Inhaltsübersicht
I. Grundbegriffe
II. Das
Spaltungsverfahren
III. Wirkungen
der Spaltung
IV. Rechnungslegung
V. Prüfung
der Spaltung
I. Grundbegriffe
Die Spaltung von Rechtsträgern ist seit dem 01.01.1995 als
Rechtsinstitut erstmals für einen größeren, gesetzlich definierten Kreis von
Rechtsträgern geregelt. Die Spaltung soll nach der gesetzgeberischen Intention
vorrangig dazu dienen, den Bedürfnissen von Unternehmensrechtsträgern zur
Aufteilung ihres Vermögens auf mehrere Rechtsträger Rechnung zu tragen. Bei dem
übernehmenden Rechtsträger einer Spaltung zur Aufnahme sind aber auch
Verschmelzungseffekte zu erzielen.
1. Arten
der Spaltung
Gem. § 123 UmwG sind drei Arten von Spaltungen zu
unterscheiden, die Aufspaltung (§ 123 I UmwG), die Abspaltung (§ 123 II UmwG)
und die Ausgliederung (§ 123 III UmwG). Sämtliche drei Arten der Spaltung sind
jeweils zur Aufnahme und zur Neugründung möglich. Die Spaltung ist des Weiteren
gleichzeitig zur Aufnahme und Neugründung gestattet (§ 123 IV UmwG). Eine
„ verschmelzende Spaltung “ , d.h. dass zwei oder mehr Rechtsträger gleichzeitig
jeweils einen Teil ihres Vermögens auf einen dritten – neu gegründeten oder
bestehenden – Rechtsträger übertragen, ist mit dem numerus clausus der Umwandlungen (vgl. § 1 II UmwG) nicht
vereinbar.
2. Definition
der verschiedenen Spaltungsarten
Bei der Aufspaltung überträgt ein Rechtsträger sein gesamtes
Vermögen im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (vgl. § 131 I Nr. 1 Satz
1 UmwG) auf andere bestehende oder neu zu errichtende Rechtsträger, wobei der
übertragende Rechtsträger ohne Abwicklung erlischt (§§ 123 I, 131 I Nr. 2
UmwG); die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers erhalten als
„ Gegenleistung “ für die Vermögensübertragung Anteile an dem/den übernehmenden
Rechtsträger(n). Bei der Abspaltung überträgt ein Rechtsträger Teile seines
Vermögens im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (vgl. § 131 I Nr. 1 Satz
1 UmwG) auf einen oder mehrere andere Rechtsträger, ohne dass der Bestand des
übertragenden Rechtsträgers rechtlich berührt wird (§ 123 II UmwG); die
Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers erhalten als „ Gegenleistung “ für
die Vermögensübertragung Anteile an dem/den übernehmenden Rechtsträger(n). Bei
der Ausgliederung überträgt ein Rechtsträger Teile seines Vermögens im Wege der
partiellen Gesamtrechtsnachfolge (vgl. § 131 I Nr. 1 UmwG) auf einen oder
mehrere Rechtsträger, wobei aber – anders als bei der Abspaltung – der
übertragende Rechtsträger als Gegenleistung Anteile an dem übernehmenden
Rechtsträger erhält (§ 123 III UmwG).
3. Spaltungsfähige
Rechtsträger
Die spaltungsfähigen Rechtsträger sind in §§ 124, 3 UmwG
genannt. Als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger können somit
Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), Partnerschaftsgesellschaften,
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA), eingetragene Genossenschaften,
eingetragene Vereine, genossenschaftliche Prüfungsverbände und
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit beteiligt sein (§§ 124 I Satz 1, 1.
Halbsatz, 3 I UmwG). Bei einer Ausgliederung können zusätzlich als übertragende
Rechtsträger Vereine, Einzelkaufleute, Stiftungen, Gebietskörperschaften (Bund,
Länder, Gemeinden, gebietskörperschaftliche Gemeindeverbände) sowie
Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften anderer Rechtsform (kommunale
Zweckverbände, kommunale Versorgungsverbände, Verbände der Krankenkassen und
Sparkassen) beteiligt sein (§ 124 I Satz 1, 3. Halbsatz UmwG). Wirtschaftliche
Vereine können stets nur übertragender Rechtsträger einer Spaltung sein (§ 124
I Satz 1, 2. Halbsatz UmwG). Die Spaltung kann sowohl rechtsformneutral als
auch rechtsformübergreifend erfolgen (§§ 124 II, 3 IV UmwG).
