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Genussscheine


Inhaltsübersicht
I. Begriff
II. Formen und Ausstattung
III. Rechtliche Behandlung
IV. Bewertung
V. Rechtsvergleich

I. Begriff


Genussrechte sind Vermögensrechte aller Art, die ein Unternehmen den Genussrechtsinhabern durch Vertrag mit den ersten Inhabern gewährt. Sofern diese Rechte als Wertpapiere verbrieft sind, werden sie als Genussscheine bezeichnet. In Frage kommt etwa das Recht, Einrichtungen der Gesellschaft zu benutzen (Zoologische Gärten, Theater, früher: Eisenbahnen) oder – so der heutige Regelfall – eine Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös. Im Bereich der Aktiengesellschaft wird zusätzlich verlangt, dass die Rechte nach ihrem Inhalt typische Vermögensrechte eines Aktionärs sind. Insoweit gleichen sie der Gewinnschuldverschreibung, die damit einen Unterfall des Genussrechts darstellt (zur Abgrenzung vom Besserungsschein II.2.a.E.).

II. Formen und Ausstattung


1. Mögliche Aufgaben


Das Genussrecht kann Gegenleistung für verschiedenartige Leistungen sein, etwa für in die Gesellschaft eingebrachte Erfindungen, überlassene Konzessionen oder nutzbar gemachtes Know-how. Von besonderem wirtschaftlichen Interesse ist heute die Einräumung von Genussrechten gegen Geldeinzahlung oder als Anreiz für freiwillige Zuzahlungen. Diese Finanzierungsform war allerdings seit Einführung der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht im Jahre 1937 bei Aktiengesellschaften jahrzehntelang praktisch nicht mehr genutzt worden. Eine gewisse Bedeutung hatten Genussscheine allerdings innerhalb wie außerhalb des Aktienrechts als Instrument der Mitarbeiterbeteiligung (z.B. Bertelsmann AG, ). In Frage kommt schließlich auch eine Gewährung von Genussrechten an die Gründer als Lohn für deren Gründertätigkeit (zu den Grenzen § 26 AktG).
Ein zweites Verwendungsfeld für Genussrechte ist der Bereich der Ablösungen. So sind Genussrechte historisch vor allen Dingen bedeutsam gewesen im Zusammenhang mit der Einziehung der Aktien von Eisenbahnaktiengesellschaften, deren Anlagen nach Ablauf der Konzession unentgeltlich an den Staat fielen. Andere Beispiele aus diesem Bereich sind etwa der Wankel-Genussschein oder – in der Schweiz – die „ Hoffmann-La Roche-Babies “ . In den romanischen Ländern sind Genussscheine vor allem im Bereich der Kapitalherabsetzung anzutreffen, um eine dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechende Verteilung der Einlagen zu verhindern, die sich etwa aufgrund im nachhinein nicht erforderlicher Rückstellungen ergeben könnte (Hirte, H 1997).

