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Equity-Bewertung


Inhaltsübersicht
I. Überblick
II. Grundkonzeption der Equity-Bewertung nach HGB
III. Besonderheiten der Equity-Bewertung nach IFRS und US-GAAP
IV. Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen
V. Prüfung des Wertansatzes der Beteiligung im Konzernabschluss
VI. Prüfung des Ausweises

I. Überblick


Die Equity-Bewertung stellt eine aus dem angelsächsischen Rechtskreis stammende Methode zur Bewertung von Beteiligungen dar. Dabei wird, ausgehend von den Anschaffungskosten, der Wertansatz der Beteiligung in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung des anteiligen Eigenkapitals des Beteiligungsunternehmens fortgeschrieben. Auf dieser Grundlage soll der Beteiligungsansatz stets ein Spiegelbild des anteiligen Eigenkapitals sein (Küting, /Weber, C.-P. 2005).
Die Anwendung der Equity-Bewertung ist nach den Vorschriften des HGB zur Bilanzierung von Beteiligungen im Einzelabschluss unzulässig, da dies sowohl gegen das in § 253 I i.V.m. § 255 I HGB geregelte Anschaffungskostenprinzip als auch gegen das in § 252 I Nr. 4 HGB kodifizierte Realisationsprinzip verstoßen würde. Im Konzernabschluss hingegen ist die Anwendung der Equity-Bewertung für Beteiligungen an sog. assoziierten Unternehmen zwingend vorgeschrieben. Die auch als „ kleine Konsolidierung “ bezeichnete Equity Bewertung ist gem. § 311 HGB immer dann vorzunehmen, wenn ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen an einem nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen i.S.d. § 271 I HGB beteiligt ist und einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik des (assoziierten) Unternehmens ausübt. Dabei sind auch prinzipiell nicht auf Grundlage der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogene Tochterunternehmen sowie nicht auf Grundlage der Quotenkonsolidierung einbezogene Gemeinschaftsunternehmen den assoziierten Unternehmen nach HGB zuzurechnen.

II. Grundkonzeption der Equity-Bewertung nach HGB


Dem Bilanzierenden stehen bei der Equity-Bewertung im Konzernabschluss alternativ zwei formal gleichrangige Methoden zur Verfügung: die Buchwertmethode (§ 312 I Satz 1 Nr. 1 HGB) und die Kapitalanteilsmethode (§ 312 I Satz 1 Nr. 2 HGB).

1. Buchwertmethode


Die Buchwertmethode ist durch folgende Vorgehensweise gekennzeichnet:
1) Die im Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens ausgewiesenen Abschlussposten werden nicht in den Konzernabschluss übernommen.
2) Nach § 312 V Satz 1 HGB besteht ein Wahlrecht hinsichtlich der Vereinheitlichung der Bewertungsmethoden. Wird die Bewertung nicht angepasst, muss dies im Konzernanhang angegeben werden (§ 312 V Satz 2 HGB).
3) Ausgangspunkt für die Ermittlung des Wertansatzes ist nach § 312 I Satz 1 Nr. 1 HGB der Buchwert, der i.d.R. den Anschaffungskosten der Beteiligung entspricht.
4) Daran anschließend erfolgt – in einer statistischen Nebenrechnung – die Ermittlung eines Unterschiedsbetrags durch Aufrechnung des Buchwerts mit dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens.
5) Der Wertansatz der Beteiligung und der Unterschiedsbeträge werden auf der Grundlage der Wertansätze zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung des assoziierten Unternehmens in den Konzernabschluss oder bei Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist, ermittelt. Der gewählte Zeitpunkt ist im Konzernanhang anzugeben (§ 312 III HGB).
6) Ein auftretender Unterschiedsbetrag ist auf evtl. darin enthaltene stille Rücklagen/Lasten zu analysieren. Diese sind gem. § 312 II Satz I HGB den Wertansätzen der Vermögensgegenstände und Schulden des Unternehmens – ebenfalls in einer statistischen Nebenrechnung – insoweit zuzuordnen, als deren Wert höher oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz. Diese stillen Rücklagen/Lasten sind entsprechend der Behandlung der Wertansätze dieser Vermögensgegenstände und Schulden im Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens im Konzernabschluss fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen (§ 312 II Satz 2 HGB).
7) Für einen nach der Zuordnung gem. § 312 II Satz I HGB verbleibenden aktivischen oder passivischen Unterschiedsbetrag ist § 309 HGB entsprechend anzuwenden (§ 312 II Satz 3 HGB).
8) Im Rahmen der Buchwertmethode sind die aufzudeckenden stillen Rücklagen/Lasten und der Geschäfts- oder Firmenwert Bestandteil des Equity-Ansatzes. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der Anteile und dem anteiligen Eigenkapital ist daher bei erstmaliger Anwendung entweder als Vorspaltenvermerk in der Konzernbilanz zu zeigen oder im Konzernanhang anzugeben (§ 312 I Satz 2 HGB).
9) In den Folgejahren ist der Wertansatz der Beteiligung um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern. Auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschüttungen sind vom Wertansatz abzusetzen (§ 312 IV Satz 1 HGB).
10) Gem. § 312 V Satz 3 HGB ist § 304 HGB über die Behandlung der Zwischenerfolge entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind. Zwischenerfolge dürfen jedoch auch anteilig weggelassen werden (§ 312 V Satz 4 HGB).
(11) Stellt das assoziierte Unternehmen seinerseits einen Konzernabschluss auf, so ist die oben beschriebene Vorgehensweise auf der Grundlage des letzten verfügbaren Konzernabschlusses vorzunehmen (§ 312 VI Satz 2 HGB).

