Inhaltsübersicht
I. Systematik
II. Eröffnungsbilanz
III. Kapitalerhöhungsbilanz
IV. Schlussbilanz
übertragender Rechtsträger
V. Abwicklungs-/Liquidations-Eröffnungsbilanz
VI. Verlustanzeigebilanz
VII. Überschuldungsstatus
I. Systematik
Neben den handelsrechtlichen Jahresbilanzen müssen
Unternehmen zu bestimmten, häufig einmaligen, zumindest aber unregelmäßig
wiederkehrenden Anlässen besondere Bilanzen erstellen und haben diese u.U. auch
um eine verbale Berichterstattung (Erläuterungsbericht bzw. Anhang) zu
ergänzen.
Anlass für die Erstellung von Sonderbilanzen können zunächst
gesamtwirtschaftliche Ereignisse sein. Hierfür kommt insbes. die Neueinführung
bzw. Umstellung einer Währung in Betracht, d.h. wenn einheitlich von allen
Unternehmen in einem bestimmten Sitzstaat auf den gleichen, gesetzlich
festgelegten Stichtag eine Eröffnungsbilanz in der neuen Währung aufzustellen
ist. Eine derartige Sonderbilanz war zuletzt gem. § 1 DMBilG von Unternehmen
mit Sitz in der ehemaligen DDR aus Anlass der Einführung der D-Mark auf den
Stichtag 01.07.1990 aufzustellen. Aus Anlass der Einführung des Euro kam es
dagegen nicht zur Aufstellung einer Sonderbilanz, weil sich die Euro-Umstellung
lediglich als eine lineare Transformation der Vermögens- und Schuldposten des
letzten Jahresabschlusses in DM unter Zugrundelegung des unveränderlichen
Euro-Kurses (1 Euro = 1,95583 DM) vollzog.
In der Mehrzahl aller Fälle wird die Aufstellung von
Sonderbilanzen aber einzelwirtschaftlich, d.h. durch ein mit dem jeweiligen
Unternehmen verbundenes Ereignis – vornehmlich aufgrund von handels- oder
gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen – ausgelöst. Diese unternehmensbezogenen
Anlässe lassen sich am Werdegang
eines Unternehmens systematisieren; es sind dies:
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Geschäftsaufnahme oder Gründung (Eröffnungsbilanz),
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Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
(Kapitalerhöhungsbilanz),
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Verschmelzung, Spaltung (Schlussbilanzen übertragender
Rechtsträger),
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Verlustanzeige/Überschuldung (Verlustanzeigebilanz/Überschuldungsstatus),
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Auflösung (Abwicklungs-/Liquidations-Eröffungsbilanz)
und
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Insolvenz (Invsolvenz-Eröffnungsbilanz).
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Die bei der Aufstellung von Sonderbilanzen zu beachtenden
Ansatz-, Bewertungs- und Gliederungs- bzw. Ausweisgrundsätze sind – soweit
keine expliziten gesetzlichen Regelungen bestehen – ausgehend vom Sinn und
Zweck der jeweiligen Sonderbilanzen zu entwickeln. Bezüglich der Zwecksetzung
von Sonderbilanzen kann dabei grundsätzlich zwischen Vermögens- und Erfolgsbilanzen
unterschieden werden.
Vermögensbilanzen
dienen der Ermittlung des Gläubigerzugriffsvermögens, was entweder unter der
Prämisse der Unternehmenszerschlagung oder der Unternehmensfortführung erfolgen
kann. Charakteristikum dieser Sonderbilanzen zur Vermögensermittlung ist, dass
sie grundsätzlich nicht an die bisherige handelsrechtliche Bilanzierung und
Bewertung des Unternehmens oder seiner Rechtsvorgänger (Umwandlungs- oder
Gründungsvorgänge) anknüpfen. So gelten Bilanzierungsverbote, z.B. für selbst
erstellte immaterielle Vermögensgegenstände (§ 248 II HGB) oder
handelsrechtliche Bewertungsobergrenzen (historische Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, § 253 I HGB), grundsätzlich nicht für die
Vermögensbilanzen. Vielmehr wird – unter Zugrundelegung der jeweiligen
Unternehmenskonzeption (Fortführung oder Zerschlagung) – über den Ansatz und
die Bewertung von Vermögen und Schulden neu entschieden. Zu den
Vermögensbilanzen gehören der Überschuldungsstatus, die Eröffnungsbilanzen aus
Anlass von Währungsumstellungen sowie bei Geschäftsaufnahme bzw. Gründung.
Letztere allerdings nur insoweit, als nicht von Wahlrechten zur Fortführung der
bisherigen Buchwerte für das übernommene Vermögen – z.B. im Zusammenhang mit
Umwandlungsvorgängen gem. § 24 UmwG – oder von sonstigen
Gestaltungswahlrechten, z.B. im Rahmen von Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, Gebrauch gemacht wird.
Erfolgsbilanzen
dienen – anders als der Oberbegriff vermuten lässt – nicht primär der
Erfolgsermittlung, sondern der Sicherung und dem Nachweis des
Gesellschaftsvermögens i.d.R. zur Vorbereitung gesellschaftsrechtlicher
Änderungen und sonstiger Maßnahmen. Diese aus Dokumentationszwecken erstellten
Sonderbilanzen sind dadurch gekennzeichnet, dass für sie die handelsrechtlichen
Ansatz-, Bewertungs- und Gliederungsvorschriften i.d.R. ohne Einschränkung
gelten. Diese Bilanzen können weiter unterteilt werden in solche mit einem
verbindlichen, aufgrund von gesetzlichen Regelungen eindeutig bestimmbaren
Stichtag, z.B. Abwicklungs- und Liquidations-Eröffnungsbilanzen, und in
Sonderbilanzen, deren Stichtag aus Vereinfachungsgründen innerhalb
gesetzlicher/vertraglicher Bestimmungen frei wählbar bzw. gestaltbar ist, z.B.
Stichtag der Verschmelzungsschlussbilanz übertragender Rechtsträger gem. § 17
II UmwG oder der Sonderbilanz zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Die
Flexibilität bezüglich der Stichtagsregelung hat zur Folge, dass, insbesondere
in den zuletzt genannten Fällen, die Bilanz des regulären (handelsrechtlichen)
Jahresabschlusses als Sonderbilanz verwendet werden kann, was in der Praxis
auch fast ausschließlich der Fall ist.
II. Eröffnungsbilanz
1. Grundlagen
Jeder Kaufmann, dessen Tätigkeit nach Art oder Umfang einen
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 HGB),
hat auf den Beginn seines Handelsgewerbes einen das Verhältnis seines Vermögens
und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz) aufzustellen.
