Inhaltsübersicht
I. Abgrenzung
und Bedeutung der Sonderformen der Finanzierung
II. Arten
der Sonderformen der Finanzierung
I. Abgrenzung und Bedeutung
der Sonderformen der Finanzierung
Im Vordergrund des heutigen Finanzierungsbegriffs stehen
nicht Kapitalveränderungen, sondern betriebliche Zahlungsströme. Der
Finanzierungsvorgang wird als eine Zahlungsreihe definiert, die mit einer oder
mehreren Einzahlungen beginnt, die von Auszahlungen gefolgt werden (Schneider, 1992).
Betrachtet man diese Zahlungsströme unter dem Aspekt ihres
Anlasses, werden Gründung, Erweiterung, Umwandlung, Sanierung und Liquidation
unterschieden. Die genannten Anlässe werfen regelmäßig Fragen der Finanzierung
und der Bilanzierung auf, sodass sie als Sonderformen der Finanzierung bzw. „ besondere Anlässe der
Beteiligungsfinanzierung “ (Wöhe,
/Bilstein, 2002) und unter den Sonderbilanzen behandelt werden.
Die außerordentlichen Anlässe stehen im Zusammenhang mit
Strukturänderungen des Unternehmens oder beziehen sich auf Erst- oder
Gründungsfinanzierung. Im Rahmen der Sonderbilanzierung sind Fragen der
Bewertung und Bilanzierung von besonderer Bedeutung, die sich für AG aus den
gesonderten Vorschriften des AktG ergeben. Ob die Bilanzen aus der
Finanzbuchführung entwickelt oder davon unabhängig aufgestellt werden können,
ergibt sich aus der Art des Bilanzierungsanlasses (Eisele, W.
2002).
Bei der Betrachtung der Sonderformen der Finanzierung geben
die Anlässe „ den Anstoß zu Finanzierungsmaßnahmen und bestimmen damit
weitgehend die Formen oder Arten der Finanzierung “ (Hax, K.
1976, Sp. 431). Insofern weisen die Sonderformen der Finanzierung erhebliche
praktische Relevanz auf, da z.B. für die Gründungsfinanzierung
Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand vorgesehen sind und bei der Sanierung
teilweise öffentliche Bürgschaften für wirtschaftspolitisch bedeutende
Unternehmen, die notleidend geworden sind, gewährt werden.
In der wissenschaftlichen Literatur ist die Behandlung sehr
unterschiedlich: In der älteren Finanzierungsliteratur wird dieser
Fragestellung eine zentrale Rolle zugeordnet (z.B. Töndury,
H./Gsell, E. 1948; Deutsch, P.
1967). In der klassischen Lehre wird zwischen der laufenden Finanzierung und
den Sonderfällen unterschieden (Vormbaum, H.
1995; Wöhe, G.
2005), wobei die beiden Autoren diese Abgrenzung bereits in frühen Auflagen
ihrer Bücher vornahmen. Die moderne Auffassung behandelt diese Fragestellungen
nicht mehr (Perridon,
/Steiner, 2004) oder nur im Rahmen der Quellen und Instrumente der
Finanzierung (Süchting, 1995).
Die Sonderformen der Finanzierung können in drei Gruppen
gegliedert werden (Hahn, O.
1983), die jeweils auch gesonderte Bilanzen erfordern.
1. Erst- oder Gründungsfinanzierung
Der Wahl der Rechtsform und der Finanzierung kommen bei der
Gründung besondere Bedeutung zu. Durch die Rechtsformwahl werden Haftungsfragen
und Finanzierungsmöglichkeiten bestimmt, so dass zwischen beiden enge Beziehungen
bestehen. Die mangelnde Kapitalausstattung bei Gründungsfirmen ist zudem ein
häufiger Grund für das Scheitern neuer Unternehmen.
2. Finanzierungsvorgänge im Zusammenhang mit
Strukturveränderungen
Zu den Strukturveränderungen gehören Erweiterung und
Schrumpfung, die durch Kapitalerhöhung und -herabsetzung gekennzeichnet sind.
Gleiches gilt für Fusionen, bei denen das Aktienumtauschverhältnis und die
Bestimmung des Umfangs der Kapitalerhöhung zu den Finanzierungsproblemen
gehören.
3. Finanzierungen zur Krisenbewältigung
Spezielle Fragen der Finanzierung bei Krisenbewältigung, die
bei der Sanierung und Liquidation behandelt werden, sind im Kapitalverzicht von
Gesellschaftern und Gläubigern sowie in der Abfindung bzw. Sicherung der
Kapitalgeber zu sehen.
