtsperiode Gegenstand der Ad hoc-Publizität
waren. Zusätzliche Angabepflichten ergeben sich noch aus Regulation S-K und Regulation
S-X, die im Wesentlichen mit denen nach DRS 6 und IAS 34 vergleichbar sind.
Den Erläuterungen wird in der angloamerikanischen
Rechnungslegung erhebliche Bedeutung beigemessen. Sie dienen als unerlässliche
Interpretationshilfe für die Entscheidungsfindung des Investors. Dies spiegelt
sich in den vergleichsweise umfangreichen und detaillierten
Angabeerfordernissen des internationalen Zwischenberichts wider. Mit DRS 6 wurde
dieser Sichtweise auch in Deutschland Rechnung getragen und eine dahingehende
Angleichung an internationale Standards vollzogen.
Nicht gegenüber der SEC berichtspflichtige Unternehmen sind
bei einer freiwilligen unterjährigen Publizität gem. APB Opinion No. 28 dazu
aufgefordert, wenigstens Informationen zu den folgenden bedeutenden Vorgängen
im Berichtszeitraum zu gewähren (APB 28.30):
-
Wechsel der angewandten Bewertungsmethoden oder
Schätzungen (explizit hervorgehoben werden dabei wesentliche Änderungen in
der Ertragsteuerbelastung oder der ihr zugrunde liegenden
Schätzungsannahmen);
-
Einstellungen von Geschäftsbereichen;
-
außerordentliche, ungewöhnliche oder unregelmäßig
vorkommende Ereignisse;
-
Veränderungen von Eventualverbindlichkeiten und
-forderungen.
3. Form
und Frist der Veröffentlichung
Der Zwischenbericht ist alternativ in mindestens einem
Börsenpflichtblatt, im Bundesanzeiger oder als Druckschrift, die bei den
Zahlstellen für das interessierte Publikum zu hinterlegen ist, zu veröffentlichen
(§ 61 I Satz 1 BörsZulV). Sofern keine Offenlegung im Bundesanzeiger
erfolgte, ist dort zumindest darauf hinzuweisen, wo der Zwischenbericht dem
Publikum zugänglich gemacht wurde (§ 61 I Satz 2 BörsZulV).
Daneben ist dieser den Zulassungsstellen zu übermitteln (§ 62 BörsZulV).
Gängige Praxis ist mittlerweile auch die Offenlegung über das Internet; die
Zwischenberichte werden hierbei auf der Homepage des Unternehmens hinterlegt.
Der Zwischenbericht ist grds. innerhalb von zwei Monaten nach
dem Ende der Berichtsperiode zu veröffentlichen (§ 61 I Satz 1
BörsZulV; DRS 6.30). In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsstelle eine
Fristverlängerung einräumen (§ 61 III BörsZulV).
Rückversicherungsgesellschaften wird generell eine Fristverlängerung bis zu
sieben Monaten gewährt (§ 61 II BörsZulV), wobei diese Frist
teilweise durch die Regularien für einzelne Börsensegmente reduziert wird.
Mangels einer sanktionsfähigen Überwachungsstelle wird vom
IASB lediglich eine Empfehlung ausgesprochen, den nach IFRS aufgestellten
Zwischenbericht innerhalb von 60 Tagen nach Ende der Berichtsperiode zu
veröffentlichen.
Gegenüber der SEC berichtspflichtige Unternehmen haben einen
nach Form 10-Q aufgestellten
Quartalsbericht sowohl bei der SEC selbst als auch bei der jeweiligen Börse
einzureichen. Die Einreichungsfrist hierfür beträgt lediglich 35 Tage. Eine
Veröffentlichung ist grds. nicht vorgeschrieben, allerdings werden die
Unternehmen dazu aufgefordert, ihre Berichte den Interessenten auf
elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen (Kieso,
/Weygandt, /Warfield, 2001).
4. Branchenspezifische
Besonderheiten und Befreiungsvorschriften in Sonderfällen
Sonderregelungen im Hinblick auf branchenspezifische
Besonderheiten und Erleichterungen in bestimmten Ausnahmefällen ergeben sich
aus den §§ 57 – 60 BörsZulV. Auch beim internationalen Zwischenbericht sind
branchenspezifische Regelungen zu berücksichtigen (z.B. IAS 30 für Banken
und ähnliche Finanzinstitute).