Ferner sind die Handelsgesellschaften (§ 6 I HGB), d.h. Kapitalgesellschaften
(AG/KGaA, GmbH) und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), die die für
(Einzel-)Kaufleute betreffenden Vorschriften des HGB beachten müssen, sowie eG,
die gem. § 3 GenG als Kaufleute i.S.d. HGB gelten, zur Aufstellung einer
Eröffnungsbilanz verpflichtet. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den
Jahresabschluss geltenden Vorschriften – soweit sie sich auf die Bilanz
beziehen – entsprechend anzuwenden (§ 242 I HGB).
Die Eröffnungsbilanz dient der Dokumentation der vermögens-
und kapitalmäßigen Erstausstattung des Unternehmens. Konzeptionell handelt es
sich daher bei der Eröffnungsbilanz grundsätzlich um einen Vermögensstatus. Die
Eröffnungsbilanz bildet ferner die Ausgangsgrundlage für die kaufmännische
Buchführung gem. § 238 HGB und dient bei Einzelkaufleuten und
Personenhandelsgesellschaften der Abgrenzung des Unternehmensvermögens
(Gesamthandsvermögens) von dem Privatvermögen des Kaufmanns bzw. der
Gesellschafter.
2. Stichtag
Sofern bei Einzelkaufleuten die Eröffnungsbilanz nicht
bereits auf den Zeitpunkt des Beginns der Geschäftstätigkeit aufgestellt wird,
ist sie spätestens dann aufzustellen, wenn sich das Erfordernis eines kaufmännischen
Geschäftsbetriebs konkret abzeichnet (§ 1 HGB) und damit die Pflicht zur
Anmeldung des Gewerbes zum Handelsregister (§ 29 HGB) besteht. Aus
Vereinfachungsgründen kann jedoch statt des Zeitpunkts der Anmeldepflicht auch
das Datum der (geringfügig) späteren Handelsregisteranmeldung gewählt werden.
Bei Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ist die
Eröffnungsbilanz frühestens auf den Zeitpunkt der Errichtung (Abschluss des
ggf. notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrags) und spätestens auf den
Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister aufzustellen. Im Hinblick auf die
Dokumentation einer ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung kann es sich bei
Kapitalgesellschaften empfehlen, die Eröffnungsbilanz auf den Tag des
vollständigen Eingangs der Einlagen bzw. unter Vereinfachungsgesichtspunkten
einen (geringfügig) späteren Tag unmittelbar vor der Anmeldung zum
Handelsregister aufzustellen.
3. Inhalt
Der Aufstellung der Eröffnungsbilanz geht die Durchführung
einer Inventur und Aufstellung eines Eröffnungsinventars (§ 240 I HGB) voraus.
Erleichterungen bestehen bei Geschäftseröffnungen im Zusammenhang mit
Umwandlungsvorgängen (Verschmelzung;
Spaltung),
wo das für die Schlussbilanz übertragender Rechtsträger errichtete und ggf. bis
zum Stichtag der Eröffnungsbilanz fortzuschreibende Schluss-Inventar verwendet werden kann.
Für den Ansatz gelten die allgemeinen Vorschriften (§§
246 – 251 HGB). In Abhängigkeit vom gewählten Stichtag enthält die
Eröffnungsbilanz neben dem Eigenkapital sowie u.U. Rückstellungen für
Gründungsaufwendungen entweder ausstehende Einlagen oder stattdessen die
bereits darauf geleisteten Beträge, d.h. Barmittel, Vermögensgegenstände sowie
ggf. damit zusammenhängende Schulden. Voraussetzung für den Ansatz von
Vermögensgegenständen in der Eröffnungsbilanz ist deren selbstständige
Bewertbarkeit, d.h. Greifbarkeit und (abstrakte) Verkehrsfähigkeit. So sind
z.B. (selbst erstellte) immaterielle Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer
Sacheinlage sind, aktivierungspflichtig, auch wenn auf Seiten des Einbringenden
hierfür das Aktivierungsverbot gem. § 248 II HGB galt. Wirtschaftliche Vorteile
oder ähnliche Werte (z.B. ungeschützte Erfindungen, Know-How etc.) oder
geschäftswertbildende Faktoren (Mitarbeiter-/Managementqualität, Organisation,
Kundenstamm etc.) können dagegen nicht isoliert in der Eröffnungsbilanz
angesetzt werden. Ein Geschäfts- oder Firmenwert kann nur bei Einbringung eines
Betriebs oder Teilbetriebs im Wege der Sacheinlage angesetzt werden. Unter der
Voraussetzung, dass die Geschäftstätigkeit bereits aufgenommen ist, können in
der Eröffnungsbilanz – zur Vermeidung einer sonst erforderlichen Verlustanzeige
– auch Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs gem. § 269 HGB als
Bilanzierungshilfe angesetzt werden. Für Aufwendungen für die Gründung, d.h.
alle Maßnahmen zur Erlangung der jeweiligen Rechtsform, und zur
Eigenkapitalbeschaffung besteht gem. § 248 I HGB ein Aktivierungsverbot.
Flüssige Mittel und ausstehende Einlagen sind zum
Nominalwert, Letztere unter Berücksichtigung der Bonität des Gesellschafters
anzusetzen. Vermögensgegenstände, die in Erfüllung von Sacheinlagen übereignet
werden, sind in der Eröffnungsbilanz höchstens zu Anschaffungskosten zu
bewerten. Die Bestimmung der Anschaffungskosten hat grundsätzlich vom aktuellen
Zeitwert der betreffenden Vermögensgegenstände auszugehen und die geplante
Verwendung im Unternehmen (Weiternutzung, Veräußerung) zu berücksichtigen. Für
die Bewertung der Schulden gilt § 253 I Satz 2 HGB, d.h. Verbindlichkeiten sind
zum Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht
mehr zu erwarten ist, sind zum Barwert und Rückstellungen sind mit dem Betrag,
der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erforderlich ist, anzusetzen.
Einschränkungen bezüglich dieses Zeitwertansatzes können sich jedoch durch die bei Sachgründungen
gebotene Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Bewertung von
Sacheinlagen ergeben. Danach werden die Gesamt-Anschaffungskosten für das im
Zuge der Sacheinlage übernommene Rein-Vermögen (Vermögen abzüglich Schulden)
durch den Kapitalerhöhungsbeschluss bestimmt und entsprechen dem Nennbetrag der
neuen Anteile bzw. Kapitalanteile zzgl. eines ggf. vereinbarten Aufgelds
(Agio). D.h. sind die so festgelegten Anschaffungskosten geringer als die Summe
der zu Zeitwerten angesetzten Vermögensgegenstände und Schulden, sind die
Zeitwerte der nicht-monetären Vermögensgegenstände entsprechend abzustocken
sowie ggf. zusätzliche Rückstellungen zu bilden.