II. Arten der Sonderformen
der Finanzierung
1. Erst- oder Gründungsfinanzierung
a) Gründungsfinanzierung
Die Gründung umfasst alle Vorgänge und Handlungen, die auf
die Entstehung eines Unternehmens in einer bestimmten Rechtsform gerichtet
sind. Damit handelt es sich bei der Gründung um juristische und finanzielle
Fragestellungen, während bei der Errichtung technisch-organisatorische
Überlegungen im Vordergrund stehen. Grundsätzlich lassen sich die in Abb. 1
aufgeführten Arten der Gründung
unterscheiden.
Abb. 1: Arten der Gründung
Nach § 29 AktG ist nur noch die Einheitsgründung zulässig, bei der die Gründer sämtliche Aktien
verbindlich übernehmen. Die Ausgabe der Aktien muss mindestens zu pari
erfolgen. Ein vereinbartes Agio ist in vollem Umfang in die Kapitalrücklage
einzustellen. Der Gründungsaufwand
darf gemäß § 248 I HGB nicht aktiviert werden. Ein aus dem Gründungsvorgang
resultierender Verlust führt bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften zu
einer Verringerung des Eigenkapitals, bei Kapitalgesellschaften zu einem
Verlustausweis. Stehen nicht ausreichend Gewinne zur Deckung des Verlustes zur
Verfügung, kann das in die Kapitalrücklage eingestellte Agio zur
Verlustabdeckung herangezogen werden (§ 150 III AktG). Insbesondere die
Gründung einer AG nach § 33 AktG, einer GmbH nach § 9c GmbHG sowie einer
Genossenschaft nach § 11a GenG unterliegen einer gesetzlich vorgeschriebenen Gründungsprüfung. Bei Sachgründungen ist
die Bewertung ein besonderes Problem, da sich die sacheinbringenden Gesellschafter
durch zu hohe Wertansätze unangemessene Vorteile verschaffen können. Dies soll
durch die Gründungs- und Nachgründungsprüfung unterbunden bzw. offengelegt
werden.
Mit der Gründung sind insbesondere folgende
Finanzierungsprobleme verbunden:
(1) Ermittlung des Kapitalbedarfs
Vergangenheitswerte können für einen zu gründenden Betrieb
noch nicht vorliegen. Zudem ist der geplante Geschäftsumfang nicht unmittelbar
in den Kapitalbedarf umzurechnen. Für das Anlagevermögen mag dies noch
gelingen, für das Umlaufvermögen bereitet es jedoch erhebliche Schwierigkeiten,
die Höhe des Lagerbestandes und die Dauer der Forderungsrückzahlungen zu
bestimmen. Branchendurchschnittswerte geben Hinweise, lösen aber nicht das
Problem für den Einzelfall.
(2) Umfang der Kapitalbasis
Die Kapitalausstattung ist so vorzunehmen, dass der Bestand
und die Wirtschaftlichkeit der Unternehmung gewährleistet sind. Die Höhe des
von den Gründern aufzubringenden Eigenkapitals und die Form, wie es dem
Unternehmen zufließt, ist von großer Bedeutung. Es stellt auch die Grundlage
für die Beschaffung von Fremdkapital dar. Deshalb werden zum einen
Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand gewährt und zum anderen venture
capital von Finanzierungsgesellschaften zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es
sich um beteiligungsähnliches Kapital, das zukunftsträchtigen Unternehmen mit
einer überzeugenden Geschäftsidee bei gleichzeitiger intensiver
Management-Beratung für bestimmte Zeit überlassen wird. Mangelndes Eigenkapital
kann den Bestand des Unternehmens oder die Unabhängigkeit der Gründer
gefährden.
(3) Erlangung der Kreditwürdigkeit
Das Unternehmen kann noch keine auf Ertragskraft gründende
Kreditwürdigkeit vorlegen). Daraus resultiert das Bedürfnis nach einem hohen
Eigenkapitalanteil. Insofern helfen Modelle, die eine hohe Eigenkapitalquote
sichern – z.B. bei Franchise-Systemen – bei denen die Konzeption bereits im
Markt erfolgreich war. Zum anderen kann der Gründer auf Bürgschaften angewiesen
sein, die als Privatbürgschaft von Familienangehörigen oder als öffentliche
Bürgschaft im Rahmen eines Förderungsprogramms gewährt werden können.
