Maßgeblichkeitsprinzip
Zum Zwecke der Angleichung zwischen der handelsrechlichen und steuerrechtlichen Gewinnermittlung (Gewinn) ist in §140 AO das Prinzip der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz verankert. Danach gilt ein Handelsbilanzwert, der auch steuerrechtlich zulässig ist, ebenfalls für die Steuerbilanz. Andererseits gewährt das Ertragsteuerrecht zahlreiche "Vergünstigungen" bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns (insb. in Gestalt von Bewertungsvergünstigungen und Angeboten zur Bildung "steuerfreier" Rücklagen). Die Inanspruchnahme dieser Vergünstigungen ist freilich davon abhängig, daß in der Handelsbilanz entsprechend verfahren wird. Dieses wird als umgekehrtes M. bezeichnet. Die Transformation der Vierten EG-Richtlinie durch das Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) in nationales Recht hält am Maßgeblichkeitsprinzip fest.
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