Inhaltsübersicht
I. Begriffseingrenzung
II. Regelungen
der Gewinnverwendung
III. Darstellung
und Prüfung der Gewinnverwendung
I. Begriffseingrenzung
Ausgangspunkt der Gewinnverwendung
ist das buchhalterisch ermittelte Periodenergebnis,
das dem Eigenkapital
unter Berücksichtigung vorzeitiger Entnahmen zusteht. Im Einzelnen umschließt
dies die Gewinnverteilung innerhalb
des Gesellschafterkreises sowie die Abstimmung zwischen Ausschüttung und Gewinnthesaurierung.
Statt „ Gewinnverwendung “ sind auch Begriffe wie „ Verwendung des
Jahresergebnisses “ (§§ 268 I, 270 II HGB), „ Verwendung des Ergebnisses “ (§ 29
I, II GmbHG) oder „ Verwendung des Jahresüberschusses “ (§ 58 AktG, § 48 I GenG)
gebräuchlich. Wegen der offensichtlichen Interessenkollisionen mit der
Existenzsicherung der Unternehmung sowie zwischen Eigenkapitalgebern sind
umfangreiche institutionelle Regelungen der Gewinnverwendung entstanden.
II. Regelungen
der Gewinnverwendung
Art und Grad der Gewinnverwendungsregelungen sind stark durch
die jeweilige Rechtsform geprägt.
1. Personengesellschaften
Für Personengesellschaften
finden sich die gesetzlichen
Regelungen der Verteilung von Gewinn und Verlust im HGB, speziell in § 121 für
die OHG, § 168 für die KG und § 231 für die Stille Gesellschaft. Demgemäß steht dem
OHG- und KG-Gesellschafter zunächst eine Verzinsung seines eingebrachten
Kapitals in Höhe von 4% zu (bzw. ein entsprechend geringerer Satz, soweit der
Jahresgewinn nicht ausreicht); hierbei werden Einlagen und Entnahmen
zeitanteilig berücksichtigt. Höhere Gewinne sowie Verluste werden bei der OHG
„ nach Köpfen “ , bei der KG und der Stillen Gesellschaft hingegen nach Würdigung
der Umstände anteilig verteilt. Als dispositives Recht sind diese Normen
abdingbar und werden regelmäßig durch (gesellschafts-)vertragliche Vereinbarungen präzisiert. Auf diese Weise kann
einerseits stärker die Existenz der Unternehmung durch Gewinneinbehaltung
gesichert, andererseits die Bemessung der Ausschüttung nicht nur an der Höhe
des Kapitaleinsatzes oder der Mitarbeit der Gesellschafter ausgerichtet werden.
Gerade deren unterschiedliche Haftungsposition, die entweder, wie beim
Kommanditisten (§ 171 I HGB) und beim Stillen Gesellschafter (§ 232 II), auf
die Einlage beschränkt ist oder sich bei unbeschränkter Haftung durch
abweichende private Vermögensmassen unterscheidet, bleibt andernfalls unbeachtet.
2. Aktiengesellschaft
Die Gewinnverteilung
der AG orientiert sich am Verhältnis
der Einlagen des einzelnen Aktionärs am gesamten (eingezahlten) Aktienkapital,
wobei die Satzung andere Regelungen
vorsehen kann (§ 60 AktG). Die Ausschüttung
bzw. Gewinnthesaurierung bestimmt
sich aus nicht abdingbaren gesetzlichen Vorschriften, die insbes. auf eine
Ausschüttungsbegrenzung zum Erhalt eines Mindesthaftungsvermögens abzielen, und
einer situativen Gestaltbarkeit über Satzung und Kompetenzzuordnung an die Organe.
Schematisch fasst Abb. 1 diese Gewinnverwendungsrechnung in Anlehnung an § 158
I AktG zusammen.
Abb. 1: Gewinnverwendungsrechnung einer AG (bei Feststellung
des Jahresabschlusses durch Vorstand und Aufsichtsrat)
Ausgangspunkt der Verwendungsrechnung ist der um einen
Verlustvortrag verminderte Jahresüberschuss, wovon vorab 5% in die gesetzliche
Rücklage eingestellt werden müssen, solange bis die Summe aus gesetzlicher
Rücklage und Kapitalrücklage 10% – oder einen nach Satzung höheren Prozentsatz –
des Grundkapitals beträgt (§ 150 II AktG). Diese vorgeschriebene
Gewinnthesaurierung dient allein dem Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder
eines Verlustvortrages, soweit diese nicht durch einen Gewinnvortrag bzw.