VII. Grundsätze
der Zwischenberichterstattung
1. Grundsätze
unterjähriger Erfolgsermittlung
Die unterjährige Erfolgsermittlung wird als zentrales Problem
der Zwischenberichtspublizität angesehen (Coenenberg,
/Bridts, 1992). Diese Problematik ist im Wesentlichen geprägt von
dem Verhältnis des Zwischenberichts zum Jahresabschluss. In den USA hat man
hierfür mit dem integrativen Ansatz (integral
view) und dem eigenständigen Ansatz (discrete
view) bereits sehr früh zwei unterschiedliche Erfolgsabgrenzungskonzeptionen
entwickelt. Die kontroverse Diskussion führte in der Folgezeit zu dem
kombinierten Ansatz (combination view)
als Kompromisslösung der beiden erstgenannten Ansätze (Kieso,
/Weygandt, /Warfield, 2001).
Der integrative Ansatz
betrachtet die unterjährige Berichtsperiode als einen integrativen Bestandteil
der Jahresperiode und unterstellt, dass der JA im Mittelpunkt der
Informationsinteressen der Investoren steht (Coenenberg, 2005).
Der Zwischenbericht dient hier als subsidiäres Instrument der Überbrückung
zweier aufeinanderfolgender Jahresabschlüsse (Köster, 1992).
Die unterjährigen Erfolgszahlen bilden somit lediglich einen Ausschnitt des
geschätzten Jahresergebnisses und sollen den Anteilseignern eine möglichst
genaue Prognose des Jahresergebnisses sowie der zu erwartenden Dividenden ermöglichen
(Kieso,
/Weygandt, /Warfield, 2001). Im Rahmen dieser prospektiv
ausgerichteten Berichterstattung sind Schätzungen vorzunehmen, die eine
Abgrenzung der Erfolgskomponenten im Hinblick auf das Geschäftsjahr ermöglichen
(Kilgert, 1992).
Die integrative Sichtweise kommt in APB Opinion No. 28 überwiegend zum
Ausdruck.
Im Gegensatz dazu wird bei dem eigenständigen Ansatz die Zwischenberichtsperiode als vom JA
unabhängig verstanden. Sie bildet den Zeithorizont für die Darstellung des
Ergebnisses und des Geschäftsverlaufs (Busse von
Colbe, /Reinhard, H. 1989). Demzufolge ist die Erfolgsabgrenzung
analog zu der im JA vorzunehmen. Der International Accounting Standards Board
(IASB) spricht sich grds. für den eigenständigen Charakter des Zwischenberichts
aus und betont, dass jede Berichtsperiode – unabhängig von ihrer Länge – als
eine eigenständige Abrechnungsperiode zu betrachten ist
(IAS 34.28 f.).
Der deutsche Gesetzgeber hat ebenfalls klar zum Ausdruck
gebracht, dass er den Zwischenbericht als eigenständiges Informationsinstrument
sieht, indem er eine Ermittlung der Zahlenangaben „ im Sinne der für die
Rechnungslegung geltenden handelsrechtlichen Vorschriften “ verlangt (§ 54
I Satz 1 BörsZulV). Dennoch befürwortet die deutsche Literaturmeinung
überwiegend den kombinierten Ansatz
(stellvertretend BDO, 1989;
Busse von
Colbe, /Reinhard, H. 1989). Demnach wird der Zwischenbericht als ein
grds. eigenständiges Rechnungslegungsinstrument gesehen, der jedoch
gleichzeitig eine sinnvolle Interpretation der jährlichen Erfolgszahlen
sicherstellen soll. Entsprechendes geht auch aus DRS 6 hervor. Die
handelsrechtlichen Abgrenzungsgrundsätze Realisationsprinzip, sachliche
Abgrenzung, zeitliche Abgrenzung und Imparitätsprinzip kommen demnach weitestgehend
analog zur Anwendung. Für gewisse Erfolgskomponenten ist jedoch eine
integrative Erfolgsabgrenzung erforderlich, um eine verbesserte
Prognosefähigkeit des Jahresergebnisses erreichen zu können. Hierzu gehören
insbes. die typischen Jahresendbuchungen, wie z.B. Inventurdifferenzen,
pauschale Wertberichtigungen auf Forderungen, Jahresboni, Mengenrabatte,
Aufwendungen für die Altersversorgung, Steueraufwendungen, Aufwendungen für die
Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses sowie Risikovorsorge bei Kreditinstituten
(DRS 6.20 f.). Diese zeichnen sich allesamt dadurch aus, dass sie als
Erfolge der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nicht streng einer unterjährigen
Berichtsperiode zurechenbar sind und dass zugleich eine vernünftige Abschätzung
dieser Erfolge hinsichtlich Zeitpunkt und Höhe ihres Eintretens vorgenommen
werden kann. Die integrative Abgrenzung erfolgt i.d.R. durch zeitanteilige
Glättung der betroffenen Erfolgskomponenten bezogen auf die Gesamtperiode, da
dies die einfachste und wirtschaftlichste Methode darstellt (Bridts, 1990).
