Inhaltsübersicht
I. Begriff
II. Ermittlungsprobleme
III. Anwendung
nach IFRS/IAS und US-GAAP
IV. Vergleich
mit entsprechenden Wertansätzen nach HGB
V. Ausblick
I. Begriff
Der Begriff fair value
kennzeichnet einen umfassenden Bewertungsmaßstab innerhalb der internationalen
Rechnungslegung. Seine erstmalige Erwähnung erfolgte bereits im Jahr 1953 mit
der Verabschiedung des ARB 43 durch das Committee on Accounting Procedure (CAP)
in den USA. Probleme bei der Ableitung des fair value verhinderten zum
damaligen Zeitpunkt seine Nutzung als Maßstab zur marktnahen Bewertung von
Aktienoptionen. Bestehenden Ermittlungsschwierigkeiten zum Trotz konnte er sich
jedoch seit 1991 über den Zwischenschritt der reinen Anhangsangabe auch
zunehmend als Wertansatz in der Bilanz behaupten. Diese Entwicklung ist im
Wesentlichen auf den erhöhten Einsatz sog. derivativer Finanzinstrumente
im betrieblichen Finanz- und
Risikomanagement zurückzuführen. Das explosionsartige Wachstum bei der
Entwicklung und dem Handelsvolumen dieser Finanzinnovationen legte die Grenzen
einer auf historischen Anschaffungskosten basierenden Rechnungslegung offen.
Der Mangel an entscheidungsrelevanten Informationen verbunden mit einer
uneinheitlichen und teilweise widersprüchlichen Bilanzierung hat den fair value
als marktnahen Wertansatz damit wieder in den Mittelpunkt des Interesses treten
lassen. Obwohl die historischen Anschaffungskosten
bzw. Herstellungskosten
weiterhin als zentrale Wertmaßstäbe für Vermögensgegenstände und Schulden
gelten, erfolgt durch die Nutzung des fair
value eine stärkere Hinwendung zu einer marktwertorientierten
Rechnungslegung (Wiedmann, 1995).
Als fair value (beizulegender Zeitwert) wird im
Allgemeinen der Betrag bezeichnet, zu dem ein Vermögenswert zwischen
sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Parteien getauscht oder
eine Schuld beglichen werden könnte. Dabei wird vorausgesetzt, dass die
Transaktion unter marktüblichen Bedingungen (arm\'s length transaction) und ohne Ausübung eines konkreten Zwangs
zustande kommt. Der Definition liegt die Prämisse der Unternehmensfortführung
(going concern) zugrunde. Liquidationswerte bzw. Werte, die sich nur durch
Notverkäufe realisieren lassen, stehen der Definition des fair value entgegen
und dürfen bei seiner Ermittlung nicht herangezogen werden. Aufgrund der sehr
weit gefassten Definition des fair value in den IFRS/IAS und US-GAAP, ist
der näheren Auslegung bzw. der Wertermittlung eine entscheidende Bedeutung
beizumessen.
Die Ermittlung des fair
value erfolgt grundsätzlich durch das Heranziehen von Marktpreisen (mark-to-market)
oder alternativ mit Hilfe von anerkannten finanzmathematischen
Bewertungsverfahren (mark-to-model).
Ein vorhandener Börsenkurs bzw. notierter Marktpreis
in einem aktiven und liquiden Markt gilt stets als bester Anknüpfungspunkt für
die weitere Konkretisierung des beizulegenden Zeitwerts. Als potenzielle
Wertansätze kommen indes auch Barwerte, Wiederbeschaffungskosten
oder theoretische Markt-/Schätzwerte in Betracht. Entsprechend
der allgemeinen Definition des fair value orientiert sich die Wertableitung an
dem jeweils zugrunde liegenden Verwendungszweck des Vermögenswerts oder der
Verpflichtung. Demnach besitzt das Bewertungsobjekt je nach verfolgter
Zwecksetzung mehrere unterschiedliche Marktpreise (Göbel, 2000).
Der fair value kann daher als
Oberbegriff für alle marktnahen Bewertungsmaßstäbe charakterisiert werden, der
prinzipiell einen Einstiegspreis (entry
value), Ausstiegspreis (exit value)
oder gar einen unternehmensspezifischen Nutzungswert (value-in-use) darstellen kann (Barth,
/Landsman, 1995). Ziel des fair
value-Bewertungskonzepts ist es, die am Markt bezüglich eines
Bewertungsobjekts verfügbaren Informationen in der Rechnungslegung zu bündeln,
um eine aktuelle und realitätsnahe Darstellung der finanziellen Situation eines
Unternehmens zu ermöglichen. Dies schließt eine Berücksichtigung von
unternehmensspezifischen Handlungsmöglichkeiten und Präferenzen aus, da der
Markt subjektabhängige Faktoren nicht vergütet (Jones, J.
P./Stanwick, 1999; Hitz,
/Kuhner, 2000). Vor diesem Hintergrund wird bei der Ermittlung des
beizulegenden Zeitwerts in der Regel auf das exit value-Konzept zurückgegriffen. Die folgende Abb. 1 zeigt noch
einmal zusammenfassend die Möglichkeiten einer fair value-Ermittlung im Falle
von unvollkommenen und unvollständigen Märkten.