2. Einfluss von Steuer- und Aufsichtsrecht


Trotz der angedeuteten Vielfalt der Verwendungsmöglichkeiten steht heute der Finanzierungsgenussschein ganz im Mittelpunkt. Dies ist vor allem auf das Zusammenspiel der gesellschaftsrechtlichen Regelungen mit Bank- und Versicherungsaufsichtsrecht einerseits und Steuerrecht andererseits zurückzuführen. Während bei Gesellschaften im Allgemeinen das Erfordernis einer angemessenen Eigenkapitalausstattung nur in engen und wenn überhaupt richterrechtlich gezogenen Grenzen anerkannt ist, hat der Gesetzgeber für Banken und Versicherungen insoweit in KWG und VAG zwingende Regelungen aufgestellt.
Vor allem mit Blick auf die Kreditinstitute und Versicherungen in anderen Rechtsformen als der Aktiengesellschaft, denen die Finanzierungsform der Aktie versperrt ist, ließ der Gesetzgeber in § 10 V KWG seit dem 01.01.1985 den Genussschein als Finanzierungsform für bis zu 25% des haftenden Eigenkapitals zu (seit 01.01.1993 50%; § 10 II b KWG); die entsprechende Regelung für Versicherungen ist § 53 c Abs. 3a VAG. Voraussetzung für die Anerkennung ist insbesondere die Verlustteilnahme des eingezahlten Kapitals, der Nachrang gegenüber anderen Gläubigern der Gesellschaft und eine Zurverfügungstellung des Kapitals auf mindestens fünf Jahre. Zahlreiche Sparkassen und Genossenschaftsbanken haben von dieser Finanzierungsmöglichkeit inzwischen Gebrauch gemacht.
Der Erfolg des Genussscheins ist aber vor allem darauf zurückzuführen, dass beim Genussschein im Gegensatz zur Aktie keine Beteiligung am Liquidationserlös vorgesehen werden muss. Nach § 8 III Satz 2 KStG dürfen nämlich nur solche Ausschüttungen auf Genussscheine nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, die eine Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös gewähren. Aufsichtsrechtliches Eigenkapital kann daher steuerrechtlich wie Fremdkapital behandelt werden. Da diese steuerlichen Gesichtspunkte auch im Bereich des Aktienrechts gelten, erfreuen sich Genussscheine heute auch dort großer Beliebtheit. Dieses Zusammenspiel von Steuer- und Aufsichtsrecht war auch der ausschlaggebende Grund dafür, dass sich bei den Finanzierungsgenussscheinen heute zwei Typen herausgebildet haben: der aktien- und der obligationsähnliche Genussschein. Der obligationsähnliche Genussschein wird in der Regel mit festem Jahreszins ausgegeben und unterscheidet sich damit – abgesehen vom Nachrang gegenüber anderen Verbindlichkeiten des Emittenten – kaum von gewöhnlichen Schuldverschreibungen. Er bildet in Deutschland heute die mit Abstand wichtigste Form des Genussscheins. Wird das Genussrecht nicht verbrieft, können auch gewöhnliche nachrangige festverzinsliche Darlehen beim Darlehensnehmer aufsichtsrechtlich als Eigenkapital behandelt werden (z.B. BGHZ 120, 141 – Bankverein Bremen AG, ). Die Möglichkeiten zur Eigenkapitalaufbringung werden oft noch dadurch erweitert, dass dem Genussschein ein Optionsrecht auf eine Aktie beigegeben wird ( „ Optionsgenussschein “ ; Optionsanleihe); das dafür gezahlte zusätzliche Entgelt ist als Eigenkapital in die Rücklagen einzustellen.
Besserungsscheine verbriefen demgegenüber aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten, die nur nach – vertraglich festzulegender – Besserung der Vermögens-/Ertragslage zu befriedigen sind. Sie stellen daher im Gegensatz zum Genussschein immer Fremdkapital dar; und sie werden auch nicht als unmittelbare Gegenleistung für Leistungen an die Gesellschaft ausgegeben, sondern vielmehr (vergleichsweise) begeben, weil die Gesellschaft oder ein Unternehmen seinen Verpflichtungen zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt nicht (mehr) nachkommen kann. Gleichwohl gibt es insoweit eine Parallele, als auch der Gläubiger eines Besserungsscheins hinter andere Gläubiger der Gesellschaft zurücktritt.

III. Rechtliche Behandlung


Da Genussrechte und -scheine über Jahrzehnte nur ein Schattendasein geführt haben, sind ausdrückliche rechtliche Regelungen über ihre Behandlung außerhalb der angeführten aufsichtsrechtlichen Bestimmungen spärlich. Lediglich im AktG finden sich in § 221 III und § 160 I Ziff. 6 Vorschriften, die Teilfragen im Bereich der Emissionsvoraussetzungen und der Bilanzierung klären.

1. Emissionsvoraussetzungen

a) Innenverhältnis


Die Ausgabe von Genussscheinen bedarf bei der Aktiengesellschaft nach § 221 III i.V.m. I AktG eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Hauptversammlungsbeschlusses. Dabei steht den Aktionären ein Bezugsrecht zu (§ 221 IV AktG), das nur ausgeschlossen werden kann, wenn im Gesellschaftsinteresse liegende sachliche Gründe dies rechtfertigen (BGHZ 71, 40 – Kali und Salz, / [zu Aktien]; 83, 319 – Holzmann, / [zum genehmigten Kapital]; 120, 141, 146 – Bankverein Bremen, ) und die Verwaltung dies ausführlich begründet (§ 186 IV Satz 2 AktG). Dabei hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die nur vermögensmäßige Beteiligung der Genussrechtsinhaber einen geringeren Maßstab angelegt als beim Ausschluss des Bezugsrechts auf Aktien; der „ vereinfachte Bezugsrechtsausschluss “ nach § 186 III Satz 4 AktG n.F. dürfte diese Möglichkeit noch weiter erleichtert haben. Außerhalb des Aktienrechts fehlt es an gesetzlichen Vorgaben; von der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung und vom grundsätzlichen Bestehen des Bezugsrechts wird man jedoch auch in anderen Gesellschaftsformen ausgehen müssen.

b) Außenverhältnis


Im Außenverhältnis sind, wenn die Genussrechte als Genussscheine wertpapiermäßig verbrieft und gehandelt werden sollen, die allgemeinen Vorschriften zur Emission von Wertpapieren zu beachten.

