Inhaltsübersicht
I. Begriff
II. Finanzierung
III. Rechnungslegung
IV. Besteuerung
I. Begriff
Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige
Unternehmen unter der einheitlichen
Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern (§ 18 AktG). Der
aktienrechtliche Konzern stellt eine Verbindung von zwei oder mehreren
Gesellschaften dar, die ihre eigene Rechtsform behalten haben (Emmerich,
/Habersack, 2005).
In der betriebswirtschaftlichen Literatur liegen verschiedene
Definitionen zum wirtschaftlichen Tatbestand des Konzerns vor. Danach
kennzeichnen die folgenden Merkmale einen Konzern:
-
die Organisation als eine wirtschaftliche
Entscheidungs und Handlungseinheit,
-
die rechtliche Selbstständigkeit der einzelnen
Konzerngesellschaften,
-
die faktische und/oder vertragliche Zuordnung aller
Konzernunternehmen und -betriebe unter einheitlicher Leitung,
-
die Einschränkung der unternehmerischen
Entscheidungsfreiheit an den Spitzen der einzelnen Konzernunternehmen (Theisen, M.
R. 2000).
Zur Unterscheidung vom rechtlichen Konzernbegriff wird aus
betriebswirtschaftlicher Sicht von der Konzernunternehmung
gesprochen. Sie stellt eine Planungs-,
Koordinierungs- und Entscheidungseinheit
dar. Mit dieser Abgrenzung zum rechtlichen Begriff des Konzerns wird deutlich,
dass im Mittelpunkt des betriebswirtschaftlichen Interesses die Zielsetzung und
Aufgabe eines solchen Unternehmungsverbundes und seiner Organisation steht.
Zwischen den Bereichen Finanzierung, Rechnungslegung und
Besteuerung besteht in der Einzel- wie Konzernunternehmung ein enger
Zusammenhang: Die Rechnungslegung ist sowohl Grundlage für die Besteuerung als
auch die Gewinnverwendung. Die verschiedenen Finanzierungsarten
lösen ihrerseits unterschiedliche Besteuerungswirkungen aus. Die
Konzernunternehmung als besondere Organisationsform koordinierten
unternehmerischen Handelns erfordert hinsichtlich der Finanzierung,
Rechnungslegung und Besteuerung spezifische und zusätzliche Instrumente und
Regelungen.
II. Finanzierung
Wirtschaftlich betrachtet ist jede Konzernunternehmung eine
Finanzierungs-, Rentabilitäts- und Liquiditätseinheit. Rechtlich aber knüpfen
die einzelnen Vorschriften z.B. zur Mindestkapitalausstattung,
Kapitalaufbringung und -erhaltung, die Regelungen zur Gewinnermittlung und
Gewinnverwendung ebenso wie die zur Haftung an die einzelnen, rechtlich
selbstständigen Unternehmen innerhalb eines Konzerns an. Zentrale Aufgabe einer
Konzernfinanzwirtschaft ist es, eine konzernweite Finanzierungspolitik und
-strategie zu entwickeln, diese in den Finanzwesen der einzelnen
Konzerngesellschaften umzusetzen und unter Berücksichtigung der
Finanzierungseinheit fortzuschreiben und weiter zu planen (Scheffler, E.
1998a; Theisen, M.
R. 1998).
Für das Einzelunternehmen wird regelmäßig hinsichtlich der
Herkunft des Kapitals u.a. zwischen der Außen- und der Innenfinanzierung
unterschieden. Mit der allein in der Konzernunternehmung möglichen konzerninternen Außenfinanzierung
besteht zu diesen beiden, klassischen Finanzierungsarten
eine konzernspezifische Finanzierungsvariante: Zusätzlich zu fremden Dritten
kommen im Konzern als Finanzierungspartner auch alle anderen
Konzerngliedgesellschaften (Mutter-, Tochter-, Enkelgesellschaften) in In- und
Ausland in Betracht. Potenzielle Finanzierungsformen stellen vor allem die konzerninterne Beteiligungsfinanzierung
und eine entsprechende Darlehensgewährung (intercompany loans) dar (Scheffler, E.
1998b; Scheffler, 1998c).