2. Kapitalanteilsmethode


Die Kapitalanteilsmethode ist – abweichend von der Buchwertmethode – wie folgt charakterisiert:
1) Der Wertansatz der Beteiligung erfolgt in der Konzernbilanz mit dem Betrag, der dem anteiligen Kapital des assoziierten Unternehmens entspricht (§ 312 I Satz 1 Nr. 2 HGB).
2) Das Eigenkapital ist dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn die Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten des assoziierten Unternehmens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen beizulegen ist. Dieser Betrag darf jedoch die Anschaffungskosten für die Anteile an dem assoziierten Unternehmen nicht überschreiten (§ 312 I Satz 3 HGB). Entsprechend der Neubewertungsmethode der Kapitalkonsolidierung müssen auch bei der Equity-Bewertung die stillen Rücklagen/Lasten in eine HB II bzw. HB III des assoziierten Unternehmens aufgedeckt werden, die anschließend die weitere Grundlage für die Equity-Bewertung bildet.
3) Ein sich bei der Aufrechnung von Anschaffungskosten und anteiligem Eigenkapital ergebende Unterschiedsbetrag hat i.d.R. den Charakter eines Geschäfts- oder Firmenwerts. Dieser Geschäfts- oder Firmenwert ist bei erstmaliger Anwendung in der Konzernbilanz gesondert auszuweisen oder im Konzernanhang anzugeben (§ 312 I Satz 3 HGB).