II. Das
Spaltungsverfahren
1. Spaltungsvertrag/Spaltungsplan
a) Allgemeines
Die rechtliche Grundlage der Spaltung zur Aufnahme ist der
zwischen dem übertragenden und aufnehmenden Rechtsträger vereinbarte Spaltungs-
und Übernahmevertrag (Spaltungsvertrag); bei der Spaltung zur Neugründung ist
es der Spaltungsplan. Der Spaltungsvertrag bzw. der Spaltungsplan ist von den Vertretungsorganen
der beteiligten Rechtsträger zu erstellen (§§ 125 Satz 1, 4 I UmwG; § 136 Satz
1 UmwG) und bedarf jeweils der notariellen Beurkundung (§ 125 Satz 1, 6 UmwG;
§§ 135 I Satz 1, 125 Satz 1, 6 UmwG).
b) Katalog
der Mindestangaben
Der Mindestinhalt des Spaltungsvertrages ist in § 126 I UmwG
rechtsformübergreifend normiert. Als wichtige Bestandteile sind hervorzuheben:
-
bei Aufspaltung und Abspaltung: das Umtauschverhältnis
der Anteile und ggf. die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft
bei den übernehmenden Rechtsträgern (§ 126 I Nr. 3 UmwG);
-
der Spaltungsstichtag, d.h. die Angabe des
Zeitpunktes, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als
für Rechnung jedes der übernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten (§ 126 I
Nr. 6 UmwG);
-
die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände
des Aktiv- und Passivvermögens, die an jeden der übernehmenden Rechtsträger
übertragen werden, sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile unter
Zuordnung zu den übernehmenden Rechtsträgern (§ 126 I Nr. 9 UmwG);
-
bei Aufspaltung und Abspaltung: die Aufteilung der
Anteile oder Mitgliedschaften jedes der beteiligten Rechtsträger auf die
Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers sowie der Maßstab für die
Aufteilung (§ 126 I Nr. 10 UmwG).
Diese Angaben gelten für den Spaltungsplan entsprechend (vgl.
§ 136 Satz 2 UmwG).
Der gem. § 126 I Nr. 1 – 11 UmwG vorgeschriebene Mindestinhalt
des Spaltungsvertrages kann rechtsformspezifisch erweitert oder eingeschränkt
sein (vgl. §§ 125 Satz 1, 40 UmwG zur Personenhandelsgesellschaft; §§ 125 Satz
1, 45b UmwG zur Partnerschaftsgesellschaft; §§ 125 Satz 1, 46 UmwG zur GmbH; §§
125 Satz 1, 80 zur Genossenschaft; §§ 125 Satz 1, 110 zum VVaG). Bei einer
rechtsformübergreifenden Auf-/Abspaltung ist ferner den dissentierenden
Anteilsinhabern im Spaltungsvertrag eine Barabfindung anzubieten (§§ 125 Satz
1, 29 I Satz 1 UmwG). Dasselbe gilt auch bei einer rechtsformneutralen
Auf-/Abspaltung, wenn die Anteile im übernehmenden Rechtsträger einer
Verfügungsbeschränkung unterworfen sind (§ 125 Satz 1, 29 I Satz 2 UmwG).
c) Bedeutung
der wesentlichen spaltungsvertraglichen Regelungen
(1) Aufteilung
der Vermögensgegenstände gem. § 126 I Nr. 9 UmwG
§ 126 I Nr. 9 UmwG liegt die Wertung zugrunde, dass dem
übertragenden Rechtsträger bei der Bestimmung, welche Vermögensgegenstände auf
den/die übernehmenden Rechtsträger übergehen sollen, Gestaltungsfreiheit
zusteht. Die Vermögensaufteilung kann sich sowohl auf die Zuteilung eines
einzigen Gegenstandes beschränken wie auch das gesamte Vermögen erfassen.
Materiell-rechtlich ist es somit nicht erforderlich, dass die
Vermögensaufteilung ein Unternehmen, einen Betrieb oder einen Teilbetrieb zum
Gegenstand hat. Eine ertragsteuerneutrale Spaltung setzt hingegen gem. § 15 I,
III UmwStG voraus, dass mindestens ein Teilbetrieb übertragen wird und bei der
Abspaltung beim übertragenden Rechtsträger ein Teilbetrieb verbleibt (vgl. Schaumburg, 2004).
Die auf die übernehmenden Rechtsträger übergehenden
Vermögensgegenstände des Aktiv- und Passivvermögens müssen mit hinreichender
Genauigkeit bezeichnet werden. Nur so kann dem sachenrechtlichen
Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung getragen werden. Letztlich wird damit die
Erstellung einer „ Vermögensaufstellung “ gefordert, in der die Gegenstände des
Aktiv- und Passivvermögens (u.a. Anlage- und Umlaufvermögen, Forderungen und
Verbindlichkeiten), Immaterialgüterrechte, sonstige Vermögensrechte etc. im
Einzelnen aufgelistet sein müssen. Auch nicht bilanzierungsfähige Rechte und
Verbindlichkeiten müssen aufgeführt werden. Dasselbe gilt für nicht vollständig
abgewickelte Verträge (Priester, 2004b).
§ 126 II Nr. 1 und 2 UmwG fordert für übergehende Grundstücke deren genaue
Bezeichnung unter Hinweis auf den Grundbuchbezirk und das Grundbuchblatt. Bei
Sachgesamtheiten ist ein zusammenfassender Hinweis statthaft. Insbesondere bei
der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben erleichtert § 126 II Nr. 3
UmwG die Bezeichnung der übergehenden Gegenstände, indem die Möglichkeit
eröffnet wird, auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug nehmen zu können.
Allerdings müssen die in Bezug genommenen Urkunden unmittelbar eine
Individualisierung der Gegenstände ermöglichen; eine Weiterverweisung auf
andere Urkunden ist nicht statthaft. Daher ist die Beifügung von
Spaltungsbilanzen zur Individualisierung der übergehenden Vermögensgegenstände
nicht ausreichend (Kallmeyer, 2006b;
Schöne, 1998;
a.A. Priester, 2004b).