Abb. 1: Fair value
II. Ermittlungsprobleme
Für die Ermittlung von fair values hat weder das IASB noch
das FASB samt seiner Vorgängerinstitutionen umfassende und eindeutige
Richtlinien vorgegeben. In beiden Rechnungslegungssystemen
existieren lediglich vereinzelte Hinweise, die einige Handlungsempfehlungen für
spezifische Bewertungsobjekte vorgeben. Ob die Ableitung eines fair value im
Einzelfall überhaupt möglich ist bzw. sinnvoll erscheint, ist vor dem
Hintergrund der primären Aufgabe dieser Rechnungslegungssysteme zu prüfen.
Zielsetzung der Rechnungslegung ist in beiden Fällen die Vermittlung von
entscheidungsrelevanten Informationen an die Unternehmensumwelt. Damit
einhergehend sind insbesondere die Grundsätze der Relevanz (relevance) und der Verlässlichkeit (reliability) zu beachten. Diese
kozeptionellen Anforderungen werden wiederum durch eine Reihe von
Unterkriterien, wie z.B. der Überprüfbarkeit und der Willkürfreiheit
präzisiert, um letztlich der geforderten Informationsvermittlung gerecht zu
werden (Göbel, 2000;
Böcking,
/Benecke, 2000).
Zur hinreichend zuverlässigen Ermittlung von beizulegenden
Zeitwerten werden in Abhängigkeit des Bewertungsobjekts einige potenzielle
Ansätze aufgezeigt. Diese Ansätze finden sich vornehmlich in den Rechnungslegungsstandards für die
Bilanzierung von Finanzinstrumenten (z.B. IAS 32, 39, SFAS 107, 115 und 133).
Viele dieser Instrumente werden auf aktiven und sehr liquiden Märkten
gehandelt, so dass die Bestimmung des fair
value anhand des amtlichen Börsenkurses bzw. notierten Marktpreises
unkompliziert erscheint. Ermittlungsprobleme treten jedoch sogleich auf, falls
ein Instrument nur selten gehandelt wird, sich die Markttiefe als unzureichend
herausstellt oder klassische Märkte
für einzelne Bewertungsobjekte überhaupt nicht bestehen. Darüber hinaus liegen
aufgrund von Marktverzerrungen regelmäßig mehrere notierte Preise für ein
identisches Objekt vor, die einer willkürfreien Bestimmung grundsätzlich
entgegenstehen. Nur in einer Welt vollkommener und vollständiger Märkte würde
für jedes Objekt ein einziger Marktpreis existieren, der sämtliche
bewertungsrelevante Faktoren berücksichtigt (Barth,
/Landsman, 1995; Beaver, 1998).
Die dargestellten Bewertungswidrigkeiten sind insofern kritisch, da sie eine
jederzeit problemlose Realisierung des fair
value verhindern. Offensichtlich wird diese Problematik im Falle von
Paketzuschlägen und -abschlägen sowie auch bei Kontrollprämien, die bei
Realisierung eine Korrektur der notierten Marktpreise bewirken. Die
Berücksichtigung von solchen Anpassungen ist zu Recht umstritten, da eine
zuverlässige Abschätzung der Korrekturfaktoren, wie z.B. der Marktmacht des
Unternehmens, nicht gewährleistet ist (Breker,
/Gebhardt, /Pape, 2000; Scharpf, 2001).
Eng damit verbunden ist auch die Frage, welche Markttypen im Rahmen der fair
value-Ermittlung heranzuziehen sind. Hierzu gibt beispielsweise SFAS 107 eine
grobe Einteilung von Markttypen vor, die bezüglich der Verfügbarkeit von
Kursinformationen und deren Qualität erheblich voneinander abweichen. Während
die staatlich kontrollierten Börsen- und Auktionsmärkte als Idealfall für die fair value-Ermittlung gelten, können
prinzipiell auch „ Over-The-Counter-Märkte “
(OTC-Märkte) oder unter Brokern ermittelte Preise für die Bestimmung
herangezogen werden (Lorenz, 1997).
Damit ist eine Vergleichbarkeit hinsichtlich der Zuverlässigkeit einzelner
Marktwerte nicht vollständig gewährleistet.
Ausschließlich in Fällen, in denen kein aktiver Markt für das
Bewertungsobjekt existiert und keine veröffentlichten Marktpreise zur Verfügung
stehen, ist der fair value mittels anerkannter Bewertungsmethoden zu ermitteln.
Hierzu wird allerdings kein spezielles Verfahren verpflichtend vorgegeben, so
dass sich für ein Bewertungsobjekt aufgrund divergierender Bewertungsverfahren
bzw. -methoden unterschiedliche Bilanzansätze bei zwei Unternehmen ergeben
können. Zu den an den Finanzmärkten etablierten Methoden sind in diesem
Zusammenhang insbes. die Discounted Cashflow-Verfahren und Optionspreismodelle,
wie z.B. das Black-Scholes-Modell oder das Binomialmodell, zu zählen. Da diese
Verfahren auf umfangreichen Modellprämissen basieren, wird die fair value-Ermittlung hierdurch nicht
nur zunehmend schwieriger, sondern auch zunehmend subjektiver und anfälliger
für potenzielle Manipulationen. Neben der generellen Fragwürdigkeit von
Modellannahmen (wie z.B. vollkommener Kapitalmarkt oder fehlende
Transaktionskosten) sind auch die einzelnen Berechnungsparameter dieser
Verfahren kritisch zu hinterfragen. Zu diesem Zweck können einige dieser
Parameter aus unternehmensexternen und damit hinreichend objektivierbaren
Quellen bezogen werden. Beispielsweise sind Bewertungsergebnisse von
unabhängigen Ratingagenturen zu berücksichtigen. Allein die Anzahl von
Gestaltungs- bzw. Berechnungsalternativen lässt eine detaillierte
Berichterstattung über die zugrunde gelegten Methoden, Annahmen und Parameter
jedoch als unverzichtbar erscheinen (Siegel, 1997).