Diese können zu einer kaskadenartigen Verschuldungsstrategie genutzt werden.
Gewährt z.B. eine Tochtergesellschaft einer Enkelgesellschaft ein Darlehen und
verwendet sie dazu einen Teil ihres Eigenkapitals, so geht zum einen dieses
Kapital in der Enkelgesellschaft als Fremdkapital in den Beteiligungswert bei
der Tochtergesellschaft ein; zum anderen aber kann dasselbe Kapital
anschließend von der Enkelgesellschaft z.B. als Finanzierungsgrundlage
(Sicherheit, Hypothekenkredit u.a.) gegenüber Dritten verwendet werden. Die
Tochtergesellschaft kann somit bei der Enkelgesellschaft Eigenkapital schaffen,
ohne dass sich das Eigenkapital der Konzernunternehmung insgesamt erhöht. Durch
die damit ausgelöste Mehrfacherfassung bzw. Beleihung desselben Kapitals erhöht
sich aber das finanzielle Risiko aller Kapitalgeber. Ein solcher
pyramidenförmiger Kapitalaufbau gefährdet in der Krise alle einbezogenen
Konzerngesellschaften (Schneider, U.
H. 1984; Schierenbeck,
H. 1980).
Im Rahmen der Konzernfinanzwirtschaft sind zentrale
Finanzierungsfunktionen zu übernehmen und für den gesamten Konzern zu planen
und zu koordinieren (Finanzmanagement).
Ein Risikoausgleich über alle Beteiligungen erfolgt durch eine konzernweite
Liquiditätsvorsorge und eine entsprechende Optimierung des Zahlungsverkehrs
(Cash Management-System) mit folgenden Teilbereichen:
-
Liquiditätsplanung,
d.h. systematische Erfassung und konzernweite Abstimmung aller Einnahmen und
Ausgaben unter Berücksichtigung ihrer Fristigkeit.
-
Liquiditätsdisposition,
d.h. Steuerung der vorzuhaltenden Konzernliquidität unter Optimierung der Anlage
zwischenzeitlich überschüssiger Liquiditätsreserven sowie vorausschauende
Bereitstellung von liquiden Mitteln zur Abdeckung kurzfristiger
Liquiditätsengpässe. Minimierung der Kosten für die Kassenhaltung sowie der
Gefahr unberechtigter Eingriffe in die Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
-
Periodische
Analyse, effiziente Organisation und Abwicklung des gesamten nationalen
und internationalen Zahlungsverkehrs einschließlich der erforderlichen
konzernweiten Banken- und Kapitalmarktpolitik. Minimierung der
Finanzierungskosten, Währungs- und Zinsänderungsrisiken. Wahrung der finanz-
und leistungswirtschaftlichen Unabhängigkeit (Hormuth, 1998;
Wehlen, E.
1998)
Neben der Liquiditätsvorsorge hat die Konzernfinanzwirtschaft
für die konzernweite Eigenkapitalversorgung sowie das zentrale Kreditmanagement
zu sorgen. Voraussetzung hierfür ist eine konzernweite
Finanzplanung (Lutter, 1998).
In konsolidierten
Finanzplänen werden nur die konzernexternen Finanzvorgänge erfasst.
Konzerninterne Finanzverflechtungen sind zur Vermeidung von Mehrfacherfassungen
zu eliminieren. Derartige Finanzpläne, die nur die saldierten
Netto-Verhältnisse gegenüber fremden Dritten aufzeigen, stellen den Konzern als wirtschaftliche Einheit dar.
In
konzernstrukturspezifischen Finanzplänen werden auch alle konzernintern
relevanten Finanzierungsvorgänge ausgewiesen. Diese Finanzpläne lassen die
Bruttoverschuldung der einzelnen Konzerneinheiten einschließlich der jeweiligen
Refinanzierung erkennen und auch extrem unterschiedliche Finanzstrukturen
innerhalb einer Konzernunternehmung deutlich werden (Theisen, M.