Erst die Kombination aus eigenständigen und integrativen Ansatz führt zu einer
sinnvollen Verbindung zweier aufeinanderfolgender Jahresabschlüsse (Verbindungsfunktion) und damit zu einer
i.S.d. Anleger bestmöglichen Informationsbereitstellung.
2. Grundsätze
unterjähriger Berichterstattung
Im Rahmen der unterjährigen Berichterstattung kommt den
Grundsätzen des true and fair view,
der Wesentlichkeit und der Vergleichbarkeit besondere Bedeutung zu.
Der Grundsatz des true
and fair view wird in Anlehnung an die Generalnormen des § 264 II
HGB für den Jahresabschluss und des § 289 I HGB für den Lagebericht
prinzipiell auch auf die Generalnorm des Zwischenberichts in § 40 BörsG übertragen
(Baumbach,
/Duden, /Hopt, 1995). Wohl aufgrund eines redaktionellen Versehens
hat der Zwischenbericht gem. der börsenrechtlichen Generalnorm anhand der
offenzulegenden Zahlenangaben und Erläuterungen jedoch lediglich „ ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage und des
allgemeinen Geschäftsgangs des Emittenten im Berichtszeitraum “ zu vermitteln
(§ 40 I BörsG). Dieser Interpretationsspielraum wurde mit DRS 6
behoben; diesem zufolge besteht die Intention des Zwischenberichts darin,
Informationen über die Vermögens-, Finanz und Ertragslage
sowie die künftige Entwicklung des Geschäftsjahres zu geben. Sind die in
DRS 6 geforderten Mindestangaben allein nicht geeignet, ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild zu gewährleisten, so werden in Analogie zur
Vorschrift des § 264 II Satz 2 HGB zusätzliche Informationen verlangt
(DRS 6.15). Eingeschränkt wird diese Forderung durch die eng auszulegende
Restriktion der Zeitnähe, an der die unterjährige Berichterstattung
auszurichten ist. Daher hat auch der Accounting
Principles Board konstatiert, dass eine fair
presentation nicht in dem Maße erfüllt werden kann, wie sie gem. US-GAAP
für den JA geboten ist (APB 28.30).
Der Grundsatz der
Wesentlichkeit erlangt für den Zwischenbericht aufgrund seiner Eigenschaft
als Kurzbericht und seiner im Vergleich zum JA zeitnahen Veröffentlichungsfrist
ebenfalls besondere Bedeutung (Coenenberg, 2005;
Küting,
/Hayn, 1993). Dies impliziert zugleich eine weitaus größere Relevanz
von Schätzungen. Auch der nach internationalen Vorschriften aufgestellte
Zwischenbericht trägt dem Grundsatz der Wesentlichkeit im besonderen Maße
Rechnung (APB 28.30; IAS 34.6). Zum Tragen kommt dies v.a. bei den
ergänzenden Angaben und Erläuterungen bzw. Notes, die sich auf solche
Ereignisse und Transaktionen beschränken sollen, die für die Einschätzung der
Vermögens- Finanz- und Ertragslage im Berichtszeitraum notwendig sind.