(2) Umtauschverhältnis
und bare Zuzahlungen
Außer bei der Ausgliederung ist das Umtauschverhältnis bei
jeder Auf- und Abspaltung im Spaltungsvertrag bzw. -plan festzulegen (vgl. §
126 I Nr. 3 UmwG).
Das Umtauschverhältnis ist ursprünglich ein Element des
Verschmelzungsrechts. Es wird definiert als das Verhältnis, mit dem ausgedrückt
wird, wie viele Anteile ein Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers an
Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers erhält. Durch das Umtauschverhältnis
soll das Gebot der Wertneutralität der Spaltung für die Gesellschafter der spaltungsbeteiligten
Rechtsträger sichergestellt werden. Seine Ermittlung setzt voraus, dass
zunächst für jeden spaltungsbeteiligten Rechtsträger der Wert eines Anteiles am
gesamten Unternehmenswert anhand grds. gleicher Bewertungsmethoden festgestellt
wird. Diese Werte werden anschließend zu den Nennbeträgen des jeweiligen
Rechtsträgers ins Verhältnis gesetzt. Die jeweiligen Werte der einzelnen
Nominalanteile der beteiligten Rechtsträger werden schließlich zueinander in
Relation gesetzt und ergeben das Umtauschverhältnis. Ergibt die vorstehend
skizzierte Berechnung kein „ glattes “ Umtauschverhältnis, sind zur Wahrung des
Wertneutralitätsgebotes ergänzend in den Grenzen der §§ 125 Satz 1, 54 IV UmwG
bare Zuzahlungen festzusetzen. Die Anteilsinhaber des übertragenden
Rechtsträgers können wegen einer zu niedrigen Festsetzung des
Umtauschverhältnisses das Spruchverfahren gem. §§ 305 ff. UmwG einleiten.
Für die verschiedenen Arten der Spaltung kommt dem
Umtauschverhältnis jeweils eine unterschiedliche Bedeutung zu (vgl. eingehend Schöne, 1998).
(3) Aufteilung
der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft
§ 128 UmwG definiert die nicht-verhältniswahrende Spaltung.
Den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers steht – ein einstimmiger
Gesellschafterbeschluss vorausgesetzt – die Freiheit der Anteilsverteilung am
übernehmenden Rechtsträger zu. Zum Zwecke der Auseinandersetzung unter
Aktionärsgruppen oder Familienstämmen sowie zur Vorwegnahme oder Vorbereitung
von Erbauseinandersetzungen kann auch eine Spaltung „ zu Null “ erfolgen, bei der
einzelne Anteilsinhaber an einem übernehmenden Rechtsträger keine Anteile
erhalten (vgl. Kallmeyer, 2006a;
Schöne, 1998).
Die gem. § 126 I Nr. 10 UmwG zwingend im Spaltungsvertrag zu treffende Regelung
über die Aufteilung der Anteile ist Voraussetzung dafür, dass die
Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers in entsprechender Weise gem. §
131 I Nr. 3 UmwG Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers werden.
2. Informationspflichten
Die verantwortliche Entscheidung der Anteilsinhaber über die
Spaltung setzt ihre umfassende Kenntnis über die mit der Spaltung verbundenen
Auswirkungen voraus. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung sieht das UmwG
folglich weitreichende Informationsrechte der Anteilsinhaber vor.
a) Spaltungsbericht
Die maßgebliche Informationsgrundlage der Anteilsinhaber ist
der Spaltungsbericht. Er ist von dem Vertretungsorgan jedes an der Spaltung
beteiligten Rechtsträgers zu erstellen. Dabei handelt es sich um einen
ausführlichen schriftlichen Bericht, in dem die Spaltung, der Spaltungsvertrag und
die wesentlichen Angelegenheiten der mit den beteiligten Rechtsträgern
verbundenen Unternehmen (vgl. §§ 127 Satz 2, 8 I Satz 3 UmwG) im Einzelnen
rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen sind (§ 127 Satz 1
UmwG).
Die Anforderungen an den Inhalt des Spaltungsberichts sind
sehr hoch angesiedelt. Bei der Erläuterung der wirtschaftlichen Bedeutung der
Spaltung ist die unternehmerische Zweckmäßigkeit der Spaltung durch Darlegung
der zu erwartenden Dekonzentrationseffekte beim übertragenden Rechtsträger und
der zu erwartenden Synergieeffekte beim übernehmenden Rechtsträger aufzuzeigen.
Des Weiteren sind die spaltungsspezifischen Haftungsrisiken (vgl. § 133 UmwG)
zu verifizieren. Die Erläuterung des Spaltungsvertrags hat sich auf jeden
einzelnen Regelungsgegenstand (vgl. den Mindestkatalog gem. § 126 I Nr. 1 – 11
UmwG) zu erstrecken. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Erläuterung des
Umtauschverhältnisses der Anteile und der Höhe der baren Zuzahlungen (§ 126 I
Nr. 3 UmwG). Eine unzureichende Berichterstattung macht den Spaltungsbeschluss
fehlerhaft und eröffnet den Anteilsinhabern die Möglichkeit, den
Spaltungsbeschluss binnen Monatsfrist gem. §§ 125 Satz 1, 14 I UmwG
anzufechten.
