Inhaltsübersicht
I. Rechtsgrundlagen
II. Liquidationsarten
III. Durchführung
der Liquidation
IV. Rechnungslegung
bei Liquidation
V. Prüfung
der Liquidationsrechnungslegung
I. Rechtsgrundlagen
Die Liquidation (Abwicklung) bezeichnet den Vorgang der
Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern, der sich an die Auflösung der Gesellschaft
anschließt. Die Auflösung ist i.d.R.
lediglich die Änderung des Gesellschaftszwecks, d.h. der Übergang von der
werbenden in die abwickelnde Tätigkeit, sie berührt nicht die Identität der
Gesellschaft (Schmidt, 2004).
Die Liquidation von Gesellschaften ist rechtsformspezifisch geregelt. Es gelten
§§ 145 – 158, 161 II HGB für die Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG), §§
262 – 273 AktG für die AG, § 289 AktG für die KGaA, §§ 60 – 74 GmbHG für die GmbH,
§§ 78 – 93 GenG für die Genossenschaft. Die Liquidation ist zu unterscheiden von
der Vollbeendigung der Gesellschaft,
die i.d.R. mit dem Ende der Abwicklung eintritt.
Auflösungsgründe für die Personenhandelsgesellschaft sind
Zeitablauf, Auflösungsbeschluss der Gesellschafter, Einleitung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder eine gerichtliche
Entscheidung (§ 131 I HGB). Bei der kapitalistischen
Personenhandelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter
eine natürliche Person ist, ist die Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels
Masse oder die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a
FGG ein weiterer Auflösungsgrund. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich
haftenden Gesellschaftern eine andere OHG oder KG gehört, bei der ein
persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 131 II HGB).
Auflösungsgründe für die Kapitalgesellschaft sind Zeitablauf,
Gesellschafterbeschluss, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Gesellschaft, Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, Rechtskraft einer Verfügung
des Registergerichts wegen Mangels der Satzung oder Löschung der Gesellschaft
wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a FGG (§ 262 I AktG, § 60 I GmbHG), bei der
GmbH zusätzlich gerichtliches Urteil oder Entscheidung des Verwaltungsgerichts
oder der Verwaltungsbehörde bei Auflösungsklage oder bei Gefährdung des
Gemeinwohls gem. §§ 61, 62 GmbHG.
Auflösungsgründe für die Genossenschaft sind Zeitablauf,
Beschluss der Generalversammlung, fehlende Mindestzahl der Genossen,
gesetzwidrige Handlungen oder Unterlassungen, durch die das Gemeinwohl
gefährdet wird, Verfolgung anderer als die in § 1 GenG bezeichneten
geschäftlichen Zwecke, Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder Löschung wegen
Vermögenslosigkeit nach § 141a FGG.
II. Liquidationsarten
Auf einer ersten Ebene wird zwischen stiller und offener
Liquidation unterschieden. Die stille
Liquidation stellt einen Abwicklungsvorgang dar, der auf der Grundlage des
gegenseitigen Einvernehmens der Gesellschafter, d.h. Liquidation ohne
Auflösungsbeschluss, erfolgt (Scherrer,
/Heni, 1996; Förschle,
/Deubert, 2002). Die offene
Liquidation stellt einen Abwicklungsvorgang unter Beachtung der bestehenden
rechtsformbezogenen Abwicklungsvorschriften dar. Auf der zweiten Ebene lässt
sich zwischen freiwilliger Liquidation
und Zwangsliquidation (Insolvenz) unterscheiden. Die folgende
Darstellung beschränkt sich auf die offene freiwillige Liquidation.
Die Alternative zur Liquidation der
Personenhandelsgesellschaft stellt die andere Art der Auseinandersetzung gem. §
145 I HGB dar. Sie kommt in Betracht als Übernahme des Handelsgeschäfts durch
einen Gesellschafter, Einbringung des Handelsgeschäfts in eine
Kapitalgesellschaft, Naturalteilung des Gesellschaftsvermögens, Übertragung des
Gesellschaftsvermögens auf Treuhänder zur Abfindung der Gläubiger
(Liquidationsvergleich) oder Übertragung aller Anteile auf einen
Nichtgesellschafter (Baumbach,
/Hopt, 2006). Diese Art der Auseinandersetzung stellt keine
Liquidation i.S.d. Gesellschaftsrechts dar.
