Inhaltsübersicht
I. Grundlagen
II. Konzeptionen
der Gewinnermittlung
III. Ermittlung
des Gewinnes und Verlustes
IV. Darstellung
des Gewinnes und Verlustes
I. Grundlagen
1. Begriff
Gewinn und Verlust bezeichnen den in einer bestimmten Periode
erzielten Erfolg eines Unternehmens. Gewinn ist ein positiver Erfolg, Verlust
ein negativer Erfolg. Der Gewinn ist eine wesentliche Zielgröße
unternehmerischen Handelns, und die Gewinnermittlung ist eine der zentralen
Funktionen des Rechnungswesens.
Der Gewinn bzw. Verlust kann formal auf zwei Arten bestimmt
werden:
(a) Bestandsorientierte Gewinnermittlung: Differenz des
(Netto-)Vermögens zum Ende der Periode und des (Netto-)Vermögens zu Beginn der
Periode, korrigiert um Kapitaltransaktionen mit den Eigentümern (Entnahmen,
Einlagen).
(b) Stromgrößenorientierte Gewinnermittlung: Differenz der
Erträge und Aufwendungen der Periode.
Diese beiden Bestimmungsmöglichkeiten ergeben sich aufgrund
des Zusammenhangs zwischen (Netto-)Vermögenserhöhung und Ertrag bzw.
(Netto-)Vermögensminderung und Aufwand, jeweils vor Kapitaltransaktionen mit
den Eigentümern. Die Gewinnermittlung nach beiden Arten ist allerdings
inhaltsleer, solange weder die Bewertung des Vermögens noch der Inhalt von
Ertrag und Aufwand definiert ist. Dies hängt vom Zweck der Gewinnermittlung ab.
2. Zweckabhängigkeit
des Gewinnes und Verlustes
Unternehmerische Entscheidungen bedingen Geschäftsvorfälle,
die Einzahlungen und Auszahlungen zur Folge haben können, die über mehrere
Perioden hinweg anfallen. Der Einzahlungsüberschuss einer einzelnen Periode ist
daher für viele Rechnungszwecke kein geeigneter Maßstab. Gewinn bzw. Verlust
ist die aus Zahlungen (und Güterbewegungen anstatt Zahlungen, etwa bei einem
Tausch) abgeleitete repräsentative Maßgröße für den betreffenden Zweck (Schneider, D.
1997). Rechnungszwecke, die eine Ermittlung des Gewinnes bzw. Verlustes
erfordern, sind z.B. die Beurteilung der Ertragslage,
die Beurteilung der Leistung des Managements (Rechenschaft), die Bemessung des
entnahmefähigen Betrages unter der Bedingung der Substanzerhaltung oder des
Gläubigerschutzes, die Bemessung von Steuern und anderen gewinnabhängigen
Zahlungsverpflichtungen sowie die Information Dritter für deren Entscheidungen
in Bezug auf das Unternehmen (z.B. Prognosefähigkeit). Je nach Rechnungszweck
ergeben sich damit zum Teil abweichende Regeln für die Gewinnermittlung.
Für manche Rechnungszwecke bestehen gesetzliche Vorschriften.
Das HGB enthält Gewinnermittlungsvorschriften für alle Kaufleute und für
Kapitalgesellschaften. Der Gewinn bzw. Verlust im Einzelabschluss dient nicht
nur der Information über die Ertragslage,
sondern auch als Basis für die Ausschüttungs- und Ertragsteuerermittlung.
Internationale Rechnungslegungsgrundsätze wie International
Financial Reporting Standards (IFRS) und US-GAAP
haben eine investororientierte Berichterstattung zum Ziel. Das Steuerrecht
definiert die Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (§ 5 EStG, § 4 I EStG)
und durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4
III EStG).
In letzter Zeit wird verstärkt wieder der Zahlungsüberschuss
für viele der oben genannten Zwecke herangezogen. Ein wesentlicher Vorteil
gegenüber dem Gewinn und Verlust liegt in der höheren Objektivierbarkeit
aufgrund geringerer Manipulationsmöglichkeiten, ein wesentlicher Nachteil in
größeren Schwankungen im Zeitablauf.
In der Kostenrechnung wird der (kalkulatorische) Gewinn bzw.