2. Inhalt der Rechte


Bezüglich des Inhalts von Genussrechten gibt es keine unmittelbaren gesetzlichen Vorgaben. Genussrechtsbedingungen unterliegen aber, sofern sie gegenüber einer Vielzahl von Anlegern herangezogen werden, als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach dem AGBG; andernfalls ist eine Überprüfung anhand von § 242 BGB (Treu und Glauben) möglich (Kallrath, J. 1994; Ekkenga, J. 1996). Dabei ist allerdings unklar, welches der Kontroll- und Vergleichsmaßstab ist: die Rechtsstellung des Aktionärs oder die des Anleihegläubigers.
Nach gesicherter Auffassung aus der Zeit vor der Wiederentdeckung der Genussscheine haben Genussrechtsinhaber keine mitgliedschaftsrechtlichen Befugnisse wie das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung, das Stimmrecht oder ein Anfechtungsrecht. Ihre Stellung sei vielmehr allein gläubigerrechtlich zu qualifizieren, wenn sie sich auch an Rechten des Mitglieds orientiert (ebenso jetzt BGHZ 119, 305, 309 – Klöckner, ). Weitere Rechte (Teilnahme- und Kontrollrechte der Gesellschafter) lassen sich zwar schuldvertraglich einräumen, allerdings nur in den Grenzen der Satzung. Sind Genussrechtsinhaber zugleich Aktionäre, so üben sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte in ihrer Eigenschaft als Aktionär aus.
Für den Bereich des Aktiengesetzes war die Frage aufgeworfen worden, ob die dort normierten Formen der Eigenkapitalaufbringung mit ihren Kontrollmöglichkeiten und Grenzen abschließend seien; dies gilt insbesondere für die 1937 eingeführten Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, die nur in bestimmten Grenzen (Höchstbetrag und im Falle von Verlusten wiederauflebendes Stimmrecht) eine stimmrechtslose Beteiligung am Eigenkapital zulassen. Als Konsequenz kommt entweder in Betracht, dass neben den im Aktiengesetz genannten Formen andere Wege der Eigenkapitalfinanzierung unzulässig sind (so insbes. Hirte, H. 1988; Reuter, D. 1984). Als Alternative ist die Erstreckung bestimmter Gesellschafterrechte (z.B. Informations- und Anfechtungsrecht) und der für Vorzugsaktien ohne Stimmrecht geltenden Begrenzungen auch auf Genussscheinkapital denkbar (so v.a. Lorch, B. 1993). Die Frage ist vor allem in den Fällen von Bedeutung, in denen sich gesellschaftsrechtliche Beschlüsse und Maßnahmen mittelbar auf die Genussscheininhaber auswirken (Gewinnfeststellung, Kapitalveränderungen); eine gesellschaftsrechtliche Betrachtung würde in diesen Fällen Anfechtungsrechte der Genussscheininhaber eröffnen oder Sonderbeschlüsse der Genussscheininhaber erforderlich machen.
Die Prämisse dieser Überlegungen ist, dass der Begriff „ Eigenkapital “ im Sinne des Aktienrechts und im Sinne des Aufsichtsrechts identisch ist. Der Bundesgerichtshof hat dies jedenfalls für die heute vor allem gebräuchlichen obligationsähnlichen Genussscheine verneint; im Übrigen hat er sie offengelassen (BGHZ 119, 305, 311 – Klöckner). Soweit Genussscheine in erster Linie als Gläubigerpapiere ausgestaltet sind (oder behandelt werden), können Beeinträchtigungen der Rechtsstellung des Genussrechtsinhabers daher nur in Form von Schadenersatzansprüchen geltend gemacht werden. Nach allerdings bestrittener Auffassung findet auf Verkürzungen von Genussrechten zu Sanierungszwecken das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 04.12.1899 – SchVG – (BGBl. III, Gliederungsziffer 4134-1) Anwendung, nach dem ein Mehrheitsbeschluss im Rahmen einer Gläubigerversammlung erforderlich ist (§ 11 SchVG). Dies kann zu Konflikten mit dem aufsichtsrechtlichen Erfordernis einer zwingenden Verlustteilnahme führen.

3. Anwendung der Kapitalschutzvorschriften


Ob und inwieweit die Kapitalschutzvorschriften des Gesellschaftsrechts (insbes. Ausschüttungssperren; Verbot des Erwerbs eigener Aktien) auf Genussscheine anwendbar sind, ist bislang kaum geklärt. Auch hier stellt sich die Frage, ob aus der Einordnung der Genussrechte als Eigenkapital im Aufsichtsrecht auch die Anwendung der entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen folgt. Für den Erwerb eigener Aktien hat das Aufsichtsrecht die Frage in § 10 V Satz 6 KWG seit 01.01.1993 durch das Gebot entsprechender Anwendung der aktienrechtlichen Normen entschieden (höchstens 3% des Gesamtnennbetrags; Ausnahme Kommission).