Die dargestellten Bewertungswidrigkeiten im konkreten Fall
der Finanzinstrumente zeigen die Bedeutung einer hinreichend zuverlässigen fair value-Ermittlung auf. IAS 39 grenzt
die verlässliche Bestimmung eines beizulegenden Zeitwerts von
Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente daher auf zwei Möglichkeiten
ein: Entweder ist die Schwankungsbreite der vernünftigen Schätzungen des fair
value nicht signifikant oder die Eintrittswahrscheinlichkeiten der
verschiedenen Schätzungen innerhalb dieser Schwankungsbandbreite sind
vernünftig kalkulierbar und somit bei der fair value-Ermittlung einsetzbar. Nur
falls beide Bedingungen nicht erfüllt werden, gilt die Verwendung eines
einzelnen Schätzwerts für den beizulegenden Zeitwert als unvereinbar mit den
übergeordneten Grundsätzen der Relevanz und der Verlässlichkeit. Die
Ausschlusskriterien besitzen indessen nur eine eingeschränkte Bedeutung im
Rahmen der bilanziellen Abbildung von Finanzinstrumenten. Eine generelle
Anwendung bei allen Bilanzpositionen, die einer fair value-Bewertung unterliegen, besteht weder nach IFRS/IAS noch
in den US-GAAP. Vielmehr werden solche Kriterien bislang nur in einzelnen
Standards vorgegeben, wie z.B. das Kriterium des aktiven Marktes in IAS 38. Zur
Sicherstellung der Vergleichbarkeit sind daher einheitliche
Anwendungsvoraussetzungen und umfassende Richtlinien für die fair
value-Ermittlung zu formulieren.
III. Anwendung
nach IFRS/IAS und US-GAAP
1. Fair
Value Accounting nach IFRS/IAS
Das „ Framework for the Preparation and Presentation of
Financial Statements “ dient als theoretischer Bezugsrahmen u.a. bei der
Entwicklung neuer bzw. Überarbeitung bestehender Rechnungslegungsstandards des
IASB. In diesem Rahmenkonzept werden neben den generellen Ansatzkriterien für
Vermögensgegenstände und Schulden auch die grundlegenden Bewertungsmaßstäbe
voneinander abgegrenzt. Als Wertmaßstäbe werden explizit die historischen
Kosten (historical cost), Tageswerte
(current cost), Veräußerungswerte (realisable/settlement value) und
Barwerte (present value) genannt.
Eine Zuordnung von bestimmten Bewertungsmaßstäben zu einzelnen
Bewertungsobjekten erfolgt indes ausschließlich in den jeweiligen IFRS/IAS.
Zusätzlich zu den explizit im Rahmenkonzept aufgeführten Wertmaßstäben führen
einzelne IFRS/IAS fallweise weitere Bewertungsbegriffe ein. Angeführt werden
u.a. der Marktwert (market value) und
der beizulegende Zeitwert (fair value).
Die grundlegende Definition des übergeordneten Begriffs fair value steht demnach innerhalb des Rahmenkonzepts noch aus und
müsste entsprechend seiner erheblichen Bedeutung nachgeholt werden.
Die Nutzung des fair
value-Bewertungskonzepts erfolgt in der Bilanz sowohl im Rahmen der
Zugangsbewertung als auch im Zusammenhang mit Folgebewertungen. Weiterhin
bestehen umfangreiche Offenlegungspflichten
im Anhang, z.B. bezüglich der
Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts. Im Einzelnen findet der fair value als Zugangswert u.a.
Anwendung bei der Bewertung von:
1.
Leasinggegenständen in der Bilanz des Leasingnehmers
(IAS 17.3, 17.12),
2.
Forderungen (IAS 18.7, 18.9),
3.
Zuwendungen durch die öffentliche Hand (IAS 20.3,
20.24),
4.
Anschaffungskosten des Unternehmenserwerbs (IAS 22.8,
22.21),
5.
Finanzinstrumenten (IAS 39.9, 39.43) oder bei
6.
biologischen Vermögenswerten und Agrarprodukten (IAS
41.12 – 13).
Der fair value dient in diesen Sachverhalten mehrheitlich der
Konkretisierung des Wertansatzes bei tauschähnlichen Transaktionen. Er tritt
damit ausschließlich als Ergänzung zu den historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
auf. Eine generelle Pflicht zur erstmaligen Bewertung aller Bilanzpositionen
und eine Verdrängung der historischen
Kosten als zentraler Bewertungsmaßstab besteht innerhalb den IAS bislang
(noch) nicht.
Im Sinne einer Korrekturfunktion
kann der fair value bei der
Folgebewertung von:
1.
