Inhaltsübersicht
I. Steuerbegriff
und Steuerhoheiten
II. Systemtragende
Prinzipien des Steuerrechts
III. Gesetze
und Gebiete des Steuerrechts
IV. Die
einzelnen Steuern und internationaler Steuerwettbewerb
I. Steuerbegriff und
Steuerhoheiten
Die Gesamtheit der Normen zur materiellrechtlichen, d.h. steuerschuldrechtlichen Bestimmung und
zur verfahrensrechtlichen
Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (Begriff des
Steuerrechts) wird grundlegend durch den Steuerbegriff
in § 3 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) abgegrenzt. Nach dieser Vorschrift sind
Steuern „ Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere
Leistung darstellen und von einem öffentlichen Gemeinwesen zur Erzielung von
Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das
Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck
sein. “ Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geht in ständiger Rechtsprechung
davon aus, dass den Steuerhoheitsregelungen der Art. 105 – 108 Grundgesetz (GG)
der historische, in § 3 Abs. 1 AO übernommene Steuerbegriff der
Reichsabgabenordnung zugrunde liegt. Dadurch gewinnt der Steuerbegriff des § 3
Abs. 1 AO verfassungsrechtliche Qualität (s. Joachim Lang, in: Tipke,
Klaus/Lang, Joachim 2005, § 3 Rz. 10).
Danach sind die finanzverfassungsrechtlichen Steuerkompetenznormen nur anwendbar,
wenn eine Steuer im Sinne des § 3 Abs. 1 AO vorliegt. Die Finanzverfassung
regelt drei Kompetenzen (sog. Steuerhoheiten): in Art. 105 GG die Befugnis zur
Gesetzgebung (Steuergesetzgebungshoheit), in Art. 106 GG die Zuweisung des
Steueraufkommens (Steuerertragshoheit) und in Art. 108 GG die Verteilung der
Verwaltungszuständigkeiten auf Bund und Länder (Steuerverwaltungshoheit).
II. Systemtragende
Prinzipien des Steuerrechts
Die „ systemtragenden Prinzipien des Steuerrechts “ (s. Joachim Lang, in: Tipke,
Klaus/Lang, Joachim 2005, § 4 Rz. 63 ff.) sind verfassungsrechtlich
konstituiert, da der Steuerstaat mit Steuern vielfältig und tief greifend in
private Vermögenssphären einwirkt. Dementsprechend müssen Bürger und
Unternehmen rechtsstaatlich geschützt sein. Die Rechtsstaatlichkeit des
Steuerrechts wird wesentlich durch die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der
Besteuerung bestimmt.
Beide Prinzipien sind bereits im historischen Steuerbegriff
des § 3 Abs. 1 AO angesprochen, der an die klassische Vorstellung von
Gleichheit anknüpft: „ Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich “ (so Art. 3 Abs.
1 GG). Art. 3 Abs. 1 GG formuliert die sog. Rechtsanwendungsgleichheit,
die gleichmäßige Anwendung und Durchsetzung der Gesetze durch Behörden und
Gerichte. Das BVerfG hat die Rechtsanwendungsgleichheit für das Steuerrecht
grundlegend durch das Zinssteuerurteil vom 27.06.1991 (BVerfGE 84, 239; Zitate
nach Band und Seite der amtlichen Sammlung (BVerfGE)) und das Spekulationssteuerurteil
vom 09.03.2004 (BVerfGE 110, 94) konkretisiert: Das materielle Steuergesetz
müsse seine regelmäßige Durchsetzbarkeit gewährleisten. Im
Veranlagungsverfahren bedürfe das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das
Verifikationsprinzip (BVerfGE 84, 273). Diese Interpretation der
Rechtsanwendungsgleichheit hat zur Folge, dass Steuern insoweit nicht erhoben
werden dürfen, als das Steuergesetz nicht allgemein durchgesetzt werden kann
oder faktisch von der Finanzverwaltung nicht durchgesetzt wird.
Die Rechtsstaatlichkeit bindet auch den Gesetzgeber an den
Gleichheitssatz. Fundamentaler steuerrechtlicher Vergleichsmaßstab ist das
Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, das sog.