4. Gliederung
und Ausweis
Für die Gliederung der Eröffnungsbilanzen von
Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften mit mindestens einer
natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter ist gem. § 247 I HGB
nur vorgeschrieben, das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital und
die Schulden sowie Rechnungsabgrenzungsposten
gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Diesem Erfordernis wird
genügt, wenn die Untergliederung in Anlehnung an die für kleine
Kapitalgesellschaften nach § 266 I Satz 3 HGB vorgeschriebene Mindestgliederung
erfolgt.
Für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften
i.S.v. § 264a HGB gelten für die Gliederung der Eröffnungsbilanz die
allgemeinen Grundsätze (§ 265 HGB) sowie das Gliederungsschema nach § 266 HGB.
Der Eigenkapitalausweis der Personenhandelsgesellschaften i.S.v. § 264a HGB hat
gem. § 264c HGB zu erfolgen, an dem sich auch der Ausweis bei allen übrigen Personenhandelsgesellschaften
orientieren sollte.
5. Prüfung
und Offenlegung
Die Eröffnungsbilanz nach HGB unterliegt als solche keiner
gesetzlichen Prüfungspflicht. Eine indirekte Prüfung erfolgt aber immer dann,
wenn der Jahresabschluss für das mit dem Eröffnungbilanzstichtag beginnende
(Rumpf-)Geschäftsjahr aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder aber auf
freiwilliger Grundlage nach den §§ 316 ff. HGB (ggf. i.V.m. §§ 1, 6 PublG)
geprüft wird.
Bei Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften
i.S.v. § 264a HGB sowie bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften,
die den Rechnungslegungsvorschriften des PublG unterliegen, erfolgt eine
Offenlegung der Eröffnungsbilanz indirekt mit dem nachfolgenden
Jahresabschluss, in dessen Bilanz die Wertansätze der Eröffnungsbilanz als
Vergleichszahlen des Vorjahres anzugeben sind.
III. Kapitalerhöhungsbilanz
1. Grundlagen
AG/KGaA und GmbH können ihr gezeichnetes Kapital – außer im
Wege der Bar- oder Sacheinlage – auch durch Umwandlung von bereits vorhandenem
Eigenkapital (in Form verfügbarer Rücklagen) erhöhen. Aufgrund der stärkeren
Bindung des Nominalkapitals wird – obwohl der Gesellschaft keine neuen Mittel
zugeführt werden – durch diese Maßnahme die Position der Gläubiger und damit
die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft verbessert. Die Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln ist für AG in den §§ 207 – 220 AktG und für GmbH in den
§§ 57c – 57o GmbHG geregelt.
Dem Beschluss über die Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln ist eine (nach handelsrechtlichen Grundsätzen
aufgestellte, geprüfte und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk versehene)
Bilanz zugrunde zu legen (§ 207 IV AktG, § 57d I GmbHG). Sinn und Zweck dieser
Bilanz ist es nachzuweisen, dass die zur Umwandlung in Nominalkapital
vorgesehenen Gesellschaftsmittel (Rücklagen) tatsächlich vorhanden, d.h. durch
entsprechende Vermögenswerte gedeckt sind (Grundsatz der realen
Kapitalaufbringung).
Bei der als Beschlussgrundlage für die Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln dienenden Bilanz kann es sich entweder um die letzte
Jahresbilanz oder eine auf einen späteren Zeitpunkt aufgestellte besondere
Kapitalerhöhungsbilanz handeln. Der Stichtag der Beschlussbilanz (Jahresbilanz
oder Kapitalerhöhungsbilanz) darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses
zur Eintragung in das Handelsregister liegen (§ 209 AktG, § 57f GmbHG). In der
Praxis wird die Aufstellung besonderer Kapitalerhöhungsbilanzen aus
Kostengründen vermieden und stattdessen nahezu ausschließlich die geprüfte und
festgestellte Jahresbilanz als Grundlage für den Kapitalerhöhungsbeschluss
verwandt.
2. Inhalt
der Beschlussbilanz
Sofern die Jahresbilanz für Zwecke der Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln verwandt werden soll und der Jahresabschluss der
Kapitalgesellschaft nach den Vorschriften der §§ 242 ff. i.V.m. §§ 264 bis 289
HGB aufgestellt wurde, ergeben sich – abgesehen von der dann auch bei kleinen
Kapitalgesellschaften i.S.v. § 267 I HGB bestehenden Prüfungspflicht – keine
besonderen Anforderungen an den Inhalt der Beschlussbilanz.
Soll eine besondere Kapitalerhöhungsbilanz als
Beschlussgrundlage verwandt werden, ist diese Bilanz als aus der Buchführung
abzuleitende aktuelle Zwischenbilanz auf den Sonderbilanz-Stichtag (i.d.R.
Monats- oder Quartalsultimo) zu entwickeln. Für diese gelten grundsätzlich
dieselben Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ausweisgrundsätze wie für die
reguläre Jahresbilanz (§§ 242 ff. i.V.m. §§ 264 ff. HGB). Abschreibungen
oder Zuführungen zu bestimmten Rückstellungen (z.B. Pensionen, Urlaub oder
Gratifikationen) sind zeitanteilig zu berücksichtigen. Bei nennenswertem
Vorratsvermögen ist außerdem eine körperliche Bestandsaufnahme erforderlich, es
sei denn, es können – durch Rückgriff auf die für den regulären Jahresabschluss
durchgeführte Inventur – Inventurerleichterungen (§ 241 HGB) in Anspruch
genommen werden. Die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu Posten der
Kapitalerhöhungsbilanz sind entweder direkt in der Bilanz zu machen oder können
in einem freiwilligen Anhang bzw. einer Anlage zur Bilanz erläutert werden.
3. Zur
Kapitalerhöhung verwendbares Eigenkapital
In Nennkapital umwandlungsfähig sind grundsätzlich nur
Kapitalrücklagen (§ 272 II HGB) und Gewinnrücklagen (§ 272 III HGB), die
in der letzten Jahresbilanz und, wenn dem Beschluss eine besondere
Kapitalerhöhungsbilanz zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz als solche
ausgewiesen sind. Umwandlungsfähig sind ferner sog. künftige Rücklagen, d.h.