Verlust durch Gegenüberstellung der Erlöse und der (umsatzbezogenen) Kosten
oder, alternativ, der Leistungen und der gesamten Periodenkosten ermittelt. Die
Erlöse bzw. Leistungen und die Kosten sind dabei auf einen bestimmten
Kalkulationszweck, wie etwa die Periodenergebnisrechnung
(Kostenträgerzeitrechnung), ausgerichtet.
Im Rahmen des wertorientierten Management wird häufig ein
Residualgewinn bzw. -verlust ermittelt. Er entspricht dem Gewinn bzw. Verlust
vor Zinsaufwand und (zumeist) nach Steuern, von dem die Kosten des investierten
Kapitals (Eigenkapital und verzinsliches Fremdkapital) abgezogen werden. Je
nachdem, inwieweit Bereinigungen vorgenommen werden, lassen sich verschiedene
Definitionen des Residualgewinns ableiten, von denen manche unter Bezeichnungen
wie Economic Value Added oder Economic Profit bekannt sind. Der Residualgewinn
besitzt die formale Eigenschaft, dass der Barwert der Residualgewinne eines
Investitionsprojekts dessen Kapitalwert entspricht, wenn die gesamten
Zahlungsüberschüsse der Summe der Gewinne und Verluste des Investitionsprojekts
entsprechen (Kongruenzprinzip, clean surplus). Diese Eigenschaft ist auch als
Lücke-Theorem bekannt. Durch sie kann der Residualgewinn vielfach
wünschenswerte Wirkungen für die Unternehmenssteuerung ausüben.
II. Konzeptionen
der Gewinnermittlung
1. Postulate
der Unternehmenserhaltung
In der ökonomischen Theorie ist der Gewinn einer Periode
jener Betrag, den ein Entscheidungsträger konsumieren kann, ohne sein erwartetes
Vermögen am Ende der Periode zu verringern. Dementsprechend wird in der
gesetzlich geprägten Rechnungslegung als ein wesentlicher Rechnungszweck die
Erhaltung des Unternehmens postuliert. Gewinn bzw. Verlust einer Periode ist
danach jener Betrag, der aus dem Unternehmen (für verschiedene Zwecke)
entnommen werden kann, ohne dass das Unternehmen und seine künftige
Gewinnerzielungsfähigkeit gefährdet werden. Dies wird auch aus
Gläubigerschutzüberlegungen als wichtig erachtet. Ebenso soll nur das Einkommen
des Unternehmens versteuert werden, nicht aber dessen Substanz. Die
Unternehmenserhaltung wird in jüngerer Zeit allerdings aus steuerpolitischer
Sicht von der Forderung nach Entscheidungs- oder Allokationsneutralität eines
Steuersystems verdrängt. In der Betriebswirtschaftslehre wurden bereits sehr
früh im 20. Jh. eine Reihe von Bilanztheorien entwickelt, die sich mit der
Gewinnermittlung unter verschiedenen Postulaten über die Unternehmenserhaltung
beschäftigten. Diese Postulate werden im Folgenden in aller Kürze dargestellt.
(a) Nominalkapitalerhaltung: Bei der Nominalkapitalerhaltung
wird davon ausgegangen, dass das nominelle Eigenkapital zu Periodenbeginn
erhalten bleiben soll. Ein Eigenkapitalzuwachs stellt Gewinn, eine
Eigenkapitalminderung Verlust dar. Das Eigenkapital zu Periodenbeginn wird
dabei auf Basis des ursprünglichen Geldmaßstabes gemessen. Inflationsbedingte
und sonstige Preisänderungen finden keine Berücksichtigung. Auf der
Nominalkapitalerhaltung basiert die Gewinnermittlung nach Handels- und
Steuerrecht und weitgehend auch nach internationalen
Rechnungslegungsgrundsätzen.
(b) Reale Kapitalerhaltung: Bei realer Kapitalerhaltung wird
das Eigenkapital zu Periodenbeginn um Geldwertänderungen bereinigt und mit dem
Geldwert am Periodenende gemessen. Die Anpassung erfolgt dabei mit einem
allgemeinen Preisindex. Das solcherart bereinigte Eigenkapital bildet die Basis
für die Gewinnermittlung. Herrschte während der Periode Inflation, ist diese
Größe um die Inflationsauswirkung höher und der Gewinn entsprechend geringer
als bei nomineller Rechnung. Die Differenz zwischen dem nominellen und dem
realen Gewinn wird auch Scheingewinn genannt.
