Inhaltsübersicht
I. Grundlagen
II. Ziele
der Bilanzpolitik
III. Verhältnis
von Bilanzpolitik und Bilanzanalyse
IV. Aktionsraum
der Bilanzpolitik
V. Instrumente
der Bilanzpolitik
I. Grundlagen
1. Begriff der Bilanzpolitik
Unter Bilanzpolitik
versteht man die willentliche und hinsichtlich der Unternehmensziele
zweckorientierte Einflussnahme auf Form, Inhalt und Berichterstattung des
handelsbilanziellen und steuerrechtlichen Jahresabschlusses im Rahmen der durch
die Rechtsordnung gezogenen Grenzen (legale
Bilanzpolitik). Dies erfolgt mit der Absicht, die Rechtsfolgen des
Jahresabschlusses und das Urteil der Informationsempfänger zu beeinflussen und
sie zu einem gewünschten Verhalten zu bewegen.
Gemessen an den Bestandteilen des Jahresabschlusses (Bilanz,
Gewinn- und Verlustrechnung, gfs. auch Eigenkapitalspiegel,
Kapitalflussrechnung und Segmentberichterstattung sowie Anhang) und angesichts
des von Kapitalgesellschaften zu erstellenden Lageberichts ist der Begriff „ Bilanzpolitik “ zu eng. Terminologisch
präziser wäre die Bezeichnung Rechnungslegungspolitik, die sich in Literatur
und Praxis indes nicht durchgesetzt hat.
Die Bilanzpolitik
verfolgt keine originären Ziele, sie ist vielmehr in die Erreichung
übergeordneter Unternehmensziele eingebettet (subsidiäre Bilanzpolitik) und insofern als integraler Bestandteil einer
langfristigen Unternehmensstrategie zu betrachten.
2. Objekte der Bilanzpolitik
Objekte der Bilanzpolitik
sind neben den rechtsformabhängigen gesetzlichen bzw. normativen Bestandteilen
des handelsbilanziellen Jahresabschlusses und eines gegebenenfalls zu
erstellenden Lage- und Zwischenberichts auch die Ertragsteuerbilanz und die
Vermögensaufstellung (Primärobjekte). Hingegen entzieht sich die Kapitalflussrechnung
bilanzpolitischen Maßnahmen weitgehend durch ihren Zahlungsstromcharakter. Des
weiteren kommen ergänzende Nebenrechnungen (z.B. Sozialbilanzen,
Segmentberichterstattung) sowie freiwillig gewährte Informationen, wie etwa
Aktionärsbriefe oder Pressemitteilungen, als Gegenstand der Bilanzpolitik in Frage
(Sekundärobjekte).
Die oben genannten Überlegungen gelten dabei hinsichtlich des
handelsbilanziellen Jahresabschlusses grundsätzlich unabhängig vom zu Grunde
liegenden Rechnungslegungsnormensystem. Damit kommen neben den Einzel- und
Konzernabschlüssen nach HGB – mit ihren jeweiligen systemimmanenten
Möglichkeiten – für die Bilanzpolitik
auch die in Deutschland zunehmend nach internationalen Rechnungslegungsnormen
(IFRS und US-GAAP) aufgestellten (Konzern-) Jahresabschlüsse in Betracht.
3. Träger der Bilanzpolitik
Träger der Bilanzpolitik
sind alle Beteiligten, die bei der Aufstellung und Feststellung des
Jahresabschlusses mitwirken und damit Einfluss auf Inhalt und Form dieses
Rechenwerkes nehmen können. Da die Erstellung des Jahresabschlusses vom Gesetz
(§§ 242, 264 HGB) der Unternehmensleitung zugewiesen wird und der Bilanzpolitik im Hinblick auf die
Erreichung übergeordneter Unternehmensziele große Bedeutung zukommt, handelt es
sich bei ihr um eine echte Führungsentscheidung im Sinne von Gutenberg. Auch die Anteilseigner sind
aufgrund ihrer Gewinnverwendungskompetenzen in der Hauptversammlung (§ 58 AktG)
dem Kreis der bilanzpolitischen Entscheidungsträger zuzurechnen. Daneben kann Bilanzpolitik von solchen Personen
betrieben werden, die der Unternehmensleitung zuarbeiten, gleichzeitig aber
auch eigene (persönliche) Ziele verfolgen (innere Bilanzpolitik). Die bilanzpolitischen Entscheidungsträger sind
daher nicht notwendig eine homogene Gruppe (Heterogenität der
Entscheidungsträger).
4. Zeitlicher Aspekt der Bilanzpolitik
Bilanzpolitik ist
in zeitlicher Hinsicht ein dynamischer Prozess, der mit
sachverhaltsgestaltenden Maßnahmen bereits vor dem Bilanzstichtag beginnen
kann. Er wird mit den ersten Jahresabschlussarbeiten fortgesetzt und findet
sein vorläufiges Ende in der Aufstellung des Jahresabschlusses. Doch können
auch nach diesem Zeitpunkt bilanzpolitische Anpassungen erforderlich werden,
weil sich die abzubildenden Sachverhalte, z.B. durch Änderungsverlangen der
Abschlussprüfer oder des Aufsichtsrates oder durch besonders wichtige
wertaufhellende Ereignisse anders darstellen.
