Inhaltsübersicht
I. Einführung
II. Bilanzierung
dem Grunde nach (Bilanzansatz bzw. Bilanzierung i.e.S.)
III. Bilanzierung
der Höhe nach (Bewertung)
I. Einführung
Die Regeln für die Bilanzierung und Bewertung bestimmen sich
nach dem allgemeinen Zweck der Bilanz (Vermögens- oder Erfolgsermittlung i.S.d.
statischen, dynamischen oder organischen Bilanztheorie). Darüber hinaus wird
nach dem Anlass für die Aufstellung der Bilanz zwischen Regelbilanzen
(Jahresabschluss) einerseits und Sonderbilanzen
(z.B. Eröffnungs-, Zerschlagungs- oder Umwandlungsbilanz) andererseits
unterschieden. Im Nachfolgenden werden ausschließlich die Grundsätze für die
Erstellung von Regelbilanzen nach deutschen handelsrechtlichen und
internationalen Grundsätzen dargestellt.
1. Handelsrecht
Gemäß § 242 HGB besteht für jeden Kaufmann die Verpflichtung,
„ zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden
Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden
darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen “ . Zusammen mit
der Gewinn- und Verlustrechnung bildet diese Bilanz den Jahresabschluss
des Unternehmens, der bei Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten
Personenhandelsgesellschaften i.S.v. § 264 a HGB zusätzlich um einen Anhang zu
erweitern ist (vgl. § 242 Abs. 3 i.V.m. § 264 Abs. 1 HGB). Die Gliederung der
Bilanz ist für letztere in § 266 HGB vorgeschrieben.
Die Hauptaufgabe der Bilanzierung nach HGB besteht, neben
anderen Zielsetzungen (z.B. Dokumentation, Rechenschaftslegung), in der
Ermittlung eines vorsichtig bemessenen ausschüttungsfähigen Gewinns. Der
Gläubigerschutzgedanke steht hierbei im Vordergrund.
Was als „ Vermögen “ bzw. „ Schulden “ gilt, bestimmt sich nach
den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften einschließlich nicht
kodifizierter Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung. Hierbei ist grundlegend zwischen der
Frage der Bilanzierung dem Grunde nach (Bilanzansatz) und der Bilanzierung der
Höhe nach (Bewertung) zu unterscheiden.
2. Internationale
Rechnungslegung
Auch international ist die Bilanz obligatorischer Bestandteil
des Jahresabschlusses. Die Hauptaufgabe der Abschlusserstellung wird in der
Zurverfügungstellung entscheidungsrelevanter Informationen für gegenwärtige und
potenzielle Investoren (Kapitalmarkt- oder Investororientierung) gesehen.
International enthält die Bilanz auf der Aktivseite „ assets “
und auf der Passivseite „ liabilities “ und „ equity “ . Was hierunter zu verstehen
ist, wird für die US-GAAP grundlegend in CON 6 und für die IFRS/IAS im sog.
Framework definiert. Auch international wird zwischen Bilanzansatz- (Bilanzierungs-)
und Bewertungsregeln differenziert.
II. Bilanzierung dem Grunde
nach (Bilanzansatz bzw. Bilanzierung i.e.S.)
1. Handelsrecht
Die für alle Kaufleute gültigen Ansatzvorschriften sind in §§
246 – 251 HGB geregelt. Sie betreffen die Frage, welche Posten in die Bilanz
aufzunehmen sind (Bilanzierungspflicht), welche Posten aufgenommen werden
dürfen (Bilanzierungswahlrecht) bzw. welche Posten nicht aufgenommen werden
dürfen (Bilanzierungsverbot) und regeln somit die Bilanzierung von Posten der
Aktiv- oder Passivseite der Bilanz (Aktivierung bzw. Passivierung).
a) Bilanzierungspflicht
Gemäß § 246 Abs. 1 HGB besteht – vorbehaltlich anderer
gesetzlicher Regelungen – für sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und
Rechnungsabgrenzungsposten, die in personeller Hinsicht dem Kaufmann und in
sachlicher Hinsicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, grundsätzlich eine
Bilanzierungspflicht (Vollständigkeitsgebot). Dabei dürfen Posten der
Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden (Verrechnungsverbot,
§ 246 Abs. 2 HGB). § 247 HGB nennt, eher klarstellend, auch noch explizit
das Eigenkapital. Der Bilanzansatz bestimmt sich also durch die Zuordenbarkeit
in eine der genannten Kategorien.