Leistungsfähigkeitsprinzip (s. Birk, Dieter
1983; Tipke, Klaus
2000, S. 479 ff.). Der Streit zwischen Ökonomen und Juristen, ob die
Besteuerung am Äquivalenzprinzip oder am Leistungsfähigkeitsprinzip
auszurichten ist, wird zunächst durch die Ausgrenzung von Abgaben mit
Gegenleistung aus dem Steuerbegriff, sodann auch durch ein unterschiedliches
Verständnis des Leistungsfähigkeitsprinzips entfacht.
Ökonomen beurteilen Steuern äquivalenztheoretisch (s. Hansjürgens,
Bernd 2001), um den Nutzen von Steuern für den Steuerzahler zu
optimieren. Sozialabgaben (z.B. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge)
werden auch ohne äquivalente Gegenleistung erhoben, sodass sie wie Steuern
wirken. Die deutsche Unterscheidung von Steuern, Gebühren und Beiträgen
behindert erheblich die interdisziplinäre Diskussion zwischen Ökonomen und
Juristen. Zudem pflegen Ökonomen das Leistungsfähigkeitsprinzip als Umverteilungsprinzip zu verstehen, das
vor allem die Progressivität der Einkommensteuer rechtfertigt (s. Schmidt, Kurt
1960). Nach neuerer rechtswissenschaftlicher Lehre (grundlegend Tipke, Klaus
1981, S. 97 f.) führt jedoch die gleichmäßige Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit zur Proportion.
Die Progression ist dem Sozialstaatsprinzip
zuzuordnen. Mithin gebietet das Leistungsfähigkeitsprinzip gleichheitsrechtlich
die Gleichbehandlung wirtschaftlicher Sachverhalte. Damit rückt das moderne
juristische Verständnis von Gleichbehandlung wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit in die Nähe des ökonomischen Effizienzpostulats, das die
entscheidungsneutrale Besteuerung gebietet (s. Elschen,
Rainer 1991; Wagner, Franz
W. 1992).
Das steuerrechtliche Legalitätsprinzip (Gesetzmäßigkeit der
Besteuerung) basiert auf der rechtsstaatlichen Bindung der vollziehenden Gewalt
und der Rechtsprechung an „ Gesetz und Recht “ (Art. 20 Abs. 3 GG), auf dem
grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt, nach dem die ökonomische Handlungsfreiheit
nur durch Gesetz eingeschränkt werden darf und auf dem Demokratieprinzip, nach
dem für die Bewilligung von Steuern die Volksvertretung zuständig ist (s. Papier,
Hans-Jürgen 1973). Aus dem Legalitätsprinzip folgt das Verbot von
Steuervereinbarungen, dessen Anwendungsbereich mitunter schwer von den
zulässigen tatsächlichen Verständigungen im Steuerverfahren abzugrenzen ist (s.
Seer, Roman
1996; Roman Seer, in: Tipke,
Klaus/Lang, Joachim 2005, § 21, Rz. 19 ff.). Die häufig fiskalisch
motivierte Steueränderungsgesetzgebung aktiviert das Verbot rückwirkender Steuergesetze, das dem Steuerzahler
Steuerplanungssicherheit vermitteln und ökonomische Dispositionen vor
nachträglicher Veränderung der steuerlichen Rahmenbedingungen schützen soll (Hey, Johanna
2002; Joachim Lang, in: Tipke,
Klaus/Lang, Joachim 2005, § 4, Rz. 19 ff.).
Die Besteuerung wird durch die Grundrechte beschränkt. Der
Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) gebietet die Steuerfreiheit des
Existenzminimums in Höhe der Sozialhilfe (s. BVerfG vom 25.9.01992, BVerfGE 87,
153). Die steuerrechtliche Judikatur des BVerfG effektuiert stringent Art. 6
Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie „ unter dem besonderen Schutze der
staatlichen Ordnung “ stehen. Aus den Freiheitsrechten wird das Übermaßverbot
und das (auch finanzverfassungsrechtlich fundierte) Verbot der
Erdrosselungssteuer abgeleitet (s. Joachim
Lang, in: Tipke,
Klaus/Lang, Joachim 2005, § 4, Rz. 209 ff.).