2. Finanzierungsvorgänge im Zusammenhang mit
Strukturänderungen
a) Umwandlungsfinanzierung
Unter Umwandlung wird die Übertragung des Vermögens einer
Gesellschaft auf andere Rechtsträger mit gleicher oder anderer Rechtsform
verstanden. Auch ein Rechtsformwechsel ohne Vermögensübertragung mit den
identischen Rechtsträgern fällt unter den Begriff der Umwandlung. Die
besonderen Fragen der Finanzierung ergeben sich aus den Motiven dieses
Wechsels: dazu zählen Beschränkung der Haftung, Regelung der Erbfolge,
Verbesserung der Kapitalbeschaffung, Verringerung der steuerlichen Belastung
oder auch die Vermeidung von Publizitätsvorschriften. Bei der Umwandlung
erfolgt ein Rechtsformwechsel ohne Liquidation. Spezielle Probleme der
Finanzierung bestehen in:
-
dem Schutz der Anteilsinhaber;
-
der Sicherung der Fremdkapitalgeber;
-
der angemessenen Barabfindung ausscheidender
Gesellschafter;
-
der richtigen Bewertung der Anteile neuer
Gesellschafter.
Das UmwG vom 28.10.1994 nennt vier Arten der Umwandlung:
-
die Verschmelzung (§§ 2 – 122 UmwG),
-
die Spaltung (§§ 123 – 173 UmwG),
-
die Vermögensübertragung (§§ 174 – 189 UmwG),
-
den Formwechsel (§§ 190 – 304 UmwG).
Eine Umwandlung mit anderen Rechtsträgern ist grundsätzlich
möglich. Sind verschiedene Rechtsformen beteiligt, so sind jeweils die
allgemeinen Vorschriften für die einzelnen Rechtsformen und die speziellen
Bestimmungen dieser Rechtsform zu berücksichtigen. Die Umwandlung kann nur nach
den im Gesetz geregelten Fällen erfolgen (Typenzwang nach § 1 UmwG und
Analogieverbot des § 2 UmwG).
Unter einer Verschmelzung wird der Zusammenschluss von
mindestens zwei bisher wirtschaftlich und rechtlich selbstständigen Unternehmen
zu einer einzigen wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit verstanden.
Abzugrenzen ist die Verschmelzung vom Konzern, bei der eine wirtschaftliche,
aber keine rechtliche Einheit entsteht. Im Unterschied zum Konzern verbleibt
nach der Fusion rechtlich nur noch ein Unternehmen. Die Verschmelzung stellt
damit die engstmögliche Unternehmensverbindung dar. Nach § 2 UmwG kann die
Fusion durch Aufnahme oder durch Neubildung erfolgen. Dabei kommt es zu einem
Vermögensübergang von mindestens einer übertragenden zu einer übernehmenden
Gesellschaft. Hierbei sind einerseits die Interessen der Gläubiger und
Aktionäre des untergebenen Unternehmens zu schützen, andererseits muss die
Vermögens- und Kapitalsituation des aus der Verschmelzung hervorgehenden
Unternehmens zutreffend dargestellt werden.
Die verschmelzenden Rechtsträger werden in § 3 UmwG genannt.
Danach können nun auch Personenhandelsgesellschaften mit Kapitalgesellschaften
verschmolzen werden, was für den Mittelstand gefordert wurde. Die Aufnahme der
Partnergesellschaften in den Kreis der verschmelzungsfähigen Rechtsträger
eröffnet Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten den
überregionalen Ausbau ihrer Tätigkeit.
An die Verschmelzung sind eine Reihe von Formvorschriften
geknüpft. Dazu gehört die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens und
die Gewährung von Anteilen und Mitgliedschaften, das Umtauschverhältnis und
gegebenenfalls die Zuzahlungen sowie Einzelheiten für die Übertragung der
Anteile. Sie erfordert einen Verschmelzungsvertrag, einen Verschmelzungsbericht,
eine Prüfung der Verschmelzung und einen Prüfungsbericht. Das UmwG sieht in den
besonderen Vorschriften unter den einzelnen Rechtsformen gesonderte
Bestimmungen für eine Kapitalerhöhung vor (§ 55 UmwG für die GmbH und § 69 UmwG
für die AG).
Gemäß § 123 UmwG kommen drei Arten der Spaltung in Betracht:
-
Aufspaltung:
Dabei wird das Vermögen einer Gesellschaft auf mindestens zwei bestehende
oder neu gegründete Rechtsträger übertragen. Die Anteilseigner des
untergehenden Unternehmens erhalten Anteile an den übernehmenden oder neuen
Rechtsträgern.
-
Abspaltung:
Ein Teil des Vermögens wird auf einen bestehenden oder neu zu gründenden
Rechtsträger übertragen, wobei die übertragende Gesellschaft bestehen bleibt.
-
Ausgliederung:
Auch hier geht ein Teil des Vermögens auf einen bestehenden oder neuen
Rechtsträger über. Die Anteile an diesen Rechtsträgern erhalten nicht die
Anteilseigner, sondern sie stehen der ausgliedernden Gesellschaft zu.