4. Bilanzierung


Die bilanzielle Behandlung von Genussrechten, die gegen eine Gegenleistung eingeräumt wurden, hängt ebenfalls davon ab, ob sie Eigen-oder Fremdkapitalcharakter haben. Haben die Genussrechte Eigenkapitalcharakter, sind sie gesondert nach dem gezeichneten Kapital oder den Gewinnrücklagen auszuweisen. Bei Fremdkapitalcharakter sind sie unter den Verbindlichkeiten mit „ Davon-Vermerk “ anzusetzen. In Betracht kommt auch ein Ansatz zwischen Eigen- und Fremdkapital. Genussrechte sind bei Aktiengesellschaften nach Art, Umfang und Neuzugang im Anhang des Jahresabschlusses auszuweisen; § 160 I Ziff. 6 AktG (ausführlich Küting, K./Kessler, H./Harth, H.-J. 1996).

5. Steuerrecht


Einkünfte aus Ausschüttungen auf Genussrechte mit Beteiligung am Liquidationserlös stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 I Ziff. 1 EStG dar; fehlt eine Beteiligung am Liquidationserlös, werden die Einkünfte wie Zinsen nach § 20 I Ziff. 7 EStG behandelt. Auf der Seite des Emittenten erlaubt – wie schon erwähnt (II.2) – eine fehlende Beteiligung am Liquidationserlös die Abzugsfähigkeit von Ausschüttungen auf Genussscheine bei der körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung.

IV. Bewertung


Da die heute im Vordergrund stehenden Finanzierungsgenussscheine sachlich Anleihen sehr nahe stehen, orientiert sich auch die Bewertung daran. Im Hinblick auf das vor allem aufsichtsrechtlich (§ 10 V KWG) bestehende Erfordernis einer Verlustbeteiligung ist allerdings insofern ein Risikozuschlag vorzunehmen; das höhere Risiko wird von Seiten der Emittenten mit einer höheren Verzinsung honoriert.

V. Rechtsvergleich


Das Schweizer Aktienrecht kennt in Art. 657 OR zwar Genussrechte. Zu Finanzierungszwecken werden jedoch nur die sog. Partizipationsscheine herangezogen; dies sind nach dem schweizerischen Sprachgebrauch stimmrechtslose Aktien gegen Einlage. Früher im schweizerischen Aktienrecht nicht ausdrücklich erwähnt, wurden sie zunächst als Unterfall dieser Genussrechte angesehen, die sich sodann verselbstständigten. Dieser Entwicklung wurde im Rahmen der Schweizer Aktienrechtsreform von 1991 dadurch Rechnung getragen werden, dass die (gegen Einlage ausgegebenen) Partizipationsscheine als aliud neben die Genussrechte gestellt wurden. Die zuvor ziemlich rechtlose Stellung der Risikokapital gebenden Partizipanten hatte das Bedürfnis nach einer stärkeren Absicherung ihrer Rechtsstellung geweckt. Die 1991 eingeführten Art. 656a ff. OR lehnen sich dabei an die deutschen Regelungen bezüglich der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht an. Eine Finanzierung durch Partizipationsscheine tritt daher nicht neben, sondern an die Stelle der in Deutschland möglichen Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht.
In Österreich gibt es einen kodifizierten Genussschein nur im Rahmen von Beteiligungsfondsgesellschaften nach dem einschlägigen Gesetz (§ 6 BFG). Bei diesen Gesellschaften handelt es sich um venture-capital-Unternehmen, die den Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach dem deutschen UBGG vergleichbar sind. Der von diesen Gesellschaften ausgegebene Genussschein nimmt eine Sonderstellung ein und ist mit dem Genussschein des (allgemeinen) Aktienrechts nicht vergleichbar. Im Übrigen gibt es Genussscheine oder – wie sie auch genannt werden – Gewinnscheine, deren Verwendung durch eine der deutschen Neuregelung ähnliche Neufassung des ÖKWG begünstigt worden sein dürfte.
In den meisten anderen EG-Ländern sind „ Genussscheine “ des in Deutschland heute üblichen Typs nicht gebräuchlich, zum Teil sogar ausdrücklich verboten (so etwa Art. 264 des französischen Gesetzes über die Handelsgesellschaften). Lediglich Genussscheine als Form der Gewährung von „ Gründerlohn “ haben eine gewisse gesetzliche Aufmerksamkeit gefunden, ohne aber heute noch besonders praxisrelevant zu sein. Als Mittel der breit gestreuten Eigenkapitalfinanzierung wurden demgegenüber andere Instrumente eingesetzt, etwa in Frankreich die certificats d\'investissements. Die geringere Verbreitung der Hybridform Genussschein in der oben beschriebenen Ausgestaltung außerhalb Deutschlands dürfte in erster Linie auf die abweichende steuerrechtliche Ausgangslange zurückzuführen sein.
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