Inhaltsübersicht
I. Rechtsgrundlagen
und Systematik
II. Begriffsmerkmale
III. Sonderfälle
der Rechnungsabgrenzung
IV. Rechnungsabgrenzungsposten
nach IFRS/IAS und nach den US-GAAP
V. Prüfung
der Rechnungsabgrenzungsposten
I. Rechtsgrundlagen
und Systematik
Aktive (passive) Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) werden in §
250 HGB definiert als Ausgaben (Einnahmen) vor dem Abschlussstichtag, soweit
sie Aufwand (Ertrag) für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Die
Rechnungsabgrenzung als direktes Folgeprinzip des Realisationsprinzips hat die
Aufgabe, Ausgaben (Einnahmen) im Sinne einer periodengerechten Gewinnermittlung
den Perioden zuzurechnen, in denen die vertraglich geschuldeten Gegenleistungen
erbracht und die wirtschaftlich zugehörigen Aufwendungen (Erträge) realisiert
werden.
Es sind drei Arten von RAP zu unterscheiden. Bei
antizipativen RAP liegt der Ertrag (Aufwand) vor dem Bilanzstichtag, während
die Einnahmen (Ausgaben) erst in künftigen Perioden folgen. Transitorische RAP
im weiteren Sinne beinhalten Einnahmen (Ausgaben) der abgelaufenen Periode,
deren wirtschaftlich zugehörige Erträge (Aufwendungen) erst in künftigen
Perioden realisiert werden. Die transitorischen Posten im engeren Sinne
unterscheiden sich von denen im weiteren Sinne dahingehend, dass die künftigen
Erträge oder Aufwendungen zeitlich determiniert sind.
Transitorische RAP, bei denen zwischen dem Finanzierungs- und
dem Leistungsvorgang ein fester Zeitbezug besteht (transitorische RAP i.e.S.),
sind bilanzierungspflichtig (§ 250 I Satz 1 HGB bzw. § 250 II HGB). Daneben
sieht das HGB auf der Aktivseite ein Aktivierungswahlrecht für bestimmte
transitorische RAP i.w.S. vor (Zölle und Verbrauchsteuern; Umsatzsteuer auf
erhaltene Anzahlungen
und das Disagio; § 250 I Satz 2 und III HGB). Nicht zu den RAP i.S.d.
Bilanzrechts zählen antizipative RAP. Bei ihnen handelt es sich zumeist um Forderungen
bzw. Verbindlichkeiten,
die als solche in der Bilanz
auszuweisen sind.
II. Begriffsmerkmale
1. Ausgaben
(Einnahmen) vor dem Abschlussstichtag
Notwendige Voraussetzung für den Ansatz eines RAP ist das
Vorliegen einer Ausgabe (Einnahme) vor dem Abschlussstichtag. Darunter fallen
nicht nur bare und unbare Zahlungsvorgänge (Kasse und Bank), sondern sämtliche
Reinvermögensänderungen (wie z.B. Erhöhungen oder Verminderungen des
Forderungs- und Verbindlichkeitsbestandes sowie Tauschvorgänge). Entgegen dem
Wortlaut genügt es, wenn die Ausgaben (Einnahmen) nicht vor, sondern bis zum
Ablauf des Abschlussstichtags (24 Uhr) erbracht werden (ADS, 1995,
§ 250 HGB).
2. Aufwand
(Ertrag) nach dem Abschlussstichtag
Wann die Ausgabe (Einnahme) nach dem Abschlussstichtag zu
Aufwand (Ertrag) wird, bestimmt sich nach dem Realisationsprinzip. Danach sind
Periodenerträge nur in Höhe der Periodenumsätze auszuweisen und Ausgaben dem
Geschäftsjahr zuzurechnen, dessen Umsätze sie alimentieren. Für die passiven
RAP bedeutet dies, dass grds. alle Einnahmen, denen Umsätze nach dem
Bilanzstichtag gegenüberstehen, zu passivieren sind. Für die aktiven RAP besagt
das Realisationsprinzip, dass grds. alle Ausgaben erfolgsneutral aktiviert
werden müssen, die wirtschaftlich durch Umsätze der Folgeperioden verursacht
werden (und insofern Aufwand nach dem Bilanzstichtag darstellen). Die
eindeutige Zurechnung von Einnahmen und Ausgaben zu den dazugehörigen Umsätzen
bereitet in der Praxis jedoch häufig Schwierigkeiten. Ihrer Begrenzung dient
das Kriterium der bestimmten Zeit.