II. Ziele der Bilanzpolitik
1. Deduktion eines bilanzpolitischen
Zielsystems
Welche Ziele mit der Bilanzpolitik
im Einzelnen verfolgt werden, lässt sich mit Hilfe eines rollentheoretischen
Ansatzes beantworten. Ein Unternehmen sieht sich in Anlehnung an Hauschild (Hauschild, J.
1977, S. 660) vornehmlich von drei Bezugsgruppen umgeben: die
finanzwirtschaftliche Gruppe (Eigenkapitalgeber, Banken, Finanzbehörde), die
leistungswirtschaftliche Gruppe (Kunden, Lieferanten, Belegschaft, Konkurrenz)
sowie die sog. Meinungsbildner (Finanzanalysten, Presse, Öffentlichkeit). Diese
Bezugsgruppen haben – entsprechend ihren spezifischen Interessen – ganz
bestimmte Erwartungshaltungen hinsichtlich des zahlenmäßigen Erscheinungsbildes
eines Unternehmens. Sie unterscheiden sich freilich hinsichtlich ihrer
divergierenden Ansprüche, Rechte und Sanktionsmöglichkeiten (Heterogenität des
Adressatenkreises). Da der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens
entscheidend vom Zusammenspiel mit seinen Marktpartnern abhängt, muss es deren
Erwartungen gerecht werden, um sie zu einem möglichst zielkongruenten Verhalten
zu veranlassen.
Die bilanzpolitischen Ziele ergeben sich somit als Synthese
folgender Überlegungen. Ausgangspunkt sind stets die allgemeinen
Unternehmensziele. Da sich diese letztlich nur im Zusammenwirken mit den
dargestellten Bezugsgruppen verwirklichen lassen, sind die bilanzpolitischen
(Unter-)Ziele stark an deren divergierenden Vorstellungen und Wünschen
auszurichten. Daraus ergibt sich zwangsläufig ein ganzes Bündel gleichzeitig zu
verfolgender Ziele (pluralistische Zielvorstellungen). Der Jahresabschluss
spielt dabei die Rolle des Informationsträgers, der durch bilanzpolitische
Maßnahmen so zu gestalten ist, dass sich die leistungs- und
finanzwirtschaftlichen Partner sowie die sonstigen Bezugsgruppen des
Unternehmens möglichst zielgerecht verhalten bzw. deren nachteilige Reaktionen
(Sanktionen) minimiert werden. Dies gilt insbesondere für Abschlüsse nach IFRS
und US-GAAP, da diesen in Deutschland aktuell nur eine Informationsfunktion
zukommt.
Die an den Bezugsgruppen orientierten Ziele können
grundsätzlich in monetäre und nicht monetäre Ziele eingeteilt und gemäß Abb.1
systematisiert werden.
Abb. 1: Systematisierung bilanzpolitischer Ziele
2. Monetäre Ziele
Die monetären Ziele erstrecken sich vornehmlich auf den
finanziellen Bereich einer Unternehmung. „ Die Finanzpolitik zielt darauf ab,
die Zahlungsfähigkeit der Unternehmung in jeder Situation sicherzustellen “ (Freidank,
C.-C. 1982, S. 338). Grundsätzlich kann zwischen einer unmittelbaren
und einer mittelbaren Einflussnahme unterschieden werden. Erstere zielt darauf
ab, den Abfluss erwirtschafteter Mittel durch ergebnisbeeinflussende Maßnahmen
direkt, d.h. im Jahr des Vollzugs der Maßnahmen, zu steuern
(Erfolgsentstehungs- und Ausschüttungsziele). Dieses wichtige Teilziel steht in
einem inneren Zusammenhang mit den an den Jahresabschluss anknüpfenden
Rechtsfolgen. Zum einen dient die Handelsbilanz der Bestimmung des möglichen
Ausschüttungsvolumens und anderer an den Jahresabschluss anknüpfender
Zahlungsverpflichtungen. Zum anderen hat sie infolge des
ertragsteuerrechtlichen Maßgeblichkeitsprinzips eine wesentliche Funktion bei
der Festlegung der Ertragsteuerbelastung (Steuerminimierungsziel). Diese
Rechtsfolgen können durch bilanzpolitische Maßnahmen unmittelbar beeinflusst
werden. Hierin unterscheidet sich die unmittelbare Beeinflussung des
finanziellen Bereichs von den im Folgenden darzustellenden Zielen, die nur
mittelbar, d.h. im Wege der Verhaltensbeeinflussung, verwirklicht werden
können.