Die besondere Stellung des Zwischenberichts im Verhältnis zum
Jahresabschluss erfordert zudem eine erweiterte Vergleichbarkeit der Informationen (Köster, 1992).
Die Angaben unterliegen nicht nur innerhalb eines Geschäftsjahres der
Vergleichbarkeit, sondern sollten auch im Interesse der Anleger in Bezug auf
den JA in einem sinnvoll interpretierbaren Zusammenhang stehen (Coenenberg,
/Bridts, 1992). Erreicht wird die Vergleichbarkeit der Informationen
durch die Einhaltung der formalen und materiellen Stetigkeit (Coenenberg, 2000).
Dieses Primat wird auch in der Normierung zur Zwischenberichterstattung
hervorgehoben (§ 54 I Satz 1 und 2 BörsZulV; § 55
Satz 3 BörsZulV; DRS 6.13; DRS 6.26a). Dabei wird verlangt, dass die
Zahlenangaben durch sinngemäße Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften zu
ermitteln, diese jeweils um Vergleichsangaben zu ergänzen sind, die Erläuterungen
einen Vergleich mit den Angaben des Vorjahres zu gewährleisten haben und die
Anwendung der gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Zwischenbericht
wie im letzten Jahresabschluss bzw. korrespondierenden Vorjahreszeitraum
ausdrücklich zu bestätigen ist. Entsprechendes ergibt sich auch nach
internationalen Vorschriften.
VIII. Prüfung
des Zwischenberichts
1. Prüfung
durch die Zulassungsstelle
Zum Aufgabenbereich der Zulassungsstellen gehört nach
§ 31 I Satz 2 BörsG u.a. die Prüfung der eingereichten Zwischenberichte
(Hebestreit, 1992).
Die Prüfung ist allerdings auf die in § 62 I Nr. 4 BörsG
vorgeschriebenen Kriterien Einreichungsfrist, Form und Vollständigkeit
beschränkt.
Bei der SEC einzureichende Quartalsabschlüsse unterliegen –
in eingeschränktem Umfang – nicht nur einer Formal-, sondern auch einer
Ordnungsmäßigkeitsprüfung (Grosse, H.-W.
1988).
2. Prüfung
durch den Abschlussprüfer
Eine gesetzliche Pflicht zur Prüfung
des Zwischenberichtes durch den Abschlussprüfer besteht nicht. Für die in
§ 54 III BörsZulV vorgesehene freiwillige Prüfung erfahren die
handelsrechtlichen Regeln zur Auswahl des Abschlussprüfers (§ 319 HGB)
entsprechende Anwendung (Kilgert, 1992).
Eine freiwillige Prüfung – in eingeschränktem Umfang – ist nicht nur als eine
vertrauensbildende Maßnahme hinsichtlich der Zuverlässigkeit der
veröffentlichten Informationen anzusehen, sondern bildet wegen der
unterjährigen Einbindung des Abschlussprüfers auch eine grundlegende
Voraussetzung für eine Stärkung der Corporate Governance und ist daher zu
begrüßen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer prüferischen Durchsicht
(review).
Bei einem review
haben sich die Prüfungshandlungen an den Berufsgrundsätzen der WP zur Prüfung
des JA und des Lageberichts zu orientieren. Im Gegensatz zu einer Prüfung (audit), die so auszulegen ist, dass ein
verlässliches Urteil über die Ordnungsmäßigkeit der in die Prüfung
miteinzubeziehenden Objekte abgegeben werden kann, zeichnet sich eine
prüferische Durchsicht vorwiegend durch Plausibilitätsprüfungen, d.h. durch die
Beschränkung auf wesentliche, insbes. analytische Prüfungshandlungen, aus.
Daneben stellen die Befragungen des Managements sowie die Durchsicht wichtiger
Unterlagen, wie z.B. der Protokolle von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen,
eine weitere wesentliche Beurteilungsgrundlage dar. Dabei wird zugunsten einer
zeitnahen Abwicklung der Prüfungshandlungen bewusst in Kauf genommen, dass
hierdurch nicht dieselbe Prüfungssicherheit wie bei einer (Abschluss-)Prüfung
gewährleistet werden kann.