(c) Substanzerhaltung: Bei der Substanzerhaltung entsteht ein
Gewinn erst, nachdem das Reinvermögen erhalten wurde oder die Möglichkeit dazu
besteht. Es kommt also nicht auf das Eigenkapital, sondern auf die
Vermögensgegenstände an. Der praktische Unterschied zur realen Kapitalerhaltung
ist das Abstellen auf die Tageswerte der Vermögensgegenstände, die vielfach
durch spezifische Preisindizes ermittelt werden. Dabei lassen sich zwei Formen
unterscheiden: Bei der reproduktiven Substanzerhaltung wird angenommen, dass am
Periodenende die zu Periodenbeginn vorhandenen Vermögensgegenstände identisch
wiederbeschafft würden. Bei der leistungsmäßigen Substanzerhaltung wird auf die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der zu Periodenbeginn vorhandenen
Vermögensgegenstände abgestellt. Im Gegensatz zur Ertragswerterhaltung (siehe
II.1.(d)) handelt es sich aber weiterhin um eine Einzelbewertung und nicht um
eine Gesamtbewertung. Bei der Bruttosubstanzerhaltung werden die
Preisänderungen sämtlicher Vermögensgegenstände als Scheingewinn qualifiziert,
bei der Nettosubstanzerhaltung nur jene Teile, die durch Eigenkapital
finanziert wurden. Die Zuordnung der Vermögensgegenstände zum Eigenkapital
setzt Finanzierungsannahmen voraus und ist daher selten eindeutig.
(d) Ertragswerterhaltung: Bei der Ertragswerterhaltung wird
nur jener Betrag als Gewinn ermittelt, der dem Unternehmen entziehbar ist, ohne
dessen Ertragswert zu verringern. Der Ertragswert am Periodenende entspricht
dem aufgezinsten Ertragswert am Periodenbeginn abzüglich des
Zahlungsüberschusses in der betreffenden Periode. Daraus ergibt sich der
ökonomische oder kapitaltheoretische kapitaltheoretische (Schneider, D.
1997) Gewinn als Zahlungsüberschuss abzüglich der Ertragswertabschreibung oder,
äquivalent, als Zinsen auf den Ertragswert zu Periodenbeginn.
2. Umsetzung
in der Rechnungslegung
Einige dieser Postulate der Unternehmenserhaltung werden mit
Bewertungsprinzipien in Verbindung gebracht. Das Anschaffungswertprinzip wird
typischerweise als Umsetzung der nominalen oder realen Kapitalerhaltung
verstanden, das Tageswertprinzip als Umsetzung der Substanzerhaltung. Für die
Unternehmenserhaltung ist jedoch weniger die Bewertung der Vermögensgegenstände
und Schulden von Bedeutung, sondern viel mehr die Frage, was mit den
Wertänderungen des Vermögens und der Schulden geschieht. Werden sie sofort oder
in einer späteren Periode erfolgswirksam, so handelt es sich um eine
Nominalkapitalerhaltung, werden sie niemals erfolgswirksam, entspricht dies
i.d.R. einer Substanzerhaltung.
Grundsätzlich können Beschränkungen des ermittelten Gewinnes
direkt durch entsprechende Bewertung von Vermögen und Schulden, durch
entsprechende Rücklagenbildung (z.B. Geldentwertungsrücklage,
Substanzwertrücklage) oder in einer Nebenrechnung erfolgen (z.B. in Form von
Ausschüttungssperren).
Die Neubewertung des Anlagevermögens nach IFRS/IAS ist grds.
eine Art der Substanzerhaltung, die in der Bilanz direkt durchgeführt wird.
Anlagevermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen mit dem beizulegenden
Zeitwert (fair value) bewertet
werden, wobei Wertsteigerungen über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
hinaus nicht erfolgswirksam werden und damit niemals Gewinn darstellen (Schildbach, 1998).
Die Gegenposition ist eine Neubewertungsrücklage (unter Berücksichtigung
allfälliger latenter Steuern; Latente
Steuern), die bei Ausscheiden des betreffenden Vermögensgegenstandes
aus der Bilanz direkt in eine Gewinnrücklage umgebucht wird. Eine derartige
Konzeption der Neubewertung ist auch nach Art. 33 der 4. Richtlinie der EG für
Sach- und Finanzanlagevermögen als Mitgliedstaatenwahlrecht normiert. Die
Mehrheit der Mitgliedstaaten der EU gaben sie als Wahlrecht ihren Unternehmen
weiter, Deutschland und Österreich setzten sie jedoch nicht um. Auch nach
US-GAAP ist eine Neubewertung nicht zulässig.