Gegenständen des Sachanlagevermögens (IAS 16.6, 16.29)
und
2.
immateriellen Vermögenswerten (IAS 38.7, 38.64)
zum Einsatz kommen (Oestreicher,
/Spengel, 1999). Dabei handelt es sich um eine regelmäßige
Neubewertung zum Bilanzstichtag, die alternativ zu einer planmäßigen
Abschreibung vorzunehmen ist. Ziel der Neubewertungsmethode ist die
Substanzerhaltung; Preiserhöhungen am ruhenden Anlagevermögen werden als
Scheingewinne betrachtet und sollen den Gewinn des Geschäftsjahres bzw. der
Folgejahre nicht erhöhen. Wird die Neubewertung bei einem Bewertungsobjekt
ausgeübt, so ist stets die gesamte Gruppe dieser Vermögensposition neu zu
bewerten. Der Neubewertungsbetrag
entspricht dem fair value zum
Stichtag, abzüglich bestehender kumulierter planmäßiger und außerplanmäßiger Abschreibungen.
Während IAS 16 hinsichtlich der Neubewertung keinerlei Einschränkungen
vorsieht, ist die Anwendung nach IAS 38 an die Existenz eines aktiven
Sekundärmarkts gebunden. Der immaterielle Vermögenswert wird zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, falls er
auf keinem aktiven Markt (IAS 38.72) gehandelt wird. Führt die Neubewertung zu
einer Erhöhung des Buchwerts, muss die unrealisierte Wertsteigerung
erfolgsneutral in eine Neubewertungsrücklage
(revaluation surplus) eingestellt
werden (IAS 38.76). Ausnahmsweise ist die Wertsteigerung erfolgswirksam als
Ertrag zu behandeln, sofern gleichzeitig eine Wertminderung aus Vorperioden
ausgeglichen wird. Im Gegensatz dazu ist die Neubewertung bei einem gesunkenen fair value grundsätzlich erfolgswirksam
vorzunehmen, d.h. die Wertminderung ist als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung
zu erfassen. Eine erfolgsneutrale Verrechnung ist nur in jener Höhe möglich, in
der eine Neubewertungsrücklage bereits gebildet wurde. Die imparitätische
Behandlung von Preisänderungen eröffnet Unternehmen ein Gestaltungspotenzial
zur Erhöhung des Eigenkapitals. Sie verhindert gleichzeitig den Ausweis eines
Gewinns, da die Neubewertungsrücklage auch bei Veräußerung des
Vermögensgegenstands erfolgsneutral aufzulösen ist. Die Neubewertung von
Anlagevermögen kommt in der Rechnungslegungspraxis deshalb nur eingeschränkt
zum Einsatz (Baetge,
/Kirsch, /Thiele, 2005; Wagenhofer, 2001).
Eine besondere Bedeutung hat der fair value bei der bilanziellen Abbildung von Finanzinstrumenten
(IAS 39) und nicht betriebsnotwendigen Sachanlagen, die der Kapitalanlage
dienen (IAS 40). Während für letztere ein Wahlrecht zur erfolgswirksamen
Folgebewertung in Höhe des fair value besteht, gilt es für Finanzinstrumente
einen differenzierten Ansatz zu beachten. Finanzinstrumente sind zum Zeitpunkt
ihrer erstmaligen Erfassung stets mit den Anschaffungskosten zu bewerten, die
dem beizulegenden Zeitwert der hingegebenen bzw. empfangenen Gegenleistung
entsprechen (IAS 39.43). Transaktionskosten
(z.B. Maklergebühren) sind im Rahmen der Erstbewertung zu berücksichtigen,
sofern sie direkt zugeordnet werden können. Für die Folgebewertung von
Finanzinstrumenten, die finanzielle Vermögenswerte darstellen, ist
grundsätzlich der fair value
heranzuziehen. Ausnahmen von dieser Regelung betreffen bis zur Endfälligkeit
gehaltene Finanzinvestitionen und vom Unternehmen ausgereichte Kredite und
Forderungen, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden. Weiterhin sind
Finanzinstrumente, die über keinen notierten Marktpreis verfügen und deren fair value nicht verlässlich ermittelt
werden kann, von dieser Vorschrift ausgenommen (IAS 39.46). Die Folgebewertung
von Instrumenten, die finanzielle Verbindlichkeiten darstellen, beruht hingegen
generell auf einem Ansatz in Höhe der fortgeführten Anschaffungskosten
bzw. des Rückzahlungsbetrags. Eine Durchbrechung dieser Norm existiert
ausschließlich für Finanzderivate
sowie für Handelspassiva, die bei verlässlicher Bestimmung des fair value mit diesem zu bewerten sind (Benecke, 2000;
Scharpf, 2001).
Unterschiedsbeträge,
die aus der Folgebewertung von Finanzinstrumenten zum fair value resultieren, sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu
behandeln. In diesem Kontext werden sämtliche Finanzinstrumente
in mehrere Gruppen eingeteilt. Eine Pflicht zur erfolgswirksamen Erfassung von
Wertänderungen im Jahr ihres Entstehens besteht bei Instrumenten, die zu
Handelszwecken gehalten werden. Im Falle von Finanzinstrumenten, die Teil einer
Hedging-Strategie sind, gelten
gesonderte Vorschriften, die eine symmetrische Erfassung von Wertänderungen an
Grund- und Sicherungsgeschäft beabsichtigen. Hinsichtlich der Behandlung von
Instrumenten, die keiner der anderen Kategorien zugeordnet werden können,
besteht ein einmaliges unternehmensweit durchzuführendes Wahlrecht. Änderungen
des fair value können hiernach entweder
sofort erfolgswirksam vereinnahmt oder bis zum Abgang des Instruments
erfolgsneutral im Eigenkapital ausgewiesen werden.