III. Gesetze und
Gebiete des Steuerrechts
Kein Rechtsgebiet ist in so vielen Gesetzen geregelt wie das
Steuerrecht. Während das Zivil- und Strafrecht mit einer Beck\'schen Loseblattsammlung, dem Schönfelder auskommt, benötigt allein das Bundessteuerrecht drei
Textsammlungen: „ Steuergesetze “ ; „ Doppelbesteuerungsabkommen “ und „ Zölle und
Verbrauchsteuern “ . Das wichtigste Gesetz ist die Abgabenordnung, in der das
Steuerrecht teilkodifiziert ist. In diesem sog. Mantelgesetz ist das allgemeine Steuerschuldrecht, das Steuerverfahren sowie das Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht geregelt. §§ 347 ff. AO regeln das
kostenfreie Einspruchsverfahren als Vorverfahren (§ 44 FGO) zum Steuerprozess,
der in der Finanzgerichtsordnung geregelt ist.
Das allgemeine
Steuerschuldrecht beinhaltet die für mehrere Steuerarten geltenden Normen
des Steuerschuldverhältnisses. Die
„ Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis “ sind nach § 37 AO der
Steueranspruch, der Steuervergütungs-/Steuererstattungsanspruch, der
Haftungsspruch und die Ansprüche auf Nebenleistungen wie z.B. Zinsen,
Verspätungs-/Säumniszuschläge, Zwangsgelder. Die AO regelt u.a. das Entstehen
und Erlöschen dieser Ansprüche, Verjährung, Stundung und Erlass aus
Billigkeitsgründen, Erfüllung, Aufrechnung, Gesamtschuldnerschaft. Wegen der
engen Verzahnung steuerschuldrechtlicher Dispositionen mit dem
Verwaltungshandeln sind steuerschuldrechtliche Vorschriften auch in den
verfahrensrechtlichen Teilen der AO anzutreffen. Die Gläubiger der
Steueransprüche sind in Gestalt der Ertragshoheit in der Finanzverfassung
geregelt. Daher bedarf die Einführung einer neuen Steuer notwendig einer
Ergänzung des Art. 106 GG.
Die Behördenorganisation
ist in dem Gesetz über die
Finanzverwaltung geregelt. Es handelt sich um ein Ausführungsgesetz zu
Art. 108 GG, in dem die sachlichen Zuständigkeiten der Bundes- und
Landesfinanzbehörden bestimmt sind. Für Steuern zuständige Bundesfinanzbehörden
sind das Bundesfinanzministerium, das Bundesamt für Finanzen und als örtliche
Bundesbehörden die Hauptzollämter; diese sind für Zölle (§ 3 Abs. 3 AO: Steuern
i.S.d. AO), die Bundesverbrauchsteuern und die Einfuhrumsatzsteuer (Art. 108
Abs. 1 GG) zuständig. Landesfinanzbehörden sind die Landesministerien und die
Finanzämter, bei denen die Hauptlast der Steuerverwaltung liegt. Den
Hauptzollämtern und Finanzämtern unmittelbar übergeordnet sind die
Oberfinanzdirektionen als gemischte Bundes-/Landesmittelbehörden. Auf
Mittelbehörden kann durch Rechtsverordnung verzichtet werden (s. § 2a Gesetz
über die Finanzverwaltung), da sie nur bei größeren Flächenstaaten ökonomisch
sinnvoll sind.
Das Recht der einzelnen Steuerarten (besonderes Steuerschuldrecht) ist in den sog. Einzelsteuergesetzen
(z.B. Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuergesetz) geregelt. Einige Steuern
sind in ordnungsrechtlichen Gesetzen geregelt (z.B. Rennwett- und
Lotteriegesetz; Spielbankgesetze der Länder). Die Einzelsteuergesetze enthalten
auch Verfahrensvorschriften, die nur für die dort geregelten Steuern gelten.