Der Spaltungsbericht kann gem. § 127 Satz 1, 2. Halbsatz UmwG
von den Vertretungsorganen der beteiligten Rechtsträger gemeinsam erstattet
werden. Während die Vereinbarkeit eines gemeinsamen Spaltungsberichts für die
Spaltung von Aktiengesellschaften mit Art. 7 I, 9 I Spaltungsrichtlinie
streitig ist (vgl. Engelmeyer, 1995;
Hommelhoff, 2004;
Schöne, 1998),
ist ein gemeinsamer Bericht für die Spaltung von Rechtsträgern anderer
Rechtsform zulässig. Der gemeinsame Bericht bedeutet nicht allein die formale
Zusammenfassung der Einzelberichte jedes beteiligten Rechtsträgers in einer
Dokumentation, sondern die Vorlage eines zwischen den Vertretungsorganen der
beteiligten Rechtsträgern abgestimmten, textgleichen Berichts. Bei dieser
Abstimmung ist indes auf die ggf. divergierenden Informationsbedürfnisse der
Anteilsinhaber des übertragenden und der übernehmenden Rechtsträger angemessen
Rücksicht zu nehmen (Schöne, 1998;
Hommelhoff, 2004).
Der Spaltungsbericht ist von Gesetzes wegen entbehrlich, wenn
sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden
Rechtsträgers befinden (§§ 127 Satz 2, 8 III Satz 1, 2. Alternative UmwG).
Ferner ist ein in notarieller Form erklärter Verzicht aller Anteilsinhaber auf
die Erstattung des Spaltungsberichts möglich (§§ 127 Satz 2, 8 III 1, 1. Alternative
UmwG).
b) Spaltungsprüfungsbericht
Die zweite Säule der beschlussvorbereitenden Information ist
der Spaltungsprüfungsbericht gem. §§ 125 Satz 1, 12 UmwG. Die Spaltung ist
grds. gem. §§ 125 Satz 1, 9 UmwG durch einen oder mehrere sachverständige
Prüfer (Spaltungsprüfer) zu prüfen (s.u. V. 4.).
c) Übersendungs-/Erteilungs-/Auslagepflichten
Die Informationsgrundlagen für die Beschlussfassung müssen
den Anteilsinhabern zugänglich gemacht werden. Der Spaltungsbericht ist den
Anteilsinhabern rechtzeitig vor der Beschlussfassung über die Spaltung
zugänglich zu machen. Bei Personenhandelsgesellschaften (§§ 125 Satz 1, 42
UmwG), Partnerschaftsgesellschaften (§§ 125 Satz 1, 45e, 42 UmwG), GmbH (§§ 125
Satz 1, 47 UmwG) ist der Spaltungsbericht den Anteilsinhabern spätestens mit
der Einladung zur beschließenden Anteilsinhaberversammlung zu übersenden. Bei
der Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften ist der
Spaltungsbericht von dem Zeitpunkt der Einberufung der beschließenden
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht
auszulegen (§§ 125 Satz 1, 63 I Nr. 4 UmwG); außerdem ist jedem Aktionär auf
Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift zu erteilen (§§ 125 Satz 1,
63 III UmwG). Gleiches gilt für eine Spaltung unter Beteiligung von
Genossenschaften (§§ 125 Satz 1, 82 I Satz 1, 82 II UmwG), von Vereinen (§§ 125
Satz 1, 101 I Satz 1, 101 II UmwG) und von VVaG (§§ 125 Satz 1, 112 I Satz 1,
112 II Satz 1 UmwG).
Diese Grundsätze gelten für den Spaltungsprüfungsbericht in
gleicher Weise. Bei der Spaltung unter Beteiligung von AG, e.G., Vereinen und
VVaG wird für die Auslegung des Spaltungsprüfungsberichts in den
Geschäftsräumen des jeweiligen Rechtsträgers auf die vorstehend für den
Spaltungsbericht genannten Vorschriften verwiesen. Die Übersendung des
Spaltungsprüfungsberichts für Personenhandelsgesellschaften und GmbH ist zwar
gesetzlich nicht geregelt; die §§ 125 Satz 1, 42, 47 UmwG sind aber analog
anzuwenden. Die durch den Spaltungsbericht und Spaltungsprüfungsbericht
erteilten Informationen werden durch weitere Unterlagen ergänzt bzw.
abgesichert, deren Auslegung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft von dem
Zeitpunkt der Einberufung der beschließenden Anteilsinhaberversammlung
vorgeschrieben ist (vgl. §§ 125 Satz 1, 49 II, 63 I, 82 I 1, 101 I Satz 1, 112
II Satz 1 UmwG). Dabei handelt es sich insbes. um die Auslage der
Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Jahre der an der Spaltung
beteiligten Rechtsträger.
d) Auskunftserteilung
in der beschließenden Anteilsinhaberversammlung
Neben den schriftlichen Informationen haben die
Anteilsinhaber in der beschließenden Anteilsinhaberversammlung einen Anspruch
auf Erteilung mündlicher Informationen (vgl. §§ 125 Satz 1, 64 I Satz 2 UmwG, §
131 AktG zur AG; §§ 125 Satz 1, 64 I Satz 2 UmwG analog, § 51a GmbHG zur GmbH;
125 Satz 1, 83 I Satz 2 UmwG, § 131 AktG analog zur e.G.; §§ 125 Satz 1, 102
Satz 2, 64 I Satz 2 UmwG zum Verein; §§ 125 Satz 1, 112 II Satz 2, 64 I
Satz 2 UmwG, § 131 AktG analog zum VVaG).