III. Durchführung
der Liquidation
Die Liquidation erfolgt durch Liquidatoren. Sie sind Organ
der Gesellschaft. Wer Liquidator ist,
richtet sich bei der OHG nach dem Gesellschaftsvertrag oder einem einstimmigen
Beschluss der Gesellschafter (gekorene
Liquidatoren). Mangels einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag oder eines
Beschlusses der Gesellschafter sind alle Gesellschafter Liquidatoren (geborene Liquidatoren). Bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes oder im Falle, dass die Gesellschaft durch Löschung
wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst ist (§ 145 III HGB), ernennt das Amtsgericht
auf Antrag eines Beteiligten die Liquidatoren.
Bei einer AG treten mit der Auflösung die Liquidatoren an die
Stelle des Vorstands. Sie können durch die Satzung oder einen Beschluss der HV
bestellt werden. Geschieht dies nicht, so sind die Vorstandsmitglieder
Liquidatoren. Auf Antrag des AR oder von Aktionären, deren Anteile zusammen 5%
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, hat
das Gericht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Liquidatoren zu
bestellen.
Die Aufgabe der Liquidatoren besteht in der Durchführung der
Liquidation. Hierzu haben sie die laufenden Geschäfte zu beendigen, die
Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger
zu befriedigen und das Restvermögen unter den Gesellschaftern bzw. Aktionären
zu verteilen (§§ 149, 155 HGB, §§ 268, 271 AktG, §§ 70, 72 GmbHG, §§ 88, 91
GenG).
IV. Rechnungslegung
bei Liquidation
1. Prinzip
der doppelten Rechnungslegung
Eine gesonderte rechtsformübergreifende Regelung der
Rechnungslegung bei Liquidation sieht das Handelsrecht nicht vor. Stattdessen
finden sich im HGB und in den Nebengesetzen unterschiedliche rechtsformbezogene
Vorschriften zur Liquidationsrechnungslegung
der Personenhandelsgesellschaft (§ 154 HGB), der AG (§ 270 AktG), der GmbH (§
71 GmbHG) und der Genossenschaft (§ 89 GenG). Nach der von K. Schmidt
begründeten, nunmehr h.M. lassen sich bei rechtshistorischer und
rechtsformübergreifender Untersuchung die bestehenden Vorschriften der
Rechnungslegung bei Liquidation in ein Konzept einordnen, das zwischen der
externen, periodischen, rechtsformbezogenen, am HGB orientierten Rechnungslegung
der Gesellschaft gegenüber den externen informationsberechtigten
Rechnungslegungsadressaten und der internen, situationsbezogenen,
rechtsformfreien Rechnungslegung der Liquidatoren gegenüber den Anteilseignern
unterscheidet (Schmidt, K.
1989; Schmidt, K.
2004). Externe
Liquidationsrechnungslegung ist die Fortsetzung der Rechnungslegung der
vormals werbenden Gesellschaft während der Liquidation unter Anwendung
vorgegebener Ansatz-, Ausweis- und Bewertungsvorschriften. Aufgrund der zu
beachtenden zentralen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
des HGB, insbes. des Anschaffungswertprinzips, des Vorsichts-, Realisations-,
Imparitäts- und des Einzelbewertungsprinzips, liefert die externe
Liquidationsrechnungslegung keine ausreichenden entscheidungsrelevanten
Informationen für die Anteilseigner der Gesellschaft. Sie informiert nicht über
eine mögliche Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft während
der Liquidation, über das mögliche Liquidationsergebnis und die daraus
ableitbaren Ansprüche der Anteilseigner; auch liefert sie keine Grundlage für
die in Betracht kommende Entscheidung einer möglichen Fortführung der
Gesellschaft. Die Informationslücken füllt die interne Liquidationsrechnungslegung. Sie ist nicht an die Vorgaben
des HGB gebunden; sie kann vermögensbezogene, ertragsbezogene oder
zahlungsbezogene Rechnung sein, und sie ist in erster Linie zukunftsbezogene
Rechnung (Scherrer,
/Heni, 1996).