Der Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten erfolgt
duch eine gesamtschuldnerische Haftung der an der Spaltung beteiligten
Rechtsträger. Auch hier enthalten die besonderen Vorschriften Hinweise auf
Kapitalherabsetzungen und -erhöhungen für die beteiligten Rechtsformen (§ 139
UmwG für die GmbH und die §§ 142, 145 UmwG für die AG).
Bei der Vermögensübertragung wird in die Voll- und die
Teilübertragung unterschieden (§ 174 UmwG). Die Vermögensübertragung regelt
damit alle Fälle, bei denen es dem übernehmenden Unternehmen nicht möglich ist,
Anteile an die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers oder an diesen
selbst zu übertragen. Da als Gegenleistung keine Anteile in Frage kommen, muss
die Gegenleistung in anderer Form gewährt werden. Dies kann grundsätzlich jeder
Vermögensvorteil sein (Lutter, M., M. 2004, UmwG S. 1455), im Regelfall handelt
es sich aber um einen Geldbetrag. Zum Kreis der betroffenen Gesellschaften
gehören lediglich die öffentliche Hand und Versicherungsunternehmen als
übernehmende Rechtsträger.
Beim Formwechsel ändert sich die Rechtsform, wobei die
wirtschaftliche und rechtliche Identität des Rechtsträgers bestehen bleibt. Der
Kreis der einbezogenen Rechtsträger umfasst nahezu alle Rechtsformen (§ 191
UmwG). Die für die neue Rechtsform geltenden Grundvorschriften z.B. hinsichtlich
der Kapitalausstattung, sind zu berücksichtigen.
Die steuerlichen Vorschriften zur Umwandlung finden sich im
UmwStG. Anknüpfungspunkt ist hier nicht die Rechtsform, sondern das
Steuersubjekt. Die Umwandlung soll steuerneutral durchgeführt werden können. In
diesem Gesetz sind auch die steuerlichen Fragen geregelt, die sich aus der
Umwandlung von Gesellschaften verschiedener EU-Mitgliedstaaten ergeben, die in
der RL 90/434/EWG vorgegeben wurden. Sie sind dem UmwG als Anlage beigefügt.
Die wesentlichen finanzwirtschaftlichen Probleme einer
Umwandlung bestehen in der Ermittlung des Umtauschverhältnisses und der
Festlegung der erforderlichen Kapitalerhöhung, insbesondere bei wechselseitiger
kapitalmäßiger Verflechtung. Gründe und Ziele von Umwandlungen sind unterschiedlich
und mannigfaltig. Dazu gehört die Verbesserung der Leistungsfähigkeit ebenso
wie der Ausbau der wirtschaftlichen Macht, Stärkung der Kapitalbasis, Erzielung
von Steuervorteilen, Expansion und Synergieeffekte.
b) Finanzierungsfragen bei Kapitalerhöhungen
Unter einer Kapitalerhöhung wird die Erhöhung des
gezeichneten Kapitals verstanden. Das AktG sieht für AG oder KGaA vier
Möglichkeiten der Kapitalerhöhung vor:
-
die Kapitalerhöhung gegen Einlagen (§§ 182 – 191 AktG),
-
die bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192 – 201 AktG),
-
das genehmigte Kapital (§§ 202 – 206 AktG),
-
die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§
207 – 220 AktG).
Durch die Kapitalerhöhung
gegen Einlagen wird die Ausgabe neuer Aktien gegen Geld- oder Sacheinlagen
im Wege einer Satzungsänderung beschlossen. Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen
ist im Gegensatz zur bedingten oder genehmigten Kapitalerhöhung nicht an
Bedingungen geknüpft und auch nicht in ihrer Höhe beschränkt. Da die
Kapitalerhöhung eine „ Kapitalverwässerung “ bedeutet, haben die bisherigen
Aktionäre ein gesetzlich verbrieftes Bezugsrecht, das sie zum Bezug einer ihrem
bisherigen Anteil am gezeichneten Kapital entsprechenden Anzahl von neuen
Aktien berechtigt. Das Bezugsrecht kann jedoch ganz oder teilweise durch die
Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Bei Gesellschaften mit Stückaktien muss
sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen.