3. Beschlussfassung
Der Spaltungsvertrag bzw. -plan wird nur wirksam, wenn die
Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger ihm durch Beschluss zustimmen (§§
125 Satz 1, 13 I Satz 1 UmwG). Der Beschluss kann nur in einer Versammlung der
Anteilsinhaber (d.h. Gesellschafterversammlung, Hauptversammlung) gefasst
werden (§§ 125 Satz 1, 13 I Satz 2 UmwG); eine schriftliche Beschlussfassung,
wie sie § 48 II GmbHG erlaubt, ist daher nicht gestattet (§ 1 III 1 UmwG).
Grundsätzlich bedarf der Spaltungsbeschluss einer ¾-Mehrheit (§§ 125 Satz 1, 50
I Satz 1, 65 I Satz 1, 84 Satz 1, 103 Satz 1, 112 III Satz 1 UmwG). Bei
Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ist
Einstimmigkeit vorgeschrieben (§§ 125 Satz 1, 43 I, 45d I UmwG); im
Gesellschaftsvertrag kann aber als Beschlussquorum die qualifizierte Mehrheit
von ¾ der abgegebenen Stimmen vorgesehen werden (§§ 125 Satz 1, 43 II Satz 2,
45d II Satz 2 UmwG). Bei einer (gesetzlichen oder vertraglichen)
Mehrheitsentscheidung sind ferner Individualzustimmungsrechte gem. §§ 125 Satz
1, 13 II, 50 II UmwG zu beachten. Bei einer nicht-verhältniswahrenden Auf- oder
Abspaltung bedarf die Beschlussfassung über den Spaltungsvertrag stets der
Einstimmigkeit (§ 128 Satz 1 UmwG).
4. Handelsregistereintragung
Die Spaltung ist von dem Vertretungsorgan jedes der
beteiligten Rechtsträger in das jeweils relevante Register anzumelden (§§ 125
Satz 1, 16 I Satz 1 UmwG). Das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers
kann auch die Anmeldung für den übertragenden Rechtsträger vornehmen (§ 129
UmwG). Bei der Spaltung zur Neugründung hat das Vertretungsorgan des
übertragenden Rechtsträgers jeden neuen Rechtsträger (§ 137 I UmwG) und die
Spaltung (§ 137 II UmwG) zur Eintragung in das Register anzumelden.
Bei der Anmeldung der Spaltung hat das Vertretungsorgan die
sogenannte Negativerklärung gem. §§ 125 Satz 1, 16 II Satz 1 UmwG abzugeben.
Die Negativerklärung kann durch einen Unbedenklichkeitsbeschluss gem. §§ 125
Satz 1, 16 III Satz 1 UmwG ersetzt werden, der nur unter den engen Voraussetzungen
des §§ 125 Satz 1, 16 III Satz 2 UmwG ergehen darf. Ohne die Negativerklärung
oder den Unbedenklichkeitsbeschluss darf die Spaltung gem. §§ 125 Satz 1, 16 II
Satz 2 UmwG nicht in das Register eingetragen werden (Registersperre). Der
Anmeldung sind die in §§ 125 S. 1, 17 I, II UmwG genannten Unterlagen
beizufügen.
III. Wirkungen
der Spaltung
Die Wirkungen der Spaltung treten mit Eintragung der Spaltung
in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers ein (§ 131 I UmwG).
Die Wirkungen der Spaltung erstrecken sich zunächst auf den Übergang des
Vermögens vom übertragenden Rechtsträger auf den übernehmenden Rechtsträger im
Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nach Maßgabe der im Spaltungsvertrag
vorgesehenen Aufteilung. Die Vermögensaufteilung gem. § 126 I Nr. 9 UmwG wirkt
konstitutiv. Nicht im Spaltungsvertrag bezeichnete Vermögensgegenstände
verbleiben bei der Abspaltung und Ausgliederung bei dem übertragenden
Rechtsträger. Ob nicht ausdrücklich in der Vermögensaufteilung aufgelistete Gegenstände
von der partiellen Gesamtrechtsnachfolge erfasst werden, richtet sich danach,
ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie konkludent einem anderen Rechtsträger
zugeordnet worden sind oder ob es sich um „ vergessene “ Gegenstände handelt, für
die § 131 III UmwG gilt. Von der partiellen Gesamtrechtsnachfolge erfasst
werden danach auch die nicht ausdrücklich aufgelisteten Gegenstände, wenn sie
durch eine „ Auffangklausel “ einem übergehenden Betrieb oder Betriebsteil
zugeordnet werden können. Dasselbe gilt für die von einer Surrogationsklausel
erfassten Gegenstände, die sich auf diejenigen Gegenstände erstreckt, die der
übertragende Rechtsträger infolge von Bestandsveränderungen zwischen der
Erstellung der Vermögensaufstellung und dem tatsächlichen Rechtsübergang
erworben hat.
