Inhaltsübersicht
I. Begriff
und Abgrenzung
II. International
anerkannte Rechnungslegungsstandards
III. Rechnungslegungsgremien
IV. Entwicklung
von Rechnungslegungsstandards
V. Deutsche
Rechnungslegungsstandards
I. Begriff und Abgrenzung
Rechnungslegungsvorschriften sind Regeln zur
Rechenschaftslegung, die aufgrund einer asymmetrischen Informationsverteilung
Transaktionskosten senken (Böcking,
H.-J. 1998). Als Oberbegriff umfassen sie die Gesamtheit aller
verbindlichen und freiwilligen Verlautbarungen darüber, wie Geschäftsvorfälle
und andere Ereignisse in den einzelnen Instrumenten der Rechenschaftslegung
abgebildet werden sollten. Der Begriff Rechnungslegungsstandards bezeichnet zur
näheren Abgrenzung nur solche Vorschriften, die im Wege eines standardisierten
Verfahrens durch eine anerkannte (unabhängige) Rechnungslegungskommission
verabschiedet und veröffentlicht worden sind (vgl. Abb. 1). Zentrales Merkmal
dieses öffentlichen Verfahrens ist die gezielte Zusammenarbeit mit allen
fachlich interessierten Kreisen, um qualitativ hochwertige Detailvorschriften
im allgemeinen Konsens zu erarbeiten. Dabei wird regelmäßig ein Rahmenkonzept
zugrunde gelegt, das eine theoretisch fundierte Basis für eine deduktive
Ableitung der einzelnen Vorschriften bietet.
Rechnungslegungsstandards besitzen als Fachnormen i.d.R. nur
Empfehlungscharakter und können im Besonderen bei der Entwicklung durch
privatwirtschaftliche Institutionen (z.B. Berufsverbände) keine förmliche
Gesetzeskraft entfalten (Beisse, H.
1999). Im Gegensatz zu Rechtsnormen (z.B. GoB) weisen Standards in den meisten
Fällen lediglich einen mittelbaren Verpflichtungscharakter auf, der sich z.B.
durch die Inanspruchnahme des Kapitalmarkts ergibt. In Analogie zu einer
technischen Norm (z.B. DIN) regeln sie einen spezifischen Teilbereich der
Rechnungslegung und unterliegen dabei einem kontinuierlichen Wandel (Biener, H.
1999). International bedeutende Rechnungslegungsstandards sind die
International Financial Reporting Standards (IFRS) sowie die in den USA
geltenden Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP). In Deutschland
werden seit 1998 sog. Deutsche Rechnungslegungs Standards (DRS) entwickelt (Havermann, H.
2000).
Abb. 1: Normsetzung durch Standard Setting Bodies
II. International anerkannte
Rechnungslegungsstandards
1. United States-Generally Accepted Accounting
Principles (US-GAAP)
Für den Begriff US-GAAP gibt es trotz der zentralen Bedeutung
für die Rechnungslegung in den USA bis heute keine einheitliche und umfassende
Definition. Es handelt sich um einen unbestimmten Begriff, dessen Inhalt nur
näherungsweise abgegrenzt werden kann. Die unzähligen Definitionsansätze der
Literatur versuchen die US-GAAP als eine Anzahl von detaillierten Vorschriften
zu einzelnen Rechnungslegungsfragen darzustellen, die auf konkreten Verfahren
der Praxis basieren und daher eine weit verbreitete Akzeptanz bei den
Rechnungslegern finden (Haller, A.
1994).
In Abhängigkeit von ihrem Verbindlichkeitscharakter lassen
sich die einzelnen Vorschriften vereinfachend zwei verschiedenen
Hierarchieebenen zuordnen. Als Rechnungslegungsstandards bzw. US-GAAP im engeren
Sinne sind insbesondere die offiziellen Verlautbarungen des Financial
Accounting Standards Board (Statements of Financial Accounting Standards,
Interpretations) und dessen Vorgängerorganisationen zu betrachten. Hierbei
handelt es sich um teilweise noch gültige Rechnungslegungsstandards des Accounting Principles Board (Opinions)
und des Committee on Accounting Procedure
(Accounting Research Bulletins). Diese Vorschriften müssen im Gegensatz zu
anderen US-GAAP von sämtlichen börsennotierten Unternehmen stets eingehalten
werden und besitzen für diese somit konkreten Verpflichtungscharakter (Pellens,
B./Fülbier, R./Gassen, U. 2004). Zu den US-GAAP im weiteren Sinne
zählen die Gesamtheit der sonstigen Rechnungslegungsvorschriften des FASB und
des wirtschaftsprüfenden Berufsstands, ebenso allgemein anerkannte
Rechnungslegungspraktiken sowie vorherrschende Literaturmeinungen zu bestimmten
Rechnungslegungsproblemen. Die US-GAAP i.w.S. werden dabei ausschließlich zur
Lösung eines speziellen Problems herangezogen, sofern die US-GAAP i.e.S. keine
hinreichende Unterstützung bieten.