R. 2000).
III. Rechnungslegung
Durch die EU-weit
vereinheitlichte Rechnungslegung verbundener Unternehmen sollen unter Einbezug
aller nationalen und internationalen Unternehmen eines Konzerns die Interessen
aller an einer Konzernunternehmung Beteiligten im EU-Binnenmarkt berücksichtigt werden können. Der (zusätzliche) Konzernabschluss stellt nicht auf das
einzelne Unternehmen ab, sondern zeigt den Gesamterfolg aller Unternehmen eines
Konzerns auf, so als ob diese insgesamt ein einziges Unternehmen wären. Die
deutschen Konzernrechnungslegungsvorschriften verlangen einen Weltkonzernabschluss; mit ihm wird die
Konzernunternehmung als wirtschaftliche Einheit erfasst (Busse von
Colbe, 2003; Coenenberg, 2005).
1. Konzernabschluss
Dem Einzelabschluss werden überwiegend eine Informations-,
Ausschüttungs- und Steuerbemessungsfunktion zugeordnet. Dem Konzernabschluss
kommt dagegen nach geltendem Recht nur die Aufgabe ergänzender interner und
externer Information zu. In der Theorie wird nachhaltig diskutiert, ob dem
Konzernabschluss darüber hinaus nicht auch die Funktion als
Ausschüttungsbemessungs- und Besteuerungsgrundlage zukommen sollte (Ordelheide, 1987;
Theisen, M.
R. 1988).
Der Konzernabschluss besteht nach § 297 I HGB aus der
Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der
Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel; er kann um eine
Segmentberichterstattung erweitert werden.
a) Konsolidierungskreis
Ein Konzernabschluss und der zusätzlich erforderliche
Konzernlagebericht (§ 315 HGB) sind aufzustellen, wenn „ in einem Konzern die
Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft
(Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland (stehen) und ... dem Mutterunternehmen
eine Beteiligung nach § 271 I an dem oder den anderen unter der einheitlichen
Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen) “ gehört (Konzept der
einheitlichen Leitung; § 290 I HGB). Daneben besteht die Verpflichtung zur
Konzernrechnungslegung bei Erfüllung der Kriterien nach § 290 II HGB,
insbesondere wenn ein Mutterunternehmen die Stimmrechtsmehrheit an einem
anderen Unternehmen hält (Control-Konzept).
Die in einen Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen müssen konsolidiert
werden. Unter Konsolidierung im Sinne des HGB versteht man die Zusammenfassung
der Einzelabschlüsse der Konzernunternehmen unter Aufrechnung der Ergebnisse
aus innerkonzernlichen Verbindungen, die sich in Vermögens-, Kapital- und
Erfolgsgrößen niederschlagen können. Der Konsolidierungskreis sowie die
anzuwendenden Konsolidierungsmethoden werden im HGB im Einzelnen geregelt.
Durch die Umsetzung der 7. EG-Richtlinie wurde der handelsrechtlich relevante Konzern im
Vergleich zum aktienrechtlichen Konzern erheblich erweitert und in drei Stufen
eingeteilt:
-
Vollkonsolidierte
Unternehmen (§ 301 HGB) mit beherrschendem Einfluss der
Muttergesellschaft auf die Beteiligungstochtergesellschaften.
-
Quotenkonsolidierte
Unternehmen (anteilmäßige Kapitalkonsolidierung), also
Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 HGB) unter gemeinsamer Leitung eines
Konzernunternehmens und eines nicht einbezogenen Unternehmens.
-
Assoziierte
Unternehmen (§§ 311, 312 HGB), auf deren Geschäfts und Finanzpolitik ein
„ maßgeblicher Einfluss “ ausgeübt werden kann. Zielsetzung der Equitymethode
ist eine periodengerechte Zurechnung der Beteiligungserträge in der Höhe, wie
sie der aktuellen Beteiligung an der jeweiligen Konzernunternehmung
entspricht.
Die Konzernrechnungslegung geht von der Fiktion der
wirtschaftlichen Einheit aus (Einheitsfiktion). Konzernunternehmen mit Sitz im
Ausland müssen nach dem Weltabschlussprinzip grundsätzlich miteinbezogen
werden. Damit wird die Internationalisierung des Konzernabschlusses
sichergestellt. Im Konzernabschluss erfolgt die einheitliche Bewertung nach dem
Recht der Muttergesellschaft.