2. Fair
value Accounting nach US-GAAP
Als Grundlage für die Ausgestaltung ungeregelter
Rechnungslegungsaspekte sowie für die Auslegung von Ermessensspielräumen in
bestehenden US-GAAP Vorschriften dient das Conceptual Framework des FASB.
Inhaltlich beschäftigt sich dieses Rahmenkonzept wiederum mit den grundlegenden
Zielen der Rechnungslegung, den einzelnen Rechnungslegungsinstrumenten und den
grundlegenden Bilanzierungsgrundsätzen. Dabei erfolgt im SFAC 5 eine Nennung von fünf in der Rechnungslegungspraxis üblichen
Bewertungsmaßstäben sowie deren potenzielle Anwendungsbereiche. Die Festlegung
eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs für alle Bilanzpositionen wurde im
Vorfeld der Verabschiedung dieser Verlautbarung kontrovers diskutiert, indes
konnten sich die beteiligten Kreise weder auf eine historical cost-Bewertung noch auf eine verstärkte
marktwertorientierte Bewertung einigen (Haller, 1994;
Pellens,
/Fülbier, /Gassen, 2004). Neben den historischen Anschaffungs- und
Herstellungskosten sind infolgedessen auch aktuelle marktnahe Wertmaßstäbe, wie
z.B. der absatzmarktbezogene current
market value (Marktwert) oder die
beschaffungsmarktorientierten current
cost (Wiederbeschaffungskosten)
angegeben. Der Begriff fair value
fand im Rahmenkonzept hingegen erst mit der Verabschiedung SFAC 7 im Jahr 2000 explizit Berücksichtigung. Diese Verlautbarung
behandelt die Nutzung von Cashflow-Informationen
in der Rechnungslegung. Das Heranziehen von Barwerten (present value) im Zeitpunkt der Ersterfassung und bei eventuell
späteren Neubewertungen soll ausschließlich der Bestimmung des fair value
dienen. Mit den allgemein gehaltenen Ausführungen in SFAC 7 legt das FASB
erstmalig die Basis für eine umfassende Bilanzierung zu Marktpreisen bzw.
Zeitwerten. Lösungen für Rechnungslegungsfragen, die in Verbindung mit einer
fair value-Bewertung stehen, erfolgen in den unverbindlichen Verlautbarungen
hingegen nicht. Die Lösung von bilanzierungstechnischen Fragen ist vielmehr in
den einzelnen Rechnungslegungsstandards vorbehalten. Es bleibt damit
abzuwarten, ob und inwiefern SFAC 7 bei künftigen Regelungsvorhaben als
theoretische Basis zugrunde gelegt wird (Hitz,
/Kuhner, 2000; Starbatty, 2001).
Die Nutzung des fair
value als Zugangswert erfolgt u.a. bei der Bewertung von:
1.
Leasinggegenständen in der Bilanz des Leasingnehmers
(SFAS 13.5, 13.10),
2.
der Bestimmung der Anschaffungskosten des
Unternehmenserwerbs (SFAS 141.5) oder
3.
bei der Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten
(SFAS 142.9).
Darüber hinaus kommt der fair
value, z.B. bei der Überprüfung der Werthaltigkeit (impairment test) von langfristig nutzbaren
Vermögensgegenständen und identifizierbaren immateriellen Vermögenswerten als
Vergleichsmaßstab zur Anwendung. Nach SFAS 121 ist bei diesen Positionen eine
erfolgswirksame Wertberichtigung auf
den niedrigeren Wert vorzunehmen, sofern Anzeichen bestehen, dass der fair value den Buchwert unterschreitet. Mit der Abschaffung von planmäßigen
Geschäftswertabschreibungen durch SFAS 142 wurde die marktorientierte
Werthaltigkeitsprüfung auf eine weitere bedeutende Bilanzposition ausgeweitet.
Danach ist der ausgewiesene Goodwill außerplanmäßig abzuschreiben, falls sein
fair value unter den Buchwert sinkt (Hommel, 2001).
Abgesehen von der Nutzung als bilanzieller Wertmaßstab, existieren noch
detaillierte Pflichtangaben in den Notes über den beizulegenden Zeitwert von
einigen Bilanzposten bzw. über die seiner Ermittlung zugrunde liegenden Modelle
und Prämissen (Kieso, /Weygandt,
/Warfield, 2001; Jones, J.
P./Stanwick, 1999).