Der Begriff des „ Vermögensgegenstandes “ wird gesetzlich nicht
definiert. Nach allgemeiner Auffassung umfasst er sowohl körperliche
Gegenstände (Sachen i.S.d. § 90 BGB) als auch immaterielle Werte, selbst wenn
diese nicht mit einem Recht verbunden sind. Es genügt, wenn eine rechtliche
oder tatsächliche Position an einem wirtschaftlichen Wert besteht,
zivilrechtliches Eigentum ist nicht erforderlich. Maßgebliches Ansatzkriterium
für Vermögensgegenstände ist deren (abstrakte) Einzelveräußerbarkeit bzw.
-verwertbarkeit unter dem Aspekt der Schuldendeckungsfähigkeit.
Auch für den Begriff „ Schulden “ besteht keine
Legaldefinition. Hierunter werden die auf der Passivseite der Bilanz
auszuweisenden Verbindlichkeiten und Rückstellungen subsumiert (vgl. § 253 Abs.
1 HGB). Verbindlichkeiten stellen (rechtliche oder wirtschaftliche) Verpflichtungen
des Unternehmens zu einer Leistung (Geld- oder Sachleistung) dar, die zu einer
Vermögensminderung, d.h. einer wirtschaftlichen Belastung führen, erzwingbar
i.S.v. unabwendbar und in ihrer Höhe und Fälligkeit quantifizierbar sind. Bei
Rückstellungen handelt es sich einerseits um dem Grunde und/oder der Höhe nach
ungewisse Verbindlichkeiten (sog. Verbindlichkeitsrückstellungen), andererseits
dienen sie aber auch der Erfassung von drohenden Verlusten aus schwebenden
Geschäften (sog. Drohverlustrückstellungen) sowie von bestimmten, gesetzlich
genau festgelegten Aufwendungen (sog. Aufwandsrückstellungen).
In der Bilanz nach § 250 HGB als aktive/passive
Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzende Posten sind Ausgaben/Einnahmen vor dem
Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand/Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem
Bilanzstichtag darstellen (z.B. im Voraus bezahlte Zinsen/im Voraus erhaltene
Zinsen, die auch eine bestimmte Periode nach dem Bilanzstichtag betreffen).
Das Eigenkapital ergibt sich als Residualgröße durch Abzug
der übrigen Passiva von den Aktiva.
b) Bilanzierungswahlrechte
Folgende Bilanzierungswahlrechte bestehen nach dem HGB:
-
Aktivierungswahlrecht für den derivativen Geschäfts-
oder Firmenwert (§ 255 Abs. 4 HGB)
-
Aktivierungswahlrechte für bestimmte
Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 HGB)
-
Aktivierungswahlrecht für Disagio (§ 250 Abs. 3 HGB)
-
Passivierungswahlrecht für bestimmte
Pensionsrückstellungen (nach Art. 28 EGHGB)
-
Passivierungswahlrecht für unterlassene Instandhaltung
mit einer Nachholungsfrist von 4 – 12 Monaten (§ 249 Abs. 1 S. 3 HGB)
-
Passivierungswahlrecht für sog. Aufwandsrückstellungen
(§ 249 Abs. 2 HGB).
Ferner können folgende Bilanzierungshilfen
und Sonderposten angesetzt werden:
-
Aktivierungswahlrecht für Kosten der Ingangsetzung und
Erweiterung des Geschäftsbetriebes (§ 269 HGB)
-
Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern (§
274 Abs. 2 HGB)
-
Passivierungswahlrecht für Sonderposten mit
Rücklageanteil (§ 247 Abs. 3 HGB).
c) Bilanzierungsverbote
Neben den Bilanzierungswahlrechten existieren folgende
explizite Bilanzierungsverbote:
-
Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und die
Beschaffung des Eigenkapitals (§ 248 Abs. 1 HGB)
-
Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,
die nicht entgeltlich erworben wurden (§ 248 Abs. 2 HGB)
-
Aufwendungen für den Abschluss von
Versicherungsverträgen (§ 248 Abs. 3 HGB)
-
Originärer Geschäfts- oder Firmenwert (§ 255 Abs. 4
HGB)
-
Rückstellungen für andere als in § 249 Abs. 1 und 2
HGB genannte Zwecke.
2. Internationale
Rechnungslegung
Die nach US-GAAP und IFRS/IAS für die Bilanzierung
maßgeblichen Begriffe „ assets “ , „ liabilities “ und „ equity “ sind nicht
deckungsgleich mit den handelsrechtlichen Begriffen „ Vermögensgegenstand “ ,
„ Schulden “ und „ Eigenkapital “ .