Zwar sehen die Börsenregularien
der SEC und die Vorschriften des IASB
keine Pflichtprüfung für Zwischenberichte vor. Anders als nach IFRS unterliegen
die Quartalsabschlüsse in den USA jedoch zumindest einer prüferischen
Durchsicht durch einen US-amerikanischen Wirtschaftsprüfer (CPA). Richtlinien
für die Prüfung eines nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen
aufgestellten Zwischenberichtes liefern Statement
on Auditing Standards (SAS) No. 100 „ Interim Financial Information “ des
American Institute of Certified Public Accountants (AICPA) sowie ISA 910
„ Engagements to Review Financial Statements “ der International Federation of
Accountants (IFAC). Diese dienen gleichzeitig auch als Anhaltspunkte für
freiwillige prüferische Durchsichten deutscher Gesellschaften. Entsprechende
Vorschriften ergeben sich auch nach deutschen Prüfungsgrundsätzen (IDW PS 900
„ Grundsätze für die prüferische Durchsicht von Abschlüssen “ ).
Die Gewährleistung der in DRS 6 verankerten Zielsetzung
der Vermittlung verlässlicher
Informationen bedarf auch hierzulande einer prüferischen Durchsicht. Insofern
ist künftig auch in Deutschland von der Einführung einer review-Pflicht auszugehen (Alvarez,
/Wotschofsky, 2001).
3. Prüfungsberichterstattung
und -bescheinigung
Hat eine prüferische Durchsicht stattgefunden, so ist über
deren Ergebnis zu berichten (§ 54 III BörsZulV; DRS 6.27). Im
Prüfungsbericht ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der freiwilligen
Prüfung um eine eingeschränkte Prüfung und Berichterstattung handelt.
Unbeschadet der reduzierten Prüfung unterliegt der Abschlussprüfer bei
besonderen Vorkommnissen (Unrichtigkeiten, Verstöße, entwicklungsbeeinträchtigende
oder bestandsgefährdende Tatsachen) auch unterjährig der Redepflicht, sofern
diese im Rahmen der Durchführung der prüferischen Durchsicht festgestellt
wurden und damit ohnehin im Prüfungsbericht zum JA darzustellen sind.
Die Erteilung eines Bestätigungsvermerkes i.S.v.
§ 322 I HGB ist nur möglich, wenn der Prüfungsauftrag vorsieht, dass
die Prüfung nach Art und Umfang der handelsrechtlichen Abschlussprüfung
entspricht. Bei einer eingeschränkten freiwilligen Prüfung wie der prüferischen
Durchsicht darf – obwohl der Gesetzeswortlaut des § 54 III BörsZulV explizit
von einem „ Bestätigungsvermerk “ spricht – wegen des reduzierten Umfangs an
Prüfungshandlungen, die keine abschließende Beurteilung über die Vermittlung
eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes; in Deutschland
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) ermöglichen,
lediglich eine „ Prüfungsbescheinigung “ erteilt werden. Hiernach hat der
Abschlussprüfer darzulegen, ob er im Rahmen der vorgenommenen Prüfungshandlungen
auf Tatsachen gestoßen ist, die ihn zu der Annahme veranlassen, dass der
Zwischenbericht nicht in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den
anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt worden ist. Diese
Negativbestätigung sollte dabei für eine prüferische Durchsicht, die im Rahmen
von IDW PS 900 durchgeführt wird, wie folgt formuliert werden:
„ ? ist uns aufgrund der [?] dargestellten Tätigkeit nichts
zur Kenntnis gelangt, das uns zu der Annahme veranlasst, dass der ungeprüfte US
GAAP bzw. IFRS [Anm. d. Verf.]
Konzernzwischenabschluss in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit
US GAAP bzw. IFRS [Anm. d. Verf.]
aufgestellt worden ist “ (IDW PS 910, Tz. 68; ähnlich Förschle,
/Küster, 2003, § 322 HGB Tz. 87, in Bezug auf die prüferische
Durchsicht von Abschlüssen, die in Übereinstimmung mit handelsrechtlichen Vorschriften
aufgestellt worden sind).
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