Zentrales Gestaltungsmerkmal der US-GAAP ist die Orientierung
an den Bedürfnissen des Kapitalmarkts (Böcking,
H.-J./Benecke, B. 1998). Die Rechnungslegungsstandards sollen den
(tatsächlichen und potenziellen) Investoren entscheidungsrelevante
Informationen zur Verfügung stellen, damit diese einen wahrheitsgemäßen
Einblick in die wirtschaftliche Unternehmenslage (fair presentation) erhalten. Um diese Ausgestaltung der US-GAAP zu
sichern, verlangt die amerikanische Börsenaufsicht Securities and Exchange
Commission (SEC) neben der Erstellung und Einreichung eines US-GAAP-Abschlusses
auch ein uneingeschränktes Prüfungstestat bezüglich der US-GAAP-Konformität.
Die US-GAAP sind insoweit für alle börsennotierten Unternehmen auch mittelbar
verpflichtend, da die Nichteinhaltung zu weit reichenden Sanktionen gegenüber
diesen Unternehmen führen kann. Auf diese Weise genießen die
Rechnungslegungsstandards des FASB bzw. die US-GAAP i.e.S. einen Substantial Authoritative Support durch
die SEC, obwohl es ihnen als Normen eines privaten Gremiums an unmittelbarer
Gesetzeskraft mangelt (Langenbucher,
G./Blaum, U. 1995; Hucke, A.
2000).
2. International Financial Reporting Standards
(IFRS)/International Accounting Standards (IAS)
Die IFRS/IAS werden vom International Accounting Standards
Board (IASB), einer unabhängigen privatrechtlichen Organisation mit Sitz in
London, herausgegeben. Die Gründung des IASB reicht bis in das Jahr 1973
zurück, als sich nationale Berufsverbände von Abschlussprüfern zu einer
internationalen Fachorganisation, dem sog. International Accounting Standards
Committee (IASC) zusammenschlossen. Wesentliche Ziele des IASB sind laut
Satzung die Formulierung und Veröffentlichung von qualitativ hochwertigen
Rechnungslegungsstandards und das Bemühen um eine weltweite Verbesserung und
Konvergenz von Rechnungslegungsvorschriften (Wagenhofer,
A. 2005).
Im Unterschied zu den Abgrenzungsproblemen bei den US-GAAP
bezeichnet der Begriff IFRS nur die vom IASB erlassenen
Rechnungslegungsstandards. Diese beziehen sich stets auf einen abgegrenzten
Problembereich der Rechnungslegung und werden entsprechend der allgemeinen
Zielsetzung, der Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen, entwickelt.
Zusätzlich werden noch Interpretationen (Interpretations)
dieser Rechnungslegungsstandards durch das International
Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) des IASB
herausgegeben. Diese Verlautbarungen sollen eine einheitliche Auslegung bzw.
Anwendung der IFRS sicherstellen. Sie bieten einen unmittelbaren Lösungsansatz zu
spezifischen Bilanzierungs- und Publizitätsfragen, die im Zusammenhang mit
bestimmten IFRS stehen, jedoch vom IASB nicht abschließend bearbeitet wurden.
Die Interpretations entsprechen
hinsichtlich der Qualität bzw. des Rangs den IFRS, sofern sie sowohl vom IFRIC
als auch vom IASB verabschiedet bzw. angenommen worden sind.