Unter einer bedingten
Kapitalerhöhung versteht man eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals, die
nur insoweit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht
Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Aktien einräumt. Im
Augenblick der Beschlussfassung steht nicht fest, wie viele der
bezugsberechtigten Personen von ihrem verbrieften Bezugsrecht Gebrauch machen
werden. Der in der bedingten Kapitalerhöhung festgelegte Betrag ist somit ein
Maximalbetrag. Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf 50% des im Zeitpunkt
der Beschlussfassung vorhandenen gezeichneten Kapitals bzw. bei der Gewährung
von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitlgieder der Geschäftsführung 10% nicht
übersteigen (§ 192 III AktG). An die bedingte Kapitalerhöhung für Arbeitnehmer
und Mitglieder der Geschäftsführung sind besondere Anforderungen geknüpft (§
193 AktG). Durch eine bedingte Kapitalerhöhung soll sichergestellt werden, dass
bei Eintritt von bestimmten, genau festgelegten Bedingungen eine AG die
entsprechende Anzahl von Aktien ausgeben kann. Die bedingte Kapitalerhöhung
kann auch durch Sacheinlagen erfolgen. Eine bedingte Kapitalerhöhung ist nach §
192 II AktG für drei Fälle vorgesehen: Erstens zur Gewährung von Umtausch- oder
Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, zweitens zur
Vorbereitung von Zusammenschlüssen mehrerer Unternehmen und drittens zur
Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung
der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Wege des Zustimmungs-
oder Ermächtigungsbeschlusses.
Bei der genehmigten
Kapitalerhöhung ermächtigt die Hauptversammlung den Vorstand für einen
Zeitraum von fünf Jahren, das gezeichnete Kapital bis zu einem Betrag von
maximal 50% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen gezeichneten
Kapitals durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Für die Ausgabe
der Aktien gegen Sacheinlagen gelten besondere Formvorschriften (§ 205 AktG).
Über Zeitpunkt, Inhalt und Umfang der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrates, soweit in der Ermächtigung nichts
Gegenteiliges vorgesehen ist. Es handelt sich damit um ein sehr flexibles
Instrument zur künftigen Kapitalbeschaffung einer AG.
Bei der Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln werden Kapital- oder Gewinnrücklagen in
Nominalkapital umgewandelt. Dadurch erfolgt keine Erhöhung, sondern lediglich
eine Umstrukturierung des Eigenkapitals. Das stimm- und dividendenberechtigte
Eigenkapital wird erhöht und die Aktionäre erhalten „ Berichtigungs- oder
Zusatzaktien “ im Verhältnis ihres Aktienbesitzes. Gesellschaften mit
Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen (§
207 II AktG).
Gründe für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
ergeben sich aus dem im Verhältnis zum gezeichneten Kapital hohen
Rücklagenanteil. Der Aktienkurs ist dann üblicherweise relativ hoch; gleiches
gilt für Dividendenausschüttungen auf das Nominalkapital. Die breite Streuung
der Aktien im Publikum wird zudem durch hohe Aktienkurse eingeschränkt. Nach §
29 III KStG wird das durch Umwandlung von Rücklagen geschaffene gezeichnete Kapital
zum für Ausschüttung verwendbaren Eigenkapital gerechnet. Eine Anrechnung beim
Anteilseigner wird erst ausgelöst, wenn das Nennkapital zurückgezahlt wird.
Für die GmbH wird die Erhöhung des Stammkapitals durch
Stammeinlage (§ 55 GmbHG), durch Sacheinlage (§ 56 GmbHG), durch Umwandlung von
Rücklagen (§ 57c GmbHG) oder durch Bildung neuer Geschäftsanteile (§ 57h GmbHG)
geregelt.
Die Probleme der Kapitalerhöhung bei Einzel- und
Personengesellschaften bestehen in der Suche und Auswahl der Kapitalgeber, in der
Vermeidung von Überfremdung, der Regelung des Umfangs der Haftung sowie Fragen
nach der geeigneten Rechtsform im Rahmen der Zuzahlung bisheriger und der
Aufnahme neuer Gesellschafter.
c) Finanzierungsfragen bei
Kapitalherabsetzung
Auch die Kapitalherabsetzung wird überwiegend auf das
Eigenkapital bzw. speziell auf das gezeichnete Kapital der AG bezogen. Im AktG
werden drei Formen der Kapitalherabsetzung behandelt:
-
ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 – 228 AktG);
-
vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 – 236 AktG);
-
Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien (§§
237 – 239 AktG).
Die ordentliche
Kapitalherabsetzung ist nicht zweckgebunden. Sie dient in erster Linie zur
Zurückzahlung von Teilen des gezeichneten Kapitals. Das AktG sieht für diesen
Fall der Teilliquidation strenge Gläubigerschutzvorschriften vor. Den
Gläubigern ist Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach
Bekanntmachung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses melden und soweit sie nicht
Befriedigung verlangen können (§ 225 I AktG). Zahlungen an die Aktionäre dürfen
nur geleistet werden, nachdem den Gläubigern Befriedigung oder Sicherheit
gewährt wurden. Voraussetzung für die Rückzahlung sind hohe finanzielle Mittel
im Umlaufvermögen. Die Herabsetzung erfolgt durch die Verminderung des
Nennbetrages der Aktien und bei Unterschreitung des Mindestnennbetrages (§ 8 II
AktG) durch Zusammenlegung der Aktien.