Die mittelbare Beeinflussung des finanziellen Bereichs zielt
darauf ab, den künftigen Mittelzufluss von außen durch Schaffung eines
verhaltensbeeinflussenden, akquisitorischen Bilanzbildes zu steuern
(Kreditwürdigkeits- und Kapitalsicherungsziel). Zu diesem Zweck müssen
wünschenswerte Verhaltensweisen der Bilanzadressaten abgeleitet werden (z.B.
Gewährung von Krediten, Zuführung von Eigenkapital etc.), die dann durch den
gezielten Einsatz bilanzpolitischer Maßnahmen auszulösen sind. Sollen
beispielsweise die Verhaltensweisen der Kapitalgeber beeinflusst werden, so
muss eine Unternehmung ihren finanzwirtschaftlichen Partnern Bilanzrelationen
präsentieren, die deren Vorstellungen von einem liquiden und kreditwürdigen
Unternehmen entsprechen. Je besser ihr dies gelingt, umso eher treten die von
ihr erwarteten Verhaltensweisen der Kapitalgeber (Zuführung von Kapital) ein.
Unter die monetären Zielvorstellungen, die mit Hilfe
bilanzpolitischer Maßnahmen verwirklicht werden sollen, fällt auch die
Beeinflussung der leistungswirtschaftlichen Partner (z.B. Kunden oder
Lieferanten). Auch sie sollen durch eine entsprechende Präsentation des
Unternehmens im Jahresabschluss in ihrem Urteil und ihrem Verhalten in eine vom
Bilanzierenden gewünschte Richtung beeinflusst werden.
3. Nicht monetäre Ziele
Nicht monetäre Zielvorstellungen können sowohl ökonomischer als
auch außerökonomischer (z.B. sozialer, ethischer oder unternehmensfremder bzw.
persönlicher) Art sein. Zwei Aspekte sind hier hervorzuheben. Der
Jahresabschluss ist in seiner Funktion als „ Schaufenster der Unternehmung “ ein
bedeutendes Instrument zur Gewinnung und Erhaltung von Beziehungen zu den das
Unternehmen umgebenden Bezugsgruppen. Insbesondere große
Publikumsgesellschaften begreifen ihn als geeignetes Hilfsmittel, um die
angestrebte Selbstdarstellung des Unternehmens nach außen zu unterstützen ( „ Performance “ ).
Er wird damit – ähnlich der Werbung – zu einer tragenden Säule der
Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens ( „ Bilanzmarketing “ ) (Heinhold, M.
1984).
Die bisher angeführten bilanzpolitischen Ziele können
durchweg als mit den allgemeinen Unternehmenszielen vereinbar angesehen werden.
Nicht selten hat eine gewählte Bilanzierung ihre Wurzeln jedoch in unternehmensfremden
Überlegungen. So können bilanzpolitische Maßnahmen z.B. darauf gerichtet sein,
Fehlleistungen der Verwaltung zu kaschieren (Kropff, B.
1983). Oder die Träger der Bilanzpolitik
lassen sich bei erfolgsbezogenen Geschäftsführervergütungen dazu verleiten,
persönliche Einkommensinteressen über die Ziele des Unternehmens zu stellen.
Daneben ist es denkbar, dass einzelne, unterhalb der Unternehmensleitung
stehende Personen versuchen, mittels bilanzpolitischer Maßnahmen eigene Ziele
zu verwirklichen, die nicht notwendig mit den allgemeinen Unternehmenszielen
übereinstimmen müssen, etwa wenn es darum geht, Ressourcen in einzelne
Unternehmensbereiche zu lenken ( „ Abteilungs- bzw. Bereichsegoismen “ ) oder
übergeordnete Entscheidungsträger zu beeinflussen ( „ Karrierestreben “ ).
4. Zielkonflikte
Allen bilanzpolitischen Zielen, die nur mittelbar, d.h. im
Wege der Verhaltensbeeinflussung, zu verwirklichen sind, ist eigen, dass der
Bilanzierende in der Lage sein muss, die als Reaktion auf eine bestimmte Bilanzpolitik zu erwartenden
Verhaltensweisen der Bilanzadressaten möglichst genau einzuschätzen. Mit
anderen Worten: Er benötigt prognosetaugliche Hypothesen über die Reaktion der
Informationsempfänger auf ausgewählte bilanzpolitische Maßnahmen (Baetge,
J./Ballwieser, W. 1978). Außerdem dürfen sich diese Maßnahmen von
den Bilanzadressaten nicht dechiffrieren lassen, da sie ansonsten ihre
verhaltensbeeinflussende Wirkung verlieren oder sogar gegen die Interessen des
Unternehmens verwendet werden können. Eine Abschätzung, wie Bilanzempfänger auf
bilanzpolitische Maßnahmen reagieren, ist angesichts des äußerst heterogenen
Adressatenkreises schwierig, zumal es selbst innerhalb einer Bezugsgruppe nicht
den typischen Adressaten gibt (z.B. Kleinaktionär/Großaktionär). Die
divergierenden und/oder nur schwer abzuschätzenden Reaktionen der
Bilanzempfänger lassen eine stringente Bilanzpolitik
zumeist nicht zu.