Unter „ asset “ wird eine in der Verfügungsmacht des
Unternehmens stehende Ressource verstanden, die ein Ergebnis von Ereignissen
der Vergangenheit darstellt, und von der erwartet wird, dass aus ihr dem Unternehmen
künftig wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird. Ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen ist gegeben, wenn ein direkter
oder indirekter Zufluss an liquiden Mitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten
gewährleistet ist. Wie auch nach Handelsrecht ist für die Zuordnung der assets
keine rechtliche, sondern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen.
Die „ asset “ -Definition ist insofern weiter als die des Vermögensgegenstands und
beinhaltet auch Rechnungsabgrenzungsposten und Bilanzierungshilfen im handelsrechtlichen
Sinne (aktive latente Steuern) sowie teilweise nach HGB nicht
bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände (insbesondere im Bereich der
Entwicklungskosten und selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenstände).
Sofern ein „ asset “ im o.g. Sinne vorliegt, gilt als weitere
Ansatzvoraussetzung, dass der Zufluss des Nutzenpotentials wahrscheinlich und eine zuverlässige
Bewertung möglich ist. Sofern diese Aktivierungskriterien vorliegen,
besteht grundsätzlich eine Aktivierungspflicht, bei Nichtvorliegen besteht ein
Aktivierungsverbot. Aktivierungswahlrechte sind der internationalen
Rechnungslegung fremd. In der Praxis bestehen jedoch aufgrund von
Abgrenzungsschwierigkeiten teilweise faktische Aktivierungswahlrechte.
Spiegelbildlich zur Definition der „ assets “ stellen
„ liabilities “ gegenwärtige Verpflichtungen dar, die aufgrund eines vergangenen
Ereignisses entstanden sind und deren Erfüllung künftig zu einem Abfluss von
wirtschaftlichem Nutzenpotenzial an Dritte führen wird. Auch hier gilt als weitere
Ansatzvoraussetzung, dass der Nutzenabfluss wahrscheinlich und der Wert
zuverlässig bestimmbar ist. Unter den Begriff der „ liabilities “ fallen dabei
sowohl Verbindlichkeiten als auch Rückstellungen und
Rechnungsabgrenzungsposten. Allerdings ist der Umfang der zu bildenden
Rückstellungen ( „ provisions “ ) tendenziell eher niedriger, da aufgrund des
notwendigen Außenverpflichtungscharakters die Bildung reiner
Aufwandsrückstellungen nicht zulässig ist. Auch den „ liabilities “ sind
Passivierungswahlrechte fremd.
Das „ equity “ ergibt sich ebenfalls als Residualgröße von
„ assets “ und „ liabilities “ .
III. Bilanzierung der Höhe
nach (Bewertung)
Bewerten bedeutet, einem Bilanzposten
(Vermögensgegenstand/Verbindlichkeit) im Hinblick auf das mit dem
Jahresabschluss verfolgte Ziel nach bestimmten Regeln (allgemeine und
spezifische Bewertungsvorschriften) einen Betrag beizumessen. Das Ziel kann
z.B. in realer oder nomineller Kapitalerhaltung oder aber wie nach HGB primär
in der Ermittlung eines vorsichtig bemessenen ausschüttungsfähigen Gewinns
bestehen.
1. Handelsrecht
a) Allgemeine
Bewertungsvorschriften
Die Bewertungsvorschriften für alle Kaufleute ergeben sich
aus den §§ 240, 252 – 256 HGB. Einschränkungen sowie zusätzliche Vorschriften für
Kapitalgesellschaften finden sich in den §§ 279 – 283 HGB. Die allgemeinen
Bewertungsgrundsätze sind in § 252 HGB zusammengefasst:
-
Prinzip der Bilanzkontinuität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
Das Prinzip der Bilanzkontinuität besagt, dass „ die
Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres ? mit denen der
Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen “ müssen.
Hierdurch wird sichergestellt, dass die Summe der Periodenerfolge dem
Totalgewinn entspricht.
-
Going-Concern-Prinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
Das Going-Concern-Prinzip (oder auch
Unternehmensfortführungsprinzip) besagt, dass bei der Bewertung von
Bilanzposten „ von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit “ auszugehen ist,
sofern dem nicht tatsächliche (z.B. schwerwiegende wirtschaftliche Schwierigkeiten)
oder rechtliche (z.B. eingeleitetes Insolvenzverfahren) Gegebenheiten
entgegenstehen. Es ist von der Unternehmensfortführung auszugehen, wenn diese
für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem Bilanzstichtag
sichergestellt ist.