2. Externe
Liquidationsrechnungslegung
a) Abschließende
Rechnungslegung der werbenden Gesellschaft
Die abschließende Rechnungslegung der werbenden Gesellschaft
ist Teil der Liquidationsrechnungslegung. Ihre Aufstellung fällt in den
Aufgabenbereich der Liquidatoren. Aufstellungspflicht besteht unabhängig davon,
ob die Auflösung der Gesellschaft auf deren Abschlussstichtag fällt. Auch bei
einem Rumpfgeschäftsjahr besteht nach
h.M. Aufstellungspflicht (Scherrer,
/Heni, 1996; Hüffer, 2001;
Schmidt, 2004).
Die abschließende Rechnungslegung der werbenden Gesellschaft dient der
Ermittlung von Vermögens-, Gewinn- und Rechtsansprüchen (Gewinnansprüche der
Anteilseigner, Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeansprüche,
Tantiemeansprüche, Abfindung stiller Gesellschafter, Entlastungsansprüche der
Verwaltungsorgane). Die Aufstellung des letzten Abschlusses der werbenden
Gesellschaft erfolgt nach §§ 238 ff. HGB. Die Berücksichtigung besonderer
Bestimmungen zur Liquidationsrechnungslegung zum Zwecke der Antizipation der
Wirkungen der Liquidation ist unzulässig.
b) Liquidationseröffnungsbilanz
(1) Aufstellungspflicht
Die Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz auf den Beginn
der Liquidation (Liquidationseröffnungsbilanz)
ergibt sich aus § 154 HGB, § 270 I AktG, § 71 I GmbHG, § 89 Satz 2 GenG. Die
Pflicht zur Aufstellung der Liquidationseröffnungsbilanz einschließlich des
erläuternden Berichts ist unabdingbar und besteht auch dann, wenn auf den
gleichen Zeitpunkt eine Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft aufgestellt
wird. Die Aufstellungsfrist beträgt drei Monate nach dem Stichtag der Auflösung
der Gesellschaft. Für die Personenhandelsgesellschaft, (ausführlich zur
internen Rechnungslegung bei Liquidation Heni, 2006),
betrifft die Verpflichtung des § 154 HGB die interne Rechnungslegung der
Liquidatoren. Eine Verpflichtung zur Aufstellung einer
Liquidationseröffnungsbilanz als externe Rechnungslegung der Gesellschaft ist
nach h.M. aus der Vorschrift nicht ableitbar.
(2) Bilanzierungsgrundsatz
Auf die Liquidationseröffnungsbilanz und den erläuternden
Bericht der Kapitalgesellschaft sind die Vorschriften über den Jahresabschluss
entsprechend anzuwenden (§ 270 II Satz 2 AktG, § 71 II Satz 2 GmbHG). Dies gilt
für die Ansatz-, Ausweis- und Bewertungsvorschriften. Es kommen §§ 238 – 289 HGB,
§§ 340 – 340o HGB, §§ 341 – 341o HGB, §§ 42, 42a GmbHG, §§ 152, 158, 160 AktG, §§
316 – 335 HGB in Betracht. Die „ entsprechende Anwendung “ der Vorschriften für
werbende Gesellschaften verlangt die Beachtung der handelsrechtlichen Normen
zum Ansatz, Ausweis und zur Bewertung; dies kann liquidationsbezogen zu
abweichenden Ergebnissen bei der Gesellschaft in Liquidation gegenüber der
werbenden Gesellschaft führen.
(3) Bilanzansatz
Für den Ansatz von Vermögensgegenständen und Sonderposten in
der Liquidationseröffnungsbilanz gelten die Vorschriften der §§ 246 – 251, 255
IV, 269, 273, 274, 340b, 341e – 341h HGB entsprechend. Anzusetzen sind sämtliche
Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 246 I Satz 1 HGB). Dies gilt nach
h.M. auch für eigene Anteile der Kapitalgesellschaft; ihre Verrechnung mit
Posten des Eigenkapitals ist unzulässig. Die expliziten Bilanzierungsverbote
des HGB, von denen § 248 II HGB über das Verbot der Aktivierung nicht
entgeltlich erworbener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
besondere Bedeutung hat, sind zu beachten. „ Entsprechend anzuwenden “ sind die
Vorschriften des HGB über die Bilanzierungshilfen und die Ansatzwahlrechte.