Die Kapitalherabsetzung in der GmbH ist analog geregelt (§ 58
GmbHG). Als wesentliche Zwecke werden die Zurückzahlung von Stammeinlagen oder
der Erlass von daraus geschuldeten Einlagen genannt. Probleme bereitet dabei
die vorgeschriebene Sperrfrist von einem Jahr für die Eintragung in das
Handelsregister. Da diese Regelung für Sanierungen zu langwierig ist, sieht auch
das GmbHG eine vereinfachte Kapitalherabsetzung vor.
Im Gegensatz zur ordentlichen Kapitalherabsetzung ist die vereinfachte Kapitalherabsetzung
zweckgebunden. Sie dient nach § 229 I AktG zur Deckung von Verlusten, zum
Ausgleich von Wertminderungen und zur Einstellung von Beträgen in die
Kapitalrücklage. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist damit die typische
Sanierungsmaßnahme zur buchmäßigen Beseitigung einer Unterbilanz. Da keine
Zahlungen aus den Beträgen, die aus der Auflösung offener Rücklagen oder der
Kapitalherabsetzung gewonnen werden, an die Aktionäre geleistet werden dürfen
(§ 230 I AktG), entfallen die strengen Gläubigerschutzvorschriften der
ordentlichen Kapitalherabsetzung (§ 225 AktG). Daher die Bezeichnung
vereinfachte Kapitalherabsetzung.
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist auch für die GmbH
geregelt (§ 58a GmbHG). Als Zwecke werden auch hier der Ausgleich von
Wertminderungen und die Deckung sonstiger Verluste genannt.
Eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien kann auf zweierlei Weise erfolgen:
-
Die Aktien werden zwangsweise eingezogen. Dies ist nur
zulässig, wenn in der ursprünglichen Satzung eine entsprechende Bestimmung
enthalten ist oder vorher eine Satzungsänderung erfolgte.
-
Die Aktien werden von der Gesellschaft erworben und
dann eingezogen. Die Beschränkung des § 71 II AktG auf maximal 10% des
gezeichneten Kapitals gilt hier nicht.
Beschlüsse über eine
Kapitalherabsetzung des haftenden Kapitals verlangen eine Satzungsänderung
und müssen von der Hauptversammlung mit qualifizierter, d.h. mit ¾ Mehrheit
des bei der Hauptversammlung vertretenen gezeichneten Kapitals gefasst
werden. Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so bedarf es der
Zustimmung jeder Gruppe mit dieser Mehrheit (§ 222 I und II AktG).
Als weitere Form der Herabsetzung des Nominalkapitals kommt
die Kaduzierung von Anteilen in Betracht (§ 64 AktG und § 21 GmbHG). Unter
Kaduzierung wird die zwangsweise Einziehung von Anteilen verstanden, wenn der
Anteilseigner trotz mehrmaliger Aufforderung und Nachfristsetzung seiner noch
ausstehenden Einlageverpflichtung nicht nachkommt.
Für die Kapitalherabsetzung kommen drei Gründe in Betracht: erstens
die Sanierung mit dem Ausgleich der Unterbilanz, zweitens die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters und drittens die Rückzahlung von
Eigenkapital wegen Überkapitalisierung.
Für Nichtkapitalgesellschaften haben Fragen der
Kapitalherabsetzung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Gesellschaftern
besondere Bedeutung. Die dabei entstehenden Probleme beziehen sich auf die
Bewertung des Anteils und die Art und Weise seiner Rückzahlung, um den Bestand
der Gesellschaft nicht zu gefährden.