Beträge, die im letzten Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses
oder des Bilanzgewinns als Zuführung zu den Kapital- und Gewinnrücklagen
ausgewiesen wurden (§§ 58, 173 AktG, § 29 GmbHG). Die Verwendbarkeit der
Rücklagen für die Umwandlung in Nennkapital ist jedoch insoweit eingeschränkt,
als in der zugrunde gelegten Bilanz ein Verlust einschließlich eines
Verlustvortrags ausgewiesen wird (§ 208 II AktG, § 57d II GmbHG). Bei
AG/KGaA dürfen die Kapitalrücklagen (§ 272 II Nr. 1 – 3 HGB) sowie die
gesetzliche Rücklage (§ 150 AktG) nur insoweit in Grundkapital umgewandelt
werden, als sie die gesetzlich vorgeschriebene Mindestreserve (10 v.H. des
Grundkapitals bzw. eines in der Satzung bestimmten höheren Teils) übersteigen.
Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn die Rücklagen durch Gesetz in
bestimmter Weise zweckgebunden sind, z.B. Rücklagen für eigene Anteile
(§ 272 IV HGB) oder ausschüttungsgesperrte Rücklagen aus einer Aktivierung
von Aufwendungen für die Ingangsetzung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebs
(§ 269 HGB) bzw. von aktiven latenten Steuern (§ 274 II HGB), soweit diese
nicht durch einen Bilanzgewinn gedeckt sind. Gewinnrücklagen, die aufgrund von
bindenden Verpflichtungen in Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag gebildet wurden,
können in Nennkapital umgewandelt werden, soweit dies deren Zweckbestimmung
(z.B. Substanzerhaltung) nicht entgegensteht.
4. Prüfung
und Offenlegung
Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln besteht für
alle Kapitalgesellschaften eine Prüfungspflicht (§§ 57e I, 57 f II GmbHG, § 209
I, III AktG) für die der Beschlussfassung zugrunde liegende reguläre
Jahresbilanz bzw. besondere Kapitalerhöhungsbilanz. Für die Prüfung einer
besonderen Kapitalerhöhungsbilanz gelten teilweise geringere Anforderungen,
weil sie sich nur auf die Buchführungs- und Bilanzprüfung (ohne Gewinn- und
Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht) beschränkt. Damit die geprüfte Bilanz
Grundlage für den Kapitalerhöhungsbeschluss sein kann, muss sie ferner mit
einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen sein.
Die Vorschriften über die Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln enthalten keine spezifischen Offenlegungspflichten. Die
Beschlussbilanz (Jahresbilanz oder besondere Kapitalerhöhungsbilanz) ist
zusammen mit dem Bestätigungsvermerk zum Handelsregister einzureichen und wird
insofern indirekt offen gelegt. Die Offenlegungspflichten für den regulären
Jahresabschluss gem. §§ 325 ff. HGB bleiben davon unberührt.
IV. Schlussbilanz
übertragender Rechtsträger
1. Grundlagen
Anlässlich einer Verschmelzung (§§ 2 ff. UmwG) hat der
übertragende Rechtsträger nach § 17 II UmwG eine Schlussbilanz aufzustellen,
die der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung ins Handelsregister
beizufügen ist; entsprechendes gilt gem. § 125 I UmwG grundsätzlich auch für
die übertragenden Rechtsträger im Rahmen von Spaltungen (§ 123 ff. UmwG). Wobei
bei Abspaltungen anstelle einer (Gesamt-)Schlussbilanz auch Teilbilanzen für
das zu übertragende und das verbleibende Vermögen und die Schulden aufgestellt
werden können. Bei Ausgliederungen wird schließlich die Aufstellung einer
Teilbilanz nur für das zu übertragende Vermögen und die Schulden für
ausreichend erachtet.
Der Sinn und Zweck der Schlussbilanz des übertragenden
Rechtsträgers besteht grundsätzlich in der Dokumentation des im Zuge der
Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung) zu übertragenden Vermögens (Mengengerüst
der Vermögensgegenstände und Schulden) und – sofern der übernehmende
Rechtsträger von dem Wahlrecht zur Buchwertverknüpfung gem. § 24 UmwG Gebrauch
macht – auch der Dokumentation von (fiktiven) Anschaffungskosten in Höhe der
Buchwerte des übernommenen Vermögens beim übertragenden Rechtsträger
(Wertgerüst). Allerdings wird dieser Nachweis aus Praktikabilitätsgründen nicht
für das zum Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums tatsächlich
vorhandene, sondern vereinfachend für das zum (i.d.R. früher liegenden)
Umwandlungsstichtag vorhandene Vermögen geführt. Zugleich wird aus
Vereinfachungsgründen akzeptiert, dass der übernehmende Rechtsträger das
übernommene Vermögen (Mengen- und ggf. Wertgerüst) auf der Grundlage dieser
Schlussbilanz bei sich einbucht und zusätzlich die Vermögensveränderungen
zwischen dem Umwandlungsstichtag und dem Zeitpunkt des Übergangs des
wirtschaftlichen Eigentums wie eigene Geschäftsvorfälle erfasst.
2. Stichtag
Der Stichtag der Schlussbilanz der übertragenden Rechtsträger
liegt unmittelbar (Schluss des Vortags) vor dem Umwandlungsstichtag, d.h. dem
Zeitpunkt von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für
Rechnung der übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten. Dieser Stichtag
darf gem. § 17 II Satz 4 UmwG höchstens acht Monate vor der Anmeldung der
Verschmelzung (Spaltung) zur Eintragung in das Handelsregister liegen. Wie bei
der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird der Anmeldung der
Verschmelzung (Spaltung) zum Handelsregister i.d.R. die letzte reguläre
Jahresbilanz als Schlussbilanz zugrunde gelegt.
3. Inhalt
der Übertragungsschlussbilanz
Für die Schlussbilanzen der übertragenden Rechtsträger gelten
– unabhängig davon, ob es sich um eine reguläre Jahresbilanz oder um eine
besondere Schlussbilanz handelt – gem. § 17 II Satz 2 UmwG die Vorschriften
über die Jahresbilanz (§§ 242 ff. HGB ggf. i.V.m. §§ 264 ff. HGB) entsprechend.
Wird eine besondere Schlussbilanz aufgestellt, ist
grundsätzlich eine Inventur auf den Stichtag der Schlussbilanz erforderlich, es
sei denn die Bestandswerte können – z.B. unter Anknüpfung an die Inventur für
den letzten regulären Jahresabschluss – verlässlich bestimmt werden.