Zahlreiche Spezialgebiete
dehnen das Steuerrecht so aus, dass die Gesamtheit des Steuerrechts von einem
einzelnen Experten nicht mehr beherrscht werden kann. Spezialistenmaterien sind
das Zoll- und Verbrauchsteuerrecht, das Internationale Steuerrecht, die
Bewertung nach dem Bewertungsgesetz und das Steuersubventionsrecht, im Kern
bestehend aus dem in den §§ 51 ff. AO normierten Gemeinnützigkeitsrecht.
Das Internationale Steuerrecht (s. Schaumburg,
Harald 1998; Mössner,
Manfred et al. 2005) grenzt die nationale Besteuerung zur
Besteuerung im Ausland zunächst durch nationale Begrenzung der
Steuertatbestände, sodann hauptsächlich durch ein weltweit verzweigtes Netz
völkervertraglicher, nach Art. 59 Abs. 2 GG in das Bundesrecht inkorporierter
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab. Das Internationale
Steuerrecht dient aber auch dem Zweck, der Steuerflucht in Niedrigsteuerländer
zu begegnen. So ist das Außensteuergesetz (AStG) ein Maßnahmegesetz gegen den
Wohnsitzwechsel und Einkünfteverlagerungen in niedrigbesteuerte Gebiete. Das
AStG ist ungemein kompliziert und schwierig zu handhaben. Soweit die
Wegzugsbesteuerung behindert wird, ist diese europarechtswidrig.
Das Europarecht dominiert zunehmend das nationale Steuerrecht
der EU-Staaten. Nach Einführung des Zollkodex
im Jahre 1992 ist das Zollrecht ganz überwiegend Gemeinschaftsrecht. Die in
Art. 93 EG-Vertrag ausdrücklich angeordnete Harmonisierung der indirekten
Steuern ist weit fortgeschritten. Infolge einer Reihe von EG-Richtlinien ist
das Umsatzsteuerrecht nahezu vollständig europäisches Steuerrecht (s. Reiß,
Wolfram, in: Tipke,
Klaus/Lang, Joachim 2005, § 14, Rz. 7 f.). Die sog. Systemrichtlinie
von 1992 harmonisierte die Verbrauchsteuern auf Mineralöl, Tabak und
alkoholhaltige Getränke. Außerhalb dieser Harmonisierung sind Verbrauchsteuern
mit besonderer Zielsetzung (Beispiel: Alkopopsteuer) zulässig, ebenso Verbrauchsteuern,
die zu keinen Grenzformalitäten führen, z.B. die örtlichen Verbrauch- und
Aufwandsteuern. Direkte Steuern werden hauptsächlich durch den Wettbewerb der
Steuersysteme angeglichen. Ertragsteuerliche Richtlinien werden nur aus
besonders dringlichem Anlass für einzelne Problemfelder erlassen (z.B.
Mutter-Tochter-Richtlinie, Fusionsrichtlinie, Verhaltenskodex gegen den
unfairen Steuerwettbewerb, Zinsrichtlinie). Stärker als die Rechtsakte der EU
wirkt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der die
Grundfreiheiten des EG-Vertrages gegenüber dem nationalen Ertragsteuerrecht
weitgehend ohne Rücksicht auf die Systemzusammenhänge des nationalen
Steuerrechts durchsetzt. Nach der Vision des EuGH darf eine Transaktion
zwischen Köln und Paris nicht anders behandelt werden als eine Transaktion
zwischen Köln und München.
Aus didaktischer
Sicht bildet das Bilanz- und
Unternehmenssteuerrecht (s. Knobbe-Keuk,
Brigitte 1993; viertes Kapitel in Tipke,
Klaus/Lang, Joachim 2005) ein Sondergebiet, das als besonderes
Steuerrecht der Unternehmen vor allem an den wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultäten gelehrt wird.
