Inhaltsübersicht
I. Überblick
II. Grundkonzeption
der Equity-Bewertung nach HGB
III. Besonderheiten
der Equity-Bewertung nach IFRS und US-GAAP
IV. Prüfung
der Anwendungsvoraussetzungen
V. Prüfung
des Wertansatzes der Beteiligung im Konzernabschluss
VI. Prüfung
des Ausweises
I. Überblick
Die Equity-Bewertung
stellt eine aus dem angelsächsischen Rechtskreis stammende Methode zur
Bewertung von Beteiligungen dar. Dabei wird, ausgehend von den Anschaffungskosten,
der Wertansatz der Beteiligung in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung
des anteiligen Eigenkapitals des Beteiligungsunternehmens fortgeschrieben. Auf
dieser Grundlage soll der Beteiligungsansatz stets ein Spiegelbild des
anteiligen Eigenkapitals sein (Küting,
/Weber, C.-P. 2005).
Die Anwendung der Equity-Bewertung ist nach den Vorschriften
des HGB zur Bilanzierung von Beteiligungen im Einzelabschluss unzulässig, da
dies sowohl gegen das in § 253 I i.V.m. § 255 I HGB geregelte
Anschaffungskostenprinzip als auch gegen das in § 252 I Nr. 4 HGB kodifizierte
Realisationsprinzip verstoßen würde. Im Konzernabschluss
hingegen ist die Anwendung der Equity-Bewertung für Beteiligungen an sog.
assoziierten Unternehmen zwingend vorgeschrieben. Die auch als „ kleine Konsolidierung “ bezeichnete
Equity Bewertung ist gem. § 311 HGB immer dann vorzunehmen, wenn ein in den
Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen an einem nicht in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen i.S.d. § 271 I HGB beteiligt ist und
einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik des
(assoziierten) Unternehmens ausübt. Dabei sind auch prinzipiell nicht auf
Grundlage der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogene
Tochterunternehmen sowie nicht auf Grundlage der Quotenkonsolidierung
einbezogene Gemeinschaftsunternehmen den assoziierten Unternehmen nach HGB
zuzurechnen.
II. Grundkonzeption
der Equity-Bewertung nach HGB
Dem Bilanzierenden stehen bei der Equity-Bewertung im
Konzernabschluss alternativ zwei formal gleichrangige Methoden zur Verfügung:
die Buchwertmethode (§ 312 I Satz 1
Nr. 1 HGB) und die Kapitalanteilsmethode
(§ 312 I Satz 1 Nr. 2 HGB).
1. Buchwertmethode
Die Buchwertmethode
ist durch folgende Vorgehensweise gekennzeichnet:
1) Die im Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens
ausgewiesenen Abschlussposten werden nicht in den Konzernabschluss übernommen.
2) Nach § 312 V Satz 1 HGB besteht ein Wahlrecht hinsichtlich
der Vereinheitlichung der Bewertungsmethoden. Wird die Bewertung nicht
angepasst, muss dies im Konzernanhang angegeben werden (§ 312 V Satz 2 HGB).
3) Ausgangspunkt für die Ermittlung des Wertansatzes ist nach
§ 312 I Satz 1 Nr. 1 HGB der Buchwert, der i.d.R. den Anschaffungskosten
der Beteiligung entspricht.
4) Daran anschließend erfolgt – in einer statistischen Nebenrechnung – die Ermittlung eines
Unterschiedsbetrags durch Aufrechnung des Buchwerts mit dem anteiligen Eigenkapital
des assoziierten Unternehmens.
5) Der Wertansatz der Beteiligung und der Unterschiedsbeträge
werden auf der Grundlage der Wertansätze zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile
oder der erstmaligen Einbeziehung des assoziierten Unternehmens in den
Konzernabschluss oder bei Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten zu
dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist,
ermittelt. Der gewählte Zeitpunkt ist im Konzernanhang anzugeben (§ 312 III
HGB).