Die mit dem Konzernabschluss angestrebte einheitliche
Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen
Unternehmen erfordert eine konsequente Konsolidierung aller Bilanz und
GuV-Positionen im Konsolidierungskreis; allerdings sieht das Gesetz zahlreiche
Ausnahmevorschriften und Wahlrechte vor (Küting,
/Weber, 1998).
b) Konsolidierungsmethoden
Kerngebiete der im Konzern erforderlichen Konsolidierung sind
die Kapitalkonsolidierung, die Schuldenkonsolidierung, die
Zwischenergebniseliminierung und die Aufwands- und Ertragskonsolidierung.
Im Konzernabschluss müssen alle Vermögensgegenstände,
Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten des
Mutterunternehmens sowie der in den Konsolidierungskreis einbezogenen
Tochterunternehmen ausgewiesen werden, „ soweit sie nach dem Recht des
Mutterunternehmens bilanzierungsfähig sind und die Eigenart des
Konzernabschlusses keine Abweichungen bedingt “ (§ 300 I Satz 2 HGB). Der im
Einzelabschluss der Muttergesellschaft ausgewiesene Beteiligungsbuchwert ist gegen
das (anteilige) Eigenkapital des Tochterunternehmens aufzurechnen
(Kapitalkonsolidierung). Soweit der jeweilige Beteiligungsbuchwert des
Mutterunternehmens nicht dem (anteiligen) Eigenkapital des Tochterunternehmens
entspricht, ergibt sich ein aktiver bzw. passiver Unterschiedsbetrag. Durch die
Kapitalkonsolidierung kommt es somit grundsätzlich zur Aufdeckung der bei den
einbezogenen Tochterunternehmen vorhandenen stillen Reserven.
Zur Ermittlung des zu konsolidierenden Eigenkapitals unter
Berücksichtigung der Fiktion der wirtschaftlichen Einheit stellt der
Gesetzgeber folgende Methoden als Regelverfahren zur Verfügung:
-
Buchwertmethode: Ansatz des konsolidierungspflichtigen
Kapitals mit dem Betrag, der dem jeweiligen Buchwert der in den Konzernabschluss
aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten,
Bilanzierungshilfen und Sonderposten zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung
entspricht.
-
Neubewertungs-
bzw. Tageswertmethode: Ansatz des konsolidierungspflichtigen Kapitals mit
dem Betrag, der den in den Konzernabschluss aufzunehmenden
Vermögensgegenständen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten,
Bilanzierungshilfen und Sonderposten zu dem für die Verrechnung gewählten
Zeitpunkt beizulegen ist.
Für die nach den Vorschriften des HGB in einen
Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen sind darüber hinaus alle
Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den zu
konsolidierenden Unternehmen wegzulassen, soweit diese für die Vermittlung
eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Konzerns nicht nur von untergeordneter Bedeutung
sind (Schuldenkonsolidierung).
Zusätzlich schreibt das HGB im Konzernabschluss auch die
Eliminierung aller Zwischenerfolge und -verluste vor, soweit diese nicht
bereits gegenüber fremden Dritten realisiert sind
(Zwischenergebniseliminierung). Zentraler Punkt dieser Verfahrensweise ist die
ergebniswirksame Umsetzung der Einheitsfiktion im Konsolidierungskreis. Die
faktisch abgewickelten Handlungen zwischen den rechtlich selbstständigen
Einheiten werden hinsichtlich ihrer Ergebniswirksamkeit solange wie
unrealisierte Vermögenstransaktionen behandelt, als sie ausschließlich
innerhalb des Konsolidierungskreises, der fiktiven Bilanzierungseinheit einer
Konzernunternehmung, abgewickelt werden. Zusätzlich ist für alle Aufwands- und
Ertragspositionen eine Konsolidierung unter Verwendung der Einheitsfiktion im
Konsolidierungskreis erforderlich.
2. Konzernanhang
Der gesetzlich vorgeschriebene Konzernanhang hat die
Funktion, das in der Konzernbilanz und der Konzern-GuV ausgewiesene
Zahlenmaterial zu erläutern; für ihn bestehen eine Reihe umfassender
erklärender, aber auch ergänzender Angaben bzw. Berichtspflichten (§ 313 HGB).