Konflikte treten jedoch nicht nur zwischen jenen Zielen auf,
die mittelbar, d.h. im Wege der Verhaltensbeeinflussung, realisiert werden
sollen. In erster Linie sind es die direkt am Jahresergebnis ansetzenden Ziele
(Ausschüttungs- und Steuerbelastungsziele), deren Verwirklichung zu einem
unerwünschten Bilanzbild führen kann und damit die Meinungsbildung der übrigen
Bilanzadressaten u.U. nachteilig beeinflusst.
Stellt man solchermaßen konkurrierende Ziele fest, so wird
eine Entscheidung darüber erforderlich, wie diese Konflikte gelöst werden
sollen. Hierzu bieten sich insbesondere nachfolgende Strategien an:
1) Präferenzbildung:
Das Unternehmen nimmt eine Gewichtung entsprechend der
Dringlichkeit einzelner Ziele vor. Die aus der teilweisen Außerachtlassung
anderer Ziele resultierenden Nachteile werden in Kauf genommen. Bei nicht
publizitätspflichtigen kleinen und mittelständischen Unternehmen, die häufig
nur eine Einheitsbilanz erstellen, dominiert zumeist die steuerliche
Zielsetzung der Steuerminimierung.
2) Durchschnittsbildung:
Den Interessen der Bilanzadressaten wird jeweils teilweise
entsprochen. Diese Strategie wird gewählt, wenn einzelne Ziele bzw. Ansprüche
der Adressaten in Konflikt zueinander stehen, jedes für sich aber nicht
vernachlässigt werden darf.
3) Gewinnglättung:
Sowohl aus publizitätspolitischen Überlegungen als auch in
finanzpolitischer Hinsicht kann es günstig sein, einen geglätteten Gewinn
auszuweisen und damit eine Politik des (stillen) Erfolgsausgleichs zu
betreiben. Zu hohe Ergebnisse führen zu entsprechend hohen Mittelabflüssen in
Form von Dividenden- und Steuerzahlungen, und zu niedrige Ergebnisse
beeinträchtigen das i.d.R. gewünschte positive Erscheinungsbild des
Unternehmens, was potentielle Kapitalgeber (Kreditinstitute, Aktionäre)
möglicherweise dazu veranlasst, sich vom Unternehmen abzuwenden.
4) Objektivierungsthese:
Das Unternehmen konzentriert sich auf jene Ziele, deren
Realisierung dem Unternehmen bei objektiver Betrachtung am ehesten möglich
erscheint. Diese Strategie empfiehlt sich besonders dann, wenn die einzelnen
Ziele als gleichgewichtig eingeschätzt werden.
5) Doppelstrategie:
Durch zusätzliche verbale und/oder quantitative Angaben
können unerwünschte Folgen, etwa aus der Durchführung von
erfolgsbeeinflussenden Maßnahmen (z.B. zwecks Ausschüttungs- und
Steuerminimierung) relativiert und die Meinungsbildung externer Bilanzleser im
Hinblick auf andere Ziele (z.B. Kreditwürdigkeit oder Arbeitsplatzgarantien)
korrigiert werden. Insbesondere für Kapitalgesellschaften haben die erweiterten
Erläuterungspflichten in dieser Hinsicht zu wesentlich verbesserten
Möglichkeiten geführt.
6) Nichterkennbarkeit bilanzpolitischer Maßnahmen:
Durch den Einsatz bilanzpolitischer Instrumente, die für die
Bilanzadressaten (weitestgehend) unsichtbar bleiben, lassen sich Zielkonflikte
dadurch vermeiden, dass bestimmte unerwünschte Verhaltensweisen der
Bilanzadressaten erst gar nicht ausgelöst werden. In die gleiche Richtung zielt
eine restriktive Informationspolitik.
7) Konzernabschluss:
Zur Aufstellung eines (internationalen) Konzernabschlusses
verpflichtete Unternehmen können den Einzelabschluss noch eindeutiger als
früher unter Ausschüttungs- und Steuerminimierungsgesichtspunkten aufstellen
und den Konzernabschluss als Korrektiv zur Darstellung der „ richtigen “
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage verwenden (Konzern (Finanzierung, Rechnungslegung, Besteuerung)).
III. Verhältnis von
Bilanzpolitik und Bilanzanalyse
Bilanzpolitik und
Bilanzanalyse sind einander bedingende Prozesse (vgl. auch Küting, K.
1996). Die Bilanzanalyse versucht,
das interpretationsbedürftige Zahlenwerk des Jahresabschlusses zu entschlüsseln
und zusätzliche, am Informationsbedarf der Bilanzadressaten ausgerichtete
Informationen zu gewinnen. Wenn Bilanzpolitik
als Strategie verstanden wird, durch Gestaltung des Jahresabschlusses das
Urteil der Bilanzadressaten möglichst zielgerecht zu beeinflussen, dann lässt
sich folgern, dass Bilanzpolitik in
erster Linie dazu dient, den Jahresabschluss an die Postulate und Erwartungen
der Bilanzanalyse anzupassen und deren Analysemethoden zu antizipieren.