IV. Die einzelnen
Steuern und internationaler Steuerwettbewerb
Der internationale Steuerwettbewerb (s. pars pro toto Schön,
Wolfgang 2003) bewirkt eine tief greifende Veränderung nicht nur der
einzelnen Steuern, sondern auch des Steuersystems
insgesamt, indem die Staaten dazu übergehen, die Steueraufkommen von den
direkten, wettbewerbsstörenden Ertragsteuern auf indirekte Konsumsteuern zu
verlagern. Anders als der durch Kartell- und Wettbewerbsrecht regulierte Wettbewerb
zwischen Privatpersonen und -unternehmen unterliegt der Staatenwettbewerb
grundsätzlich keinen Restriktionen, sodass sich ein sog. unfairer
Steuerwettbewerb entfalten kann, der nur innerhalb der supranationalrechtlich
verbundenen Europäischen Union durch den Verhaltenskodex von 1997 wirksam
eingedämmt worden ist. Die rechtliche Ungebundenheit des Staatenwettbewerbs
zwingt den nationalen Gesetzgeber zur ökonomischen Effizienz seiner
Steuersysteme. Er gefährdet den Wohlstand seiner Nation, wenn er die Gesetze
der Ökonomie unbeachtet lässt, und ist gezwungen, die Umverteilungsintensität
des Steuersystems deutlich zurückzunehmen.
Die Einkommensteuer gilt als das Herzstück der
Steuergerechtigkeit. Sie ist streng am Leistungsfähigkeitsprinzip ausgerichtet,
da ihre Bemessungsgrundlage die persönlichen Verhältnisse einer natürlichen
Person vollständig zu erfassen vermag (s. Lang, Joachim
1988; Tipke, Klaus
2003, S. 604 ff.). Mit der „ Summe der Einkünfte “ erfasst der Einkommensteuertatbestand
zunächst das sog. Markteinkommen (s. Wittmann,
Rolf 1992), das ist die Gesamtheit der mit Gewinnerzielungsabsicht
erwirtschafteten Einkünfte. Dadurch unterscheidet sich die Einkommensteuer
grundlegend von der Erbschaft- und Schenkungsteuer, welche die nicht
erwirtschaftete Bereicherung des Zuwendungsempfängers besteuert. Das
Markteinkommen indiziert die objektive
Leistungsfähigkeit des Einkommensteuerschuldners. Aus dem Markteinkommen
ist der Teil auszuscheiden, der für die Steuerzahlung nicht disponibel ist.
Durch die privaten Abzüge
(Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge) wird die subjektive Leistungsfähigkeit indiziert.
Das Markteinkommen, vermindert um die privaten Abzüge, ergibt
das zu versteuernde Einkommen als den
Indikator der persönlichen Leistungsfähigkeit. Diese verfassungsrechtlich am
Leistungsfähigkeitsprinzip ausgerichtete Struktur der einkommensteuerlichen
Bemessungsgrundlage bringt das durch zahlreiche Änderungsgesetze auf 182
Paragraphen aufgeblähte Einkommensteuergesetz nicht mehr hinreichend zum
Ausdruck, sodass eine Neufassung dringend erforderlich ist (s. Lang, Joachim
et al. 2005).
Der Wettbewerb der Steuersysteme wirkt gegen die Progressivität der Einkommensteuer. Dies wird auch von
Juristen begrüßt, da die rechtliche Komplexität des Einkommensteuerrechts bei
niedriger Progression oder gar bei einer proportionalen Flat Tax (s. Elicker,
Michael 2004) sehr viel geringer ist als bei scharfer,
steuerwiderstandsträchtiger Progression. Im Steuerwettbewerb lässt sich die
gleichmäßige, synthetische Besteuerung der Einkommen nurmehr durch eine Flat
Tax, etwa durch die von Kirchhof,
Paul 2003 empfohlene Einheitssteuer verwirklichen, wohingegen die
Beibehaltung der Progression zu einer Sonderbesteuerung bestimmter Einkommen
zwingt.
Die klassische Methode zur Herstellung ertragsteuerlicher
Wettbewerbsfähigkeit leistet der Dualismus von Körperschaftsteuer und
progressiver Einkommensteuer: Unternehmensgewinne werden durch einen niedrigen
Körperschaftsteuersatz wettbewerbsfähig besteuert. Im Falle der Ausschüttung
werden die Gewinne im Rahmen einer synthetischen Einkommensteuer progressiv
nachbelastet. Diese Methode optimiert die zinsbereinigte Unternehmensteuer
(Gesetzentwurf: Lang, Joachim
1993, S. 179 ff., S. 295 ff.). Hierzulande empfiehlt sich wegen der Dominanz
der Personenunternehmen eine Erweiterung der Körperschaftsteuer zu einer allgemeinen Unternehmensteuer (s. Stiftung
Marktwirtschaft, 2006).