III. Besonderheiten der Equity-Bewertung nach IFRS und US-GAAP


Nach IFRS kommt die Equity-Methode nur im Konzernabschluss sowie im Abschluss von Investoren bzw. Partnerunternehmen, die selbst keinen Konzernabschluss aufstellen, zur Behandlung von assoziierten Unternehmen sowie – als alternative zur quotalen Einbeziehung – zur Behandlung von Gemeinschaftsunternehmen zur Anwendung. Tochterunternehmen sind aus dem Anwendungsbereich der Equity-Methode ausgeschlossen. Darüber hinaus kommt die Equity-Methode in einem separaten Einzelabschluss generell nicht zur Anwendung.
Nach US-GAAP ist die Equity-Methode auf Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen sowohl im Einzel- als auch im Konzernabschluss anzuwenden. Die Verwendung der Quotenkonsolidierung für Gemeinschaftsunternehmen ist mit wenigen Ausnahmen nicht vorgesehen (AIN-APB 18 Nr. 2). Darüber hinaus findet die Equity-Methode häufig Anwendung auf Tochterunternehmen im Einzelabschluss, während die Gründe, die gegen eine Vollkonsolidierung von Tochterunternehmen im Konzernabschluss sprechen, regelmäßig auch die Anwendung der Equity-Methode ausschließen (SFAS 94.1).
Die Regelungen zur Equity-Bewertung nach IAS 28 und APB 18 entsprechen im Wesentlichen denen nach HGB. Auch hier sind bei der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode die aus Sicht des bilanzierenden Unternehmens relevanten Wertansätze zu bestimmen, um diese später bei der Equity-Fortschreibung zu berücksichtigen. Ein separater Ausweis des Geschäfts- oder Firmenwerts – analog der deutschen Kapitalanteilsmethode – ist nach IFRS und US-GAAP indes unbekannt. Auch darf der Geschäfts- oder Firmenwert weder planmäßig abgeschrieben, noch sofort erfolgswirksam verrechnet werden. Stattdessen wird dieser indirekt im Rahmen des allgemeinen Werthaltigkeitstests für den Beteiligungsbuchwert berücksichtigt. Zwischenergebnisse sind – unabhängig von der Lieferrichtung – generell anteilig zu eliminieren. (Nach US-GAAP kann es in seltenen Fällen aber auch zu einer vollständigen Eliminierung kommen). Die IFRS fordern darüber hinaus eine Anpassung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.

IV. Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen


Der Konzernabschlussprüfer hat gem. § 316 II HGB den Konzernabschluss und -lagebericht von Kapitalgesellschaften zu prüfen. Die bei der Aufstellung des Konzernabschlusses vorgenommene Equity-Bewertung ist im Hinblick auf ihre Durchführung dahingehend zu überprüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen beachtet wurden (§ 317 I Satz 2 HGB). Bevor diese Prüfungshandlungen vorgenommen werden können, hat der Abschlussprüfer sicherzustellen, dass bei den Beteiligungen, die „ at equity “ bewertet wurden, die Anwendungsvoraussetzungen auch tatsächlich erfüllt waren. Ferner ist der Frage nachzugehen, ob die tatsächlich auf der Grundlage des Anschaffungskostenprinzips bewerteten Beteiligungen nicht „ at equity “ zu bewerten gewesen wären.

1. Assoziierte Unternehmen


Grundvoraussetzung für die Bewertung einer Beteiligung „ at equity “ ist, dass es sich bei dem Beteiligungsunternehmen um ein assoziiertes Unternehmen i.S.v. § 311 I HGB handelt, das durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:
1) Ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen hält eine Beteiligung i.S.d. § 271 I HGB an einem anderen Unternehmen.
2) Das andere Unternehmen wir nicht in den Konzernabschluss einbezogen.
3) Das einbezogene Unternehmen übt einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik des anderen Unternehmens aus.
Zu 1): Im Rahmen der Prüfung, ob ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen eine Beteiligung i.S.v. § 271 I HGB an einem anderen Unternehmen hält, kann der Konzernabschlussprüfer, der häufig mit dem Abschlussprüfer des Mutterunternehmens identisch sein wird, auf bereits vorliegende Prüfungsergebnisse zurückgreifen. Dies dürfte auf Grund der Vorlagepflicht gem. § 320 III Satz 1 HGB auch für den Fall möglich sein, wenn der Konzernabschlussprüfer und der Abschlussprüfer des Mutterunternehmens nicht identisch sind oder falls die Beteiligungsprüfung in Bezug auf Beteiligungen, die von einem bereits geprüften Tochterunternehmen gehalten werden, durchzuführen ist. Ist eine Beteiligungsprüfung bei einer von einem nicht geprüften einzubeziehenden Tochterunternehmen gehaltenen Beteiligung vorzunehmen, kann der Konzernabschlussprüfer deren Prüfung im Rahmen der gem. § 317 III Satz 1 i.V.m. § 317 I HGB vorzunehmenden Prüfung nachträglich durchführen. Daraus folgt, dass der Konzernabschlussprüfer häufig auf eine eigenständige Beteiligungsprüfung verzichten kann.
Zu 2): Liegt eine Beteiligung i.S.d. § 271 I HGB vor, ist weiterhin zu prüfen, ob das Beteiligungsunternehmen in den Konzernabschluss einbezogen wird oder nicht. Hierbei lassen sich drei Kategorien von nicht einbezogenen Beteiligungsunternehmen unterscheiden:

-

Tochterunternehmen, die gem. § 296 HGB nicht auf der Grundlage der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen werden;

-

Gemeinschaftsunternehmen, die nicht gem. § 310 I HGB auf der Grundlage der Quotenkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen werden;

-

„ Sonstige “ Beteiligungsunternehmen. Auch die Beschaffung der für diese Prüfung notwendigen Angaben bereitet i.d.R. keine Probleme, da gem. § 313 II, IV HGB stets Angaben zum Konsolidierungs- und Beteiligungsbereich gemacht werden müssen.


Zu 3): Schließlich hat der Konzernabschlussprüfer sicherzustellen, dass das einbezogene beteiligte Mutter- oder Tochterunternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik des anderen Unternehmens ausübt.
Bei dem Begriff des maßgeblichen Einflusses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, für den eine exakte Definition nicht gegeben werden kann. Besondere Schwierigkeiten bereiten auch die eindeutigen Abgrenzungen des maßgeblichen Einflusses vom beherrschenden Einfluss und vom Begriff der einheitlichen Leitung, da hier die Übergänge vielfach fließend sind. Fest steht jedoch, dass der maßgebliche Einfluss eine schwächere Form der Einflussnahme als die einheitliche Leitung darstellt.
Somit dürfte unstrittig sein, dass, falls ein Tochterunternehmen gem. § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen wird, hier auch zugleich ein maßgeblicher Einfluss des Mutterunternehmens vorliegen muss. Auch bei einem nicht auf der Grundlage der Quotenkonsolidierung einbezogenen Gemeinschaftsunternehmen dürfte i.d.R. das Tatbestandsmerkmal des maßgeblichen Einflusses erfüllt sein. Bei einem „ sonstigen “ Beteiligungsunternehmen hingegen treten bei der Beurteilung der Frage, ob ein maßgeblicher Einfluss vorliegt, Schwierigkeiten auf. Gem. § 311 I Satz 2 HGB wird ein maßgeblicher Einfluss vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens 20% der Stimmrechte der Gesellschafter innehat. Somit lassen sich zwei Fälle unterscheiden:

-

Stimmrechtsanteil ≥ 20%, wobei die Vermutung nicht widerlegt wird;

-

Stimmrechtsanteil < 20%, mit Nachweis des Vorliegens eines maßgeblichen Einflusses.


Dabei ist sicherzustellen, dass der maßgebliche Einfluss auch tatsächlich ausgeübt wird. Die bloße Möglichkeit der Ausübung des maßgeblichen Einflusses genügt nicht.
Etwas detailliertere Angaben hinsichtlich der Qualität des maßgeblichen Einflusses sind in den IFRS und dem US-GAAP enthalten. Grundsätzlich wird auch hier ein maßgeblicher Einfluss ab einem Stimmrechtsanteil von 20% widerlegbar vermutet. Bei einem Anteil von weniger als 20% wird widerlegbar vermutet, dass keine Möglichkeit zur Ausübung eines maßgeblichen Einflusses besteht (IAS 28.6, APB 18.17). Als Anhaltspunkte für das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses werden nach IAS 28.6 bzw. APB 18.17 die Vertretung im Board of Directors, die Mitwirkung an wichtigen Entscheidungen, bedeutende Lieferbeziehungen mit den Beteiligungsunternehmen, Personalverflechtungen sowie technologische Abhängigkeit genannt.