3. Kriterium
der bestimmten Zeit
Die Ausgabe (Einnahme) vor dem Bilanzstichtag darf nur
abgegrenzt werden, wenn sie Aufwand (Ertrag) für eine bestimmte Zeit nach dem
Bilanzstichtag ist. Dabei muss sich der Zeitbezug aus dem Sachverhalt ergeben
und kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Bloße, mehr oder weniger vage
Schätzungen der zugrundeliegenden Zeitspanne genügen jedoch nicht. Strittig
ist, wann es sich bei der Beurteilung des Zeitraums, auf den die Einnahme bzw.
Ausgabe entfällt, noch um eine hinreichende Zeitbestimmtheit handelt und wann
die Grenze zur rein subjektiven Schätzung überschritten ist. Unter Beachtung
des Vorsichtsprinzips sind an die Zeitbestimmtheit auf der Aktivseite höhere
Anforderungen zu stellen als auf der Passivseite (imparitätische
Objektivierung). Für den Ansatz aktiver RAP reicht die Schätzung eines
Zeitraumes (z.B. betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Maschine) nicht aus.
Das Vorsichtsprinzip fordert bei einer solchen, unzureichenden
Zeitbestimmtheit, die Ausgabe gewinnmindernd zu erfassen. Für passive RAP
gebietet das Vorsichtsprinzip hingegen eine weite Auslegung der „ bestimmten
Zeit “ . Laut herrschender Meinung ist es ausreichend, wenn der Zeitraum nach dem
Abschlussstichtag zwar nicht bestimmt, aber mittels objektivierter Schätzungen
bestimmbar ist, wie z.B. die Beurteilung der Lebensdauer eines
Leistungsberechtigten anhand amtlicher Sterbetafeln. Sie verhindern, dass
Einnahmen vorzeitig zu Ertrag werden, obwohl der Gewinn noch nicht so gut wie
sicher ist. Für unbefristete oder immerwährende Verpflichtungen ist der Ansatz
eines passiven RAP unzulässig: Seine vorzeitige Auflösung nach einer
Mindestlaufzeit (wie von Teilen der Literatur gefordert) widerspricht dem
Realisationsprinzip; es werden unrealisierte Gewinne ausgewiesen. Ein Verzicht
auf seine Auflösung verstößt aber gegen den Gesetzeswortlaut. Statt eines
passiven RAP ist eine Rückstellung anzusetzen.
Finanzrechtsprechung und herrschende Lehre präzisieren das
Kriterium der bestimmten Zeit durch die Bindung an die noch ausstehende
Gegenleistung. Das Kriterium der bestimmten Zeit ist danach nur erfüllt, wenn
der Vorleistende zum Bilanzstichtag gegenüber dem Empfänger der Ausgabe einen
(privat-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen) Rechtsanspruch auf eine
zeitbezogene, nach dem Bilanzstichtag zu erbringende Gegenleistung hat. Dadurch
erfahren die RAP eine Vergegenständlichung, die den Vermögensgegenständen bzw. Verbindlichkeiten
gleichsteht. Entgegen dem Gesetzeswortlaut werden als RAP nicht mehr bloße
Ausgaben bzw. Einnahmen periodisiert, sondern das dafür greifbar Erlangte
bilanziert (rechtlicher Leistungsanspruch bzw. rechtliche
Leistungsverpflichtung).
Aktive und passive RAP sind im Zugangszeitpunkt mit dem
Betrag der Ausgabe bzw. Einnahme zu bewerten. Für die Folgebewertung ist auf
den jeweiligen noch ausstehenden Gegenleistungsanspruch (die noch ausstehende
Gegenleistungsverpflichtung) abzustellen; die Auflösung hat
leistungsproportional, nicht aber generell linear oder zeitproportional, zu
erfolgen. Eine vorzeitige Auflösung ist geboten, wenn das zugrundeliegende
Rechtsverhältnis gekündigt wird oder der Leistungsanspruch für den Sach- oder
Dienstleistungsempfänger wirtschaftlich wertlos geworden ist. Wird
beispielsweise eine für die Dauer von zehn Jahren angemietete und im voraus
bezahlte Produktionshalle bereits nach drei Jahren nicht mehr genutzt und kann
sie auch nicht untervermietet werden, so ist der hierfür gebildete aktive RAP
erfolgswirksam aufzulösen.