Bilanzierungshilfen für Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen kommen
allenfalls für die Erweiterung des Geschäftsbetriebs in Betracht, sofern im
Rahmen der Liquidation eine Erweiterung etwa zum Zwecke der Abwicklung der
laufenden Geschäfte erfolgt. Noch nicht vollständig abgeschriebene
Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen sind durch Abschreibungen
zu tilgen. Die wichtigsten Bilanzierungswahlrechte des HGB gelten auch für die
Gesellschaft in Liquidation. Sie betreffen einen derivativen Geschäfts-
oder Firmenwert nach § 255 IV HGB, als Aufwand berücksichtigte Zölle
und Verbrauchsteuern auf Vorräte nach § 250 I Satz 2 Nr. 1 HGB sowie Aufwandsrückstellungen
nach § 249 II HGB (Scherrer,
/Heni, 1996; Förschle,
/Deubert, 2002).
(4) Postenausweis
Für den Ausweis der Bilanzposten in der
Liquidationseröffnungsbilanz gelten die Vorschriften der §§ 265, 266, 268 – 274a
HGB und des § 42 III GmbHG entsprechend. Danach ist insbes. das
Gliederungsschema der Bilanz
und die Zuordnung der Aktivposten zum Anlage- bzw. zum Umlaufvermögen
beizubehalten. Eine Umgliederung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens
ist bei beabsichtigter Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums oder
in dem Fall, dass die Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb der
Liquidationsgesellschaft dienen, ebenso wie bei der Bilanzierung der werbenden
Gesellschaft nicht vorzunehmen. Die Regelung der §§ 270 II Satz 2 AktG, 71 II
Satz 2 GmbHG, auf deren Grundlage die h.M. eine Ausweisänderung fordert, ist
eine reine Bewertungsvorschrift und daher für den Postenausweis nicht relevant
(Scherrer,
/Heni, 1996; Hüffer, 2001).
Als besonderes Problem wird der Ausweis des Eigenkapitals
gesehen. Praxis und Teile des Schrifttums weichen von dem in §§ 266, 272 HGB
vorgeschriebenen Eigenkapitalausweis in der Liquidationsbilanz ab und fassen
die Eigenkapitalposten nach § 266 III A. HGB abzgl. der eigenen Anteile und der
nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen zu einem Gesamtbetrag „ Abwicklungskapital “ zusammen (ADS, 1995).
Das Vorgehen widerspricht der Verpflichtung zur entsprechenden Anwendung der
Vorschriften über die Gliederung des Eigenkapitals, über den gesonderten
Ausweis der eigenen Anteile und der nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen
sowie der Verpflichtung zur Beachtung des Verrechnungsverbots des § 246 II HGB.
In Beachtung der §§ 266, 272 HGB wird der Ausweis des Eigenkapitals und der
angeführten Aktivposten von der Auflösung der werbenden Gesellschaft
grundsätzlich nicht berührt (Scherrer,
/Heni, 1992; Hüffer, 2001;
Schmidt, K.
2002).
(5) Bilanzbewertung
Entgegen der zum alten Recht h.M., nach der in der
Liquidationseröffnungsbilanz eine Neubewertung unter Außerachtlassung des
Anschaffungswertprinzips vorzunehmen war, bei der die Vermögensgegenstände und
Schulden mit ihrem „ wirklichen “ oder „ wahren “ Wert anzusetzen waren, besteht
nach der Neufassung der §§ 270 AktG, 71 GmbHG die Verpflichtung zur
entsprechenden Anwendung der Bewertungsvorschriften des HGB. Dies gilt
grundsätzlich für die allgemeinen Bewertungsgrundsätze
des § 252 I HGB, wobei für einzelne Grundsätze Ausnahmefälle i.S.d. § 252 II
HGB vorliegen können. Explizite Bewertungsvorschriften beinhalten §§ 270 II
Satz 3 AktG, 71 II Satz 3 GmbHG für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens;
sie sind wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb
eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder sie nicht mehr dem
Geschäftsbetrieb dienen. Die Bewertung erfolgt nach § 253 III HGB (Scherrer,
/Heni, 1996; Förschle,
/Deubert, 2002). Bei den übrigen Vermögensgegenständen des
Anlagevermögens, deren Nutzungsdauer zeitlich begrenzt ist, kann die
Liquidation zu einer Verkürzung der Restnutzungsdauer und als deren Folge zur
Erhöhung der Abschreibungen führen.