Die Wirkungen der partiellen Universalsukzession werden gem.
§ 132 UmwG eingeschränkt. Danach bleiben allgemeine Vorschriften, die die
Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstandes ausschließen oder an bestimmte
Voraussetzungen knüpfen oder nach denen die Übertragung einer staatlichen
Genehmigung bedarf, unberührt. Die Reichweite dieser Vorschrift ist höchst
umstritten; bei wortlautgetreuer Anwendung wirkt sie als „ Spaltungsbremse “
(vgl. Hennrichs, 1995;
Teichmann, 2004).
Daher wird überwiegend eine teleologische Reduktion des § 132 UmwG für
notwendig erachtet. Es erscheint sinnvoll, § 132 UmwG dann nicht anzuwenden,
wenn im Wege der Spaltung ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen werden soll (Teichmann, 2004).
IV. Rechnungslegung
Für die Rechnungslegung ist einerseits zwischen dem
übertragenden und den übernehmenden Rechtsträgern und andererseits für die
Aufspaltung und die Abspaltung bzw. Ausgliederung zu differenzieren. Gem. §§
125 Satz 1, 17 II Satz 1 UmwG ist der Anmeldung der Aufspaltung zum Register
eine Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers beizufügen, die auf einen
Stichtag aufgestellt sein muss, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung
liegt (§ 125 Satz 1, 17 II Satz 4 UmwG); bei der Anmeldung der Abspaltung bzw.
Ausgliederung ist eine Teil-Schlussbilanz beizufügen. Die Schlussbilanz bzw.
Teil-Schlussbilanz dient einem zeitnahen Nachweis über das Vorhandensein der in
die Jahresbilanz des übernehmenden Rechtsträgers übergehenden Vermögenswerte.
Bei einer Abspaltung lässt sich anhand der Teil-Schlussbilanz auch die
Notwendigkeit einer Kapitalherabsetzung beim übertragenden Rechtsträger
feststellen. Die Schlussbilanz bzw. Teil-Schlussbilanz ist von den gesetzlichen
Vertretern des übertragenden Rechtsträgers aufzustellen; sie bedarf keiner
Feststellung. Für die Schlussbilanz bzw. Teil-Schlussbilanz gelten die §§ 242
ff. und §§ 264 ff. HGB; eine Aufdeckung stiller Reserven kommt grds. nicht in
Betracht (vgl. näher Budde,
/Klingberg, 1999).
Die übergehenden Vermögenswerte können bei den übernehmenden
Rechtsträgern in der Jahresbilanz zu Anschaffungskosten
angesetzt werden; die in der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers
angesetzten Werte können übernommen werden (§§ 125 Satz 1, 24 UmwG). Der
übernehmende Rechtsträger hat also das Recht zur Buchwertfortführung, er kann
demnach das übernommene Vermögen unter Wahrung der Bilanzkontinuität
bilanzieren (vgl. eingehend Priester, 2004a).
V. Prüfung
der Spaltung
1. Notwendigkeit
der Spaltungsprüfung
Die Spaltungsprüfung ist zwar gem. §§ 125 Satz 1, 9 ff. UmwG
rechtsformneutral geregelt, doch gelten diese Vorschriften einerseits für
bestimmte Arten der Spaltung generell nicht und im übrigen für die Rechtsträger
der verschiedenen Rechtsformen nur mit Modifikationen.
a) Obligatorische
Prüfung
Die Spaltungsprüfung gem. §§ 125 Satz 1, 9 ff. UmwG ist für
die Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften (§§ 125 Satz 1, 60 I
UmwG), von wirtschaftlichen Vereinen (§§ 125 Satz 1, 100 Satz 1 UmwG) sowie von
Genossenschaften und VVaG obligatorisch. Gemäß §§ 125 Satz 1, 9 III, 8 III Satz
1, 1. Alternative UmwG ist die Prüfung indes nicht erforderlich, wenn sämtliche
Anteilsinhaber auf die Prüfung durch notariell beurkundete Erklärungen (§§ 125
Satz 1, 9 III, 8 III Satz 2 UmwG) verzichten (streitig ist, ob der Verzicht
durch die Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger erklärt werden muss
oder ob Verzichtserklärungen sämtlicher Anteilsinhaber des jeweiligen
Rechtsträgers ausreichen; vgl. einerseits Marsch-Barner,
2006; andererseits Schöne, 1998).
b) Prüfung
auf Antrag
Für die Rechtsträger einzelner Rechtsformen ist hingegen die
Spaltungsprüfung nur auf Antrag erforderlich. Wird die Spaltung unter
Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft
mit qualifizierter Mehrheit beschlossen, ist für die Prüfung der Spaltung das
Verlangen eines Gesellschafters/Partners erforderlich und ausreichend (§§ 125
Satz 1, 44 Satz 1, 45e i.V.m. 44 Satz 1 UmwG). Gleiches gilt gem. §§ 125 Satz
1, 48 Satz 1 UmwG stets bei einer Spaltung unter Beteiligung von GmbH. Die
Spaltung eines eingetragenen Vereins ist nach den §§ 9 – 12 UmwG zu prüfen, wenn
10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen (§§ 125 Satz 1, 100 Satz 2
UmwG).