-
Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
Gemäß dem Grundsatz der Einzelbewertung sind
„ Vermögensgegenstände und Schulden ? zum Abschlussstichtag einzeln zu
bewerten “ . Zweck dieser Vorschrift ist, aus Objektivierungsgründen eine Gesamt-(Ertragswert-)betrachtung
für die Bilanz zu verhindern. Abweichungen vom Einzelbewertungsprinzip sind
insbesondere unter Wirtschaftlichkeits- und Wesentlichkeitsgesichtspunkten
zulässig; z.B. die Festbewertung (§ 240 Abs. 3 HGB), die Gruppenbewertung (§
240 Abs. 4 HGB) und die sog. Bewertungsvereinfachungsverfahren (§ 256 HGB).
Ferner soll vermieden werden, dass mittels Saldierung ein Wertausgleich
zwischen Vermögensgegenständen und Schulden stattfindet, die zum indirekten
Ausweis unrealisierter Gewinne führen könnte. Dies wird nur für sog.
Bewertungseinheiten für zulässig erachtet (gleicher Nutzungs- und
Funktionszusammenhang im Unternehmen).
-
Stichtagsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 252 Abs.
1 Nr. 4 HGB)
Gemäß dem Stichtagsprinzip sind sämtliche
Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag zu bewerten. Maßgebend
sind somit die Wertverhältnisse am Abschlussstichtag. Hieraus folgt, dass im
Rahmen der Bilanzerstellung (bis zur Feststellung der Bilanz) wesentliche
wertaufhellende Informationen, d.h. Informationen, die sich auf Gegebenheiten
vor/am Abschlussstichtag beziehen, zu berücksichtigen sind, während sog.
wertbegründende Informationen, d.h. Informationen, die sich auf Gegebenheiten
beziehen, die sich erst nach dem Abschlussstichtag ereignet haben, nicht mehr
in der Bilanz (aber u.U. im Lagebericht) zu berücksichtigen sind.
-
Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
Das Vorsichtsprinzip verlangt vom Kaufmann bei Vorhandensein
einer Bandbreite mehrerer denkbarer Wertansätze den Ansatz eines eher
pessimistischen Wertes. Es gestattet jedoch nicht, unzulässige stille Reserven
zu legen. Konkretisiert wird das Vorsichtsprinzip durch das Realisations- und
das Imparitätsprinzip:
Das Realisationsprinzip besagt, dass Gewinne nur zu berücksichtigen
sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert (quasi-sicher) sind. Als
Realisationszeitpunkt gilt allgemein der Umsatzzeitpunkt, d.h. der Zeitpunkt,
an dem der Kaufmann seine vertragliche Leistung erbracht hat und somit die
Gegenleistung verlangen kann. Mit Bezugnahme auf den Umsatzakt erfolgt somit
eine Objektivierung in zeitlicher und wertmäßiger Hinsicht.
Im Gegensatz dazu sind Risiken und Verluste, die bis zum
Abschlussstichtag entstanden sind, im Jahresabschluss zu berücksichtigen, d.h.
zu antizipieren, selbst wenn sie noch nicht im o.g. Sinne realisiert sind.
Diese Ungleichbehandlung positiver und negativer Erfolgsbeiträge wird als
Imparitätsprinzip bezeichnet.
-
Periodisierungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)
Das Periodisierungsprinzip besagt, dass „ Aufwendungen und
Erträge des Geschäftsjahres ? unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden
Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen “ sind. Dieses Prinzip legt das
Abgrenzungskriterium fest, nach dem der Totalerfolg den einzelnen Rechnungslegungsperioden
zuzuteilen ist. Hiernach richtet sich die Abgrenzung nach Wertentstehung
(Erträge) bzw. Wertverzehr (Aufwendungen) einer Periode.
-
Stetigkeitsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB)
Nach dem Stetigkeitsprinzip sollen „ die auf den vorhergehenden
Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden ? beibehalten werden “ . Der
Grundsatz soll die Vergleichbarkeit von zwei oder mehreren aufeinander
folgenden Jahresabschlüssen sicherstellen, indem eine Beeinflussung der
Ertragslage durch eine unstetige Ausübung von Bewertungswahlrechten vermieden
wird.