In der Vergangenheit machten verschiedene Standardsetter
Versuche, Substanzerhaltung in Form von Nebenrechnungen oder als Angabe im Anhang
vorzuschreiben oder zu empfehlen. Das deutsche Institut der Wirtschaftsprüfer
(IDW) veröffentlichte 1975 die Stellungnahme HFA 2/75, „ Zur Berücksichtigung
der Substanzerhaltung bei der Ermittlung des Jahresergebnisses “ , in der den
Unternehmen empfohlen wird, den zur Substanzerhaltung notwendigen Betrag zu
ermitteln, „ um Klarheit über die wirkliche Ertragslage zu gewinnen “ , und diesen
in einer freiwilligen Nebenrechnung darzustellen. Im Jahr 1979 wurde mit SFAS
33 in den USA eine Verpflichtung für große Unternehmen eingeführt,
Inflationswirkungen im Anhang darzustellen, wobei eine reale Kapitalerhaltung
oder Substanzerhaltung zu Grunde gelegt werden konnte. Diese Verpflichtung
wurde 1986 durch eine Empfehlung ersetzt (SFAS 89). Nur in der Form 10-K der SEC
(Regulation S-K) sind Angaben über
den Einfluss der Inflation auf die Ertragslage erforderlich. Das IASC beschloss
1981 IAS 15, der vergleichbare Angaben über Inflationswirkungen zum Inhalt hat;
diese Angaben waren seit dem Jahr 1989 ebenfalls nurmehr empfohlen und wurden
Ende 2004 eliminiert.
III. Ermittlung
des Gewinnes und Verlustes
1. Periodenabgrenzung
Eine Form der Gewinnermittlung ist die stromgrößenorientierte
Gewinnermittlung als Differenz der Erträge und der Aufwendungen einer Periode.
Die herrschenden Rechnungslegungsvorschriften legen dazu eine Reihe von
Grundsätzen fest, die eine inhaltliche Bestimmung der Ertrags- und
Aufwandsrealisation ermöglichen. Es handelt sich dabei um das
Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip, die beide als Ausprägungen des
Vorsichtsprinzips im weiteren Sinne verstanden werden. Zusätzlich gibt es den
Grundsatz der sachlichen und den der zeitlichen Abgrenzung. Diese werden im
folgenden kurz dargestellt. Im deutschen Handelsgesetzbuch sind diese
Grundsätze im wesentlichen in § 252 II Nr. 4 enthalten. International
Financial Reporting Standards (IFRS) und US-GAAP
enthalten ähnliche Grundsätze.
Die Gewinnermittlung durch Vergleich des (Netto-)Vermögens zu
zwei Stichtagen führt zu demselben Ergebnis, wenn sämtliche Veränderungen des
Eigenkapitals über Erträge und Aufwendungen laufen. Dann ist das
Kongruenzprinzip erfüllt. Die herrschenden Rechnungslegungsvorschriften sehen
eine Reihe von Ansatz- und Bewertungsvorschriften für das Vermögen und die
Schulden vor, die damit direkt Auswirkungen auf die Gewinnermittlung haben.
Dabei handelt es sich insbes. um die Bilanzierung dem Grunde nach. Dadurch wird
festgelegt, wann ein aktivierungsfähiger Vermögensgegenstand oder ein
passivierungsfähiger Schuldposten entstanden ist. Implizit wird damit ebenfalls
die Ertrags- und Aufwandsrealisation festgelegt.
2. Ertragsrealisation
Das Realisationsprinzip definiert den Zeitpunkt, zu dem ein
Ertrag aus der Erstellung von Produkten und Leistungen angesetzt wird. Es ist
nach herrschender Ansicht jener Zeitpunkt, zu dem die Lieferung am Absatzmarkt
vollzogen oder die Leistung erbracht wurde. Davor sind diese Produkte und
Leistungen nach dem Anschaffungswertprinzip, d.h. zu Anschaffungs- oder
Herstellungskosten unter Berücksichtigung allfälliger Wertminderungen,
anzusetzen. Zum Realisationszeitpunkt entsteht ein Ertrag in Höhe des
vereinbarten Absatzpreises, und gleichzeitig kommt es zum Abgang der Produkte
und zu einer Aufwandsrealisation mit deren Bilanzwert. In Höhe der Differenz
zwischen diesem Ertrag und Aufwand wird ein Gewinn bzw. Verlust realisiert. Mit
dem Realisationszeitpunkt sind i.d.R. noch nicht alle Risiken des Geschäfts
beseitigt. Zu den verbleibenden Risiken zählen insbes. das Zahlungs- und das
Gewährleistungsrisiko.