Eine gesetzliche Frist für die Antragstellung existiert
nicht. Der Anteilsinhaber kann das Prüfungsverlangen daher auch noch in der
beschließenden Anteilsinhaberversammlung stellen. Eine einseitig durch die
Geschäftsleitung mittels „ Gesellschafter-Rundschreiben “ erklärte Vorverlagerung
der Antragsfrist ist unzulässig, da sie das zwingende (§ 1 III Satz 1 UmwG)
Antragsrecht jedes einzelnen Anteilsinhabers verkürzt (Schöne, 1998;
a.A. Winter, 2004).
Hat ein Anteilsinhaber aber vor der beschließenden Anteilsinhaberversammlung
durch notarielle Erklärung auf sein Antragsrecht verzichtet, fehlt ihm für
einen in der Anteilsinhaberversammlung gestellten Antrag auf Prüfung der
Spaltung die Antragsbefugnis (Schöne, 1998).
Ein nach dem Spaltungsbeschluss binnen der Frist der §§ 125 Satz 1, 14 I UmwG
gestellter Prüfungsantrag ist unbeachtlich (Winter, 2004;
Schöne, 1998).
c) Entbehrlichkeit
der Spaltungsprüfung
Gem. § 125 Satz 2 UmwG findet bei der Ausgliederung eine
Prüfung gem. §§ 9 – 12 UmwG nicht statt. Der Grund hierfür ist darin zu sehen,
dass bei der Ausgliederung kein Umtauschverhältnis zu ermitteln ist, der
wesentliche Gegenstand der Spaltungsprüfung also fehlt. Des Weiteren ist die
Spaltungsprüfung gem. §§ 125 Satz 1, 9 III, 8 III Satz 1, 2. Alternative UmwG
zur Erleichterung von Konzernspaltungen entbehrlich, wenn sich alle Anteile des
übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers
befinden. Diese Regelung hat jedoch nur einen sehr engen Anwendungsbereich. Vom
Wortlaut her ist sie zwar einschlägig für die Ausgliederung einer 100 %igen
Tochtergesellschaft auf ihre Mutter. Der Zulässigkeit dieser Ausgliederung „ von
unten nach oben “ steht aber regelmäßig das Verbot des Erwerbs eigener Anteile
(§ 71d AktG, § 33 GmbHG) entgegen, und für die übrigen zulässigen
Ausgliederungen ist eine Ausgliederungsprüfung ohnehin gem. § 125 Satz 2 UmwG
entbehrlich. Die Anwendbarkeit der §§ 125 S. 1, 9 III, 8 III 1, 2. Alt. UmwG
scheidet ebenso generell für die Aufspaltung zur Aufnahme aus. Da die
Aufspaltung definitionsgemäß mehrere aufnehmende Rechtsträger voraussetzt, kann
eine Aufspaltung einer 100 %igen Tochter alleine auf ihre Mutter nicht
vorgenommen werden. Der Anwendungsbereich der §§ 125 Satz 1, 9 III, 8 III Satz
1, 2. Alternative UmwG kann sich daher nur noch auf die Abspaltung einer 100
%igen Tochter auf ihre Mutter erstrecken.
2. Gegenstand
der Spaltungsprüfung
a) Prüfung
des Spaltungsvertrages/-planes
Die Spaltungsprüfung beschränkt sich gegenständlich auf die
Prüfung des Spaltungsvertrages/-planes (§§ 125 Satz 1, 9 I UmwG). Der Inhalt
des Spaltungsvertrages/-planes ist auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu
überprüfen. Dabei konzentriert sich das Hauptaugenmerk auf die Prüfung der
Angemessenheit des Umtauschverhältnisses.
b) Prüfung
der Barabfindung
Unter den Voraussetzungen gem. §§ 125 Satz 1, 29 I Sätze 2
und 3 UmwG ist den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers eine
Barabfindung anzubieten. Diese Barabfindung ist im Spaltungsvertrag
festzulegen. Gem. §§ 125 Satz 1, 30 II Satz 1 UmwG ist die Angemessenheit der
Barabfindung zu prüfen. Dies geschieht regelmäßig im Rahmen der
Spaltungsprüfung, da die Barabfindung Bestandteil des Spaltungsvertrages ist.
Wird indessen bei einer GmbH oder Personenhandelsgesellschaft ein gem. §§ 125
Satz 1, 44, 48 UmwG erforderlicher Antrag auf Spaltungsprüfung nicht gestellt
und liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des §§ 125 Satz 1, 29 I UmwG vor,
wird bei dem übertragenden Rechtsträger eine Barabfindungsprüfung relevant,
soweit nicht die „ Berechtigten “ gem. §§ 125 Satz 1, 30 II Satz 3 UmwG auf diese
Prüfung verzichten (vgl. hierzu eingehend Schöne, 1998).
