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Abschreibung

Geldausdruck des Verschleißes der Grundmittel. Die Höhe der Abschreibung ist Ausdruck des im Produktionsprozeß allmählich auf das neue Produkt übertragenen Wertteiles der Grundmittel. Die Abschreibungsregeln unterstützen die Bilanzkosmetik eines Unternehmens und die Wertsteigerung wird aus Steuermitteln gefördert. Siehe Grundmittel



1. Verfahren im Rechnungswesen zur Erfassung der Wertherabsetzung abnutzbarer Gegenstände des Anlagevermögens. Die A.-sbeträge sind Aufwandsposten (Aufwand) in der Erfolgsrechnung des Unternehmens (Betrieb, I.,
2.) und verteilen somit die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten periodengerecht auf die Nutzungsjahre des Anlagegegenstandes. Durch die A. wird die richtige, d.h. periodengerechte, Darstellung des Betriebsvermögens und entsprechende Ermittlung des Betriebsergebnisses sowie die Erhaltung der Kapazität der Betriebsanlagen erreicht. Ursachen der A. sind abnutzungsbedingter und natürlicher (Rost, Fäulnis) Verschleiß, technischer Fortschritt, wirtschaftliche Überholung (Modelländerung) oder Ablauf zeitlich beschränkter Rechte (Verträge, Patente). Es ist zwischen planmäßiger A. und außerplanmäßiger A. (Sonder-A.) zu unterscheiden. Letztere werden vorgenommen, wenn sich ein niedrigerer Stichtagswert infolge von z.B. außerordentlichem Verschleiß oder falscher Schätzung der Nutzungsdauer ergibt. Für abnutzbares Anlagevermögen kommen A. in plan- und außerplanmäßiger Form in Betracht, für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände nur außerplanmäßige A. Bei der A. dürfen nur betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter in Ansatz gebracht werden, so sind z.B. stillgelegte Anlagen nicht zu berücksichtigen. Bei der Bewertung von A. ist zwischen dem finanziellen Rechnungswesen und dem betrieblichen Rechnungswesen zu unterscheiden. Die Bestimmungen des Handelsrechts und Steuerrechts bilden die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungsberechnung im finanziellen Rechnungswesen. Im betrieblichen Rechnungswesen erfolgt die Bewertung der A. durch die Festlegung des Kostenbegriffs (Kosten, betriebswirtschaftlich). Gem. Handels- und Steuerrecht dürfen A. nur auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. In Zeiten allgemeiner  Inflation müßte vom Wiederbeschaffungswert abgeschrieben werden, wenn die betriebliche Substanz erhalten werden soll, weil die als Aufwand verrechnete Abschreibung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten keine Wiederbeschaffung des Gegenstandes zum gestiegenen Marktpreis ermöglicht. Das Unternehmen hat zu wenig abgeschrieben und weist einen Scheingewinn aus. Deshalb rechnen die Unternehmen in ihrer von rechtlichen Vorschriften freien Kostenrechnung mit kalkulatorischen A. Die Wahl der A.-smethode hat nach dem Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung den wirtschaftlichen Gegebenheiten zu entsprechen, d.h. es dürfen weder willkürlich Stille  Reserven angelegt noch außerplanmäßige Abschreibung angestrebt werden. Da i.d.R. kein Maßstab existiert, anhand dessen die Wertminderung der Anlagegüter objektiv und eindeutig erfaßt werden kann, gibt es standardisierte Verfahren. In der Praxis sind lineare A. und degressive A. am geläufigsten. Während die lineare A. mit konstanten Periodenbeträgen vorgenommen wird, so daß der Buchwert des Anlagegegenstandes linear fällt, erfolgt die degressive A. in den ersten Perioden mit höheren Beträgen als in den folgenden. Bei der leistungsbedingten A. werden die A.-sbeträge nach der Inanspruchnahme des Anlagegegenstandes verteilt. Alle drei A.-smethoden sind handels- und steuerrechtlich zulässig. In der Praxis sind auch Kombinationen und andere als die dargestellten Methoden anzutreffen. Handelsrechtlich sind sie grundsätzlich zulässig, steuerrechtlich z.T. eingeschränkt zulässig. Unterschiede in der Nutzungsdauer als auch Bewertungsunterschiede bei den A. werden zwischen dem finanziellen und betrieblichen Rechnungswesen buchhalterisch in der Kontenklasse 2 und 4 des  Gemeinschaftskontenrahmens der Industrie erfaßt. Da A. nicht nur Kosten bzw. Aufwand darstellen, sondern auch gleichzeitig einen Geldmittelrückfluß für in einer vorherigen Periode finanzierte Vermögenswerte, sind sie auch ein Finanzierungsinstrument (Finanzierung,
2.) für künftige Investitionen. Ggs. zu A. ist die Zuschreibung, die Wertheraufsetzung des Anlage- wie  Umlaufvermögens. Sie ist steuerrechtlich verboten.
2. im Steuerrecht ist A. der Oberbegriff für Absetzung für Abnutzung (AfA), Absetzung für Substanzverringerung (AfS), z.B. bei Bergbauunternehmen, Sonder-A., z.B. erhöhte Absetzungen für Einfamilienhaus nach § 7b EStG und Teilwert-A., bei der der niedrigere  Teilwert anzusetzen ist.

 

 


 

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