6) Ein auftretender Unterschiedsbetrag ist auf evtl. darin
enthaltene stille Rücklagen/Lasten zu analysieren. Diese sind gem. § 312 II
Satz I HGB den Wertansätzen der Vermögensgegenstände und Schulden des
Unternehmens – ebenfalls in einer statistischen
Nebenrechnung – insoweit zuzuordnen, als deren Wert höher oder niedriger
ist als der bisherige Wertansatz. Diese stillen Rücklagen/Lasten sind
entsprechend der Behandlung der Wertansätze dieser Vermögensgegenstände und
Schulden im Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens im Konzernabschluss
fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen (§ 312 II Satz 2 HGB).
7) Für einen nach der Zuordnung gem. § 312 II Satz I HGB
verbleibenden aktivischen oder passivischen Unterschiedsbetrag ist § 309 HGB
entsprechend anzuwenden (§ 312 II Satz 3 HGB).
8) Im Rahmen der Buchwertmethode
sind die aufzudeckenden stillen Rücklagen/Lasten und der Geschäfts- oder
Firmenwert Bestandteil des Equity-Ansatzes. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Buchwert der Anteile und dem anteiligen Eigenkapital ist daher bei erstmaliger Anwendung entweder als Vorspaltenvermerk in der Konzernbilanz
zu zeigen oder im Konzernanhang anzugeben (§ 312 I Satz 2 HGB).
9) In den Folgejahren
ist der Wertansatz der Beteiligung um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen,
die den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten
Unternehmens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern. Auf die Beteiligung
entfallende Gewinnausschüttungen sind vom Wertansatz abzusetzen (§ 312 IV Satz
1 HGB).
10) Gem. § 312 V Satz 3 HGB ist § 304 HGB über die Behandlung
der Zwischenerfolge entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beurteilung
maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind. Zwischenerfolge dürfen
jedoch auch anteilig weggelassen werden (§ 312 V Satz 4 HGB).
(11) Stellt das assoziierte Unternehmen seinerseits einen
Konzernabschluss auf, so ist die oben beschriebene Vorgehensweise auf der
Grundlage des letzten verfügbaren Konzernabschlusses vorzunehmen (§ 312 VI Satz
2 HGB).
2. Kapitalanteilsmethode
Die Kapitalanteilsmethode
ist – abweichend von der Buchwertmethode
– wie folgt charakterisiert:
1) Der Wertansatz der Beteiligung erfolgt in der
Konzernbilanz mit dem Betrag, der dem anteiligen Kapital des assoziierten
Unternehmens entspricht (§ 312 I Satz 1 Nr. 2 HGB).
2) Das Eigenkapital ist dabei mit dem Betrag anzusetzen, der
sich ergibt, wenn die Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten des
assoziierten Unternehmens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen beizulegen ist.
Dieser Betrag darf jedoch die Anschaffungskosten für die Anteile an dem
assoziierten Unternehmen nicht überschreiten (§ 312 I Satz 3 HGB). Entsprechend
der Neubewertungsmethode der
Kapitalkonsolidierung müssen auch bei der Equity-Bewertung die stillen Rücklagen/Lasten
in eine HB II bzw. HB III des assoziierten Unternehmens aufgedeckt werden, die
anschließend die weitere Grundlage für die Equity-Bewertung bildet.
3) Ein sich bei der Aufrechnung von Anschaffungskosten und
anteiligem Eigenkapital ergebende Unterschiedsbetrag hat i.d.R. den Charakter
eines Geschäfts- oder Firmenwerts. Dieser Geschäfts-
oder Firmenwert ist bei erstmaliger Anwendung in der Konzernbilanz
gesondert auszuweisen oder im Konzernanhang anzugeben (§ 312 I Satz 3 HGB).