Besonderheiten für den Realisationszeitpunkt gelten unter
anderem beim Tausch und bei sale and
lease back-Geschäften. Beim Tausch kommt es zu einer Ertragsrealisation
regelmäßig nur dann, wenn unterschiedliche Leistungen ausgetauscht werden; der
Tausch gleichartiger und gleichwertiger Leistungen führt zu keiner
Ertragsrealisierung. Bei einem sale and
lease back-Geschäft wird nach handelsrechtlichen Regelungen eine
Gewinnrealisierung im Zuge des Verkaufsgeschäfts angenommen, während IFRS/IAS
und US-GAAP die beiden Geschäfte i.d.R. als einen einzigen wirtschaftlichen
Vorgang betrachten und ein aus dem Verkauf entstandener Gewinn über die
Laufzeit des (operate)
Leasingvertrags verteilt wird.
Vielfach ist der Ertrag schon vor dem Realisationszeitpunkt
hinreichend konkretisiert. Dies betrifft etwa bestimmte Aufträge. Dennoch wird
der Ertrag aus einem solchen Geschäft nach HGB nicht schon früher realisiert.
Nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen werden Erträge aus Fertigungs-
und Dienstleistungsaufträgen dagegen unter bestimmten Bedingungen nach dem
Fertigstellungsgrad als realisiert betrachtet (percentage of completion method) und nicht erst bei Fertigstellung
der Leistung.
Nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen werden bestimmte
Finanzinstrumente
zum Zeitwert am Abschlussstichtag bewertet, und Wertänderungen gegenüber dem
Wertansatz zu Beginn der Periode werden erfolgswirksam angesetzt. Dies gilt vor
allem für den Handelsbestand an Wertpapieren (SFAS 115; IAS 39). Der Zeitwert
wird dabei als jederzeit realisierbar unterstellt und deshalb schon vor der
tatsächlichen Realisation (typischerweise bei Veräußerung) als Ertrag gebucht.
Eine Auswirkung dieser Vorgehensweise liegt in der Verringerung des Spielraums
des Unternehmens, durch kurzfristige Veräußerung solcher Wertpapiere vor dem
Abschlussstichtag den Gewinn zu beeinflussen. Der Zeitwert von
Finanzinstrumenten wird mitunter auch als zweckmäßigerer Wert als die Anschaffungskosten
erachtet.
IFRS/IAS und US-GAAP kennen jedoch auch noch eine andere
Vorgehensweise bei der Bewertung bestimmter Finanzinstrumente:
die sogenannten available-for-sale-Wertpapiere
werden ebenfalls zum Zeitwert am Abschlussstichtag bewertet, der Betrag, der
die (fortgeschriebenen) Anschaffungskosten
übersteigt, wird jedoch (nach IFRS/IAS wahlweise) zunächst in eine
Neubewertungsrücklage (unter Berücksichtigung latenter Steuern; Latente
Steuern) gestellt und nicht als Gewinn realisiert. Die
Vermögensänderung, die sich direkt im Eigenkapital
auswirkt, zeigt damit einen (voraussichtlich) realisierbaren, jedoch nach dem
Realisationsprinzip noch nicht realisierten, Gewinn oder Verlust. Bei tatsächlicher
Gewinnrealisierung, i.d.R. durch Veräußerung des betreffenden Wertpapiers, wird
die Neubewertungsrücklage rückgeführt und das other comprehensive income
zugunsten des net income belastet. Es handelt sich dabei weiterhin um eine
Nominalkapitalerhaltungskonzeption; alleine die Gewinne aufgrund von
Wertsteigerungen (holding gains)
werden gesondert dargestellt. Damit wird die sonst gegebene direkte Verbindung
von Bewertung des Vermögens und Gewinnermittlung aufgehoben: In der Bilanz
stehen Zeitwerte, die Wertänderung ist jedoch (noch) nicht gewinnwirksam
geworden.