Jahresüberschuss oder durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen gedeckt werden
können (§ 150 III AktG). Der die vorgeschriebene Grenze übersteigende Betrag
darf einen um einen Gewinnvortrag verminderten Jahresfehlbetrag oder einen um
den Jahresüberschuss gekürzten Verlustvortrag ausgleichen, soweit nicht
gleichzeitig Gewinnrücklagen zur Ausschüttung aufgelöst werden; alternativ kann
dieser Betrag zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beigezogen werden (§
150 IV AktG).
Bei der Aufstockung der Gewinnrücklagen steht die Dotierung
der anderen Gewinnrücklagen im
Zentrum; ansonsten werden gesetzliche Vorschriften (Rücklagen für eigene
Anteile § 272 IV HGB) und satzungsmäßige Vereinbarungen (§ 272 III HGB) erfüllt
oder es handelt sich – wie bei der Einstellung gewisser Eigenkapitalanteile in
die anderen Gewinnrücklagen (§ 58 IIa AktG) – um zwischenzeitlich praktisch
bedeutungslose Regelungen (ADS, 1995).
Entscheidend ist hierbei, in wessen Zuständigkeit die Feststellung des
Jahresabschlusses fällt: Liegt dieses Recht bei der Hauptversammlung, kann die Satzung vorsehen, dass bis zur Hälfte
des korrigierten Jahresüberschusses in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt
wird (§ 58 I AktG). Stellen hingegen Vorstand
und Aufsichtsrat, also die
„ Verwaltung “ , den Jahresabschluss fest, wovon i.d.R. auszugehen ist, so dürfen
sie bis zu 50% des korrigierten Jahresüberschusses den anderen Gewinnrücklagen
zuführen. Die Satzung kann die Verwaltung ermächtigen, einen größeren Teil des
korrigierten Jahresüberschusses einzustellen, im Falle nicht-börsennotierter Gesellschaften ( „ Kleine AG “ ) auch eines beliebig kleineren Teils. Diese
Satzungsbestimmung wird allein dadurch begrenzt, dass die anderen
Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen dürfen (§ 58 II
AktG).
Die Auflösung von
Rücklagen erfolgt im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses (ADS, 1995),
fällt demzufolge i.d.R. in die Zuständigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat.
Soweit keine Zweckbindungen dem entgegenstehen, darf die Verwaltung insbes.
Entnahmen aus den anderen Gewinnrücklagen tätigen, unabhängig davon, auf wessen
Beschluss hin sie gebildet wurden.
Als Ergebnis der Gewinnverwendungsrechnung gem. Tab. 1
resultiert der Bilanzgewinn (bzw. der
Bilanzverlust). Diesen kann die
Hauptversammlung vollständig oder anteilig als – ggf. zweckgebundene – andere
Gewinnrücklagen, aber auch freiwillig in der gesetzlichen Rücklage thesaurieren
(§§ 58 III, 174 AktG). Alternativ dazu kann der einzubehaltende Teil des
Bilanzgewinns auch auf neue Rechnung vorgetragen werden. Diese Möglichkeit, die
meist nur zum Spitzenausgleich genutzt wird, um einen „ glatten “ Prozentsatz
bzw. Geldbetrag zur Ausschüttung freizugeben, hat aus Sicht der
Hauptversammlung den Vorteil, auch im Folgejahr als Gewinnvortrag wieder in ihrem Ermessen zu stehen, mithin der
Disposition durch Vorstand und Aufsichtsrat entzogen zu sein. Die
Hauptversammlung darf den Bilanzgewinn (bzw. dessen nicht thesaurierten Teil)
aber auch an die Aktionäre ausschütten (§ 58 IV AktG); eine Dividende von 4%
schließt dabei die Anfechtung des Gewinnverwendungsbeschlusses aus (§ 254 I
AktG). Diese Ausschüttung ist u.U. durch Beschluss – etwa aufgrund in der
Satzung vorgesehener gemeinnütziger Verwendung (§ 58 III 2 AktG) – oder durch
Satzung und Gesetz beschränkt. Beispiele hierfür sind Ausschüttungsverbote im
Falle einer Kapitalherabsetzung oder
betragsmäßige Vorfestlegungen wie eine Satzungsbestimmung, welche einen
Gewinnvortrag erzwingt oder verbietet (ADS, 1995).