III. Besonderheiten
der Equity-Bewertung nach IFRS und US-GAAP
Nach IFRS kommt die Equity-Methode nur im Konzernabschluss
sowie im Abschluss von Investoren bzw. Partnerunternehmen, die selbst keinen
Konzernabschluss aufstellen, zur Behandlung von assoziierten Unternehmen sowie
– als alternative zur quotalen Einbeziehung – zur Behandlung von
Gemeinschaftsunternehmen zur Anwendung. Tochterunternehmen sind aus dem
Anwendungsbereich der Equity-Methode ausgeschlossen. Darüber hinaus kommt die
Equity-Methode in einem separaten Einzelabschluss generell nicht zur Anwendung.
Nach US-GAAP ist die Equity-Methode auf
Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen sowohl im Einzel- als auch
im Konzernabschluss anzuwenden. Die Verwendung der Quotenkonsolidierung für
Gemeinschaftsunternehmen ist mit wenigen Ausnahmen nicht vorgesehen (AIN-APB 18
Nr. 2). Darüber hinaus findet die Equity-Methode häufig Anwendung auf
Tochterunternehmen im Einzelabschluss, während die Gründe, die gegen eine
Vollkonsolidierung von Tochterunternehmen im Konzernabschluss sprechen,
regelmäßig auch die Anwendung der Equity-Methode ausschließen (SFAS 94.1).
Die Regelungen zur Equity-Bewertung nach IAS 28 und APB 18
entsprechen im Wesentlichen denen nach HGB. Auch hier sind bei der erstmaligen
Anwendung der Equity-Methode die aus Sicht des bilanzierenden Unternehmens
relevanten Wertansätze zu bestimmen, um diese später bei der
Equity-Fortschreibung zu berücksichtigen. Ein separater Ausweis des Geschäfts-
oder Firmenwerts – analog der deutschen Kapitalanteilsmethode – ist nach IFRS
und US-GAAP indes unbekannt. Auch darf der Geschäfts- oder Firmenwert weder
planmäßig abgeschrieben, noch sofort erfolgswirksam verrechnet werden.
Stattdessen wird dieser indirekt im Rahmen des allgemeinen Werthaltigkeitstests
für den Beteiligungsbuchwert berücksichtigt. Zwischenergebnisse sind –
unabhängig von der Lieferrichtung – generell anteilig zu eliminieren. (Nach
US-GAAP kann es in seltenen Fällen aber auch zu einer vollständigen
Eliminierung kommen). Die IFRS fordern darüber hinaus eine Anpassung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.
IV. Prüfung
der Anwendungsvoraussetzungen
Der Konzernabschlussprüfer hat gem. § 316 II HGB den
Konzernabschluss und -lagebericht von Kapitalgesellschaften zu prüfen. Die bei
der Aufstellung des Konzernabschlusses vorgenommene Equity-Bewertung ist im
Hinblick auf ihre Durchführung dahingehend zu überprüfen, ob die gesetzlichen
Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen beachtet wurden (§ 317 I Satz 2
HGB). Bevor diese Prüfungshandlungen vorgenommen werden können, hat der
Abschlussprüfer sicherzustellen, dass bei den Beteiligungen, die „ at equity “ bewertet wurden, die
Anwendungsvoraussetzungen auch tatsächlich erfüllt waren. Ferner ist der Frage
nachzugehen, ob die tatsächlich auf der Grundlage des
Anschaffungskostenprinzips bewerteten Beteiligungen nicht „ at equity “ zu bewerten gewesen wären.
1. Assoziierte
Unternehmen
Grundvoraussetzung für die Bewertung einer Beteiligung „ at equity “ ist, dass es sich bei dem
Beteiligungsunternehmen um ein assoziiertes
Unternehmen i.S.v. § 311 I HGB handelt, das durch folgende Merkmale
gekennzeichnet ist:
1) Ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen hält
eine Beteiligung i.S.d. § 271 I HGB an einem anderen Unternehmen.
2) Das andere Unternehmen wir nicht in den Konzernabschluss
einbezogen.
3) Das einbezogene Unternehmen übt einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik des
anderen Unternehmens aus.