Vergleichbar den IAS, gilt der fair value auch innerhalb der US-GAAP als zentraler
Bewertungsmaßstab für die Zugangs- und Folgebewertung von Wertpapieren (SFAS
115) und Finanzderivaten (SFAS 133). Der Anwendungsbereich des SFAS 115
erstreckt sich fast ausnahmslos auf alle Gläubigerpapiere und auf solche
Eigenkapitalpapiere, die einen bestimmbaren fair value haben. Eine Bestimmung
ist insofern problemlos möglich, falls Börsen- bzw. Marktpreise von einer bei
der Securities and Exchange Commission (SEC) registrierten US-Wertpapierbörse
veröffentlicht werden. Im Zweifel gelten auch Marktnotierungen von OTC-Wertpapieren durch die National Association of Securities Dealers
Automated Quotation Systems (NASDAQ) oder ein vergleichbarer Wert an
ausländischen Börsen als angemessen (Niehus,
/Thyll, 2000). Die Zugangs- und Folgebewertung der Wertpapiere
erfolgt allerdings nicht ausschließlich zum fair
value, sondern ist nur für zwei der drei Wertpapierkategorien des SFAS 115
vorgesehen. Hierbei handelt es sich zum einen um den Handelsbestand an Wertpapieren und zum anderen um Wertpapiere, die
für eine spätere Veräußerung bestimmt sind. Gläubigerpapiere, die bis zum
Fälligkeitstermin gehalten werden sollen, sind dagegen grundsätzlich mit ihren
fortgeführten Anschaffungskosten
zu bewerten. Hinsichtlich der Berücksichtigung von fair value-Änderungen im Rahmen der Folgebewertung gilt es, eine
weitere Unterscheidung vorzunehmen. Eine Pflicht zur erfolgswirksamen
Vereinnahmung von fair value-Änderungen
im Periodenergebnis existiert bislang nur für Wertpapiere des Handelsbestands.
Im Gegensatz dazu sind fair value-Änderungen
von Wertpapieren, die für eine unbestimmte Zeit gehalten werden, erfolgsneutral
in einem gesonderten Eigenkapitalposten auszuweisen. Dauerhafte Wertminderungen
sind jedoch auch im zuletzt genannten Fall stets aufwandswirksam zu erfassen (Lorenz, 1997;
Kieso,
/Weygandt, /Warfield, 2001).
Neben der Anwendung des fair
value-Bewertungskonzepts bei der bilanziellen Abbildung von Wertpapieren,
besteht mit dem SFAS 133 seit 1998 eine weitere Vorschrift, die den Wertmaßstab
fair value in umfassender Weise
nutzt. Dieser Rechnungslegungsstandard stellt eine umfassende und komplexe
Richtlinie zur Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten sowie der
Abbildung von Sicherungsgeschäften (Hedging)
dar. Danach sind sämtliche Finanzderivate
im Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung und bei der Folgebewertung mit ihrem fair value zu bewerten, der im Idealfall
durch einen notierten Börsen- bzw. Marktpreis konkretisiert wird. Änderungen
des fair value im Rahmen der
Folgebewertung werden indessen in Abhängigkeit der Zweckbestimmung des
Finanzderivats verbucht. Werden die Instrumente für Handels- und Spekulationszwecke gehalten, so sind Wertsteigerungen
bzw. -minderungen sofort in voller Höhe erfolgswirksam im Periodenergebnis zu
erfassen. Für Finanzinstrumente, die Absicherungszwecken dienen, gelten
entsprechend den beabsichtigten Hedgestrategien gesonderte Vorschriften. Der
SFAS 133 unterscheidet bei Erfüllung umfangreicher Voraussetzungen drei
Strategietypen: fair value hedges, cash-flow hedges und foreign currency hedges. Bei einem fair value hedge sind beispielsweise
Wertänderungen des Absicherungsinstruments vollständig in ihrer
Entstehungsperiode erfolgswirksam zu behandeln. Korrespondierend dazu sind fair value-Änderungen des Grundgeschäfts
im Periodenergebnis in voller Höhe zu berücksichtigen, soweit sie auf das
abgesicherte Risiko zurückzuführen sind. Liegt ein perfekter Hedge vor, kompensieren sich die
Marktpreisänderungen des Grundgeschäfts durch die gegenläufige Wertentwicklung
des Derivats (Steiner,
M./Wallmeier, 1998; Böcking,
/Benecke, 2000).
IV. Vergleich
mit entsprechenden Wertansätzen nach HGB
1. Zugangsbewertung
Die grundlegenden Bewertungsvorschriften der deutschen
Rechnungslegung befinden sich in den §§ 252 – 256 HGB. Im Rahmen der
Zugangsbewertung stellen die Anschaffungskosten
den zentralen Bewertungsmaßstab für alle fremdbezogenen Vermögensgegenstände
dar. Dagegen dienen die Herstellungskosten
als Wertansatz für selbsterstellte Anlagen, unfertige bzw. fertige Erzeugnisse
und noch nicht abgeschlossene oder abgerechnete Dienstleistungen. Für die
Bewertung von Schulden werden im HGB explizit drei Bewertungsmaßstäbe
aufgezählt. Danach sind Verbindlichkeiten mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen, während für bestimmte Rentenverpflichtungen
der Barwert und für Rückstellungen, der Betrag, der sich nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung ergibt, ist maßgeblich.
Bei einem Vergleich dieser Wertmaßstäbe mit dem fair value ist festzuhalten, dass sich
insbesondere die Anschaffungskosten nach HGB und der beizulegende Zeitwert der
internationalen Rechnungslegung nicht notwendigerweise unterscheiden müssen.