c) Jahresabschluss
und Lagebericht
Für die Gesellschaft in Liquidation besteht die Verpflichtung
zur periodischen Rechnungslegung. Die Kapitalgesellschaft hat in entsprechender
Anwendung des § 264 I Satz 1 HGB jährlich einen Jahresabschluss und einen Lagebericht
aufzustellen. Für den Ansatz, Ausweis und die Bewertung der Bilanzposten gelten
die für die Liquidationseröffnungsbilanz angeführten Grundsätze. Der
Lagebericht ist in entsprechender Anwendung des § 289 HGB zu erstellen. Die von
den Liquidatoren aufgestellte Liquidationseröffnungsbilanz und die
Jahresabschlüsse und Lageberichte bedürfen der Feststellung durch das
zuständige Gesellschaftsorgan und der Offenlegung nach §§ 325 – 329 HGB.
d) Schlussrechnungslegung
(1) Schlussbilanz
Für das letzte Geschäftsjahr der Gesellschaft in Liquidation
ist, auch wenn es sich um ein Rumpfgeschäftsjahr handelt, ein JA nach §§ 238
ff. HGB aufzustellen. Abweichend von den bis zu diesem Zeitpunkt zu beachtenden
Ansatz-, Ausweis- und Bewertungsvorschriften des HGB sind in der Schlussbilanz
die vorhandenen Vermögensgegenstände vollständig und in einer für die
Vermögensverteilung zweckmäßigen Reihenfolge anzusetzen. Die Bewertung erfolgt
zum Zeitwert. Bei dieser abweichend von den Vorschriften des HGB vorzunehmenden
Bilanzierung stimmt die Schlussbilanz
als externe Rechnungslegung mit der entsprechenden internen Rechnungslegung
überein.
(2) Schlussrechnung
Die Schlussrechnung als Teil der abschließenden
Rechnungslegung wird in § 154 HGB, § 273 I AktG, § 74 I GmbHG für die
Personenhandelsgesellschaft und die Kapitalgesellschaft vorgeschrieben. Es
handelt sich indessen nicht um eine externe Rechnungslegungspflicht der
Gesellschaft in Liquidation, sondern um die interne Rechenschaftspflicht der
Liquidatoren gegenüber den Gesellschaftern. Über den Inhalt der Schlussrechnung
besteht keine Klarheit; der Begriff „ Schlussrechnung “
wird unterschiedlich ausgelegt, u.a. als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung i.S.v. §
259 BGB über den gesamten Liquidationszeitraum, als letzte GuV i.S.v. § 275 HGB
oder als vollständiger JA i.S.v. § 264 I HGB für das letzte Geschäftsjahr der
Liquidation.
3. Interne
Liquidationsrechnungslegung
a) Aufstellungspflicht
Eine Verpflichtung zur internen Liquidationsrechnungslegung
für die Kapitalgesellschaft ist explizit nicht vorgeschrieben. Sie ergibt sich
allenfalls aus allgemeinen Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts, nach denen
Liquidatoren als Verwalter fremden Vermögens gegenüber den Eigentümern
rechnungslegungspflichtig sind, die nicht zur externen Rechnungslegung nach §
264a HGB verpflichtet ist. Für die Personenhandelsgesellschaft wird die
Verpflichtung unmittelbar aus § 154 HGB begründet. Allerdings wird eine
zwingende Verpflichtung zur internen Liquidationsrechnungslegung verneint. Nur
soweit die externe Liquidationsbilanz die notwendigen und gewünschten
Informationen für die Gesellschafter nicht liefert, kann für die Liquidatoren
aufgrund ihrer Organpflicht die
Aufstellung in Betracht kommen (Schmidt, K.
