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Beteiligung

(participation)



Beteiligungen sind Anteile an einem anderen Unternehmen, die in der Absicht gehalten werden, eine dauerhafte geschäftliche Beziehung zu der betreffenden Gesellschaft herzustellen.


1. Anteil eines einzelnen oder einer Unternehmung (Betrieb, I.) am Kapital einer Kapital - oder Personengesellschaft (Kapital-Beteiligung), der mit Rechten (Möglichkeit zur Einflußnahme auf Unternehmenspolitik, Anspruch auf Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös (Liquidation , Erlös) bei Auflösung der Gesellschaft) und Pflichten (Haftung für Bilanzverluste) verbunden ist. Wird durch Eintritt als Gesellschafter in offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft ,Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), durch Gründung einer stillen Gesellschaft , durch Erwerb von Aktien einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und durch Eintritt in eine Genossenschaft erlangt. Vgl. auch  Beteiligungsfinanzierung . Erwerb von B. kann als Instrument strategischer Unternehmungsführung zur Diversifikation , Risikostreuung oder Kapitalanlage eingesetzt werden. Stärke der Einflußnahme auf Unternehmenspolitik ist weitgehend von der B.-shöhe abhängig, z.B. ob wesentliche B. (über 25%), Mehrheits-B. (über 50%). Aktiengesellschaften unterliegen einer Mitteilungspflicht in den Gesellschaftsblättern (§ 20 AktG) bei Vorliegen einer B. ab 25%. Für B. der öffentlichen Hand an Kapitalgesellschaften muß ein wichtiges Interesse vorliegen und der angestrebte Zweck darf sich nicht besser oder auf andere Weise erreichen lassen.
2. Rechtsverhältnisse mit Gewinnanspruch ohne Kapital-B., u.zw. aufgrund eines Arbeitsverhältnisses (Gewinn-B. siehe Erfolgs-B.). B. der Arbeitnehmer ist nicht Bestandteil des Lohnes. B. werden in Form von Darlehen oder Aktien gehalten und geben Anteil am Zuwachs des Produktivvermögens (Sachvermögen, II.) der Unternehmung wie auch an Mitbestimmungsrechten an.
3. nach § 12 KWG (Bankenaufsicht) nicht genau definierte, nach Buchwerten berechnete Anlagen eines Kreditinstituts (Banken) an anderen Bankbetrieben und sonstigen Unternehmen in Form von verbrieften und/od. nichtverbrieften Anteilen, die mit anderen dauernden Anlagen in Grundstücke, Gebäude und Schiffen das haftende Eigenkapital nicht übersteigen dürfen. Banken können diese Vorschrift entgegen der Auffassung in Wissenschaft und des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (Bankenaufsicht) dadurch umgehen, daß sie in ihrer Bilanzierungspraxis selbst entscheiden, welche Vermögensgegenstände sie als Beteiligung oder als  Wertpapiere des Umlaufvermögens ausweisen.
4. im Strafrecht Begriff für Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe.

 

 


 

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