Die diesbezüglichen US-amerikanischen Institutionen sind
hingegen erheblich einfacher strukturiert, als, soweit nicht per Satzung
geregelt, über die Gewinnverwendung – einschließlich der Dividendenzahlung –
allein vom Board of Directors befunden wird; gesetzliche Ausschüttungssperren
existieren dabei nur in einigen Staaten (Haller, 1994).
Auch die IFRS kennen eine Gewinnverwendungsrechnung im Sinne von Abb. 1 nicht;
es empfiehlt sich jedoch ein entsprechender Ausweis (etwa aufgrund IAS 1.76).
3. GmbH
Die Gewinnverwendung der GmbH
entspricht im Tenor derjenigen der AG, ohne eine entsprechende Regelungsdichte
zu erreichen (§ 29 GmbHG): Den Gesellschaftern steht im Verhältnis ihrer
Geschäftsanteile (oder nach einem vertraglich anderen Schlüssel) der
Jahresüberschuss korrigiert um den Vortrag des Vorjahres zu. Einschränkungen
bestehen hierbei durch Gesetz (z.B. die Rücklage für eigene Anteile), durch
Gesellschaftsvertrag und durch Gesellschafterbeschluss. Sieht der Gesellschaftsvertrag
die Dotierung von Rücklagen vor (verpflichtend oder im Ermessen der
Geschäftsführung) oder werden Rücklagen aufgelöst, haben die Gesellschafter
Anspruch auf den Bilanzgewinn.
III. Darstellung
und Prüfung der Gewinnverwendung
1. Gewinnverwendung
im Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften
Die Regelungen der Gewinnverwendung bauen auf dem Jahresabschluss der Gesellschaft auf.
Eine Verwendungsrechnung im Konzernabschluss
ist zwar erwägenswert und in der Praxis durchaus gängig, aber letztlich allein
deswegen systemwidrig, weil die zuständigen Organe im Konzern fehlen (Küting, 1998).
Im Einzelabschluss ist dabei zu unterscheiden, ob die Gewinnverwendung
Auswirkungen auf die Bilanz
des betreffenden Jahres hat, d.h. bereits bei ihrer Feststellung
Berücksichtigung findet, oder erst im Folgejahr aufgenommen wird: Diesbezüglich
räumt der Gesetzgeber insofern ein Wahlrecht ein, als die Bilanz unter
Berücksichtigung vollständiger oder teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses
aufgestellt werden darf (§ 268 I HGB; zu Einschränkungen siehe §§ 270 II, 272
IV Satz 3 HGB; §§ 150 I, 300 AktG); letzteres ist für die AG und die KGaA der
Regelfall, für die GmbH hingegen eine Option. In der GuV dürfen Rücklagenveränderungen erst nach dem Posten
„ Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag “ aufgeführt werden (§ 275 IV HGB). Für die
Aktiengesellschaft und die KGaA,
nicht jedoch für andere Kapitalgesellschaften, existiert hierfür ein
Rechenschema, das die GuV fortführt oder in den Anhang aufzunehmen ist (§§ 158 I, 278 III AktG). Dieses – sachlich
demjenigen der Abb. 1 entsprechend – empfiehlt sich auch für andere
Kapitalgesellschaften, da sie Vorschlag und Beschluss zur Verwendung des
Ergebnisses jedenfalls beim Handelsregister einzureichen haben (§ 325 I Satz 1
HGB).
Die Gewinnverwendungsrechnung stellt einen zentralen Baustein
der umfassenderen Eigenkapitalveränderungsrechnung
dar. Die Bilanz bei vollständiger Verwendung des Jahresüberschusses betont
insoweit schärfer ihre Verzahnung mit der GuV. Die auszuschüttende Dividende
wird dabei eigentlich aus den Gewinnrücklagen (nicht aus dem Jahresüberschuss)
gespeist, sodass ihr Ausweis als Verbindlichkeit folgerichtig erscheint (wie
etwa IAS 10.13, Dörner,
D./Wollmert, P./Oser, P. 2002).