Die Alternative einer dualen Einkommensteuer (s. Sachverständigenrat
zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen
Entwicklung, 2006), die alle Kapitaleinkommen niedrig proportional
und nur mehr Arbeitseinkommen progressiv besteuert, ist der klassischen Methode
insofern unterlegen, als die gezielte Entlastung thesaurierter
Unternehmensgewinne einen niedrigeren Steuersatz ermöglicht als die
Niedrigbesteuerung aller Kapitaleinkommen. Zweifellos leistet die duale
Einkommensteuer eine höhere Finanzierungsneutralität als die klassische
Methode. Die Definitivbesteuerung der Kapitaleinkommen bewirkt jedoch eine zu
hohe Belastung der Niedrigverdiener. Überhaupt dürfte die Einführung einer
dualen Einkommensteuer in Deutschland an der „ sozial ungerechten “
Ungleichbehandlung von Kapitaleinkommen und Arbeitseinkommen scheitern.
Das kommunale Steuerrecht besteht aus den Realsteuern
(Gewerbesteuer und Grundsteuer) sowie den örtlichen
Verbrauch- und Aufwandsteuern. Zudem sind die Kommunen staatsintern an der Einkommensteuer
und an der Umsatzsteuer beteiligt.
Die Gewerbesteuer ist wesentlicher Faktor der gegenwärtigen
Wettbewerbsunfähigkeit des deutschen Ertragsteuerrechts. In keinem Land ist der
kommunalsteuerliche Anteil an der Ertragsteuerbelastung der Unternehmen (ca.
14% von 39%) so hoch wie in Deutschland. Auch die ertragsunabhängigen
Komponenten der Gewerbesteuer beeinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit der
deutschen Ertragsbesteuerung. Die Gewerbesteuer verletzt den Gleichheitssatz,
weil nur die Gewerbebetriebe zur Finanzierung der kommunalen Infrastruktur
herangezogen werden. Ohne Überwindung der Gewerbesteuer kann die deutsche
Ertragsbesteuerung nicht wettbewerbsfähig werden. Die Beibehaltung der
Gewerbesteuer führt dazu, dass immer weniger Unternehmen bereit sind, ihre
Gewinne in deutschen Gemeinden zu versteuern.
Nachdem das BVerfG 1995 (BVerfGE 93, 121) die
Verfassungswidrigkeit der Vermögensteuer festgestellt hat, wird nurmehr das
Grundvermögen durch die Grundsteuer
substanzsteuerbelastet. Allerdings wirkt auch die Erbschaft- und
Schenkungsteuer vermögenssubstanzverzehrend,
weil der interpersonelle Vermögenstransfer kein zusätzliches, liquides
Steuerzahlungspotenzial erzeugt. Die reinvermögenszugangstheoretische
Betrachtung allein der Bereicherung des Erben verkennt diesen wesentlichen
Unterschied der Erbschaftsteuer zur Markteinkommensteuer, die an
erwirtschaftetes Einkommen anknüpft. Die Erbschaftsteuer ist auch nicht umverteilungseffizient, weil ihr
die gut beratenen Reichen international sehr gut ausweichen können. Daher ist
ihr Aufkommen in Relation zur
Bereicherung der gegenwärtigen Erbengeneration gering (2004: 4,2 Mrd. Euro).
Immer mehr Staaten schaffen die Erbschaft- und Schenkungsteuer im
Steuerwettbewerb ab, weil der volkswirtschaftliche (inkl. steuerstaatliche)
Nutzen ihrer Abschaffung ein Vielfaches des Steueraufkommens beträgt.