Zu 1): Im Rahmen der Prüfung, ob ein in den Konzernabschluss
einbezogenes Unternehmen eine Beteiligung i.S.v. § 271 I HGB an einem
anderen Unternehmen hält, kann der Konzernabschlussprüfer, der häufig mit dem
Abschlussprüfer des Mutterunternehmens identisch sein wird, auf bereits
vorliegende Prüfungsergebnisse zurückgreifen. Dies dürfte auf Grund der
Vorlagepflicht gem. § 320 III Satz 1 HGB auch für den Fall möglich sein, wenn
der Konzernabschlussprüfer und der Abschlussprüfer des Mutterunternehmens nicht
identisch sind oder falls die Beteiligungsprüfung in Bezug auf Beteiligungen,
die von einem bereits geprüften Tochterunternehmen gehalten werden,
durchzuführen ist. Ist eine Beteiligungsprüfung bei einer von einem nicht
geprüften einzubeziehenden Tochterunternehmen gehaltenen Beteiligung
vorzunehmen, kann der Konzernabschlussprüfer deren Prüfung im Rahmen der gem. §
317 III Satz 1 i.V.m. § 317 I HGB vorzunehmenden Prüfung nachträglich
durchführen. Daraus folgt, dass der Konzernabschlussprüfer häufig auf eine
eigenständige Beteiligungsprüfung verzichten kann.
Zu 2): Liegt eine Beteiligung i.S.d. § 271 I HGB vor, ist
weiterhin zu prüfen, ob das Beteiligungsunternehmen in den Konzernabschluss
einbezogen wird oder nicht. Hierbei lassen sich drei Kategorien von nicht
einbezogenen Beteiligungsunternehmen unterscheiden:
-
Tochterunternehmen, die gem. § 296 HGB nicht auf der
Grundlage der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen werden;
-
Gemeinschaftsunternehmen, die nicht gem. § 310 I HGB
auf der Grundlage der Quotenkonsolidierung
in den Konzernabschluss einbezogen werden;
-
„ Sonstige “
Beteiligungsunternehmen. Auch die Beschaffung der für diese Prüfung
notwendigen Angaben bereitet i.d.R. keine Probleme, da gem. § 313 II, IV HGB
stets Angaben zum Konsolidierungs- und Beteiligungsbereich gemacht werden
müssen.
Zu 3): Schließlich hat der Konzernabschlussprüfer
sicherzustellen, dass das einbezogene beteiligte Mutter- oder
Tochterunternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und
Finanzpolitik des anderen Unternehmens ausübt.
Bei dem Begriff des maßgeblichen
Einflusses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, für den
eine exakte Definition nicht gegeben werden kann. Besondere Schwierigkeiten
bereiten auch die eindeutigen Abgrenzungen des maßgeblichen Einflusses vom
beherrschenden Einfluss und vom Begriff der einheitlichen Leitung, da hier die
Übergänge vielfach fließend sind. Fest steht jedoch, dass der maßgebliche
Einfluss eine schwächere Form der Einflussnahme als die einheitliche Leitung
darstellt.
Somit dürfte unstrittig sein, dass, falls ein
Tochterunternehmen gem. § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen
wird, hier auch zugleich ein maßgeblicher Einfluss des Mutterunternehmens
vorliegen muss. Auch bei einem nicht auf der Grundlage der Quotenkonsolidierung
einbezogenen Gemeinschaftsunternehmen dürfte i.d.R. das Tatbestandsmerkmal des
maßgeblichen Einflusses erfüllt sein. Bei einem „ sonstigen “
Beteiligungsunternehmen hingegen treten bei der Beurteilung der Frage, ob ein
maßgeblicher Einfluss vorliegt, Schwierigkeiten auf. Gem. § 311 I Satz 2 HGB
wird ein maßgeblicher Einfluss vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen
Unternehmen mindestens 20% der Stimmrechte
der Gesellschafter innehat. Somit lassen sich zwei Fälle unterscheiden:
-
Stimmrechtsanteil ≥ 20%, wobei die Vermutung
nicht widerlegt wird;
-
Stimmrechtsanteil < 20%, mit Nachweis des
Vorliegens eines maßgeblichen Einflusses.