3. Konzernlagebericht
Der Konzernlagebericht ist ein weiterer, aber eigenständiger
Teil der externen Konzernrechnungslegung (§ 315 HGB). In ihm ist zwingend über
den Geschäftsverlauf, die Lage des Konzerns und die voraussichtliche
Entwicklung zu berichten; darüber hinaus sollen Vorgänge von besonderer
Bedeutung nach Schluss des Geschäftsjahres, das Risikomanagement sowie der
Stand der Forschung und Entwicklung im Konzern erwähnt und erklärt werden. Der
Konzernlagebericht hat den Konzernabschluss zu ergänzen und mit dazu beizutragen,
dass insgesamt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des
Konzerns vermittelt wird. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang
der Prognosebericht über die voraussichtliche Entwicklung des Konzern, in dem
über die Zukunft der Konzernunternehmung und die diesbezügliche Planung
berichtet werden soll.
Auch nach den EU-konformen
Vorschriften des HGB bleiben weiterhin eine unternehmungsindividuelle
Interpretation sowie die Ausnutzung der verbliebenen Wahlrechte und der Ausnahmevorschriften
zulässig. Diese Faktoren beeinträchtigen nicht nur die nationale und
internationale Vergleichbarkeit der Konzernabschlüsse, sondern auch schon die
Aussagefähigkeit eines einzigen, nach diesen Vorschriften aufgestellten Konzernabschlusses.
Ob eine solchermaßen konsolidierte Bilanz überhaupt (besser) geeignet ist, den
potenziellen Informationsinteressenten (Gläubiger, Anteilseigner, Arbeitnehmer,
Lieferanten und Kunden) über die tatsächliche Vermögen-, Finanz- und
Ertragslage des Konzerns Auskunft zu geben, wird nachhaltig diskutiert.
4. Internationalisierung der
Konzernrechnungslegung
Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen müssen seit 2005
ihren Konzernabschluss gemäß EU-Verordnung nach international anerkannten
Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen. Als international anerkannte
Rechnungslegungsgrundsätze kommen die International
Financial Reporting Standards (IFRS) und die US-GAAP in Frage. Auch nach
diesen Normgefügen kommt dem Konzernabschluss alleine eine Informationsfunktion
zu. Während der Konzernabschluss nach IFRS auf der Einheitstheorie beruht (Baetge,
J./Dörner, D./Kleekämper, H. et al. 1997), kommt in der US-amerikanischen Konzernrechnungslegung
der Interessentheorie, nach der Minderheitsgesellschafter der
Konzernunternehmen als Fremdkapitalgeber betrachtet werden, eine dominante
Rolle zu. Die Abgrenzung des Konsolidierungskreises erfolgt weitgehend analog zum
deutschen Stufenkonzept. Der Konzernabschluss wird wiederum durch
Konsolidierung aus den Einzelabschlüssen abgeleitet, wobei in der Regel auch
nach IFRS und US-GAAP der Erwerb aller einzelnen Bilanzposten der zu
konsolidierenden Unternehmen unterstellt wird (Erwerbsmethode). Ein
Unterschiedsbetrag aus der Beteiligungsverrechnung führt zur Aufdeckung stiller
Reserven und dem Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts. Im Einzelnen weichen
die Konsolidierungstechniken nach den IFRS
und den US-GAAP von denen nach HGB
ab, insbesondere bei der Aufdeckung der stillen Reserven, der Behandlung von
Minderheitenanteilen, und der Bilanzierung des positiven oder negativen
Geschäfts- oder Firmenwerts (Pellens,
/Fülbier, /Gassen, 2004; Scherrer, 2000).
IV. Besteuerung
Konzerne bilden weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in anderen EU-Ländern einen
Anknüpfungspunkt für die wichtigsten nationalen Steuerarten (Scheuchzer, 1994).
Daher wird diskutiert, ob die Besteuerung statt an den einzelnen
Konzerngesellschaften an der wirtschaftlichen Einheit der Konzernunternehmung
anknüpfen sollte (Probst, 1997;
Senger, T.
1997; Salzberger, 1994)
1. Nationale Konzernbesteuerung
Sowohl der aktienrechtliche Konzern als auch die weiteren
Varianten einer Konzernunternehmung im betriebswirtschaftlichen Sinne (s. unter
I.) sind nach geltendem Recht kein eigenständiger Besteuerungsgegenstand.