Insofern stehen immer diffiziler werdenden Methoden der Bilanzanalyse zunehmend
subtilere bilanzpolitische Schachzüge entgegen. Hauschild (Hauschild, J.
1977, S. 659) kennzeichnet die Beziehung zwischen Bilanzpolitik und Bilanzanalyse zutreffend als iterativen Prozess,
da die Analysemethoden auf die bilanzpolitische Gestaltung zurückwirken und
umgekehrt Bilanzpolitik neue
Analyseverfahren notwendig macht. Insbesondere die zunehmende
Internationalisierung der Rechnungslegung in Deutschland und die
Veränderungsdynamik der Standards der IFRS und US-GAAP stellen die Bilanzanalyse vor neue und sich stetig
wandelnde Herausforderungen.
IV. Aktionsraum der
Bilanzpolitik
Der bilanzpolitische Aktionsraum ergibt sich zum einen aus
der Menge der zur Verfügung stehenden Instrumente und zum anderen aus den
rechtlichen bzw. normativen und ökonomischen Restriktionen für deren Einsatz
(Umweltdaten).
1. Grenzen der Bilanzpolitik
Der bilanzpolitische Aktionsraum ist de jure durch die
geltenden Gesetze bzw. Standards und de facto durch ökonomische Vorgaben
begrenzt. Geht man davon aus, dass sich Bilanzpolitik
– schon wegen der sich möglicherweise ergebenden strafrechtlichen Konsequenzen
für die Entscheidungsträger – innerhalb der geltenden Rechtsordnung bewegt,
dann umreißen die gesetzlichen bzw. normativen Bilanzierungs-, Bewertungs- und
Gliederungsvorschriften sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung den
rechtlichen Rahmen der Bilanzpolitik.
Möglichkeiten zur Bilanzgestaltung ergeben sich somit nur im Rahmen von
Freiräumen, die das Gesetz oder ein Bilanzierungsstandard einräumen oder die
sich aus der Interpretationsbedürftigkeit der in Gesetz bzw. Standards
verwendeten Begriffe einschließlich der notwendigen Ermessensausübung bei ihrer
praktischen Anwendung sowie als Sachverhaltsgestaltung ergeben.
Auch wenn sich die bilanzpolitischen Instrumente innerhalb
der beschriebenen Grenzen bewegen, so stehen sie dem Unternehmen nicht
notwendig auch auf Dauer und bezogen auf gleiche Vermögenswerte und Schulden
stets frei wählbar zur Verfügung. Eine Einengung der bilanzpolitischen
Gestaltungsmöglichkeiten kann sich insbesondere aus dem kodifizierten Grundsatz
der Bewertungsstetigkeit ergeben (Wöhe, G.
1997, S. 211ff.), mit dem neben einer interperiodischen Vergleichbarkeit
verstärkt auch eine innerperiodische Vergleichbarkeit begründet wird.
Rechtliche oder normative Grenzen können sich ferner aus
verfassungsmäßigen Regelungen der Unternehmen (z.B. Satzungen,
Geschäftsordnungen) oder aus anstehenden bzw. geplanten Gesetzes- oder
Standardänderungen ergeben.
Die ökonomischen Grenzen der Bilanzpolitik resultieren in erster Linie daraus, dass das
Bilanzbild durch unternehmenspolitische Grundsatzentscheidungen weitgehend
vorgezeichnet ist. Hinzu kommt, dass sich einzelne bilanzpolitische Maßnahmen
unter Kosten-/Nutzen-Gesichtspunkten als unvorteilhaft erweisen können. Nicht
selten führt eine unreflektierte Dominanz bilanzpolitischer Argumente zu einer
suboptimalen Erreichung übergeordneter Unternehmensziele.
2. Auswahlkriterien für einen zielgerichteten
Einsatz bilanzpolitischer Instrumente
Der Auswahl von zur Zielerreichung geeigneten
bilanzpolitischen Instrumenten sollte stets eine Wirkungsanalyse vorausgehen.
Die Notwendigkeit eines solchen Vorgehens ist umso größer, je heterogener der
durch den Jahresabschluss erreichte Adressatenkreis ist und je schwieriger die
zukünftige wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens prognostiziert werden
kann. Als Beurteilungsmaßstab kommen insbesondere nachfolgende Kriterien in
Betracht (Pfleger, G.
1991, Sp. 53ff.):
1) Erkennbarkeit
Mit diesem Kriterium wird erfasst, inwieweit der Einsatz
bilanzpolitischer Instrumente durch die Bilanzadressaten erkannt und
betragsmäßig nachvollzogen werden kann.