Der Umfang der (historischen) Anschaffungskosten bestimmt sich nach § 255 I
HGB, wonach lediglich die einzeln zurechenbaren Aufwendungen für den Erwerb und
die Ingangsetzung des Vermögensgegenstands maßgeblich sind. Der Sinn und Zweck
einer solchen Anschaffungswertkonzeption ergibt sich aus dem
Realisationsprinzip. Der Zugang von Vermögensgegenständen soll als reine
Vermögensumschichtung dargestellt werden. Ein darüber hinausgehender Wertansatz
würde diese Erfolgsneutralität verletzen und zum Ausweis eines nicht
realisierten Gewinns führen. Der fair
value wird bei den IFRS/IAS und US-GAAP unter anderem bei der
Zugangsbewertung von Tausch bzw. tauschähnlichen Geschäften genutzt. Dabei
dient der beizulegende Zeitwert der Konkretisierung der historischen Kosten und
somit den Anschaffungskosten dieser Transaktion (APB No. 29). Er entspricht in
diesem Zusammenhang dem Wert der Gegenleistung, der für den Erwerb des
Vermögenswerts eigentlich zu zahlen gewesen wäre. Darüber hinaus kommt ein
Wertansatz in Höhe des fair value vor
allem bei der Bewertung von Finanzinstrumenten zur Anwendung. Bei der
erstmaligen Bewertung sind diese stets mit den Anschaffungskosten
anzusetzen, die dem fair value des Finanzinstruments entsprechen. Bei der
Ableitung des fair value werden grundsätzlich der Transaktionspreis oder andere
Marktpreise vergleichbarer Instrumente zugrunde gelegt. Anfallende zusätzliche
Transaktionskosten stellen Anschaffungsnebenkosten dar und sind wie im
Handelsrecht bei der Bewertung zu berücksichtigen (Scharpf, 2001).
Damit führt z.B. der Erwerb von Aktien zu einem identischen Bilanzausweis nach
HGB sowie nach IFRS/IAS und US-GAAP. Ungeachtet der Übereinstimmung im Falle
von originären Finanzinstrumenten, ergeben sich gleichwohl Unterschiede im
Bilanzausweis von Finanzderivaten, die auf ein Aktivierungsverbot im HGB
zurückzuführen sind.
2. Folgebewertung
Für die Folgebewertung von Vermögensgegenständen sind
insbesondere die in § 253 II und III HGB genannten Wertmaßstäbe zu beachten.
Hierbei handelt es sich u.a. um den aus dem Börsen-
oder Marktpreis abgeleiteten Wert, den Zukunfts-
oder Schwankungsreservewert und um den beizulegenden Wert. Der innerhalb
der Folgebewertung vorzunehmende Vergleich zwischen den historischen
Zugangswerten und diesen aktuellen Tages- bzw. Zeitwerten ist ein direkter
Ausfluss des Imparitätsprinzips und
dient der Antizipation von drohenden Verlusten. Infolgedessen sind bei den
Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens zwingend Abschreibungen
auf den niedrigeren Wertansatz vorzunehmen, da diese grundsätzlich einer
alsbaldigen Veräußerung unterliegen könnten. Während die Berücksichtigung von
Zeitwertminderungen nach dem Imparitätsprinzip geboten ist, stellt ein
Wertansatz oberhalb der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
(Zeitwertmehrungen) einen Verstoß gegen das Anschaffungswertprinzip und damit
gegen das Realisationsprinzip dar. Die Vereinnahmung von Bewertungsgewinnen am
ruhenden Vermögen gelten gemeinhin als nicht realisiert und sind folglich nicht
auszuweisen.
Der bei der Folgebewertung von Vermögensgegenständen des
Umlaufvermögens heranzuziehende Börsenpreis bezeichnet den an einer amtlichen
Börse oder im Freiverkehr, bei effektiv erfolgtem Umsatz, festgestellte Kurs
von Waren oder Wertpapieren. Falls ein solcher Börsenpreis nicht vorliegt, ist
der Marktpreis bei der Bewertung zugrunde zu legen. Dieser leitet sich aus dem
Preis einer Ware bestimmter Gattung mit durchschnittlicher Qualität ab, welcher
zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem Handelsplatz bezahlt wird. Die
Ermittlung des beizulegenden Werts für einen spezifischen Vermögensgegenstand
bestimmt sich nach den GoB. Danach
lässt sich der Wertansatz grundsätzlich mittels des geschätzten Substanzwerts
und/oder anhand des betreffenden Ertragswerts ermitteln. Gegenüber den anderen
drei Wertmaßstäben stellt der Zukunfts- oder Schwankungsreservewert eine
Ausnahme dar. Eine Abschreibung auf diesen Wertansatz ist gemäß § 253 III
Satz 3 HGB nicht verpflichtend. Darüber hinaus löst sich die Abschreibung vom Stichtagsprinzip, da hiermit künftige
Wertminderungen (erweiterte
Verlustantizipation) berücksichtigt werden können (Oestreicher,
/Spengel, 1999).
Zur Bestimmung der einzelnen Bewertungsmaßstäbe kommt
generell, in Abhängigkeit von der Marktgängigkeit und der jeweiligen
Zweckbestimmung des Vermögensgegenstands, der Beschaffungs- oder Absatzmarkt in
Betracht. Die Konkretisierung des beizulegenden Wertes bei Positionen des
Anlagevermögens erfolgt dabei regelmäßig anhand des Beschaffungsmarktes,
während für das Umlaufvermögen
generell eine Orientierung am Absatzmarkt als bestimmend gilt. Diese
Vorgehensweise entspricht prinzipiell der Ermittlung des fair value im Rahmen der internationalen Rechnungslegung, da hier
ebenso die Zweckbestimmung des Bewertungsobjekts in die Konkretisierung mit
einfließt. Trotz der identischen Grundausrichtung bei dem Rückgriff auf
vorhandene Börsenkurse oder notierte Marktpreise, bestehen einige bedeutende
Unterschiede bei der Behandlung von Wertänderungen. Nach dem dargestellten
strengen Niederstwertprinzip werden zwar Zeitwertminderungen stets
erfolgswirksam erfasst, gleichwohl dürfen Zeitwertmehrungen am ruhenden
Vermögen nicht berücksichtigt werden. Der fair
value kann demnach mit den oben erwähnten Wertmaßstäben der
handelsrechtlichen Folgebewertung, insbesondere mit dem Börsen- oder Marktpreis
und dem beizulegenden Wert, im Falle von Zeitwertminderungen übereinstimmen.