Forderungen und Verbindlichkeiten gegen den übernehmenden
Rechtsträger sind in der Schlussbilanz anzusetzen, da die Vereinigung von
Forderungen und Rechten in einer Hand (Konfusion) erst bei dem übernehmenden
Rechtsträger eintritt. Ggf. sind nach allgemeinen Grundsätzen und unabhängig
von der Umwandlung Forderungsabwertungen vorzunehmen. Eigene Anteile des
übertragenden Rechtsträgers bestehen noch bis zum Stichtag und sind somit
ebenfalls anzusetzen. Umgekehrt sind Anteile an der übernehmenden Gesellschaft
nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Erst nach Wirksamwerden der
Verschmelzung müssen sie beim übernehmenden Rechtsträger als eigene Anteile
ausgewiesen und eine entsprechende Rücklage gemäß § 272 IV HGB gebildet werden.
Selbst geschaffene (originäre) immaterielle Vermögensgegenstände unterliegen
auch in der Schlussbilanz dem Aktivierungsverbot des § 248 II HGB.
Bilanzierungshilfen (Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des
Geschäftsbetriebs gemäß § 269 I HGB oder aktive latente Steuern nach § 274 II
HGB) sind nach allgemeinen Grundsätzen fortzuführen; sie können im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften auch erstmals angesetzt werden.
Die Bewertung in der Schlussbilanz hat unter der Annahme der
Fortführung des Unternehmens (§ 252 I Nr. 2 HGB) zu erfolgen, d.h. es ist vom
Verbleib und der ertragbringenden Verwendung der Vermögensgegenstände und nicht
von ihrer Veräußerung auszugehen. Die Vermögensgegenstände sind auf der Basis
fortgeführter historischer Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 253 I
HGB zu bewerten (zugleich Bewertungsobergrenze) und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
mittels planmäßiger Abschreibungen
über die Nutzungsdauer zu verteilen (§ 253 II Satz 2 HGB). Nur wenn der
Unternehmensfortführung tatsächliche Gegebenheiten entgegenstehen, sind die
Vermögensgegenstände mit Veräußerungswerten anzusetzen. Zuschreibungen können
(§ 253 V HGB) bzw. sind bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften
i.S.v. § 264a HGB vorzunehmen, soweit die Gründe für eine außerplanmäßige
Abschreibung entfallen sind (§ 280 HGB).
Die Aufstellung einer Schlussbilanz kann einen begründeten
Ausnahmefall i.S.v. § 252 II HGB für ein Abweichen vom Grundsatz der
Bewertungsstetigkeit (§ 252 I Nr. 6 HGB) darstellen, z.B. weil vorgesehen ist,
dass der übernehmende Rechtsträger vom Wahlrecht der Buchwertfortführung gem. §
24 UmwG Gebrauch macht.
Angaben zur Bilanz, z.B. Haftungsverhältnisse
gem. §§ 251, 268 VII HGB, sind entweder in der Schlussbilanz aufzuführen oder
sonst in einem Anhang bzw. einer Anlage zur Schlussbilanz ersichtlich zu
machen.
4. Prüfung
und Offenlegung
Für die Prüfung der Schlussbilanzen übertragender
Rechtsträger gelten gem. § 17 II Satz 2 UmwG die Vorschriften über die Prüfung
des Jahresabschlusses (§§ 316 – 324 HGB) entsprechend. Daher sind nur die
Schlussbilanzen mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften und
Personengesellschaften i.S.v. § 264a HGB prüfungspflichtig. Sofern die Bilanz
des letzten geprüften Jahresabschlusses als Schlussbilanz verwandt wird
(Regelfall), bedarf es somit keiner besonderen Prüfung der Schlussbilanz.
Die Schlussbilanzen übertragender Rechtsträger sind Teil der
Anlagen gem. § 17 UmwG, die aus Anlass der Anmeldung der Verschmelzung
zur Eintragung in das Handelsregister einzureichen sind, wodurch es automatisch
zu ihrer indirekten Offenlegung kommt. Die Publizitätspflichten gem. §§ 325 ff.
HGB für den regulären Jahresabschluss bleiben davon unberührt.
V. Abwicklungs-/Liquidations-Eröffnungsbilanz
1. Grundlagen
Mit der Auflösung, z.B. durch Mehrheitsbeschluss der
Hauptversammlung oder der Gesellschafter, beginnt bei AG die Abwicklung, bei
GmbH die Liquidation (nachfolgend nur „ Liquidation “ ). Zweck der Liquidation, ist
die Beendigung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft, die Einziehung von
Forderungen, die Verwertung des übrigen Vermögens und die Befriedigung der
Gläubiger sowie die Verteilung eines danach verbleibenden Reinvermögens an die
Gesellschafter (§ 268 I Satz 1 AktG, § 70 Satz 1 GmbHG). Die Auflösung ist
durch den Zusatz i.L. (in Liquidation) in der Firma kenntlich zu machen
(§ 268 IV Satz 1 AktG, § 71 V Satz 1 GmbHG).
2. Inhalt
Die Liquidatoren haben auf den Auflösungsstichtag eine Liquidations-Eröffnungsbilanz
sowie einen diese Bilanz erläuternden Bericht aufzustellen (§ 270 I AktG, § 71
I GmbHG). Auf die Eintragung der Auflösung in das Handelsregister kommt es
nicht an. Grundlage für die Erstellung der Liquidations-Eröffnungsbilanz ist
ein auf diesen Stichtag aufzustellendes Inventar.
Der Inhalt der Liquidations-Eröffnungsbilanz und des
Erläuterungsberichts ergibt sich aufgrund der Verweisung in § 270 II S. 2 AktG,
§ 71 II S. 2 GmbHG in erster Linie aus der entsprechenden Anwendung der
allgemeinen Vorschriften über den Jahresabschluss (§§ 238 – 256, 264 – 289 und
316 – 335 HGB). Damit ist insbes. die Beachtung des Anschaffungskostenprinzips (§
253 I Satz 1 HGB) für die Bewertung in der Liquidations-Eröffnungsbilanz
verbunden, d.h. eine Neubewertung der Vermögensgegenstände und Schulden aus
Anlass der Eröffnung des Liquidationsverfahrens ist nicht zulässig.