2) Wirkungsdauer
Dieser Aspekt betrifft in erster Linie die
erfolgsbeeinflussenden Maßnahmen, da sich diese aufgrund der sog.
Zweischneidigkeit des Bilanzansatzes in der Folgezeit grundsätzlich
entgegengesetzt auswirken (z.B. Aktivierung einer in den Folgeperioden
erfolgswirksam abzuschreibenden Bilanzierungshilfe).
3) Aufschiebbarkeit
Eine bilanzpolitische Maßnahme ist aufschiebbar, wenn ihre
Anwendung nicht an einen bestimmten Zeitpunkt gebunden ist, sondern in einem
späteren Geschäftsjahr nachgeholt werden kann (z.B. Übertragungsmöglichkeit
einer 6b-Rücklage innerhalb von zwei Jahren).
4) Bindungswirkung
Die Bindungswirkung, die vom Einsatz einer bilanzpolitischen
Maßnahme ausgeht, richtet sich nach dem Maß, in dem die Entscheidungsautonomie
in vergleichbaren Fällen vom Grundsatz der Bewertungsstetigkeit eingeschränkt
wird.
5) Teilbarkeit
Bilanzpolitische Maßnahmen sind teilbar, wenn sich ihr
Wirkungsumfang dosieren lässt, sie also nicht lediglich die Auswahl zwischen
zwei alternativen Werten zulassen.
V. Instrumente der
Bilanzpolitik
1. Überblick
Die der Bilanzpolitik
zur Verfügung stehenden Instrumente lassen sich nach mehreren Kriterien
klassifizieren. In zeitlicher Hinsicht ist zu unterscheiden zwischen Maßnahmen
vor dem Bilanzstichtag (Sachverhaltsgestaltung), Maßnahmen nach dem
Bilanzstichtag (Sachverhaltsabbildung) und Entscheidungen im Rahmen der
Verteilung des Jahresüberschusses.
Nach der Wirkungsweise der bilanzpolitischen Instrumente
werden üblicherweise zwei Bereiche der Bilanzpolitik
unterschieden: die materielle
Bilanzpolitik, die im Wesentlichen auf die Steuerung des quantitativen
Vermögens- und Finanzausweises sowie des Ergebnisses gerichtet ist, und die formelle Bilanzpolitik, die sich mit der
Form und der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im
Jahresabschluss einschließlich Anhang und Lagebericht befasst. Zu beachten ist
bei dieser Einteilung jedoch, dass Interdependenzen zwischen beiden Bereichen
in der Weise bestehen, als mit der Mehrzahl der materiellen Instrumente
regelmäßig auch Auswirkungen auf die Struktur des Jahresabschlusses verbunden
sind. Insofern ist auch eine eindeutige Zuordnung von materiellen bzw.
formellen Instrumenten zu den Zielen der Bilanzpolitik
nicht möglich. Zumindest tendenziell lässt sich aber feststellen, dass die
formellen Instrumente eher jenen Zielen Rechnung tragen, die nur mittelbar,
d.h. im Wege der Verhaltensbeeinflussung, verwirklicht werden können, während
die materiellen Instrumente mehr der unmittelbaren Beeinflussung des finanziellen
Bereichs dienen.
2. Darstellung ausgewählter bilanzpolitischer
Instrumente
a) Sachverhaltsgestaltung
Unter Sachverhaltsgestaltungen – auch „ Urbildspielräume “ (Kußmaul,
H./Lutz, R. 1993, S. 344) genannt – werden geschäftspolitische
Maßnahmen gefasst, die – meist kurzfristig – vor Ablauf des Geschäftsjahres
durchgeführt werden und vorrangig auf die Gestaltung der Bilanz abzielen
( „ Window Dressing “ ). Bei den sachverhaltsgestaltenden Maßnahmen steht häufig
der Wunsch im Vordergrund, das der Bilanzierung und Bewertung zugrunde liegende
Mengengerüst zu beeinflussen, um damit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
anderer bilanzpolitischer Instrumente zu schaffen, die im Zuge der
Jahresabschlusserstellung eingesetzt werden sollen. Sie sind in der
Bilanzierungspraxis eine wichtige bilanzpolitische Spielart, da sie von
Außenstehenden nur begrenzt nachvollzogen werden können.