Für einen den historischen Anschaffungskosten übersteigenden fair value-Ansatz besteht indes kein
entsprechendes Pendant im Handelsrecht. Damit ist momentan weder eine
erfolgswirksame Vereinnahmung von Zeitwerterhöhungen bei Finanzinstrumenten,
noch eine erfolgsneutrale Berücksichtigung der Wertsteigerung mit Hilfe einer Neubewertungsrücklage derzeit nach
geltendem Recht (HGB) möglich.
V. Ausblick
Die Diskussion um eine vollständige und konsistente
Bilanzierung von (derivativen) Finanzinstrumenten hat das historical cost-Modell im Vergleich zu einer umfassenden fair
value-Bewertung in den Hintergrund treten lassen (Siegel, 1997).
Der vermehrte Rückgriff auf Marktpreise in den Rechnungslegungsstandards des
FASB und des IASB gleicht einem Paradigmawechsel in den internationalen
Rechnungslegungssystemen (Böcking, /Lopatta,
/Rausch, 2005). Der fair value kommt nicht mehr nur zum Zeitpunkt
der erstmaligen Erfassung von Bewertungsobjekten, sondern zunehmend auch im
Rahmen der Folgebewertung zur Anwendung. Eng mit dieser Entwicklung verbunden
ist eine sog. reine Marktbewertung
von einigen Bilanzposten, bei der die Änderungen des fair value an jedem Bilanzstichtag unmittelbar und vollständig
erfolgswirksam verbucht werden. Umfangreiche Probleme bei der Bestimmung der
beizulegenden Zeitwerte haben bislang eine weitergehende Nutzung eingeschränkt
und diesen Wertmaßstab zum Gegenstand kontroverser Diskussionen gemacht. Obwohl
die Nützlichkeit von fair value-Angaben
i.A. bejaht und in den Notes sowie im Anhang 9 gefordert wird, gibt es
hinsichtlich seiner Verwendung als umfassender bilanzieller Bewertungsmaßstab
erheblichen Widerstand. Ursache ist hierfür neben einer zweifelhaften
Zuverlässigkeit von ermittelten Schätzwerten, vor allem die aus seiner
Verwendung hervorgehende Volatilität des Periodenergebnisses bzw. Eigenkapitals.
Eine über die (erfolgswirksame) Folgebewertung von Finanzinstrumenten
hinausgehende Anwendung für nicht monetäre Bilanzposten, wie sie bereits bei
biologischen Vermögenswerten gemäß IAS 41 besteht, sollte einer sorgfältigen
Prüfung unterliegen und nur eingeschränkt erfolgen (Willis, 1998;
Schildbach, 1999;
Jones, J.
P./Stanwick, 1999). Demgegenüber bestehen bei einer fair value-Bewertung von
Finanzinstrumenten (z.B. nach IAS 39) erhebliche Vorteile. Die Berücksichtigung
von Marktpreisen erlaubt eine
Verringerung von faktischen Bilanzierungswahlrechten und entspricht im
besonderen Maße dem hohen Grad an Liquiditätsnähe eines solchen Instruments (Herzig, 1997).
Darüber hinaus vereinfacht die fair value-Bewertung
die Abbildung von Absicherungsmaßnahmen und trägt auf diese Weise zu einer
erhöhten Transparenz des Hedging bei.
In Anbetracht dieser Vorteile wäre die Übernahme einer fair value-Bewertung von Finanzinstrumenten in das HGB
grundsätzlich wünschenswert. Dies würde allerdings eine Weiterentwicklung des
Realisationsprinzips bedingen, wonach vor allem auch problemlos realisierbare
Gewinne vereinnahmt werden könnten.
Mit der Verabschiedung der EU-Verordnung betreffend die
Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (IFRS/IAS-Verordnung) im
Jahr 2002, sind die IFRS/IAS nunmehr von allen Unternehmen in der EU zu
beachten die zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind und deren Wertpapiere
über eine Zulassung zu einem geregelten Markt verfügen. Darüber hinaus wurden
die Mitgliedstaatenwahlrechte zur Anwendung der IFRS/IAS im Konzernabschluss
von nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie im Einzelabschluss aller
Unternehmen im Rahmen des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG) in deutsches
Recht transformiert. Um noch bestehende Unterschiede zwischen den nationalen
Vorschriften bzw. EU-Bestimmungen einerseits und den IFRS/IAS andererseits zu
reduzieren, wurden ferner die 4. und 7. EU-Richtlinie grundlegend überarbeitet.
Damit wird der fair value auch in Deutschland zunehmend ein integraler
Bestandteil der (Konzern-)Rechnungslegung.
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