Besonderheiten für die Bewertung während der Liquidation
ergeben sich hinsichtlich des Going-Concern-Grundsatzes. Ungeachtet der Auflösung,
die eine rechtliche Gegebenheit darstellt, die der Unternehmensfortführung
entgegensteht, ist bis zur tatsächlichen Einstellung der Betriebstätigkeit
unter Fortführungsgesichtspunkten zu bewerten, d.h. z.B. dass
Anlagegegenstände, die weiterhin genutzt werden, planmäßig über ihre
voraussichtliche Restnutzungsdauer in der Liquidation abgeschrieben werden. Die
Auflösung der Gesellschaft stellt einen begründeten Ausnahmefall i.S.d. § 252
II HGB dar, der es ermöglicht, in der Liquidations-Eröffnungsbilanz Bewertungswahlrechte
neu auszuüben. Namentlich kommen hierfür die Wahlrechte im Rahmen der
Herstellungskostenbewertung von unfertigen und fertigen Erzeugnissen nach § 255
II und III HGB infrage. Nach § 270 II Satz 3 AktG bzw. § 71 II Satz 3 GmbHG
sind Gegenstände des Anlagevermögens wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit
ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder
diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen. Damit eine
Veräußerungsabsicht vorliegt, müssen entsprechende Verkaufsverhandlungen
eingeleitet und ein baldiger Vertragsabschluss wahrscheinlich sein. Fehlen
entsprechende Nachweise, richtet sich die Beurteilung der Veräußerungsabsicht
danach, ob bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung mit einer Veräußerung
innerhalb der nächsten 12 Monate zu rechnen ist. Bei Anlagevermögen, das nicht
mehr dem Geschäftsbetrieb dient, handelt es sich insbesondere um dauerhaft
stillgelegte Anlagen oder Teilbetriebe sowie um Reserve-Grundstücke oder
Wertpapiere des Anlagevermögens. Für die Bewertung des Umlaufvermögens ist
einerseits das strenge Niederstwertprinzip (§ 253 III Satz 1 und 2 HGB) zu
beachten. Dabei sind zur Bestimmung der (niedrigeren) beizulegenden Werte
allein die Verhältnisse des Absatzmarktes (Veräußerungswerte abzüglich noch
anfallender Kosten) entscheidend. Andererseits ist für die betreffenden Aktiva
die planmäßige Abschreibung entsprechend der ursprünglich angenommenen
Nutzungsdauer nicht mehr fortzuführen.
Die Liquidatoren müssen die Liquidations-Eröffnungsbilanz in
einem Bericht erläutern, für dessen inhaltliche Ausgestaltung die Regelungen
über den Anhang (§§ 284 – 288 HGB, § 160 AktG, § 42 III GmbHG) und über den
Lagebericht (§ 289 HGB) entsprechend anzuwenden sind, jedoch nur insoweit, als
sie für die Darstellung der Vermögenslage der aufgelösten Gesellschaft von
Bedeutung sind. Angabepflichten, die sich auf die Gewinn- und Verlustrechnung
oder auf Geschäftsjahresdaten beziehen, sind nicht erforderlich.
Hauptaufgabe des erläuternden Berichts ist die Darstellung
der in der Liquidations-Eröffnungsbilanz angewandten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, sowie die durch die Liquidation verursachten
Methodenänderungen, z.B. die notwendigen Änderungen der Abschreibungspläne
durch die Neufestsetzung von Restnutzungsdauern oder die Vornahme
außerplanmäßiger Abschreibungen im Bereich des Anlagevermögens. Ferner sind
Angaben zu stillen Reserven zu machen, die im Rahmen der \'Versilberung\' dieser
Vermögenswerte erwartet werden. Weiterhin ist analog § 289 I Satz 4 und II Nr.
1 HGB auf Vorgänge von besonderer Bedeutung seit dem Auflösungsbeschluss sowie
auf den weiteren Verlauf des Liquidationsverfahrens einzugehen. Dazu gehört
auch eine Aussage über die erwartete Liquidationsdauer. In ihrer Größenordnung
zu nennen sind ferner die nicht passivierungsfähigen zukünftigen
Liquidationskosten, wie z.B. die Vergütungen der Liquidatoren oder die Kosten
für die Aufbewahrung der Bücher und Schriften.
3. Gliederung
und Ausweis
Die allgemeinen Gliederungsvorschriften gelten grundsätzlich
auch für die Liquidations-Eröffnungsbilanz und die nachfolgenden Jahresbilanzen
bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen.
Sofern Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie
Umlaufvermögen zu bewerten sind, sind sie ins Umlaufvermögen umzugliedern. Eine
Zusammenfassung des Gezeichneten Kapitals mit den übrigen Eigenkapitalteilen
unter der Bezeichnung Liquidationskapital
ist nicht zulässig.
4. Prüfung
und Offenlegung
Die Liquidations-Eröffnungsbilanz einschließlich des
Erläuterungsberichts unterliegt bei allen aufgelösten Kapitalgesellschaften,
die nicht klein i.S.d. § 267 I HGB sind, grundsätzlich der Pflichtprüfung nach
den §§ 316 – 324 HGB. Wenn die Verhältnisse der Gesellschaft so überschaubar
sind, dass eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter nicht
geboten erscheint, kann eine Befreiung von der Prüfungspflicht erfolgen (§§ 270
III AktG, § 71 III GmbHG).
Die §§ 325 – 329 HGB über die Offenlegung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts gelten auch während der Liquidation entsprechend. Die
Liquidatoren als gesetzliche Vertreter der Kapitalgesellschaft haben die
Liquidations-Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht zum Handelsregister
einzureichen und ggf. im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
VI. Verlustanzeigebilanz
1. Grundlagen
Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer
Zwischenbilanz, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grund- oder
Stammkapitals besteht bzw. muss die Geschäftsführung dies bei pflichtmäßigem
Ermessen annehmen, löst dies bei Kapitalgesellschaften die Verpflichtung zur
unverzüglichen Verlustanzeige des Vorstands oder der Geschäftsführung gegenüber
der Gesellschafterversammlung aus (§ 92 I AktG; § 49 III GmbHG).
Zweck dieser Verlustanzeigepflicht gegenüber den
Gesellschaftern ist es, diesen Gelegenheit zu geben, Maßnahmen zur Beseitigung
der i.d.R. mit dem Verlust des halben Grund- oder Stammkapitals einhergehenden
Krisensituation einzuleiten. Maßstab für die Verlustanzeige ist die Bilanz nach
HGB. Um festzustellen, ob ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grund- oder
Stammkapitals besteht, muss ein Bilanzverlust (Jahresfehlbetrag unter
Berücksichtigung des Gewinn- oder Verlustvortrags) zunächst um vorhandene
Kapital- und Gewinnrücklagen – Letztere jedoch ohne Rücklage für eigene Anteile
(§ 272 IV HGB) – gekürzt werden, bevor der Anteil des Verlusts am Gezeichneten
Kapital ermittelt wird. Eine Pflicht zur Verlustanzeige besteht nicht, solange
der Verlust aus offenen Kapital- und Gewinnrücklagen gedeckt werden kann, auch
wenn deren Auflösung nicht beabsichtigt ist.