2. Befreiungstatbestand des § 311 II HGB


Die Pr, ob die Nichtberücksichtigung eines assoziierten Unternehmens „ at equity “ wegen untergeordneter Bedeutung gerechtfertigt ist, kann sich u.U. schwierig gestalten. Hier eröffnet sich dem Mutterunternehmen auf Grund des unbestimmten Rechtsbegriffs „ untergeordnete Bedeutung “ ein bilanzpolitischer Spielraum. Eindeutig dürfte der Fall lediglich dann sein, wenn ein Tochterunternehmen auf Grund einer geringen Bedeutung i.S.d. § 296 II HGB nicht einbezogen wurde; denn dann ist auch von einer geringen Bedeutung i.S.d. § 311 II HGB auszugehen (Küting, /Weber, C.-P. 2005).

V. Prüfung des Wertansatzes der Beteiligung im Konzernabschluss


1. Im Jahr der erstmaligen Anwendung der EquityBewertung (Erstkonsolidierung)


Sind die Voraussetzungen des § 311 HGB erfüllt, so sind der Wertansatz der Beteiligung und die Unterschiedsbeträge nach § 312 III HGB zu ermitteln. Die Pr des Wertansatzes der Beteiligung ist dabei von der angewandten Methode der Equity-Bewertung abhängig.

a) Buchwertmethode


Gem. 312 I Satz 1 Nr. 1 HGB ist bei Anwendung der Buchwertmethode die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen mit dem Buchwert anzusetzen, der i.d.R. den Anschaffungskosten der Beteiligung entspricht. Bei der Pr, inwieweit die Anschaffungskosten der Beteiligung den gesetzlichen Normen entsprechen, kann der Konzernabschlussprüfer wiederum auf bereits vorliegende Prüfungsunterlagen zurückgreifen. Zusätzliche Informationen benötigt er dagegen bei der Pr, ob die zur genauen Ermittlung des Wertansatzes der Beteiligung erforderlichen Daten ebenfalls den gesetzlichen Normen entsprechen. Die Pr muss sich demnach auf die folgenden Sachverhalte erstrecken:

(1) Ermittlung des Unterschiedsbetrags


Für die Ermittlung des Unterschiedsbetrags gem. § 312 I Satz 2 HGB ist primär die vollständige und richtige Erfassung des Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens sicherzustellen. Es setzt sich zusammen aus den Eigenkapitalposten Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Ergebnisvortrag und Ergebnis. Zu prüfen ist, ob auf der Aktivseite ausgewiesene Korrekturposten zum Eigenkapital berücksichtigt wurden. Die Eigenkapitalanteile passivischer Mischposten – wie der Sonderposten mit Rücklageanteil – dürfen bei der Ermittlung des hier relevanten Eigenkapitals nicht berücksichtigt werden.
Stellt das assoziierte Unternehmen einen Konzernabschluss auf, ist gem. § 312 VI Satz 2 HGB dieser für die Ermittlung des Wertansatzes zu Grunde zu legen. Folgende Sachverhalte sind dann zusätzlich zu prüfen:

-

Inwieweit sind aus der Konsolidierung resultierende Posten (z.B. Unterschiedsbeträge aus der Zwischenergebniseliminierung) in das der Aufrechnung zugrunde liegende Eigenkapital einbezogen worden?

-

Differenzbeträge aus erfolgswirksamen Konsolidierungsvorgängen werden i.d.R. mit den Rücklagen zusammengefasst bzw. mit den Rücklagen oder dem Ergebnis verrechnet, so dass hieraus ein positiver oder negativer Eigenkapitalcharakter abgeleitet werden kann. Konsequenterweise sollten daher solche Beträge in das der Aufrechnung zugrunde liegende Eigenkapital einfließen.

(2) Zuordnung und Auflösung des Unterschiedsbetrags


Im Rahmen der Zuordnung des Unterschiedsbetrags gem. § 312 II Satz 1 und 3 HGB bzw. seiner Fortführung, Abschreibung und Auflösung gem. § 312 II Satz 2 HGB sollten folgende Komponenten Gegenstand der Pr sein:

-

die Ermittlung der Zeitwerte der Abschlussposten des assoziierten Unternehmens. Da es sich hier i.d.R. um Schätzwerte handelt, kann die Auflösung des Unterschiedsbetrags u.U. erheblich beeinflusst werden.