Abb. 2: Bilanzpolitische Instrumente
Es lassen sich drei typische Formen bilanzpolitischer
Sachverhaltsgestaltung unterscheiden:
-
Zeitliche Vor- oder Nachverlagerung von
Geschäftsvorfällen (z.B. verzögerte Fertigstellung von langfristigen Bauprojekten
zur Verlagerung der Gewinnrealisierung in spätere Perioden, Vor- oder
Nachverlagerung von Reparaturen);
-
Einleitung von Maßnahmen, die nach dem Bilanzstichtag
wieder rückgängig gemacht werden (Rückzahlung eines Bankkredits und spätere Wiederaufnahme);
-
Durchführung bilanzpolitisch motivierter Handlungen,
die nach dem Bilanzstichtag nicht umkehrbar sind (z.B. Sale-and-lease-back,
Veräußerung von Vermögenswerten zur Aufdeckung stiller Reserven).
b) Sachverhaltsabbildung
Die Sachverhaltsabbildung knüpft an reale Vorgänge und
Tatsachen an, die aus den geschäftlichen Aktivitäten eines Unternehmens
resultieren. Die einsetzbaren bilanzpolitischen Instrumente lassen sich dabei
entsprechend der logischen Abfolge zu treffender Bilanzierungsentscheidungen
unterteilen. An erster Stelle steht die Frage, ob ein bestimmtes Objekt oder
ein konkreter Vorgang dem Grunde nach in die Bilanz aufzunehmen ist
(Bilanzansatzentscheidung). Dieser Entscheidung schließt sich regelmäßig die
Beimessung eines konkreten Wertes an (Bewertungsentscheidung). Nach der
Bestimmung der Werthöhe folgt im Allgemeinen die Festlegung des Ausweises in
der Bilanz (Ausweis- und Gliederungsentscheidung) und die Beantwortung der
Frage, ob und in welchem Ausmaß einzelne Sachverhalte und Vorgänge im Anhang
oder Lagebericht zu erläutern sind (Erläuterungsentscheidung).
Diese bilanziellen Entscheidungsbereiche werden von den
existierenden Rechnungslegungsvorschriften nicht in allen Fällen verbindlich
geregelt; vielmehr enthalten die gesetzlichen bzw. normativen Vorschriften
Bilanzierungs-, Bewertungs- und Gliederungswahlrechte, die der Bilanzierende
zur formellen und materiellen Gestaltung des Jahresabschlusses einsetzen kann.
Gesetzliche bzw. normative (offene) Wahlrechte bestehen immer dann, „ wenn an
einen gegebenen Tatbestand mindestens zwei eindeutig bestimmte Rechtsfolgen
anknüpfen, die sich gegenseitig ausschließen, und der zur Rechnungslegung
Verpflichtete entscheidet, welche von ihnen eintritt “ (Bauer, J.
1981, S.66). Von den gesetzlichen bzw. normativen Wahlrechten sind die sog.
faktischen (verdeckten) Wahlrechte zu unterscheiden. Bei diesen handelt es sich
formell um Gebote oder Verbote, die an das Vorliegen bestimmter Sachverhalte
oder Voraussetzungen geknüpft sind. Bei deren Interpretation hat der
Rechnungslegende verschiedene Auslegungsalternativen für unbestimmte
Rechtsbegriffe oder bei weit gefassten Bilanzierungsnormen (Küting,
/Weber, 2006; vgl. auch Selchert,
/Karsten, 1989, S. 838).
Gliederungswahlrechte nach HGB:
-
offene Absetzung erhaltener Anzahlungen von den
Vorräten oder Ausweis als Verbindlichkeit (§ 268 V Satz 2 HGB);
-
Saldierung aktivischer und passivischer latenter
Steuern (§ 274 HGB);
-
aktivische Absetzung steuerrechtlicher
Sonderabschreibungen oder Einstellung in den Sonderposten mit Rücklageanteil
(§ 281 I Satz 1 HGB).
Bilanzierungswahlrechte nach HGB:
-
Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des
Geschäftsbetriebes (§ 269 HGB);
-
entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert
(§ 255 IV HGB);
-
Bildung von Aufwandsrückstellungen (§ 249 II bzw.
I Satz 3 HGB).
Gesetzliche Bewertungswahlrechte
nach HGB:
-
außerplanmäßige Abschreibungen bei nicht dauernder
Wertminderung im Anlagevermögen (§ 253 II Satz 3 i.V.m. § 279
I HGB);
-
Zuschreibungswahlrecht bei Nichtkapitalgesellschaften
(§ 253 IV HGB);
-
Abschreibungen auf den sog. nahen Zukunftswert
(§ 253 III Satz 3 HGB);
-
Wahlrechte bei der Ermittlung der Herstellungskosten
(§ 255 II, III HGB);
-
Anwendung fiktiver Verbrauchsfolgeverfahren bei der
Ermittlung der Anschaffungskosten (§ 256 HGB);
-
Nutzung unterschiedlicher Abschreibungsmethoden.
Faktische Bewertungswahlrechte nach HGB:
-
Gemeinkostenschlüsselung bei der
Herstellungskostenermittlung;
-
Berücksichtigung von Beschäftigungsschwankungen bei
der Herstellungskostenermittlung.
Offene Wahlrechte nach IFRS (Beispiele):
-
Bewertung von Sachanlagen zu fortgeführten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Bewertung zum Fair Value nach IAS
16;
-
Bewertung von Investment Property zu fortgeführten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Bewertung zum Fair Value nach IAS
40.