III. Sonderfälle
der Rechnungsabgrenzung
1. Zölle
und Verbrauchsteuern
Nach § 250 I Satz 2 Nr. 1 HGB besteht ein Wahlrecht
(Aktivierungspflicht in der Steuerbilanz, § 5 V Satz 2 Nr. 1 EStG), als Aufwand
berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern aktiv abzugrenzen, soweit sie auf am
Abschlussstichtag auszuweisende Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens
entfallen. Zentrale Aktivierungsvoraussetzung ist, dass die Abgabenschuld bis
zum Bilanzstichtag entstanden ist und die entsprechenden Abgaben als Aufwand
erfasst wurden. Da Zölle und Verbrauchsteuern, die beim Erwerb des Vorratsvermögens
entstehen, als Anschaffungsnebenkosten bzw. bei seiner Weiterverarbeitung als Herstellungskosten
aktivierungspflichtig sind, findet die Vorschrift primär auf solche Abgaben
Anwendung, die durch die Entfernung des fertiggestellten Produktes aus der
Produktionsstätte anfallen (z.B. Bier- und Tabaksteuer). Der Posten ist
aufzulösen, wenn der Vermögensgegenstand durch Verkauf, Untergang oder Entnahme
aus dem Vorratsvermögen abgeht sowie bei nachträglicher Änderung des
Abgabenbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen.
2. Umsatzsteuer
auf erhaltene Anzahlungen
Nach § 250 I Satz 2 Nr. 2 HGB hat der Unternehmer das Wahlrecht
(steuerlich eine Aktivierungspflicht, § 5 V Satz 2 Nr. 2 EStG), die als Aufwand
berücksichtigte Umsatzsteuer auf erhaltene Anzahlungen
aktiv abzugrenzen. Mit der Vereinnahmung der Vorauszahlung entsteht unter den
Voraussetzungen des § 13 I Nr. 1a Satz 4 UStG die Umsatzsteuerschuld.
Passiviert der Unternehmer die Anzahlung netto (ohne Umsatzsteuer) oder setzt
er sie netto von den Vorräten ab, wird die Umsatzsteuer erfolgsneutral
bilanziert. (Bank (brutto) an Kundenanzahlung/Vorräte (netto) an
Steuerverbindlichkeit (USt)). Für die Bildung eines RAP ist kein Raum. Erfasst
der Unternehmer dagegen die Anzahlung brutto (oder setzt er sie brutto von den
Vorräten ab) (Bank (brutto) an Kundenanzahlung/Vorräte (brutto)), so führt die
Erfassung der Umsatzsteuerschuld zu einem Aufwand (Aufwand an
Steuerverbindlichkeit (USt)). Die Erfolgsneutralität wird erst durch die Bildung
eines aktiven Korrekturpostens (aktiver RAP an Aufwand) ermöglicht. Der
Aktivposten ist aufzulösen, wenn die Lieferung und Leistung erbracht wurde,
eine Rückzahlung der Anzahlung wegen Nichterbringung der Lieferung und Leistung
erforderlich oder die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer gemindert wird.
3. Disagio
Übersteigt der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit den
Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag gem. § 250 III Satz 1 HGB als
aktiver RAP ausgewiesen werden (Wahlrecht). Wirtschaftlich handelt es sich bei
dem Unterschiedsbetrag, als Disagio oder Damnum bezeichnet, um eine Vergütung
für die Kapitalüberlassung (vorweggenommene Zinszahlung), welche Aufwand für
eine bestimmte Zeit (Laufzeit der Verbindlichkeit) nach dem Bilanzstichtag darstellt
und sich unter die RAP im engeren Sinne gem. § 250 I HGB subsumieren läßt.
Strittig ist die Einbeziehung von einmaligen, laufzeitunabhängigen
Kreditnebenkosten, da weder das Merkmal der bestimmten Zeit noch eine zukünftig
ausstehende Gegenleistung vorliegt. Aus diesem Grund wird das in Absatz 3
verankerte Wahlrecht auch als Bilanzierungshilfe angesehen, um die
problematische Aufteilung des Disagios in laufzeitabhängige und -unabhängige
Kosten zu vermeiden (Tiedchen, 1997).
Die Ausübung des Wahlrechts ist nur im Jahr der Darlehensauszahlung zulässig.
Der Unterschiedsbetrag kann über die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit oder
über einen kürzeren Zeitraum jährlich planmäßig abgeschrieben werden.
Außerplanmäßige Abschreibungen
erfolgen bei vorzeitigen Darlehensrückzahlungen oder Verkürzungen der
Darlehenslaufzeit. Eine Senkung des Zinsniveaus führt im allgemeinen zu einem
entgangenen Gewinn, was einer außerplanmäßigen Abschreibung entgegensteht. Eine
dem Absatz 3 entsprechende Regelung für die Bilanzierung beim Gläubiger gibt es
nicht; das Vorliegen eines passiven RAP ist ausschließlich nach § 250 II HGB zu
beurteilen.