Bei der Aktiengesellschaft unterbreitet der Vorstand der
Hauptversammlung einen Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns (§ 170 II
AktG), der zuvor vom Aufsichtsrat zu prüfen, jedoch nicht festzustellen ist (§
171 I AktG). Dessen vorgeschriebene Mindestgliederung ist in Abb. 2 um die
Position „ satzungsmäßige andere Verwendung “ (gem. § 58 III 2 AktG) und um
Unterpunkte erweitert worden, welche den geschilderten Rechten der Hauptversammlung
und den möglichen Aktiengattungen differenziert genügen (ähnlich ADS, 1995).
Weicht die Hauptversammlung von der Vorstandsvorlage ab, ist Abb. 2 um den
zusätzlichen (Steuer-)Aufwand aufgrund dieses Beschlusses zu ergänzen (§ 174 II
AktG).
Abb. 2: Verwendungsvorschlag für den Bilanzgewinn
2. Prüfung
der Gewinnverwendung
Mit einer Beschlussprüfung
ist die Rechtsgültigkeit aller dargestellten Gewinnverwendungsentscheidungen zu
kontrollieren. Dies umschließt zum Einen die Einhaltung formaler Regelungen (wie Zuständigkeit und Beschlussfähigkeit der
jeweiligen Organe, Ladungsfristen etc.) sowie den rechnerischen Abgleich, ob die relevanten Werte (insbes.
Jahresüberschuss und Bilanzgewinn) korrekt ermittelt wurden. Zu verifizieren
sind allerdings nur diejenigen Aspekte der Gewinnverwendung, welche im Rahmen
der Feststellung des Jahresabschlusses tangiert sind. Der Vorschlag des
Vorstandes zur Verwendung des Bilanzgewinns zählt hingegen nicht dazu,
abweichende Voten der Hauptversammlung nur insofern, als die errechneten
zusätzlichen (Steuer-)Aufwendungen zu prüfen sind. Zum Anderen ist die materielle Vereinbarkeit mit Gesetz,
Satzung und Vertrag einschließlich eventueller Verletzungen konfliktärer Normen
Bestandteil der Prüfung. Dazu zählen auch verdeckte Erfolgsverwendungen, soweit
sie gesellschaftsrechtlich bedeutsam sind (wie Zuwendungen an Gesellschafter
außerhalb der Gewinnverwendungsrechnung) oder indirekt, wie steuerlich zu
berücksichtigende verdeckte Gewinnausschüttungen, die auf die Bezugsgrößen
(z.B. das Jahresergebnis) Einfluss haben. Der Übergang zur Prüfung, ob die
Darstellung der Gewinnverwendung im Jahresabschluss gesetzeskonform erfolgt,
ist mithin fließend, als die Einhaltung aller diesbezüglicher Normen
(einschließlich der Erläuterungspflichten) abzuklären ist.
Literatur:
ADS, : Rechnungslegung
und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, 6. A., bearb. v. Forster,
K.-H./Goerdeler, R./Lanfermann, J. et al., Stuttgart ab 1995
Baetge, J. : Bilanzen,
8. A., Düsseldorf 2005
Dörner, D./Wollmert,
P./Oser, P. : IAS 10, Erfolgsunsicherheiten und Ereignisse nach dem
Bilanzstichtag, in: Rechnungslegung nach International Accounting Standards
(IAS), hrsg. v. Baetge, J./Dörner, D./Kleekämper, H. et. al., 2. A., Stuttgart
2002
Coenenberg, A. G. :
Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. A., Stuttgart 2005
Haller, A. : Die
Grundlagen der externen Rechnungslegung in den USA, 4. A., Stuttgart 1994
Küting, K. : Die
Darstellung der Erfolgsverwendung im Konzernabschluß, in: BB 1998, S. 887 – 891,
938 – 944
Schmidt, R.-B. :
Wirtschaftslehre der Unternehmung, Band 3 Erfolgsverwendung, Stuttgart 1978
Selle, B. :
Gewinnverteilung bei der OHG – Eine ökonomisch gerechte Regelung?, in: DB 1993,
S. 2040 – 2043
Wagner, F. W./Wangler,
C. : Gewinnverteilung und Gewinnverwendungspolitik, in: HWF, 3. A., Stuttgart
2001, Sp. 982 – 994
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