Dabei ist sicherzustellen, dass der maßgebliche Einfluss auch
tatsächlich ausgeübt wird. Die bloße Möglichkeit der Ausübung des maßgeblichen
Einflusses genügt nicht.
Etwas detailliertere Angaben hinsichtlich der Qualität des
maßgeblichen Einflusses sind in den IFRS und dem US-GAAP enthalten.
Grundsätzlich wird auch hier ein maßgeblicher Einfluss ab einem
Stimmrechtsanteil von 20% widerlegbar vermutet. Bei einem Anteil von weniger
als 20% wird widerlegbar vermutet, dass keine Möglichkeit zur Ausübung eines
maßgeblichen Einflusses besteht (IAS 28.6, APB 18.17). Als Anhaltspunkte für
das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses werden nach IAS 28.6 bzw. APB 18.17
die Vertretung im Board of Directors,
die Mitwirkung an wichtigen Entscheidungen, bedeutende Lieferbeziehungen mit
den Beteiligungsunternehmen, Personalverflechtungen sowie technologische
Abhängigkeit genannt.
2. Befreiungstatbestand
des § 311 II HGB
Die Pr, ob die Nichtberücksichtigung eines assoziierten
Unternehmens „ at equity “ wegen untergeordneter Bedeutung gerechtfertigt
ist, kann sich u.U. schwierig gestalten. Hier eröffnet sich dem
Mutterunternehmen auf Grund des unbestimmten Rechtsbegriffs „ untergeordnete
Bedeutung “ ein bilanzpolitischer Spielraum. Eindeutig dürfte der Fall lediglich
dann sein, wenn ein Tochterunternehmen auf Grund einer geringen Bedeutung
i.S.d. § 296 II HGB nicht einbezogen wurde; denn dann ist auch von einer
geringen Bedeutung i.S.d. § 311 II HGB auszugehen (Küting,
/Weber, C.-P. 2005).
V. Prüfung
des Wertansatzes der Beteiligung im Konzernabschluss
1. Im Jahr
der erstmaligen Anwendung der EquityBewertung (Erstkonsolidierung)
Sind die Voraussetzungen des § 311 HGB erfüllt, so sind der
Wertansatz der Beteiligung und die Unterschiedsbeträge nach § 312 III HGB zu
ermitteln. Die Pr des Wertansatzes der Beteiligung ist dabei von der
angewandten Methode der Equity-Bewertung abhängig.
a) Buchwertmethode
Gem. 312 I Satz 1 Nr. 1 HGB ist bei Anwendung der Buchwertmethode die Beteiligung an einem
assoziierten Unternehmen mit dem Buchwert anzusetzen, der i.d.R. den Anschaffungskosten
der Beteiligung entspricht. Bei der Pr, inwieweit die Anschaffungskosten der
Beteiligung den gesetzlichen Normen entsprechen, kann der
Konzernabschlussprüfer wiederum auf bereits vorliegende Prüfungsunterlagen
zurückgreifen. Zusätzliche Informationen benötigt er dagegen bei der Pr, ob die
zur genauen Ermittlung des Wertansatzes der Beteiligung erforderlichen Daten
ebenfalls den gesetzlichen Normen entsprechen. Die Pr muss sich demnach auf die
folgenden Sachverhalte erstrecken:
(1) Ermittlung
des Unterschiedsbetrags
Für die Ermittlung des Unterschiedsbetrags gem. § 312 I Satz
2 HGB ist primär die vollständige und richtige Erfassung des Eigenkapitals des
assoziierten Unternehmens sicherzustellen. Es setzt sich zusammen aus den
Eigenkapitalposten Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen,
Ergebnisvortrag und Ergebnis. Zu prüfen ist, ob auf der Aktivseite ausgewiesene
Korrekturposten zum Eigenkapital berücksichtigt wurden. Die Eigenkapitalanteile
passivischer Mischposten – wie der Sonderposten mit Rücklageanteil – dürfen bei
der Ermittlung des hier relevanten Eigenkapitals nicht berücksichtigt werden.