3. Finanzierung zur Krisenbewältigung
a) Finanzierungsfragen bei Sanierungen
Allgemein wird unter Sanierung die Sicherstellung der
Unternehmensfortführung einer in Schwierigkeiten geratenen Unternehmung
verstanden. Dabei sollen hier nur die finanzwirtschaftlichen Maßnahmen
behandelt werden, die zu einer Neuordnung der Kapitalverhältnisse führen. Die
leistungswirtschaftliche Reorganisation hat dabei zumindest die gleiche
Bedeutung. Die Sanierungsbedürftigkeit
einer Unternehmung liegt vor, wenn mindestens einer der Insolvenzgründe der
InsO vorliegt, d.h. Zahlungsunfähigkeit
(§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit
(§ 18 II InsO) und Überschuldung. Vor
der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen ist die Frage der Sanierungsfähigkeit zu
klären. Damit ist die Frage verbunden, ob eine nachhaltige Gesundung des
Unternehmens erreicht werden kann. Nach den an der Sanierung beteiligten
Kapitalgebern lassen sich folgende Sanierungsarten unterscheiden:
(1) Sanierung durch die Eigenkapitalgeber
Durch die Kapitalherabsetzung entstehen Buchgewinne, die zum
Ausgleich des Eigenkapitals herangezogen werden können. Damit wird die
Unterbilanz beseitigt. Üblicherweise fehlen den Unternehmen aber noch
finanzielle Mittel, um den Leistungsprozess wieder durchführen zu können. Dazu
dient eine anschließende Kapitalerhöhung.
(2) Sanierung durch die Gläubiger
Die Gläubiger verzichten auf einen Teil ihrer Forderung, weil
durch eine Gesundung dieser Teil gesichert erscheint, der im Falle eines
Konkurses wesentlich niedriger ausfallen würde. Durch den Teilverzicht der
Gläubiger erfolgt eine Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital, da in Höhe
des Schuldennachlasses ein außerordentlicher Ertrag entsteht. Dieser Sanierungsgewinn ist nun zu versteuern.
Dadurch erschwert sich deutlich eine Sanierung, da die Opferbereitschaft der
Gläubiger sinkt.
Nach der Form der Abwicklung wird in gerichtliche und außergerichtliche
Sanierung unterschieden. Die gerichtliche Sanierung erfolgt unter Mitwirkung
eines Insolvenzgerichts und richtet sich nach der InsO. Bei der
außergerichtlichen Sanierung trifft der Schuldner mit seinen Gläubigern
einzelne Vereinbarungen über freiwillige Teilverzichte oder Stundung seines
Zins- und Kapitaldienstes.
Nach der Verwertung und Verteilung des Vermögens kann die
übertragende Sanierung, die Sanierung des Rechtsträges und die Liquidation
unterschieden werden. Bei der übertragenden
Sanierung wird das Unternehmen insgesamt oder ein Teilbetrieb auf ein
bestehendes oder zu gründendes Unternehmen übertragen. Die Übertragung erfolgt
durch einen Asset-Deal, d.h., durch Einzelrechtsnachfolge. Das nicht
übertragene Betriebsvermögen wird im Rahmen der Liquidation verwertet (Finsterer, H.
1999). Neues Kapital ist nur zur Vorfinanzierung der Produktion und des Vertriebs
erforderlich.
Bei der Sanierung des
Rechtsträgers ist dagegen ein nachhaltiger Abbau der Überschuldung sowie
die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit erforderlich. Die Befriedigung der
Gläubiger muss aus den Jahresüberschüssen der nächsten Perioden erfolgen.
Bei der Liquidation wird das Schuldnervermögen veräußert und
die Erlöse an die Gläubiger verteilt. Die drei aufgeführten Alternativen stehen
nach dem neuen Insolvenzrecht gleichrangig nebeneinander. Die
Gläubigerversammlung hat zu entscheiden, welche Form den größten Beitrag zur
Befriedigung der Gläubiger liefert. Die Verwertung kann dabei nach dem Gesetz
(§ 159 InsO) oder nach dem Insolvenzplan (§ 217 InsO) durchgeführt werden.
Maßnahmen, die mit den Gläubigern vereinbart werden können,
bestehen in Stundungen, Umfinanzierungen (z.B. der Umschuldung von
kurzfristigen in langfristige Kredite) und dem Schuldenerlass in allen
möglichen Abstufungen. Der Insolvenzplan
wird vom Gericht formell geprüft. In einem Erörterungs- und Abstimmungstermin
wird über den Plan materiell abgestimmt. Geladen werden zu diesem Termin die
Insolvenzgläubiger, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der
Insolvenzverwalter, der Schuldner, der Betriebsrat und der Sprecherausschuss
der leitenden Angestellten (§ 235 III InsO). Nach dem Gesetz stimmen die
Gruppen gesondert über den Insolvenzplan ab (§ 243 InsO). Drei Gruppen werden
dabei unterschieden: Gruppe der Absonderungsberechtigten, Gruppe der
Insolvenzgläubiger, Gruppe der nachrangigen Gläubiger. Die Anforderungen an die
Abstimmung definiert die InsO in den §§ 235 ff. Eine wesentliche Voraussetzung
für das Zustandekommen der Sanierung ist ein Entgegenkommen der Banken.