Steuerrechtlich relevant sind allein die einzelnen, rechtlich selbstständig
ausgestalteten Gesellschaften und deren Tätigkeit.
In der Bundesrepublik
Deutschland werden Kapitalgesellschaften als eigenständige Steuersubjekte
erfasst. Für sie ist der handelsrechtliche Gewinn- bzw. Verlust des
Geschäftsjahres zu ermitteln. Dieser stellt, unter Berücksichtigung
steuerlicher Modifikationen, als zu versteuerndes Einkommen die
Bemessungsgrundlage für die Ertragsbesteuerung dar. Die allein an den
Rechtsformen orientierte Gewinnermittlung führt bezüglich der Besteuerung der
Konzerne dazu, dass
1) der Realisations-
und damit Besteuerungszeitpunkt regelmäßig auf die erste steuerrechtlich
selbstständig definierte Einheit (z.B. Tochterkapitalgesellschaft) im Rahmen
eines Konzernverbundes vorverlagert
wird, da Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen steuerrechtlich
wie zwischen unabhängigen Unternehmen zu behandeln sind. Lediglich
konzernintern realisierte Erfolgsbeiträge (Gewinne) werden also besteuert.
2) ein konzerninterner Verlustausgleich
nicht durchgeführt wird, da sich
wegen der zivil- und steuerrechtlichen Selbstständigkeit der einzelnen
Konzerngesellschaften deren Verluste nicht unmittelbar auf die Gewinnermittlung
des Mutterunternehmens auswirken. Die Verluste können gem. § 10 d EStG i.V.m. §
8 Abs. 1 KStG lediglich bei den einzelnen Gesellschaften vor- bzw. rückgetragen
werden. Bis 2000 bestand eine indirekte Möglichkeit der Verlustkompensation
dadurch, dass durch Verluste verursachte Wertminderungen von Beteiligungen eine
Teilwertabschreibung möglich gemacht haben; durch § 8 b Abs. 3 KStG ist seit
2001 diesbezüglich ein steuerrechtlich zwingendes Abzugsverbot für derartige
Teilwertabschreibungen vorgesehen.
3) eine steuerliche
Berücksichtigung konzernweiter Konsequenzen z.B. eines einheitlichen
wirtschaftlichen Vorgehens, konkreter rechtlicher Weisungsverhältnisse oder
aber faktischer Abhängigkeiten unterbleibt
(Theisen, M.
R. 2000; Baetge,
J./Beermann, T. 1998; Grotherr, 1995).
Nach geltendem deutschen Steuerrecht stehen für die
Besteuerung von Konzernen aber die Steuerbefreiung von Dividendenerträgen, die
Organschaft und das gewerbeertragsteuerliche Schachtelprivileg zur Verfügung.
Mit diesen Einzelvorschriften werden, in unterschiedlichem Maße und mit
verschiedenen Anknüpfungspunkten, konzernweite Verbundwirkungen zumindest auf
dem Wege der Bemessungsgrundlagenkorrektur berücksichtigt.
a) Steuerbefreiung von Dividendenerträgen
Da seit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens die auf
Unternehmensebene anfallende Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % definitiv ist
und beim Dividendenempfänger nicht mehr angerechnet werden kann, würde sich bei
Ausschüttungen über mehrere Stufen eines Konzerns die Körperschaftsteuer auf
die Beteiligungserträge kumulieren. Dem wird durch die in § 8 b Abs. 1 KStG
verankerte Steuerbefreiung für Dividendenerträge auf Ebene der empfangenen Kapitalgesellschaft
Rechnung getragen. Die erwirtschafteten Erträge werden nur auf Ebene der die
Erträge (originär) erzielenden Gesellschaft besteuert. Übergeordnete
Kapitalgesellschaften, die als Anteilseigner Gewinnausschüttungen erhalten,
können diese steuerfrei vereinnahmen. Die Steuerfreiheit nach § 8 b Abs. 1 KStG
ist nicht an eine bestimmte Mindestbeteiligung gebunden, sodass sie sowohl von
mehrheitlich beteiligten Gesellschaften als auch von Minderheitsgesellschaften
in Anspruch genommen werden kann.