Als Verlautbarungen eines privaten Standard Setting Body
können die Rechnungslegungsstandards des IASB grundsätzlich keine gesetzlich
sanktionierte Rechtskraft entfalten, weshalb sie ohne Transformation in
nationales Recht ausschließlich Empfehlungscharakter besitzen. Die
Vorgängerorganisation des IASB versuchte noch Ende der 1990er-Jahre eine
weltweite Anerkennung der damaligen International Accounting Standards (IAS)
als Voraussetzung für eine grenzüberschreitende Börsenzulassung
zu erreichen. Zu diesem Zweck wurde unter anderem eine verstärkte Zusammenarbeit
mit der Internationalen Vereinigung der Börsenaufsichtsbehörden (IOSCO)
(Börsenaufsicht) vereinbart, die im Mai 2000 zu einem sog. Endorsement der IAS von Seiten der IOSCO führte. Die grundsätzliche
Empfehlung für eine IAS-Rechnungslegung im Rahmen eines grenzüberschreitenden
Börsengangs wurde von zwei bedeutenden Entwicklungen begleitet: Einerseits
erfolgte eine umfassende Neustrukturierung des IASC, anderseits legte die
Europäische Kommission einen Verordnungsvorschlag zur verpflichtenden Konzernrechnungslegung
nach IAS für kapitalmarktorientierte Unternehmen vor. Durch die
Neustrukturierung des IASC zum IASB im Jahr 2001 wurden die Grundlagen zur
Etablierung eines unabhängigen, professionellen und globalen Standard Setting Body gelegt. Die Verabschiedung
der sog. EU-Verordnung im Jahr 2002 führte dazu, dass die
Rechnungslegungsstandards des IASB nunmehr über einen unmittelbaren
Verpflichtungscharakter für alle kapitalmarktorientierten EU-Unternehmen
verfügen, die zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind (Baetge,
J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. 2005). Der deutsche Gesetzgeber hat mit
dem Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) Ende 2004 zudem die Anwendung der IFRS
auch im Konzernabschluss von nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie
im Jahresabschluss für alle Unternehmen erlaubt. Die IFRS stellen insoweit die
zentralen Rechnungslegungsstandards innerhalb der EU dar. Falls darüber hinaus
die nationalen Börsenaufsichtsbehörden das Endorsement
der IOSCO weiter umsetzen, können sich die IFRS als einheitliche
Rechnungslegungsstandards zumindest mit mittelbarem Verpflichtungscharakter
weltweit etablieren.
III. Rechnungslegungsgremien
Die Abb. 1 zeigt die grundsätzlichen Möglichkeiten zur
Entwicklung von Rechnungslegungsvorschriften auf. Die Normierung der
Rechnungslegung kann demnach durch den Gesetzgeber als kodifizierte
Rechtsnormen, durch Ermächtigung der Exekutive zum Erlass von
Rechnungslegungsverordnungen und durch die Verabschiedung von
Rechnungslegungsstandards durch spezielle Kommissionen erfolgen. Die
Normsetzung durch Kommissionen tritt dabei nicht in Opposition zu den anderen
Gestaltungsmöglichkeiten, sondern dient oftmals als Ergänzung, um bereits
existierende Normen zu konkretisieren oder entstehende Regelungslücken zu
schließen.
Nationale Gremien für die (Weiter-)Entwicklung von
Rechnungslegungsvorschriften existieren inzwischen nicht nur in
angloamerikanischen Ländern (z.B. USA, Kanada, Australien, Großbritannien),
sondern auch in einer Vielzahl von kontinentaleuropäischen Ländern (z.B.
Frankreich, Deutschland, Niederlande). Die jeweilige Ausgestaltung der Gremien
unterscheidet sich indes trotz identischer Zielsetzung in ihrer rechtlichen und
organisatorischen Struktur bzw. in ihrem Kompetenzbereich (Achleitner,
A.-K. 1996; Breidenbach,
K. 1997). Die Eckpunkte einer potenziellen Ausgestaltung sind in
einer staatlichen Normsetzungskommission und einem rein privaten
Rechnungslegungsgremium zu sehen. Als Beispiel für eine staatliche Kommission
kann das Comité de la Réglementation Comptable (CRC) in Frankreich herangezogen
werden. Dagegen besteht international mit der Gründung des IASB ein Paradefall
für ein privates Rechnungslegungsgremium.
Neben den dargestellten grundsätzlichen Alternativen finden
sich in der Praxis vor allem Zwischenlösungen, wie z.B. private Gremien mit
staatlicher Autorisation (Emmrich, M.