Die Fremdfinanzierung muss durch Kredite bei der Sanierung
neu geordnet werden. Diese Neufinanzierung verlangt vom Kapitalgeber eine
besondere Risikobereitschaft und die Überzeugung, dass die Überlebenschancen
nach erfolgreicher Sanierung positiv zu beurteilen sind. Zur Absicherung werden
Bürgschaften von Banken und der öffentlichen Hand zur Verbesserung der Kreditwürdigkeit
vergeben.
(3) Sanierung durch die Belegschaft
Eine andere Form der Fortführung des Unternehmens ist die
Übernahme des Unternehmens durch einen oder mehrere bisher angestellte leitende
Mitarbeiter, die das ganze Unternehmen oder zumindest wesentliche Anteile davon
erwerben und somit zum Eigen- bzw. Miteigentümer werden. Die naturgemäß
beschränkten Finanzierungsmöglichkeiten des Managements machen die Einbeziehung
von Kreditinstituten und Eigenkapitalinvestoren erforderlich. Das entscheidende
Kriterium zur Qualifikation als MBO ist der Eigenkapitalanteil des erwerbenden
Managements. Er soll gewährleisten, dass die Entscheidungen vom Management
eigenständig und nicht in voller Abhängigkeit von den finanzierenden Banken
getroffen werden. Die Bereitstellung des Fremdkapitals ist nicht an die Bonität
oder Sicherheit der potenziellen Käufer, sondern vorwiegend an die des
Akquisitionsobjekts geknüpft.
Beim Sanierungs-MBO soll durch den Übergang eines
sanierungsbedürftigen Unternehmens in die Hände des Managements der Fortbestand
gesichert werden.
b) Finanzierungsfragen bei Liquidationen
Unter Liquidation
wird die freiwillige oder zwangsweise Beendigung eines Unternehmens verstanden.
Im Gegensatz zur zwangsweisen Liquidation, die einheitlich für die verschiedenen
Rechtsformen in der InsO geregelt ist, ist die Durchführung der freiwilligen
Liquidation für die einzelnen Rechtsformen in den spezifischen Gesetzen
vorgeschrieben. Die Liquidation wird unter den Sonderformen der Finanzierung
behandelt, weil sie als Kapitaltilgung und als Alternative zur Sanierung gilt.
Die Beendigung eines Unternehmens ist ein Vorgang, der sich
nach der Größe der Gesellschaft über einen mehr oder weniger langen Zeitraum
erstrecken kann. Am Beginn dieses Prozesses steht die Auflösung. Als Formen der Auflösung kommen die
Liquidation und die Neuordnung der Rechtszuständigkeit an den Wirtschaftsgütern
im Kreise der Gesellschafter in Frage. Bei der Liquidation lässt sich die Teilliquidation, bei der nur einzelne
Werke oder Standorte betroffen sind, von der Totalliquidation des Gesamtunternehmens trennen. Bei der Formalliquidation bleibt die Zuordnung
der Produktionsfaktoren bestehen. Die Unternehmung wird zum Beispiel verkauft
und die Firma ändert sich. Dagegen führt die materielle Liquidation zur Einstellung der wirtschaftlichen
Tätigkeit. Die Vermögensgegenstände werden veräußert ohne eine Veränderung des
rechtlichen Rahmens. Die Liquidation steht unter Zeitdruck und hat die
Zerschlagung des Unternehmens zum Ziel. Die Liquidationsgeschwindigkeit und
-intensität bestimmen die zu erzielenden Veräußerungserlöse für die
Vermögensgegenstände. Eine weitere Problematik ergibt sich aus den Dauerschuldverhältnissen, z.B. Leasing
und Betriebsrenten und aus dem Sozialplan. Dadurch entstehen erhebliche
Belastungen der Veräußerungserlöse, die von den Gesellschaftern aufzufangen
sind.
Literatur:
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Betge, P./Theisen, M. R. : Finanzierung
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Böckenförde, B. : Unternehmenssanierung,
2. A., Stuttgart 1996
Braun, E./Uhlenbruck, W. : Muster eines
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Budde, W. D./Förschle, G. :
Sonderbilanzen, 3. A., München 2002
Büchele, E. : Die Sacheinlage – ein
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Steuerrecht 1998, S. 741 – 745
Deutsch, P. : Grundfragen der Finanzierung
im Rahmen der betrieblichen Finanzwirtschaft, 2. A., Wiesbaden 1967
Dirrigl, H. : Die Angemessenheit des
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Stuttgart 2003
Eisele, W. : Gründung, in: HWB, Band 1,
hrsg. v. Wittmann, W. et al., 5. A., Stuttgart 1993, Sp.1550 – 1562
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GmbHRundschau 1997, S. 973 – 982
Eisele, W. : Technik des betrieblichen
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