Als Stichtag kommen formal der regelmäßige
Jahresabschlussstichtag bzw. regelmäßige Stichtage interner Zwischenabschlüsse
(z.B. Quartalsabschluss) in Betracht. In der Mehrzahl der Fälle, wird jedoch
die Geschäftsleitung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens das Bestehen eines
Verlusts i.S.d. § 92 I AktG bzw. § 49 III GmbHG annehmen müssen; eine
Verlustanzeigebilanz wird daher praktisch immer als besondere Zwischenbilanz
auf einen gesonderten Stichtag aufzustellen sein. Erfolgt die Verlustanzeige
auf der Grundlage einer Zwischenbilanz, besteht formal keine Verpflichtung zur
Aufstellung eines Inventars i.S.v. § 240 HGB auf deren Stichtag. Wegen der
Bedeutung einer Verlustanzeige sollten jedoch mindestens alle wesentlichen
Bestände an Vorräten und an Sachanlagen durch körperliche Aufnahmen
kontrolliert werden. Bei den Finanzanlagen und Sonstigen Rückstellungen müssen
die Ansätze ebenfalls überprüft werden.
2. Inhalt
Da die Wertansätze aus der laufenden Buchführung abzuleiten
sind, bestimmt sich die Bilanzierung dem Grunde nach auch in der
Verlustanzeigebilanz nach den Grundsätzen für die Jahresbilanz (§§ 246 – 251
HGB). Ansatzverbote, insbesondere für nicht entgeltlich erworbene immaterielle
Vermögensgegenstände (§ 248 II HGB) sind zu beachten. Da Ansatzwahlrechte nicht
vom Stetigkeitsgebot erfasst werden, können sie, soweit es sich um Vorgänge im
Geschäftsjahr der Verlustanzeige handelt, nicht aber für Vorgänge aus
zurückliegenden Jahren, zur Feststellung des halben Kapitalverlusts neu
ausgeübt werden.
Bei der Ermittlung, ob Verlustanzeigepflichten gegenüber den
Gesellschaftern bestehen, sind auch die für die Jahresbilanz geltenden
Bewertungsgrundsätze (§§ 252 ff., §§ 279 ff. HGB) zugrunde zu legen. Die für
den Vermögensstatus bei Überschuldung maßgebenden Bewertungsregeln finden keine
Anwendung. Stille Reserven sind nicht bzw. nur soweit zu berücksichtigen, wie
sie im Rahmen der allgemeinen Bewertungsgrundsätze im Jahresabschluss
aufgedeckt werden können (Zuschreibung). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
(§ 255 HGB) dürfen keinesfalls überschritten werden.
Hintergrund hierfür ist, dass für die Gesellschafter im
Innenverhältnis bereits dann ein Anlass zur Erörterung der Lage der
Kapitalgesellschaft gegeben sein wird, wenn sich nach den für die Jahresbilanz
maßgebenden Ansatz- und Bewertungsvorschriften ein Verlust in Höhe der Hälfte
des Gezeichneten Kapitals ergibt, gleichgültig, ob sich ein entsprechender
Verlust auch bei Aufstellung einer Vermögensbilanz i.e.S. ergibt.
Bei der Bewertung in der Verlustanzeigebilanz ist außerdem
auch der Grundsatz der Unternehmensfortführung (§ 252 I Nr. 2 HGB) zu beachten.
Sofern die Geschäftsführung nach gewissenhafter Prüfung der Lage zu der
Einschätzung gelangt, dass rechtliche oder insbesondere tatsächliche Gegebenheiten
dem dauerhaften Fortbestand des Unternehmens entgegenstehen, muss die Bewertung
unter Liquidationsgesichtspunkten erfolgen.
Unabhängig davon, ob die Verpflichtung zur Verlustanzeige
aufgrund einer Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz beurteilt wird, ist der
Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 I Nr. 6 HGB) zu beachten, d.h. die
auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind
beizubehalten. Eine begründete Ausnahme i.S.v. § 252 II HGB, die einen Wechsel
der Bewertungsmethoden rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Die Vermeidung
bzw. Hinauszögerung der Verlustanzeigepflicht durch geänderte Ausübung von
Methodenwahlrechten – also allein mit bilanzpolitischen Mitteln – würde eine
schwerwiegende Beeinträchtigung der geschützten Informationsinteressen der
Gesellschafter darstellen.
In der Vergangenheit vorgenommene steuerliche
Sonderabschreibungen (§§ 254, 279 II HGB) dürfen in der Verlustanzeigebilanz
dagegen ohne weiteres eliminiert werden, da sie allein auf steuerlichen Gründen
basierende Vermögensminderungen darstellen.
3. Gliederung
Es gelten die allgemeinen Gliederungsvorschriften der §§
266 – 268 HGB, die von Kapitalgesellschaften auch für bei einer Verlustermittlung
auf der Grundlage einer Zwischenbilanz anzuwenden sind. Forderungen und
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind bei der GmbH gesondert
auszuweisen; dies empfiehlt sich auch bei der AG.
4. Prüfung
und Offenlegung
Soweit die Verlustermittlung auf der Grundlage der regulären
Jahresbilanz erfolgt, bestimmt sich eine Pflicht zur Prüfung dieser Bilanz
(Jahresabschluss und Lagebericht) nach § 316 HGB. Für die Offenlegung gelten
die §§ 325 ff. HGB. Für die internen Unterlagen (Zwischenbilanz) zur
Untersuchung der Voraussetzungen für eine Verlustanzeige bestehen dagegen
grundsätzlich keine Prüfungs- oder Offenlegungspflichten. Eine mittelbare
Offenlegung besteht jedoch bei der AG dadurch, dass die Verlustanzeige gemäß §
92 I AktG bei Einberufung der Hauptversammlung (§ 124 I AktG) auch
gesondert in der Tagesordnung vermerkt sein muss.
VII. Überschuldungsstatus
1. Grundlagen
Deckt das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden,
hat die Geschäftsführung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber nach drei
Wochen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 92 II AktG;
§ 64 I GmbHG).