1999). Prominente Beispiele für eine solche Ausgestaltung existieren u.a. in
Deutschland mit dem Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) und
in den USA mit dem Financial Accounting Standards Board (FASB). Letzterer wurde
1972 durch die Financial Accounting
Foundation (FAF) gegründet und nahm 1973 seine Arbeit als maßgeblicher Standard Setting Body für Unternehmen
des Privatsektors auf. Die besondere Bedeutung des FASB beruht auf der
delegierten Normsetzungskompetenz für materielle Rechnungslegungsstandards
durch die SEC, welche als unabhängige Bundesbehörde zum eigentlichen Erlass von
Rechnungslegungsvorschriften ermächtigt wurde. Die Delegation bzw. Anerkennung
der einzelnen Rechnungslegungsstandards von Seiten der SEC steht jedoch stets
unter dem generellen Vorbehalt der sachgemäßen Ausgestaltung dieser
Vorschriften (Überwachungsfunktion der SEC). Sofern nach Auffassung der SEC
bestimmte Standards unzureichend im Sinne einer fair presentation sind, kann sie mit dem Erlass eigener
Rechnungslegungsverordnungen drohen (Langenbucher,
G./Blaum, U. 1995; Miller, P. B.
W./Redding, R. J./Bahnson, P. R. 1998).
Der FASB besteht aus sieben hauptberuflich tätigen
Mitgliedern, die von der FAF für fünf Jahre (mit Wiederwahlmöglichkeit) ernannt
werden. Um eine einseitige Interessenbesetzung im Board zu vermeiden, wird zur Sicherstellung einer weitgehenden
Akzeptanz unter den Rechnungslegungsadressaten neben der fachlichen
Qualifikation vor allem der ursprüngliche berufliche Tätigkeitsbereich bei der
Kandidatenauswahl berücksichtigt. Als Leitungs- und Entscheidungsorgan wird der
FASB in seiner Arbeit durch einen ca. 40 bis 50-köpfigen wissenschaftlichen
Mitarbeiterstab unterstützt. Daneben bestehen für einzelne Regelungsprojekte
zeitlich begrenzte Arbeitsausschüsse (Task
Forces), die den FASB bei der fachlichen Ausarbeitung der
Rechnungslegungsstandards entlasten (Hayn,
S./Zündorf, H. 1999).
Hinsichtlich fachlicher Aspekte wird der FASB ebenso durch
das Financial Accounting Standards Advisory
Council (FASAC) beraten. Dieser Konsultationsausschuss, dessen Mitglieder
durch die FAF für jeweils ein Jahr berufen werden, dient der Berücksichtigung
einer möglichst weiten Meinungs- und Interessenpluralität bei der Entwicklung
eines Rechnungslegungsstandards. Der FAF kommt daher eine zentrale Stellung
innerhalb der Normsetzung zu, da sie die fachliche Zusammensetzung der Gremien
steuert, eine Überwachung ihrer Tätigkeiten ausübt und die finanzielle
Unabhängigkeit des FASB sicherstellen soll (Kieso, D.
E./Weygandt, J. J./Warfield, T. 2004; Haller,
A./Eierle, B. 1998; Zitzelsberger,
S. 1998).
IV. Entwicklung von
Rechnungslegungsstandards
Die Erarbeitung von Rechnungslegungsstandards erfolgt in
einem streng normierten Verfahren, das als Standard Setting Process bzw. Due
Process bezeichnet wird. Diese international übliche Vorgehensweise soll eine
bestmögliche Erfüllung der an die Rechnungslegung herangetragenen Anforderungen
(z.B. Entscheidungsrelevanz, Zuverlässigkeit, ?) gewährleisten. Ausgangspunkt
für die Verfahrensausgestaltung ist demnach die Berücksichtigung der Belange
aller gesellschaftlichen Gruppen, die als Betroffene der Rechnungslegung
konkrete Anforderungen an diese formulieren. Zu diesem Zweck wird der
Normsetzungsprozess in einzelne Phasen unterteilt, die sich durch eine
intensive Mitarbeit aller fachlich interessierten Kreise auszeichnen. Erst die
Beteiligung aller potenziell betroffenen Gruppen sowie die transparente
Gestaltung der einzelnen Prozessphasen führen zu der gewünschten allgemeinen
Akzeptanz bei den Rechnungslegungsadressaten, in dem sie eine einseitige, d.h.
interessenlastige Ausrichtung der jeweiligen Standards verhindern (Küting,
K./Brakensiek, S. 1999).