Kommt es zu Vermögenswertänderungen, die nicht in einem
sachlichen Zusammenhang mit Leistungen des Unternehmens stehen, versagt das
Realisationsprinzip als Ertragsrealisationsregel. Handelt es sich um nicht
zeitraumbezogene Ereignisse, so gelten solche Erträge bzw. Aufwendungen dann
als realisiert, wenn sie anfallen. Die Erträge und Aufwendungen streng
zeitraumbezogener Ereignisse werden dagegen zeitproportional realisiert
(Grundsatz der zeitlichen Abgrenzung). Dies betrifft insbes.
Rechnungsabgrenzungsposten.
3. Aufwandsrealisation
Das Realisationsprinzip regelt grds. nur die
Ertragsrealisation. Die Aufwandsrealisation wird durch den Grundsatz der
sachlichen Abgrenzung festgelegt. Aufwendungen werden danach grds. in jener
Periode realisiert, in der die sachlich zugehörigen Erträge realisiert werden
(matching principle, Alimentationsformel; Moxter, 1995).
Diese Zuordnung erfordert vielfach Annahmen über die Zusammenhänge von Erträgen
und Aufwendungen; dies wird etwa bei der Frage der Zurechnung von fixen
Gemeinkosten zu Produkten oder Leistungen deutlich.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Die meisten
Rechnungslegungssysteme kennen ein Vorsichtsprinzip, welches das
Imparitätsprinzip einschließt. Danach sind vorhersehbare Risiken oder Verluste
aus in der Periode bestehenden Umständen bereits bei Bekanntwerden und nicht
erst mit Realisation der zugehörigen Erträge anzusetzen. Das Bekanntwerden bezieht
sich dabei nicht nur auf den Zeitraum bis zum Abschlussstichtag, sondern bis
hin zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses (Werterhellung). Das
Imparitätsprinzip liegt dem Niederstwertprinzip zugrunde, das die Bewertung der
Vermögensgegenstände regelt. Es liefert auch die Basis für den Ansatz von
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
Das Imparitätsprinzip führt zu einem zeitlichen Vorziehen von
Verlusten und damit zu einer asymmetrischen Bilanzierung von Erträgen und Aufwendungen
eines Geschäftsfalles. Dies wird üblicherweise mit Gläubigerschutzüberlegungen
begründet. Die Wirkung als Gläubigerschutzmaßnahme ist jedoch fraglich, wenn
man nicht nur die Ausschüttungsfähigkeit, sondern auch die Informationsfunktion
des Jahresabschlusses in Betracht zieht. Ein zeitliches Vorziehen von noch
nicht realisierten Verlusten reduziert den ausschüttungsfähigen Gewinn,
gleichzeitig wird die Periode, der der antizipierte Verlust tatsächlich
sachlich zuordenbar wäre, entlastet und erscheint zu erfolgreich. Dadurch
können negative Entwicklungen unter Umständen zu spät erkennbar werden.
IV. Darstellung
des Gewinnes und Verlustes
1. Darstellung
in der Gewinn- und Verlustrechnung
Der Gewinn bzw. Verlust einer Periode wird in der Gewinn- und
Verlustrechnung (Gewinn- und
Verlustrechnung, Gesamtkostenverfahren; Gewinn- und
Verlustrechnung, Umsatzkostenverfahren) nach bestimmten Positionen
gegliedert dargestellt. Die im HGB vorgesehene Gliederung in der Staffelform
trennt dabei folgende Gewinnkomponenten:
(a)
Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit, Betriebsergebnis
(b)
Finanzergebnis
(c)
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT); es
ist die Summe von Betriebs- und Finanzergebnis
(d)
Außerordentliches Ergebnis
(e)
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Abhängig von der Rechtsform des Unternehmens erfolgen
Entscheidungen über die Gewinnverwendung.
Bei Personengesellschaften geschieht dies direkt auf Basis des
Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrages im Einzelabschluss nach den gesetzlichen
oder gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Bei Kapitalgesellschaften schließt
sich eine Aufstellung der Gewinnverwendung im Einzelabschluss an. Darin wird
der für die Ausschüttung vorgesehene Betrag als Bilanzgewinn und andernfalls
ein Bilanzverlust ermittelt. Der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag im
Konzernabschluss besitzt ausschließlich Informationsfunktion.