Verdeckte/faktische Wahlrechte nach IFRS (Beispiele):
-
Ansatz von aktivischen latenten Steuern auf
Verlustvorträge nach IAS 12;
-
Ansatz von Entwicklungskosten nach IAS 38.
Neben den aus den Bilanzierungsvorschriften ableitbaren gesetzlichen
bzw. normativen und faktischen Wahlrechten eröffnen sich dem Bilanzierenden
zusätzliche bilanzpolitische Freiräume durch die Ausnutzung sog.
Ermessensspielräume. Sie entstehen bei der Bilanzierung und Bewertung immer
dann, wenn durch eine Rechnungslegungsnorm zwar Ansatz oder Bewertung eines
Vermögenswerts oder von Schulden geregelt sind, die Voraussetzungen oder
Methode zur Bestimmung von Ansatz oder Bewertung jedoch offen bleiben. Die
entsprechenden Regelungen enthalten somit keine Entscheidung zwischen objektiv
unterscheidbaren Alternativen. Sie berücksichtigen vielmehr das subjektive
Element der Wertfindung, da eine vollständige und umfassende Normierung
ökonomischer Tatbestände praktisch unmöglich ist (Küting,
/Weber, 2006).
Bilanzierungsspielräume:
-
Feststellung des Eintritts bzw. Wegfalls des
Rückstellungsgrundes bei drohenden Einzelrisiken;
-
Abgrenzung von Herstellungs- und
Erhaltungsaufwendungen.
Bewertungsspielräume:
-
Bemessung der Nutzungsdauer von langfristigen
Vermögenswerten;
-
Bestimmung der Einzelwertberichtigungen zu
Forderungen;
-
Berücksichtigung von Kostensteigerungen nach dem Bilanzstichtag
bei der Bewertung von Rückstellungen;
-
Bemessung des Abzinsungsprozentsatzes bei der
Bewertung von Pensionsrückstellungen.
c) Gewinnverwendung
Ziel der Gewinnverwendungspolitik ist es, durch
rücklagenpolitische Maßnahmen die Höhe des zur Ausschüttung freigegebenen
Gewinnes in einer Weise zu regulieren, die den Zielen der Unternehmensleitung
entspricht (z.B. Kapitalsicherung, Selbstfinanzierung,
Dividendenstabilisierung). Vorstand und Aufsichtsrat einer AG z.B. können nach
den Vorschriften des Aktiengesetzes bis zu 50% eines nach § 58 AktG
korrigierten Jahresüberschusses in die anderen Rücklagen einstellen. Über die Verwendung der verbleibenden 50%
beschließt die Hauptversammlung. Allerdings kann die Geschäftsleitung durch
eine entsprechende Präsentation des Unternehmens in der Hauptversammlung
versuchen, die Aktionäre zu einem gemäßigten Dividendenbeschluss zu bewegen
(z.B. durch eine übertrieben dramatische Darstellung der wirtschaftlichen
Lage).
Literatur:
Baetge, J./Ballwieser, W. : Probleme einer
rationalen Bilanzpolitik, in: BFuP 1978, S. 511 – 530
Bauer, J. : Grundlagen einer handels- und
steuerrechtlichen Rechnungslegungspolitik, Wiesbaden 1981
Freidank, C.-C. : Zielsetzungen und
Instrumente der Bilanzpolitik bei Aktiengesellschaften, in: DB 1982, S. 337 – 343
Hauschild, J. : Bilanzanalyse,
Bilanzkritik und Bilanzpolitik, in: Albers, W. et al. (Hrsg.): HdWW, Bd. 1:
Absatz bis Bilanztheorien, Stuttgart et al. 1977, S. 659 – 670
Heinhold, M. : Bilanzpolitik, Wesen, Ziele
und Stellung in der Unternehmensplanung, in: WiSt 1984, S. 388 – 392
Kropff, B. : Sinn und Grenzen von
Bilanzpolitik, in: Der Jahresabschluss im Widerstreit der Interessen, hrsg. v.
Baetge, J., Düsseldorf 1983, S. 179 – 211
Kußmaul, H./Lutz, R. : Grundlagen der
Bilanzpolitik, in: WiSt 1993, S. 340 – 348
Küting, K. : Das Spannungsverhältnis
zwischen Bilanzpolitik und Bilanzanalyse, in: Deutsches Steuerrecht 1996, S.
934 – 944
Küting, K./Weber, C.-P. : Die
Bilanzanalyse. Lehrbuch zur Beurteilung von Einzel- und Konzernabschlüssen, 8.
A., Stuttgart 2006
Pfleger, G. : Die neue Praxis der
Bilanzpolitik, 4. A., Freiburg 1991
Selchert, F.W./Karsten, J. : Konzernabschlusspolitik
und Konzerneinheitlichkeit – Gestaltungsmöglichkeiten der Rechnungslegung im
Konzernabschluss, in: DB 1989, S. 837 – 843
Wöhe, G. : Bilanzierung und
Bilanzpolitik, 9. A., München 1997
|