Das fiskalische Gewicht der Steuern auf die Verwendung von Einkommen und Vermögen wird in Deutschland
erheblich zunehmen. Das gilt besonders für die europarechtlich ausgestaltete
Umsatzsteuer, die indirekt und umfassend
den inländischen Privatkonsum belastet. Der noch relativ niedrige deutsche
Umsatzsteuersatz (2006: 16 bzw. 7%) dürfte in den nächsten Jahren bedeutend
angehoben werden. Neben der Umsatzsteuer werden in Deutschland noch spezielle Verkehrsteuern
(Kraftfahrzeug-, Grunderwerb-, Versicherung-, Feuerschutz-, Rennwett- und
Lotteriesteuer) sowie spezielle
Verbrauch- und Aufwandsteuern (kommunale Verbrauch- und Aufwandsteuern,
z.B. Hundesteuer; Landessteuern: Biersteuer, Spielbankenabgabe;
Bundesverbrauchsteuern auf Tabakwaren, Kaffee, Branntwein inkl. alkoholhaltige
Süßgetränke (Alkopop), Schaumweine, Mineralöl und Strom) erhoben.
Literatur:
Birk, Dieter : Das
Leistungsfähigkeitsprinizip als Maßstab der Steuernormen, Köln 1983
EG-Vertrag, : Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, zuletzt reformiert durch den Vertrag von Amsterdam
vom 02.10.1997
Elicker, Michael : Entwurf einer
proportionalen Netto-Einkommensteuer, Köln 2004
Elschen, Rainer :
Entscheidungsneutralität, Allokationseffizienz und Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit. Oder: Gibt es ein gemeinsames Fundament der
Steuerwissenschaften?, in: Steuer und Wirtschaft, Jg. 68, 1991, S. 99 – 115
Hansjürgens, Bernd : Äquivalenzprinzip
und Staatsfinanzierung, Berlin 2001
Hey, Johanna :
Steuerplanungssicherheit als Rechtsproblem, Köln 2002
Kirchhof, Paul : Besteuerung und
Eigentum, in: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen
Staatsrechtslehrer, H. 39/1981, S. 213 – 285
Kirchhof, Paul :
Einkommensteuergesetzbuch. Ein Vorschlag zur Reform der Einkommen- und
Körperschaftsteuer, Heidelberg 2003
Knobbe-Keuk, Brigitte : Bilanz- und
Unternehmenssteuerrecht, 9. A., Köln 1993
Lang, Joachim : Die
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, Köln 1988
Lang, Joachim : Entwurf eines
Steuergesetzbuchs, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Bd. 49,
Bonn 1993
Lang, Joachim : Kölner Entwurf eines
Einkommensteuerrechts, Köln 2005
Mössner, Manfred : Steuerrecht
international tätiger Unternehmen, Köln 2005
Papier, Hans-Jürgen : Die
finanzverfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalte und das grundgesetzliche
Demokratieprinzip, Berlin 1973
Sachverständigenrat zur Begutachtung
der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, : Reform der Einkommens- und
Unternehmensbesteuerung durch die Duale Einkommensteuer, Wiesbaden 2006
Schaumburg, Harald : Internationales
Steuerrecht, 2. A., Köln 1998
Schmidt, Kurt : Die
Steuerprogression, Tübingen 1960
Schön, Wolfgang : Tax Competition in
Europe, Amsterdam 2003
Seer, Roman : Verständigungen in
Steuerverfahren, Köln 1996
Stiftung Marktwirtschaft, :
Steuerpolitisches Programm, Berlin 2006
Tipke, Klaus : Steuergerechtigkeit in
Theorie und Praxis, Köln 1981
Tipke, Klaus : Die
Steuerrechtsordnung, Bd. I, 2. A., Köln 2000
Tipke, Klaus : Die
Steuerrechtsordnung, Bd. II, 2. A., Köln 2003
Tipke, Klaus/Lang, Joachim :
Steuerrecht, 18. A., Köln 2005
Wagner, Franz W. : Neutralität und
Gleichmäßigkeit als ökonomische und rechtliche Kriterien steuerlicher
Normkritik, in: Steuer und Wirtschaft, Jg. 69, 1992, S. 2 – 13
Wittmann, Rolf : Das Markteinkommen,
Augsburg 1992
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