Stellt das assoziierte Unternehmen einen Konzernabschluss
auf, ist gem. § 312 VI Satz 2 HGB dieser für die Ermittlung des Wertansatzes zu
Grunde zu legen. Folgende Sachverhalte sind dann zusätzlich zu prüfen:
-
Inwieweit sind aus der Konsolidierung resultierende
Posten (z.B. Unterschiedsbeträge aus der Zwischenergebniseliminierung) in das
der Aufrechnung zugrunde liegende Eigenkapital einbezogen worden?
-
Differenzbeträge aus erfolgswirksamen
Konsolidierungsvorgängen werden i.d.R. mit den Rücklagen zusammengefasst bzw.
mit den Rücklagen oder dem Ergebnis verrechnet, so dass hieraus ein positiver
oder negativer Eigenkapitalcharakter abgeleitet werden kann.
Konsequenterweise sollten daher solche Beträge in das der Aufrechnung
zugrunde liegende Eigenkapital einfließen.
(2) Zuordnung
und Auflösung des Unterschiedsbetrags
Im Rahmen der Zuordnung des Unterschiedsbetrags gem. § 312 II
Satz 1 und 3 HGB bzw. seiner Fortführung, Abschreibung und Auflösung gem. § 312
II Satz 2 HGB sollten folgende Komponenten Gegenstand der Pr sein:
-
die Ermittlung der Zeitwerte
der Abschlussposten des assoziierten Unternehmens. Da es sich hier i.d.R.
um Schätzwerte handelt, kann die Auflösung des Unterschiedsbetrags u.U.
erheblich beeinflusst werden.
-
die Methode und
die Höhe der Zuordnung von stillen Rücklagen/Lasten zu einzelnen Bilanzposten des assoziierten Unternehmens.
Denn dadurch kann die Auflösungsdauer und somit letztlich die Höhe der
Erfolgswirksamkeit pro Periode, die sich in einer Veränderung des
Wertansatzes der Beteiligung niederschlägt, gesteuert werden.
-
die Ermittlung
der Restnutzungsdauer von Vermögensgegenständen des abnutzbaren
Anlagevermögens, denen stille Rücklagen/Lasten zugeordnet werden, und die Wahl der Abschreibungsmethode, da auch
diese Instrumente bilanzpolitisch genutzt werden können.
-
Pr, inwieweit die Behandlung
des nach Zuordnung der stillen Rücklagen/Lasten verbleibenden Unterschiedsbetrags der gesetzlichen Norm des § 309
HGB entspricht.
(3) Weitere
prüfungspflichtige Sachverhalte
Weitere Sachverhalte, die Gegenstand der Pr sein können,
sind:
1) Eigenkapitalveränderungen
beim assoziierten Unternehmen: Hierbei ist zu beachten, dass
Eigenkapitalveränderungen nicht nur in den Folgejahren auftreten können (§ 312
IV Satz 1 HGB), sondern bereits im Jahr der erstmaligen Anwendung der
Equity-Bewertung. Bspw. dann, wenn ein Mutterunternehmen zum 1.1.t1 insgesamt 40% der Anteile an einem Unternehmen
erwirbt und im Rahmen der Konzernabschlusserstellung zum 31.12.t1 für die Kapitalkonsolidierung die Wertverhältnisse
zum Zeitpunkt des Erwerbs 1.1.t1 zugrunde
legt (§ 312 IV Satz 1 HGB). In diesem Fall sind die Eigenkapitalveränderungen
bereits im Laufe des Geschäftsjahrs t1 bei der
Fortschreibung des Equity-Ansatzes zu berücksichtigen.