Abb. 2: Standardisierter Entwicklungsprozess (Due Process)
von IFRS
Die zentralen Verfahrensschritte zur Entwicklung eines International Financial Reporting Standard
(IFRS) durch den IASB werden exemplarisch in Abb. 2 dargestellt. Am
Beginn des Normsetzungsprozesses steht die kritische Prüfung eventuell neu
aufgetretener Rechnungslegungsprobleme durch den IASB. Erfolgt die Aufnahme des
Projekts in das Arbeitsprogramm, kann der IASB zur fachlichen Unterstützung
eine Arbeitsgruppe (Advisory Group bzw.
Committee) einberufen. Nach
Abgrenzung der relevanten Fragestellungen und Erarbeitung erster Lösungsansätze
werden die Ergebnisse in einem sog. Discussion
Paper (DP) zusammengefasst und der Öffentlichkeit zur weiteren fachlichen
Auseinandersetzung präsentiert. Die Möglichkeit zur Abgabe von schriftlichen
Stellungnahmen dient der frühzeitigen Einbeziehung der interessierten
Öffentlichkeit und einer weiteren Konkretisierung der Regelungsproblematik.
Unter Berücksichtigung der eingereichten Stellungnahmen und potenzieller
Einwände des Board, wird in einem nächsten Schritt ein sog. Exposure Draft (ED) erarbeitet und
wiederum der Öffentlichkeit zur Diskussion gestellt. Diese kann, wie bereits im
Fall des DP, innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftliche Stellungnahmen
hierzu abgeben und damit insbesondere zur Klärung bestehender Konfliktbereiche
beitragen. Nach Ablauf der Kommentierungsfrist werden die jeweils eingegangenen
Meinungen im IASB erörtert und schließlich der endgültige
Rechnungslegungsstandard mit mindestens 8 der insgesamt 14 Stimmen des IASB
verabschiedet. Der gesamte Prozess soll von einem Fachbeirat (Standards Advisory Council) und von den
nationalen Standard Settern begleitet werden. Während der Fachbeirat
ausschließlich beratende Funktion besitzt, dient die Zusammenarbeit mit den
nationalen Standard Setter letztlich der Erhöhung der weltweiten Akzeptanz der
IFRS. Zu diesem Zweck wurde eine institutionalisierte Partnerschaft zwischen
sieben namhaften nationalen Standard Settern und dem IASB vereinbart. Die
Kooperation soll nach Ansicht des IASB vor allem folgende Aspekte beinhalten:
Abstimmung der gegenseitigen Arbeitsprogramme sowie Vornahme von
Felduntersuchungen bzw. öffentlichen Anhörungen zu einzelnen
Rechnungslegungsfragen. Der dargestellte Standard Setting Process ist in sich
flexibel und kann sich jederzeit durch Rückkopplungen verlängern. Einzelne
Schritte können insbesondere zur Berücksichtigung divergierender Interessen bei
Bedarf wiederholt werden, um eine sachgerechte und ausgewogene Lösung zu
ermöglichen. Die Entwicklungsdauer eines Rechnungslegungsstandards ist insofern
von der Komplexität des zu lösenden Regelungsproblems abhängig und kann vor
diesem Hintergrund durchaus auch mehrere Jahre betragen.
V. Deutsche Rechnungslegungs
Standards
Mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im
Unternehmensbereich (KonTraG) hat der Gesetzgeber die Grundlagen zur
Etablierung eines deutschen Standard
Setting Body geschaffen. Der neu eingefügte § 342 HGB ermächtigt das
Bundesministerium der Justiz (BMJ), eine privatrechtlich organisierte
Einrichtung als nationales Rechnungslegungsgremium durch Vertrag anzuerkennen.
Das Tätigkeitsfeld soll sich dabei auf folgende Aufgaben erstrecken:
1.
Entwicklungen von Empfehlungen (Standards) zur
Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung,
2.
Beratung des BMJ bei Gesetzgebungsvorhaben zu
Rechnungslegungsvorschriften und
3.
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in
internationalen Standardisierungsgremien.
Ende März 1998 wurde hierzu das DRSC als eingetragener Verein mit Sitz in Berlin gegründet. Mit dem
Standardisierungsvertrag vom 03.09.1998 wurde das DRSC vom BMJ als zuständige
Organisation im Sinne des § 342 HGB anerkannt und mit den oben genannten
Aufgaben beauftragt. Als zentrale Anforderungen an das DRSC sieht § 342 I Satz
2 HGB vor, dass die Empfehlungen unabhängig und ausschließlich von
Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen werden, das die
fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht. Die organisatorische Struktur
und der Normsetzungsprozess wurden daher entsprechend anerkannten Vorbildern
(FASB bzw. IASC) ausgestaltet, um insbesondere auch die gewünschte
internationale Akzeptanz des Gremiums sicherzustellen.