Mit der Steuerbefreiung der Dividendenerträge wurde ein
pauschales Abzugsverbot für Betriebsausgaben in der Höhe von 5 % (§ 8 b Abs. 5
KStG) eingeführt. Dieses Abzugsverbot ist insofern unsystematisch, als damit
die Beteiligungserträge einmal definitiv mit Körperschaftsteuer belastet werden
– und zwar auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft – , die zugehörigen
Aufwendungen auf Ebene der dividendenempfangenden Gesellschaft jedoch nicht
korrespondierend zum Abzug zugelassen werden.
b) Organschaft
Das zweite Instrument, die steuerliche Organschaft, stellt
auf die einheitliche wirtschaftliche Betrachtungsweise zunächst getrennt
ermittelter Bemessungsgrundlagen ab. Danach werden die getrennt ermittelten
Bemessungsgrundlagen unter bestimmten Voraussetzungen zusammengerechnet.
Dieses Verfahren setzt bei Kapitalgesellschaften nach den §§
14 – 19 KStG neben einem Gewinnabführungsvertrag die finanzielle Eingliederung
einer Gesellschaft (Organgesellschaft) in eine andere (Organträger) voraus.
In einem Organkreis erfolgt auf diesem Wege jährlich ein
Verlustausgleich. Damit wird das Gesamtergebnis nur einmal beim Organträger
steuerlich erfasst. Gesetzlich vorgeschriebene Beschränkungen sind aber bei der
Rücklagenbildung der einzelnen Organgesellschaften zu berücksichtigen. Darüber
hinaus bleiben Steuervergünstigungen im Organkreis erhalten, der Gewinntransfer
zwischen Organgesellschaft und Organträger bleibt körperschaftsteuerlich ohne
Auswirkungen (Wöhe, G.
1998).
Die Bedeutung der Organschaft ist im Rahmen der
Unternehmenssteuerreform 2000 gestiegen, seitdem bei Dividendenausschüttungen
das pauschalierte Abzugsverbot für Betriebsausgaben zur Anwendung kommt (s.
oben unter a)). Bei Vorliegen einer Organschaft sind dagegen diese Aufwendungen
vollständig abzugsfähig, da die Einkünfte des Organs steuerlich nicht als
Dividendenerträge gelten, sondern den Einkünften des Organträgers zugerechnet
und zusammen mit diesen versteuert werden.
c) Gewerbeertragsteuerliches Schachtelprivileg
Nach dem gewerbeertragsteuerlichen Schachtelprivileg (§ 9 Nr.
2 und 2 a GewStG) bleiben Gewinnanteile einer in- oder ausländischen OHG, einer
KG oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter im steuerlichen
Sinne als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind,
außer Ansatz, wenn die Gewinnanteile zunächst in den Gewinn des empfangenden
Gewerbebetriebs eingegangen sind. Das Gleiche gilt für Gewinnanteile aus
Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft, wenn
die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraumes mindestens 10 v.H. des Grund-
oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns
ebenfalls angesetzt worden sind. Damit werden die Gewinnanteile nur bei der
ausschüttenden Tochtergesellschaft gewerbeertragsteuerlich erfasst. Bei der
empfangenden (Mutter-)Gesellschaft gehen sie nicht in die Bemessungsgrundlage
für die Gewerbesteuer ein.
Infolge der Steuerfreiheit von Dividendenerträgen nach § 8 b
I KStG (s. oben unter a)) kommt dem gewerbeertragsteuerlichen Schachtelprivileg
in Kapitalgesellschafts-Konzernen seit 2000 keine Bedeutung mehr zu, da die
entsprechenden Beteiligungserträge nicht mehr in der Ausgangsgröße
Gewerbeertrag nach § 7 GewStG enthalten sind.
Mit den gewerbeertragsteuerlichen Kürzungsvorschriften wird
in allen anderen Fällen weiterhin sichergestellt, dass eine Mehrfacherfassung
wirtschaftlich gleicher Bestandteile gewerblicher Erträge bei der Ermittlung
von Gewerbeerträgen im Konzernverbund weitgehend unterbleibt.