-

die Methode und die Höhe der Zuordnung von stillen Rücklagen/Lasten zu einzelnen Bilanzposten des assoziierten Unternehmens. Denn dadurch kann die Auflösungsdauer und somit letztlich die Höhe der Erfolgswirksamkeit pro Periode, die sich in einer Veränderung des Wertansatzes der Beteiligung niederschlägt, gesteuert werden.

-

die Ermittlung der Restnutzungsdauer von Vermögensgegenständen des abnutzbaren Anlagevermögens, denen stille Rücklagen/Lasten zugeordnet werden, und die Wahl der Abschreibungsmethode, da auch diese Instrumente bilanzpolitisch genutzt werden können.

-

Pr, inwieweit die Behandlung des nach Zuordnung der stillen Rücklagen/Lasten verbleibenden Unterschiedsbetrags der gesetzlichen Norm des § 309 HGB entspricht.

(3) Weitere prüfungspflichtige Sachverhalte


Weitere Sachverhalte, die Gegenstand der Pr sein können, sind:
1) Eigenkapitalveränderungen beim assoziierten Unternehmen: Hierbei ist zu beachten, dass Eigenkapitalveränderungen nicht nur in den Folgejahren auftreten können (§ 312 IV Satz 1 HGB), sondern bereits im Jahr der erstmaligen Anwendung der Equity-Bewertung. Bspw. dann, wenn ein Mutterunternehmen zum 1.1.t1 insgesamt 40% der Anteile an einem Unternehmen erwirbt und im Rahmen der Konzernabschlusserstellung zum 31.12.t1 für die Kapitalkonsolidierung die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Erwerbs 1.1.t1 zugrunde legt (§ 312 IV Satz 1 HGB). In diesem Fall sind die Eigenkapitalveränderungen bereits im Laufe des Geschäftsjahrs t1 bei der Fortschreibung des Equity-Ansatzes zu berücksichtigen.
2) Zwischenergebniseliminierung: Soweit § 304 HGB über die Behandlung der Zwischenergebnisse im Rahmen der Equity-Bewertung zur Anwendung kommt (§ 312 V Satz 3 HGB), ist zu beachten, dass eine Eliminierungspflicht nur bei up-stream-Lieferungen (assoziiertes Unternehmen liefert an ein einbezogenes Konzernunternehmen) besteht, da bei down-stream-Lieferungen die Voraussetzung des § 304 I Satz 1 HGB nicht erfüllt ist. Weiterhin ist zu beachten, dass die Zwischenergebniseliminierung auch quotal vorgenommen werden kann (§ 312 V Satz 4 HGB).
3) Außerplanmäßige Fortschreibung des Beteiligungsbuchwerts: Als Ursache hierfür sind primär Abschreibungen auf den Beteiligungsbuchwert, aber auch Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen sowie Zu- oder Verkäufe von Anteilen an assoziierten Unternehmen anzusehen.

b) Kapitalanteilsmethode


Bei der Pr des Wertansatzes der Beteiligung bei Anwendung der Kapitalanteilsmethode kommt es insofern zu einer abweichenden Vorgehensweise, als dass bei der Kapitalanteilsmethode die Aufdeckung der stillen Rücklagen/Lasten bereits vor der Ermittlung des Unterschiedsbetrags in einer HB II bzw. HB III zu erfolgen hat. Dabei führen aufgedeckte stille Rücklagen/Lasten zu einer Erhöhung/Verminderung des Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens. Der Konzernabschlussprüfer muss sicherstellen, dass die stillen Rücklagen/Lasten voll aufgedeckt werden, sofern nicht § 312 I Satz 3 letzter Halbsatz HGB entgegensteht.

2. Fortschreibung des EquityAnsatzes (Folgekonsolidierung)


Gem. § 298 I i.V.m. § 252 I Satz 1 Nr. 1 HGB hat auch der Grundsatz der Bilanzidentität für den Konzernabschluss Geltung. Da jedoch im Rahmen der Einzelabschlusserstellung die Anwendung der Equity-Bewertung nicht zulässig ist, geht in den Summenabschluss lediglich der „ unkorrigierte “ Buchwert des Einzelabschlusses ein. Der Konzernabschlussprüfer hat daher sicherzustellen, dass die Anpassungsbuchungen an den fortgeführten Equity-Ansatz zweckentsprechend vorgenommen wurden. Weiterhin hat er zu prüfen, ob die Abschreibungs- bzw. Auflösungsbeträge der aufgedeckten stillen Rücklage/Lasten zutreffend ermittelt wurden und inwieweit sich durch eine Neubewertung gem. § 308 HGB das Eigenkapital des assoziierten Unternehmens gegenüber dem Vorjahr verändert hat.