Von den Prinzipien des § 252 Abs. 1 HGB darf gemäß § 252 Abs.
2 HGB nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
b) Spezielle
Bewertungsvorschriften
Neben diesen allgemeinen Bewertungsgrundsätzen bestehen
explizite Einzelregelungen für den Wertansatz von Vermögensgegenständen und
Schulden, wobei grundsätzlich zwischen der Zugangs- und Folgebewertung zu
unterscheiden ist. Das Gesetz enthält neben zwingenden Bewertungsvorschriften
auch Bewertungswahlrechte.
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind gem. § 253 Abs.
1 und 2 HGB höchstens mit den Anschaffungskosten oder den Herstellungskosten,
vermindert um planmäßige Abschreibungen und bei Vorliegen dauerhafter
Wertminderungen vermindert um außerplanmäßige Abschreibungen anzusetzen. Die
Bewertung der Posten des Umlaufvermögens erfolgt ebenfalls zu Anschaffungs-
oder Herstellungskosten. Sofern sich hier jedoch ein niedrigerer Wert aus einem
Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt, ist zwingend – ohne
Rücksicht auf die Dauerhaftigkeit – auf den beizulegenden Wert abzuschreiben
(strenges Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 3 S. 1 und 2 HGB). Die in § 255
Abs. 1 und 2 HGB definierten Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden den Ausgangspunkt
und gleichzeitig die Wertobergrenze für Vermögensgegenstände. Sie werden wie in
Abb. 1 dargestellt ermittelt.
Abb. 1: Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten
nach § 255 HGB
Soweit von dem Ansatzwahlrecht gem. § 255 Abs. 4 HGB für den
derivativen Geschäfts- oder Firmenwert Gebrauch gemacht wird, ist dieser bei
Zugang in Höhe des Unterschiedsbetrages anzusetzen, um den die für die
Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen
Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der
Übernahme übersteigt.
Verbindlichkeiten sind gem. § 253 Abs. 1 S. 2 HGB zu ihrem
Rückzahlungsbetrag anzusetzen, Rentenverpflichtungen, für die eine
Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rückstellungen
nur in Höhe des Betrags, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
notwendig ist; Rückstellungen dürfen nur abgezinst werden, soweit die ihnen
zugrunde liegenden Verbindlichkeiten einen Zinsanteil enthalten.
Rückzahlungsbetrag ist der Betrag, der im Rahmen normaler
Geschäftstätigkeit zur Erfüllung der Schuld notwendig ist (Erfüllungsbetrag).
Im Allgemeinen stimmt der Rückzahlungsbetrag mit dem Ausgabebetrag überein.
Sofern der Ausgabebetrag unter dem Rückzahlungsbetrag liegt (z.B. Disagio)
besteht für den Unterschiedsbetrag ein Aktivierungswahlrecht nach § 250 Abs. 3
HGB. Im seltenen Fall eines über dem Rückzahlungsbetrag liegenden
Auszahlungsbetrags muss der Unterschiedsbetrag als passiver
Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt und in der Folgezeit auf die Laufzeit der
Verbindlichkeit verteilt werden.
Es bestehen darüber hinaus folgende Bewertungswahlrechte:
-
Wahl der Abschreibungsmethode bei einzelnen
Vermögensgegenständen (§ 253 Abs. 2 S. 1 und 2 HGB)
-
Außerplanmäßige Abschreibungen auf Anlagevermögen bei
nur vorübergehender Wertminderung (§ 253 Abs. 2 S. 3 HGB); für
Kapitalgesellschaften nur zulässig bei Finanzanlagen (§ 279 Abs. 1 HGB)
-
Abschreibungen auf den niedrigeren Zukunftswert bei
Umlaufvermögen (§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB)
-
Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung (§ 253 Abs. 4 HGB); dieses Wahlrecht gilt gem. § 279 Abs. 1 HGB
nicht für Kapitalgesellschaften
-
Wertbeibehaltungswahlrecht nach § 253 Abs. 5 HGB; für
Kapitalgesellschaften besteht nach § 280 Abs. 1 HGB ein Wertaufholungsgebot
-
Steuerrechtliche Abschreibungen (§ 254 HGB);
Kapitalgesellschaften dürfen diese Abschreibungen nur insoweit vornehmen, als
ihre Anerkennung bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängt (§
279 Abs. 2 HGB)
-
Abschreibung des derivativen Geschäfts- oder
Firmenwerts alternativ in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem
Viertel oder planmäßige Verteilung auf die Geschäftsjahre der
voraussichtlichen Nutzung (§ 255 Abs. 4 S. 2 HGB)
-
Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren (§ 256
HGB).