2. Internationale Konzernbesteuerung
Für die Besteuerung und eine entsprechende Steuerplanung im
internationalen bzw. EU-weit
engagierten Konzern ergeben sich zusätzliche konzernspezifische Probleme (Jacobs, 2002;
Fischer,
/Kleineidam, /Warneke, 2005; Mössner, et
al. 2005).
Die rechtsformgeleitete Besteuerung führt dazu, dass die
Konzernunternehmen nicht erst durch die Beschränkung der Besteuerungshoheit des
nationalen Steuergesetzgebers, sondern bereits durch die Organisationsform eine
getrennte, die Konzerndimensionen weitgehend ignorierende Besteuerung im Inland
erfahren. Im Ausland sehen sich die Konzerne – bei vergleichbarer
Steuerrechtsstruktur – erneut mit einer rechtsformgeleiteten, isolierenden
Besteuerung konfrontiert. Als weitere potentielle Besteuerungsmerkmale treten
im internationalen Steuerbereich der Standort und die Verteilung der einzelnen
Konzerneinheiten auf.
Die steuerliche Erfassung international tätiger, verbundener
Unternehmen gründet aus deutscher Sicht auf den folgenden
Besteuerungsprinzipien:
-
Die Unternehmen unterliegen mit ihrem Welteinkommen
aufgrund der steuerlichen Anerkennung ihrer jeweils selbstständigen
Rechtspersönlichkeit der unbeschränkten Steuerpflicht
(Welteinkommensprinzip).
-
Das im Steuerrecht geltende Trennungsprinzip bewirkt,
dass Gewinne nur bei der Ausschüttung durch die Gesellschaft an ihre
Gesellschafter erfasst werden. Thesaurierte Gewinne bleiben damit zeitlich
befristet grundsätzlich außerhalb des Besteuerungszugriffs des Sitzstaates
der Gesellschafter.
-
Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen
werden dem Grunde nach schuld- und steuerrechtlich prinzipiell anerkannt.
Im Interesse der internationalen Wettbewerbsfähigkeit sowie
unter der Zielsetzung eines zumindest tendenziell steuerneutralen
Standortwettbewerbs sind steuerliche Mehrfachbelastungen zu vermeiden. Unter finanz-
und volkswirtschaftlichem Aspekt dürfen aber auch keine Steueroasen, also
Gebiete vergleichbar niedrigerer Steuerbelastung geschaffen werden. Instrumente
zur Regulierung der Gesamtsteuerbelastung international tätiger
Konzernunternehmen sind insbesondere die (zwischen zwei Staaten
abzuschließenden) Doppelbesteuerungsabkommen sowie (einseitige) nationale
Steuerfreistellungen oder Anrechnungsmöglichkeiten (Jacobs, 2002).
Eine befriedigende Lösung der Besteuerung EU-weit tätiger Konzerne kann nur
erreicht werden, wenn grenzüberschreitend eine einheitliche Bemessungsgrundlage
geschaffen und von den nationalen Steuergesetzgebern akzeptiert würde.
Gleichzeitig müssten aber entweder die Tarife aller vergleichbaren Steuern der
jeweils beteiligten Länder weitgehend harmonisiert oder ein von allen
erhebungsberechtigten Ländern anerkanntes Steuer-Ausgleichsverfahren eingeführt
werden. So lange und so weit diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, führt
die Besteuerung von Konzernunternehmungen national wie international
grundsätzlich nicht zu einer zutreffenden steuerlichen Erfassung der
wirtschaftlichen Einheit (Salzberger, 1994).
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Emmerich, V./Habersack, M. : Konzernrecht,
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Theisen, M. R. : Vorüberlegungen zu einer
Konzernunternehmungslehre, in: DBW, H. 3/1988, S. 279 – 297
Wehlen, E. : Das Cash Management im
Konzern, in: Handbuch der Konzernfinanzierung, hrsg. v. Lutter, M. et al., Köln
1998, S. 745 – 776
Wöhe, G. : Überblick über die
Konzernbesteuerung, in: Handbuch der Konzernrechnungslegung, hrsg. v. Küting,
K./Weber, C.-P., Stuttgart 1998, S. 325 – 377
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