IV. Rechnungsabgrenzungsposten
nach International
Financial Reporting Standards (IFRS) und nach den US-GAAP
Der Ausweis von RAP ergibt sich aus dem grundlegenden
Periodisierungsprinzip (accrual principle,
IAS 1.25). Umfassende Periodisierungen im Sinne des matching principle werden aber dadurch verhindert, dass RAP nur
gebildet werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen eines asset oder einer liability
erfüllen (IAS 1.26). Das Mindestgliederungsschema für die Bilanz
(IAS 1.68) enthält keine eigenständige Bilanzposition
„ Rechnungsabgrenzungsposten “ , weitere Untergliederungen – oder alternativ
Anhangsangaben – können aber gem. IAS 1.74 erforderlich werden. Entsprechend
ist im Appendix des IAS 1 die Position prepayments
als Bestandteil der current assets
angeführt, unter der aktive RAP auszuweisen wären. Passive RAP sind unter current liabilities auszuweisen, sofern
sie innerhalb eines Jahres oder des gewöhnlichen Geschäftszyklus fällig werden
(IAS 1.60), ansonsten unter non-current
liabilities.
Ein gesonderter Ausweis von Zöllen und Verbrauchsteuern als
aktiver RAP ist nach den IAS unzulässig; dieser Aufwand ist vielmehr
aktivierungspflichtiger Bestandteil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
und somit dem Vorratsvermögen zuzurechnen (IAS 2.11). Für borrowing costs bestimmt IAS 23.5 in Verbindung mit IAS 23.7 und in
Übereinstimmung mit dem accrual principle,
dass sie in der Periode als Aufwand zu erfassen sind, der sie zugerechnet
werden können. Anders als nach HGB besteht für das Disagio kein
Aktivierungswahlrecht. Vielmehr ist nach IAS 39.43 die Verbindlichkeit
erfolgsneutral mit dem (geringeren) vereinnahmten Betrag zu passivieren
(Nettobilanzierung). Die Verbindlichkeit ist in der Folgezeit mit der
Effektivzinsmethode aufzuzinsen. Für ein Disagio ist kein Raum.
Nach den US-GAAP
sind aktive RAP Vermögensgegenstände. Sie sind als prepaid expenses unter den current
assets auszuweisen (ARB 43, Ch. 3A) und werden zu Aufwand aufgrund des
Zeitablaufes, der Nutzung oder bestimmter Ereignisse. Passive RAP werden den current liabilities zugeordnet. Ein
Disagio ist nicht aktivisch zu berücksichtigen, sondern offen von der korrespondierenden
Darlehensverbindlichkeit abzusetzen und dieser entsprechend über die Laufzeit
zuzuschreiben.
V. Prüfung
der Rechnungsabgrenzungsposten
Im Rahmen der Nachweisprüfung sind die gebildeten RAP
stichprobenweise daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlichen Ansatzvoraussetzungen
erfüllt und ob sie rechnerisch zutreffend bewertet sind. Die zugrundeliegenden
vertraglichen Bestimmungen sind einzusehen. Zur Feststellung, ob die RAP
vollständig gebildet wurden, müssen mit einer Stichprobe in Frage kommende Aufwands-
und Ertragskonten auf periodenübergreifende Zahlungsvorgänge hin überprüft
werden. Die Prüfung der antizipativen RAP gem. § 250 I Satz 2 HGB hat in
Zusammenhang mit der Prüfung der Vorräte
zu erfolgen, die Prüfung der abgegrenzten Umsatzsteuer ist mit einer Prüfung
der erhaltenen Anzahlungen
zu verbinden. Aktivierte Disagiobeträge sind anhand der Kreditunterlagen zu
prüfen, wobei in den Folgeperioden insbes. festzustellen ist, ob die
planmäßigen Abschreibungen vorgenommen wurden und außerplanmäßige Abschreibungen
erforderlich sind.
Im Rahmen der Ausweisprüfung ist darauf zu achten, dass
aktive nicht mit passiven RAP saldiert werden und die erforderlichen Angaben im
Anhang der Kapitalgesellschaft gegeben werden. Dies betrifft insbes. den
wahlweisen gesonderten Ausweis des Disagios in der Bilanz
oder im Anhang (§ 268 VI HGB). Andere Pflichtangaben für RAP sind in der Regel
nicht erforderlich, können sich aber aus den allgemeinen Erläuterungsvorschriften
gem. § 284 II HGB ergeben, z.B. wenn das Bilanzierungswahlrecht für aktivierte
Zölle, Verbrauchsteuern und Umsatzsteuer auf Anzahlungen
ausgeübt wird.
Literatur:
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