VI. Prüfung des Ausweises


Im Rahmen der Ausweisprüfung hat der Konzernabschlussprüfer folgende Sachverhalte kritisch zu untersuchen:

-

Die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen (§ 311 I Satz 1 HGB).

-

Das auf assoziierte Beteiligungen entfallende Ergebnis ist in der Konzern-GuV unter einem gesonderten Posten auszuweisen (§ 312 IV Satz 2 HGB).

-

Bei erstmaliger Anwendung der Buchwertmethode/Kapitalanteilsmethode ist der Unterschiedsbetrag in der Konzernbilanz zu vermerken/gesondert auszuweisen oder im Konzernanhang anzugeben (§ 312 I Satz 2, 3 HGB).

-

Ein passivischer Unterschiedsbetrag darf bei strenger Auslegung des Gesetzes bei beiden Methoden als eigenständiger Posten in der Konzernbilanz nicht ausgewiesen werden. Aus informationspolitischen Gesichtspunkten wäre es jedoch begrüßenswert, wenn entweder ein Vorspaltenvermerk oder eine Angabe im Anhang erfolgen würde (Küting, /Weber, C.-P. 2005).


Literatur:
ADS, : Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, bearb. v. Forster, K.-H./Goerdeler, R./Lanfermann, J. et al., 6. A., Stuttgart ab 1995
Baetge, J./Bruns, C./Klaholz, T. : Kommentierung zu IAS 28, in: Rechnungslegung nach International Accounting Standards (IAS), hrsg. v. Baetge, J./Dörner, D./Kleekämper, H. et al., 2. A., Stuttgart 2002
Brune, J.W./Senger, T./Hayn, B./Paaßen, V. : § 15. Konzerne und assoziierte Unternehmen, in: Beck\'sches IFRS-Handbuch, hrsg. v. Bohl, W./Riese, J., München 2004
Busse v. Colbe, W. : Die Equitymethode zur Bewertung von Beteiligungen im Konzernabschluß, in: Zukunftsaspekte der anwendungsorientierten Betriebswirtschaftslehre, hrsg. v. Gaugler, E. et al., Stuttgart 1986, S. 249 – 266
Busse v. Colbe, W./Müller, E./Reinhard, H. : Aufstellung von Konzernabschlüssen, in: ZfbF-Sonderheft 21, 2. A., Düsseldorf 1989
Küting, K./Köthner, R./Zündorf, H. : Kommentierung zu § 311 HGB, in: Handbuch der Konzernrechnungslegung, hrsg. v. Küting, K.//Weber, C.-P., 2. A., Stuttgart 1998, S. 1711 – 1749
Küting, K./Weber, C.-P. : Der Konzernabschluss, 9. A., Stuttgart 2005
Küting, K./Zündorf, H. : Die Praxis des Equity-Accounting, in: BB 1988, S. 872 – 881
Küting, K./Zündorf, H. : Kommentierung zu § 312 HGB, in: Handbuch der Konzernrechnungslegung, hrsg. v. Küting, K./Weber, C.-P., 2. A., Stuttgart 1998, S. 1751 – 1856
Pellens, B./Fülbier, R.U./Gassen, J. : Internationale Rechnungslegung, 5. A., Stuttgart 2004
Weber, C.-P. : Abschnitt 10, in: WILEY-Kommentar zur internationalen Rechnungslegung nach IAS/IFRS, hrsg. v. Ballwieser, W./Bunie, F./Hayn, S. et al., Braunschweig 2004
Zündorf, H. : Quotenkonsoliderung versus Equity-Methode, Stuttgart 1987

 

 


 

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