2) Zwischenergebniseliminierung:
Soweit § 304 HGB über die Behandlung der Zwischenergebnisse im Rahmen der
Equity-Bewertung zur Anwendung kommt (§ 312 V Satz 3 HGB), ist zu beachten,
dass eine Eliminierungspflicht nur bei up-stream-Lieferungen
(assoziiertes Unternehmen liefert an ein einbezogenes Konzernunternehmen)
besteht, da bei down-stream-Lieferungen
die Voraussetzung des § 304 I Satz 1 HGB nicht erfüllt ist. Weiterhin ist zu
beachten, dass die Zwischenergebniseliminierung auch quotal vorgenommen werden
kann (§ 312 V Satz 4 HGB).
3) Außerplanmäßige
Fortschreibung des Beteiligungsbuchwerts: Als Ursache hierfür sind primär
Abschreibungen auf den Beteiligungsbuchwert, aber auch Kapitalerhöhungen und
-herabsetzungen sowie Zu- oder Verkäufe von Anteilen an assoziierten
Unternehmen anzusehen.
b) Kapitalanteilsmethode
Bei der Pr des Wertansatzes der Beteiligung bei Anwendung der
Kapitalanteilsmethode kommt es insofern zu einer abweichenden Vorgehensweise,
als dass bei der Kapitalanteilsmethode
die Aufdeckung der stillen Rücklagen/Lasten bereits vor der Ermittlung des
Unterschiedsbetrags in einer HB II bzw. HB III zu erfolgen hat. Dabei führen
aufgedeckte stille Rücklagen/Lasten zu einer Erhöhung/Verminderung des
Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens. Der Konzernabschlussprüfer muss
sicherstellen, dass die stillen Rücklagen/Lasten voll aufgedeckt werden, sofern
nicht § 312 I Satz 3 letzter Halbsatz HGB entgegensteht.
2. Fortschreibung
des EquityAnsatzes (Folgekonsolidierung)
Gem. § 298 I i.V.m. § 252 I Satz 1 Nr. 1 HGB hat auch der
Grundsatz der Bilanzidentität für den
Konzernabschluss Geltung. Da jedoch im Rahmen der Einzelabschlusserstellung die
Anwendung der Equity-Bewertung nicht zulässig ist, geht in den Summenabschluss
lediglich der „ unkorrigierte “ Buchwert des Einzelabschlusses ein. Der
Konzernabschlussprüfer hat daher sicherzustellen, dass die Anpassungsbuchungen
an den fortgeführten Equity-Ansatz zweckentsprechend vorgenommen wurden.
Weiterhin hat er zu prüfen, ob die Abschreibungs- bzw. Auflösungsbeträge der
aufgedeckten stillen Rücklage/Lasten zutreffend ermittelt wurden und inwieweit
sich durch eine Neubewertung gem. § 308 HGB das Eigenkapital des assoziierten
Unternehmens gegenüber dem Vorjahr verändert hat.
VI. Prüfung
des Ausweises
Im Rahmen der Ausweisprüfung
hat der Konzernabschlussprüfer folgende Sachverhalte kritisch zu untersuchen:
-
Die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist
in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender
Bezeichnung auszuweisen (§ 311 I Satz 1 HGB).
-
Das auf assoziierte Beteiligungen entfallende Ergebnis
ist in der Konzern-GuV unter einem gesonderten Posten auszuweisen (§ 312 IV
Satz 2 HGB).
-
Bei erstmaliger Anwendung der Buchwertmethode/Kapitalanteilsmethode
ist der Unterschiedsbetrag in der Konzernbilanz zu vermerken/gesondert
auszuweisen oder im Konzernanhang anzugeben (§ 312 I Satz 2, 3 HGB).
-
Ein passivischer Unterschiedsbetrag darf bei strenger
Auslegung des Gesetzes bei beiden Methoden als eigenständiger Posten in der
Konzernbilanz nicht ausgewiesen werden. Aus informationspolitischen
Gesichtspunkten wäre es jedoch begrüßenswert, wenn entweder ein
Vorspaltenvermerk oder eine Angabe im Anhang erfolgen würde (Küting,
/Weber, C.-P. 2005).
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