1995).
b) Bestandteile
Bestandteile der internen Liquidationsrechnungslegung können
unterschiedliche Rechenwerke sein. In Betracht kommen vor allem
-
Bilanzen
oder Vermögensübersichten unter
Einbeziehung aller werthaltigen Aktiv- und Passivposten, bewertet zu
Zeitwerten als Liquidationseröffnungsbilanz, als Bilanzen während der
Liquidation und als Liquidationsschlussbilanz,
-
Überschuldungsbilanzen
unter Zugrundelegung von Liquidationswerten für die Vermögensgegenstände,
-
Finanz- und
Liquiditätspläne zur Feststellung einer möglichen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft während der Liquidation (Scherrer,
/Heni, 1996).
V. Prüfung
der Liquidationsrechnungslegung
Prüfungspflicht besteht für die Liquidationsrechnungslegung
der Kapitalgesellschaft und der Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB,
sofern die Gesellschaft nach ihrer Größenklasse der Prüfungspflicht nach § 316
I 1 HGB unterliegt, d.h., keine kleine Gesellschaft i.S. des § 267 I HGB ist.
Nach §§ 270 III Satz 1 AktG, 71 III Satz 1 GmbHG ist es möglich, dass das
Gericht die AG bzw. die GmbH in Liquidation von der Pr des JA und des
Lageberichts durch einen Abschlussprüfer befreit. Dies gilt nicht für die
Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB. Die Befreiungsmöglichkeit
bedeutet um Umkehrschluss, dass grundsätzlich Prüfungspflicht besteht. Nicht
prüfungspflichtig ist die externe Liquidationsrechnungslegung der oHG, KG, die
nicht andere Personenhandelsgesellschaft nach § 264a HGB ist.
Gegenstand der Pr ist die Liquidationseröffnungsbilanz und
der erläuternde Bericht sowie der JA und der Lagebericht der
prüfungspflichtigen Gesellschaft in Liquidation. In entsprechender Anwendung
des § 317 I HGB ist in die Prüfung die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung
richtet sich vor allem auf die Gesetz- und Satzungsmäßigkeit der
Liquidationsrechnungslegung (Haller, 2002),
auf die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz und Ertragslage der Gesellschaft sowie auf Gefährdungen
durch ökonomische und rechtliche Risiken. Entsprechend § 321 HGB hat der Pr
über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung schriftlich und mit
gebotener Klarheit zu berichten und nach 322 HGB das Ergebnis der Prüfung in
einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen.
Literatur:
ADS, : Rechnungslegung und Prüfung
der Unternehmen, Kommentar, 6. A., bearb. v. Forster, K.-H./Goerdeler,
R./Lanfermann, J. et al., Stuttgart 1995
Baumbach, /Hopt, : HGB, Kommentar.
erl. von Hopt, K.-J./Merkt, H., 32. A., München 2006
Förschle, G/Deubert, M. : Liquidation
und Abwicklung, in: Sonderbilanzen, hrsg. v. Budde, W.D./Förschle, G., 3. A.,
München 2002
Haller, A. : Pflichtprüfungen,
aperiodische, in: EdBWL Bd. VIII, HWRP, 3. A., hrsg. von Balwieser,
W./Coenenberg, A.G./v. Wysocki, K., Stuttgart 2002, Sp. 1662-1673
Heni, B : Interne Rechnungslegung
im Insolvenzverfahren, Düsseldorf 2006
Hüffer, U. : Kommentierung § 270
AktG, in: Münchener Kommentar zum AktG, hrsg. v. Kropff, B./Semler, J. 2. A.,
München 2001
IDW, : WP-Handbuch, Bd. II, 11.
A., Düsseldorf 1998
Scherrer, G./Heni, B. : Externe
Rechnungslegung bei Liquidation, in: DStR 1992, S. 797 – 804
Scherrer, G./Heni, B. :
Liquidationsrechnungslegung, 2. A., Düsseldorf 1996
Schmidt, K. : Liquidationsbilanzen
und Konkursbilanzen, Heidelberg 1989
Schmidt, K. : Kommentierung § 71
GmbHG, in: Scholz Kommentar zum GmbH-Gesetz, bearb. von Crezekius, G./Emmerich,
V./Priester, H.-J. et al., II. Bd., 9. A., Köln 2002
Schmidt, K. : Kommentierung §§
145-158 HGB, Liquidation der Gesellschaft, in: Münchener Kommentar zum HGB,
hrsg. v. Schmidt, K., Bd. 2., München 2004
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