Während die Zurechnung der Erträge und Aufwendungen in das
Betriebsergebnis und das Finanzergebnis relativ problemlos möglich ist
(wenngleich sich die beiden Ergebnisse ökonomisch nicht immer so einfach
trennen lassen, etwa im Fall des Anlagenbaus aufgrund der Anzahlungen),
eröffnet die Abgrenzung des außerordentlichen Ergebnisses meist einen großen Interpretationsspielraum.
Die Gewinn- und Verlustrechnung nach International
Financial Reporting Standards (IFRS) und US-GAAP
sieht eine vergleichbare Erfolgsspaltung vor, allerdings werden ungewöhnliche
und aperiodische Posten sowie das Ergebnis von Betriebsaufgaben gesondert
innerhalb des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit dargestellt. Das
außerordentliche Ergebnis ist im Vergleich zum HGB sehr eng definiert. Seit
2005 verbieten IFRS den Ausweis des außerordentlichen Ergebnisses, weil es eine
parallele Gliederungsstruktur neben der Gliederung nach Betriebs-, Finanz- und
sonstiges Ergebnis bedingt (so auch schon G4+1, 1999).
Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sowie das außerordentliche
Ergebnis werden gem. US-GAAP nach Steuern ausgewiesen. Das Periodenergebnis
wird des Weiteren aufgrund der Konzeption der Konzernrechnungslegung nach der
Interessentheorie ohne die Minderheitsanteile am Ergebnis ausgewiesen.
Integraler Bestandteil der Gewinn- und Verlustrechnung nach
IFRS/IAS und US-GAAP ist die Kennzahl Gewinn je
Aktie (earnings per share), die auf Basis bestehender Verhältnisse
und bei Fiktion des Eintritts sämtlicher verwässernder Ereignisse sowie i.d.R.
auch nach Erfolgskomponenten differenziert ermittelt wird.
2. Eigenkapitalveränderungsrechnung
Nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften wird die in
Deutschland übliche Korrespondenz von Gewinn bzw. Verlust mit der Veränderung
des Eigenkapitals in der selben Periode weniger strikt gesehen. So gibt es nach
IFRS/IAS und US-GAAP etliche Transaktionen, die Wertänderungen des Vermögens
oder der Schulden direkt im Eigenkapital bewirken und nicht über die Gewinn-
und Verlustrechnung geführt werden. Zu diesen erfolgsneutralen
Eigenkapitaländerungen gehören z.B. Gewinne und Verluste aus der Änderung der
Zeitwerte von Wertpapieren und sonstigem Anlagevermögen bei Neubewertung,
Differenzen aus der Umrechnung ausländischer Abschlüsse nach der
Stichtagsmethode (dies erfolgt auch nach deutschem Recht) und retrospektive
Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie Korrekturen
grundlegender Fehler. Manche dieser Eigenkapitaländerungen sind nur temporär,
andere endgültig erfolgsneutral. Die gesamte Änderung des Eigenkapitals einer
Periode, die nicht durch Transaktionen mit Anteilseignern verursacht ist, wird
nach US-GAAP als Comprehensive Income bezeichnet, sie besteht aus dem
Periodenergebnis (net income) und dem other comprehensive income (OCI).
Literatur:
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Edwards, E. O./Bell, P.
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G4+1, : Position Paper:
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Kloock, J. : Bilanz- und
Erfolgsrechnung, 2. A., Düsseldorf 1993
Moxter, A. :
Betriebswirtschaftliche Gewinnermittlung, Tübingen 1982
Moxter, A. : Das
„ matching principle “ : Zur Integration eines internationalen
Rechnungslegungsgrundsatzes in das deutsche Recht, in: Internationale
Wirtschaftsprüfung, hrsg. v. Lanfermann, J., Düsseldorf 1995, S. 487 – 504
Ordelheide, D. :
Externes Rechnungswesen, in: Vahlens Kompendium der Betriebswirtschaftslehre,
hrsg. v. Bitz, M./Dellmann, K./Domsch, M. et al., Band 1, 4. A., München 1998,
S. 475 – 586
Schildbach, T. :
Geldentwertung und Bilanz, Düsseldorf 1979
Schildbach, T. :
Zeitwertbilanzierung in USA und nach IAS, in: BFuP 1998, S. 580 – 592
Schneider, D. :
Betriebswirtschaftslehre, Band 2: Rechnungswesen, 2. A., München, Wien 1997
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