Der Sinn und Zweck des Überschuldungsstatus liegt im
Gläubigerschutz. Es soll gewährleistet werden, dass eine Gesellschaft ihre
werbende Tätigkeit in dem Zeitpunkt einstellt, in dem ihr Gesellschaftsvermögen
(als Haftungsfonds) infolge von Verlusten so weit vermindert ist, dass eine
akute Gefährdung der Gläubiger erkennbar ist. Bei Eintritt der Überschuldung
besteht bereits Gewissheit, dass eine vollständige Befriedigung der Gläubiger
aus dem Vermögensbestand nicht mehr gewährleistet ist.
2. Feststellung
der Überschuldung
Die Überschuldungsmessung beruht auf einem zweistufigen
Konzept. Zunächst ist der in einem Unternehmenskonzept (Fortführungs- und/oder
Verwertungskonzept) dargelegte Soll-Verlauf des Unternehmens in eine
Finanzplanung umzusetzen, auf deren Grundlage eine Fortbestehensprognose für
das Unternehmen abzuleiten ist. Das Ergebnis der Fortführungsprognose ist im
Hinblick auf die Wertansätze für den im zweiten Schritt zu erstellenden
Überschuldungsstatus entscheidend. Bei positiver Fortbestehensprognose ist für
Zwecke der Überschuldungsmessung zu (Betriebs-)Fortführungswerten; bei
negativer Prognose zu Liquidationswerten (Zerschlagungswerten) zu bewerten. Ist
das je nach Prognoseergebnis ermittelte Aktivvermögen unter den Betrag der
Schulden gesunken, ist unabhängig vom Ergebnis der Fortführungsprognose von
einer Überschuldung im Rechtssinne auszugehen. Bei zwar positivem Reinvermögen,
aber negativer Fortführungsprognose liegt eine drohende Überschuldung vor, die
jedoch noch keine Insolvenzantragspflicht auslöst, jedoch Indiz für eine
ernsthafte Unternehmenskrise ist.
Dieser statische Ansatz, der auch der Definition des
Überschuldungstatbestands in § 19 II InsO zugrunde liegt, ist die allein
zulässige Vorgehensweise zur Feststellung einer Überschuldung.
Trotz Unternehmenskrise kann auf eine Überschuldungsprüfung
verzichtet werden, wenn einfach zu prüfende Sachverhalte eine Überschuldung
ausschließen, sei es, dass eine rechtlich verbindliche und hinreichend
werthaltige Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens durch die
Konzernmutter oder den Hauptgesellschafter nachgewiesen wird oder aber bei
gegebener Liquidität der Ansatz zu Zerschlagungswerten eine Überschuldung
ausschließt, weil bereits der Wert einzelner Vermögensteile die Verpflichtungen
(einschließlich liquidations-spezifischer Schulden) offensichtlich übersteigt.
Nicht zuletzt im Hinblick auf die zivil- und strafrechtlichen
Sanktionen bei verspäteter Insolvenzanmeldung müssen die wesentlichen
Prämissen, Bestandteile und Schlussfolgerungen der Überschuldungsprüfung von
der Geschäftsführung ausführlich und nachprüfbar dokumentiert werden.
3. Stichtag
Der Zeitpunkt für die Aufstellung eines Überschuldungsstatus
wird durch Ausmaß und Stadium der Unternehmenskrise bestimmt. Der Stichtag ist
so zu wählen, dass eine Überschuldung rechtzeitig erkannt wird.
4. Inhalt
Für die Bewertung im Überschuldungsstatus (Fortführungsstatus
bzw. Zerschlagungsstatus) lassen sich folgende allgemeine Bewertungsgrundsätze
ableiten:
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-
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die Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zu
bewerten und deren Vollständigkeit ist in einem Inventar festzustellen;
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-
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die Wertverhältnisse am Stichtag des
Überschuldungsstatus sind maßgeblich.
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-
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Sowohl bei der Bewertung zu Fortführungs- als auch bei
der Bewertung mit Liquidationswerten sind die Zeitwerte alleiniger
Wertmaßstab. Die handelsrechtlichen Wertobergrenzen (Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten) gelten nicht; auch sind die allgemeinen
Bewertungsgrundsätze insbesondere das Stetigkeitsprinzip nicht anzuwenden.
|
Unter der Prämisse der Unternehmensfortführung ergibt sich
der Wertansatz der Vermögensposten (Fortführungswerte) anhand des Nutzens, den
diese für das Unternehmen erbringen. Daraus folgt, dass bei der Bewertung von
betriebsnotwendigen Vermögensgegenständen von den Wiederbeschaffungskosten
auszugehen ist. Fertige Erzeugnisse sind dagegen mit ihrem Verkaufspreis
abzüglich noch anfallender Vertriebskosten etc. zu bewerten, weil nur dieser
Wert bei einer Unternehmensfortführung zur Deckung des Fremdkapitals beiträgt.
Langfristige Schulden können mit dem Barwert angesetzt werden. Nicht
betriebsnotwendige Vermögensteile sind mit ihren Einzelveräußerungswerten
anzusetzen.
Kann mangels positiver Fortführungsprognose von einer
Fortführung des Unternehmens nicht mehr ausgegangen werden, ist so zu
bilanzieren und zu bewerten, als ob das Unternehmen zerschlagen, d.h. die
Vermögensgegenstände zugunsten der Gläubiger kurzfristig veräußert würden. Die
Ableitung der Wertansätze aus den Verwertungsaussichten erfordert beim
selbstständig verwertbaren materiellen und immateriellen Vermögen den Ansatz
von Einzelveräußerungserlösen abzüglich noch anfallender Kosten und bei den
Schulden den Ansatz der „ Fortschaffungskosten “ . Nicht selbstständig verwertbare
immaterielle Vermögenswerte (z.B. Firmenwert) dürfen nur berücksichtigt werden,
wenn zu erwarten ist, dass ganze (Teil-)Betriebe veräußert werden können und
der voraussichtliche Gesamtkaufpreis über der Summe der Einzelwerte des
Betriebsvermögens liegt.
5. Gliederung
Mangels spezifischer Gliederungsvorschriften für den
Überschuldungsstatus können die allgemeinen Gliederungsgrundsätze für die
Jahresbilanz (§ 266 HGB) entsprechend angewandt werden. Zur Ermittlung eines
etwaigen Verbindlichkeitenüberhangs kommt dabei sowohl eine Gegenüberstellung
von Vermögen und Schulden in bilanzieller als auch in Staffelform in Betracht.
6. Prüfung
und Offenlegung
Der Überschuldungsstatus unterliegt weder einer Prüfungs-
noch einer Offenlegungspflicht.
Literatur:
Budde, W. D./Förschle,
G. : Sonderbilanzen, Von der Gründungsbilanz bis zur Liquidationsbilanz, 3. A.,
München 2002
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