Bewertungswahlrechte dienen dem Bilanzierenden in erster
Linie als Instrumente der Bilanzplanung und -politik. Einschränkungen finden
sich jedoch durch den o.g. Stetigkeitsgrundsatz, wonach einmal ausgeübte
Bewertungswahlrechte grundsätzlich beizubehalten sind. Abweichungen von diesem
Grundsatz sind zwingend im Anhang anzugeben und zu begründen (§ 284 Abs. 2 Nr.
3 HGB).
2. Internationale
Rechnungslegung
a) Allgemeine
Bewertungsgrundsätze
Alle im HGB kodifizierten allgemeinen Bewertungsgrundsätze
finden sich auch im Rahmen internationaler Rechnungslegung – z.T. allerdings
mit unterschiedlichem Stellenwert – wieder. Wesentliche Abweichungen finden
sich insbesondere beim Bilanzkontinuitäts- sowie beim Vorsichtsprinzip
(Realisations- und Imparitätsprinzip):
Abweichungen vom Prinzip der Bilanzkontinuität sind nach den
IFRS/IAS im Zusammenhang mit der Berichtigung grundlegender Fehler sowie der
Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zulässig (IAS 8). Dies gilt
– allerdings eingeschränkt – auch im Hinblick auf bestimmte
Bewertungsmethodenänderungen für US-GAAP (vgl. APB 20).
Dem Vorsichtsprinzip kommt nur eine untergeordnete Bedeutung
bei der Vornahme von Schätzungen zu. Im Hinblick auf das Realisations- und
Imparitätsprinzip finden sich erhebliche Unterschiede. So werden international
teilweise nicht nur i.S.v. HGB realisierte Erträge, sondern auch realisierbare
Erträge (z.B. im Rahmen der Fremdwährungsumrechnung, der Bewertung von
Finanzinstrumenten mit fair values sowie der langfristigen Fertigung) erfasst.
b) Spezielle
Bewertungsvorschriften
Für die Bewertung der Abschlussposten existieren
grundsätzlich folgende – im Framework zu den IFRS/IAS explizit genannte –
Bewertungsgrundlagen:
-
Historische Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
-
Tageswert
-
Veräußerungswert (Erfüllungsbetrag)
-
Barwert.
Die konkrete Bewertung der einzelnen assets und liabilities
im Rahmen von Zugangs- und Folgebewertung wird in Einzelstandards geregelt. Die
Vorschriften sind grundsätzlich stärker absatzmarktorientiert als die
handelsrechtlichen. So ist in vielen Fällen neben der Bewertung von assets zu
(fortgeführten) Anschaffungs-/Herstellungskosten eine, auch über diese Werte
hinausgehende, fair value-Bewertung zulässig (z.B. Neubewertung von
Anlagevermögen nach IFRS/IAS 16) oder vorgeschrieben (insbesondere im Bereich
der Finanzinstrumente nach IFRS/IAS und US-GAAP).
Bei den IAS finden sich noch einige Bewertungswahlrechte, die
allerdings im Rahmen der Überarbeitung von Standards immer mehr abgebaut wurden
bzw. werden.
Literatur:
ADS, : Rechnungslegung
und Prüfung der Unternehmen, bearb. v. Forster, Karl-Heinz/Goerdeler,
Reinhard/Lanfermann, Josef et al., Stuttgart, 6. A., ab 1995
Baetge, Jörg/Kleekämper,
Heinz/Wollmert, Peter/Kirsch, Hans-Jürgen : Rechnungslegung nach IFRS,
Stuttgart 2. A., 2002
Beck\'scher
Bilanz-Kommentar, : , hrsg. v. Ellrott, Helmut/Förschle, Gerhart/Hoyos, Martin
et al., München, 6. A., 2006
Förschle,
Gerhart/Holland, Bettina/Kroner, Matthias : Internationale Rechnungslegung,
Heidelberg, 6. A., 2003
Gelhausen,
Hans-Friedrich/Pape, Jochen/Schruff, Wienand/Stolberg, Klaus :
Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung nach internationalen Grundsätzen,
Stuttgart, ab 2002
Pellens,
Bernhard/Fülbier, Ralf/Gassen, Joachim : Internationale Rechnungslegung,
Stuttgart, 6. A., 2006
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