Als Organe des DRSC sieht die Satzung die Mitgliederversammlung
und den Vorstand vor. Letzterem obliegt unter anderem die Wahl und die
Bestellung der Mitglieder des Deutschen
Standardisierungsrates (DSR), der den eigentlichen Mittelpunkt des
Rechnungslegungsgremiums darstellt (Löw, E.
2001). Hierbei handelt es sich um ein siebenköpfiges Gremium, das mit der
Entwicklung bzw. Auslegung der Standards zur Anwendung der Konzernrechnungslegung
beauftragt wurde. Seine Mitglieder werden i.d.R. auf die Dauer von vier Jahren
gewählt und haben ihre Tätigkeit gem. der Vereinssatzung unabhängig auszuüben.
Unterstützt wird der DSR in seiner
fachlichen Arbeit durch ständige oder zeitlich befristete Arbeitsgruppen sowie
durch das Rechnungslegungs
Interpretations Committee (RIC), das in enger Zusammenarbeit mit dem IFRIC
die internationale Konvergenz von Interpretationen wesentlicher
Rechnungslegungsfragen fördern soll.
Die vom DSR verabschiedeten
Empfehlungen (Standards) beinhalten bei Bekanntmachung durch das BMJ gem. § 342
II HGB die Vermutung, dass das rechnungslegende Unternehmen bei deren Anwendung
die GoB, soweit sie die Konzernrechnungslegung betreffen, beachtet. Die
gesetzliche Vermutungsregelung trägt dazu bei, dass die
Rechnungslegungsempfehlungen angewendet werden (Scheffler, E.
1999). Das gewünschte Enforcement
lässt sich aus der zugrunde liegenden Annahme des Gesetzgebers entnehmen. Mit
der Bekanntmachung wird angenommen, dass die Rechnungslegungsstandards den
unbestimmten Rechtsbegriff der GoB grundsätzlich zutreffend konkretisieren. Durch
die Akzeptanz im Rahmen des Due Process
und der Anwendung in der Rechnungslegungspraxis werden die Standards damit
letztlich zu GoB. Eine Überprüfung dieser GoB-Konkretisierung durch die
Gerichte bleibt indes davon grundsätzlich unberührt (Moxter, A.
1998; Beisse, H.
1999; Ebke, W. F.
2001).
Der Deutsche Standardisierungsrat hat bislang insgesamt 15
Deutsche Rechnungslegungs Standards verabschiedet. Diese Standards betreffen
vornehmlich die Schließung von Regelungslücken. Beispiele dafür sind die
Konkretisierung der Vorgaben zur Kapitalflussrechnung
(DRS 2) und Segmentberichterstattung (DRS 3) oder die Konkretisierung der
verpflichtenden Risikoberichterstattung (DRS 5). Darüber hinaus widmet sich der
DSR zunehmend auch der Überarbeitung und Einschränkung bestehender
Rechnungslegungswahlrechte, wie z.B. im DRS 4 (Unternehmenserwerbe im
Konzernabschluss), DRS 8 (Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen
im Konzernabschluss) oder in DRS 15 (Lageberichterstattung).
Durch die Anerkennung des privaten Rechnungslegungsgremiums
ist seit 1998 auch der deutsche Gesetzgeber dazu übergangen, die Auslegung und
Fortentwicklung der (Konzern-)Rechnungslegung flexibler zu gestalten, um vor
allem mit den internationalen Entwicklungen Schritt zu halten. Die Vorteile
solcher Standard Setter beruhen auf der Bündelung von Fachwissen und der
Möglichkeit, zeitnah auf Veränderungen in der Unternehmensumwelt reagieren zu
können (Hucke, A.
2000; Baetge,
J./Krumnow, J./Noelle, J. 2001). Laut Standardisierungsvertrag
dürfen die bekannt gemachten Empfehlungen (Rechnungslegungsstandards) zwar
nicht in Widerspruch zu Rechtsvorschriften stehen, sie sollen jedoch eine
sinnvolle Weiterentwicklung der GoB ermöglichen. Ihre Bindungswirkung erhalten
sie ähnlich den US-GAAP durch die allgemeine Akzeptanz der Rechnungslegungspraxis
und sonstiger institutioneller Vorkehrungen (Böcking,
H.-J./Dutzi, A. 2002).
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