3. Bestellung
und Auswahl der Spaltungsprüfer
Die Spaltungsprüfer werden gem. §§ 125 Satz 1, 10 I Satz 1
UmwG auf Antrag des Vertretungsorgans vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie
können auf gemeinsamen Antrag der Vertretungsorgane für mehrere oder alle
beteiligten Rechtsträger gemeinsam bestellt werden (§§ 125 Satz 1, 10 I Satz 2
UmwG). Die Auswahl und Bestellung der Spaltungsprüfer obliegt somit
ausschließlich dem Gericht. Es ist nicht an den im Antrag des Vertretungsorgans
enthaltenen Vorschlag eines gewünschten Prüfers gebunden. Durch die zwingende
Auswahl- und Bestellungskompetenz des Gerichts soll dem Eindruck der Parteinähe
der Prüfer zu den spaltungsbeteiligten Rechtsträgern von vornherein
entgegengewirkt und damit die Akzeptanz der Prüfungsergebnisse erhöht werden.
Die Abschlussprüfer und Berater bei den spaltungsbeteiligten Rechtsträgern
scheiden i.d.R. schon wegen Besorgnis der Befangenheit als Spaltungsprüfer aus
(§§ 125 Satz 1, 11 I Satz 1 UmwG i.V.m. § 319 II HGB).
4. Spaltungsprüfungsbericht
Gem. §§ 125 Satz 1, 12 I Satz 1 UmwG haben die
Spaltungsprüfer über das Ergebnis ihrer Prüfung einen schriftlichen Bericht zu
erstatten. Der Spaltungsprüfungsbericht dient neben dem Spaltungsbericht der
Information der Anteilsinhaber. Der Spaltungsprüfungsbericht ist ein
Ergebnisbericht, dessen Mindestinhalt in §§ 125 Satz 1, 12 II UmwG vorgegeben
ist. Der Spaltungsprüfungsbericht muss insbes. eine Erklärung über die
Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und die Höhe der baren Zuzahlungen
enthalten. Die Berichterstattung über die Spaltungsprüfung muss aus sich heraus
oder im Zusammenwirken mit dem Spaltungsbericht nachvollziehbar sein. Konkrete
Tatsachen und Zahlen, aufgrund derer die Spaltungsprüfer zu ihrem Ergebnis
gelangt sind, müssen i.d.R. nicht mitgeteilt werden. Tatsachen, die geeignet
sind, einem der beteiligten Rechtsträger einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen, dürfen nicht in den Bericht aufgenommen werden (§§ 125 Satz 1, 12
III, 8 II UmwG). Ein fehlerhafter oder fehlender Spaltungsprüfungsbericht
berechtigt die Anteilsinhaber zur Anfechtung des Spaltungsbeschlusses. Die
Anteilsinhaber können unter den Voraussetzungen gem. §§ 125 Satz 1, 12 III,
8 III UmwG auf die Erstattung des Spaltungsprüfungsberichts verzichten.
Literatur:
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D. : Abschn. I: Spaltungsbilanzen, in: Sonderbilanzen, bearb. v. Budde, W.
D./Förschle, G., 2. A. 1999
Engelmeyer, C. : Die
Spaltung von Aktiengesellschaften nach dem neuen Umwandlungsrecht, Köln 1995
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Formwechsel und zur Spaltung nach dem neuen Umwandlungsgesetz, ZIP 1995, S.
794 – 798
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Kommentierung zu § 127 UmwG, in: Umwandlungsgesetz, hrsg. v. Lutter, M., 3. A.,
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Hommelhoff, P./Priester,
H.-J./Teichmann, A. : Spaltung, in: Verschmelzung – Spaltung – Formwechsel nach
neuem Umwandlungsrecht und Umwandlungsteuerrecht, hrsg. v. Lutter, M., Köln
1995
Kallmeyer, H. :
Kommentierung zu § 128 UmwG, in: Umwandlungsgesetz, hrsg. v. Kallmeyer, H., 3.
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Kallmeyer, H. :
Kommentierung zu § 126 UmwG, in: Umwandlungsgesetz, hrsg. v. Kallmeyer, H., 3.
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Marsch-Barner, :
Kommentierung zu § 8 UmwG, in: Umwandlungsgesetz, hrsg. v. Kallmeyer, H., 3.
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Mertens, H.-J. : Die
Gestaltung von Verschmelzungs- und Verschmelzungsprüfungsbericht, in: AG 1990,
S. 20 – 32
Priester, H.-J. :
Kommentierung zu § 24 UmwG, in: Umwandlungsgesetz, hrsg. v. Lutter, M., 3. A.,
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Priester, H.-J. :
Kommentierung zu § 126 UmwG, in: Umwandlungsgesetz, hrsg. v. Lutter, M., 3. A.,
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Schaumburg, H. : Kommentierung
zu § 151 UmwG, in: Umwandlungsgesetz, hrsg. v. Lutter, M., 3. A., Köln 2004
Schöne, T. : Die
Spaltung unter Beteiligung von GmbH, Köln 1998
Teichmann, A. :
Kommentierung zu § 132 UmwG, in: Umwandlungsgesetz, hrsg. v. Lutter, M., 3. A.,
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Winter, H. :
Kommentierung zu § 48 UmwG, in: Umwandlungsgesetz, hrsg. v. Lutter, M., 3. A.,
Köln 2004
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